Beschluss
10 U 85/22
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0621.10U85.22.00
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Tenor
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.2022, Az. 2-21 O 116/21, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, ihre Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.2022, Az. 2-21 O 116/21, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen. Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Erhalt dieses Beschlusses. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung eines Kontokorrentsaldos aus einer Garantie in Anspruch. Die Parteien schlossen im März 2020 einen Factoringvertrag (Anl. K 1, Bl. 8 ff. d.A.), dem die Allgemeinen Factoring Geschäftsbedingungen der Klägerin (vgl. Anl. K 2, Bl. 14 ff. d.A.) zugrunde lagen. In Ziffer 6.2 der AGB ist eine Veritätshaftung der Beklagten u.a. für den Bestand und die Einwendungsfreiheit abgetretener Forderungen vorgesehen. Die Parteien streiten darüber, wer von ihnen dafür einstehen muss, dass der Beklagten gegenüber ihrem Kunden W wegen der von einem unbekannten Dritten im Namen des Kunden getätigten Bestellungen kein Zahlungsanspruch gegen den Kunden zustand. Der Rechnungsbetrag von 17.040,50 € wurde von der Klägerin an die Beklagte ausgekehrt (Kontoauszug Anl. K 3, Bl. 21 d.A.). Nach teilweiser Verrechnung des Sollsaldos mit sonstigen Zahlungseingängen auf dem Verrechnungskonto forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 11.2.2021 unter Fristsetzung zum Ausgleich eines negativen Saldos von 13.812,43 € auf. Mit Schreiben vom 30.3.2021 kündigte die Klägerin die Vertragsbeziehung (Anl. K 6, Bl. 29 d.A.). Nach Eingang weiterer Zahlungen hat die Klägerin mit der Klage eine reduzierte Forderung von 8.712,86 € (Kontoauszug, Anl. K 3, Bl. 21 d.A.) geltend gemacht. Das Landgericht hat der auf Zahlung dieser Forderung nebst Zinsen gerichteten Klage vollumfänglich stattgegeben. Wegen des Sach- und Streitstands, der erstinstanzlich gestellten Anträge und der Entscheidungsbegründung wird auf das erstinstanzliche Urteil (Bl. 125 ff. d.A.) Bezug genommen. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen werden lediglich dahin berichtigt, dass der Factoringvertrag, wie oben erwähnt, nicht im Jahr 2002 (vgl. Tatbestand, 1. Abs.), sondern im Jahr 2020 abgeschlossen wurde und dass die Forderung nicht aufgrund Warenlieferung an einen Kunden der Klägerin (vgl. Tatbestand, 2. Abs., am Ende), sondern an einen Kunden der Beklagten verkauft wurde. Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Beklagten, der Rechtsanwälte X + Y Rechtsanwaltsaktiengesellschaft, am 13.4.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.5.2022 Berufung eingelegt und diese nach gewährter Fristverlängerung bis zum 13.7.2022 einen Tag vor Fristablauf begründet. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollumfängliche Klageabweisung weiter. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8.4.2022, Az. 2-21 O 116/21, aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen des Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 161 ff. d.A.), die Berufungserwiderung (Bl. 179 ff. d.A.) und die Stellungnahme der Beklagten vom 14.9.2022 (Bl. 191 ff. d.A.) Bezug genommen. II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie wurde form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO angebracht und begründet. Die Berufungsbegründung genügt auch den Anforderungen des 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Die Beklagte wendet sich insbesondere gegen die vom Landgericht angenommene Wirksamkeit der Garantiehaftung der Beklagten nach Ziffer 6.2 der AGB und meint, die Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, da sie mit dem Grundgedanken der Verschuldenshaftung im Rahmen des Forderungskaufs nicht vereinbar sei. Zudem beruft sich die Beklagte darauf, dass sie auch bei einem Saldoanerkenntnis die Einrede der Bereicherung gemäß § 821 BGB erheben und mit ihrem Anspruch auf Wertersatz gegen die Klägerin gemäß § 818 Abs. 2 BGB aufrechnen könne. Die Umstände, aus denen sich die vermeintliche Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, sind damit im Sinne von § 520 Abs. 3 Nr. 3 ZPO hinreichend deutlich bezeichnet. Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat zudem keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern zudem eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch nicht aus anderen Gründen geboten ist (vgl. § 522 Abs. 2 ZPO). Zu Recht hat das Landgericht der Klage stattgegeben. Der Klägerin steht gegen die Beklagte die geltend gemachte Kontokorrentforderung (vgl. § 355 BGB) in Höhe von 8.712,86 € (vgl. Kontoauszug, Anl. K 3, Bl. 21 d.A.) nebst Verzugszinsen zu. Wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt, gilt der mit Schreiben der Klägerin vom 11.2.2021 mitgeteilte Negativsaldo von 13.812,43 € (Anl. K 5, Bl. 28 d.A.) als von der Beklagten genehmigt, da die Beklagte nicht gemäß Ziffer 19.3 der AGB (Anl. K 2, Bl. 19 d.A.) binnen sechs Wochen nach Erhalt Einwendungen dagegen erhoben hat. Davon macht die Klägerin nach Verrechnung mit weiteren Zahlungen Dritter den streitgegenständlichen Betrag geltend. Mit der Genehmigung des Saldos durch die Beklagte, die sich rechtlich als abstraktes Schuldanerkenntnis im Sinne von § 781 BGB darstellt, wurde eine vom Schuldgrund der Einzelforderungen losgelöste neue und selbstständige Rechtsgrundlage geschaffen (vgl. stellvertr. Langenbucher/ Bliesener/Spindler/Müller-Christmann, Bankrechts-Kommentar, 3. Aufl. 2020, Rn. 246 m.w.N.). Dies hinderte die Beklagte indes nicht, sich auf die Unrichtigkeit der Abrechnung in Bezug auf den von der Klägerin nun geforderten Teilbetrag von 8.712,86 € aus dem genehmigten Saldo (13.812,43 €) zu berufen und die Zahlung im Sinne von § 821 BGB unter Hinweis darauf zu verweigern, dass das Saldoanerkenntnis gemäß § 812 Abs. 2 BGB rechtsgrundlos erfolgt sei, weil nicht sie (die Beklagte), sondern die Klägerin für die hier fehlende Verität der Forderung gegen die W einzustehen hat (vgl. allgemein zum Rückgewähranspruch Häublein/Hoffmann-Theinert/Moussa, HGB, 39. Ed., § 355 Rn. 53 f.; Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Wilhelmi, BGB, Stand: 1.4.2023 Rn. 995; Langenbucher u.a. Rn. 249 und Grüneberg/ Weidenkaff, BGB, 82. Auflage 2023, § 453 Rn. 17-21, letzterer allgemein zur Haftung für Rechtsmängel). Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es unschädlich, dass die Beklagte die Norm des § 821 BGB erst mit der Berufungsbegründung zitiert hat. Die Bereicherungseinrede als solche kann in der Berufungsinstanz nicht präkludiert sein, da deren Erhebung durch die Beklagte unstreitig ist. Zudem ließ sich bereits der Auslegung des erstinstanzlichen Vorbringens der Beklagten, die die Zahlung verweigert und sich auf die Unwirksamkeit der vereinbarten Garantiehaftung berufen hat, entnehmen, dass die Beklagte die Einrede der Bereicherung erheben wollte. In rechtlicher Hinsicht ist der hier zugrundeliegende Factoringvertrag als sog. echtes Factoring einzuordnen, bei dem der Forderungskäufer (sog. Factor, hier also die Klägerin) das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors (Delkredere-Risiko) trägt. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin explizit vertraglich übernommenen Delkrederehaftung in Ziffer 5 der AGB (Anl. K 2, Bl. 16 d.A.). Da gegen die Kundin W wegen des Identitätsbetrugs durch einen Dritten kein Zahlungsanspruch bestand, konnte der Klägerin das Recht nicht verschafft werden. Für die anfängliche oder nachträgliche Unmöglichkeit der Leistung hat grundsätzlich der Factoringkunde als Verkäufer (hier also die Beklagte) nach § 311a Abs. 2 BGB bzw. nach § 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V. mit § 283 BGB einzustehen, wobei das Verschulden des Verkäufers nach § 311a Abs. 2 S. 2 BGB, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB vermutet wird (vgl. Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Wilhelmi, § 453 Rn. 985). Vorliegend kann offenbleiben, ob sich die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte zu Recht darauf beruft, dass sie den Identitätsbetrug weder erkannt hat noch hätte erkennen müssen (Bl. 40). Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin für den Nichtbestand der Forderung gegen die W schon deshalb einzustehen, weil die Beklagte in Ziffer 6.2 der AGB die Garantie für den Bestand der Forderung übernommen hat. Insoweit ist in Ziffer 6.2 der AGB zur „Veritätshaftung des Kunden“ folgendes geregelt: „Er garantiert der AKTIVBANK mit Unterbreitung des Angebotes zum Forderungskauf und zwar unabhängig von Vorsatz oder Fahrlässigkeit, - dass die Forderung einschließlich aller Nebenrechte, so wie sie in den übergebenen Unterlagen bzw. übermittelten Daten beschrieben wurde, besteht, abtretbar und nicht mit Einreden, Einwendungen oder Gegenrechten des Debitors oder Dritter behaftet ist“. Zu Recht hat das Landgericht diese Garantievereinbarung für wirksam gehalten. Die Klausel verstößt nicht gegen AGB-Recht. Insbesondere ist sie nicht überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB und hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand. Auf die Ausführungen des Landgerichts wird vollumfänglich Bezug genommen. Nur ergänzend gilt folgendes: Ohne Erfolg begründet die Beklagte eine ihrer Ansicht nach gegebene unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB damit, dass Ziffer 6.2 der AGB von der gesetzlich auf den Rechtskauf nach § 453 BGB i.V. mit §§ 433 ff. BGB anwendbaren Verschuldenshaftung (vgl. § 276 BGB) abweiche. Nach Ansicht der Beklagten stelle es einen wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts dar, dass ein Schadensersatzanspruch auf vertraglicher Basis neben einer objektiven Pflichtwidrigkeit ein schuldhaftes Verhalten voraussetze. Die ursprünglich im Gesetz in § 437 Abs. 1 BGB a.F. geregelte verschuldensunabhängige Haftung des Forderungsverkäufers sei vom Gesetzgeber im Zuge der Schuldrechts-reform am 1. Januar 2002 abgeschafft worden. Entgegen der Auffassung der Beklagten hindert die Intention des Gesetzgebers, den Verkäufer nicht mehr stets und automatisch für die Verität der Forderung einstehen zu lassen, die formularvertraglich vereinbarte Verschuldenshaftung nicht. Zwar wird aufgrund der damals verfolgten gesetzgeberischen Intention zu fordern sein, dass eine Garantiehaftung im Sinne von § 276 Abs. 1 S. 1 BGB beim Forderungsverkauf nicht ohne weiteres als stillschweigend vereinbart angesehen werden kann. Allein der Umstand, dass ein Recht verkauft ist, dürfte für eine stillschweigende Vereinbarung jedenfalls nicht mehr ausreichen. Vielmehr müssen sich dem Vertrag konkrete Anhaltspunkte für den Willen der Vertragsparteien, eine vom Gesetz abweichende Garantiehaftung des Verkäufers für die Verität der Forderung vereinbaren zu wollen, entnehmen lassen (vgl. dazu auch Hau/Poseck-Faust, BGB, 66. Edit., § 453 Rn. 18). Eine explizite Regelung, wie hier, reicht indes aber aus. Schließlich ermöglicht schon die Öffnungsklausel in § 276 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach es auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Schuldners nicht ankommt, wenn er eine Garantie übernommen hat, den Parteien, eine schuldunabhängige Einstandspflicht des Schuldners zu vereinbaren. Die Übernahme einer (einfachen) Garantie für den Bestand der abgetretenen Forderungen durch den Factoringkunden ist im Geschäftsverkehr auch nach wie vor üblich und wird, soweit ersichtlich, durchweg als zulässig erachtet (vgl. stellvertretend Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann-Wilhelmi, § 453 Rn. 978; Graf von Wesphalen, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Stand: März 2022, Rn. 24; Hau/Poseck-Faust, § 453 Rn. 18 f., jeweils m.w.N.). Für die Vereinbarung einer Garantiehaftung des Factoringkunden besteht zudem auch ein berechtigtes Bedürfnis. Der Factoringkunde ist aufgrund der unmittelbaren vertraglichen Beziehung zum Debitenten regelmäßig eher als der Factor in der Lage, die Verität der Forderung zu überprüfen. Anders als beim Kauf einer beweglichen Sache, muss sich der Factor beim Forderungskauf weitgehend auf die Behauptungen des Factoringkunden verlassen und kann sich von der Existenz der Forderung nicht durch eigene Anschauung überzeugen. Zudem kommt es im Falle einer Verschuldenshaftung zu unbefriedigenden Ergebnissen bei Abtretungsketten: Bei einer Garantiehaftung kann der Schaden des Letzterwerbers im Wege des Regresses an den ersten Zedenten „durchgereicht“ werden. Bei einer Verschuldenshaftung ist dies nicht möglich, da in aller Regel allenfalls den ersten Zedenten, nicht aber den folgenden Zedenten, ein Verschulden zur Last fällt. Der letzte Erwerber bliebe letztlich auf seinem Schaden sitzen, während der schuldhaft handelnde erste Zedent weitgehend sanktionslos ausginge. Er müsste nur seinem Zessionar dessen Schaden ersetzen, der im Wesentlichen in entgangenem Gewinn bestände (vgl. Hau/Poseck-Faust, § 453 Rn. 19). Diese Ansicht zur Zulässigkeit einer formularvertraglichen Garantiehaftung wird auch bestätigt durch die Entscheidung des BGH vom 10.9.2002, Az. XI ZR 305/01 (NJW 2002, 3627). Darin hat der BGH die von dem Geschäftsführer des Factoringkunden abgegebene formularmäßige Bestandsgarantie, verbunden mit dem Versprechen, den verlangten Betrag auf erstes Anfordern zu zahlen, (nur) in Bezug auf die Klausel „auf erstes Anfordern“ für unwirksam erachtet (vgl. Ziffer II.). Durch dieses Zahlungsversprechen würde - so der BGH - dem Sicherungsgeber eine sofortige Zahlungspflicht ungeachtet etwaiger Einwendungen aufgebürdet und dem Gläubiger unabhängig vom Eintritt des Sicherungsfalls eine weitreichende Möglichkeit gewährt, sich liquide Mittel zu beschaffen. Derartige Klauseln seien regelmäßig überraschend (vgl. § 305c BGB) und würden den Garanten unangemessen benachteiligen (vgl. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Hingegen hat der BGH klargestellt (vgl. Ziffer III.), dass die Unwirksamkeit der Klausel nicht zur Folge habe, dass überhaupt keine Garantie-verpflichtung bestehe. Der selbstständige Garantievertrag bleibe vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 AGBG a.F. als solcher wirksam, ohne dass es einer ergänzenden Vertragsauslegung bedürfe (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 4.7.2002, Az. VII ZR 502/99 in NJW 2002, 3098 zum vergleichbaren Fall der Bürgschaft auf erstes Anfordern). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem die (einfache) Garantie vom Factoringkunden selbst abgegeben wurde. Der Senat weist die Beklagte ausdrücklich auf die Möglichkeit einer nach § 3 Abs. 2 GKG i.V. mit KV GKG Nr. 1222 kostenprivilegierten Berufungsrücknahme hin und regt eine dahingehende Prüfung an.