OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 U 241/21

OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0510.10U241.21.00
1mal zitiert
1Zitate
25Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 25 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24.11.2021 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf bis zu 1.500,00 € festgesetzt. Die zulässige Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats durch Urteil, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Wegen der tatsächlichen Feststellungen, der in der Berufungsinstanz angekündigten Anträge und der Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 18.3.2022 Bezug genommen. Die daraufhin erfolgten Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 9.5.2022 geben keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Entgegen der Rüge der Beklagten lässt sich der Senat nicht von Annahmen und Unterstellungen leiten. Vielmehr sind bei der Würdigung des Sachverhalts auch Sätze der Lebenserfahrung anzuwenden. Zudem sind behördliche Erklärungen ebenso wie Willenserklärungen (s. hierzu Grüneberg/Ellenberger, BGB, 81. Aufl., § 133 Rnr. 25) im Zweifel so auszulegen, dass sie wirksam sind. Nichts Anderes besagt die in derartigen Zusammenhängen verwendete Formulierung, es sei von einer bestimmten Willensrichtung „auszugehen“. Zu Unrecht beanstandet die Beklagte ferner, der Senat habe ihr Beweisangebot auf Feststellung der genetischen Abstammung übergangen. Zum einen hat die Beklagte ein solches Beweisangebot nicht gemacht (und mit der Berufung dessen Übergehung auch nicht gerügt), sondern vielmehr Hilfswiderklage auf Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung erhoben. Zum anderen wäre ein entsprechender Beweisantrag unerheblich, da die rechtliche Vaterschaft des Erblassers durch die außerhalb eines dafür vorgesehenen Verfahrens erfolgte Feststellung einer anderweitigen biologischen Abstammung nicht beseitigt würde. Fehl geht die Differenzierung der Beklagten zwischen Unwirksamkeit der Anerkennung und hier angeblich geltend gemachter Nichtigkeit. Anders als die Beklagte meint, führen Wirksamkeitsmängel - wie die hier behauptete fehlende Zustimmung des Kindes - auch ohne Rüge dazu, dass die Anerkennung als nicht erfolgt gilt (Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1600 f Rnr. 1). Dennoch ist die unwirksame Anerkennung nach § 1600f a.F. (jetzt § 1598 Abs. 2 BGB) heilbar. Neben der Sache liegt der Verweis auf eine Kommentierung bei Grüneberg zu § 134 BGB. Soweit sich die Beklagte dagegen wendet, dass sich die Vertretungsmacht des Stadtinspektors A konkludent aus der Urkunde selbst ergibt, hält der Senat an seiner Auffassung fest. Die Erteilung von Zustimmungserklärungen zu Vaterschaftsanerkennungen durch das Jugendamt gehört zu dessen alltäglichen Amtsgeschäften. Wenn vor diesem Hintergrund der Stadtangestellte B als Urkundsperson darauf verweist, dass der betreffende Stadtinspektors A „von Person bekannt“ ist, deutet das auch auf dessen Vertretungsmacht hin. Aus § 12 BeurkG ergibt sich lediglich, dass vorgelegte Vertretungsausweise beigefügt werden sollen, nicht aber, dass derartige Ausweise stets vorzulegen sind. Auch in Bezug auf die Qualifizierung des Schreibens des Jugendamts vom 24.10.1985 als öffentliche Zeugnisurkunde hält der Senat an seiner Auffassung fest. Der Verweis auf § 44 BeurkG geht fehl, da sich das Beurkundungsgesetz gem. dessen § 1 nur auf öffentliche Beurkundungen durch den Notar oder andere Urkundspersonen bezieht. Um eine solche Urkunde geht es hier nicht. Hinsichtlich der weiteren Einwände der Beklagten wird auf den Hinweisbeschluss sowie auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Die nunmehr erhobene weitere Hilfswiderklage hindert einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO nicht (s. BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, III ZR 403/12, BGHZ 198, 315-327, juris Rnr. 27). Daher wird die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO einstimmig als unbegründet zurückgewiesen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO. -- Vorausgegangen ist unter dem 18.03.2022 folgender Hinweis (- die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf bis zu 1.500,00 € festzusetzen. Der Senat beabsichtigt ferner, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24.11.2021 durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten Zurückweisung binnen drei Wochen. Binnen derselben Frist erhalten beide Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zur Festsetzung des Streitwerts. Gründe I. Der Kläger nimmt die beklagte Ehefrau und Alleinerbin des am XX.XX.2019 verstorbenen Vorname1 C (künftig: Erblasser) im Rahmen einer Stufenklage auf Auskunft und Zahlung des Pflichtteils in Anspruch. Am 22.10.1985 erkannte der Erblasser in einer „Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft und Verpflichtung zur Unterhaltsleistung mit Zustimmungserklärung nach § 1600 c BGB“ die Vaterschaft für den am XX.XX.1985 geborenen Kläger an (Ablichtung Bl. 15 f. d.A.). Der Kläger ist der Ansicht, pflichtteilsberechtigt zu sein, ohne dass es auf die biologische Vaterschaft des Erblassers ankomme. Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst auf der ersten Stufe die Erstellung eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses begehrt. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat behauptet, der Erblasser sei zeugungsunfähig gewesen, und hat die Vaterschaftsanerkennung aus formalen Gründen für unwirksam gehalten. Die Berufung des Klägers auf die Anerkennung sei zudem rechtsmissbräuchlich. Mit der Widerklage hat die Beklagte die Verurteilung des Klägers begehrt, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen. Das Landgericht hat dem auf der ersten Stufe geltend gemachten Auskunftsantrag stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB, da er als Abkömmling des Erblassers pflichtteilsberechtigt sei. Er sei gem. § 1592 Nr. 2 BGB der gesetzliche Sohn des Erblassers, da dieser ausweislich der öffentlichen Urkunde vom 22.10.1985 die Vaterschaft am 22.10.1985 wirksam anerkannt habe. Diesem Anerkenntnis habe das Jugendamt in Amtspflegschaft durch Herrn Vorname2 A wirksam zugestimmt. Für dessen Vertretungsmacht sei nicht erforderlich, dass eine Urkunde über die Pflegschaft der Anerkennungs- und Zustimmungsurkunde beigefügt sei, da es sich um eine gesetzliche Vertretungsmacht handele. Die Stellung des Herrn A als Amtspfleger ergebe sich im Übrigen auch aus dem Schreiben der Stadt Stadt1 (Bl. 14 d.A.), bei dem es sich um eine öffentliche Urkunde handele. Zwar habe der Kläger nicht vorgetragen, dass der Urkundsbeamte B gleichzeitig auch Standesbeamter gewesen sei, so dass die Erklärung gem. § 1600 c Abs. 2 Var. 2 BGB a.F. nicht einem solchen gegenüber abgegeben worden sei. Die Erklärung sei aber dem anwesenden Erblasser als Anerkennendem zugegangen, was genüge. Die Erklärung der Vaterschaft sei auch nicht angefochten worden und könne durch die Beklagte auch nicht angefochten werden, da es sich um ein höchstpersönliches Recht des Erblassers gehandelt habe und der Anspruch zudem verfristet sei. Auch eine etwa bewusst wahrheitswidrige Anerkennung der Vaterschaft entfalte volle Wirksamkeit. Das auf Statusklarheit und Statusbeständigkeit ausgerichtete Gesetzessystem könne nicht durch Rückgriff auf allgemeine Grundsätze wie Rechtsmissbrauch unterlaufen werden. Die Hilfswiderklage sei unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Duldung einer genetischen Abstammungsuntersuchung gegen den Kläger, da sie nicht klärungsberechtigt i.S.d. § 1598a Abs. 1 und 2 BGB sei. Sie habe auch keinen entsprechenden Anspruch aus § 178 FamFG. Eine Untersuchung sei danach erforderlich, wenn sie für die Durchführung eines familienrechtlichen Verfahrens gem. § 169 Nr. 1 und Nr. 4 FamFG beweiserheblich wäre. Vorliegend handele es sich aber um einen Antrag nach § 169 Nr. 2 FamFG. Im Übrigen wäre die Beklagte auch hier nicht klärungsberechtigt, wie sich aus § 181 FamFG ergebe. Gegen das Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie geltend macht, dass es an einem rechtswirksamen Vaterschaftsanerkenntnis fehle. Amtsvormund sei nicht Herr Voranme2 A, den das Landgericht aber als gesetzlichen Vertreter des Klägers bezeichne, sondern das Stadtjugendamt. Ein Handeln für dieses hätte der Erwähnung und des Nachweises in der Urkunde bedurft. Während für den Urkundsbeamten B genau angeben sei, aufgrund welcher Verfügung des Landesjugendamtes Münster er zur Beurkundung ermächtigt gewesen sei, sei für Herrn A lediglich angegeben, dass er Stadtinspektor beim Stadtjugendamt Stadt1 gewesen sei. Daraus allein folge aber keine Vertretungsmacht, wie sich auch aus aktuellen Urkundsformularen ergebe, die insoweit minutiöse Angaben enthielten (Bl. 139 f. d.A.; Beweis: Auskunft des Stadtjugendamts Stadt2). Herr A sei daher hier als vollmachtloser Vertreter tätig geworden. In einem Stadtjugendamt habe nicht jeder Bediensteter, auch wenn er beamtet sei, das Recht, das Stadtjugendamt dienstlich mit der notwendigen Außenwirkung zu vertreten. Jedenfalls fehle es aber an einer gültigen Zustimmungserklärung des Kindes i.S.v. § 1600c BGB a.F. Die Zustimmung sei nicht dem Erblasser gegenüber erklärt worden. Da die Zustimmung nach dem Wortlaut der Urkunde „nach Belehrung über die Bedeutung der Vaterschaftsanerkennung“ erfolgt sei und die Belehrung durch Herrn B erfolgt sei, könne Herr B die Erklärung nur gegenüber Herrn B abgegeben haben. Die Urkunde enthalte weder einen Hinweis darauf, dass Herr A die Erklärung gegenüber dem Erblasser abgegeben habe, noch dass der Erblasser diese empfangsbedürftige Willenserklärung entgegengenommen habe. Entgegen der Ansicht des Landgerichts handele es sich bei dem Schreiben der Stadt1 vom 24.10.1985 auch nicht um eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 418 ZPO; die Einstufung als solche erfordere neben der Erfüllung anderer Kriterien auch die Anbringung des Amtssiegels. Auf den Schriftsatz vom 2.11.2021 werde verwiesen. Ferner habe es sich jedenfalls bei der Abänderungsurkunde vom 3.6.1992 (Anl. BK 2, Bl. 146 d.A.) um ein mit der Mutter des Klägers abgesprochenes Scheingeschäft gehandelt, nachdem der Erblasser unstreitig jedenfalls ab 1989 keine Unterhaltsleistungen mehr erbracht habe. Auch die beiden vorherigen Urkunden vom 12.12.1988 (Anl. BK 1, Bl. 145 d.A.) und vom 22.10.1985 (Bl. 15 f. d.A.) seien Scheingeschäfte und damit nichtig gewesen. Zudem hätten der Kläger und seine Mutter ab 1989 auf jegliche Geldzahlungen des Erblassers und damit auch auf die Geltendmachung des Pflichtteilsrechts verzichtet. Dem Kläger sei unzulässige Rechtsausübung vorzuwerfen, denn er habe seine eigene Rechtsstellung - den Pflichtteilsanspruch - unredlich, nämlich durch ein Scheingeschäft erworben, wessen er sich auch bewusst gewesen sei. Dabei müsse er sich auch das Verhalten seiner Mutter zurechnen lassen. Sie (die Beklagte) sei auch nach dem Tod ihres Ehemannes zur Anfechtung des Vaterschaftsanerkenntnisses berechtigt. Selbst wenn die Gesetzeslage und die dazu ergangene Rechtsprechung ihre Auffassung nicht in jeder Hinsicht unterstützten, lasse die Rechtsprechung doch Ausnahmefälle zu, wenn die Versagung des Anfechtungsrechts der betroffenen Person erhebliche wirtschaftliche Nachteile brächte. Unabhängig davon sei aber das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers zu berücksichtigen. Der in jeder Hinsicht geradlinige und ehrenwerte Erblasser habe das Vaterschaftsanerkenntnis vom 22.10.1985 nur abgegeben, um der Mutter des Klägers zu helfen. Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers gebiete es, die Frage der biologischen Abstammung des Klägers aufzuklären, um damit die Chance zu haben, den ansonsten tadellosen Ruf des Erblassers wiederherzustellen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Hilfswiderklage abgewiesen. Ein solcher Anspruch bestehe jedenfalls gem. § 178 FamFG. Das Landgericht habe übersehen, dass Grundlage für den Anspruch nicht nur § 169 Nr. 1 und 4 FamFG sein könnte, sondern auch § 169 Nr. 2 FamFG, der hier einschlägig sei. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Gießen vom 24.11.2021 abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger zu verurteilen, in eine genetische Abstammungsuntersuchung einzuwilligen und die Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten genetischen Probe zu dulden. Höchst hilfsweise erklärt sie, den Klageanspruch Zug um Zug gegen Vorlage eines positiven genetischen Abstammungsnachweises unter Verwahrung gegen die Kostenlast anzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und stellt klar, nach seiner Überzeugung und derjenigen seiner Mutter auch der biologische Sohn des Erblassers zu sein. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Zwar kann, soweit die Beklagte zur Auskunft verurteilt worden ist, nicht ihr für die ordnungsgemäße Erteilung der ihr aufgegebenen Information entsteht, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse (BeckOK KostR/Schindler, § 47 Rnr. 7; BGH NJW 2002, 3477). Auf das Interesse der Beklagten, die Durchsetzung des Hauptanspruchs zu verhindern, kommt es nicht an (BGH a.a.O.). Gegen den Ansatz von 200,00 € für die Kosten der Auskunftserteilung (s. Schriftsatz des Klägers vom 1.2.2022, Bl. 157 d.A.) hat sich die Beklagte nicht gewandt. Da diese aber auch mit ihrer Widerklage unterlegen ist, ist die Beschwer von 600,00 € überschritten. Der Antrag auf Einwilligung in eine Abstammungsuntersuchung betrifft nicht das Zeit- und Kosteninteresse der Beklagten, die Auskunft nicht erteilen zu müssen, und ist daher nicht mit diesem wirtschaftlich identisch. Anträge nach § 169 Nr. 2 FamFG - und um einen solchen handelt es sich nach der Angabe der Beklagten (Bl. 143 d.A.) - werden gem. § 47 FamGKG mit 1.000,00 € bewertet. 2. Die Berufung hat in der Sache aber offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung, und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). a) Zutreffend bejaht das Landgericht einen Anspruch des Klägers auf Erstellung eines Nachlassverzeichnisses aus § 2314 BGB, da er als Sohn des Erblassers pflichtteilsberechtigt i.S.v. § 2303 Abs. 1 BGB ist. Die Vaterschaft hinsichtlich eines vor dem 1.7.1998 geborenen Kindes richtet sich nach der intertemporalen Vorschrift des Art. 224 § 1 Nr. 1 EGBGB nach den - vor dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes geltenden - bisherigen Vorschriften. aa) Es kann dahinstehen, ob die in der Urkunde vom 22.10.1985 erklärte Vaterschaftsanerkennung und die hierzu durch das Jugendamt als Amtspfleger (i.S.v. § 1709 Abs. 1 BGB in der vom 1.1.1980 bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung) erteilte Zustimmung gem. § 1600c BGB (in der vom 1.1.1980 bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung) von Anfang an wirksam waren. Denn nach § 1600f Abs. 2 BGB (in der vom 1.7.1970 bis 30.6.1998 geltenden Fassung; vgl. heute § 1598 Abs. 2 BGB) konnte eine etwa auf den § 1600a ff. BGB a.F. beruhende Unwirksamkeit der Anerkennung nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Eintragung in ein deutsches Personenstandsbuch fünf Jahre verstrichen waren. Es ist davon auszugehen, dass eine solche Eintragung zeitnah nach der Anerkennung erfolgt ist, da nach § 1600e Abs. 2 BGB a.F. eine beglaubigte Abschrift der Anerkennungserklärung auch dem Standesamt zu übersenden war und gem. § 29 PStG (i.d.v. 1.1.1980 bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung) der Vater am Rande des Geburtseintrags vermerkt wurde, sobald seine Vaterschaft anerkannt war. Bereits deshalb kann sich die Beklagte auf eine etwaige Unwirksamkeit der Anerkennung außerhalb einer Anfechtung (s. § 1600f Abs. 1 BGB a.F.) nicht mehr berufen. bb) Ungeachtet dessen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die in der Urkunde vom 22.10.1985 erklärte Vaterschaftsanerkennung und die hierzu durch das Jugendamt als Amtspfleger (i.S.v. § 1709 Abs. 1 BGB in der vom 1.1.1980 bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung) erteilte Zustimmung gem. § 1600c BGB (in der vom 1.1.1980 bis zum 30.6.1998 geltenden Fassung) wirksam waren. Dass der für das Jugendamt aufgetretene Stadtinspektor A auch Vertretungsmacht hatte, die Zustimmungserklärung abzugeben, ergibt sich zwar nicht wörtlich, aber konkludent aus der Urkunde selbst. Diese ist u.a. überschrieben mit „Zustimmungserklärung nach § 1600 c BGB“. Damit wird auf die Zustimmungserklärung Bezug genommen, die von einem Mitarbeiter des Jugendamts erteilt wird, welchem gem. § 37 S. 2 JWG in der vom 1.1.1980 bis zum 31.12.1990 geltenden Fassung (jetzt § 55 SGB VIII) die Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendamts als Amtspfleger (§ 1709 BGB a.F.) übertragen worden ist. Dabei ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der als Urkundsperson handelnde Stadtangestellte B eine wirksame Urkunde errichten wollte. Wenn vor diesem Hintergrund in der Urkunde verzeichnet ist, dass der für das Jugendamt handelnde Stadtinspektor der Urkundsperson „von Person bekannt“ war, kann daraus nichts Anderes geschlossen werden, als dass dem Stadtangestellten B als Urkundsperson auch die Befugnis des Stadtinspektors bekannt war, für das Jugendamt als Amtspfleger die Zustimmung zu erteilen. Der von der Beklagten betonte Umstand, dass hinsichtlich der Urkundsperson selbst ausdrückliche Angaben über deren Ermächtigung in die Urkunde aufgenommen sind, lässt keine anderweitigen Rückschlüsse zu. Denn bereits die Gestaltung des Urkundsformulars sah genauere Angaben nur für die Urkundsperson, nicht aber für den Vertreter des Jugendamts vor. Der innere Grund dafür, dass hinsichtlich der Urkundsperson solche genaueren Angaben erforderlich waren, liegt im Beurkundungsgesetz, welches nach seinem § 1 Abs. 2 auf Beurkundungen durch andere Urkundspersonen als Notare entsprechend anzuwenden ist. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BeurkG muss die Niederschrift die Bezeichnung des Notars enthalten. Der Notar muss dabei auch in seiner Funktion hinreichend deutlich gekennzeichnet sein, wodurch sichergestellt wird, dass die für die Erstellung der Urkunde verantwortliche Person bestimmt werden kann und sich deren Amtsbefugnisse überprüfen lassen können (BeckOGK/Bord, BeurkG § 9 Rnr. 9). Dass auch Mitarbeiter des Jugendamts eine Beurkundungsfunktion ausüben können, beruht auf § 49 JWG a.F. (jetzt § 59 SGB VIII), wonach das Landesjugendamt Beamte und Angestellte des Jugendamts ermächtigen kann, u.a. Erklärungen über die Anerkennung von Vaterschaften und über die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder zu beurkunden. Eine hinreichend deutliche Kennzeichnung der Funktion eines Jugendamtsmitarbeiters als Urkundsperson kann daher nur durch die Bekanntgabe der entsprechenden Ermächtigung erfolgen. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, ob heutige Urkunden, zumal solche vom Jugendamt der Stadt2, anders gestaltet sind. Im Übrigen verweist das Landgericht zu Recht darauf, dass auch das Schreiben des Jugendamts vom 24.10.1985, mit dem die vorgenannte Urkunde der Mutter des Klägers übersandt wurde, als öffentliche Zeugnisurkunde gem. § 418 BGB vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache erbringt, dass Herr A als Amtspfleger gehandelt hat. Ohne Erfolg wendet sich die Beklagte gegen die Wertung des Schriftstücks als öffentliche Urkunde. Entgegen ihrer Auffassung bedarf es für die Einordnung als öffentliche Urkunde keines Amtssiegels. Die Legaldefinition des § 415 ZPO verlangt dies nicht; es genügt, wenn die Urkunde eine etwa vorgeschriebene Form einhält. Dass ein Amtssiegel stets erforderlich wäre, ergibt sich auch nicht aus der im Schriftsatz der Beklagten vom 2.11.2021 (dort S. 4, Bl. 112 d.A.) zitierten Fundstelle bei Zöller/Feskorn, 33. Aufl., § 415 ZPO, Rnr. 2, an der von einem Amtssiegel nicht die Rede ist. Die weiteren Ausführungen in diesem Schriftsatz, welche die Beklagte in ihrer Berufung in Bezug nimmt, befassen sich mit Urkunden über Erklärungen Dritter bzw. eigene Erklärungen i.S.v. §§ 415, 417 ZPO, um die es hier nicht geht. Zu Recht geht das Landgericht weiter davon aus, dass die Zustimmungserklärung gegenüber einer i.S.v. § 1600 c Abs. 2 BGB empfangsberechtigten Person, nämlich gegenüber dem Erblasser abgegeben wurde. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, da die Belehrung von dem Stadtangestellten B erteilt worden sei, sei auch diesem gegenüber die Zustimmung erklärt worden. Vielmehr folgt die Pflicht zur Belehrung aus § 17 Abs. 1 BeurkG; nach dieser Vorschrift sollen die Beteiligten über die rechtliche Tragweite des Geschäfts belehrt werden. Durch die Belehrung wird - ebenso wenig wie bei Vertragserklärungen, die vor einem Notar abgegeben werden, der über deren Bedeutung belehrt hat - die Urkundsperson nicht zum Erklärungsempfänger. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Stadtinspektor A eine wirksame Erklärung abgeben wollte und sie deshalb gegenüber dem Vater abgegeben hat. Die Beklagte kann auch nicht damit durchdringen, bei der Vaterschaftsanerkennung habe es sich um ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) gehandelt, was daraus folge, dass auch spätere Unterhaltsanerkenntnisse zu einem Zeitpunkt abgegeben worden seien, als gar kein Unterhalt mehr gezahlt worden sei. Auch hier ist auf § 1600f BGB a.F. zu verweisen, dessen Absatz 1 bestimmte, dass die Anerkennung nur dann unwirksam war, wenn sie den Erfordernissen der vorstehenden Vorschriften nicht genügte oder wenn sie wirksam angefochten war (vgl. heute § 1598 Abs. 1 BGB). Damit enthielt das Gesetz auch schon nach damaliger Rechtslage in § 1600f Abs. 1 BGB eine besondere und abschließende Aufzählung der Gründe ursprünglicher Unwirksamkeit der Anerkennung. Die im Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches vorgesehenen Gründe für die Unwirksamkeit einer Willenserklärung oder eines Rechtsgeschäfts galten dagegen nicht (BGH, Urteil vom 19.12.1984 - IVb ZR 86/82 -, juris). Damit war auch das bewusst wahrheitswidrig abgegebene Vaterschaftsanerkenntnis grundsätzlich wirksam (KG FamRZ 1994, 986; Palandt/Diederichsen, BGB, 56. Aufl., § 1600f Rz. 1). Im Übrigen hat der Kläger den Umstand, dass nach 1989 kein Unterhalt mehr gezahlt worden ist, plausibel mit der Verheiratung seiner Mutter und dem Fortfall des entsprechenden Bedarfs erklärt (Bl. 58 d.A.), wogegen die Beklagte nichts Substantielles vorgebracht hat. Darauf, dass der Kläger nicht vom Erblasser abstammt, lässt die Einstellung der Zahlungen daher keinerlei Rückschlüsse zu. Die Schaffung entsprechender Unterhaltstitel war unabhängig davon sinnvoll, ob die Mutter des Klägers auf die einzelnen Zahlungen verzichtete. Ein Verzicht des Klägers auf sein Pflichtteilsrecht liegt fern und wäre zudem auch nicht formwirksam erklärt (§§ 2346, 2348 BGB). Indem § 1600f BGB a.F. die Unwirksamkeit eines Vaterschaftsanerkenntnisses auf die dort genannten Gründe - zudem befristet - beschränkte und eine Beseitigung nur durch die ebenfalls befristete Anfechtungsklage zuließ, trug es dem Prinzip der Statusklarheit und Statusbeständigkeit Rechnung, wie das Landgericht zu Recht ausführt. Auch eine Berufung auf rechtsmissbräuchliches Verhalten (§ 242 BGB) scheidet damit aus. Ebenso scheidet eine - zudem bislang nicht erfolgte - Anfechtung durch die Beklagte aus den vom Landgericht zutreffend dargelegten Gründen mangels Anfechtungsberechtigung und wegen Ablaufs der Anfechtungsfrist aus; daran ändern weder wirtschaftliche Gründe auf Seiten der Beklagten etwas noch das postmortale Persönlichkeitsrecht des Erblassers, der es selbst unterlassen hat, die biologische Abstammung durch Anfechtung aufklären zu lassen und so sein „Ansehen“ zu erhalten. b) Auch die Abweisung der Hilfswiderklage hat Bestand. Die Unzuständigkeit der Zivilabteilung des Landgerichts für eine gem. §§ 111 Nr. 3, 169 FamFG den Familiengerichten zugewiesene Abstammungssache wird dabei im Berufungsrechtszug nicht mehr überprüft (§ 17a Abs. 5, 6 GVG). Zutreffend hat das Landgericht einen Anspruch der Beklagten aus § 1598a BGB mangels Klärungsberechtigung verneint. Auch aus § 178 FamFG ergibt sich ein solcher Anspruch nicht. Zu Recht verweist das Landgericht darauf, dass diese Vorschrift nur an Verfahren anknüpft, bei denen die Abstammung Streitgegenstand und in deren Rahmen beweisbedürftig ist, also diejenigen aus § 169 Nr. 1 und 4 FamFG (BeckOGK/Reuß BGB § 1598a Rn. 123 m.w.N.). In dem Verfahren nach § 169 Nr. 2 FamFG geht es hingegen nicht um die Duldung einer Probeentnahme innerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, sondern um die Ersetzung der Einwilligung zu einer genetischen Untersuchung außerhalb eines Verfahrens (MüKoFamFG/Coester-Waltjen/Lugani FamFG § 178 Rn. 4). Ein derartiger Anspruch auf eine genetische Untersuchung im Rahmen einer privaten Abstammungsbegutachtung kann sich nur aus § 1598a BGB ergeben; besteht er nicht, kann er auch nicht auf die verfahrensrechtliche Regelung des § 178 FamFG gestützt werden.