Beschluss
11 U 2/19
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0926.11U2.19.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 7/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 6.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 7/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. I. Der Kläger verlangt von dem beklagten Autohaus die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein gebrauchtes Fahrzeug der Marke Mercedes. Der Kläger erwarb am 4. Januar 2016 bei der Beklagten einen gebrauchten PKW der Marke Mercedes Benz, Typ1, Erstzulassung 22.9.2014 mit einer Laufleistung von 23.500 km zum Preis von 24.880 €. Er zahlte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.790,39 € und finanzierte den restlichen Kaufpreis von 19.200 € bei der Mercedes Bank AG. Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Mercedes-Benz AG (Bl. 9 d. A.). Der Kläger hat vorgetragen, es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass bei dem von ihm erworbenen Dieselfahrzeug die Steuersoftware der Abgasreinigungsanlage manipuliert worden sei, so dass die aus dem Fahrzeugschein ersichtliche Euro-Abgasnorm (Partikelfilter mit EURO 5) im Alltagsbetrieb nicht eingehalten werden könne und deshalb ein Dieselfahrverbot und ggf. die Stilllegung drohe. Das Fahrzeug sei demnach mit einem Mangel behaftet. Die Beklagte hafte auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. arglistiger Täuschung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 522 II 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob das Fahrzeug überhaupt mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist. Selbst wenn dies zuträfe, so habe der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass die Beklagte für von ihm geltend gemachten Manipulationen einstehen müsse. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte als selbständige Händlerin von Mercedes - Fahrzeugen davon gewusst habe, so dass deliktische Ansprüche nicht ersichtlich seien. Eine Haftung unter Gewährleistungsgesichtspunkten scheide aus, weil der Kläger die Beklagte nicht in qualifizierter Weise zur Nachbesserung aufgefordert habe. Im Rahmen der Gewährleistung könne der Kläger nur verlangen, dass das Fahrzeug über die Eigenschaften verfüge, die Grundlage der Zulassung gewesen seien, dass also die Motorsteuerung nicht mehr zwischen Prüf- und Normalbetrieb unterscheide. Etwaige darüber hinaus gehende Zusicherungen der Beklagten habe der Kläger nicht dargelegt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Wegen des Vorbringens in der Berufungsbegründung und der im Berufungsverfahren gestellten Anträge wird auf die Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss vom 18. Juli 2019 (Bl. 124 / 130 d. A.) verwiesen. II. Das Rechtsmittel des Klägers hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung im Beschlussweg gem. § 522 II ZPO liegen vor. Auf die rechtlichen Ausführungen des Senats in dem o. g. Hinweisbeschluss wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Auch die Stellungnahme des Klägers vom 9. September 2019 rechtfertigt keine davon abweichende Beurteilung: 1. Der Senat hat dem Kläger in seinem Hinweisbeschluss vorgehalten, dass er bislang nicht dargelegt hat, dass sein Fahrzeug mit einer die Typgenehmigung des Kraftfahrzeugs beeinträchtigenden unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet worden ist. Hierzu hat der Kläger inhaltlich keine Stellung mehr bezogen. Er meint lediglich, es überspanne seine Darlegungslast, wenn von ihm verlangt werde, einen technisch so schwierigen Mangel in jedem Detail darzulegen. Darum geht es hier aber nicht. Der Kläger hat sich bislang darauf beschränkt, sämtliche Dieselmodelle deutscher Hersteller, darunter auch diejenigen des Daimler-Konzerns, unter einen „Generalverdacht“ der Manipulation zu stellen. Dies stellt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Kläger naturgemäß keine detaillierte Kenntnis über die technischen Abläufe bei der Entwicklung und Produktion innerhalb des Daimler-Konzerns hat, keinen geeigneten Sachvortrag für eine weitere Sachaufklärung dar, so lange nicht einmal ansatzweise dargelegt worden ist, dass die betroffene Motorgruppe von den vermeintlichen Abgasmanipulationen betroffen ist. 2. Der Senat hatte im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine deliktische Haftung der Beklagten für die vermeintlich auch das Fahrzeug des Klägers treffenden Manipulationen der Herstellerin (Fa. Daimler) nur dann möglich wäre, wenn die als selbständige Vertragshändlerin tätige Beklagte davon überhaupt vor Abschluss des Kaufvertrags Kenntnis erlangt hätte. Nur dann käme eine Arglisthaftung bzw. eine Haftung wegen einer Beteiligung an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung in Betracht. Wenn der Kläger nun unter Bezug auf die Aussage des damaligen Vorstandsvorsitzenden der Fa. Daimler, B, behauptet, spätestens im Lauf des Jahres 2015 habe es eine Reihe von Meetings bzw. einen Informationsaustausch des Herstellers mit der Beklagten mit dem Ziel gegeben, „den Dieselskandal auszusitzen und zu vertuschen“ und zwar in Kenntnis der Tatsache, dass eine unbestimmte Anzahl eigener Modellreihen betroffen gewesen seien, dann geht dieser pauschale Vortrag nicht über eine nicht einlassungsfähige Spekulation hinaus. Entsprechendes gilt für die in das Wissen des Geschäftsführers der Beklagten gestellte Behauptung, sie habe schon bei Vertragsabschluss Kenntnis von der möglichen Betroffenheit des klägerischen PKW im Hinblick auf die verbaute (unerlaubte) Abschaltvorrichtung gehabt. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass der Kläger als Außenstehender keinen Einblick in die unternehmensinterne Kommunikation des Daimler-Konzerns bzw. in die Kommunikation mit den Vertragshändlern hatte. Die Einholung eines technischen Sachverständigengutachtens ist für diese Behauptung ein von vorn herein untaugliches Mittel. 3. Der Senat hat dem Kläger im Hinblick auf etwaige Ansprüche wegen Rücktritts von dem Kaufvertrag vorgehalten, dass er es versäumt hat, der Beklagten eine Frist zur Nachbesserung zu setzen. Wenn der Kläger nun meint, dies sei wegen eines arglistigen Leugnens des Mangels entbehrlich gewesen, so führt ihn das nicht weiter, da eine Kenntnis der Beklagten von der Möglichkeit der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aus den unter Ziffer 2. ausgeführten Gründen nicht dargelegt worden ist. Die nach wie vor nicht näher konkretisiere Behauptung, es bestehe derzeit keine dem Stand der Technik entsprechende Nachbesserungsmöglichkeit, namentlich sei ein Softwareupdate nicht hinreichend, geht nicht über eine Spekulation hinaus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 18.07.2019 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (…) wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das am 6.12.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 3 O 7/18) im Beschlussweg zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und weil auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO gegeben sind. Gründe I. Der Kläger erwarb am 4. Januar 2016 bei der Beklagten einen gebrauchten PKW der Mercedes Benz, Typ1, Erstzulassung 22. 9. 2014 mit einer Laufleistung von 23.500 km zum Preis von 24.880 €. Er zahlte an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 6.790,39 € und finanzierte den restlichen Kaufpreis von 19.200 € bei der Mercedes Bank AG. Die Beklagte ist Vertragshändlerin der Mercedes-Benz AG (Bl. 9 d. A.). Der Kläger hat vorgetragen, es habe sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass bei dem von ihm erworbenen Dieselfahrzeug die Steuersoftware der Abgasreinigungsanlage manipuliert worden sei, so dass die aus dem Fahrzeugschein ersichtliche Euro-Abgasnorm (Partikelfilter mit EURO 5) im Alltagsbetrieb nicht eingehalten werden könne und deshalb ein Dieselfahrverbot und ggf. die Stilllegung drohe. Das Fahrzeug sei demnach mit einem Mangel behaftet. Die Beklagte hafte auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bzw. arglistiger Täuschung des Klägers. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gem. § 522 II 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat offen gelassen, ob das Fahrzeug überhaupt mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist. Selbst wenn dies zuträfe, so habe der Kläger jedenfalls nicht dargelegt, dass die Beklagte für von ihm geltend gemachten Manipulationen einstehen müsse. Der Kläger habe keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Beklagte als selbständige Händlerin von Mercedes - Fahrzeugen davon gewusst habe, so dass deliktische Ansprüche nicht ersichtlich seien. Eine Haftung unter Gewährleistungsgesichtspunkten scheide aus, weil der Kläger die Beklagte nicht in qualifizierter Weise zur Nachbesserung aufgefordert habe. Im Rahmen der Gewährleistung könne der Kläger nur verlangen, dass das Fahrzeug über die Eigenschaften verfüge, die Grundlage der Zulassung gewesen seien, dass also die Motorsteuerung nicht mehr zwischen Prüf- und Normalbetrieb unterscheide. Etwaige darüber hinaus gehende Zusicherungen der Beklagten habe der Kläger nicht dargelegt. Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Ziel weiter. Er wirft dem Landgericht vor, die Anforderungen an die Schlüssigkeit seines Sachvortrags überspannt zu haben. Da es offenbar einen „freiwillige Rückruf“ auch in Bezug auf das Fahrzeug des Klägers gegeben habe, sei hinreichend dargelegt worden, dass auch die in dem Motor seines Fahrzeugs verbaute Abschaltvorrichtung in unzulässiger Weise manipuliert worden sei. Der erstinstanzliche Vortrag zur Mangelhaftigkeit habe völlig ausgereicht, zumal hier eine der Beklagten zurechenbare arglistige Täuschung in Schädigungsabsicht vorgelegen habe. Die Beklagte als Vertragshändlerin müsse sich die betrügerischen „Versäumnisse“ der Mercedes AG zurechnen lassen, zumal die Mercedes - Dieselfahrzeuge immer als besonders „sauber“ angepriesen worden seien. Zum Zeitpunkt des Kaufdatums sei die „Dieselproblematik“ in Fachkreisen bereits bekannt gewesen und die Beklagte habe trotz entsprechender Kenntnis auf Geheiß des Herstellers weiterhin unrichtige Werbeaussagen verbreitet. Es sei auch im Januar 2016 „übliche“ Praxis gewesen, den Dieselskandal „kleinzureden“ und den Vertragshändlern falsche „Handreichungen“ zur Sprachregelung gegenüber potentiellen Autokäufern auszuhändigen. Im Übrigen trägt der Kläger vor, dass der von ihm erworbene PKW mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet worden sei und dass ein so genanntes Softwareupdate den dadurch vorliegenden Mangel aus technischer Unmöglichkeit nicht beseitigen könne und für den Kläger auch nicht zumutbar wäre. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.790,39 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 4.1.2016 zu zahlen sowie weitere 19.200 € an die Mercedes Benz AG, Straße1, Stadt1 auf den zwischen dieser und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag … zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges Mercedes Benz, Typ1 mit 125 KW Erstzulassung 22.9.2014 und der Fahrgestellnummer (FIN) …, 2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges in Verzug befindet, 3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von etwaigen Mehrforderungen der Mercedes Bank AG Stadt1 auf den unter Ziffer 1 benannten Darlehensvertrag freizustellen, sobald diese über die vorbezeichnete Zahlungsverpflichtung hinausgehen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, Die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte wirft dem Kläger vor, keine konkreten Tatsachen darzulegen, aus denen sich die Mangelhaftigkeit des Fahrzeuges ergeben könnte. Vielmehr stelle der Kläger lediglich in allgemeiner Form Behauptungen zur Betroffenheit des Fahrzeuges vom so genannten „Dieselskandal“ auf und setzte sich unter anderem nicht mit der Frage auseinander, warum er der Beklagten keine Nachbesserungsmöglichkeit gewährt hat. II. Das Rechtsmittel des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 II ZPO sind gegeben. 1. Mit Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine deliktische Haftung der Beklagten vom Kläger nicht dargelegt worden sind. Dies gilt schon deshalb, weil er nach wie vor nicht substantiiert vorgetragen hat, dass der Motor des von ihm erworbenen Fahrzeuges mit einer die Typgnehmigung des Kraftfahrzeugs beeinträchtigenden unzulässigen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist. Der in der Berufungsbegründung enthaltene pauschale Vortrag des Klägers, wonach sich in einer Gesamtschau das Bild ergebe, dass „fast sämtliche Dieselmodelle“ mangelbehaftet seien, reicht zur Konkretisierung der erstinstanzlichen Vorwürfe nicht aus. Auch das vom Kläger nun vorgelegte Informationsschreiben der Daimler AG vom Juni 2019 enthält dazu keine konkreten Anhaltspunkte. Dem Schreiben lässt sich lediglich entnehmen, dass die Daimler AG die Software des Motorsteuergeräts des Fahrzeugs des Klägers im Rahmen einer freiwilligen Kundendienstmaßnahme durch ein Update aktualisieren will (Bl. 118 d. A.). Das Schreiben ist ausweislich des Anschreibens des Kraftfahrt-Bundesamts vom Juni 2019 aus datenschutzrechtlichen Gründen von dort aus versandt worden (Bl. 117 d. A.). Dass dieses Software - Update von der Behörde aus erzwungen oder veranlasst worden wäre, um den in Art. 5 I VO (EG) Nr. 715/2007 vorgeschriebenen Anforderungen an die Typgenehmigung des Fahrzeugs zu genügen, ist daraus nicht ableitbar. Der Antrag auf Vernehmung des Leiters des Kraftfahrtbundesamts bzw. auf Einholung eines Sachverständigengutachtens, mit dem der Kläger beweisen will, dass auch sein Fahrzeug mit einer gesetzwidrigen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist, geht vor diesem Hintergrund nicht über einen (unzulässigen) Beweisermittlungsantrag hinaus. Das Landgericht hat es bei der Prüfung deliktischer Ansprüche im Übrigen auch mit Recht offen gelassen, ob das klägerische Fahrzeug vom „Dieselskandal betroffen“ ist. Dies spielt für etwaige deliktische Ansprüche keine Rolle, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Beklagte als selbstständige Vertragshändlerin für Mercedes-Fahrzeuge Kenntnis davon hatte, was wiederum Voraussetzung für eine Arglist der Beklagten bzw. eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wäre. Der Kläger hat auch in der Berufungsbegründung nicht dargelegt, dass die Beklagte von etwaigen Manipulationen des Fahrzeugherstellers wusste bzw. hätte Kenntnis erlangen müssen. Seine pauschale Behauptung, die Vertragshändler seien schon 2015 vom Hersteller zur Verschleierung der Manipulationen angehalten gewesen, ist durch keinen Sachvortrag untermauert. Ähnlich spekulativ sind die oben aufgeführten Behauptungen in der Berufungsbegründung. Es ist auch nicht ersichtlich, warum sich die Beklagte eine etwaige Täuschungshandlung der Verantwortlichen der Mercedes Benz AG zurechnen lassen müsste. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Hersteller eines Produkts nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der das Erzeugnis im eigenen Namen vertreibt (BGH, Urteil vom 25. 4. 2014, VIII ZR 46/13, Rn 31). Dass die Beklagte als Vertragshändlerin der Mercedes AG auftritt und dass daher ein gemeinsames Interesse daran besteht, das Vertrauen der Kunden in die Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Mercedes-Fahrzeuge zu fördern, reicht nicht aus, um die rechtliche und organisatorische Selbständigkeit der Beklagten vom Mercedes-Konzern aufzuheben und die Mercedes Benz AG auf diese Weise als „Dritte“ i. S. des § 123 II BGB anzusehen, für deren Verhalten die Beklagte einstehen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30. 5. 2017 - I - 22 U 52/17). 2. Das Landgericht hat daher mit Recht untersucht, ob dem Kläger ein Rücktrittsrecht wegen Schlechterfüllung des Kaufvertrags zustehen könnte (§§ 323 I, 2. Alt., 434 I 2, 437 Nr. 2 BGB). Ein Sachmangel kann im Falle einer Manipulation der Motorsteuerungssoftware darin liegen, dass das Fahrzeug bei Gefahrübergang nicht den Anforderungen der Typengenehmigung des Kraftfahrtbundesamtes genügte, so dass der weitere (ungestörte) Betrieb des Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht gewährleistet ist (BGH, Hinweisbeschluss vom 8. 1. 2019, VIII ZR 225/17 = NJW 2019, 1133, betreffend Dieselmotoren des Typs EA 189 der Marke VW). Aus den oben genannten Gründen hat der Kläger bislang nicht dargelegt, dass sein Fahrzeug sachmängelbehaftet ist. Letztlich kann diese Frage aber offen bleiben. Ein auf Schlechterfüllung gestützter Rücktritt des Käufers setzt jedenfalls voraus, dass er den Verkäufer zunächst einmal in qualifizierter Weise über den vermeintlichen Mangel unterrichtet und ihm - erfolglos - die Möglichkeit gegeben hat, diesen Mangel zu beheben (§ 439 I BGB). Dies hat der Kläger nicht getan, sondern vielmehr die Beklagte mit Schreiben vom 11.12.2019 unmittelbar zur Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgefordert. Warum ein qualifiziertes Nachbesserungsverlangen des Klägers im vorliegenden Fall entbehrlich gewesen sein sollte, lässt sich auch nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung nicht nachvollziehen. Er kann sich jedenfalls nicht darauf berufen, dass die Beklagte seine Gewährleistungsansprüche unter Negierung eines Mangels zurückgewiesen hat, denn sie hatte schon vorgerichtlich und auch in der Klageerwiderung auf ihr Nachbesserungsrecht hingewiesen. Auch der pauschale Hinweis in der Berufungsbegründung, ein Softwareupdate würde den Mangel „aus technischer Unmöglichkeit“ nicht beseitigen und sei auch nicht zumutbar, führt an dieser Stelle nicht weiter. Da das Rechtsmittel des Klägers keine Aussicht auf Erfolg verspricht, empfiehlt der Senat ihm, auch aus Kostengründen, eine Rücknahme seiner Berufung zu überdenken. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen