Urteil
11 U 38/98
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1999:0420.11U38.98.0A
5mal zitiert
1Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.07.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin ist mit 15.000,00 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.07.1998 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin ist mit 15.000,00 DM beschwert. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere wird eine über der Berufungssumme (§ 511a ZPO) liegende Verurteilung des Beklagten angestrebt, jedoch nicht begründet. Die Berufung bleibt allerdings nicht schon wegen fehlender Prozessfähigkeit (§ 52 ZPO) der Klägerin und daraus folgender Unzulässigkeit der Klage ohne Erfolg. Nach aller Lebenserfahrung sind Störungen der Geistestätigkeit Ausnahmeerscheinungen, so dass es Sache des Beklagten als sich hierauf berufender Partei ist, die entsprechenden Tatsachen darzulegen; unterbleibt dies, ist weiterhin von der Prozessfähigkeit der Klägerin auszugehen (vgl. BGHZ 86, 184, 189). Der Beklagte hat sich zur Darlegung der angeblich fehlenden Prozessfähigkeit der Klägerin lediglich auf die Sachverständigengutachten und die Feststellungen in den Urteilen des Amtsgerichts - Familiengerichts - Seligenstadt und des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Unterhaltsprozess bezogen. Da aber in diesem Rechtsstreit eine psychische Erkrankung der Klägerin lediglich im Hinblick auf deren Erwerbsfähigkeit geprüft und bejaht wurde, lässt sich weder aus den Gutachten noch aus den Urteilen ein Anhaltspunkt für eine fehlende Prozess- und Geschäftsfähigkeit der Klägerin herleiten. Zutreffend hat das Landgericht eine Verletzung des Urheberrechts (§ 97 UrhG) und des Persönlichkeitsrechts durch den Beklagten im Hinblick auf § 45 Abs. 3 und Abs. 1 UrhG verneint. Wie das Landgericht unterstellt auch der Senat den von der Klägerin im Jahre 197… verfassten Text als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) grundsätzlich urheberrechtlichem Schutz. Die Gedankenformung und Gedankenführung, mit der die Klägerin in selbstironisch-überspitzter Form ihrer fehlenden Lebenstüchtigkeit und ihrer materiellen Abhängigkeit von dem Wohlwollen "normaler Menschen" Ausdruck verleiht, erfüllen die Voraussetzungen einer individuell-geistigen Schöpfung. Da sich der Text von der Masse alltäglicher und persönlicher Mitteilungen in gewöhnlichen Briefen abhebt, verändert sich an dem Werkcharakter auch dann nichts, wenn das Beklagtenvorbringen zu einer brieflichen Nachricht der Klägerin zutreffen sollte (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, § 2 UrhG Rn. 64). Zu Recht hat das Landgericht auch nach der Behauptung des Beklagten eine Veröffentlichung des Werkes durch die Klägerin verneint. Selbst wenn die Klägerin dem Beklagten den Text als briefliche Mitteilung übergeben haben sollte, wäre damit noch keine (Erst-)Veröffentlichung verbunden gewesen. Die Werkwiedergabe war nämlich entgegen § 15 Abs. 3 UrhG nicht für eine Mehrzahl - nämlich mehr als eine Person (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg; aaO., § 15 Rn. 29) - bestimmt. Dagegen stellt die Vorlage des Textes im familiengerichtlichen Verfahren zwischen den Parteien die Erstveröffentlichung des Werkes dar, weil es auf diese Weise für Richter, Prozessbevollmächtigte, Sachverständige sowie ggf. auch Zuhörer in der mündlichen Verhandlung zugänglich wurde. Auf diese Weise ist das Werk der Klägerin im Sinne des § 15 Abs. 3 UrhG nicht nur für einen wegen der Öffentlichkeit der Verhandlung unbestimmten Personenkreis wahrnehmbar geworden, die Personen waren auch nicht durch ein inneres persönliches Band (vgl. Schricker/v. Ungern-Sternberg; aaO., § 15 Rn. 36) untereinander verbunden. Obwohl der Beklagte danach mit der Vorlage des Textes das Erstveröffentlichungsrecht der Klägerin (§ 12 UrhG) und mit der Herstellung und Weitergabe von Kopien auch deren Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht (§§ 16, 17 UrhG) missachtet haben könnte, fällt ihm eine Verletzung des Urheberrechts der Klägerin wegen der Ausnahmebestimmung in § 45 Abs. 1 und 3 UrhG nicht zur Last. Hiernach stellt es wegen der dem Urheberrecht durch das Gesetz gezogenen Schranken keine Urheberrechtsverletzung dar, wenn zur Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren Vervielfältigungsstücke eines Werkes hergestellt und verbreitet werden. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt; denn eine Verwendung in einem gerichtlichen Verfahren ist insbesondere bei einer Vorlage des Vervielfältigungsstücks als Beweismaterial gegeben (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 45 UrhG Rn. 2). Als solches hat der Beklagte den Text der Klägerin benutzt, indem er das Werk im Unterhaltsprozess als Beweismittel vorlegte, um auf diese Weise den Vortrag der Klägerin zu ihrer fehlenden Erwerbsfähigkeit (§ 1572 BGB) zu entkräften. Es ist auch nichts dafür dargetan, dass der Beklagte im Zuge der Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes die allerdings ausnahmslos zu beachtenden Grenzen der Erforderlichkeit für das gerichtliche Verfahren (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO., § 45 UrhG Rn. 2; Schricker/Melichar, aaO., § 45 UrhG Rn. 6) überschritten hätte. Das Verhalten des Beklagten stellt auch im Hinblick auf § 12 UrhG keine Urheberrechtsverletzung dar; denn für das Erstveröffentlichungsrecht der Klägerin gilt ebenfalls die durch § 45 UrhG gezogene Schranke des Urheberrechts, weshalb auch unveröffentlichte Werke ohne Genehmigung des Urhebers in der geschilderten Weise genutzt werden dürfen (vgl. Möhring/Nicolini, UrhG, § 45 Anm. 11 b; Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO., § 45 UrhG Rn. 4; Schricker/Melichar, aaO., § 45 UrhG Rn. 9). Entgegen, der Auffassung der Klägerin folgt diese Beschränkung des Urheberrechts nicht nur aus der amtlichen Begründung zu § 45 UrhG (BR-Drucks. 1/62 = BT-Drucks. IV/270), sondern bereits aus dem im Gesetzeswortlaut objektivierten Willen des Gesetzgebers. Da § 45 Abs. 3 UrhG insbesondere die öffentliche Ausstellung aller Werke erlaubt, das Ausstellungsrecht aus § 18 UrhG aber nur Werke der bildenden Kunst und Lichtbildwerke umfasst, ist für die übrigen Werkarten allein das Erstveröffentlichungsrecht des Urhebers einschlägig. Für eine gleichwohl einschränkende Auslegung des § 45 UrhG mit dem Ziel, unveröffentlichte Werke auszunehmen, gibt es keine Grundlage. Zunächst kann eine solche Auslegung nicht auf den Bedeutungszusammenhang mit den anderen Bestimmungen des 6. Abschnitts des 1. Teils des UrhG gestützt werden. Zwar sind in den §§ 46 ff. UrhG regelmäßig keine Beschränkungen des Erstveröffentlichungsrechts enthalten, aus diesem Umstand lässt sich indes für das Verständnis des § 45 UrhG nichts herleiten, weil die Ausnahmevorschriften zu den Schranken des Urheberrechts an verschiedene Umstände anknüpfen und daher unterschiedliche Rechtsfolgen vorsehen können. Im Übrigen hat der Gesetzgeber mit § 57 UrhG noch eine weitere Ausnahmebestimmung geschaffen, die das Erstveröffentlichungsrecht einschränkt (vgl. Schricker/Melichar, aaO., vor §§ 45 ff. UrhG Rn. 12). Auch § 24 KUG kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts für die Auslegung des § 45 UrhG entnommen werden. Vor Inkrafttreten des § 45 UrhG gab es keine dem § 45 UrhG entsprechende Bestimmung, § 24 UKG entspricht allein dem nun in § 45 Abs. 2 UrhG geregelten Sonderfall (vgl. von Gamm, UrhG, § 45 Rn. 6; Möhring/Nicolini, aaO., § 45 Anm. 1). Da § 45 Abs. 2 UrhG nicht einschlägig ist, kommt § 24 KUG im Streitfall keinerlei Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt aus einer verfassungskonformen Auslegung des § 45 UrhG kein anderes Ergebnis; denn mit der geschilderten Einschränkung des Erstveröffentlichungsrechts ist ein Verstoß gegen das Verfassungsrecht nicht verbunden. Die Anerkennung des Urheberrechts als "geistiges Eigentum", das dem Schutz des Art. 14 GG unterliegt, erfordert, um die Rechtsbeziehung zwischen Rechtsgut und Rechtsträger praktikabel zu machen, eine rechtliche Ausformung durch den Gesetzgeber. Bei dieser nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG vorzunehmenden Ausgestaltung hat der Gesetzgeber zwar einen verhältnismäßig weiten Entscheidungsspielraum, berücksichtigen muss der Gesetzgeber aber einerseits die privatnützige Ausgestaltung des Eigentums und daher dem Urheber grundsätzlich die vermögenswerten Ergebnisse seines Schaffens zuordnen, andererseits ist Richtschnur der Ausgestaltung aber auch das Wohl der Allgemeinheit (Art. 14 Abs. 1 GG). Das Individualinteresse des Urhebers kann demnach keinen unbedingten Vorrang vor den Interessen der Gemeinschaft beanspruchen. Beschränkungen des Rechtsträgers dürfen jedoch nicht weitergehen, als dies das Allgemeinwohl gebietet. Außerdem hat der Gesetzgeber darauf zu achten, die widerstreitenden Belange unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Gleichheitsgebots in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen, so dass der Urheber nur in den Grenzen des Zumutbaren die zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens gezogenen Schranken hinzunehmen hat (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 f. "Kirchen- und Schulgebrauch"; 31, 270, 272 f. "Schulfunksendungen", 49, 382, 394 Kirchenmusik"; BVerfG GRUR 1989, 193, 196 "Vollzugsanstalten"). Die hiernach nicht nur bei Sacheigentum, sondern auch bei einem Immaterialgüterrecht mögliche Beschränkung auf Grund der Sozialbindung hat der Gesetzgeber mit den §§ 45 ff. UrhG verwirklicht (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO., vor § 45 UrhG Rn. 1; Schricker/Melichar, aaO., vor §§ 45 ff. UrhG Rn. 3), wobei keine Bedenken gegen die Vereinbarkeit des einschlägigen § 45 UrhG mit der Verfassung bestehen. Durch § 45 UrhG wird das Urheberrecht im Interesse der Rechtspflege beschränkt (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO., § 45 UrhG Rn. 1; Schricker/Melichar, aaO., § 45 UrhG Rn. 1). Die Wahrung der Belange der Rechtspflege ist auch in Anbetracht des Prozesszwecks im Zivilrechtsstreit durch Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Mag der Schutz des subjektiven Privatrechts beherrschende Aufgabe der verfassungsrechtlich abgesicherten Institution des Zivilprozesses sein (so MünchKommZPO-Lüke, Einl. Rn. 8), so bleibt seine Aufgabe hierauf doch nicht beschränkt. Zweck des Zivilprozesses ist nicht allein die Feststellung und Durchsetzung subjektiver Rechte des einzelnen, das Verfahren dient vielmehr mit der Verwirklichung der Rechtspositionen der Parteien ebenso der Bewährung der objektiven Rechtsordnung, der Herstellung der Erhaltung des Rechtsfriedens und der Konfliktlösung (vgl. MünchKommZPO- Lüke, aaO.; Zöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., Einl. Rn. 39). Der Zivilprozess als Institution erfüllt so auch eine im Interesse der Allgemeinheit liegende soziale Aufgabe (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., Einl. Rn. 39). Die zur Pflege und Förderung des sozialen Zusammenlebens gebotene Schranke ist der Klägerin zuzumuten. Ihre vermögenswerten Befugnisse als Urheberin werden kaum spürbar beeinträchtigt. Die Vervielfältigung ihres Werkes bleibt auf einige wenige Stücke für das Gericht und die Prozessbevollmächtigten beschränkt und auch die Verbreitung ihres Werkes erfasst mit Sachverständigen und etwaigen Zuhörern in der mündlichen Verhandlung einen kaum größeren Personenkreis. Überschreitungen der für die Verwendung im Rechtsstreit erforderlichen Zahl von Vervielfältigungsstücken oder eine Verbreitung über den genannten Personenkreis hinaus, ist durch § 45 UrhG nicht mehr gedeckt, selbst die Weitergabe an Presseberichterstatter unterfällt nicht nicht mehr diesem Ausnahmetatbestand (vgl. Schricker/Melichar, aaO., § 45 UrhG Rn. 6). Die mit § 45 UrhG erfolgte Einschränkung des Erstveröffentlichungsrechts des Urhebers verletzt ebenfalls keine Bestimmungen des Verfassungsrechts. § 12 UrhG behält dem Urheber die höchstpersönliche Entscheidung über die Entlassung seines Werkes in die Öffentlichkeit vor (vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, aaO., § 12 UrhG Rn. 1). Das Erstveröffentlichungsrechts gehört als Ausprägung des Urheberpersönlichkeitsrechts zu den Regelungen, die jene Rechtsbeziehungen des Urhebers zu seinem Werk betreffen, die nicht materieller Natur sind (vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, aaO., vor § 12 UrhG Rn. 1). Garantiert wird das Urheberpersönlichkeitsrecht als rechtlich selbständige Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (vgl. Schricker/Melichar, aaO., vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 14) durch Art. 1, 2 GG (vgl. Rehbinder, Urheberrecht, 10. Aufl., § 10 I 1) . Da Urheberpersönlichkeitsrecht und allgemeines Persönlichkeitsrecht mithin dieselbe rechtliche Grundlage haben (vgl. Hertin in Fromm/Nordemann, aaO., vor § 12 UrhG Rn. 9), ist auch das Urheberpersönlichkeitsrecht nur im Rahmen der Schrankentrias aus Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet (vgl. Dreier, GG, Art. 2 Abs. 1 Rn. 59). Hierbei unterliegen allerdings - wie beim allgemeinen Persönlichkeitsrecht im Hinblick auf die Interpretationsdirektive und Schutzverstärkung aus Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. Sachs/ Murswiek, GG, Art. 2 Rn. 103) - Einschränkungen des Urheberpersönlichkeitsrechts verstärkten Rechtfertigungsanforderungen. So ist insbesondere mit der Intimsphäre ein schlechthin unantastbarer Bereich privater Lebensgestaltung zu wahren (vgl. BVerfGE 80, 367, 373 f. ), während im Übrigen unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit Gewicht und Belang des staatlichen Eingriffsinteresses gegen das individuelle Abwehrinteresse abgewogen werden muss (vgl. Dreier, aaO., Art. 2 Abs. 1 Rn. 60). Diese Voraussetzungen für einen Eingriff in das Urheberpersönlichkeitsrecht wie auch in das allgemeine Persönlichkeitsrecht sind bei § 45 Abs. 1 und 3 UrhG selbst im Hinblick auf unveröffentlichte Werke und deren Heranziehung im Zivilprozess beachtet. Wie bereits ausgeführt, wird durch § 45 UrhG das Urheberrecht im Interesse der Rechtspflege beschränkt. Das Erkenntnisverfahren des Zivilprozesses hat die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des in der Klage behaupteten des verneinten Rechts zum Ziel (vgl. MünchKommZPO-Lüke, Einl. Rn. 17), wobei die richterliche Rechtsanwendung erst und nur dann möglich ist, wenn die maßgeblichen Tatsachen zur Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. MünchKommZPO-Prütting, § 284 Rn. 7) . Die im Zivilprozess geltende Beibringungs- oder Verhandlungsmaxime, die grundsätzlich den Parteien die Disposition über den Tatsachenstoff belässt, ändert nichts daran, dass auch mit dieser Art der Stoffsammlung die Erkenntnis der Wahrheit anstrebt wird (vgl. Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., vor § 128 Rn. 84). Indem § 45 UrhG ausschließt, daß an der Berufung auf urheberrechtlich geschützte Positionen die Verwendung von Werken etwa als Beweismaterial, als Beleg wissenschaftlicher Meinungen oder als Anschauungs- und Vergleichsmaterial (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO., § 45 UrhG Rn. 2) scheitern kann, wird eine willkürliche Eingrenzung der Erkenntnisquellen für die gerichtliche Tatsachenfeststellung verhindert . Es wäre dem anzustrebenden Ziel der Erkenntnis der Wahrheit in empfindlicher Weise abträglich, sollte das dem Gericht bei seiner Entscheidungsfindung verfügbare Tatsachenmaterial dem Belieben eines Urhebers überlassen bleiben. Aus diesem Grunde handelt es sich bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke in Rechtsstreitigkeiten um eine "nahezu selbstverständliche Schranke des Urheberrechts" (so Schricker/Melichar, aaO., § 45 UrhG Rn. 1 unter Hinweis auf Gerstenberg; Haberstumpf, Handbuch des Urheberrechts, Rn. 235) und entspricht die Regelung des § 45 UrhG der Handhabung in der gerichtlichen Praxis vor Inkraftreten des UrhG (vgl. Schricker/Melichar, aaO., § 45 UrhG Rn. 1; von Gamm, aaO., § 45 Rn. 6). Mit der geschilderten Wahrung der Belange der Rechtspflege verfolgt das Gesetz ein gesteigertes öffentliches Interesse; denn das Grundgesetz weist den Erfordernissen einer an rechtsstaatlichen Garantien ausgerichteten Rechtspflege im Hinblick auf die Idee der Gerechtigkeit einen hohen Rang zu (vgl. BVerfGE 80, 367, 375 ). Überwiegende Interessen der Urheber stehen dem nicht gegenüber. Das entscheidende persönlichkeitsrechtliche Element des hier betroffenen Rechts des Urhebers, darüber zu bestimmen, ob, wann und wie sein Werk veröffentlicht wird, liegt in der mit der Erstveröffentlichung verbundenen Offenlegung insbesondere seiner geistigen, ästhetischen und künstlerischen Anschauungen und Fähigkeiten; der Urheber setzt diese und damit auch seine eigene Person der öffentlichen Kenntnisnahme und Kritik aus (vgl. Schricker/Dietz, aaO., § 12 UrhG Rn. 1) . Mit der Verwendung eines unveröffentlichten Werkes in gerichtlichen Verfahren wird in dieses Interesse des Urhebers nur beiläufig und in wenig schwerwiegender Weise eingegriffen. Die Verwendung geschieht nicht um des Werkes willen (vgl. Nordemann in Fromm/Nordemann, aaO., § 45 UrhG Rn. 1); das Werk ist als solches weder Gegenstand einer kritischen Bewertung noch Anlass einer Auseinandersetzung mit der Person und insbesondere der künstlerischen Fähigkeiten des Urhebers. Im Rahmen der durch § 45 UrhG gezogenen Grenzen seiner Verwendung bleibt das Werk lediglich eine Erkenntnisquelle für eine außerhalb seiner selbst liegende Wahrheitsfindung. Soweit wie im vorangegangenen Unterhaltsprozess aus dem Werk Rückschlüsse auf die Person der Urheberin erfolgen, beziehen sich diese in keiner Weise auf ihre künstlerischen Fähigkeiten. Selbst in Fällen, in denen die Verwendung von Werken in gerichtlichen Verfahren zur Prüfung urheberrechtlichen Schutzes geschieht, maßt sich das Gericht keine kritische Bewertung des Werkes oder gar, des Urhebers an; denn die literarische oder künstlerische Qualität einer Gestaltung ist für deren urheberrechtlichen Schutz als Werk ohne jeden Belang (vgl. Schricker/Loewenheim, aaO., § 2 Rn. 22) . Auch der eng begrenzte Kreis der am gerichtlichen Verfahren beteiligten oder bei der mündlichen Verhandlung anwesenden Personen, dem ein unveröffentlichtes Werk über § 45 UrhG zugänglich wird, schließt es weitgehend aus, dass eine breite Öffentlichkeit in einer Weise Kenntnis von dem Werk erhält, die zu einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Werk oder der Person des Urhebers befähigt. So könnte etwa die Klägerin gegen eine weitere Verbreitung des von ihr verfassten Textes durch von Zuhörern gefertigte Mitschriften nach §§ 96 Abs. 1, 17 UrhG vorgehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin erfolgt mit der Verwendung unveröffentlichter Werke in gerichtlichen Verfahren kein Eingriff in die Intimsphäre des Urhebers. Kennzeichnend für diesen Bereich ist neben seinem höchstpersönlichen Charakter der Umstand, dass ein Sozialbezug ganz fehlt oder doch relativ gering ist (vgl. Jarass in Jarass/ Pieroth, GG, 4. Aufl., Art. 2 Rn. 37a). Eine Zuordnung zum Bereich der Intimsphäre scheitert im Regelfall schon an dem Umstand, dass ein Verfasser mit der schriftlichen Niederlegung seine Gedanken aus dem von ihm beherrschbaren Innenbereich entlässt und der Gefahr des Zugriffs preisgibt (vgl. BVerfGE 80, 367, 376 ). Ausnahmen mögen im Einzelfall in Betracht kommen, wenn auf Grund besonderer Umstände der Sozialbezug gleichwohl entscheidend zurückgedrängt ist. Daran fehlt es jedoch beim streitgegenständlichen Text der Klägerin. Zwar setzt sich die Klägerin in ihrem Werk in ironisierender Weise mit ihrer eigenen Persönlichkeit auseinander, die Veröffentlichung des Textes ist jedoch nicht wegen dieser Thematik unterblieben, insbesondere nicht um die Selbsteinschätzung vor anderen geheim zu halten, sondern nach der eigenen Schilderung der Klägerin deshalb, weil sie den Text infolge von Wiederholungen und Längen nicht als genügend ausgereift ansah. Die Klägerin wollte sich der Öffentlichkeit mit diesem Werk allein deshalb nicht präsentieren, weil es nicht den künstlerischen Anforderungen gerecht wird, die sie selbst an ihr Schaffen stellt. Das Interesse der Klägerin ist mithin von einem Bezug zu Umständen ihrer Intimsphäre weit entfernt und bleibt auf die persönlichkeitsrechtliche Beziehung der Urheberin zu ihrem Werk beschränkt, der durch das Erstveröffentlichungsrecht Rechnung getragen wird. Besondere, dem Schutz der Intimsphäre zuzuordnende Belange der Klägerin sind daher bei der Interessensabwägung nicht beachten. Das Interesse der Klägerin, ihr künstlerisches Schaffen und die eigene Person nicht wegen eines von ihr selbst als unzulänglich eingeschätzten Werkes der Kritik der Öffentlichkeit auszusetzen, ist aber - wie bereits ausgeführt - durch eine Verwendung des Werkes im gerichtlichen Verfahren nicht in einer die Interessen der Rechtspflege überwiegenden Weise berührt. Die Belange der Rechtspflege sind im konkreten Fall auch nicht etwa deshalb ohne Bedeutung, weil einer Verwendung des Werkes der Klägerin ein Beweisverwertungsverbot entgegenstand und daher der Text für die Erkenntnis der Wahrheit bei ordnungsgemäßem Verfahren ohnehin keine Bedeutung erlangen konnte. Selbst wenn, wie die Klägerin behauptet, der Beklagte ihr den Text entwendet haben sollte, hätte dies nicht die Unzulässigkeit der Verwendung des Werkes zu Beweiszwecken zur Folge gehabt. Im Zivilprozess ist die Verwendung rechtswidrig erlangter Beweismittel nicht etwa schlechthin (vgl. Leipold in Stein/Jonas, aaO., § 284 Rn. 56; MünchKommZPO-Prütting, § 284 Rn. 63 f.; Zöller/Greger, aaO., § 286 Rn. 15a), sondern nur dann ausgeschlossen, wenn der Schutzzweck der verletzten Norm die prozessuale Sanktion eines Verwertungsverbotes gebietet (vgl. MünchKommZPO-Prütting, § 284 Rn. 64) . Da die im Falle einer Entwendung schriftlicher Aufzeichnungen einschlägigen Bestimmungen (§§ 823, 858 BGB; 242, 246 StGB) nicht speziell die Beweisführung durch den Entwendenden verhindern sollen, genügt die Entwendung für sich allein noch nicht, vielmehr ist für ein Verbot entscheidend, ob mit der Verwertung ein Eingriff in die Intimsphäre verbunden ist (vgl. MünchKommZPO-Prütting, § 284 Rn. 68; Zöller/Greger, aaO., § 286 Rn. 15b; Leipold in Stein/Jonas, aaO., § 284 Rn. 58). Zu einer Verletzung der Intimsphäre der Klägerin ist es jedoch, wie in anderem Zusammenhang schon dargetan, mit der Verwendung ihres Werkes im Unterhaltsprozess mit dem Beklagten nicht gekommen. Dem Text fehlte auch nicht, wie die Klägerin meint, jeder Beweiswert, so dass unter diesem Gesichtspunkt die Belange der Rechtspflege ebenfalls nicht zurücktreten müssen. Im Zivilprozess kann ein Beweismittel nur ausnahmsweise etwa dann als ungeeignet angesehen werden, wenn es im Einzelfall völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (vgl. Zöller/Greger, aaO., vor § 284 Rn. 10a). Ein solcher Ausnahmefall war nicht gegeben; denn der Text hat seinem Inhalt nach Rückschlüsse auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin zugelassen, und war damit für die Prüfung des geltend gemachten Unterhaltsanspruchs nach § 1572 BGB von Erheblichkeit. So spielte der Text auch für die gerichtlichen Entscheidungen in beiden Instanzen eine tragende, für die Klägerin im Ergebnis sogar günstige Rolle. Durch die Verwendung ihres Werkes im Zivilprozess wird der Klägerin kein Sonderopfer gegenüber unverheirateten Künstlerinnen unter Missachtung des Art. 3 Abs. 1 GG abverlangt. Eine Entwendung, wie sie die Klägerin behauptet, setzt die Nähe unter Eheleuten nicht voraus; jeder beliebige Dritte kann sich etwa durch einen Einbruchsdiebstahl in gleicher Weise rechtswidrigen Zugriff auf Werke verschaffen. Unter einem anderen Gesichtspunkt wird ebenfalls kein Sonderrecht zum Nachteil der Klägerin geschaffen. Sachverständige und Gericht haben sich bei Heranziehung des Werkes auf Grund des § 45 UrhG nicht mit dem Werk selbst, insbesondere der Qualität des künstlerischen Schaffens der Klägerin auseinandergesetzt, sondern mit der Frage der Erwerbsunfähigkeit der Klägerin die Tatbestandsvoraussetzungen des von ihr eingeklagten Unterhaltsanspruchs geklärt. Aus diesem Grunde ist auch weder die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) berührt, noch eine willkürliche Beschädigung des künstlerischen Rufes der Klägerin erfolgt. Darüber hinaus wird die Garantie der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) nicht durch § 45 UrhG verletzt, weil diese Vorschrift die wirtschaftliche Verwertung von Werken nicht in einem Umfang beschränkt, der eine freie künstlerische Betätigung praktisch unmöglich macht (vgl. BVerfGE 31, 229, 240 "Kirchen- und Schulgebrauch"). Damit steht zugleich fest, daß - ungeachtet der Frage der Rechtsqualität (vgl. Dreier, aaO., Vorb. Rn. 20) - auch keine Missachtung des Art. 27 der Allgemeinen Erklärung über die Menschenrechte vom 10.12.1948 gegeben ist. Schließlich kann sich die Klägerin zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs nicht mit Erfolg auf die Bestimmungen der RBÜ berufen. Zwar trifft es zu, dass sich in der RBÜ keine § 45 UrhG entsprechende Bestimmung findet (vgl. Schricker/Melichar, aaO., § 45 Rn. 1); andererseits fehlt es dort aber unter Art. 6 bis … RBÜ an einer ausdrücklichen Vorschrift über das Veröffentlichungsrecht des Urhebers (vgl. Schricker/Dietz, aaO., vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 24). Selbst wenn trotzdem von der grundsätzlichen Gewährleistung des Veröffentlichungsrechts im Konventionsrecht ausgegangen wird (vgl. Schricker/Dietz, aaO., vor §§ 12 ff. UrhG Rn. 24), kann sich die Klägerin auf diese Position nicht berufen. Nach Art. 5 Abs. 3 RBÜ richtet sich nämlich der Schutz im Ursprungsland immer nur nach den innerstaatlichen Vorschriften. Da es demnach bereits an einer Urheberrechtsverletzung fehlt, kann dahinstehen, ob der Ersatz des immateriellen Schadens im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG wegen eines schwerwiegenden Eingriffs in die ideellen Rechte und Interessen der Klägerin der Billigkeit entspricht. Ebenso bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob ein Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht ohnehin im Hinblick auf deren Kenntniserlangung gemäß § 102 UrhG verjährt wäre. Da die Klägerin mit ihrem Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist, hat sie nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO; die Anordnung einer Abwendungsbefugnis (§ 711 ZPO) hatte nach § 713 ZPO zu unterbleiben. Die Festsetzung der Beschwer erfolgte nach § 3 ZPO entsprechend dem von der Klägerin genannten Mindestbetrag; ein höherer Streitwert erscheint selbst auf der Grundlage des Sachvortrags der Klägerin nicht angemessen. Nachdem die Parteien, die 196.. geheiratet hatten, 199.. geschieden worden waren, nahm die seit 196… als freie Künstlerin tätige Klägerin den Beklagten vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Seligenstadt zu Aktenzeichen .. F …/90 auf Zahlung nachehelichen Unterhalts in Anspruch. In diesem Rechtsstreit ließ der Beklagte durch - in Bezug genommenen - Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 15.10.1992 (Bl. 17 f. d.A.) dem Familiengericht die Kopie eines von der Klägerin im Jahre 197… verfassten Textes mit der Überschrift "…" vorlegen; wegen des Inhalts dieses Textes wird auf die von der Klägerin überreichte Kopie (Bl. 19 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten führte in seinem Schriftsatz vom 15.10.1992 aus, in den vorgelegten Text komme eine "festgefügte Lebensphilosophie zur Ausbeutung anderer Menschen zum Ausdruck"; die Klägerin sei danach nicht erwerbsunfähig. In der mündlichen Verhandlung am ….12.1992, bei der die Klägerin nicht anwesend war, verlas der mit der Unterhaltssache befasste Richter den Text und erörterte diesen im Hinblick auf eine psychiatrische Begutachtung der Klägerin zur Klärung der vom Beklagten eingewandten Rentenneurose. Durch Beschluss vom selben Tage ordnete das Familiengericht die Einholung eines psychologischen Ergänzungsgutachtens zur Frage an, ob bei der Klägerin ein neurotisches Versorgungsleiden vorliege. Gegenstand der nachfolgenden beiden Gesprächstermine zwischen der vom Gericht beauftragten Psychologin und der Klägerin war auch der streitgegenständliche Text aus dem Jahre 197…. Nach Vorlage des Gutachtens gab das Familiengericht durch Urteil vom 09.08.1993 der Unterhaltsklage teilweise statt und führte zur Begründung aus, eine der Rentenneurose vergleichbare Unterhaltsneurose sei auszuschließen, die Klägerin sei vielmehr wegen schwerer neurotischer Depressionen nicht arbeitsfähig. Der Text "Mein täglich Brot als kunst- und kulturschaffender Mensch" spreche nicht für eine Unterhaltsneurose; denn er lasse unschwer erkennen, dass er als eine ironische Beschreibung all der Vorhaltungen verfasst sei, die sich die Klägerin ehelang habe anhören müssen. Nachdem beide Parteien gegen dieses Urteil Berufung eingelegt hatten, erhöhte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 21.04.1994 - 1 UF 182/93 - die vom Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeträge. In den Entscheidungsgründen folgte der Senat der Einschätzung des Amtsgerichts, die Klägerin sei auf Grund einer psychischen Erkrankung nicht erwerbsfähig. Der Senat führte weiter aus, für eine tiefgreifende Persönlichkeitsstörung der Klägerin spreche auch deren ironische Selbstdarstellung aus dem Jahre 197…, in der sie sich "weit ab von jedem unterhaltsrechtlichen Bezug … als nach eigener Einschätzung weitgehend lebensuntüchtig und für einen Brotberuf mit regelmäßigen Arbeitszeiten ungeeignet" gezeigt habe. Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, in der Vorlage ihres Textes, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstelle, liege eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten. Ihr Schaden liege vor allem darin, dass ihr Werk als Zeugnis gegen sie selbst behandelt und damit in einen Zusammenhang gebracht worden sei, in den sie dieses selbst nie gebracht habe. Sie sei außerdem gezwungen worden, gegenüber der gerichtlichen Sachverständigen über ihr Werk zu reden und habe völlig unangebrachte Deutungen ihres Werkes durch Juristen über sich ergehen lassen müssen. Ferner sei ihr Werk zur Feststellung einer tiefgreifenden Persönlichkeitsstörung herangezogen worden, während sie gleichzeitig in Fachkreisen einen Ruf als ernsthafte Künstlerin genieße. Die Klägerin hat behauptet, der Beklagte habe sich ihr Werk durch Entwendung widerrechtlich beschafft. Sie habe die Satire stets nur als Skizze bzw. Entwurf betrachtet und nicht zur Veröffentlichung vorgesehen. Sie selbst habe von der Vorlage des streitgegenständlichen Werkes bei Gericht erst im Mai 1994 erfahren, nachdem die schriftliche Mitteilung der im Unterhaltsverfahren für sie tätigen Rechtsanwältin vom 15.10.1992 in einen falschen Briefkasten gelangt sei. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Ersatz ihres immateriellen Schadens in einer vom Gericht für angemessen erachteten Höhe zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (07.06.1997) zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat behauptet, die Klägerin sei zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer Bevollmächtigten nicht geschäftsfähig gewesen. Die Klägerin sei nach seiner Kenntnis nicht schriftstellerisch, sondern als Malerin tätig. Schon während der Ehe, so hat der Beklagte behauptet, sei es wiederholt zu Meinungsverschiedenheiten über eine Erwerbstätigkeit der Klägerin gekommen. Im Zuge einer solchen Diskussion habe ihm die Klägerin den streitgegenständlichen Text mit der Bemerkung übergeben, hier sei beschreiben, was er, der Beklagte, nicht begreifen wolle. Die Klägerin habe häufig persönliche Mitteilungen in die Form von Mitteilungen an die Öffentlichkeit gefasst. Es habe sich bei dem Text um einen Brief, nicht um ein Kunstwerk, gehandelt. Außerdem hat der Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben. Mit am 16.07.1998 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Gegen dieses ihr am 22.07.1998 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 27.07.1998 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit am 18.08.1998 eingegangenem weiteren Schriftsatz begründet. Die Klägerin ist der Auffassung, das Landgericht habe mit der Anwendung des § 45 UrhG im vorliegenden Rechtsstreit Sinn und Zweck dieser Vorschrift verkannt. § 45 UrhG sei entgegen der in der Literatur vertretenen Auffassung auf unveröffentlichte und nicht zur Veröffentlichung bestimmte Werke nicht anwendbar. Eine Verfügungsgewalt über solche Werke könnten nur Personen erlangt haben, mit denen der Urheber eine Privat- oder Intimsphäre teile oder zu denen er in einem Vertrauens- oder gegenseitigem Pflichtenverhältnis stehe; solche Personen dürften aber nicht berechtigt sein, Werke in Rechtsstreitigkeiten gegen eine Künstlerin oder einen Künstler als Beweismittel gegen diese selbst vorzubringen. Die systematische, historische und verfassungskonforme Auslegung des § 45 UrhG könnte nicht die völlige Aufhebung des Schutzes einer Privat- und Intimsphäre erlauben. Auch durch § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Nrn. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 12, 53 Abs. 5 UrhG, so meint die Klägerin, werde die Anwendung des § 45 UrhG auf unveröffentlichte und nicht zur Veröffentlichung bestimmte Werke ausgeschlossen. Zu beachten sei ferner, dass durch die Einschränkungen des Urheberrechts in den §§ 45 ff. UrhG grundsätzlich nur die vermögenswerten Befugnisse des Urhebers betroffen seien, während das Urheberpersönlichkeitsrecht grundsätzlich unangetastet bleibe. Aus der - in sich widersprüchlichen - Begründung des Regierungsentwurfs zu § 45 UrhG und der dort in Bezug genommenen Vorgängerbestimmung in § 24 KUG ergebe sich überdies die Beschränkung von § 45 UrhG auf die Interessen der ordnungsgemäßen Rechtspflege; der Gesetzgeber habe danach mit § 45 UrhG keine Grundlage für ein Kunstrichtertum auf Veranlassung einer Privatperson, die sich als Scherge anbiete, schaffen wollen. Da Schutzgut des § 45 UrhG die Interessen der Rechtspflege seien, könne sich eine Privatperson, so die Meinung der Klägerin, nicht auf diese Vorschrift berufen, um unter Verstoß gegen das Gesetz erlangte Werke vorzulegen. Außerdem sei mit der Vorlage ihres Werkes kein anderer Zweck als der ihrer Schädigung verfolgt worden. Als Gedankenspielerei mit philosophischen und psychologischen Schlussfolgerungen und überdies als ein noch keinesfalls abgeschlossenes Werk von Vorläufigkeit habe der streitgegenständlichen Satire jeder Beweiswert gefehlt; der Beklagte habe auf diese Weise lediglich bei dummen und böswilligen Menschen den Anfangsverdacht für eine neurotische Erkrankung begründen wollen. Ein Interesse der Rechtspflege an der Verwendung unveröffentlichter und nicht zur Veröffentlichung bestimmter Werke könne nur in Verfahren um Urheberrechtsverletzungen bestehen; dies folge aus der durch Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG garantierten Kunstfreiheit. Im vorliegenden Fall gelte daher ein Beweisverwertungsverbot. Es stelle außerdem eine Missachtung der Menschenwürde dar, wenn ein künstlerischer Selbstausdruck ohne Kontaktaufnahme zu der Künstlerin oder dem Künstler verwertet werde. Zugleich werde gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht verstoßen, das auch ihre, der Klägerin, Privat- und Intimsphäre ohne Öffentlichkeit und ohne staatlichen Eingriff umfasse. Die Klägerin ist außerdem der Ansicht, es werde unter Verstoß gegen Art. 3 GG ein Sonderrecht für sie als Künstlerin geschaffen, weil Gerichten und psychologisch-psychiatrischen Sachverständigen eine Bewertung ohne die erforderliche Sachkunde ermöglicht werde. Eingegriffen werde auch in ihre Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit, die jede Einmischung des Staates in den höchstpersönlichen Bereich verbiete; die streitgegenständliche Verwertung komme ferner einer faktischen Ausübung von Zensur gleich. Sie sei, so meint die Klägerin, gezwungen, alle ihre Werke seit 197… zurückzurufen und zu vernichten, um sicherzugehen, dass ihre Werke nicht gegen sie verwendet würden. Ferner sei das Berufsgrundrecht aus Art. 12 GG durch die willkürliche Beschädigung ihres beruflichen Rufes und den praktischen Ausschluss der Berufsausübung verletzt. Schließlich sei auch von einer Verletzung Art. 6 bis RBÜ auszugehen. Weiter meint die Klägerin, es liege nicht im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege einer verheirateten Künstlerin ein Sonderopfer gegenüber unverheirateten abzuverlangen; der Staat habe für ausreichenden Schutz gegen Übergriffe des Ehemannes zu sorgen. Es liege auch nicht im Interesse des Rechtsfriedens Werkschöpfungen der Vergangenheit als Beweismittel gegen den Schöpfer zuzulassen. Es sei im Rahmen der Urheberrechtsreform nicht gewollt gewesen, mit § 45 UrhG eine Einbruchsstelle für eine faschistoide Kunstzensur im Rahmen von Zivilverfahren zu schaffen. Da Art. 14 GG auch das Urheberrecht schütze, werde dieses Grundrecht ebenfalls bei einer Verwendung von Werken durch Dritte ohne Berücksichtigung der Interessen der Rechtspflege verletzt. Überdies könne das Privileg aus § 45 UrhG für widerrechtlich erlangte Werke nicht gelten. Wegen der gegebenen Urheberrechtsverletzung schulde ihr, so die Meinung der Klägerin, der Beklagte Schmerzensgeld, für das ein Betrag von 15.000,00 DM angemessen erscheine. Sie lebe schon 24 Jahre in der Unsicherheit weiterer Eingriffe des Beklagten in ihre Urheberrechte. Hinzu komme die Schwere der Vertrauensverletzung nach 18 Jahren, die gesellschaftliche Stellung der Parteien, die Rufschädigung, das Ausmaß der staatlichen Eingriffe durch psychiatrische Begutachtung sowie die Schmähung ihres Werkes in den Schriftsätzen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten und in den Urteilen des Unterhaltsverfahrens. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie einen Ersatz ihres immateriellen Schadens in einer vom Gericht für angemessen erachteten Höhe zuzüglich 4 % Zinsen ab Rechtshängigkeit (07.06.1997) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wiederholt die Einrede der Verjährung und behauptet weiterhin, die Klägerin habe ihm den streitgegenständlichen Text als Beitrag zur Diskussion über die Frage ihrer Erwerbstätigkeit übergeben; er habe den Text nicht unrechtmäßig an sich gebracht. Das künstlerische Schaffen der Klägerin weise keine schriftstellerische Tätigkeit aus, sondern im wesentlichen Bilder und gezeichnete Satiren. Die von der Klägerin im Unterhaltsprozess vorgebrachte Erwerbsunfähigkeit sei von Gutachtern schon vor Vorlage des Textes attestiert worden; hierbei habe die Klägerin aber, so behauptet der Beklagte, viele gutachtensrelevante Tatsachen unwahr übermittelt. Durch die Vorlage des Textes habe er zur Wahrung seiner rechtlichen Interessen belegen wollen, dass es zur festgefügten Lebensphilosophie der Klägerin gehört habe, eine Erwerbstätigkeit für sich auszuschließen.