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Urteil

332 O 309/20

LG Hamburg 32. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGHH:2022:0427.332O309.20.00
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Leitsätze
1. Unabhängig davon, ob der Widerruf eines dem Versicherungsnehmer etwaig zustehenden Widerspruchsrechts bzgl. der Versicherungsverträge bereits - eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Sinne des § 5a VVG a.F. vorausgesetzt - verfristet war, ist die Ausübung des Widerspruchsrechts jedenfalls dann treuwidrig, wenn durch eine geringfügig abweichende Belehrung hinsichtlich der Wahrung der Frist, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nicht genommen war, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei zutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen kann, dass mit "Zugang dieses Briefes" nicht allein das Policenbegleitschreiben, sondern die gesamte Briefsendung mit der in der Anlage beigefügten Versicherungsurkunde, die die weiteren notwendigen Unterlagen enthält, gemeint ist.(Rn.51) (Rn.63) 2. Unter der Prämisse einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ist es dem Versicherungsnehmer auch dann nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht zu berufen, wenn der Versicherer sich wegen der Untätigkeit des Versicherungsnehmers über einen gewissen Zeitraum darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Zeitmoment liegt jedenfalls dann vor, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Ausübung des Widerspruchsrechts ein Zeitraum von mehr als 18, 19 oder gar 20 Jahren liegt.(Rn.66) (Rn.71) (Rn.82) (Rn.89) 3. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein. Im Falle einer Kündigung seitens des Versicherungsnehmers ist zudem der Zeitraum zwischen Kündigung und Widerruf ein eigenständiges Umstandsmoment, welches im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung, zu berücksichtigen ist (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 12. August 2019 - 11 U 95/18). Dies gilt umsomehr, wenn die Ausübung des Gestaltungsrechts erkennbar dem ausschließlichen Ziel dient, eine Renditeerhöhung dadurch zu erreichen, dass nach der Kündigung der Rückkaufswert als sofort liquides Vermögen vereinnahmt wird und anschließend die dem Versicherten zustehenden Rückabwicklungsansprüche gegen Erlösbeteiligung von ihm abgetreten werden.(Rn.72) (Rn.75) (Rn.83) (Rn.91)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert beträgt bis zum 5. Februar 2021 26.844,00 €, danach beträgt der Streitwert 23.493,35 €.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unabhängig davon, ob der Widerruf eines dem Versicherungsnehmer etwaig zustehenden Widerspruchsrechts bzgl. der Versicherungsverträge bereits - eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung im Sinne des § 5a VVG a.F. vorausgesetzt - verfristet war, ist die Ausübung des Widerspruchsrechts jedenfalls dann treuwidrig, wenn durch eine geringfügig abweichende Belehrung hinsichtlich der Wahrung der Frist, dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit nicht genommen war, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei zutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre. Dies ist dann der Fall, wenn der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkennen kann, dass mit "Zugang dieses Briefes" nicht allein das Policenbegleitschreiben, sondern die gesamte Briefsendung mit der in der Anlage beigefügten Versicherungsurkunde, die die weiteren notwendigen Unterlagen enthält, gemeint ist.(Rn.51) (Rn.63) 2. Unter der Prämisse einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung ist es dem Versicherungsnehmer auch dann nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht zu berufen, wenn der Versicherer sich wegen der Untätigkeit des Versicherungsnehmers über einen gewissen Zeitraum darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen. Das Zeitmoment liegt jedenfalls dann vor, wenn zwischen Abschluss des Vertrages und Ausübung des Widerspruchsrechts ein Zeitraum von mehr als 18, 19 oder gar 20 Jahren liegt.(Rn.66) (Rn.71) (Rn.82) (Rn.89) 3. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein. Im Falle einer Kündigung seitens des Versicherungsnehmers ist zudem der Zeitraum zwischen Kündigung und Widerruf ein eigenständiges Umstandsmoment, welches im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung, zu berücksichtigen ist (Anschluss OLG Brandenburg, Urteil vom 12. August 2019 - 11 U 95/18). Dies gilt umsomehr, wenn die Ausübung des Gestaltungsrechts erkennbar dem ausschließlichen Ziel dient, eine Renditeerhöhung dadurch zu erreichen, dass nach der Kündigung der Rückkaufswert als sofort liquides Vermögen vereinnahmt wird und anschließend die dem Versicherten zustehenden Rückabwicklungsansprüche gegen Erlösbeteiligung von ihm abgetreten werden.(Rn.72) (Rn.75) (Rn.83) (Rn.91) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert beträgt bis zum 5. Februar 2021 26.844,00 €, danach beträgt der Streitwert 23.493,35 €. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte in keinem Fall ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Rückabwicklung des jeweils streitgegenständlichen Versicherungsvertrages gemäß § 812 BGB zu. Zwar ist die Klägerin aktivlegitimiert, da die ehemaligen Versicherungsnehmerinnen mit den abgeschlossenen Vereinbarungen die ihnen aus der Rückabwicklung des jeweiligen Vertrages zustehenden Ansprüche an sie abgetreten haben. Zweifel an der Wirksamkeit der Abtretung bestehen nicht, insbesondere nicht im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz. Denn aus dem Gesamtgefüge der Regelungen in den jeweiligen Forderungskaufverträgen mit Erlösbeteiligung sowie der jeweiligen Abtretungsvereinbarung wird ersichtlich, dass die Klägerin endgültig rechtliche Inhaberin der Forderung werden sollte und nicht lediglich deren Einziehung übernehmen wollte, sowie das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung übernommen hat (vgl. zur Problematik BGH, Urteil vom 21. Oktober 2014 - VI ZR 507/13, beck-online). Insoweit schließt sich die Kammer vollumfänglich den Ausführungen des OLG Köln in seiner Entscheidung vom 9. Oktober 2020, Az.: 20 U 105/20 (beck-online) an. Es kann im Ergebnis auch dahinstehen, ob die Klägerin als gewerbliche Policenaufkäuferin, wie die Beklagte meint, nicht vom Schutzzweck des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. umfasst ist. Denn der Klägerin stehen die gegen Beklagte geltend gemachten Rückabwicklungsansprüche in keinem der Fälle zu. 1. Die Kammer neigt bereits der Auffassung zu, dass die Klägerin sich auf ihr etwaig zustehende Widerspruchsrechte nach § 5a VVG a. F. bzgl. der Versicherungsverträge bereits deshalb nicht mehr berufen kann, da dieses Widerspruchsrecht jeweils bereits verfristet war; die vorliegende Widerspruchsbelehrung ist formal und inhaltlich ordnungsgemäß im Sinne des § 5a VVG in der vom 29. Juli 1994 bis 31. Juli 2001 geltenden Fassung. Die Vorschrift lautet: (1) Hat der Versicherer dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterlassen, so gilt der Vertrag auf der Grundlage des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformation als abgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen nach Überlassung der Unterlagen schriftlich widerspricht. ... (2) Der Lauf der Frist beginnt erst, wenn dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschein und die Unterlagen nach Absatz 1 vollständig vorliegen und der Versicherungsnehmer bei Aushändigung des Versicherungsscheins schriftlich, in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht, den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden ist. Der Nachweis über den Zugang der Unterlagen obliegt dem Versicherer. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs. Abweichend von Satz 1 erlischt das Recht zum Widerspruch jedoch ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Im Einzelnen: a) Die hier maßgebliche Widerspruchsbelehrung auf Seite 2 des jeweiligen Policenbegleitschreibens wird den formellen Anforderungen des hier maßgeblichen § 5a Abs. 2 S. 1 VVG gerecht, insbesondere ist die für den Fristbeginn geforderte „drucktechnisch deutliche Form“ im Hinblick auf die Einrückung sowie die Platzierung am Ende des übersichtlichen zweiseitigen Schreibens, lediglich noch gefolgt von der betreuenden Geschäftsstelle, der Grußformel und der Unterschrift, mithin einem Ort, an dem sie auch einem Versicherungsnehmer ins Auge fällt, der nicht nach einer Belehrung sucht, gewahrt. b) Die Kammer neigt zudem der Auffassung zu, dass angesichts des Wortlauts des § 5a Abs. 2 S. 1 VVG in der zum Vertragsschluss gültigen Fassung die Widerspruchsbelehrung als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Denn die jeweilige Versicherungsnehmerin ist darin in drucktechnisch hervorgehobener Form über das Widerspruchsrecht (insbesondere über das Formerfordernis), den Fristbeginn und die Dauer belehrt worden, so wie es die vorgenannte Vorschrift verlangte. Soweit die jeweils streitgegenständliche Belehrung für den Fristbeginn auf den Zugang „dieses Briefes“ abstellt, ist zu berücksichtigen, dass die Versicherungsnehmerin jeweils unstreitig mit der fest verbundenen, linksseitig geösten Versicherungsurkunde die Versicherungsbedingungen sowie jeweils das Policen-Begleitschreiben erhalten hat, welches die streitgegenständliche Belehrung enthielt und ferner, dass unstreitig aufgrund der Einstellungen der automatischen Versandstraße der Beklagten Policenbegleitschreiben zwingend zusammen mit der Versicherungsurkunde in einem Brief wurden. Die jeweilige Versicherungsnehmerin hat damit alle erforderlichen Unterlagen (das Policenbegleitschreiben mit der Widerspruchsbelehrung und die Versicherungsurkunde, die neben den üblicherweise den Versicherungsschein bildenden reinen Vertragsinformationen auch die Versicherungsbedingungen und die weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen enthielt) erhalten. Damit lagen mit dem jeweiligen Brief der jeweiligen Versicherungsnehmerin alle erforderlichen Informationen vor und sie konnten die Frist richtig berechnen. Ohne Weiteres wird der jeweiligen Versicherungsnehmerin deutlich, wann die Frist zu laufen beginnt (mit Erhalt des Briefs, der die Belehrung und die Versicherungsurkunde enthält) und ohne weiteres kann sie jeweils erkennen, um welche Unterlagen es sich handelt, da sie die beigefügte Urkunde nur durchsehen muss (vgl. u.a. OLG Köln, Urteil vom 08.12.2016 – Az. IV ZR 144/16). Dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung – der Versicherungsnehmer soll die Frist zutreffend berechnen können und sein Widerspruchsrecht form- und fristgerecht ausüben können – ist damit Rechnung getragen. Eine Auflistung der notwendigen Bestandteile der Verbraucherinformation ist nicht erforderlich (OLG Hamm – Beschlüsse vom 26.06.2015 und 30.07.2015 – Az. 20 U 48/15, VersR 2016, 777), ebenso ist es dem Versicherer nicht verwehrt, sämtliche relevanten Unterlagen in einer Urkunde zusammenzufassen (OLG Köln, u.a. Beschluss vom 12.01.2018 – Az. 25 U 3174/17). Die Belehrung erweckt nicht den Eindruck, der Fristbeginn werden nur an den Erhalt eines die reinen Vertragsdaten enthaltenden Versicherungsscheins geknüpft, da allgemein auf den Erhalt „dieses“ Briefes, der unstreitig alle notwendigen Informationen enthielt, abgestellt wird. Im Policenbegleitschreiben wird zudem ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Verbraucherinformationen in der Versicherungsurkunde enthalten sind; die Versicherungsbedingungen sind Teil der Verbraucherinformation (Abschnitt I 1b der Anlage D zum VAG). c) Soweit die Klägerin behauptet und die Auffassung vertreten hat, dass die der Versicherungsnehmerin L. (Fall 1) erteilte Belehrung fehlerhaft sei, da sie nicht auf das Schriftformerfordernis hinweise, geht das Vorbringen der Klägerin am Sachverhalt vorbei. Unstreitig enthält die Belehrung den Hinweis: Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich (Hervorhebung durch die Kammer) widersprechen. mithin auf die erforderliche Schriftform. Entsprechendes gilt für die behauptete Fehlerhaftigkeit der Belehrung hinsichtlich der Fristwahrung durch den Poststempel (Schriftsatz vom 24. März 2022); die Belehrung enthält keinen Hinweis auf einen Poststempel. 2. Im Ergebnis kann die Frage der Wirksamkeit der der jeweiligen Versicherungsnehmerin erteilten Belehrung jedoch dahinstehen, denn jedenfalls ist die Ausübung des Widerspruchsrechts durch diese treuwidrig (§ 242 BGB), weil ihnen durch eine eventuell geringfügig abweichende Belehrung hinsichtlich der Wahrung der Frist nicht die Möglichkeit genommen war, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter den Bedingungen auszuüben, wie dies bei zutreffender Belehrung der Fall gewesen wäre (dazu EuGH Urteil vom 19.12.2019 C-355/18 bis C 237/18 und C-479/18 Rdnr. 79 - juris). Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen zum Widerspruchs- bzw. Rücktrittsrecht, die europäisches Recht umgesetzt hatten, ist es, dem Verbraucher die Möglichkeit zu geben, sich im Besitz der Versicherungsvertragsunterlagen über das seinen Bedürfnissen am ehesten entsprechende Produkt zu informieren (EuGH a.a.O. Rdnr. 63). Diese Möglichkeit hatte die jeweilige Versicherungsnehmerin, und zwar für die gesamte Dauer der gesetzlich vorgesehenen Widerspruchsfrist. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird erkennen, dass mit dem „Zugang dieses Briefes“ nicht allein das Policenbegleitschreiben, sondern die gesamte Briefsendung mit der in der Anlage beigefügten Versicherungsurkunde, die die weiteren notwendigen Unterlagen enthält, gemeint ist. Aufgrund des unstreitigen Erhalts der geösten Versicherungsurkunde nebst allen darin enthaltenen notwendigen Bestandteilen kann allein der Umstand, dass diese Unterlagen in der Belehrung nicht noch einmal im Einzelnen bezeichnet worden sind, den Versicherungsnehmer nicht von der Einlegung eines Widerspruchs abhalten. Zudem hätte die Versicherungsnehmerin die Annahme, dass es sich bei den ihr übersandten Unterlagen um die für die Fristberechnung erforderlichen Unterlagen handelt, auch in den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bestätigt gefunden, die in § 3 Abs. 2 darauf abstellen, dass die Informationen über die für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Tatsachen und über die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag (Verbraucherinformation) in der (fest verbundenen, linksseitig geösten) Versicherungsurkunde enthalten sind. 3. Auch im Übrigen ist es der jeweiligen Versicherungsnehmerin unter der Prämisse einer nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung gem. § 242 BGB nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf das Widerspruchsrecht nach § 5a VVG a. F. zu berufen. Das jeweilige Widerspruchsrecht ist jedenfalls verwirkt. Die Verwirkung als Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung wegen der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten setzt neben einem Zeitmoment, für das die maßgebliche Frist mit dem Zustandekommen des Versicherungsvertrages zu laufen beginnt, ein Umstandsmoment voraus. Ein Recht ist verwirkt, wenn sich der Schuldner wegen der Untätigkeit des Gläubigers über einen gewissen Zeitraum bei objektiver Beurteilung darauf einrichten darf und eingerichtet hat, dieser werde sein Recht nicht mehr geltend machen, so dass die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt. Zu dem Zeitablauf müssen besondere, auf dem Verhalten des Berechtigten beruhende Umstände hinzutreten, die das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigen, der Berechtigte werde sein Recht nicht mehr geltend machen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11 – juris). Die Rechtsausübung kann aber auch wegen widersprüchlichen Verhaltens unzulässig sein. Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (BGH, aaO.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Ausübung des Widerspruchsrechts auch bei unzureichender Belehrung wegen widersprüchlichen Verhaltens gem. § 242 BGB im Einzelfall ausgeschlossen sein, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen, die dem Versicherungsnehmer die Geltendmachung seines Anspruchs verwehren (u.a. BGH, Beschluss vom 11. November 2015, IV ZR 117/15 - juris). Ob die Umstände nach § 242 BGB eine Versagung der Rückabwicklung rechtfertigen, ist dabei eine Frage der Würdigung im Einzelfall und bleibt der tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten (BGH, Urteil vom 11. Mai 2016 – IV ZR 334/15 - juris). Im Einzelnen: a) Versicherungsnehmerin L. Im Einzelfall der Versicherungsnehmerin L. geht die Kammer davon aus, dass sowohl das Zeitmoment der Verwirkung erfüllt ist als auch besonders gravierende Umstände vorliegen, die der Klägerin die Geltendmachung des Rückabwicklungsanspruchs verwehrt. Das erforderliche Zeitmoment liegt unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss des Vertrages im April 1998 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Juli 2018 mehr als 20 Jahre liegen. Für das Umstandsmoment kommt es in erster Linie auf das Verhalten der Versicherungsnehmerin an, weil mit der Verwirkung die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten gegenüber dem Verpflichteten ausgeschlossen werden soll. Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment. Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2015, Az. XII ZR 224/03 – juris). Angesichts des erheblichen Zeitraums von über 20 Jahren zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann: aa) Ein Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Februar 2018, dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Juli 2018 - mithin Jahre nach Beginn der öffentlichen Diskussion über das Widerspruchsrecht - und der Geltendmachung des Anspruchs auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen im April 2020 vergangen ist. Für die Beklagte war der Versicherungsvertrag mehr als zwei Jahre faktisch vollständig beendet. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach eine Kündigung des Versicherungsnehmers und die Rückabwicklung des Versicherungsvertrags auch viele Jahre vor Erklärung des Widerspruchs der Ausübung des Widerspruchsrechts nicht grundsätzlich entgegensteht. Denn der Versicherungsnehmer konnte sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf mangels ordnungsgemäßer Belehrung nicht sachgerecht ausüben (u.a. BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 – IV ZR 52/12) und der Versicherer grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen in Anspruch nehmen, weil er die Situation selbst herbeigeführt hat (BGH, Urteil vom 1. Juni 2016 – IV ZR 343/15 m. w. N.). Dennoch ist auch dieser Zeitraum als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen (OLG Brandenburg, Urteil vom 12. August 2019 - 11 U 95/18). bb) Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine Renditeerhöhung zu erreichen, was sich daran zeigt, dass die Versicherungsnehmerin zunächst nach der Kündigung den Rückkaufswert als sofort liquides Vermögen vereinnahmt hat, jedoch annähernd gleichzeitig die ihr zustehenden Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin abgetreten hat und sich sodann, im Falle einer erfolgreichen Beitreibung des Rückabwicklungsanspruchs eine Erlösbeteiligung in Höhe von 20% versprechen ließ (§ 5 des Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung). Die Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig. cc) Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der Versicherungsnehmerin nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. dd) Schließlich hat die Kammer in die Gesamtwürdigung, wenn auch mit geringem Gewicht, eingestellt, dass die Versicherungsnehmerin während der Laufzeit des Vertrags, in der sie jährlich über dessen Wertentwicklung informiert wurde, den dynamischen Erhöhungen mehrfach widersprochen und eine Beitragsfreistellung vereinbart hat. Die Kammer verkennt nicht, dass es sich dabei um typische Verwaltungshandlungen handelt, die im Rahmen der Abwicklung eines langlaufenden Lebensversicherungsvertrages nicht untypisch sind. Gleichwohl sind diese Umstände geeignet, bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu erregen, dass sie sich darauf einrichten durfte, die Versicherungsnehmerin werde ein etwaiges noch bestehendes Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen. ee) Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts. b) Versicherungsnehmerin T. Bei der Versicherungsnehmerin T. liegt das Zeitmoment ebenfalls unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss des Vertrages im Januar 1999 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im Januar 2018 19 Jahre liegen. Angesichts des erheblichen Zeitraums von 19 Jahren zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann: aa) Ein Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der Zeitraum, der zwischen der Kündigung des Vertrages und der Auszahlung des Rückkaufswerts im Juli 2004 und dem Widerspruch nach § 5a VVG a. F. im Januar 2018 - mithin Jahre nach Beginn der öffentlichen Diskussion über das Widerspruchsrecht - vergangen ist. Für die Beklagte war der Versicherungsvertrag somit annähernd 14 Jahre faktisch vollständig beendet. Dieser Zeitraum ist als eigenständiges Umstandsmoment im Rahmen der Gesamtabwägung zur Verwirkung zu berücksichtigen. bb) Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts auch hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine Renditeerhöhung zu erreichen, was sich daran zeigt, dass die Versicherungsnehmerin zunächst nach der Kündigung den Rückkaufswert abzüglich rückständiger Beiträge als sofort liquides Vermögen vereinnahmt, sodann jedoch annähernd 14 Jahre später die ihr zustehenden Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin abgetreten hat und sodann, im Falle einer erfolgreichen Beitreibung des Rückabwicklungsanspruchs eine Erlösbeteiligung in Höhe von 20% versprechen ließ (§ 5 des Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung). Die Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig. cc) Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der Versicherungsnehmerin nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. dd) Schließlich hat die Kammer in die Gesamtwürdigung, wenn auch mit geringem Gewicht, eingestellt, dass die Versicherungsnehmerin während der Laufzeit des Vertrags, in der sie jährlich über dessen Wertentwicklung informiert wurde, den dynamischen Erhöhungen mehrfach widersprochen hat. Auch hier verkennt die Kammer nicht, dass es sich dabei um typische Verwaltungshandlungen handelt, die im Rahmen der Abwicklung eines langlaufenden Lebensversicherungsvertrages nicht untypisch sind. Gleichwohl ist dieser Umstand geeignet, bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu erregen, dass sie sich darauf einrichten durfte, die Versicherungsnehmerin werde ein etwaiges noch bestehendes Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen. ee) Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts. c) Versicherungsnehmerin S. Bei der Versicherungsnehmerin S. liegt das Zeitmoment ebenfalls unzweifelhaft vor, da zwischen Abschluss des Vertrages im Oktober 1999 und der Ausübung des Widerspruchsrechts im April 2018 mehr als 18 Jahre liegen. Angesichts des erheblichen Zeitraums von 18 Jahren zwischen dem Vertragsschluss und dem Widerspruch wertet die Kammer die folgenden Umstände als besonders gravierend im oben genannten Sinne, so dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten auf den Bestand des Versicherungsvertrags angenommen werden kann: aa) Ein Indiz für die Annahme schutzwürdigen Vertrauens der Beklagten ist bereits der Umstand, dass die Versicherungsnehmerin zugleich mit dem Widerspruch die Kündigung des Versicherungsvertrages erklärt hat. Der Versicherungsnehmerin war mithin das grundsätzliche Bestehen eines Widerrufsrechts bekannt. Nachdem die Versicherungsnehmerin den Rückkaufswert in Kenntnis des ausgeübten Widerspruchs vereinnahmt hatte, durfte die Beklagte darauf vertrauen, dass mit der Auszahlung des Rückkaufswerts der Versicherungsvertrag beendet und abgewickelt war und keine weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht würden, dies auch vor dem Hintergrund, dass sodann zwei Jahre vergangen sind, bis der Rückabwicklungsanspruch weiter verfolgt worden ist. bb) Zudem dient die Ausübung des Gestaltungsrechts auch hier erkennbar dem ausschließlichen Ziel, eine Renditeerhöhung zu erreichen, was sich daran zeigt, dass die Versicherungsnehmerin zunächst nach der Kündigung den Rückkaufswert abzüglich rückständiger Beiträge als sofort liquides Vermögen vereinnahmt, zeitgleich jedoch die ihr zustehenden Rückabwicklungsansprüche an die Klägerin abgetreten hat und sich sodann, im Falle einer erfolgreichen Beitreibung des Rückabwicklungsanspruchs eine Erlösbeteiligung in Höhe von 20% versprechen ließ (§ 5 des Forderungskauf- und Abtretungsvertrages mit Erlösbeteiligung). Die Zielsetzung, seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren, ist nicht schutzwürdig. cc) Bei der vorliegenden Einzelfallwürdigung kommt zudem noch entscheidend hinzu, dass die streitgegenständliche Widerspruchsbelehrung der Versicherungsnehmerin nicht die Möglichkeit genommen hat, ihr Rücktrittsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei Mitteilung zutreffender Informationen auszuüben (vgl. hierzu EuGH, Urt. v. 19.12.2019, Az. C-355/18). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund sind im vorliegenden Fall keine gesteigerten Anforderungen mehr an das erforderliche Umstandsmoment zu stellen. dd) Schließlich hat die Kammer in die Gesamtwürdigung, wenn auch mit geringem Gewicht, eingestellt, dass die Versicherungsnehmerin während der Laufzeit des Vertrags, in der sie jährlich über dessen Wertentwicklung informiert wurde, den dynamischen Erhöhungen mehrfach widersprochen, das Bezugsrecht geändert und die Versicherung im Jahr 2013 in eine beitragsfreie Versicherung umstellen ließ. Auch hier verkennt die Kammer nicht, dass es sich dabei um typische Verwaltungshandlungen handelt, die im Rahmen der Abwicklung eines langlaufenden Lebensversicherungsvertrages nicht untypisch sind. Gleichwohl sind diese Umstände geeignet, bei der Beklagten einen Vertrauenstatbestand dahingehend zu erregen, dass sie sich darauf einrichten durfte, die Versicherungsnehmerin werde ein etwaiges noch bestehendes Widerspruchsrecht nicht mehr geltend machen. ee) Aus der Gesamtwürdigung aller oben angegebenen Zeit- und Umstandsmomente ergibt sich zur Überzeugung der Kammer die Verwirkung des streitgegenständlichen Widerspruchsrechts. d) Der Annahme der Verwirkung steht in allen Fällen auch nicht entgegen, dass diese gegen Unionsrecht verstoßen würde. Insoweit wird u.a. auf die zutreffenden Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts im Beschluss vom 21. Dezember 2021 (Az: 9 U 40/21) zur Übertragbarkeit der Ausführungen der vom Europäischen Gerichtshof zu Verbraucherkreditrichtlinien ergangenen Rechtsprechung auf Versicherungsverträge Bezug genommen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO, §§ 39 Abs. 1, 40, 48 Abs. 1 GKG. Die Klägerin, eine gewerbliche Policen-Aufkäuferin, begehrt die Rückabwicklung dreier kapitalbildenden Lebensversicherungen nach Widerspruch. 1. Am 8. April 1998 (Anlage B20) beantragte die Versicherungsnehmerin S. L. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H.- M. V.-AG, den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Dynamik (Anlagen K1, B21). Versicherungsbeginn war der 1. Mai 1998 mit einer Versicherungsdauer bis zum 1. Mai 2024. Der Vertragsschluss erfolgte im sogenannten Policenmodell, die Versicherungsnehmerin erhielt mit der fest verbundenen, linksseitig geösten Versicherungsurkunde die Versicherungsbedingungen (Anlage B21) sowie ein Policen-Begleitschreiben (Anlage B22), das auf Seite 2, lediglich noch gefolgt von der betreuenden Geschäftsstelle, der Grußformel und der Unterschrift eingerückt folgende Belehrung über das Widerspruchsrecht enthält: Die nach § 10a VAG erforderlichen Verbraucherinformationen sind in der Versicherungsurkunde enthalten. Sie können innerhalb von 14 Tagen nach Zugang dieses Briefes dem Vertrag schriftlich widersprechen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Widerspruch rechtzeitig abgesendet wird. In den dem Vertragsverhältnis zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) findet sich zusätzlich folgende Belehrung: § 3 Können Sie dem Vertragsabschluß widersprechen? (1) Der Versicherungsvertrag gilt gemäß § 5a des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) auf der Grundlage der Versicherungsurkunde, der Versicherungsbedingungen und der weiteren für den Vertragsinhalt maßgeblichen Verbraucherinformationen (siehe Absatz 2) als abgeschlossen, wenn Sie nicht innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt dieser Unterlagen schriftlich widersprechen. (2) Die Informationen über die für den Versicherungsvertrag maßgeblichen Tatsachen und über Ihre Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag (Verbraucherinformation) sind in der Versicherungsurkunde enthalten, insbesondere auch in diesen Allgemeinen Versicherungs-Bedingungen. (3) Die Widerspruchsfrist beginnt, wenn Sie die Versicherungsurkunde erhalten und wir Sie über Ihr Widerspruchsrecht belehrt haben. Sie halten die Frist ein, wenn Sie Ihren Widerspruch rechtzeitig absenden (maßgebend ist das Datum des Poststempels). (4) Fehlt die Belehrung über das Widerspruchsrecht oder haben Sie Verbraucherinformation und Versicherungsbedingungen nicht vollständig erhalten, können Sie noch innerhalb eines Jahres nach Zahlung des ersten Beitrages widersprechen. Aufgrund der Einstellungen der automatischen Versandstraße der Beklagten wird zwingend das Policenbegleitschreiben zusammen mit der Versicherungsurkunde in einem Brief versandt. Während der Laufzeit des Vertrags wurde die Versicherungsnehmerin jährlich über dessen Wertentwicklung informiert. Die dynamischen Erhöhungen lehnte die Versicherungsnehmerin mehrfach ab. Mit Schreiben vom 23. August 2017 (Anlage B23) bat die Versicherungsnehmerin um Beitragsfreistellung. Im Jahr 2018 kündigte die Versicherungsnehmerin die Versicherung zum 1. März 2018. Die Beklagte rechnete hierauf den Vertrag mit Schreiben vom 26. Februar 2018 (Anlage B23) ab und zahlte den Rückkaufswert nebst Überschussanteilen und Anteil an den Bewertungsreserven in Höhe von 22.410,81 € an die Versicherungsnehmerin aus. Mit Schreiben ihrer vorherigen Prozessbevollmächtigten vom 25. Juli 2018 (Anlagen K3, B25) begehrte die Klägerin von der Beklagten die Erteilung umfangreicher Auskünfte. Dem Schreiben waren ein von der Versicherungsnehmerin unter dem 27. März 2018 unterzeichneter Widerspruch (Anlagen K2, B26) im Original sowie eine ebenfalls auf den 27. März 2018 datierte Abtretungsanzeige (Anlagen K4, B27) beigefügt. Ebenfalls unter dem Datum 27. März 2018, mit Annahme durch die Klägerin am 4. April 2018, hatte die Versicherungsnehmerin mit der Klägerin einen Forderungskaufvertrag mit Erlösbeteiligung (Anlage K27) sowie eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der der Versicherungsnehmerin aus der Rückabwicklung des Vertrages zustehenden Ansprüche geschlossen; die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 17. April 2020 (Anlage K5) forderte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung der Abtretungsanzeige zur Abrechnung der gezogenen Nutzungen auf. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 24. April 2020 (Anlage K6) ab. 2. Am 28. Januar 1999 (Anlage B1) beantragte die Versicherungsnehmerin E. T. bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H.- M. V.-AG, den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Dynamik (Anlagen K7, B2). Versicherungsbeginn war der 1. März 1999 mit einer Versicherungsdauer bis zum 1. März 2023. Der Vertragsschluss erfolgte im sogenannten Policenmodell, die Versicherungsnehmerin erhielt mit der fest verbundenen, linksseitig geösten Versicherungsurkunde die Versicherungsbedingungen (Anlagen B2, B4) sowie ein Policen-Begleitschreiben (Anlage B3). Die auf Seite 2, lediglich noch gefolgt von der betreuenden Geschäftsstelle, der Grußformel und der Unterschrift eingerückt enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht entspricht der Belehrung der Versicherungsnehmerin Linke, ebenso die in den AVB enthaltene Belehrung. Aufgrund der Einstellungen der automatischen Versandstraße der Beklagten wird zwingend das Policenbegleitschreiben zusammen mit der Versicherungsurkunde in einem Brief versandt. Während der Laufzeit des Vertrags wurde die Versicherungsnehmerin jährlich über dessen Wertentwicklung informiert. Die dynamischen Erhöhungen lehnte die Versicherungsnehmerin mehrfach ab (u.a. Anlage B5). Mit Schreiben vom 10. Juni 2004 (Anlage B6) kündigte die Versicherungsnehmerin die Versicherung. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten rechnete hierauf den Vertrag mit Schreiben vom 26. Juli 2004 (Anlage B7) ab und zahlte den Rückkaufswert nebst Gewinnanteilen abzüglich rückständiger Beiträge in Höhe von 6.781,33 € an die Versicherungsnehmerin aus. Mit Schreiben ihrer vorherigen Prozessbevollmächtigten vom 22. Januar 2018 (Anlagen K10, B8) begehrte die Klägerin von der Beklagten die Erteilung umfangreicher Auskünfte. Dem Schreiben waren ein von der Versicherungsnehmerin unter dem 12. Dezember 2017 unterzeichneter Widerspruch (Anlagen K8, B9) im Original sowie eine ebenfalls auf den 12. Dezember 2017 datierte Abtretungsanzeige (Anlagen K9, B10) beigefügt. Ebenfalls unter dem Datum 12. Dezember 2017, mit Annahme durch die Klägerin am 15. Dezember 2017, hatte die Versicherungsnehmerin mit der Klägerin einen Forderungskaufvertrag mit Erlösbeteiligung (Anlage K25) sowie eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der der Versicherungsnehmerin aus der Rückabwicklung des Vertrages zustehenden Ansprüche geschlossen; die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ist zwischen den Parteien streitig. Mit Schreiben vom 29. Januar 2018 (Anlage K11) wies die Beklagte den Widerspruch zurück und berief sich auf die Einrede der Verwirkung. 3. Am 13. Oktober 1999 (Anlage B11) beantragte die Versicherungsnehmerin M. S. (ehem. H.), bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der H.- M. V.-AG, den Abschluss einer kapitalbildenden Lebensversicherung mit Dynamik (Anlagen K12, B12). Versicherungsbeginn war der 1. November 1999 mit einer Versicherungsdauer bis zum 1. November 2038. Der Vertragsschluss erfolgte im sogenannten Policenmodell, die Versicherungsnehmerin erhielt mit der fest verbundenen, linksseitig geösten Versicherungsurkunde die Versicherungsbedingungen (Anlagen B12) sowie ein Policen-Begleitschreiben (Anlagen K13, B13). Die auf Seite 2, lediglich noch gefolgt von der betreuenden Geschäftsstelle, der Grußformel und der Unterschrift eingerückt enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht entspricht der Belehrung der Versicherungsnehmerinnen L. und T., ebenso die in den AVB enthaltene Belehrung. Aufgrund der Einstellungen der automatischen Versandstraße der Beklagten wird zwingend das Policenbegleitschreiben zusammen mit der Versicherungsurkunde in einem Brief versandt. Während der Laufzeit des Vertrags wurde die Versicherungsnehmerin jährlich über dessen Wertentwicklung informiert. Die dynamischen Erhöhungen lehnte die Versicherungsnehmerin mehrfach ab. Mit Schreiben vom 7. Mai 2012 (Anlage B14) änderte die Versicherungsnehmerin das Bezugsrecht, mit Schreiben vom 27. März 2013 (Anlage B15) ließ die Versicherungsnehmerin die Versicherung in eine beitragsfreie Versicherung umstellen. Mit Schreiben ihrer vorherigen Prozessbevollmächtigten vom 27. April 2018 (Anlagen K15, B17) begehrte die Klägerin von der Beklagten die Erteilung umfangreicher Auskünfte. Dem Schreiben waren eine von der Versicherungsnehmerin unterzeichnete, auf den 7. November 2017 datierte Kündigung im Original, ein von der Versicherungsnehmerin unter dem 13. Dezember 2017 unterzeichneter Widerspruch (Anlagen K14, B18) im Original sowie eine auf den 7. November 2017 datierte Abtretungsanzeige der Versicherungsnehmerin (Anlagen K16, B19) beigefügt. Ebenfalls unter dem Datum 13. Dezember 2017, mit Annahme durch die Klägerin am 20. Dezember 2017, hatte die Versicherungsnehmerin mit der Klägerin einen Forderungskaufvertrag mit Erlösbeteiligung (Anlage K26) sowie eine Abtretungsvereinbarung hinsichtlich der der Versicherungsnehmerin aus der Rückabwicklung des Vertrages zustehenden Ansprüche geschlossen; die Wirksamkeit der Abtretungsvereinbarung ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte rechnete hierauf den Vertrag mit Schreiben vom 31. Juli 2018 (Anlage B16) ab und zahlte den Rückkaufswert nebst Überschussanteilen und Bewertungsreserven in Höhe von 13.203,39 € an die Versicherungsnehmerin aus. Mit Schreiben vom 17. April 2020 (Anlage K17) forderte die Klägerin die Beklagte unter Beifügung der Abtretungsanzeige zur Abrechnung der gezogenen Nutzungen auf, die Beklagte wies dies mit Schreiben vom 23. April 2020 (Anlage K18) zurück. Der Klägerin begehrt die Rückabwicklung der Verträge. Sie vertritt die Auffassung, dass die von der jeweiligen Versicherungsnehmerin trotz Ablaufs der Jahresfrist jeweils erklärte Widerspruch rechtzeitig gewesen sei, da die Rechtsvorgängerin der Beklagten diese nicht ordnungsgemäß über ihr Widerspruchsrecht belehrt habe. Die der Versicherungsnehmerin L. erteilte Widerspruchsbelehrung habe nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 5a Abs. 1 VVG entsprochen, da sie den erforderlichen Hinweis auf das Schriftformerfordernis nicht enthalte sowie einen fehlerhaften Hinweis auf die Fristwahrung durch Poststempel. Die allen Versicherungsnehmerinnen erteilte Belehrung sei zudem fehlerhaft, da sie nicht alle Unterlagen benenne, die die Widerspruchsfrist ausgelöst hätten. Erforderlich sei ein Hinweis auf den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen sowie die allgemeinen Verbraucherinformationen gemäß § 10a VAG als fristauslösende Unterlagen gewesen, der Hinweis auf den „Zugang dieses Briefes“ genüge nicht. Die Widerspruchsrechte seien auch weder erloschen noch verwirkt oder rechtsmissbräuchlich gewesen. Unter Berücksichtigung der von den Versicherungsnehmerinnen jeweils gezahlten Beiträge einschließlich der Abschluss- und Verwaltungskosten, den von der Beklagten jeweils gezogenen Nutzungen abzüglich der Auszahlungen, Ausschüttungen und Steuerzahlungen sowie des genossenen Versicherungsschutzes errechnete die Klägerin hinsichtlich des Vertrages der Versicherungsnehmerin L. zunächst einen Bereicherungsanspruch in Höhe von 3.419,00 € (Anlage K19), hinsichtlich des Vertrages der Versicherungsnehmerin T. in Höhe von 3.422,00 € (Anlage K20) und hinsichtlich der Versicherungsnehmerin S. in Höhe von 20.003,00 € (Anlage K21). Die Klägerin hat zunächst angekündigt, zu beantragen, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.419,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2020 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen an sie 3.422,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen an sie 20.003,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. April 2020 zu zahlen. Nach abweichendem Vorbringen der Beklagten zur Höhe der von den Versicherungsnehmerinnen L. und T. gezahlten Beiträge hat die Klägerin die Berechnung der geltend gemachten Bereicherungsansprüche aktualisiert und die Klage teilweise zurückgenommen sowie zugleich erweitert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der klägerischen Berechnung wird auf die Anlagen K22 bis K24 Bezug genommen. Die Klägerin beantragt nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.620,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25. April 2020 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.071,68 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Januar 2018 zu zahlen; die Beklagte zu verurteilen, an sie 7.801,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24. April 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte tritt der Berechnung der Klägerin hinsichtlich der gezogenen Nutzungen vollumfänglich entgegen und beruft sich auf die Einreden der Entreicherung und Verjährung. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch der Klägerin schon deshalb nicht bestehe, da eine gewerbliche Policenaufkäuferin nicht vom Schutzzweck des Widerspruchsrechts gemäß § 5a VVG a.F. umfasst sei, das Widerspruchsrecht stehe ausschließlich als individuelles Recht dem vertragsschließenden Versicherungsnehmer als Verbraucher zu. Die Beklagte vertritt zudem die Auffassung, dass die Versicherungsnehmerinnen ordnungsgemäß über das ihnen zustehende Widerspruchsrecht belehrt worden seien. Soweit die Belehrung den Fristbeginn an den „Zugang dieses Briefes“ knüpfe, sei dies im Hinblick auf die darin neben dem Policen-Begleitschreiben enthaltenen Unterlagen klar, unmissverständlich und ausreichend und trage dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, dem Versicherungsnehmer eine zutreffende Fristberechnung sowie eine form- und fristgerechte Ausübung des Widerspruchsrechts zu ermöglichen, Rechnung. Im Übrigen schlösse auch ein unterstellter Belehrungsfehler vorliegend den Fristenlauf nicht aus, da dieser der jeweiligen Versicherungsnehmerin bei Gesamtwürdigung des jeweiligen Einzelfalls nicht die Möglichkeit genommen hätte, ihr Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei zutreffender Belehrung auszuüben. Die Beklagte meint weiter, dass der Ausübung des Widerspruchsrechts durch die Klägerin entgegen stünde, dass dieses jeweils verwirkt sei. Dies folge aus den jeweiligen, das Vertrauen der Beklagten in die Durchführung der jeweiligen Verträge begründenden Umständen wie der Erklärung des Widerspruchs jeweils erstmals weit über zehn Jahre nach Vertragsschluss und teils mehrere Jahre nach der Kündigung sowie auch nach Beginn der öffentlichen Diskussion über das Rückabwicklungsrecht, der durchgeführten Bezugsrechtsänderung (Versicherungsnehmerin S.), der jedenfalls konkludenten Zustimmung zur Beitragsdynamik bzw. deren ausdrückliche Ablehnung, der Abgabe einer Vielzahl von Vertragserklärungen während der Vertragslaufzeit, der jeweils unbeanstandeten Durchführung der Verträge bis zur Kündigung sowie der Inanspruchnahme von Steuervorteilen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.