Urteil
11 U 38/12 (Kart)
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0219.11U38.12KART.0A
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Leitsätze
Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsschrift nicht die in erster Instanz verklagte Gesellschaft aufgeführt wird, sondern eine mit dieser nicht identischen Gesellschaft, und sich innerhalb der Berufungsfrist auch nicht aus den Begleitumständen entnehmen lässt, dass es sich offensichtlich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, insbesondere wenn mit der Berufungseinlegung eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht vorgelegt worden ist und auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt wird.
Tenor
Die Berufung des Klägers vom 4.10.2011 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.8.2011 - AZ. 3/14 O 41/11 – wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung ist unzulässig, wenn in der Berufungsschrift nicht die in erster Instanz verklagte Gesellschaft aufgeführt wird, sondern eine mit dieser nicht identischen Gesellschaft, und sich innerhalb der Berufungsfrist auch nicht aus den Begleitumständen entnehmen lässt, dass es sich offensichtlich um eine unrichtige Parteibezeichnung handelt, insbesondere wenn mit der Berufungseinlegung eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils nicht vorgelegt worden ist und auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt wird. Die Berufung des Klägers vom 4.10.2011 gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12.8.2011 - AZ. 3/14 O 41/11 – wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger ist der Verband der … e.V. Die Beklagte gehört zur A, einem weltweit operierenden …unternehmen. Die Parteien streiten um die Geltendmachung von Abrechnungs- und Zahlungsansprüchen in Bezug auf …-Tickets. Das Landgericht hat mit Urteil vom 12.8.2011, auf das wegen des Sach- und Streitstands, der festgestellten Tatsachen und der Begründung verwiesen wird, die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 5.9.2011 zugestellt. Am 4.10.2011 (Dienstag) ist eine Berufungsschrift des seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers bei den Justizbehörden in Frankfurt am Main eingegangen. Als Berufungsbeklagte war nicht die Beklagte der I. Instanz aufgeführt, sondern eine mit dieser nicht identische AB GmbH. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift (GA 200) Bezug genommen. Entgegen der Angabe in der Berufungsschrift war dieser eine Kopie des angefochtenen Urteils nicht beigefügt. Mit Schriftsatz vom 2.4.2012 bat der Kläger sodann um Berichtigung des Rubrums auf die AC GmbH & Co. KG, da die Berufungsbeklagte in der Berufungsschrift versehentlich falsch bezeichnet worden sei. Der Kläger ist der Ansicht, die Berufung sei nicht deswegen unzulässig, weil statt der Beklagten in der Berufungsschrift irrtümlich die AC GmbH & Co. KG angegeben worden sei. Die Berufung habe dennoch hinreichend erkennen lassen, gegen welches Urteil Berufung eingelegt und wer Rechtmittelgegner gewesen sei. Im Übrigen hält der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen vollumfänglich aufrecht. Der Kläger verfolgt mit der Berufung seine erstinstanzlich gestellten Anträge im Wesentlichen weiter. Die Beklagte beantragt, die Berufung zu verwerfen, hilfsweise, diese zurückzuweisen. II. Die Berufung ist unzulässig. Der Inhalt der Berufungsschrift genügt nicht den Anforderungen der Formvorschrift des § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gehört nach § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur ordnungsgemäßen Einlegung eines Rechtsmittels auch die Bezeichnung der Parteien der Rechtsmittelinstanz, also die Angabe, für und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt sein soll [BGH Beschl. v. 7.11.1995 – VI ZB 12/95 - Rn. 6; Beschl. v. 10.10.2006 – XI ZB 14/06– Rn. 8; Beschl. v. 22.9.2009 – VI ZB 76/08– Rn. 5]. Die Einhaltung dieser an den Inhalt der Berufungsschrift zu stellenden Anforderungen dienen bei der Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor einem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, sowohl im Interesse der Erkennbarkeit der in zweiter Instanz am Rechtsstreit Beteiligten durch das Berufungsgericht als auch im Interesse der Parteien einem geregelten Ablauf des Verfahrens und der Rechtssicherheit. a. Diesem Erfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur dann genügt, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels aus der Berufungsschrift entweder schon für sich allein oder in Verbindung mit weiteren Unterlagen dem Berufungsgericht und dem Prozessgegner die Person des Rechtsmittelgegners eindeutig erkennbar ist oder jedenfalls bis zum Ablauf der Berufungsfrist in einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Weise erkennbar wird [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. – Rn. 6; Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. – Rn. 5]. Dabei ist die erforderliche Klarheit über den Rechtsmittelgegner nicht ausschließlich aus dessen ausdrücklicher Bezeichnung zu erzielen. Sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Berufungsfrist dem Rechtsmittelgericht vorliegenden Unterlagen gewonnen werden [BGH Beschl. v. 7.11.1995, a.a.O. - Rn. 7, Beschl. v. 22.9.2009, a.a.O. - Rn. 5; Beschl. v. 10.10.2006, a.a.O. - Rn. 8; Beschl. v. 11.5.2010, VII ZB 93/09 - Rn. 5]. Nicht ordnungsgemäß ist eine Berufung etwa dann eingelegt, wenn in der Berufungsschrift als Rechtsmittelbeklagter nicht der wirkliche Berufungsbeklagte, sondern ein mit diesem nicht identisches Unternehmen benannt ist, ohne dass der gemeinte erstinstanzliche Beklagte innerhalb der Berufungsfrist etwa durch eine der Berufungsschrift beigefügt Abschrift des angefochtenen Urteils erkennbar wird [BGH Urt. v. 6.2.1985 – I ZR 235/83 - Rn. 9]. In jenem Fall war Beklagte eine natürliche Person XY, in der Berufungsschrift war versehentlich eine Fa. XY GmbH, die tatsächlich existiert, als Berufungsbeklagte angegeben. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war bei Einlegung der Berufung nicht mit vorgelegt worden. Weitere Begleitumstände, wie - die in der Berufungsschrift enthaltene Bezeichnung des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten und - dass gegen die darin genannten Gesellschaft in I. Instanz kein Rechtsstreit geschwebt hatte, sondern nur ein Prozess gegen die tatsächlich gemeinte Gesellschaft und dass daher auch nur diese als Berufungsbeklagte in Betracht kommen konnte, hat der BGH als nicht ausreichend erachtet, da solches dem Berufungsgericht bei Einlegung der Berufung unbekannt war und bis zum Ablauf der Berufungsfrist auch nicht bekannt geworden ist [Rn. 9]. b. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Berufung in formeller Hinsicht abhängt, im Streitfall nicht erfüllt. aa. Der Kläger hatte in der Berufungsschrift nicht die beklagte Gesellschaft der ersten Instanz als Berufungsbeklagte aufgeführt, gegen die sich die Berufung richtete, sondern die mit dieser nicht identische Fa. AB GmbH am selben Sitz. Es fehlte also an einer zutreffenden Bezeichnung der Berufungsbeklagten. Dass es sich um eine unrichtige Bezeichnung handelte und die Berufung in Wirklichkeit gegen die AC GmbH & Co. KG gerichtet war, konnte das Berufungsgericht weder der Berufungsschrift noch den Begleitumständen entnehmen. Dass eine solche Firma an dem erstinstanzlichen Verfahren nicht beteiligt und auch keinerlei gerichtliches Verfahren erster Instanz zwischen dieser und dem Kläger anhängig gewesen war und sie deswegen auch nicht als Berufungsbeklagte in Betracht kommen konnte, war für das Berufungsgericht nicht erkennbar. Immerhin existiert diese Gesellschaft tatsächlich, was zu Verwechslungen Anlass geben konnte. bb. Im vorliegenden Fall ist nur der Inhalt der Berufungsschrift entscheidend, denn andere Unterlagen, die für eine Auslegung unter Umständen Bedeutung haben könnten, lagen dem Berufungsgericht innerhalb der Berufungsfrist nicht vor. Eine Ausfertigung oder Abschrift des angefochtenen Urteils war bei Einlegung entgegen der Ankündigung in der Berufungsschrift nicht mitvorgelegt worden und wurde auch bis zum Ablauf der Berufungsfrist nicht vorgelegt. cc. Eine Vernehmung des von dem Kläger als Zeugen benannten früheren Prozessbevollmächtigten oder dessen Mitarbeiterin war nicht angezeigt, da diese aus eigener Wahrnehmung keine Bekundungen dazu machen können, dass die beglaubigte Kopie des angefochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist tatsächlich beim Berufungsgericht eingegangen ist. Dass solches bei dem am 5.10.2011 geführten Telefonats seitens der Eingangsstelle beim Oberlandesgericht bestätigt wurde, behauptet auch der Kläger nicht. Vielmehr verhielt sich dessen Auskunft nur zum Eingang der Berufungsschrift zum Aktenzeichen LG Frankfurt am Main 3/14 O 41/11. Die Akten des Landgerichts sind beim Berufungsgericht am 7.10.2012 und damit erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingegangen. 2. Soweit der Kläger auf die Entscheidung des OLG Hamburg vom 24.3.2005 – 1 Kart U 2/04 verweist, vermag sich der Senat der dort vertretenen Auffassung nicht anzuschließen. Das OLG Hamburg nimmt Bezug auf zwei Entscheidungen des BGH [Urt. v. 19.3.1969 – VIII ZR 63/67; Urt. v. 30.4.1991 – VI ZR 82/90– Rn. 9], wonach sich der Rechtsmittelgegner im Allgemeinen aus der Bezeichnung des angefochtenen Urteils ergeben soll, soweit der Rechtsmittelkläger feststeht. Beiden Entscheidungen des BGH liegt indes ein anderer Sachverhalt zugrunde. Sie betrafen die Frage, gegen welche von mehreren gegnerischen Streitgenossen sich das Rechtsmittel richtete, die sich aus der Antragstellung oder Auslegung der Berufungsschrift beantworten ließ. Dass das erstinstanzliche Urteil dort der Berufungsschrift nicht beigefügt war, ist nicht ersichtlich. Soweit das OLG Hamburg es für zweifelsfrei erkennbar hält, dass Berufungsbeklagte diejenige juristische Person sein soll, die Beklagte des erstinstanzliche Verfahrens gewesen ist, wenn der Rechtsmittelkläger feststeht und das angefochtene Urteil genau bezeichnet ist [Rn. 58f], wäre nach dieser Auffassung eine Bezeichnung des Berufungsbeklagten letztlich völlig überflüssig. Die lässt sich jedoch nicht mit der oben zitierten Rechtsprechung des BGH vereinbaren, wonach es der vollständigen Angabe beider Parteien im Rechtsmittelzug bedarf. Im Übrigen hat der BGH in den nachfolgenden Entscheidungen – soweit ersichtlich - seine Rechtsprechung in dem Urteil des I. Zivilsenats vom 6.2.1985 auch nicht aufgegeben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709 S. 2, 711 ZPO. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO.