Beschluss
10 U 223/20
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0815.10U223.20.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2020 - Az.: 2-28 O 9/19 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die unter Ziffer 1.a) des Tenors ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung lediglich bis zum Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Anwesens besteht. Damit ist die Anschlussberufung des Klägers vom 04.05.2022 wirkungslos.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.020,10 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2020 - Az.: 2-28 O 9/19 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die unter Ziffer 1.a) des Tenors ausgeurteilte Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Nutzungsentschädigung lediglich bis zum Zeitpunkt des Auszugs der Beklagten aus dem streitgegenständlichen Anwesens besteht. Damit ist die Anschlussberufung des Klägers vom 04.05.2022 wirkungslos. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 79.020,10 € festgesetzt. Die Berufung des Klägers ist nach übereinstimmender Ansicht des Senats unbegründet, weshalb sie zurückzuweisen war. Zur Begründung wird auf die im Hinweisbeschluss vom 13.06.2022 (Bl. 675 ff. d.A.) dargelegten Erwägungen verwiesen. Angesichts der lediglich per Fax - und unter Verstoß gegen § 130d ZPO eingegangenen - schriftsätzlichen Stellungnahme der Beklagten vom 08.08.2022 (Bl. 713 ff. d.A.) ist Folgendes hinzuzusetzen: Der Senat geht nicht davon aus, dass sich in dem streitgegenständlichen Anwesen keinerlei persönliche Gegenstände des Klägers befunden haben. Das Vorhandensein dieser Gegenstände ist dem Grunde nach unstreitig. Es steht dem Nutzungsentschädigungsverlangen des Klägers aber nicht entgegen. Die Beklagte hat dem Kläger den Zutritt zu dem Haus verweigert und damit die Abholung der Gegenstände vereitelt. Im Übrigen ist das Berufungsvorbringen zu den angeblichen Nutzungseinschränkungen, die aus dem Vorhandensein der Gegenstände resultieren sollen, auch nicht hinreichend substantiiert. Die mit Schriftsatz 08.08.2022 aufgestellte pauschale Behauptung, die Gegenstände hätten „eine Fläche von 20 % im Haus belegt“, ändert nichts. Es bleibt nach wie vor unklar, welche Räume des Hauses nicht nutzbar gewesen sein sollen. Soweit die Beklagte erneut einwendet, es fehle an einem Neuregelungsverlangen, setzt sie sich mit den Ausführungen des Hinweisbeschlusses vom 13.06.2022 nicht auseinander. Einer Wiederholung der im Senatsbeschluss dargelegten Erwägungen bedarf es nicht. Der mit Schriftsatz vom 08.08.2022 erstmals erhobene Einwand der Beklagten, der Kläger sei aufgrund Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Stadt2 vom 04.02.2021 nicht mehr Miteigentümer der Immobilie, ist verspätet (§§ 525, 296 Abs. 2 ZPO). Eine Entschuldigung für die Verspätung hat die Beklagte weder vorgetragen noch ist eine solche ersichtlich. Die Zulassung des neuen Vorbringens würde die Entscheidung des im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreits nach Auffassung des Senats schon deshalb verzögern, weil zunächst dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu diesem völlig neuen Gesichtspunkt gegeben werden müsste. Nach alldem war die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Klarzustellen war lediglich, dass die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Nutzungsentschädigung nur solange besteht, wie die Beklagte das streitgegenständliche Anwesen tatsächlich bewohnt. Dies folgt aus dem Begriff der Nutzungsentschädigung selbst, so dass der Ausspruch in der Beschlussformel nur deklaratorischen Charakter hat und kein teilweises Obsiegen der Beklagten darstellt. Die Kostenentscheidung findet ihre Rechtsgrundlage in § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO und orientiert sich an der unwidersprochen gebliebenen erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung gemäß Urteil vom 21.09.2020 (Bl. 462. d.A.). --- (Vorausgegangen ist unter dem 13.06.2022 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit (…) hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main - 10. Zivilsenat - durch die Richter am 13.06.2022 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Einzelrichterin der 28. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21.09.2020 - Az.: 2-28 O 9/19 - durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Im Falle der Zurückweisung im Beschlusswege wird die mit Schriftsatz des Klägers vom 04.05.2022 vorgenommene Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Gründe I. Die Parteien sind Geschwister und zu je ½ Erben nach ihrer Mutter Vorname1 A. Vor dem Amtsgericht Stadt2 ist zu Az. … ein Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft anhängig. Wesentlicher Nachlasswert ist ein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück im Straße1 in Stadt1-Ortsteil1, das von der Beklagten bewohnt wird. Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Nutzung auf Zahlung von Nutzungsentschädigung und Nebenkosten an die Erbengemeinschaft in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat der Klage - unter Abzug eines Teilbetrags von rund 3.000,- € - stattgegeben. Zur Begründung hat die Erstrichterin im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von rückständiger Nutzungsentschädigung i.H.v. 44.012,- € an die Erbengemeinschaft gemäß §§ 2038, 2039, 745 Abs. 2 BGB. Die Beklagte schulde eine Entschädigung von monatlich 1.200 € für den Nutzungszeitraum Dezember 2015 bis Februar 2017, eine Entschädigung von monatlich 1.400,- € für die Nutzung von April 2017 bis Dezember 2018 und eine Entschädigung von 1.500,- € für die Zeit von Januar 2019 bis Januar 2020. Der Kläger habe ein wirksames Nutzungsänderungsverlangen im Sinne der §§ 2038, 745 Abs. 2 BGB an die Beklagte gerichtet. Abzustellen sei auf das Schreiben des damals von dem Kläger bevollmächtigten Rechtsanwalts B an Rechtsanwalt C vom 09.12.2015. Dass der Kläger in diesem Schreiben Zahlung an sich selbst und nicht an die Erbengemeinschaft gefordert habe, sei nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unschädlich. Die Klägerin habe zwar den Erhalt des Schreibens bestritten. Sie habe jedoch nicht in Abrede gestellt, dass Rechtsanwalt C von ihr bevollmächtigt gewesen sei und dass diesem das genannte Schreiben zugegangen sei. Das Zahlungsverlangen sei in der Folge durch das Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 15.12.2016 an den weiteren Bevollmächtigten der Beklagten Rechtsanwalt E wiederholt worden. Mit weiterem Schreiben des klägerischen Prozessbevollmächtigten vom 06.03.2017 an Rechtsanwalt E sei die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 700,- € monatlich aufgefordert worden. Hierin habe ein Verlangen zur Änderung der Nutzungsregelung hinsichtlich der Entschädigungshöhe gelegen. Somit könne der Kläger ab April 2017 eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 1.400 € an die Erbengemeinschaft verlangen. Mit Schreiben vom 28.12.2018 schließlich habe der Kläger die Beklagte aufgefordert, ab Januar 2019 eine monatliche Entschädigung von 1.500 € an die Erbengemeinschaft zu zahlen, und mithin eine weitere Anpassung der Nutzungsänderungsregelung verlangt. Dem Anspruch auf Nutzungsentschädigung könne die Beklagte nicht das vorgelegte Testament vom 10.9.2013 entgegenhalten. Aus diesem Testament ergebe sich kein Wille der Erblasserin, der Beklagten das streitgegenständliche Einfamilienhaus zuzuwenden. Die Erblasserin habe mit dem Satz „Es wäre schön, wenn es (das Haus) in den Händen der Familie bliebe; d.h. bei Tochter Vorname2“, lediglich einen Wunsch formuliert. Eine bindende Auseinandersetzungsvereinbarung gemäß § 2048 BGB liege hierin nicht. Der Kläger habe auch schlüssig dargelegt, dass es sich bei den von ihm angesetzten Beträgen um die jeweils angemessene Nutzungsentschädigung gehandelt habe. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass die streitgegenständliche Liegenschaft teilweise von dem Kläger mitbenutzt werde, sei ihr diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert. Es fehle an Darlegungen, welche Auswirkungen die angeblich teilweise Mitbenutzung auf den Umfang der zu zahlenden Nutzungsentschädigung haben solle. Der Zahlungsanspruch des Klägers sei auch nicht teilweise durch Aufrechnung der Beklagten in Höhe eines Betrages von 9.794 € erloschen. Das entsprechende Zahlungsverlangen könne die Beklagte nur an die Erbengemeinschaft, nicht an den Kläger persönlich, richten. Damit scheide eine Aufrechnung aus. Der Kläger habe über den Anspruch auf Nutzungsentschädigung hinaus auch einen Anspruch auf Zahlung von Nebenkosten i.H.v. 13.808,10 € aus §§ 2038, 2039, 748 BGB. Bei dem Betrag handele es sich um vom Nachlasskonto abgebuchte Beträge für Betriebskosten, die während der alleinigen Nutzung der streitgegenständlichen Immobilie durch die Beklagte angefallen seien. Sämtliche in die Berechnung eingestellten Teilbeträge beträfen umlagefähige Nebenkosten, wie sie sich aus einer von dem Kläger vorgelegten Excel-Tabelle ergäben. Soweit die Beklagte die Richtigkeit der Aufstellung bestreite, sei ihr diesbezüglicher Vortrag widersprüchlich. Sie, die Beklagte, habe in der Klageerwiderung die Nebenkostenforderung des Klägers an sich nicht bestritten, sondern die unbedingte Aufrechnung erklärt. Im Übrigen sei das Bestreiten pauschal und unsubstantiiert. Die Beklagte könne sich hinsichtlich der Nebenkosten auch nicht auf Verjährung berufen. Der Erstattungsanspruch sei frühestens mit der Erbscheinserteilung, d.h. im November 2016, entstanden. Anhaltspunkte für eine Verwirkung seien ebenfalls nicht ersichtlich. Der Anspruch des Klägers auf die Nebenkosten sei nicht teilweise durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung mit einem Betrag von 6.791,74 € erloschen. Bei den zur Aufrechnung gestellten Positionen handele es sich ganz überwiegend ebenfalls um nach der Betriebskostenverordnung umlagefähige Kosten, die von der Beklagten als Nutzerin der Immobilie allein zu tragen sein. Eine Aufrechnung komme dem Grunde nach allenfalls mit den Kosten für die Gartenpflege, für den Austausch eines Schließzylinders sowie für die Rundfunk- und die Zeitungsgebühren in Betracht. Der Kläger habe hierzu allerdings unbestritten vorgetragen, dass die Kosten für die Gartenpflege, die Rundfunkgebühren und die Kosten für das Zeitungsabonnement von dem Nachlasskonto bezahlt worden seien. Was die Kosten für den Austausch der Schließzylinder am Garagentor betreffe, so habe der Kläger bestritten, dass die Beklagte die entsprechende Rechnung bezahlt habe. Gleichwohl habe die Beklagte die Zahlung nicht nachgewiesen. Soweit sich die Beklagte schließlich einer Ausgleichsforderung gemäß § 2057a BGB i.H.v. 14.400 € berühme, sei eine Aufrechnung ausgeschlossen. Ein etwaiger Anspruch der Beklagten aus § 2057a BGB könne nicht gegenüber der Erbengemeinschaft, sondern allenfalls im Rahmen der Erbauseinandersetzung geltend gemacht werden. Gegen das ihr am 29.09.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts richtet sich die am 29.10.2020 eingelegte und - nach entsprechender Fristverlängerung - am 30.12.2020 begründete Berufung der Beklagten, mit der diese vollumfängliche Klageabweisung beantragt. Die Beklagte meint, das Schreiben des Klägers vom 9.12.2015 hätte ihr persönlich zugehen müssen, um Rechtswirkungen zu entfalten. Sie, die Beklagte, stehe nicht unter Betreuung, weswegen Forderungen an sie persönlich zu adressieren seien. Auch das weitere Schreiben des Klägers vom 15.12.2016 sei ihr nicht ordnungsgemäß zugegangen. Sie, die Beklagte, habe die Anwälte, denen die genannten Schreiben zugegangen seien, nicht in dieser Sache beauftragt und ihnen auch keine Generalvollmacht erteilt. Die Schreiben erfüllten auch nicht die inhaltlichen Voraussetzungen eines Nutzungsänderungsverlangens im Sinne der §§ 2038, 745 Abs. 2 BGB. Es handele sich um bloße Zahlungsaufforderungen; diese genügten nicht. Sie entsprächen auch nicht dem gemeinschaftlichen Interesse an einer sachgemäßen Verwaltung, denn der Kläger betreibe die Zwangsversteigerung des Hauses mit dem Ziel der Auflösung der Erbengemeinschaft. Überdies sei der letzte Wille der Erblasserin zu berücksichtigen, wie er in ihrem Testament zum Ausdruck komme. Danach habe die Beklagte lediglich 100 € Miete in monatlichen Raten an den Kläger zahlen sollen. Was die geforderten Nutzungsentschädigungen von 1.400 € bzw. 1.500 € angehe, so seien diese übersetzt, weil der Kläger das streitgegenständliche Haus mitbenutze. Er habe dort eine umfangreiche Diasammlung und eine ebenso umfangreiche Bildersammlung gelagert. Zudem befänden sich unzählige Gegenstände aus dem Nachlass der Eltern und der Erblasserin in dem Haus, für die der Kläger zur Hälfte selbst verantwortlich sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei es auch keineswegs unschädlich, dass der Kläger Zahlung an sich selbst - und nicht an die Erbengemeinschaft - gefordert habe. Die Vorschrift des § 2039 BGB, derzufolge jeder Miterbe nur Leistung an alle Erben fordern könne, sei eindeutig. Die Rechtsanwendung des Landgerichts sei widersprüchlich. In dem Urteil heiße es, dass die Beklagte gegen den Zahlungsanspruch nicht mit einer eigenen Forderung von 9.794 € aufrechnen könne, weil insoweit nur Zahlung an die Erbengemeinschaft verlangt werden könne. Im umgekehrten Falle solle der Kläger jedoch Zahlung an sich selbst verlangen können. Die Forderung von Nutzungsentschädigung sei davon abgesehen auch verwirkt. Hätte die Beklagte von Anfang an gewusst, dass der Kläger einen viel höheren Betrag als den von der Erblasserin als letzten Willen im Testament festgelegten Betrag von 100 € monatlich als Miete fordere, wäre sie nicht alleine in dem Haus wohnen geblieben. Das Urteil des Landgerichts sei überdies fehlerhaft, soweit die Beklagte zur Zahlung sämtlicher geforderter Nebenkosten i.H.v. 13.808,10 € verurteilt worden sei. Die Beklagte habe die Richtigkeit der Excel-Listen mit Nichtwissen bestritten, was ausreichend sei. Der Kläger als Forderungsgläubiger sei beweispflichtig dafür, dass die Zahlungen, wie von ihm behauptet, vom Erbengemeinschaftskonto erfolgt seien. Bedenken im Hinblick auf die von dem Kläger vorgelegte Tabelle seien auch deshalb angebracht, weil dieser dem Gericht selbst mitgeteilt habe, dass die eingereichte Aufstellung fehlerhaft sei und gleich in mehreren Positionen korrigiert werden müsse. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung seien die verbrauchsunabhängigen Grundstückskosten wie Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Feuerversicherung, Gebäude-Haftpflichtversicherung, Hausratversicherung, Reparaturkosten und Handwerkerleistungen von beiden Parteien als Miteigentümer zu tragen. Soweit das Gericht der Beklagten die Heizkosten in voller Höhe auferlegt habe, habe es verkannt, dass der Kläger seine umfangreiche Dia- und Bildersammlung in dem Haus eingelagert und von der Beklagten eine Beheizung gefordert habe. Die Forderung auf Zahlung der Betriebskosten aus den Jahren 2014 und 2015 sei verjährt. Sämtliche Betriebskostenforderungen seien zudem verwirkt. Der Kläger habe die Betriebskosten erstmals mit Klageeinreichung von der Beklagten gefordert. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beklagte bereits 4 Jahre lang alleine in dem Haus gewohnt. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beklagten im Berufungsrechtszug einschließlich der von ihr gestellten Anträge wird auf die Schriftsätze vom 29.12.2020 (Bl. 559 ff. d.A.), 08.01.2021 (Bl. 589 ff. d.A.) und 23.02.2021 (Bl. 622 ff. d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Berufung unter Wiederholung und Vertiefung seiner erstinstanzlichen Ausführungen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens des Klägers im zweiten Rechtszug wird auf die Schriftsätze vom 03.02.2021 (Bl. 605 ff. d.A.), 01.04.2021 (Bl. 651 ff. d.A.), 03.05.2022 (Bl. 669 d.A.) und 04.05.2022 (Bl. 672 f. d.A.) Bezug genommen. II. 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten im Beschlusswege gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie nach derzeitiger Sach- und Rechtslage offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Der Rechtssache kommt mangels Abweichens des Senats von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte keine grundsätzliche Bedeutung zu. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, da die entscheidenden Rechtsfragen geklärt sind. Eine mündliche Verhandlung erscheint im Hinblick auf die Bedeutung der Sache für die Berufungsführerin und in Anbetracht des Umstands, dass der Senat sich auf Erwägungen stützt, die bereits das Landgericht angestellt hat und die auf schriftlichem Wege angemessen erörtert werden können, nicht geboten (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO). 2. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt und begründet worden. In der Sache kann das Rechtsmittel allerdings keinen Erfolg haben. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, der Kläger können von der Beklagten für die Zeit ab Dezember 2015 eine Entschädigung wegen der Nutzung des zum Nachlass gehörenden Anwesens in Stadt1 verlangen. Die hiergegen gerichteten Einwände der Berufung verfangen nicht. Dies gilt auch, soweit die Beklagte einwendet, nicht ordnungsgemäß zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert worden zu sein. Das anwaltliche Aufforderungsschreiben des Klägers vom 09.12.2015 an Rechtsanwalt C muss die Beklagte gegen sich gelten lassen. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Vollmacht vom 22.10.2014 (Bl. 294 R d.A.) hatte die Beklagte Rechtsanwalt C in der Erbangelegenheit der Parteien u.a. zur Entgegennahme von Willenserklärungen ermächtigt. Anhaltspunkte für eine Beschränkung oder Beendigung der Vollmacht zum Zeitpunkt des - unstreitigen - Zugangs des Anwaltsschreibens bei Rechtsanwalt C sind nicht ersichtlich. Der Beklagten kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die klägerischen Schreiben erfüllten in inhaltlicher Hinsicht nicht die Voraussetzungen eines wirksamen Nutzungsänderungsverlangens. Bereits in dem Anwaltsschreiben vom 09.12.2015 (Bl. 297 d.A.) wird ausdrücklich dargelegt, dass die Beklagte die Liegenschaft allein nutzt und verpflichtet ist, dem Kläger die Hälfte der ortsüblichen Netto-Kaltmiete in Höhe von 1.200 € als Nutzungsentschädigung zu zahlen. Zudem wird ausgeführt, dass die Beklagte sämtliche Betriebskosten des Hauses allein zu tragen hat. Dies genügt den Anforderungen an ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.10.2018, Az. 19 U 83/18 - juris Rn. 34 f.; OLG Rostock, Beschl. v. 19.03.2018, Az. 3 U 67/17 - juris Rn. 6). Dass der Kläger in seinen Anwaltsschreiben zunächst Zahlung einer - hälftig gekürzten - Nutzungsentschädigung an sich selbst verlangt hat, statt Zahlung an die Erbengemeinschaft zu fordern, steht der Annahme eines wirksamen Neuregelungsverlangens nicht entgegen. Auf das bereits vom Landgericht angeführte Urteil des Bundesgerichtshofs vom 06.08.2008 (Az. XII ZR 155/06) wird verwiesen. Ebenfalls nicht durchgreifend ist der Einwand der Beklagten, das auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung gerichtete Neuregelungsverlangen laufe dem gemeinschaftlichen Interesse an einer sachgerechten Verwaltung zuwider. Die vom Kläger begehrte Neuregelung der Verwaltung und Benutzung in Form einer Entschädigung für die alleinige Nutzung durch die Beklagten entspricht durchaus dem wohlverstandenen Interesse der Miterben (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 37). Die Beklagte verwechselt bei ihrer Argumentation ihr persönliches Interesse an einer unentgeltlichen Nutzung mit dem Interesse der Erbengemeinschaft an der Erhaltung des Nachlasses bzw. an der Erzielung von Einnahmen aus dem Nachlass. Dies gilt unabhängig von der Frage der im Raum stehenden Teilungsversteigerung des Anwesens. Der Verpflichtung zur Zahlung von Nutzungsentschädigung in der ausgeurteilten Höhe steht auch nicht der letzte Wille der Erblasserin entgegen. Das Landgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die Ausführungen in dem Testament vom 10.09.2013 lediglich einen Wunsch der Erblasserin wiedergeben, aber keine rechtliche Verbindlichkeit beanspruchen können und insbesondere auch keine Teilungsanordnung im Sinne des § 2048 BGB darstellen. Der Wortlaut der entsprechenden Passage („Es wäre schön, wenn …“) ist eindeutig. Soweit die Beklagte die geforderte - und zugesprochene - Nutzungsentschädigung für übersetzt hält, weil der Kläger eigene Gegenstände in dem Haus lagere, fehlt es an substantiierten Darlegungen dazu, wie der Wert der Nutzungseinschränkung zu beziffern ist. Die bloße Auflistung von Gegenständen, die im Eigentum des Klägers stehen und sich im Haus befinden sollen, ersetzt entsprechenden Vortrag nicht. Überdies ist die Beklagte der Behauptung des Klägers, er werde von ihr, der Beklagten, an der Betretung des Hauses - und mithin an der Abholung seiner Gegenstände - gehindert, nicht ausdrücklich entgegengetreten. Es erscheint vor diesem Hintergrund zumindest treuwidrig, wenn sich die Beklagte gleichwohl darauf beruft, durch eben diese Gegenstände in der Nutzung des Hauses eingeschränkt zu sein. Dem Vorwurf der Beklagten, das angefochtene Urteil sei widersprüchlich im Hinblick auf die Frage der Aktivlegitimation, folgt der Senat nicht. Gläubigerin des streitgegenständlichen Nutzungsentschädigungsanspruchs ist die Erbengemeinschaft, nicht der Kläger. Mit Forderungen gegen den Kläger kann die Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit daher nicht aufrechnen. Anhaltspunkte dafür, dass der Anspruch auf Nutzungsentschädigung verwirkt sein könnte, sind nicht ersichtlich. Weder das Zeit- noch das Umstandsmoment liegen vor. Soweit die Beklagte das Umstandsmoment damit zu begründen versucht, dass sie nicht alleine in dem Haus wohnen geblieben wäre, wenn sie sich über die Höhe der geforderten Nutzungsentschädigung im Klaren gewesen wäre, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie mit einer entsprechenden Forderung des Klägers bzw. der Erbengemeinschaft spätestens seit dem Anwaltsschreiben vom 09.12.2015 rechnen musste. Die Berufung ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Betriebs- und Nebenkosten richtet. Der Einwand der Beklagten, sie habe die Richtigkeit der vom Kläger vorgelegten Excel-Tabellen über die Betriebskosten mit Nichtwissen bestritten, weshalb sie nicht auf der Grundlage eben dieser Tabellen zur Zahlung hätte verurteilt werden dürfen, verfängt nicht. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur dann zulässig, wenn der Erklärende tatsächlich keine Kenntnis hat, etwa weil der Vorgang sich außerhalb seiner Wahrnehmung abgespielt hat (vgl. BGH, Urt. v. 08.07.2009, Az. VIII ZR 314/07 - juris Rn. 23). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die Beklagte ist Mitglied der Erbengemeinschaft, von deren Konto die streitgegenständlichen Betriebskosten nach dem Klagevortrag gezahlt wurden. Ihr war es mithin nicht nur möglich, sondern auch zumutbar, selbst zu überprüfen, ob die Zahlungen zulasten des Gemeinschaftskontos gebucht worden waren. Ihre Behauptung, sie habe keine Kontoberechtigung und mithin keinen Zugriff auf die entsprechenden Informationen, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 01.04.2021 (Bl. 651 ff. d.A.) widerlegt. Ebenfalls ins Leere geht das Argument der Beklagten, nach der Rechtsprechung seien die verbrauchsunabhängigen Grundstückskosten von beiden Parteien als Miteigentümer zu tragen. Maßgebliches - und vom Landgericht auch zutreffend herangezogenes - Kriterium für die Frage der Kostentragungspflicht ist nicht die Verbrauchsabhängigkeit, sondern die Umlagefähigkeit. Umlagefähige Kosten sind solche, die üblicherweise auf den Mieter umgelegt werden, wobei grundsätzlich von dem Regelfall ausgegangen und auf die nach §§ 1, 2 BetrKV umlagefähigen Kosten abgestellt werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2009, Az. XII ZR 78/08 - juris Rn. 35). Die in diesem Sinne umlagefähigen Kosten hat das Landgericht zu Recht der Beklagten als Nutzerin der Liegenschaft auferlegt. Denn die Beklagte steht insoweit einer Mieterin gleich, die diese Kosten üblicherweise ebenfalls zu tragen hätte (vgl. BGH, a.a.O.). Die ausdrückliche Aufforderung des Klägers, die Beklagte möge das Anwesen beheizen, ändert an der Übernahmeplicht der Beklagten für die Heizkosten nichts. Zu einer ordnungsgemäßen Beheizung war die Beklagte bereits deshalb verpflichtet, weil sie als Nutzerin des Anwesens Schäden von der Gebäudesubstanz abzuwenden hatte. Eine Verjährung des Anspruchs auf Erstattung der Betriebskosten ist nicht eingetreten. Die Klage ist am 28.12.2018 bei Gericht eingegangen, wobei die Voraussetzungen für eine Rückwirkung nach § 167 ZPO vorlagen. Verjährt könnten damit allenfalls Betriebskostenforderungen aus dem Jahr 2014 sein. Der Kläger hatte anfänglich jedoch keine - den Beginn der Verjährungsfrist auslösende - Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Denn die Beklagte hatte ursprünglich für sich in Anspruch genommen, Alleinerbin zu sein. Erst mit Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13.10.2016 in dem Nachlassverfahren … (Bl. 85 ff. d.A.) stand bindend fest, dass die Parteien Erben zu jeweils ½ waren und eine Erbengemeinschaft bildeten. Somit konnte der Kläger erst ab diesem Zeitpunkt mit hinreichender Sicherheit von einer Verpflichtung der Beklagten zur Übernahme der Betriebskosten ausgehen. Demnach ist die Klageerhebung hinsichtlich sämtlicher Betriebskosten in unverjährter Zeit erfolgt. Anhaltspunkte für die von der Beklagten eingewandte Verwirkung der Betriebskostenforderungen vermag der Senat nicht zu erkennen. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 04.05.2022 seine Klage erweitert hat, dürfte hierin zugleich die - für die Wirksamkeit der Klageerweiterung erforderliche - Erhebung einer Anschlussberufung liegen (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 14.03.2019, Az. 2 U 114/09 - juris Rn. 89), die hier ausnahmsweise außerhalb der gesetzten Frist zur Berufungserwiderung möglich war (§ 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Allerdings verliert im Falle der Zurückweisung der Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO die in der Berufungsinstanz vorgenommene Klageerweiterung - ebenso wie die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 4 ZPO - ihre Wirkung (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2016, Az. III ZR 84/15 - juris). III. Der Senat weist die Beklagte auf die Möglichkeit einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. KV 1222 kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hin und regt eine dahingehende Prüfung an.