Urteil
12 O 281/19
Landgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGMS:2020:0727.12O281.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger begehrt Rückabwicklung nach Kauf eines Fahrzeugs der Marke Mercedes-Benz, Typ V-Klasse V 250 BlueTEC. Die Beklagte ist Herstellerin des Fahrzeugs. Der Kläger erwarb das in Rede stehende Fahrzeug am 03.05.2018 bei der Beklagten zu 1) zu einem Kaufpreis von 39.000,00 €. Das Fahrzeug wies in diesem Zeitpunkt einen Kilometerstand i.H.v. 42.500 km auf. Im Übrigen wird auf die Rechnung Bl. 25 d.A. verwiesen. Das Fahrzeug ist mit einem OM 651 Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 6 ausgestattet. Die Kontrolle der Stickoxidemission erfolgt über eine sogenannte Abgasrückführung (AGR). Ein Teil des Abgases wird zurück in das Ansaugsystem des Motors geführt und nimmt erneut an der Verbrennung teil. Dabei ist zwischen den Parteien streitig, bei welchen Temperaturen die Abgasrückführung reduziert wird (sog. „Thermofenster“). Das Fahrzeug verfügt zudem über ein sogenanntes SCR-System (selective catalytic reduction). Dabei wird dem Abgas eine wässrige Harnstofflösung (AdBlue) beigemischt, die durch die hohen Temperaturen im Abgassystem in Ammoniak umgewandelt wird. Der so entstandene Ammoniak reagiert mit Stickoxiden im Wesentlichen zu Stickstoff und Wasser. Dies ermöglicht unter bestimmten physikalischen Rahmenbedingung die weitgehende Umwandlung von Stickoxid-Rohemissionen in ungefährliche Stoffe. Das Kraftfahrtbundesamt hat einen Rückruf angeordnet, von dem auch das streitgegenständliche Fahrzeug betroffen ist. Der Kilometerstand beträgt im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 84.425 km. Mit Schreiben vom 26.04.2019 gegenüber dem Beklagten zu 1) und mit Schreiben vom 14.05.2019 gegenüber der Beklagten zu 2) forderte der Kläger die Beklagten zur Erstattung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeuges unter Abzug der gezogenen Nutzungen auf. Der Kläger behauptet, das Kraftfahrtbundesamt habe bei Überprüfung des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps eine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt. Er ist der Ansicht, bei dem sogenannten „Thermofenster“ handele sich um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2, Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007. Die Abgasrückführung sei bei 14 Grad und weniger werde der Grad der Abgasrückführung reduziert. Ferner sei in dem Fahrzeug eine Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung vorhanden, es werde also eine Software verwendet, die erkenne wenn das Fahrzeug auf die Messung im Prüfstand vorbereitet werde und daraufhin werde die Temperatur des AGR-Kühlers reduziert. Auch dies sei eine unzulässige Abschalteinrichtung. Schließlich werde bei dem SCR-Katalysator-System, das unstreitig eine Abgasnachbehandlung mittels Harnstofflösung (AdBlue) bedeutet, wodurch Stickoxide reduziert werden, die Menge des Harnstoffs durch eine Motorsteuerungssoftware unter bestimmten Umständen im normalen Fahrbetrieb reduziert. Dies sei unzulässig. Es handle sich um einen sog. „online“-Modus, was nicht zum Schutz des Motors erforderlich sei. Die Abschalteinrichtungen würden nicht nur temperaturabhängig, sondern auch drehzahlabhängig wirken. Die Abschalteinrichtungen würden länger arbeiten als dies zum Anlassen des Motors erforderlich sei. Der Kläger behauptet, Es seien willentlich und wissentlich durch die Beklagte zu 2) Fahrzeuge mit dem streitgegenständlichen Motor in Verkehr gebracht worden, die die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllten und dieses durch technische Manipulationen vortäuschten. Das Fahrzeug sei daher mangelhaft. Auch durch das Software-Update würde jedenfalls ein neuer Mangel am Pkw entstehen. Einer Fristsetzung zur Nachbesserung gegenüber der Beklagten zu 1) habe es nicht bedurft, diese sei unzumutbar, jedenfalls aber entbehrlich. Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten hinsichtlich des Antrages zu 1) als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klagepartei 34.532,04 €, die Beklagte nebst Zinsen in Höhe von 2.054,28 € sowie weiterer Zinsen aus 39.000,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.09.2019 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des im Antrag zu 1) näher bezeichneten Fahrzeugs zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 30.01.2020 hat der Kläger in Bezug auf den Antrag zu 1) eine Zahlung in Höhe von 34.615,58 € und im Übrigen bezüglich des Antrags zu 1) die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt. Im Schriftsatz haben die Klägervertreter sodann klargestellt, dass ein Zahlbetrag in Höhe von 33.396,12 € hinsichtlich des Antrags zu 1) geltend gemacht wird. Der Kläger beantragt nunmehr, 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klagepartei 32.637,85 € die Beklagte zu 2) nebst Zinsen in Höhe von 2.574,27 € sowie weiterer Zinsen aus 39.000,00 € in Höhe von 4 Prozent pro Jahr seit dem 01.01.2020, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des PKW Mercedes-Benz V Klasse mit der Fahrzeugidentifikationsnummer 00000000000000000 zu zahlen. Im Übrigen erklärte er den Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1) in der Hauptsache für erledigt. 2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) mit der Annahme des in Ziff. 1 genannten Fahrzeuges seit dem 10.05.2019 und die Beklagte zu 2) seit dem 29.05.2019 in Annahmeverzug befindet. 3. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die D Versicherung, …( weitere Angaben entfernt ) zur Schadennummer: 00.00.0000000.000 vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.193,65 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten zu 1) und zu 2) beantragten, die Klage abzuweisen. Sie haben der teilweisen Erledigungserklärung widersprochen. Die Beklagte zu 1) behauptet, durch das Software-Update seien etwaige Mängel jedenfalls beseitigt. Sie meint, die Setzung einer Frist zur Nachbesserung sei dem Kläger zumutbar gewesen. Die Beklagte zu 2) bestreitet, dass im vorliegenden Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut sei. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers sei bereits unsubstantiiert. Unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt stehe dem Kläger Schadensersatz zu. Sie behauptet, das SCR-System werde nicht etwa nur auf dem Prüfstand aktiviert, sondern auch im Straßenbetrieb. Die Abgasrückführung sei im streitgegenständlichen Fahrzeug auch noch bei zweistelligen Minusgraden aktiv. Die temperaturabhängige Motorsteuerung sei aus Motorschutzgründen erforderlich. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Es wird ferner Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2020. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage gegen die Beklagte zu 1) hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. I. Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch aus der als Anspruchsgrund allein in Betracht kommenden kaufrechtlichen Gewährleistung nach §§ 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5, 346 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat der Beklagten zu 1) keine Frist zur Nachbesserung gesetzt. Vielmehr hat er durch anwaltliches Schreiben vom 26.04.2019 (vgl. Anlage K2, Bl. 26 ff. d. A.) gegenüber der Beklagten zu 1) den Rücktritt erklärt und bereits dort ausdrücklich keine Nacherfüllungsfrist gesetzt, sondern die Auffassung vertreten, diese sei unzumutbar bzw. entbehrlich. Die Setzung einer Frist zur Nachbesserung war vorliegend jedoch weder entbehrlich, noch unzumutbar. 1. a. Vorliegend ist kein Fall des § 326 Abs. 5 BGB anzunehmen, wonach eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht erforderlich ist, wenn die Nacherfüllung im maßgeblichen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unmöglich ist. Zwar ist hier im Fall eines Gebrauchtwagenkaufs die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung unmöglich i.S.v. § 275 Abs. 1 BGB, da die Sache hier nicht durch eine gleichartige und gleichwertige ersetzt werden kann. Jedoch war eine Nacherfüllung in Form der Nachbesserung mit der Durchführung des angebotenen Software-Updates möglich. Der Hinweis, es verbliebe dabei der der nicht zu behebende Makel der Betroffenheit vom Abgasskandal, führt insoweit nicht weiter. Anders als bei Unfallfahrzeugen, bei denen die Einordnung als Unfallwagen, auch bei technischer Beseitigung der Unfallschäden, weiterhin zur Annahme eines Mangels führt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.10.2007, VIII ZR 330/06, NJW 2008, 53), besteht hier nicht die begründete Befürchtung, dass später noch unentdeckte Folgeschäden auftreten können. b. Die Fristsetzung war auch nicht gem. § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB wegen Unzumutbarkeit entbehrlich. Besondere Umstände, die den sofortigen Rücktritt ohne Fristsetzung rechtfertigen würden, liegen nicht vor. Eine bewusste Täuschung seitens der Beklagten zu 1) über den Einbau einer behaupteten Manipulationssoftware scheidet aus, eine Zurechnung etwaiger Kenntnisse der Beklagten zu 2) zu der Beklagten zu 1) als Händlerin findet nicht statt. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Hersteller eines Produkts nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist, der das Erzeugnis im eigenen Namen vertreibt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.09.2019, 11 U 2/19, BeckRS 2019, 30296). Auch eine Zuordnung der Beklagten zu 2) zum Lager der Beklagten zu 1) in der Weise, dass § 123 Abs. 1 BGB greifen würde, scheidet hier aus. Umstände, aus denen sich eine Aufhebung der rechtlichen und organisatorischen Selbstständigkeit der Beklagten zu 1) von der Beklagten zu 2) ergeben würde, sind in keiner Weise dargelegt. Auch eine Zurechnung nach § 123 Abs. 2 S. 1 BGB kommt nicht in Betracht (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Hinweisbeschluss vom 30.05.2017, I-22 U 52/17). Anhaltspunkte für eine „eigene“ arglistige Täuschung durch die Beklagte zu 1) im Übrigen hat der Kläger nicht dargetan. 2. Letztlich war die Setzung einer Frist zur Nacherfüllung dem Kläger nicht i.S.v. § 440 Abs. 1 Fall 3 BGB unzumutbar. Danach bedarf es einer Fristsetzung auch dann nicht, wenn dem Käufer die ihm zustehende Art der Nacherfüllung unzumutbar ist. Maßgeblich für die Frage der Unzumutbarkeit ist dabei der Erkenntnisstand des Käufers zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.2017, VIII ZR 234/15, NVZ 2017, 321). Die Unzumutbarkeit der Nacherfüllung kann sich dabei grundsätzlich auch aus der begründeten Befürchtung ergeben, die Sache werde trotz der Nacherfüllung nicht mangelfrei sein (Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl., § 440 Rn 8). vermag in diesem Zusammenhang jedoch der bloße subjektive Verdacht eines trotz Nachbesserung verbleibenden Nachteils nicht zu genügen. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Rücktritts dafür, dass die Nachbesserung zu neuen Sachmängeln führen werde, wobei pauschale Behauptungen ebenso wenig ausreichen wie der Hinweis auf Unwägbarkeiten oder nicht geklärte Langzeitfolgen (OLG Nürnberg, NZV 2018, 315; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 31. 08.2018, 25 U 17/18, NJW-RR 2019, 114; OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.01.2020, 2 U 7/19, BeckRS 2020, 62). Wenn der Kläger hier behauptet, durch das Software-Update würde das Fahrzeug einen erhöhten Kraftstoffverbrauch und damit letztlich eine Erhöhung der CO2-Werte erfahren sowie einen Leistungsverlust und eine Verringerung der Laufleistung vorliegen und häufiger AdBlue nachzufüllen sein, handelt es sich lediglich um Vermutungen und damit um Behauptungen „ins Blaue hinein“, hinsichtlich derer eine Beweiserhebung wegen prozessual nicht zulässiger Ausforschung nicht in Betracht kommt (vgl. dazu OLG Saarbrücken, a.a.O.). Auch die Behauptung eines Wertverlustes führt nicht zur Annahme der Unzumutbarkeit einer Nachfristsetzung. Zwar kann ein auf Grund eines zunächst vorhandenen, aber aus technischer Sicht bereits beseitigten Fehlers bestehender Minderwert einen Mangel der Kaufsache darstellen, was für Unfallfahrzeuge anerkannt ist, bei denen trotz fachgerechter Instandsetzung der Vorschaden eine Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit bedeuten kann (vgl. BGH, a.a.O.), weil insoweit die begründete Befürchtung später bekannt werdender Folgeschäden im Raum steht, sodass für entsprechende Fahrzeuge erfahrungsgemäß geringere Preise gezahlt werden. Solche belastbaren Erfahrungswerte existieren in Bezug auf einen etwaigen Minderwert bei Dieselfahrzeugen, bei denen eine unzulässige Abschalteinrichtung nachträglich durch ein Software-Update beseitigt wurde, nicht, zumal ein etwaiger Preisrückgang für Dieselfahrzeuge insbesondere auch auf (geplante bzw. diskutierte) Fahrverbote für Dieselfahrzeuge in Städten zurückzuführen sein kann (vgl. OLG Saarbrücken, a.a.O., OLG Dresden, Urteil vom 01.03.2018, 10 U 1561/17, NZV 2018, 269 zum Motor EA189 bei VW). Die Fristsetzung war dem Kläger auch nicht aufgrund eines etwaigen Vertrauensverlustes gegenüber der Beklagten zu 2) als Herstellerin unzumutbar. Aus den o.g. Erwägungen muss sich die Beklagte zu 1) ein etwaiges Verschulden der Beklagten zu 2) nicht zurechnen lassen (so auch OLG Saarbrücken, a.a.O.). II. Ein Anspruch gegen die Beklagten zu 1) aus deliktischer Haftung scheidet aus. Der Kläger hat bereits nicht dargelegt, dass die Beklagte zu 1) als Händlerin Kenntnis von der behaupteten Betroffenheit vom sog. Diesel-Abgasskandal hatte, was wiederum aber Voraussetzung für eine Arglist bzw. eine Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung wäre. Eine etwaige Täuschungshandlung der Beklagten zu 2) muss sich die Beklagte zu 1) nicht zurechnen lassen (s.o.). B. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat keinen Erfolg. Der Antrag zu 1) ist unbegründet. I. 1. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz ergibt sich nicht aus §§ 826, 31 BGB. Dem Kläger ist der ihm obliegende Nachweis, dass die Beklagte ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt hat, nicht gelungen a. Ansprüche wegen des sogenannten Thermofensters bestehen nicht. In dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, kann eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10, Art. 5 Abs. 2 EG-VO 715/2007 handelt, wird unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird das Tempofenster als Abschalteinrichtung qualifiziert, da es sich bei dem Konstruktionsteil im Sinne von Art. 3 Nr. 10 EG-VO 715/2007, das die Temperatur ermittelt, um die Funktion eines beliebigen Teil des Emissionskontrollsystems zu aktivieren, zu verändern, zu verzögern oder zu deaktivieren, auch um eine Software handeln könne (OLG München, Beschluss vom 29.08.2019, Az. 8 U 1449/19, abrufbar unter juris; im Ergebnis ebenfalls bejahend OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.08.2019, Az. 17 U 257/18, abrufbar unter juris). Unterschiedlich beurteilt wird auch, ob ein Ausnahmetatbestand nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit a) EG-VO 715/2007 greift und, wenn es sich um eine Abschalteinrichtung handelt, diese ausnahmsweise zulässig ist. Eine solche Ausnahme liegt vor, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor zu schützen. Wann eine solche Notwendigkeit besteht, wird uneinheitlich beantwortet (für eine enge Auslegung: LG Stuttgart, Urteil vom 09.05.2019, Az. 23 O 220/18, abrufbar unter juris; weiter: OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, abrufbar unter juris). Ob es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, kann indes dahinstehen, da das Gericht jedenfalls nicht zu der Überzeugung gelangt ist, dass eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung mit dem Inverkehrbringen des Fahrzeugs gegeben ist. aa. Dem Kläger ist der Nachweis eines sittenwidrigen Verhaltens nicht gelungen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, NJW-RR 2013, 550). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mittel, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2012, 1800). Anders als bei der Software wie sie in den VW-Motor-EA189-Fällen verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit nicht bereits aus der Verwendung der Umschaltlogik an sich. Denn anders als in den VW-Fällen verhält es sich hier so, dass nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasführungsmodi aktiviert wurden und damit offensichtlich eine „Überlistung“ der Prüfsituation vorgesehen war, sondern die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert wird. Bei einer solchen Abschalteinrichtung kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (so OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, abrufbar unter juris; OLG Koblenz, NZV 2020, 40, 41; OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 07.11.2019, NJW-RR 2020, 476, 478). Vielmehr muss in dieser Situation, selbst wenn hinsichtlich des Thermofensters von einer objektiv unzulässigen Abschalteinrichtung auszugehen sein sollte, eine möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung und -anwendung durch die Organe der Beklagten in Betracht gezogen werden (OLG Köln, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 3 U 148/18; OLG Koblenz, aaO; OLG Stuttgart, aaO). Eine Sittenwidrigkeit kommt daher nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hier möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, aaO; OLG Koblenz, aaO). Solche Anhaltspunkte sind vom Kläger weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Behauptung des Klägers allein, es sei wissentlich und willentlich ein Fahrzeug in Verkehr gebracht worden, das die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt und dieses durch technische Manipulationen vortäusche, genügt diesen Anforderungen erkennbar nicht. Woraus der Kläger diese Schlussfolgerung zieht, wird nicht ausgeführt. Hinzu kommt, dass die Gesetzeslage an dieser Stelle nicht unzweifelhaft und eindeutig ist. Dies zeigt die kontrovers geführte Diskussion über Inhalt und Reichweite der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 lit. a) EG-VO 715/2007. Das OLG Koblenz und das OLG Stuttgart weisen insoweit zu Recht darauf hin, dass selbst nach Einschätzung der vom Bundesverkehrsministerium eingesetzten Untersuchungskommission „Volkswagen“ ein Gesetzesverstoß durch die von allen Autoherstellern eingesetzte Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig vorläge (OLG Koblenz, aaO; OLG Stuttgart, aaO). Schließlich zeigt auch der in der Literatur betriebene erhebliche Begründungsaufwand, um das „Thermofenster“ als unzulässige Abschalteinrichtung einzustufen, dass keine klare und eindeutige Rechtslage gegeben ist, gegen die die Beklagte bewusst verstoßen hätte (OLG Köln, aaO; OLG Stuttgart, aaO; OLG Koblenz, aaO). Die Auslegung, nach der ein Thermofenster keine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, ist demnach jedenfalls nicht unvertretbar. Dass dies möglicherweise mittlerweile anders bewertet wird und zumindest teilweise Fahrzeuge der Beklagten von einer Rückrufaktion des Kraftfahrtbundesamtes betroffen sind, steht dem nicht entgegen. Maßgeblich ist schließlich, ob die von der Beklagten vorgenommene Gesetzesauslegung im Zeitpunkt des Inverkehrbringens vertretbar war (OLG Koblenz, aaO). bb. Ferner fehlt es am Schädigungsvorsatz der Beklagten. Er bezieht sich darauf, dass durch die Handlung einem anderen Schaden zugefügt wird. Fahrlässigkeit, auch grobe, genügt nicht (BGH, NJW 2017, 250). Es genügt aber, dass der Schädiger den Schadenseintritt vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder jedenfalls im Sinne eines bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat. Ein solcher Vorsatz wäre vom Kläger vorzutragen und zu beweisen gewesen. Anders als in den Fällen einer Prüfstanderkennungssoftware drängt es sich gerade nicht auf, dass eine solche gesetzeswidrig ist, sodass aus der bloßen Existenz der Software nicht auf einen Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann (OLG Schleswig, Urteil vom 18.09.2019, BeckRS 2019, 23793). Wie oben ausgeführt war es vielmehr vertretbar, von einer zulässigen Verwendung auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagten bewusst eine – unterstellt – objektiv unzulässige Abschalteinrichtung verwendeten, hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Auch insofern entbehrt seiner Behauptung, es sei wissentlich und willentlich ein Motor, der den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, in Verkehr gebracht worden, jeglicher Begründung. Gleiches gilt für die Behauptung, es sei davon auszugehen, dass die Mitglieder des Vorstandes oder die Repräsentanten in der Vorstellung handelten, dass die Motoren in den Fahrzeugen der Beklagten eingebaut und unter Täuschung der zuständigen Behörde die EG-Typengenehmigung beantragt würde. Wie der Kläger dazu kommt, dass hier eine bewusste Täuschung vorliegt, wird nicht ausgeführt. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte ist daher allenfalls von einer fahrlässigen Verkennung der Rechtslage auszugehen. Ungeachtet dessen ist auch eine Zuordnung zum Handeln einer natürlichen Person, bei der es sich um ein Organ im aktienrechtlichen Sinne handelt, also insbesondere um ein Vorstandsmitglied, nicht möglich. Insoweit kommt es auch bei subjektiven Tatbestandsmerkmalen auf diese Person an. Eine mosaikartige Zurechnung von Wissen mehrerer Personen eines Unternehmens scheidet dabei in der Regel aus. Der Kläger hat indes bereits nicht substantiiert behauptet, dass ein Repräsentant der Beklagten Kenntnis der maßgeblichen Umstände in Bezug auf den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp hatte. Der Kläger beruft sich zudem darauf, es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der Vorstand der Beklagten Kenntnis von der manipulierten Motorsteuerungssoftware gehabt habe. Anders als der Kläger meint, kommt insoweit eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten indes auch hier nicht zum Tragen. Eine solche sekundäre Darlegungslast in Bezug auf die Frage, wer bei der Beklagten welche Kenntnis hatte, ist anzunehmen, wenn ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis vorliegen (OLG Koblenz, aaO). Hier fehlt es hingegen an jeglichem, auch pauschalem Vortrag dazu, welche Kenntnis bzw. welches Verhalten welchem Organ des Repräsentanten vorgeworfen wird. Entsprechend wird auch kein Beweis angetreten. b. Ansprüche wegen der Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung bestehen nicht. aa. Der Klägerin ist es hier bereits nicht gelungen ist, substantiiert und in einer einer Beweisaufnahme zugänglichen Art und Weise darzutun, dass es sich bei der monierten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung tatsächlich um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Die Beklagte zu 2) bestreitet nicht, dass in dem streitgegenständlichen Fahrzeug des Klägers eine Kühlmittel-Soll-Temperatur-Regelung vorhanden ist. Sie hat aber substantiiert und nachvollziehbar dargelegt, dass diese Kühlmittel-Temperatur-Regelung in beiden Fallgruppen, also sowohl auf dem Prüfstand, als auch im Straßenbetrieb aktiviert sei. Die Aktivierung sei auch unverzichtbar, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Danach hätte die Klägerin substantiiert darzulegen und zu beweisen gehabt, dass sich bei der von der Beklagten verwendeten Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung um eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 3 Nr. 10 VO (EG) 715/2007 handelt; dass das entsprechende Konstruktionsteil (bzw. die entsprechende Software) also in seiner Wirkungsweise zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem normalen Straßenbetrieb unterscheidet und die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems insoweit im normalen Fahrzeugbetrieb verringert wird (Stickoxidausstoß). Klägerin kamen zu ihren Gunsten nicht die Grundsätze der sogenannten sekundären Darlegungs-/Behauptungslast zum tragen. Zwar trifft den Bestreitenden nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine sekundäre Darlegungslast dann, wenn die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen hat, während der Gegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und ihm detaillierte Angaben zuzumuten sind. Für die Frage der Zumutbarkeit ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beibringungsgrundsatz nicht ausgehöhlt werden darf, nachdem es zunächst dem Beweisbelasteten obliegt, die ihm günstigen Umstände in der erforderlichen Tiefe darzulegen. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast reduzieren nicht bereits die allgemeinen Anforderungen an die Substantiierung der primären Darlegung des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der maßgebenden Tatbestandsmerkmale. Dem Autohersteller ist es grundsätzlich nicht zuzumuten, auf die bloße pauschale Behauptung einer unzulässigen Abschalteinrichtung hin im Einzelnen darlegen zum müssen, welche konkreten Abschalteinrichtungen ein bestimmter Motor enthält und warum diese gegebenenfalls für notwendig gehalten werden, um den Motor vor Beschädigungen oder Unfällen zu schützen und um den sicheren Betrieb des Fahrzeugs zu gewährleisten. Eine solche Sichtweise würde den Beibringungsgrundsatz aushöhlen und dem beklagten Autohersteller eine der Zivilprozessordnung fremde allgemeine Aufklärungspflicht auferlegen. Vorliegend fehlt es somit bereits an der Grundlage für die Anwendung des Rechtsinstituts der sekundären Behauptungslast, der klägerischen Darlegung der konkreten Betroffenheit des im Streit stehenden Fahrzeugs, so dass die Forderung der Klägerin nach einer Offenlegung der sich aus dem internen Unternehmensbereich der Beklagten ergebenden technischen Daten betreffend das Emissionsverhalten des Fahrzeugs zu einer rechtlich nicht gebotenen Umkehr der Darlegungslast führen würde (vgl. dazu OLG Koblenz, Urteil vom 18.05.2020, 12 U 2149/19). Somit trifft den Kläger die volle Darlegungs- und Beweislast. Dieser ist er nicht gerecht geworden, es handelt sich vielmehr um eine Behauptung ins Blaue hinein. Zwar darf eine Partei in einem Rechtsstreit auch solche Tatsachen behaupten, über deren Vorliegen sie kein sicheres Wissen hat und ein solches auch nicht erlangen kann; eine Partei kann deshalb genötigt sein, eine von ihr nur vermutete Tatsache zu behaupten und unter Beweis zu stellen (vergleiche nur BGH, NJW-RR 2015, 829; BGH, NJW-RR 2004, 337 ff. jew. mit weit. Nachw.). Allerdings wird ein solches prozessuales Vorgehen dann unzulässig, wenn eine Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalt willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (vergleiche in ähnlicher Fallkonstellation OLG Hamm, Urteil vom 02.12.2019, Az. 17 U 113/19). Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; sie ist in der Regel nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte für die Richtigkeit der betreffenden Behauptung gerechtfertigt (BGH, aaO). Entscheidend ist hierbei, dass es der Klägerin nicht gelingt darzulegen, aufgrund welcher Untersuchungen bzw. Feststellungen hinsichtlich ihres Pkw sich ergeben haben soll, dass die in diesem vorhandene Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung tatsächlich eine Unterscheidung zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem normalen Straßenbetrieb trifft und somit als unzulässig im Sinne der VO (EG) 715/2007 angesehen werden muss (vgl. dazu OLG Koblenz, a.a.O.). Auch auf Hinweis des Gerichts im Termin der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2020 und nachgehend gewährte Stellungnahmefrist folgte ein substantiierter Vortrag dazu, wer dies (und wie) in dem betroffenen Fahrzeug tatsächlich festgestellt haben will, nicht. Auf Nachfrage konnte zudem schon nicht angegeben werden, worauf sich überhaupt der Rückruf des Kraftfahrtbundesamtes bezog. bb. Unabhängig davon, ist aber auch nicht von einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung auszugehen. Auch im Falle der Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung wäre es an der Klägerin gewesen darzulegen und zu beweisen, dass auf Seiten der Beklagten die Erkenntnis eines möglichen Gesetzesverstoßes (EG) 715/2007) zumindest in Form eines billigenden Inkaufnehmens vorhanden war (zur Darlegungs- und Beweislast siehe Palandt/Sprau, BGB, 78. Auflage, § 826 Rn. 8). Diesbezüglicher belastbarer Vortrag ist von Seiten der Klägerin ebenfalls nicht erfolgt. c. Ansprüche wegen des SCR-Systems bestehen nicht. aa. Der Vortrag des Klägers, bei dem SCR-System werde zwischen Prüfzyklus und Fahrbetrieb unterschieden und nur während durch Fahrens des Prüfzyklus eine erhöhte Menge an benötigten Harnstoff beigemischt, entbehrt jedweden tatsächlichen Anhaltspunkten und es daher als willkürliche Behauptung „ins Blaue hinein“ unbeachtlich. Verlässliche Anhaltspunkte ergeben sich aus dem Sachvortrag des Klägers dafür, dass in seinem Fahrzeug eine solche Teststanderkennungssoftware eingebaut ist, nicht. Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, wie die Kläger Partei zu dieser Behauptung komme, teilte der Klägervertreter mit, dass er dazu nichts sagen könne. Aus welchem Grund hier ein Rückruf erfolgt sein soll, teilt der Kläger zudem nicht mit. Unstreitig stand zudem lediglich ein freiwilliges Software-Update zur Verfügung. Darauf, dass der klägerische Vortrag keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung erkennen lasse, hat die Beklagten bereits in ihren Schriftsätzen hingewiesen. Insbesondere vermochte der Kläger weder in den Schriftsätzen noch im Termin oder im Nachgang der mündlichen Verhandlung auf die gewährte Stellungnahmefrist zu den dort erteilten Hinweisen ihren Vortrag zu substantiieren. Dabei blieb u.a. auch der Maßstab der behaupteten „massiven“ AdBlue-Reduktion im normalen Fahrbetrieb ebenso offen wie der Grund, weshalb der Kläger davon ausgeht, dass dies in seinem Pkw konkret der Fall sei. Zwar behauptet der Kläger, das SCR-System sei für den Motorschutz nicht erforderlich und erfülle daher nicht den Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO (EG) 715/2007, jedoch bleibt dies im Ergebnis pauschal. Eine Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten in den vorterminlichen Schriftsätzen ist nur insoweit erfolgt, als aus Parallelverfahren zitiert wird. bb. Im Hinblick auf das Vorliegen einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung durch die Beklagte zu 2) stütz sich der Kläger darauf, dass die Beklagte zu 2) dem Kraftfahrtbundesamt im Zeitpunkt des Typengenehmigungsantrages nicht offengelegt habe, dass durch den Einbau des SCR-Systems in Verknüpfung mit dem sog. Thermofenster die Stickoxidemmissionen massiv erhöht würden. Konkret habe die Beklagte zu 2) dabei gegen Art. 3 Nr. 9 der VO (EG) 692/2008 verstoßen. Aus diesem Verstoß sei auf den Vorsatz der Repräsentaten der Beklagten zu 2) und ihrer Vorstandsmitglieder zu schließen. Der Nachweis eine sittenwidrigen und vorsätzlichen Verhaltens ist dem Kläger damit jedoch nicht gelungen. Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (BGH, NJW-RR 2013, 550). Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflichtverletzung und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, NJW 2012, 1800). Anders als bei der Software wie sie in den VW-Motor-EA189-Fällen verwendet worden ist, ergibt sich die Sittenwidrigkeit nicht bereits aus der Verwendung der Umschaltlogik an sich. Denn anders als in den VW-Fällen verhält es sich hier so, dass nicht grundsätzlich auf dem Prüfstand und auf der Straße unterschiedliche Abgasführungsmodi aktiviert wurden und damit offensichtlich eine „Überlistung“ der Prüfsituation vorgesehen war, sondern die Abgasrückführung temperaturabhängig stärker oder weniger stark aktiviert wird. Bei einer solchen Abschalteinrichtung kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen bei der Beklagten in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden (so OLG Stuttgart, Urteil vom 30.07.2019, Az. 10 U 134/19, abrufbar unter juris; OLG Koblenz, NZV 2020, 40, 41; OLG Frankfurt a.M. Urteil vom 07.11.2019, NJW-RR 2020, 476, 478). Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung einer Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus zugleich auch Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hier möglicherweise gegen die gesetzlichen Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (OLG Köln, a.a.O.; OLG Koblenz, a.a.O.). Eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen der Beklagten, dass erst im Laufe der Zeit auf der Grundlage praktischer Erfahrungen eine Optimierung der Softwaresysteme erfolgt sei, während bei der Entwicklung die beanstandeten früheren Softwareversionen noch erheblich weniger Felderfahrungen vorlagen als heute, findet nicht statt. Unterstellt den behaupteten Offenlegungsverstoß, stellt der Kläger hieraus folgender auch nur eine Vermutung darüber an, dass dies den Vorsatz der Organe bzw. Repräsentanten der Beklagten zu 2) begründet. Weitere Anhaltspunkte für eine Verwerflichkeit trägt sie nicht vor. Aus denselben Gründen fehlt es auch an einer Darlegung und dem Nachweis des Vorsatzes. Ohne weitere Hinweise - solche hat der Kläger nicht dargetan – kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Einbau einer unzulässigen Umschaltlogik vom Vorstand der Beklagten als Geschäftsmodell aller Wahrscheinlichkeit nach gebilligt worden sein muss. Die Beklagte trifft daher auch keine sekundäre Darlegungslast. II. Aus denselben Gründen besteht kein Anspruch aus § 831 BGB und § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB. Gleiches gilt für § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV. Zudem handelt es sich bei den § 6 Abs. 1 EG-FGV und § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht um Schutzgesetze, weil sie den Schutz individueller Interessen nicht berücksichtigen. Dass der Individualschutz (hier der Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs) im Aufgabenbereich der genannten Vorschrift liegt oder aber aus deren Auslegung unter Berücksichtigung der zugrunde liegenden Richtlinie 2017/46/EG folgt, ist nicht ersichtlich (vgl. OLG München, Beschluss vom 29.08.2019 - 8 U 1449/19 -, juris). Vertragliche bzw. quasivertragliche Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) kommen mangels entsprechender rechtlicher Beziehungen der Parteien nicht in Betracht. C. Mangels Bestehen eines Hauptanspruchs sind auch die übrigen Anträge des Klägers betreffend Zinsansprüche sowie der Antrag zu 2) auf Feststellung eines Annahmeverzuges der Beklagten zu 1) und zu 2) und der Antrag zu 3) auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unbegründet. Auch die teilweise Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache war daher nicht festzustellen. D. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 2 ZPO. Der Streitwert wird auf bis zum 30.01.2020 bis 35.000 €, ab dem 31.01.2020 bis 35.000 € EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Münster statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Münster, Am Stadtgraben 10, 48143 Münster, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr: Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .