Beschluss
11 SV 16/21
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0429.11SV16.21.00
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Leitsätze
Eine GmbH, die in ihrer in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilten satzungsmäßigen Sitzgemeinde keine aktuelle Geschäftsanschrift unterhält und deren Satzungssitz nicht auf einen dieser Bezirke hin konkretisiert ist, hat einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten der Gemeinde. Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; entgegen Senat, Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19, juris, Rn. 11 [Rechtsprechungsänderung]).
Tenor
Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Charlottenburg.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine GmbH, die in ihrer in mehrere Amtsgerichtsbezirke unterteilten satzungsmäßigen Sitzgemeinde keine aktuelle Geschäftsanschrift unterhält und deren Satzungssitz nicht auf einen dieser Bezirke hin konkretisiert ist, hat einen allgemeinen Gerichtsstand an allen Amtsgerichten der Gemeinde. Soll gegen eine solche Gesellschaft ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand eingeleitet werden, hat der Antragsteller zwischen diesen Gerichten die Wahl (entgegen KG, Beschluss vom 11.10.2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237; entgegen Senat, Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19, juris, Rn. 11 [Rechtsprechungsänderung]). Zuständiges Gericht ist das Amtsgericht Charlottenburg. I. Die Gläubigerin hat bei dem Amtsgericht Hagen einen Vollstreckungsbescheid über eine Hauptforderung von 1.408,30 Euro nebst Zinsen und Kosten gegen die in diesem mit der Anschrift „Straße1, Stadt1“ bezeichnete Schuldnerin erwirkt. Mit am 10.12.2020 beim Amtsgericht Gießen eingegangenem Antrag vom 02.12.2020 hat sie den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses gegen die Drittschuldnerin beantragt. Mit Beschluss vom 11.12.2020 hat das Amtsgericht Gießen (Az …/20) die Sache nach Anhörung des Gläubigers auf dessen Antrag an das von diesem bezeichnete Amtsgericht Berlin-Charlottenburg verwiesen. Es hat den Beschluss auf §§ 281, 802, 828 ZPO gestützt und zur Begründung ausgeführt, der von der Gläubigerin angegebene Wohnsitz liege dort. Mit Beschluss vom 24.02.2021 hat das Amtsgericht Charlottenburg (Az. 32 M 308/21) die Übernahme abgelehnt und das Verfahren an das Amtsgericht Gießen zurückgegeben. Der durch § 17 ZPO bestimmte Gerichtsstand werde durch den Sitz der Gesellschaft bestimmt. Sitz der Schuldnerin sei zwar Berlin, doch befinde sich der Verwaltungsort in Hungen, weshalb das Amtsgericht Gießen zuständig sei. Denn es mangele an einer Berliner Geschäftsanschrift, anhand der die örtliche Zuständigkeit innerhalb Berlins bestimmt werden könne. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg als zentrales Registergericht ziehe nicht die Zuständigkeit als Vollstreckungsgericht nach sich. Nachdem das Amtsgericht Gießen die Akte sodann erneut unter Hinweis auf § 281 Abs. 2 ZPO an das Amtsgericht Charlottenburg übersandt hat, hat dieses sie dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Entscheidung nach § 36 II ZPO vorgelegt. II. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Gießen, als auch das Amtsgericht Charlottenburg für örtlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 II ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Amtsgerichte der Bundesgerichtshof wäre und das zum hiesigen OLG-Bezirk gehörende Amtsgericht Gießen zuerst mit der Sache befasst gewesen ist. III. 1. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Gießen ist eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Charlottenburg nicht durch den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts Gießen begründet worden. § 281 ZPO, der in seinem Absatz 2 eine Unanfechtbarkeit von Verweisungsbeschlüssen anordnet, die nur in Fällen der Willkür entfällt, ist in Vollstreckungssachen nicht anwendbar. Er wird durch § 828 III ZPO verdrängt, der eine Abgabe auf Antrag des Gläubigers an das zuständige Gericht vorsieht. Diese ist nach der ausdrücklichen Regelung des § 828 III 2 ZPO nicht bindend. 2. Das Amtsgericht Charlottenburg ist sachlich und örtlich zuständig. Zuständiges Vollstreckungsgericht ist gem. § 828 II ZPO das Amtsgericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Der allgemeine Gerichtsstand der Schuldnerin als juristischer Person wird gem. § 17 I ZPO durch ihren Sitz bestimmt. Der Sitz der Schuldnerin, einer GmbH, ist gem. § 4a GmbHG der Ort im Inland, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Das gilt auch, wenn sich der Verwaltungssitz an einem anderen Ort befindet (RGZ 59, 106 (107 f.); Altmeppen, GmbHG, 10. Aufl. 2021, § 4a Rn. 5). Der Satzungssitz muss nicht in örtlichem Zusammenhang mit der Betriebsstätte oder der Hauptverwaltung stehen. Am Satzungssitz müssen sich keine betrieblichen Einrichtungen befinden. Auch die Wahl eines rein fiktiven Satzungssitzes im Inland ist zulässig (Altmeppen aaO, § 4a Rn. 7). Notwendig ist die Angabe einer bestimmten Gemeinde im Inland. Soweit eine Gemeinde - wie Berlin - in mehrere (Amts-) Gerichtsbezirke zerfällt, bedarf es genauerer Bestimmung, um den Sitz als Anknüpfungspunkt gerichtlicher Zuständigkeiten hinreichend festzulegen. In der Kommentarliteratur wird dies meist für den Fall für entbehrlich gehalten, dass ein zentrales Registergericht eingerichtet ist, ohne auf die mangelnde Bestimmbarkeit des allgemeinen Gerichtsstands einzugehen (so Altmeppen, aaO, § 4a Rn. 6; MüKoGmbHG/Heinze, 3. Aufl. 2018, § 4a Rn. 5; Wicke, GmbHG, 4. Aufl. 2020, § 4a Rn. 3; Rowedder/Schmidt-Leithoff/C. Schmidt-Leithoff, GmbHG, 6. Aufl. 2017, § 4a Rn. 4; ohne diese Einschränkung indessen Scholz/Cziupka, GmbHG, 12. Aufl. Rn. 9). Satzungsgemäßer Sitz der Schuldnerin ist, wovon die beiden Amtsgerichte und auch die Gläubigerin ausgehen und was durch den Umstand der Eintragung der Schuldnerin in das Handelsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg bestätigt wird, Berlin. Gemäß § 7 GmbHG ist die Gesellschaft bei dem Gericht zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Dabei ist allerdings das Amtsgericht Charlottenburg zentrales Registergericht für Berlin, so dass nicht vom Registergericht auf den Sitz der Schuldnerin gerade in Charlottenburg geschlossen werden kann. Demgegenüber ist ein gerichtsbezirkübergreifendes, für Vollstreckungsmaßnahmen zuständiges Vollstreckungsgericht nicht eingerichtet. Zwar ist das Amtsgericht Mitte ausweislich des Orts- und Gerichtsverzeichnisses als zentrales Vollstreckungsgericht bestimmt, dabei aber lediglich für die zentrale Verwaltung der Schuldner- und Vermögensverzeichnisse zuständig, während die Zuständigkeit für Vollstreckungsmaßnahmen, z. B. den Erlass von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, unberührt bleibt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Charlottenburg lässt sich der satzungsmäßige Sitz der Schuldnerin innerhalb Berlins nicht näher bestimmen. Dies rechtfertigt entgegen der Auffassung des Kammergerichts (Beschluss vom 11. 10. 2007 - 2 AR 41/07, NJOZ 2008, 237) nicht, bei der Frage der amtsgerichtlichen Zuständigkeit auf einen außerhalb Berlins liegenden Verwaltungsort abzustellen. Dagegen spricht schon, dass sich dann der allgemeine Gerichtsstand bei sachlicher Zuständigkeit des Landgerichts in Berlin, bei der des Amtsgerichts aber an einem anderen Ort befände (vgl. BeckOK ZPO/Toussaint, 40. Ed. 1.3.2021, § 17 Rn. 11.1). Es steht auch aufgrund der Sitzbestimmung für Berlin fest, dass die Schuldnerin ihren Sitz dort und nicht in Hungen im Bezirk des Amtsgerichts Gießen hat. Vielmehr ist in Fällen, in denen die Registergerichte wegen der Aufteilung der Gerichtsbezirke bei der Eintragung ins Handelsregister unbestimmte, sich auf das Gebiet einer politischen Gemeinde beziehende Sitzfestlegungen zulassen, ein Sitz der Gesellschaft in allen erfassten Amtsgerichtsbezirken, hier in allen Amtsgerichtsbezirken in Berlin, mit der Folge anzunehmen, dass die Gläubigerin das zuständige Gericht gemäß § 35 ZPO auswählen kann. Die in Betracht kommenden Gerichte sind dann (nur) in Bezug auf andere Amtsgerichte gem. § 802 ZPO ausschließlich zuständig. Die Situation entspricht damit derjenigen bei Annahme eines Doppelsitzes einer Gesellschaft (vgl. dazu Toussaint aaO Rn. 10). Soweit der Senat bisher in solchen Fällen zur Konkretisierung des Sitzes in der jeweiligen Stadt auf frühere dortige Geschäftsadressen der Schuldnerin zurückgegriffen hat (vgl. Beschluss vom 04.04.2019, 11 SV 12/19, juris, Rn. 11), wird daran nicht festgehalten. Die bisherige Rechtsprechung des Senats hat nicht hinreichend berücksichtigt, dass die Sitzbestimmung als notwendiger Satzungsbestandteil von der Geschäftsadresse abzugrenzen ist (Baumbach/Hueck/Servatius, 22. Aufl. 2019, GmbHG § 4a Rn. 5), die mit dem Sitz wie ausgeführt nicht übereinstimmen muss. Ob eine noch bestehende Geschäftsadresse in der als Sitz bestimmten Gemeinde den Sitz nach § 17 I 2 ZPO im Wege einer Fiktion („gilt“) konkretisieren kann, weil sie ohne Widerspruch zur Satzung bestimmt, was sich aus dieser an näherer Bestimmung nicht ergibt, ist hier nicht zu entscheiden. 3. Es bedarf im Hinblick auf die o.g. Entscheidung des Kammergerichts keiner Vorlage an den Bundesgerichtshof gem. § 36 III ZPO. Denn die abweichende Auffassung des Kammergerichts war für die dortige Entscheidung nicht tragend. Mit dieser wurde ein grundsätzlich bindender Verweisungsbeschluss des zuerst angerufenen Amtsgerichts aufrechterhalten. Es kam daher für die Entscheidung des Kammergerichts nur darauf an, ob das zuerst angerufene Amtsgericht die Grenzen der Willkür überschritten hatte, nicht aber darauf, wie nach Meinung des Kammergerichts in solchen Fällen richtigerweise zu verfahren ist.