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Beschluss

11 SV 114/18

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1219.11SV114.18.00
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Leitsätze
Eine Gerichtsstandsbestimmung ist in entsprechender Anwendung von § 36 I Nr. 6 ZPO auch dann zu treffen, wenn sich mehrere Spruchkörper eines Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG). Die funktionelle Zuständigkeit einer Baukammer für Streitigkeiten aus Bauverträgen gem. § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG ist gegeben, wenn die vertragstypische Leistung in der Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks liegt. Dabei können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bauwerksbegriff herangezogen werden (hier bejaht für die Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers in einem ehemaligen Militärflughafen).
Tenor
Die Kammern des Sonderturnus Bau des Landgerichts Frankfurt am Main werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Gerichtsstandsbestimmung ist in entsprechender Anwendung von § 36 I Nr. 6 ZPO auch dann zu treffen, wenn sich mehrere Spruchkörper eines Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung (hier: § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG). Die funktionelle Zuständigkeit einer Baukammer für Streitigkeiten aus Bauverträgen gem. § 72 a Satz 1 Nr. 2 GVG ist gegeben, wenn die vertragstypische Leistung in der Herstellung, Wiederherstellung, Beseitigung oder dem Umbau eines Bauwerks liegt. Dabei können die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Bauwerksbegriff herangezogen werden (hier bejaht für die Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers in einem ehemaligen Militärflughafen). Die Kammern des Sonderturnus Bau des Landgerichts Frankfurt am Main werden als funktionell zuständige Spruchkörper bestimmt (§ 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog). I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Vertrag zur Konfiguration, Lieferung und Installation einer Batteriespeicheranlage in den "Kleinen Hangar" des ehemaligen Militärflughafens in Stadt1 in Bundesland1. Die Klägerin ist Anlagenbetreiberin auf dem Markt der erneuerbaren Energien. Die Beklagte ist ein Unternehmen, das Photovoltaikanlagen, Dachsanierungen und Montagearbeiten anbietet und ausführt. Nach der Klageschrift liegt dem Rechtsstreit folgender Sachverhalt zu Grunde: Am 04.09.2014 hätten die Parteien den "Generalunternehmervertrag Speicher Gemeinde1" (im Folgenden "GU") vereinbart. Danach sei die Beklagte verpflichtet, der Klägerin eine schlüsselfertige Batteriespeicheranlage zu liefern, in Betrieb zu nehmen und technisch zur Teilnahme am Regelenergiemarkt zu präqualifizieren (§ 3 Abs. 1 des GU). "Batteriespeicher" sei als die zu installierende technische Anlage mit ihren Akkumulatoren, der Verkabelung, den Wechselrichtern und dem Transformator definiert, die auf den im GU-Vertrag genannten Grundstücken und Gebäuden betrieben werde (Begriffsbestimmungen des GU-Vertrages). Die Parteien hätten vereinbart, dass die Beklagte der Klägerin den Projekterfolg schulde (§ 1 Abs. 2 GU). Die Parteien hätten weiter vereinbart, sich nach einem in Anhang 5 beizufügenden Bauzeitenplan zu richten (§ 1 Abs. 4 GU). Sie hätten auch vereinbart, dass der Batteriespeicher sowie alle weiteren zum Einsatz kommenden Komponenten neu seien, die zur rechtmäßigen Installation notwendigen Zertifizierungen erhalten hätten und die Installation gemäß der vorgeschriebenen Industriestandards und Richtlinien erfolge (§ 3 Abs. 2 GU). Die Beklagte habe alle notwendigen Komponenten, Werkzeuge und Betriebsmittel zu stellen und in die von der Klägerin gestellten Räumlichkeiten unterzubringen (§§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 2 GU). Die Beklagte habe auch sämtliche Transporte zur Baustelle sowie auf der Baustelle zu übernehmen und dazu sämtliche notwendigen Hebe- und Transportfahrzeuge wie LKW und Gabelstapler zu stellen (§ 3 Abs. 5 GU). Ihre Leistung beinhalte auch die Übertragung und Aushändigung von technischen Dokumenten, Betriebsanleitungen und schematischen Bauplänen (§§ 3 Abs. 10, 7 Abs. 1 GU). Die Abnahme einschließlich eines Testlaufes seien spätestens zum 31.03.2015 vorgesehen (§ 7 Abs. 2 GU). Am 08./24.04.2015 habe die Klägerin mit dem Verteilnetzbetreiber A AG einen Netzanschlussvertrag für den Anschluss der streitgegenständlichen Batteriespeicheranlage an das Stromnetz geschlossen. In diesem habe sich die Klägerin verpflichtet, die technischen Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der A AG einzuhalten. Dazu gehöre die Vorlage eines von der BDEW-Richtlinie in Kapitel 6.1 vorgesehenes Einheitenzertifikat für die verbauten Wechsel- bzw. Stromrichter als Verbindungselement zwischen Anlage und Netz. Die Klägerin habe die Anforderung des Einheitenzertifikats an die Beklagte weitergegeben und die von der Beklagten erhaltenen Unterlagen an die A AG weitergereicht. Die A AG habe diese Unterlagen jedoch nicht für ausreichend gehalten. Ungeachtet dessen habe die A AG den Batteriespeicher im Rahmen der sog. Prototypenregelung vorläufig an das Netz mit der Auflage angeschlossen, dass die Klägerin innerhalb von zwei Jahren das Einheitenzertifikat nachzureichen hat. Die Beklagte sei der Auffassung gewesen, dass ein Einheitenzertifikat für das streitgegenständliche Batteriespeicherprojekt rechtlich nicht erforderlich sei. Nichtsdestotrotz hätten sich die Parteien am 27.07.2017 geeinigt, dass die Beklagte alles Erforderliche tue, um ein Einheitenzertifikat bis zum 30.06.2018 beizubringen (Anlage 12 zur Klageschrift). Zur Klärung der rechtlichen Erforderlichkeit eines Einheitenzertifikats habe die Klägerin parallel ein Verfahren vor der Bundesnetzagentur angestrengt. Mit Beschluss vom 09.10.2017 habe die Bundesnetzagentur rechtskräftig festgestellt, dass die A AG berechtigt sei, das Einheitenzertifikat von der Klägerin zu fordern (Anlage K 10 zur Klageschrift). Trotz des angedrohten Widerrufs des Netzanschlusses durch die A AG habe die Beklagte das geforderte Einheitenzertifikat innerhalb der vereinbarten Frist nicht vorlegen können. Um die angedrohte Netztrennung abzuwenden, habe die Klägerin nach Rücksprache mit der A AG am 29.06.2018 selbst ein Anlagengutachten im Einzelnachweisverfahren durch einen zugelassenen Zertifizierer beauftragt. Dieser habe Unterlagen angefordert, die die Klägerin von der Beklagten benötige. Mit E-Mail vom 06.07.2018 habe die Klägerin die Beklagte aufgefordert, die dafür notwendigen Unterlagen beizubringen. Dies habe die Beklagte mit E-Mail vom 12.07.2018 abgelehnt (Anlage K 23 zur Klageschrift). Daher sei die Klage geboten. Die Klage ist am 31.07.2018 beim Landgericht Frankfurt am Main bei der nach dem Turnus für die allgemeinen Zivilkammern zuständigen 25. Zivilkammer eingegangen. Diese hat am 15.08.2018 die Rückgabe der Akte an die Turnusstelle zur Zuteilung im Turnus der Baukammern mit der Bitte um Übernahme veranlasst (Bl. 15R d. A.). Die Zivilkammer hat dazu ausgeführt, dass es sich um "eine Bauleistung und eine Nebenfolge daraus" handele. Die darauf für das Verfahren zugeteilte Baukammer hat die Übernahme abgelehnt und erklärt: "Zurück an die 25. Zivilkammer unter Hinweis darauf, dass es sich nach hiesiger Meinung bei dem zugrunde liegenden Vertrag über die '… Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers', nicht um einen Bauvertrag handelt. Bauliche Leistungen (Pos. 7, Anhang 2 zum Vertrag) sind als geringfügige Nebenleistungen anzusehen und vorliegend nicht im Streit" (Bl. 15R d. A.). Die 25. Zivilkammer hat mit Verfügung vom 30.8.2018 das schriftliche Vorverfahren angeordnet und die Parteien über den bestehenden Streit über die gesetzliche Zuständigkeit informiert (Bl. 18 d. A.). Sie hat angekündigt, die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorzulegen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Beschluss vom 31.10.2018 hat die 25. Zivilkammer dem Oberlandesgericht das Verfahren nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog zur Bestimmung der Zuständigkeit vorgelegt (Bl. 32 d. A.). II. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist gemäß § 36 Abs. 1 ZPO als nächst höheres Gericht für die Entscheidung über den Zuständigkeitsstreit berufen. 1. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO analog liegen vor. a. Zwar setzt § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nach seinem Wortlaut voraus, dass sich verschiedene Gerichte und nicht einzelne Spruchkörper rechtskräftig für den Rechtsstreit für unzuständig erklärt haben. Allerdings ist die Vorschrift nach allgemeiner Auffassung entsprechend anwendbar, wenn mehrere Spruchkörper des gleichen Gerichts um ihre Zuständigkeit streiten und die Entscheidung des Kompetenzkonflikts nicht von der Auslegung des Geschäftsverteilungsplans abhängt, sondern von einer gesetzlichen Zuständigkeitsregelung. Dies gilt etwa im Verhältnis zwischen einer Zivilkammer und einer Kammer für Handelssachen eines Landgerichts (Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 15. Auflage 2017, § 36 Rn. 27) oder bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Zivilsenat und dem Kartellsenat eines Oberlandesgerichts (BGH, Beschluss vom 11.03.2014, X ARZ 664/13; Zöller/Schultzky, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 36 Rn. 39). In diesen Fällen fehlt ansonsten eine Entscheidungsinstanz. Es ist es dem Präsidium des Gerichts nämlich verwehrt, den Konflikt durch Anwendung einer gesetzlichen Zuständigkeitsnorm verbindlich zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 11. März 2014, X ARZ 664/13), weil es nicht um die Auslegung des Geschäftsverteilungsplanes geht, sondern um die Auslegung gesetzlich normierter Zuständigkeitsregeln. Als richterliches Selbstverwaltungsorgan ist das Präsidium ansonsten gemäß § 21e GVG berufen, bei einer den Geschäftsverteilungsplan betreffenden Meinungsverschiedenheit mehrerer Spruchkörper zu entscheiden. Dagegen ist das nächst höhere Gericht berufen, gesetzliche Zuständigkeitskonflikte zu entscheiden. Deswegen sind auch negative Kompetenzkonflikte im Zusammenhang mit § 72a GVG nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO durch das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden (KG, Beschluss vom 22.3.2018, 2 AR 11/18; Zöller/Lückemann, a.a.O., § 72a GVG Rn. 2. Entsprechendes gilt auch hier. Nach dem am 01.01.2018 in Kraft getretenen § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG sind bei den Landgerichten eine oder mehrere Zivilkammern für Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen einzurichten, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen. Der durch das Präsidium des Landgerichts Frankfurt am Main beschlossene Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2018 trägt diesem Erfordernis dadurch Rechnung, dass er in seinem Allgemeinen Teil einen "Sonderturnus Bau" vorgesehen hat. Zu diesem Turnuskreis gehören die 20., 26., 31. und 33. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main. Im Sonderturnus Bau werden alle mit den Registerzeichen O und OH geführten Verfahren aus Bau-, Kauf-, Bauträger-, Architekten- und Ingenieurverträgen erfasst, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen (S. 27 der Geschäftsverteilung). Der Geschäftsverteilungsplan übernimmt die für den hiesigen Rechtsstreit relevanten Tatbestandsmerkmale des § 72a GVG. Damit hängt die Entscheidung des negativen Kompetenzkonflikts von der Auslegung einer gesetzlichen Zuständigkeitsreglung und nicht von der Interpretation des durch das Präsidium beschlossenen Geschäftsverteilungsplans ab. Entsprechend hat das Präsidium auf Vorlage der 25. Zivilkammer auch keine eigene Entscheidung zur Zuständigkeit getroffen, sondern unter Hinweis auf § 72a GVG die Rückgabe der Akte an die 25. Zivilkammer verfügt (Bl. 16 d. A.). In ihrem hiesigen Vorlagebeschluss beruft sich die 25. Zivilkammer dementsprechend auf § 72a Satz 1 Nr. 2 GVG. b. Die weiteren Voraussetzungen für eine Bestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen ebenfalls vor. Sowohl die 25. Zivilkammer als auch die nach dem Turnus zuständige Zivilkammer des Sonderturnus Bau des Landgerichts Frankfurt haben sich für unzuständig erklärt. Die Vorschrift setzt nicht notwendigerweise einen förmlichen Beschluss voraus. Insoweit genügt es, dass die Baukammer ihre Unzuständigkeit in einem Vermerk zum Ausdruck gebracht hat. Zwar setzt die entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO voraus, dass die betreffenden Entscheidungen den Verfahrensbeteiligten bekanntgegeben worden sind (Zöller/Schultzky, a.a.O., § 36 Rn. 35). Nicht ausreichend sind daher lediglich gerichtsinterne Vorgänge, wie die Rücksendung der Akten (Heinrich in Musielak/Voit, a.a.O., § 36 Rn. 30). Hier hat die 25. Zivilkammer mit Verfügung vom 30.08.2018 die Beteiligten mit Wiedergabe der Auffassung der Baukammer über den Zuständigkeitsstreit zwischen den Kammern informiert sowie die den Vorlagebeschluss vom 31.10.2018 an die Parteien versandt. Diese Verlautbarung genügt dem Erfordernis der Bekanntgabe der Entscheidungen beider Kammern über die ihrer Auffassung nach bestehende Unzuständigkeit. 2. Vorliegend ist die funktionelle Zuständigkeit der Baukammer des Landgerichts Frankfurt am Main begründet. Bei dem vorliegenden Rechtsstreit handelt es sich um eine Streitigkeit i.S.v. § 72a Nr. 2 GVG aus einem Bauvertrag, die im Zusammenhang mit Bauleistungen steht, nämlich der Konfiguration, Lieferung und Installation eines Batteriespeichers in einen Hangar eines ehemaligen Militärflughafens in Gemeinde1. Die Umschreibung des Geschäftskreises der Spezialkammer für Bausachen in § 72a Nr. 2 GVG entspricht derjenigen für die Zuständigkeitsverteilung zwischen Zivilkammer und Einzelrichtern in § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. c ZPO. Letzterer kann deshalb für die Auslegung herangezogen werden (BeckOK GVG/Feldmann, 1. Ed. 01.09.2018, GVG § 72a Rn. 14). Von der Spezialkammer sollen alle Streitigkeiten über Ansprüche entschieden werden, die aus einem Rechtsverhältnis herrühren, in dem eine Partei eine Verpflichtung zur Planung, Durchführung oder Überwachung von Bauarbeiten übernommen hat, wenn an den Verträgen zumindest auf einer Seite ein Architekt, Bauunternehmer oder eine andere berufsmäßig mit der Planung oder Ausführung von Bauarbeiten befasste Person in dieser Eigenschaft beteiligt war (vgl. BT-Drucksache 14/4722 vom 24.11.2000, S. 88). Damit sind nach der Gesetzesreform zum 01.01.2018 insbesondere auch Streitigkeiten aus Bauverträgen (§ 650a BGB), Verbraucherbauverträgen (§ 650i BGB), Architekten- und Ingenieurverträgen (§ 650p BGB) und Bauträgerverträgen (§ 650u BGB) gemeint (BT-Drs. 18/11437 vom 08.03.2017, S. 45). Der streitgegenständliche Generalunternehmervertrag unterfällt diesem Geschäftskreis. Der nach diesem Vertrag geschuldete Batteriespeicher ist nämlich als Bauwerk anzusehen, dessen Konfiguration, Lieferung und Installation eine Bauleistung ist. § 650a Abs. 1 S. 1 BGB definiert erstmals den Begriff des "Bauvertrags" legal. Danach ist ein Bauvertrag ein Vertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks. Der Begriff "Bauwerk" wird weiter nicht legal definiert. Der Gesetzgeber verweist zur Auslegung des Bauwerkbegriffs auf die zu § 634a Abs. 1 Nr. 2 bzw. §§ 638, 648 a.F. ergangene Rechtsprechung als Anknüpfungspunkt (BeckOGK/Merkle, Stand 1.11.2018, BGB § 650a Rn. 51). Unter einem Bauwerk i.S.d. § 638 BGB a.F. wird nach gefestigter Rechtsprechung eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache verstanden. Erfasst sind damit nicht nur Gebäude, sondern auch andere von Menschen aus Material geschaffene, in vergleichbarer Weise ortsfest angebrachte Sachen (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02 - Pelletieranlage; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2014, 5 U 9/14). Der Begriff des Bauwerks i.S.v. § 638 BGB a.F. ist dabei weiter als der in §§ 93ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes. Es können auch lediglich aufgestellte Container und technische Anlagen Bauwerke sein (BGH, Urteil vom 20.02.1997, VII ZR 288/94 - Hängebahn). Auch kommt es für das Vorliegen eines Bauwerks nicht darauf an, ob es sich um wesentliche Bestandteile des Gebäudes bzw. des Grundstücks handelt. Technische Anlagen können nach ihrer Beschaffenheit selbst als Bauwerk anzusehen sein oder auch als Bauteil oder Bauglied eines Bauwerks (BGH, Urteil vom 20.02.1997, VII ZR 288/94 - Hängebahn). Letzteres ist der Fall, wenn die technische Anlage der grundlegenden Erneuerung des Bauwerks darstellt (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02 - Pelletieranlage). Beide Kriterien treffen hier zu. Die Bauwerkseigenschaft einer technischen Anlage hat der Bundesgerichtshof beispielsweise angenommen für eine als Laden genutzte wegnehmbare Containerkombination (BGH, Urteil vom 30.01.1992, VII ZR 86/90), für die Steuerungsanlage einer in eine Werkhalle gebaute Hängebahn (BGH, Urteil vom 20.02.1997, VII ZR 288/94), für eine in einer Mühle aufgestellte Pelletieranlage (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02), für eine Förderanlage für die Automobilproduktion (BGH, Urteil vom 03.12.1998, VII ZR 109/97) und eine auf einer Tennishalle angebrachte Photovoltaikanlage (BGH, Urteil vom 02.06.2016, VII ZR 348/13). Weitere Beispielsfälle für technische Anlagen, die als Bauwerke gelten, sind die Errichtung einer Papierentsorgungsanlage mit Ballenpresse (BGH, Urteil vom 04.12.1986, VII ZR 354/85), der Einbau einer Zentralheizung in ein Wohnhaus (BGH, Urteil vom 08.03.1973, VII ZR 43/71), die Schaffung einer Klimaanlage in einem Druckereigebäude (BGH, Urteil vom 22.11.1973, VII ZR 217/71) und die Errichtung einer Müllpresse in einer Müllumschlagsstation (BGHZ, Urteil vom 23.01.2002, X ZR 184/99). Die zitierten Fälle sind mit dem hiesigen Fall vergleichbar. Bei der streitgegenständlichen technischen Anlage handelt es sich - wie in den Vergleichsfällen - um eine Sache, die von ihrer Größe und ihrem Gewicht her so beschaffen ist, dass eine Trennung vom Grundstück nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Die streitgegenständlichen Container mit den Einheiten für Batterien, Transformator und Niederspannungsanlage müssen mit Hebe- und Transportfahrzeugen wie LKW und Gabelstaplern in den Hangar eingebracht werden. Der Umstand, dass der Batteriespeicher mit dem Hangar nicht noch besonders verbunden ist, dort also sozusagen nur aufgestellt ist, ist im Hinblick auf die Bauwerkseigenschaft nach der wiedergegebenen Rechtsprechung nicht erheblich. Auch wieder abbaubare technische Anlagen unterfallen dem Bauwerksbegriff (BGH, Urteil vom 03.12.1998, VII ZR 109/97). Überdies ist der Batteriespeicher dem Hangar als Bauwerk zuzurechnen. Das Einbringen des Batteriespeichers stellt eine grundlegende Erneuerung des Hangars im ehemaligen Militärflughafen dar. Das ist dann der Fall, wenn die vorzunehmenden Umbauarbeiten für die Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind. Die Installation von technischen Anlagen zählt hierzu, wenn die Anlage nicht bloß in dem Gebäude untergebracht wird, sondern der Erneuerung des Gebäudes dient, in das sie eingefügt wird (BGH, Urteil vom 20.05.2003, X ZR 57/02). Dabei genügt es, wenn allein der Einbau der technischen Anlage sich als grundlegende Erneuerung des Gebäudes darstellt (BGH, Urteil vom 20.02.1997, VII ZR 288/94). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat nach dem Klägervortrag die Verpflichtung, den renovierungsbedürftigen Zustand des Hangars in einen für das Aufstellen und Anschließen des Batteriespeichers geeigneten Zustand zu versetzen. Hierzu sind als weitere bauliche Leistungen Wanddurchbrüche zu schaffen, Türen zuzumauern, die Wände zu streichen, ein Doppelboden einzubauen und eine Außentür mit Panikschloss zu erstellen. Der Batteriespeicher soll nach dem Vorbringen der Klägerin zur dauernden Nutzung eingebracht werden. Er ist durch sein Gewicht und außerdem über die Verkabelung und die Lüftungsanlage ortsfest mit dem Hangar verbunden. Das Bauwerk Hangar erhält damit die Funktion, Trägerobjekt des Batteriespeichers zu sein. Zu Recht weist der Vorsitzende der 25. Zivilkammer in seinem Vorlagebeschluss darauf hin, dass der GU an zahlreichen Stellen baurechtliches Vokabular nutzt. So weist der Vertrag in § 1 Abs. 4 auf einen "Bauzeitenplan", in § 3 Abs. 3, 5, 6 und 8 auf "Baufortschritt", "Transport zur Baustelle", "Baustellenverordnung und Bauablauf" und in § 4 auf "Bauwasser und Baustrom" hin. Auch dies stützt die vorgenommene Einordnung als Bauvertrag. Ebenfalls zu Recht verweist der Vorsitzende als weiteres Kriterium auf § 16 GU, der für die Kündigung des Vertrages die Anwendung der VOB/B vorsieht. Der Gesetzgeber wollte nämlich insbesondere die Fälle der Spezialkammer zuweisen, bei denen sich im Zusammenhang mit Bauleistungen die Problematik der Anwendung der "vom regelmäßigen Schuldrecht abweichenden, zum Teil komplizierten Bestimmungen […] der VOB" stellt (BT-Drs. 14/4722, S. 87; Musielak/Voit/Wittschier, 15. Aufl. 2018, ZPO § 348 Rn. 9). Daher waren die Zivilkammern des Sonderturnus Bau des Landgerichts Frankfurt am Main für hiesigen Rechtsstreit als funktionell zuständige Spruchkörper zu bestimmen.