Urteil
11 U 95/18
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:1022.11U95.18.00
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Leitsätze
1. Der Schadensersatzberechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 S 2 UrhG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Urheber sein Werk zuvor kostenlos unter der Bedingung lizenziert hatte, dass bestimmte Vorgaben zur Urheberbenennung eingehalten werden. Wenn die Anspruchsgegnerin allerdings bei der Veröffentlichung des Werks (hier: eines Lichtbildes) den Urheber selbst benannt hatte und es lediglich versäumt hat, einen Verweis auf die Bildquelle abzugeben und/oder den Bildtitel zu nennen, so lässt sich ein Mindestschaden vom Gericht nicht zuverlässig schätzen.
2. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes oder einer Vereinigung an der Rechtsverfolgung urheberrechtlicher Verstöße setzt voraus, dass es zum satzungsmäßigen Zweck des Verbandes gehört, eine entsprechenede rechtsverfolgung seiner Mitglieder durchzuführen.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.8.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 32/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Schadensersatzberechnung im Wege der Lizenzanalogie gem. § 97 Abs. 2 S 2 UrhG steht grundsätzlich nicht entgegen, dass der Urheber sein Werk zuvor kostenlos unter der Bedingung lizenziert hatte, dass bestimmte Vorgaben zur Urheberbenennung eingehalten werden. Wenn die Anspruchsgegnerin allerdings bei der Veröffentlichung des Werks (hier: eines Lichtbildes) den Urheber selbst benannt hatte und es lediglich versäumt hat, einen Verweis auf die Bildquelle abzugeben und/oder den Bildtitel zu nennen, so lässt sich ein Mindestschaden vom Gericht nicht zuverlässig schätzen. 2. Ein eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes oder einer Vereinigung an der Rechtsverfolgung urheberrechtlicher Verstöße setzt voraus, dass es zum satzungsmäßigen Zweck des Verbandes gehört, eine entsprechenede rechtsverfolgung seiner Mitglieder durchzuführen. Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.8.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-03 O 32/17) wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Wege einer negativen Feststellungsklage über die Berechtigung des Beklagten, urheberrechtliche Ansprüche eines Urhebers an einem Werk geltend zu machen, das unter einer Creative-Commons Lizenz lizensiert wurde. Der Beklagte ist ein nicht eingetragener Verein. Er betreibt eine Webseite, auf der Rechteinhabern die Durchsetzung ihrer Rechte gegenüber Verletzern angeboten wird (Anlage K1, Bl. 31ff. d.A.). Herr X hatte ein Lichtbild erstellt und es auf der Bilderplattform ... unter einer Creative Commons-Lizenz veröffentlicht. Nach deren Lizenzbedingungen darf der Schutzgegenstand nur genutzt werden, wenn der Name des Urhebers und der Titel des Werks angegeben und ein Link zu der Seite gesetzt wird, auf der das Bildmaterial veröffentlicht wurde. Die Klägerin nutzte auf ihrer Webseite das genannte Lichtbild unter Nennung des Namens des Urhebers, Herrn X, ohne aber den Titel des Bildes anzugeben und einen Link zur Bildquelle zu setzen. Herr X schloss mit dem Beklagten einen Vertrag (Anlage K2, Bl. 36ff. d.A.), mit dem er dem Beklagten sämtliche Schadenersatzansprüche aufgrund der hier streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung abtrat, wofür er mit einer pauschalen Zahlung von EUR 50 (brutto) abgefunden wurde. Weiter heißt es in dem Vertrag, dass die Parteien sich einig seien, dass zukünftige Urheberrechtsverletzungen verhindert werden sollten. Dem Beklagten werde daher von dem Urheber die Befugnis erteilt, Unterlassungsansprüche gegen den Verletzer im eigenen Namen geltend zu machen. Der Beklagte mahnte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben wegen der Urheberrechtsverletzung ab, forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf, verlangte Schadenersatz gemäß den Vergütungssätzen der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (nachfolgend: MFM-Sätze) und Ersatz Rechtsverfolgungskosten (Anlage K3, Bl. 38ff. d.A.). Die Klägerin gab daraufhin gegenüber dem Urheber, Herrn X, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab (Bl. 52f. d.A.). Sie wies mit anwaltlichem Schreiben (Anlage K5, Bl. 45ff. d.A.) die Ansprüche des Beklagten zurück und forderte Ersatz der Rechtsverteidigungskosten. Sie teilte dem Beklagten mit, dass sie gegenüber dem Urheber eine Unterlassungserklärung abgegeben habe und forderte ihn unter Fristsetzung zur verbindlichen Erklärung des Verzichts auf die Ansprüche auf. Dem antwortete der Beklagte mit Schreiben vom 11.1.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.). Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage Feststellung verlangt, dass sie nicht gegenüber dem Beklagten zur Unterlassung, zur Leistung von Schadenersatz und Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten verpflichtet sei und der Beklagte seinerseits verpflichtet sei, ihr die Kosten der Rechtsverteidigung zu ersetzen. Das Landgericht hat den Beklagten mit Versäumnisurteil antragsgemäß verurteilt und nach Einspruch mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO verwiesen wird, das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Zur Begründung hat es Folgendes ausgeführt: Der Beklagte sei hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs nicht aktiv legitimiert. Der Unterlassungsanspruch stehe dem Urheber zu und könne auch nicht an einen Dritten abgetreten werden. Der Beklagte habe den Unterlassungsanspruch auch nicht in Prozessstandschaft geltend machen können. Denn er verfolge nach seinem eigenen Vortrag nicht generell die Interessen seiner Mitglieder, sondern Zweck sei nur die Geltendmachung bestimmter Ansprüche der Mitglieder. Zudem bestehe im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Wiederholungsgefahr nicht mehr, da diese durch die Unterlassungserklärung der Klägerin gegenüber dem Urheber in Form einer Drittunterwerfung entfallen sei. Der Beklagte habe sich danach, nämlich in dem Schreiben vom 11.1.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.), des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs berühmt. Das Schreiben sei so zu verstehen, dass er Klage erheben werde, sollten nicht alle in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche erfüllt werden. Dem Beklagten stehe auch der Schadenersatzanspruch nicht zu. Er könne sich nicht auf die MFM-Sätze berufen, da er nicht dargelegt habe, dass Herr X Berufsfotograf sei. Eine andere Schätzung eines Lizenzsatzes sei mangels greifbarer Anhaltspunkte nicht möglich. Zwar sei auch aus der Sicht vernünftiger Lizenzvertragsparteien ein vermögenswertes Interesse darin zu sehen, dass der Lizenznehmer ein Werk ohne bestimmte Vorgaben (wie zB Namensnennung und Titel) nutzen dürfe, so dass ein Lizenzsatz grundsätzlich auch in Betracht komme, wenn eine Lizenz als Creative Common Lizenz gewährt werde, der Nutzer aber die Bedingungen dieser Lizenz nicht einhalte. Jedoch würde der Umstand, dass das Werk bei Einhaltung der Bedingungen kostenfrei genutzt werden könne, von vernünftigen Lizenzvertragsparteien berücksichtigt, so dass grundsätzlich gegenüber anderen bekannten Lizenzsätzen ein Abschlag vorzunehmen sei. Eine Schätzung der Lizenz auf dieser Grundlage scheide hier aus. Es sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin zwar nicht alle Interessen des Fotografen erfüllt hab, aber doch einige, da sie den Urheber namentlich benannt und durch Verwendung bestimmter Symbole erkennbar gemacht habe, dass die Fotografie unter eine Lizenz stehe und Bearbeitungen untersagt seien. Der Beklagte habe keinerlei objektive Anhaltspunkte vorgetragen, die für einen solchen Fall, in dem die Nennung des Namens des Fotografen erfolge, eine Schätzung ermöglichte. Es könne damit offen bleiben, ob die Beklagte überhaupt berechtigt sei, für die höchstpersönlichen Ansprüche wegen der fehlenden Urheberbenennung Zahlung an sich und nicht den Urheber zu verlangen. Dem Beklagten stehe kein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu, da die Abmahnung mangels Aktivlegitimation des Beklagten unberechtigt sei. Zudem müsse der Beklagte nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage sein, die satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen, wozu nach seinem Vortrag gerade die Rechtsverfolgung gehöre. Der Klägerin stehe der Anspruch auf Ersatz der Rechtsverfolgungskosten zu, da die Abmahnung des Beklagten unberechtigt und dies für den Beklagten auch erkennbar gewesen sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er den Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Er könne den Unterlassungsanspruch in gewillkürter Prozessstandschaft geltend machen. In der vom Landgericht genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 5.7.2001 – I ZR 311/98 - Spiegel-CD-ROM) habe der BGH das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des dortigen Berufsverbands gerade daraus hergeleitet, dass es zu den Aufgaben des dortigen Verbandes gehöre, solche Ansprüche geltend zu machen. Er habe sich auch nach Abgabe der Unterlassungserklärung gegenüber dem Urheber nicht mehr des Unterlassungsanspruchs berühmt. Seinem Schreiben vom 11.1.2017 (Anlage K6) sei gerade zu entnehmen, dass er die bereits erfüllten Ansprüche, dh. den Unterlassungsanspruch, nicht mehr verfolgen wolle. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei er auch nicht verpflichtet, zur Lizensierungspraxis vorzutragen, vielmehr sei nach der Rechtsprechung auf die branchenüblichen Sätze zurückzugreifen. Das Gericht müsse selbst eine Schätzung vornehmen und durch entsprechende Beweisaufnahme die Voraussetzung für eine Schätzung schaffen. Auf angeblich fehlenden Vortrag hätte das Landgericht hinweisen müssen. Er könne auch Ersatz von Abmahnkosten verlangen. Denn Urheberrecht sei keineswegs eine Materie, die der Beklagte auch ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts beherrschen müsse. Die zum UWG entwickelte restriktive Rechtsprechung könne hier nicht gelten. Der Beklagte hat zweitinstanzlich seine Satzung vorgelegt (Bl. 306ff. d.A.), die in § 2 (Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit) Folgendes enthält: „… Weiterhin wird der Verein den Inhabern geistiger Schutzrechte bei der Verteidigung ihrer Rechte zu Seite stehen. Der Verein wird insbesondere die Ahndung von Rechtsverstößen im Internet aktiv unterstützen. Dabei wird der Verein Rechteinhabern anbieten, deren Forderungen gegen Rechtsverletzer im Wege der Abtretung zu erwerben, um die Forderungen sodann konsequent rechtlich durchzusetzen. Der Verein wird Recht[e]inhabern auch anbieten, ihre Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen …“. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.8.2018 (2-03 O 32/17) aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt. 1. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob der Beklagte berechtigt war, mit der Abmahnung der Klägerin den Unterlassungsanspruch des Urhebers Herrn X im Wege der Prozesstandschaft geltend zu machen. Denn der Beklagte hat sich jedenfalls durch das Schreiben vom 11.1.2017 (Anlage K6, Bl. 55 d.A.) gegenüber der Klägerin des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs berühmt, obwohl dieser in diesem Zeitpunkt nicht mehr bestand, da die Klägerin bereits zuvor, nämlich am 6.1.2019, gegenüber Herrn X eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte (Bl. 52ff. d.A.). Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen (LGU 9). Hätte sich die dortige Androhung einer gerichtlichen Klärung – wie der Beklagte in der Berufung wiederholt – nur auf die Ansprüche auf Schadenersatz und Ersatz der Abmahnkosten bezogen, hätte dies vom Beklagten kenntlich gemacht werden können und müssen, nachdem zuvor die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche angekündigt worden war. Dies gilt umso mehr als die Klägerin in dem dem Schreiben vom 11.1.2017 vorgehenden Schreiben vom 6.1.2017 (Anlage K5, Bl. 45ff. d.A.) den Beklagten unter Hinweis auf die gegenüber Herrn X abgegebene Unterlassungserklärung ausdrücklich aufgefordert hatte, zu erklären, dass er auf die Ansprüche verzichte (S. 6 des genannte Schreibens, Bl. 50 d.A.). Hiermit und insbesondere mit der gegenüber Herrn X abgegebenen Unterlassungserklärung setzt sich das Schreiben des Beklagten vom 11.1.2017 in keiner Weise auseinander. 2. Zu Recht hat das Landgericht auch Ansprüche des Beklagten auf Schadenersatz verneint. Zwar standen zunächst dem Urheber Herrn X Schadenersatzansprüche gemäß §§ 97 Abs. 2 Satz 1, 72, 19a UrhG dem Grunde nach gegen die Klägerin zu, da diese das von Herrn X gefertigte Lichtbild widerrechtlich auf ihrer Webseite öffentlich zugänglich gemacht und hierbei die Bedingungen, unter der ihr die Nutzung nach der Creative-Common-Lizenz erlaubt worden war, nicht eingehalten hatte. Auch war der Beklagte insoweit aktiv legitimiert, da der Urheber Herr X dem Beklagten mit Vertrag vom 10.3.206 (Anlage K2, Bl. 36 d.A.) entsprechende Schadenersatzansprüche abgetreten hatte. Daher stand dem Beklagten dem Grunde nach ein Schadenersatzanspruch nach den Grundsätzen der sog. Lizenzanalogie zu. Bei dieser Art der Berechnung der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes ist zu fragen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags in Kenntnis der wahren Rechtslage und der Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten. Zu ermitteln ist der objektive Wert der Benutzungsberechtigung (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2005 – I ZR 266/02 - Pressefotos). Maßstab ist insoweit zunächst die eigene Lizensierungspraxis des Verletzten, fehlt eine solche die branchenübliche Praxis. Existiert kein marktüblicher Lizenzsatz, sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere der wirtschaftliche Wert des verletzten Immaterialguts und die Art und Intensität der Verletzung maßgebend. Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass auf dieser Grundlage vorliegend die Höhe des zu leistenden Schadenersatzes – auch im Wege der Schätzung (§ 287 ZPO) – nicht bestimmt werden kann. Es wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Urteil (LGU 11 bis 14) Bezug genommen. Eine eigene Lizensierungspraxis des Herrn X hat der Beklagte nicht dargelegt. Zur Bestimmung des Schadenersatzes können die MFM-Sätze nicht herangezogen werden. Die unentgeltliche Lizensierung des Fotos unter der bloßen Pflicht, den Urheber und den Bildtitel zu benennen und die Bildquelle zu verlinken, weist stark darauf hin, dass der Urheber im Verletzungszeitraum dieses Foto nicht und schon gar nicht in nennenswertem Umfang zu den MFM-Sätzen tatsächlich lizensieren konnte und lizensiert hat, sondern auf das dortige Geschäftsmodell mit unentgeltlicher Lizensierung unter Urheberbenennung ausweichen musste, etwa um sich zunächst einen gewissen Ruf zu erwerben (KG, Beschluss vom 7.12.2015 – 24 U 111/15). Zwar würden vernünftige Parteien für die Nutzung eines Werks grundsätzlich auch dann eine Lizenzgebühr vereinbaren, wenn der Urheber das Werk zuvor kostenlos unter der Bedingung lizensiert hatte, dass bestimmte Vorgaben zur Urheberbenennung eingehalten werden, der Nutzer aber das Werk ohne diese Vorgaben nutzen will. Denn aus Sicht des fiktiven Lizenznehmers ergibt sich ein Vorteil für ihn daraus, dass er das Werk auch ohne Einhaltung der Bedingungen, dh. ohne besondere Hinweise auf Urheber, Bildtitel und Bildquelle verwenden kann. Grundlage für die Schätzung eines Lizenzschadens in einer solchen Konstellation ist der Verlust, den der Urheber dadurch erleidet, dass die mit der Einhaltung der Lizenzbedingungen verbundene Werbewirkung nicht eintritt. (vgl. BGH, Urteil vom 18.9.2014 – I ZR 76/13 – CT-Paradies Rn. 75, zit. nach juris). Allerdings fehlen auch auf dieser Grundlage konkrete Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung. Es ist zum einen zu berücksichtigen, dass die Klägerin vorliegend den Interessen des Urhebers zum Teil entsprochen hat, da sie ihn bei Nutzung des Werks namentlich benannt hat und durch Verwendung entsprechender Symbole, die jedenfalls von einem Teil der angesprochenen Kreise als solche erkannt werden, darauf hingewiesen hat, dass die Fotografie unter einer Lizenz steht, die die Namensnennung erfordert und Bearbeitungen untersagt. Dass und welcher Werbewert dem (von der Klägerin unterlassenen) Verweis auf die Bildquelle zukommt, bei der es sich vorliegend nicht um die (geschäftliche) Webseite des Urhebers, sondern die Bilderplattform „...“ handelt, ist vom Beklagten nicht dargelegt worden. Dies gilt entsprechend für die von der Klägerin unterlassene Nennung des Bildtitels. Für eine Bemessung des wirtschaftlichen Nachteils, den der Urheber durch die Nichteinhaltung der Lizenzbedingungen erlitten hat, fehlt damit jeglicher Anhaltspunkt. Aus den gleichen Gründen kann vorliegend auch ein Schadenersatzanspruch des Urhebers wegen fehlender Urheberbenennung (§§ 97 Abs. 2 Satz 1, 13 UrhG) nicht bestimmt werden, so dass offen bleiben kann, ob die in den Lizenzbedingungen vorgesehene Pflicht zur Benennung des Bildtitels und Verlinkung der Bildquelle als vertragliche Ausgestaltung des Urheberbenennungsrechts gemäß § 13 Satz 2 UrhG anzusehen ist. Ohne Erfolg macht der Beklagte in der Berufung geltend, das Landgericht habe es verfahrensfehlerhaft unterlassen, ihn auf die Erforderlichkeit weiterer Darlegungen hinzuweisen (§ 139 ZPO). Eine unterstellte Verletzung der Hinweispflicht ist jedenfalls nicht kausal geworden. Denn der Beklagte hat auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt, was er vorgetragen hätte, wenn ihm erstinstanzlich der nach seiner Auffassung erforderliche gerichtliche Hinweis erteilt worden wäre. 3. Dem Beklagten steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, da die Abmahnung unberechtigt erfolgte. Der Beklagte ist nicht durch Abtretung Inhaber des urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs geworden, da eine isolierte Abtretung solcher Ansprüche im Hinblick auf die damit verbundene Veränderung des Leistungsinhalts ausgeschlossen ist (BGH, Urteil vom 5.7.2001 – I ZR 311/98 – Spiegel-CD-ROM). Der Beklagte konnte den Unterlassungsanspruch des Urhebers auch nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in der Abmahnung geltend machen. Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigenden an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGH, Urteil vom 13.11.2001 – X ZR 134/00 – Nachbau-Auskunftspflicht). Zwar hat Herr X den Beklagten durch den vorgelegten Vertrag vom 10.3.2016 (Anlage K2, Bl. 36ff. d.A.) ermächtigt, den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen. Jedoch hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigenden an der Rechtsverfolgung verneint: Ein eigenes schutzwürdiges Interesse eines Verbandes oder einer Vereinigung wird bejaht, wenn die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs den satzungsgemäßen Zwecken der Vereinigung, die geschäftlichen Belange der Mitglieder zu wahren, entspricht (BGH, aaO – Urteil vom 13.11.2001 Rn. 13, zit. nach juris; Urteil vom 17.2.1983 – I ZR 194/80 – Geldmafiosi). Diese Voraussetzung ist vorliegend aber nicht erfüllt. Denn aus der vorgelegten Satzung ergibt sich nicht, dass es satzungsgemäßer Zweck des Beklagten wäre, eine entsprechende Rechtsverfolgung für seine Mitglieder vorzunehmen. Nach § 2 der Satzung ist es Zweck des Beklagten, den Inhabern geistiger Schutzrechte zur Seite stehen, er will generell Rechteinhabern anbieten, deren Forderungen gegen Rechtsverletzer rechtlich durchzusetzen und ihre Ansprüche im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen durchzusetzen. Daher ist der Zweck des Beklagten nicht auf die Wahrung der rechtlichen Belange der Mitglieder beschränkt. Vielmehr soll unabhängig von dem Bestehen einer Mitgliedschaft generell Rechteinhabern die Rechtsdurchsetzung angeboten werden. Dem entspricht auch die vom Beklagten betriebene Internetseite (Anlage K1, Bl. 31f. d.A.). Dort heißt es: „Wir bieten Ihnen als Rechteinhaber an, Bilderdiebstähle auf unserer Plattform zu melden. ….“ Es wird dort weiter darauf hingewiesen, dass hierzu eine Ermächtigung an den Beklagten erteilt werden müsse, damit dieser im eigenen Namen gegen den Verletzer vorgehen könne und Schadenersatzansprüche gegen eine Gegenleistung abgetreten würden. Damit wendet sich der Beklagte – entsprechend seinem Satzungszweck – in seinem Angebot zur Verfolgung urheberrechtlicher Unterlassungsansprüche an jeden Inhaber von Urheberrechten oder ausschließlichen Nutzungsrechten. Dass die angebotene Rechtsverfolgung Mitgliedern des Beklagten vorbehalten bleibt bzw. die Rechtsverfolgung den Beitritt zum Beklagten voraussetzt, ergibt sich aus der Webseite nicht. Soweit der Bevollmächtigte des Beklagten in der Senatssitzung geltend gemacht hat, ohne Mitglied zu sein, sei ein Zugriff auf die die Webseite des Beklagten (Anlage K1) nicht möglich, ist dies in keiner Weise belegt. Vielmehr heißt es auf der Webseite: „Melden sie sich kostenlos und unverbindlich an..“. Daneben befindet sich ein der Button „Neu anmelden“. Ein Hinweis auf eine hiermit verbundene Mitgliedschaft fehlt. Dementsprechend findet sich schließlich auch in dem von dem Urheber Herrn X mit dem Beklagten geschlossenen Vertrag vom 10.3.2016 (Anlage K2, Bl. 36ff. d.A.), in dem der Beklagte zur Rechtsdurchsetzung ermächtigt wurde, kein Hinweis auf eine Mitgliedschaft des Ermächtigenden, Herrn X. Entspricht die Rechtsdurchsetzung nicht den satzungsgemäßen Zwecken des Beklagten, die geschäftlichen Belange der Mitglieder zu wahren, fehlt ihm das erforderliche eigene berechtigte Interesse an der Rechtsdurchsetzung, ohne dass es darauf ankommt, ob Herr X Mitglied des Beklagten ist. 4. Da der Beklagte nicht im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt war, den urheberrechtlichen Unterlassungsanspruch des Herrn X gegen die Klägerin durch die Abmahnung vom 14.12.2016 (Anlage K3) geltend zu machen, erfolgte die Abmahnung unberechtigt. Daher hat das Landgericht zu Recht der Klägerin die geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten zugesprochen (§ 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG. III. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da die Berufung keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Schuldnerschutzanordnung gemäß § 711 ZPO ist gemäß § 713 ZPO entbehrlich, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen, da der Wert der Beschwer EUR 20.000 nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 ZPO). Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtssätze im konkreten Einzelfall.