Urteil
10 U 213/22
OLG Frankfurt 10. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0923.10U213.22.00
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Leitsätze
Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leichter erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW angemessen.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 169/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an die Kläger zu 1 bis 3 einen Betrag von 5.326,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen;
an die Kläger zu 1 bis 3 einen weiteren Betrag von 824,19 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-14 O 258/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,
an den Kläger zu 1 einen Betrag von 11.714,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2021 aus einem Betrag von 3.306,88 € sowie seit 13.10.2021 aus einem Betrag von 8.407,30 zu zahlen;
an den Kläger zu 1 einen weiteren Betrag von 413,64 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen.
Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 09.10.2021 bis 12.10.2021 aus einem Betrag von 8.407,30 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden verbundenen Verfahren werden den Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die verbleibenden Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 6 % und der Kläger zu 1 zu weiteren 14 % zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kommt es zur Kollision zwischen einem Linienbus, der bei Rot mit leichter erhöhter Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich einfährt, und einem PKW, welcher eine Linksabbiegespur zu einem Wendemanöver nach einem Gelblichtverstoß nutzt, ist eine Haftungsverteilung von 4/5 zulasten des Busfahrers und 1/5 zulasten des PKW angemessen. 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 23.09.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-03 O 169/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger zu 1 bis 3 einen Betrag von 5.326,46 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.01.2021 zu zahlen; an die Kläger zu 1 bis 3 einen weiteren Betrag von 824,19 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.02.2023 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (2-14 O 258/21) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger zu 1 einen Betrag von 11.714,18 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.02.2021 aus einem Betrag von 3.306,88 € sowie seit 13.10.2021 aus einem Betrag von 8.407,30 zu zahlen; an den Kläger zu 1 einen weiteren Betrag von 413,64 € für vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger zu 1 Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 09.10.2021 bis 12.10.2021 aus einem Betrag von 8.407,30 € zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits aus beiden verbundenen Verfahren werden den Beklagten zu 4/5 auferlegt. Die verbleibenden Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu 1 bis 3 als Gesamtschuldner zu 6 % und der Kläger zu 1 zu weiteren 14 % zu tragen. I. Von der Darstellung des Tatbestands wird nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme haben die Beklagten für den streitgegenständlichen Verkehrsunfall zu 4/5 einzustehen, die Kläger zu 1/5. Dabei ist von folgendem Unfallablauf auszugehen: Am XX.09.2019 gegen 14:50 Uhr befuhr der Kläger zu 1 (im Folgenden teilweise nur: der Kläger) mit dem Pkw seines Vaters, einem Mercedes Benz E-Klasse, in Begleitung seiner Mutter in Stadt1 die Straße1 in südlicher Fahrtrichtung. Im Kreuzungsbereich zur Straße2 ordnete er sich auf der Linksabbiegerspur ein. An der Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich standen zunächst vier Fahrzeuge vor dem Pkw des Klägers, die sich beim Umschalten der Ampel auf einem grünen Linksabbiegerpfeil in Bewegung setzen und wegfuhren. Sodann fuhr der Kläger mit seinem Pkw als fünftes und letztes Fahrzeug in die Abzweigung ein. Der Beklagte zu 1 (im Folgenden teils: der Beklagte) fuhr mit dem bei der Beklagten zu 2 versicherten Linienbus des Typs Solaris auf dem rechten der beiden Fahrstreifen der Straße1 in nördlicher Fahrtrichtung. Auf der Höhe der Einmündung der Straße3 kollidierte er mit dem Fahrzeug des Klägers. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist davon auszugehen, dass das Signalbild der Ampel für den geradeaus fahrenden Bus unmittelbar vor der Kollision bereits seit mindestens 22 Sekunden Rot zeigte. Dies ergibt sich zunächst aus dem Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 04.02.2020, wonach die Signalanlage für den Bus beim Überfahren der Induktionsschleife bereits ca. 22 Sekunden rot war (vgl. Seite 14 des Gutachtens, Bl. 84 d.A.). Die Feststellung wird bestätigt durch das unfallanalytische Gutachten des Sachverständigen SV2. Dieser hat ausgeführt, die für den Bus geltende Lichtzeichenanlage habe bei Überfahren der Haltelinie bereits mindestens 24 Sekunden Rot gezeigt (vgl. Seite 15 des Gutachtens vom 09.02.2024, Bl. 1377 der Strafakte ...). Vernünftige Zweifel an den Feststellungen der beiden Sachverständigen bestehen nicht. Der Umstand, dass der Mitschrieb der Vorranganforderung der Ampelanlage nicht gesichert werden konnte und den Sachverständigen nicht zur Verfügung stand, ist ohne Belang. Für die Rekonstruktion des Unfallgeschehens maßgeblich und ausreichend war der Signalmitschrieb der Ampelanlage, der exakt abbildete, wann welche Ampel in welcher Phase geschaltet war und wie die jeweiligen Induktionsschleifen in diesem Zeitpunkt belegt waren (vgl. die mündliche Gutachtenerläuterung durch den Sachverständigen SV1 in der Sache 2-03 O 169/21; Seite 15 der Sitzungsniederschrift, Bl. 439 d.A.). Auf diesen Signalmitschrieb haben sich beide Sachverständigen bei ihrer Begutachtung gestützt. Die gutachterlichen Feststellungen zum Rotlicht für den Bus werden auch nicht durch die Bekundungen der Zeugin X erschüttert. Zwar hat die Zeugin bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht am 08.04.2022 in der Sache … erklärt, die Ampel sei für den Bus grün gewesen und habe auch noch Grün gezeigt, als der Bus über die Kreuzung gefahren sei (vgl. Seite 9 f. der Sitzungsniederschrift, Bl. 372 f. d.A.). Ebenso hat sie bei ihrer Zeugenvernehmung am 31.05.2022 in der Sache ... ausgesagt, die Ampel sei grün gewesen, als dann „plötzlich auf der linken Seite ein Auto reingekommen“ sei (vgl. Seite 5 der Sitzungsniederschrift, Bl. 244 d.A.). Diese Bekundungen sind jedoch nicht geeignet, die - auf die sekundengenauen Daten des Signalmitschriebs gestützten - Feststellungen zweier Sachverständiger in Frage zu stellen. Dies gilt umso mehr, als die Zeugin nach eigenen Angaben links in der Mitte des Busses saß, was die Frage aufwirft, ob sie von dort die vor dem Bus befindliche Ampelanlage mit der nötigen Deutlichkeit erkennen konnte. Dass bei der Ampelanlage an der Unfallstelle eine Fehlschaltung in Form eines sogenannten feindlichen Grüns vorgelegen haben könnte, hält der Senat für ausgeschlossen. Die an die Unfallstelle gerufenen, vor dem Landgericht als Zeugen vernommenen Polizeibeamten Y und Z haben erklärt, die Ampelanlage am Unfallort auf ihre Funktionsfähigkeit hin überprüft zu haben. Unregelmäßigkeiten hätten sie hierbei nicht festgestellt, auch kein feindliches Grün. Wenn die Linksabbiegerspur Grün gezeigt habe, dann habe die Geradeausspur Rot gezeigt, und umgekehrt (vgl. insbesondere die Aussage des Zeugen Z am 08.04.2022 in der Sache …, Seite 14 f. der Sitzungsniederschrift, Bl. 377 f. d.A.). Nach alledem ist der Senat tatrichterlich davon überzeugt, dass die Ampel für den Beklagten vor der Kollision bereits mindestens 22 Sekunden Rot zeigte und dass der Beklagte diese rote Ampel infolge von Unachtsamkeit nicht bemerkte. Für die Unachtsamkeit des Beklagten spricht dabei auch, dass vor dem Kläger bereits vier andere Fahrzeuge in den Kreuzungsbereich eingefahren waren, ohne dass der Beklagte zu diesem Zeitpunkt einen Bremsvorgang eingeleitet hätte. Nach den Feststellungen des Sachverständigen SV2 ist die Abbremsung des Busses erst unmittelbar vor der Kollision erfolgt (vgl. Seiten 10 und 18 des Gutachtens vom 09.02.2024, Bl. 1374 R und 1378 R der Strafakte ...). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist ferner davon auszugehen, dass der Beklagte vor der Kollision mit leicht überhöhter Geschwindigkeit fuhr. Der Sachverständige SV2 hat ausgeführt, ausweislich der Fahrtschreiberaufzeichnungen sei der Bus bis zur Bremsung kurz vor der Kollision auf 58 km/h beschleunigt worden (vgl. Seite 10 des Gutachtens vom 09.02.2024, Bl. 1374 R der Strafakte ...). Zu demselben Ergebnis ist der Sachverständigen SV1 gelangt, demzufolge der Bus vor dem Unfallereignis kontinuierlich leicht beschleunigt wurde, bis dann aus einer Geschwindigkeit von 58 km/h ca. 0,75 Sekunden vor der Kollision eine Bremsung erfolgte. Bei Einhaltung einer Annäherungsgeschwindigkeit von max. 50 km/h wäre die Kollisionsgeschwindigkeit bei gleichem Abwehrverhalten des Beklagten geringer gewesen (ca. 30 km/h oder weniger; vgl. Seite 11 des Gutachtens vom 09.02.2024, Bl. 1375 der Strafakte ...). Was umgekehrt das Fahrverhalten des Klägers unmittelbar vor der Kollision angeht, so hat die Beweisaufnahme ergeben, dass der klägerische Pkw Mercedes die vor der Haltelinie liegende Induktionsschleife innerhalb der ersten Sekunde der Rot-Phase passierte. Die Haltelinie selbst überfuhr der Kläger zu einem Zeitpunkt, zu dem die Linksabbiegerampel gerade noch Orange, möglicherweise aber auch schon Rot zeigte. Dies haben sowohl der Sachverständige SV1 (vgl. Seite 13 des Gutachtens vom 04.02.2020, Bl. 316 der Akten) als auch der Sachverständige SV2 (vgl. Seite 15 ff. des Gutachtens vom 09.02.2024, Bl. 1377 f. der Strafakte ...) im Rahmen ihrer Begutachtung festgestellt. Der Umstand, dass die Zeugin B (vormals C) bei ihrer Vernehmung vor dem Landgericht in der Sache … erklärt hat, der Pkw Mercedes sei noch bei Grün über die Ampel gefahren (vergleiche Seite 6 f. der Sitzungsniederschrift vom 08.04.2022, Bl. 369 f. d. A.), erschüttert die gutachterlichen Feststellungen nicht. Für die Zeugin war der Unfall nach eigenem Bekunden ein traumatisches Erlebnis, was sich auch daran zeigt, dass sie bei ihrer mehr als zweieinhalb Jahre später erfolgten Vernehmung vor dem Landgericht noch in Tränen ausbrach. Angesichts der extremen emotionalen Belastung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Erinnerung der Zeugin verfälscht ist. Jedenfalls aber ist ihre Aussage nicht geeignet, die - auf die technischen Auszeichnungen des mitschriebs der Ampel gestützten -gutachterlichen Feststellungen zweier Sachverständiger in Frage zu stellen. Ebenfalls als bewiesen erachtet der Senat den Umstand, dass der Kläger an der Unfallstelle nicht nach links in die Straße4 einbiegen, sondern stattdessen ein Wendemanöver um 180 Grad durchführen wollte. Der Sachverständige SV2 hat diese Annahme in seinem Gutachten nachvollziehbar mit der Kollisionskonstellation und der weiteren Feststellung begründet, dass der Kläger im Abzweigungsbereich nach Umschalten der Ampel auf Rot zunächst weitere sieben Sekunden weitgehend geradeaus gefahren ist, bevor er in der achten und neunten Sekunde den Wagen auf die Gegenfahrbahn lenkte (vgl. Seite 17 des Gutachtens vom 09.02.2024, Bl. 1378 der Strafakte …). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat am 22.08.2025 hat der Sachverständige SV2 zudem auf die relativ niedrige Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs von ungefähr 20 km/h hingewiesen, die ebenfalls für ein versuchtes Wendemanöver spricht (vgl, Seite 3 der Sitzungsniederschrift, Bl. 755 d. A. d. des vormaligen Verfahrens 10 U2 113/22). Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen SV2 erscheinen ohne Weiteres einleuchtend und erklären insbesondere das Einfahren des Klägers bis in den hinteren Kreuzungsbereich. Dieses wäre bei einem bloßen Abbiegevorgang nicht zu erwarten gewesen (vgl. die Darstellung der Fahrkurven auf Seite 10 des Gutachtens vom 09.02.2024, Bl. 1374 R der Strafakte …). Durchgreifende Zweifel an der Annahme eines Wendemanövers zeigen die Kläger nicht auf. Dem mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 26.08.2025 gehaltenen Vortrag der Beklagten, dass das Wenden im streitgegenständlichen Kreuzungsbereich verboten gewesen wäre, folgt der Senat nicht. Zwar ist das Vorbringen nicht verspätet, weil die von den Beklagten behauptete Tatsache - das Vorhandensein eines Zeichens 297 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO in Form eines Linksabbiegerpfeils auf der Fahrspur des Klägers - von den Klägern nicht bestritten worden ist. Das Zeichen 297 ordnet jedoch lediglich die Fahrrichtung an, ohne ein nachfolgendes Wenden auszuschließen. Letzteres wäre verboten gewesen, wenn an der Unfallstelle das Verkehrszeichen 272 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO aufgestellt gewesen wäre, was die Beklagten nicht behaupten. Ungeachtet der Frage des straßenverkehrsrechtlichen Verbots führte das beabsichtigte Wendemanöver aber dazu, dass der Kläger sich nach dem Umschalten der Linksabbiegerampel auf Rot ungewöhnlich lange, nämlich neun Sekunden, im Kreuzungsbereich aufhielt, bevor es zur Kollision kam (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 20.08.2025, Bl. 756 d. A. d. des vormaligen Verfahrens 10 U2 113/22). Angesichts dessen wäre er, der Kläger, zu erhöhter Vorsicht und Aufmerksamkeit gehalten gewesen, zumal er aufgrund des Zeitablaufs nicht nur mit Gegenverkehr, sondern auch mit Querverkehr durch Abbieger aus der Straße2 rechnen musste (vgl. Seite 17 des Gutachtens des Sachverständigen SV2 vom 09.02.2024, Bl. 1378 der Strafakte …). Gegen die sich aus dem Wendemanöver ergebenden besonderen Sorgfaltspflichten (vgl. hierzu auch KG Berlin, Urt. v. 21.04.1994, Az. 12 U 5607/93 - juris) hat der Kläger verstoßen. Der Senat ist tatrichterlich überzeugt, dass sich der Verstoß auch unfallursächlich ausgewirkt hat. Aus den Bildern 11 bis 13 der Fotoanlage zu dem Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 04.02.2020 (Bl. 92 f. d. A. 10 U 213/22) ist zu ersehen, dass der auf der rechten, d.h. der äußeren der beiden Spuren fahrende Bus trotz des bepflanzten Mittelstreifens bereits erkennbar war, als er vom Kreuzungsbereich noch ein erhebliches Stück entfernt war. Ausgehend von der mit Bremswegtabellen unterlegten, unstreitig gebliebenen Behauptung der Beklagten, dass das Klägerfahrzeug bei einer Gefahrenbremsung innerhalb von 2 m anzuhalten gewesen wäre, hätte die Kollision vom Kläger vermieden werden können. Das versuchte Wendemanöver hat sich zudem deshalb unfallursächlich ausgewirkt, weil sich das Fahrzeug des Klägers bei einem normalen Abbiegevorgang nicht mehr im Kreuzungsbereich befunden hätte, als der Bus die Kollisionsstelle erreichte. Einen üblichen Abbiegevorgang unterstellt, hätte das Klägerfahrzeug den Kreuzungsbereich nach 4-4,5 Sekunden geräumt gehabt (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederschrift vom 20.08.2025, Bl. 756 d. A. d. des vormaligen Verfahrens 10 U2 113/22). Der Vorwurf der Beklagten, der klägerische Pkw Mercedes habe über eine unzulässige Mischbereifung verfügt, ist für den Ausgang des Rechtsstreits ohne Belang. Eine Mischbereifung wäre nach Einschätzung der Sachverständigen SV2, der sich der Senat anschließt, nicht unfallursächlich gewesen (vgl. Seite 4 der Sitzungsniederaschrift vom 22.08.2025, Bl. 756 d.A.). Aus der Gesamtheit der vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Unfall für keinen der beteiligten Fahrer ein unabwendbares Ereignis im Sinne des §§ 17 Abs. 3 StVG war. Somit hat eine Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 StVG zu erfolgen. Dabei wirkt sich zu Lasten der Beklagten neben dem qualifizierten Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) und der leicht überhöhten Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1 geführten Busses (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) auch die im Verhältnis zu dem Pkw der Kläger erhöhte Betriebsgefahr des Busses aus. Der Senat ist unter Zugrundelegung der allgemeinen Lebenserfahrung tatrichterlich davon überzeugt, dass Größe, Gewicht und Schwerfälligkeit des Omnibusses sich beim heftigen Aufprall auf den Pkw des Klägers nachhaltig ausgewirkt haben (vgl. OLG München, Urt. v. 26.04.1983, Az. 5 U 4565/82, Rn 50 - juris). Umgekehrt ist dem Kläger neben einem Gelblichtverstoß (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 5 StVO) vorzuwerfen, dass er sich bedingt durch das von ihm beabsichtigte Wendemanöver neun Sekunden nach dem Umschalten seiner Linksabbiegerampel auf Rot immer noch im Kreuzungsbereich befand, ohne die gebotene erhöhte Aufmerksamkeit und Vorsicht an den Tag zu legen. Einen Rotlichtverstoß des Klägers haben die insoweit beweisbelasteten Beklagten demgegenüber nicht nachzuweisen vermocht. Auf die obigen Ausführungen zu den gutachterlichen Feststellungen der Sachverständigen SV1 und SV2 wird verwiesen. Nach alledem erscheint die eingangs wiedergegebene Haftungsverteilung angemessen. Für ein Zurücktreten der Haftung der Kläger hinter der Haftung der Beklagten gemäß § 9 StVG, § 254 BGB ist kein Raum. Der qualifizierte Rotlichtverstoß des Beklagten zu 1 hat zwar als besonders schwerwiegend zu gelten, und die Betriebsgefahr des von ihm geführten Busses war - wie bereits ausgeführt - größer als die Betriebsgefahr des klägerischen Pkw. Gleichwohl überwiegen die Verursachungsbeiträge der Beklagtenseite die Verkehrsverstöße des Klägers zu 1 nicht derart, dass letztere gänzlich unberücksichtigt zu bleiben hätten. Was die Höhe der einzelnen Schadensposition angeht, so gilt Folgendes: Den in dem ursprünglichen Verfahren 10 U 213/22 eingeklagten Schadensersatz i.H.v. 6.898,07 € wegen der Beschädigung des klägerischen Kraftfahrzeugs beanstanden die Beklagten nur dem Grunde, nicht aber der Höhe nach. Unter Zugrundelegung ihrer Einstandspflicht zu 80 % haben die Beklagten mithin einen Betrag von 5.326,46 € zu zahlen. Die Klageforderung in dem ursprünglichen Verfahren 10 U 44/23 setzt sich zusammen aus einem Schadensersatzanspruch i.H.v. 2.642,72 € (Verdienstausfall i.H.v. 2.133,60 € sowie Kosten für den Flug des Klägers anlässlich der Beerdigung seiner bei dem Unfall getöteten Mutter in der Türkei i.H.v. 509,12 €), einem Anspruch auf Zahlung eines angemessenen, in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes und einem Anspruch auf Hinterbliebenengeld i.H.v. 10.000 €. Die Flugkosten werden von den Beklagten hinsichtlich ihrer Entstehung und Höhe nicht in Zweifel gezogen. Sie sind angesichts des Mitverursachungsanteils des Klägers allerdings um 20 % zu kürzen, was einen Betrag von 407,30 € ergibt. Hinsichtlich des Verdienstausfalls beanstanden die Beklagten zwar im Ansatz zu Recht, der Kläger habe weder Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch ärztliche Unterlagen vorgelegt. Dieser Einwand ist jedoch im Ergebnis nicht durchgreifend. Der Kläger hat als Anlage K5 eine Bescheinigung der Krankenkasse1 über den Bezug von Krankengeld für die Zeit vom 30.10.2019 bis 31.12.2019 und als Anlage K6 eine Verdienstbescheinigung für den Monat September 2019 vorgelegt. Dass das Landgericht vor diesem Hintergrund einen Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfallschadens bejaht hat, ist im Lichte des § 287 ZPO nicht zu beanstanden. Auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils zur Bedeutung der Krankengeldbescheinigung und zur Berechnung des Verdienstausfalls wird Bezug genommen. Auch hier ist allerdings von dem geltend gemachten Verdienstausfall von 2.133,60 € ein Abschlag von 20 % vorzunehmen (= 1.706,88 €). Das dem Kläger in erster Instanz zugesprochene Schmerzensgeld i.H.v. 2.000 € erscheint überhöht. Der Kläger hat zwar bei dem Unfall unstreitig eine Gehirnerschütterung erlitten und war fast vier Monate arbeitsunfähig. Auch kann nach der allgemeinen Lebenserfahrung unterstellt werden, dass der Unfall - unabhängig von dem den Anspruch auf Hinterbliebenengeld tragenden Tod der Mutter - für den Kläger ein äußerst belastendes Ereignis war. Letztlich fehlt es aber an Darlegungen zu den weiteren körperlichen und psychischen Folgen des Unfalls für den Kläger. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung eines Haftungsanteils von einem Fünftel erscheint ein Schmerzensgeld von 1.600 € angemessen. Soweit das Landgericht dem Kläger gemäß § 10 Abs. 3 StVG ein Hinterbliebenengeld i.H.v. 10.000 € zugesprochen hat, ist dieser Betrag um den Mithaftungsanteil von einem Fünftel zu kürzen. Gründe für eine weitere Herabsetzung sind nicht ersichtlich. Der Hinweis der Beklagten auf den fast zeitgleich zu dem Unfall erfolgten Tod des Vaters des Klägers infolge einer Krebserkrankung verfängt nicht. Die von den Beklagten hieraus abgeleitete Annahme, der Tod des Vaters habe einen Großteil der Beeinträchtigungen und des seelischen Leids des Klägers verursacht und den Unfalltod der Mutter gleichsam überlagert, ist spekulativ und neben der Sache liegend. Im Ergebnis haben die Beklagten als Gesamtschuldner den Klägern zu 1 bis 3 Schadensersatz i.H.v. 5.326,46 € zu leisten. Zudem haben sie an den Kläger zu 1 auf dessen Hauptforderung einen Betrag von 11.714,18 € (407,30 € + 1.706,88 € +1.600,- € + 8.000,- €) zu zahlen. Der Anspruch der Kläger auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 249 BGB. Anzusetzen ist ein Gebührenfaktor von 1,9 hinsichtlich des ursprünglichen Verfahrens 10 U 213/22 sowie von 1,3 hinsichtlich des ursprünglichen Verfahrens 10 U 44/23. Die Geschäftswerte belaufen sich auf 5.326,46 € (10 U 213/22) bzw. 3.306,88 € (10 U 44/23; 1.706,88 € Verdienstausfall + 1.600,- € Schmerzensgeld). Unter Zugrundelegung der zum Zeitpunkt der Mandatserteilung geltenden Gebührensätze ergibt sich für das Ausgangsverfahren 10 U 213/22 ein Erstattungsbetrag von 824,19 € (354,- € x 1,9 + 20,- € Portopauschale zzgl. MwSt.) und für das Verfahren 10 U 44/23 ein Betrag von 413,64 € (252,- € x 1,3 + 20,- € Portopauschale zzgl. MwSt.). Die landgerichtlichen Nebenentscheidungen zu den Zinsen nach §§ 280, 286, 288 Abs. 1 BGB greifen die Berufungsführer nur insoweit an, als sie eine Haftung ihrerseits dem Grunde nach verneinen. Mithin hat es, was die Zinshöhe und die Verzinsungszeitpunkte angeht, bei den erstinstanzlichen Aussprüchen zu verbleiben. Hinsichtlich der Höhe der zu verzinsenden Beträge war betreffend das vormalige Verfahren 10 U 44/23 eine Abänderung dergestalt vorzunehmen, dass Verzug ab dem 01.02.2021 lediglich wegen eines Betrags von 3.306,88 € sowie seit dem 13.10.2021 wegen eines weiteren Betrags von 8.407,30 € eingetreten ist. Letztgenannter Betrag ist auch anzusetzen, soweit es den gesonderten Zinsanspruch gegen den Beklagten zu 1 für die Zeit vom 09.10.2021 bis 12.10.2021 betrifft. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 32 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.