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Beschluss

11 U 144/20

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0801.11U144.20.00
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Leitsätze
1. Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses um den Kauf eines vermeintlich vom „Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in analoger Anwendung von § 148 ZPO ist auch mit Rücksicht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos im Vorlageverfahren C 100/21 nicht geboten, weil die Ausgestaltung des Schadensersatzrechts dem nationalen Recht unterliegt und nicht ersichtlich ist, dass die deutsche Rechtsordnung den unionsrechtlichen Vorgaben bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen zum Schutz des Selbstbestimmungsinteresses von Käufern nicht genügen würde (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2022, 24 U 115/22). 2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die §§ 6, 27 EG FGV im Lichte ihrer unionsrechtlichen Vorgaben auch den Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Erwerbers eines durch den „Dieselskandal" bemakelten Fahrzeugs schützen oder nicht.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, 2 O 214/19, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Aussetzung eines Schadensersatzprozesses um den Kauf eines vermeintlich vom „Dieselskandal" betroffenen Fahrzeugs in analoger Anwendung von § 148 ZPO ist auch mit Rücksicht auf die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos im Vorlageverfahren C 100/21 nicht geboten, weil die Ausgestaltung des Schadensersatzrechts dem nationalen Recht unterliegt und nicht ersichtlich ist, dass die deutsche Rechtsordnung den unionsrechtlichen Vorgaben bei der Durchsetzung von Ersatzansprüchen zum Schutz des Selbstbestimmungsinteresses von Käufern nicht genügen würde (Anschluss an OLG Stuttgart, Urteil vom 28.6.2022, 24 U 115/22). 2. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob die §§ 6, 27 EG FGV im Lichte ihrer unionsrechtlichen Vorgaben auch den Schutz der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit des Erwerbers eines durch den „Dieselskandal" bemakelten Fahrzeugs schützen oder nicht. Die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, 2 O 214/19, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 30.000,00 Euro festgesetzt. 1. Die Berufung ist gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Zur Begründung wird, auch hinsichtlich des Sachverhaltes und der erst- und zweitinstanzlichen Anträge, auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 12. Mai 2022, Bl. 916 ff. d.A., Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers hierzu rechtfertigt keine andere Entscheidung. a) Der Senat hält zunächst aus den Gründen des Hinweisbeschlusses und der dort zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung daran fest, dass im Streitfall lediglich Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB in Betracht kommen. Das Verfahren ist insoweit nicht auf den Antrag des Klägers im Hinblick auf die beim Gerichtshof der Europäischen Union anhängigen Verfahren C-663/19-1, C-6720 P und C-100/21 zur VO 715/2007/EG (im Hinweisbeschluss versehentlich als Richtlinie (RL) bezeichnet) bzw. RL 2007/46/EG auszusetzen. Die Aussetzung könnte nur in analoger Anwendung des § 148 ZPO i.V.m. Art. 267 AEUV erfolgen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, juris, Rn. 7 ff.). Eine direkte Anwendung des § 148 ZPO scheidet, aus, weil es bei den Verfahren vor dem Gerichtshof nicht um für den hiesigen Rechtsstreit vorgreifliche konkrete Rechtsverhältnisse im Sinne der Norm, sondern um allgemeine Rechtsfragen geht. Die begehrte Aussetzung ist ebenso wenig geboten, wie eine eigene Vorlageentscheidung des Senats nach Art. 267 AEUV. aa) Da gegen die Entscheidung des Senats entweder die Revision oder die Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Dezember 1992 - 2 BvR 557/88, juris, Rn. 4; Zöller/Greger ZPO, aaO, § 148 Rn. 3b) statthaft ist, kommt eine Vorlage- bzw. Aussetzungspflicht des Senats nach Art. 267 III AEUV nicht in Betracht. bb) Für eine fakultative Aussetzung nach Art. 267 II AEUV sieht der Senat keinen Anlass. Eine solche Aussetzung würde - mangels bis dahin zu erwartender abweichender höchstrichterlicher Klärung - voraussichtlich nicht dazu führen, dass der Senat die maßgeblichen Rechtsfragen bei Verfahrensfortsetzung anders beurteilen würde. (1) Die schadensersatzrechtlichen Auswirkungen etwaiger für die Erwerber günstiger Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs würden voraussichtlich nicht bereits in diesen Entscheidungen, sondern für das deutsche Recht erst in höchstrichterlichen Folgeentscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt werden. Für eine Aussetzung des vorliegenden Verfahrens bis zur Entscheidung derzeit beim Bundesgerichtshof anhängiger Verfahren oder gar der noch in den Tatsacheninstanzen anhängigen, den erfolgten Vorlagen zugrundeliegenden Ausgangsverfahren fehlt es an einer Rechtsgrundlage, insbesondere greift § 148 ZPO mangels vorgreiflichen Rechtsverhältnisses nicht ein. Die Aussetzung nach § 148 ZPO setzt Vorgreiflichkeit der in dem anderen Rechtstreit zu treffenden Entscheidung im Sinne einer (zumindest teilweisen) präjudiziellen Bedeutung voraus. Vorgreiflichkeit ist insbesondere gegeben, wenn in einem anderen Rechtsstreit eine Entscheidung ergeht, die für das auszusetzende Verfahren materielle Rechtskraft entfaltet oder Gestaltungs- bzw. Interventionswirkung erzeugt. Der Umstand, dass in dem anderen Verfahren über eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, von deren Beantwortung die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ganz oder teilweise abhängt, rechtfertigt die Aussetzung der Verhandlung nicht. Andernfalls würde das aus dem Justizgewährleistungsanspruch folgende grundsätzliche Recht der Prozessparteien auf Entscheidung ihres Rechtsstreits in seinem Kern beeinträchtigt. Eine Aussetzung allein aus Zweckmäßigkeitsgründen sieht das Gesetz nicht vor (so BGH, Beschluss vom 27. Juni 2019 - IX ZB 5/19, juris, Rn. 7; s.a. Zöller/Greger, ZPO, 34. Auflage, § 148, Rn. 5a; Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage, § 148 Rn. 5, alle mwN). Das Rechtsverhältnis muss den Gegenstand des anderen Verfahrens bilden und darf dort nicht seinerseits nur Vorfrage sein. Es ist daher auch nicht möglich, Verfahren im Hinblick auf ein beim Bundesgerichtshof anhängiges Parallelverfahren auszusetzen; zu einem solchen Musterprozess kann es nur mit Zustimmung der Parteien nach § 251 ZPO kommen (Zöller/Greger aaO). (2) Unterstellt, die Unionsrechtsbestimmungen schützten auch das Interesse des individuellen Fahrzeugerwerbers, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist und zwar im Hinblick auf das Vermögen bzw. die wirtschaftliche Selbstbestimmung des Käufers, folgt daraus nach Auffassung des Senats kein aus § 823 II BGB i.V.m. der verletzten unionsrechtlichen Norm oder ihrer (unionsrechtskonform auszulegenden) deutschen Umsetzungsbestimmung folgender Schadensersatzanspruch, der darauf gerichtet ist, den Erwerber so zu stellen, als habe er das Fahrzeug nicht erworben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es Sache des nationalen Rechts, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen. Das Unionsrecht verlangt nur, dass die nationalen Rechtsvorschriften das Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz nicht beeinträchtigen; es ist Sache der Mitgliedstaaten, ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorzusehen, mit dem die Einhaltung dieses Rechts gewährleistet werden kann. Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionssrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität). Dabei ist zu beachten, dass in den Unionsverträgen davon abgesehen worden ist, zusätzlich zu den nach nationalem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue Klagemöglichkeiten zur Wahrung des Unionsrechts vor den nationalen Gerichten zu schaffen (siehe zum Ganzen EuGH, Urteil vom 13. März 2007 - C-432/05, juris, Rn. 38 ff.). Damit obliegt die Ausgestaltung des Schadensersatzrechts dem nationalen Recht (so auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 im Verfahren EuGH, C-100/21, Celex-Nr. 62021CC0100, juris, Rn. 61) und ist das Unionsrecht grundsätzlich im Zuge der allgemeinen Regelungen und nicht durch Sonderbestimmungen zu schützen. Zu dieser Ausgestaltung durch das nationale Recht gehören neben den prozessrechtlichen, auch die materiell-rechtlichen Anforderungen an einen Schadensersatzanspruch, die Definition des ersatzfähigen Schadens und auch die Frage, welche Anforderungen an den Schutzzweckzusammenhang zwischen der verletzten Norm und dem geltend gemachten Schaden zu stellen sind. Ein unionsrechtlicher Begriff des „geschützten Interesses“ ist daher nicht zwingend deckungsgleich mit den an ein Schutzgesetz im Sinne des deutschen § 823 II BGB zu stellenden Anforderungen. Eine Rechtsprechungs- oder gar Rechtsänderung wäre unionsrechtlich nur geboten, wenn die deutsche Rechtsordnung in ihrer Gesamtheit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht genügte. Dies ist, wie bereits das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 28.06.2022, 24 U 115/22, juris, Rn. 93 ff., ausgeführt hat, zu verneinen. Es bedarf über die bestehenden, durch die Rechtsprechung ausgestalteten und abgegrenzten Institute des Vertrags- und Deliktsrechts hinaus keiner Einordnung der §§ 6, 27 EG-FGV oder der genannten unionsrechtlichen Bestimmungen als Schutzgesetze im Sinne des § 823 II BGB, um ein im unionsrechtlichen Sinne geschütztes Interesse angemessen zu verteidigen, kein mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenes Fahrzeug zu erwerben. Die Annahme, der effet utile des Unionsrechts verlange, dass die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Erwerbers auch außerhalb des Vertragsrechts schon bei leichter Fahrlässigkeit des Herstellers dahingehend geschützt wird, dass der Erwerber die Rückerstattung des Kaufpreises (abzüglich Nutzungsentschädigung und gegen Rückgabe des Fahrzeugs) verlangen kann, würde die Kompetenz des nationalen Gesetzgebers zur Ausgestaltung des Schadensersatzrechts entkernen und ein Sonderdeliktsrecht für einzelne Unionsrechtsverstöße schaffen. b) Ansprüche aus § 826 BGB oder §§ 831, 826 BGB wegen eines sog. Thermofensters oder wegen der Kühlmittel-Sollwert-Regelung (KSR) sind auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers nicht gegeben. Soweit der Kläger Ausführungen dazu macht, dass er nicht darlegen müsse, welche konkrete Person die behauptete Täuschungshandlung vorgenommen habe, ist dies unbehelflich. Eine solche Auffassung hat der Senat im Hinweisbeschluss nicht vertreten, sondern stets allgemein auf die für die Beklagte handelnden Personen abgestellt und § 831 BGB in die Prüfung einbezogen. Er hat insoweit auch nicht die Existenz einer unzulässigen Abschalteinrichtung verneint oder auf einen Vortrag „ins Blaue“ abgestellt. Der Senat hat eine Haftung hinsichtlich eines Thermofensters im Hinweisbeschluss verneint, weil es an eine Sittenwidrigkeit begründendem Sachvortrag des Klägers fehlt (Hinweisbeschluss Seite 8). Dazu hat der Kläger im nach seiner Gliederung das Thermofenster betreffenden Teil seiner Stellungnahme keine Ausführungen gemacht und auch aus seinem sonstigen, nach den Überschriften der KSR zugeordneten - nachfolgend erörterten - Ausführungen ergibt sich insoweit kein hinreichender Vortrag. Bezüglich der KSR hat der Senat in seinem Hinweisbeschluss einen Schadensersatzanspruch nicht deshalb verneint, weil das Fahrzeug über keine KSR verfüge, sondern weil sich aus dem Vortrag des Klägers kein so unzweifelhafter Gesetzesverstoß ergebe, dass aus ihm ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen dieses Verstoßes folge, was Voraussetzung einer Sittenwidrigkeit sei. Zugleich sei eine Täuschung des KBA nicht erkennbar, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Haftung nach § 826 BGB (ggfls. i.V.m. § 831 BGB) in Betracht komme (S.8, 9). Schließlich sei eine Prüfstandsbezogenheit der KSR nicht hinreichend dargelegt. Insoweit hat der Senat zum einen angenommen, der Vortrag entziehe sich mangels näherer Darlegung der zugrunde gelegten Kriterien einer näheren Schlüssigkeitsprüfung dahingehend, ob diese Kriterien eine Prüfstandsbezogenheit begründeten (S. 10 f.). Darüber hinaus hat der Senat insoweit außerdem geprüft, ob sich der Vortrag einer Prüfstandsbezogenheit trotz dieser Unbestimmtheit dennoch als nicht willkürlich darstelle. Dies hat er verneint und einen Vortrag ins Blaue hinein angenommen, weil der Kläger nicht dargelegt hat, warum er trotz der unterschiedlichen Behandlung von mit dem Motor OM 651 ausgestatteten Fahrzeugen seitens des KBA meine, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung in Form einer KSR verbaut. Der Senat hält auch in Ansehung der Stellungnahme des Klägers daran fest, dass es entgegen der Auffassung des Klägers in seiner Stellungnahme (dort S. 12 unter Zuordnung zum Thermofenster) nicht genügt, einen bezifferten Antrag zu stellen sowie das konkret betroffene Auto und als Anspruchsgrund die Abgasproblematik zu nennen. Es genügt auch nicht, dies um Ausführungen zu ergänzen, die eine für unzulässig gehaltene Abschalteinrichtung beschreiben. Vielmehr sind die im Hinweisbeschluss dargestellten, das Informationsgefälle berücksichtigenden Schlüssigkeitsanforderungen zu wahren und darzulegen, warum eine nur vermutete Betroffenheit des eigenen Fahrzeugs konkret zu besorgen und mehr ist, als eine rein theoretische Möglichkeit, für die konkret nichts spricht. Der Kläger hat insbesondere seine Behauptung, trotz des unterschiedlichen Vorgehens des KBA seien alle Fahrzeuge mit dem Motor OM 651 betroffen, insoweit nicht plausibilisiert; der Vortrag bleibt „ins Blaue hinein“ gehalten. Vermeintlich unzureichende Prüfungen durch das KBA sind im Ergebnis neutral und sprechen nicht dafür, dass die vom KBA nicht beanstandeten Fahrzeuge ebenfalls betroffen wären. Der Kläger hat auch in seiner Stellungnahme keinen konkreten Vortrag zu einer Täuschung des KBA gehalten. Vielmehr unterstellt er - entgegen der Wertung des Senats - eine „sehenden Auges“ verwendete unzulässige Abschalteinrichtung und folgert daraus „bewusst pauschale (…) unzureichende (…) wahrheitswidrige“ Angaben gegenüber dem KBA, die er nicht konkret benennt oder belegt. Auch insoweit bleibt es dabei, dass die Unterstellungen des Klägers ins Blaue hinein erfolgen und nicht erkennen lassen, welche konkreten Umstände diese Vermutungen nähren. Soweit der Kläger schließlich auf Messungen der DUH an Euro-6-Modellen im realen Straßenverkehr abstellt, ist dies unbehelflich. Zum einen handelt es sich vorliegend um ein Euro-5-Fahrzeug, zum anderen geht es um das Schadstoffverhalten im NEFZ und nicht im realen Straßenverkehr. c) Schließlich ist von einer Entscheidung nach § 522 II ZPO auch nicht deshalb abzusehen, weil hinsichtlich der oben erörterten Aussetzung analog § 148 ZPO i.V.m. Art. 267 AEUV bzw. einer weiteren Vorlage an den Europäischen Gerichtshof die Revision nach § 543 II ZPO zuzulassen wäre. Zwar sind die Voraussetzungen einer Revisionszulassung gegeben, wenn es im Revisionsverfahren voraussichtlich notwendig sein wird, eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs einzuholen oder das Verfahren im Hinblick auf ein dort bereits anhängiges Vorlageverfahren analog § 148 ZPO auszusetzen (vgl. BVerfG aaO). Das ist indessen nicht der Fall, weil wie ausgeführt ein Ersatzanspruch aus § 823 II BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV oder den genannten unionsrechtlichen Bestimmungen unabhängig davon zu verneinen ist, ob die genannten Unionsrechtsbestimmungen auch das Interesse des individuellen Fahrzeugerwerbers schützen, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. --- Vorausgegangen ist unter dem 12.05.2022 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) beabsichtigt der Senat, die Berufung des Klägers gegen das am 13. August 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg a. d. Lahn, 2 O 214/19, gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Gründe I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz, nachdem er am 02.02.2017 von einem Dritten den im Klageantrag bezeichneten Pkw Mercedes Benz E 220 CDI, Modelljahr 2013, mit einem von der Beklagten entwickelten und hergestellten Motor OM 651 EURO 5 als Gebrauchtwagen mit einer Laufleistung von 78.883 km für 25.000,00 Euro kreditfinanziert erworben hat. Der Kläger macht geltend, der Pkw sei vom sogenannten „Diesel-Skandal“ betroffen. Er hat dazu in der Klageschrift zunächst vorgetragen, hinsichtlich der Abgasrückführung sei ein „Thermofenster“ verbaut, durch das die Abgasrückführung bei bestimmten Außentemperaturen „z. B. unter 15 °C“ reduziert oder abgeschaltet werde, wodurch die Stickoxidemissionen erheblich anstiegen (S. 2f, Bl. 5 f. d.A.). Ebenfalls in der Klageschrift hat er insoweit vorgetragen (S. 10, Bl. 13 d.A.), die Abgasrückführung werde bei einer Außentemperatur „von 7 °C oder darunter betriebspunktabhängig um wohl bis zu 45 % reduziert“. Im Schriftsatz vom 10.12.2019 heißt es insoweit (S. 12, 13, Bl. 290, 291 d.A.), die verbauten Abschalteinrichtungen führten dazu, dass die Systeme zu Beginn der Warmlaufphase und bei positiven einstelligen Außentemperaturen sowie ab einer bestimmten Drehzahl nur reduziert arbeiteten oder schließlich gänzlich abschalteten. An diesem Vortrag hat der Kläger im Schriftsatz vom 04.08.2020, S. 1, 3, Bl. 499, 501 d.A.) festgehalten und ergänzend ausgeführt, er vermute, dass die Abgasrückführung nicht erst bei 7 °C, sondern bereits höher, zum Beispiel bei 15 °C „stückweise zurückgefahren“ werde. Außerdem hat der Kläger in der Klageschrift auf eine „manipulierte Motorsteuerung im Prüfstandlauf“ abgestellt. Die Software erkenne „ob sich das Fahrzeug auf einem technischen Prüfstand zur Ermittlung der Emissionswerte oder im üblichen Straßenverkehr befindet“ (S. 4, Bl. 7 d.A.). Im Schriftsatz vom 10.12.2019 heißt es, die Beklagte habe „in ihren Fahrzeugen“ fünf „illegale Abschalteinrichtungen“ benutzt (S. 05, Bl. 283 d.A.). Zu dem „hier betroffenen Motor“ OM 651 macht er unter wörtlicher Wiedergabe eines Wikipedia-Beitrags geltend (S. 44, Bl. 322), es seien bisher als Probleme aufgetreten bzw. dokumentiert, dass die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Verdacht nachgehe, dass der Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung enthalte, wodurch „die Abgaswerte auf dem Prüfstand besser als beim tatsächlichen Gebrauch“ seien. Es habe, so zitiert der Kläger den Wikipedia-Artikel weiter, „einen offiziellen Rückruf“ gegeben, bei dem die Abschalteinrichtungen entfernt worden seien. Es bestehe der „Verdacht einer unzulässigen Abschalteinrichtung“. Dass sein eigenes Fahrzeug zurückgerufen worden wäre, behauptet der Kläger nicht. Der Kläger führt dann weiter aus, die weiteren Abschalteinrichtungen habe bisher noch niemand gefunden (S. 45, Bl. 323 d.A.). Es sei Sache der Beklagten, diese darzulegen. Im Schriftsatz vom 04.08.2020, der der Gegenseite erst im Verhandlungstermin vor dem Landgericht am 13.08.2020 übergeben worden ist, und zu dem der Beklagten infolge der am Schluss der Sitzung erfolgenden Klageabweisung der beantragte Schriftsatznachlass nicht mehr gewährt worden ist, hat der Kläger dann diese manipulierte Motorsteuerung konkretisierend als „Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung“ (nachfolgend auch KSR genannt) bezeichnet (S. 2, Bl. 500 d.A.). Er hat geltend gemacht, eine Steuerungssoftware führe dazu, dass der Kühlkreislauf weiter heruntergekühlt, die Erwärmung des Motoröls verzögert und so der Stickstoffausstoß verringert werde. Solange sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand befinde, sei es deshalb „sauber“ und halte die NOx-Grenzwerte ein. Auf der Straße werde die Funktion deaktiviert und würden die NOx-Grenzwerte überschritten. Das Landgericht, auf dessen Urteil hinsichtlich des weiteren Sachverhaltes sowie der erstinstanzlichen Klageanträge und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er hält an seinem Vortrag zum „Thermofenster“ fest (Berufungsschrift S. 5 f., Bl. 576 f .d.A; S. 7 ff., Bl. 580 ff. d.A.; Schriftsatz vom 12.01.2021, S. 2f., Bl. 817 f. d.A.; S. 5 ff., Bl. 820 ff. d.A.) und führt dabei aus, er verkenne nicht, dass das Thermofenster nicht darauf abziele, auf dem Prüfstand und auf der Straße per se unterschiedliche Abgasreinigungsmodi zu aktivieren, sondern die Änderung bei der Abgasrückführung lediglich von der Umgebungstemperatur abhänge (Schriftsatz vom 12.01.2021, S. 5, Bl. 820 d.A.). Hinsichtlich der „manipulierte Motorsteuerung im Prüfstandlauf“ stellt er weiter auf eine KSR ab (Berufungsbegründung S. 19 ff., Bl. 590 ff. d.A.) ab, wobei er erstmals nähere Ausführungen zu ihrer Funktionsweise macht. Er trägt insoweit vor, bei der KSR handele es sich um eine spezielle Temperaturregelung in Form eines geschalteten Kühlwasserthermostats. Die Steuerungssoftware aktiviere bei Durchfahren des Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), welcher durch das Fahrzeug erkannt werde, die KSR. Dabei seien die seitens der Beklagten applizierten Schaltkriterien so gewählt, dass wesentliche Randbedingungen des gesetzlichen Prüfverfahrens erkannt werden könnten und die Sollwertabsenkung mit Sicherheit bei der gesetzlichen Prüfung Typ 1 im NEFZ aktiv sei. Demgegenüber werde sie schon bei normalen Abweichungen von den Prüfbedingungen des NEFZ, die im realen Verkehr unter Bedingungen, die beim normalen Fahrbetrieb vernünftigerweise zu erwarten seien (normale Betriebsbedingungen), abgeschaltet. Daher stoße das Fahrzeug auf dem NEFZ-Prüfstand bei niedriger Temperatur des Motoröls weniger Stickoxid aus, als im realen Fahrbetrieb. Ob die KSR im Realbetrieb gänzlich oder nur „oft“ inaktiv sei, könne dahinstehen (Berufungsbegründung S. 19 f., Bl. 590 f. d.A.). Betroffen seien alle Modelle mit dem Motor OM 651. Der Kläger (zitiert dazu und) legt dazu eine Liste des KBA über die betroffenen Fahrzeuge vor (Anlage BK5, Bl. 691 ff. d.A.), die die Fahrzeuge indessen nicht nur nach dem Motor (und Marke und Handelsbezeichnung), sondern auch nach Hubraum, Leistung, Typ/Variante/Version und Emissionsstufe aufgliedert und dazu unterschiedliche Kalendertage als jeweiliges Feststellungsdatum angibt. Der Kläger trägt weiterhin nicht vor, sein eigenes Fahrzeug sei zurückgerufen worden und hat den einen solchen Rückruf verneinenden Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung Rn. 38) nicht bestritten. Er stellt lediglich auf ein unabhängig hiervon erfolgtes freiwilliges Software-Update ab (Berufungsbegründung S. 34, Bl. 605 d.A.). Der Kläger beantragt, 1. die Entscheidung des Landgerichts Limburg a.d.L. vom 13.08.2020, zugestellt am 31.08.2020, Az. 2 O 214/19, abzuändern; 2. die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... an die Klagepartei 34.121,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit abzüglich 7.273,89 € zu zahlen; 3. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer ... in Annahmeverzug befindet; 4. die Beklagte zu verurteilen, die Klagepartei von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.809,75 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und macht u.a. geltend, die Aktivlegitimation des Klägers sei aus Rechtsgründen wegen Veräußerung des Fahrzeugs an einen Dritten zu verneinen. Zu der KSR gebe es einen nicht bestandskräftigen Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt (KBA), der das streitgegenständliche Fahrzeug - die OM 651-Motorenfamilie umfasst nach dem Vortrag der Beklagten mehrere Varianten - nicht betreffe. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO. 2. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. a) Vertragliche und quasivertragliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte kommen nicht in Betracht, da zwischen den Parteien weder ein Vertrag geschlossen, noch wenigstens angebahnt wurde. b) Ansprüche aus § 823 I Var. 5 BGB kommen mangels Eigentumsverletzung - der Kläger hat nach seinem Vorbringen nie unbeeinträchtigtes Eigentum erlangt - nicht in Betracht. §§ 823 II BGB, § 263 StGB scheiden jedenfalls mangels Stoffgleichheit aus (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2020 - VI ZR 5/20, juris, Rn. 24 ff.). Auch aus §§ 823 II BGB, § 27 I EG-FGV folgen keine Schadensersatzansprüche, die auf die Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages gerichtet wären. Die Norm schützt allenfalls vor Schäden, die durch eine verzögerte Erstzulassung oder auch durch ein aufgrund der Nebenbestimmungen zu der Typgenehmigung erforderlich gewordenes Software-Update entstanden sind. Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Aufgabenbereich der Norm (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19, juris, Rn 76 = BGHZ 225, 316; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, juris, Rn. 21). Schließlich ergeben sich auch aus §§ 823 II BGB, Art. 5 I RL 715/2007/EG keine Schadensersatzansprüche. Auch Art. 5 der RL 715/2007/EG schützt nicht das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden (BGH, Urteil vom 30.7.2020 - VI ZR 5/20, juris Rn. 12 ff.; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, juris, Rn. 21) c) Die Klage hat auch aus § 826 BGB oder §§ 831, 826 BGB keine Aussicht auf Erfolg. aa) Der Anspruch kann zunächst nicht auf den Vortrag des Klägers zu dem sog. „Thermofenster“ gestützt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, reicht es für die Annahme, eines sittenwidrigen Verhaltens der für die Beklagte handelnden Personen nicht aus, dass im Fahrzeug des Klägers ein - nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) 715/2007 (unterstellt) als unzulässige Abschalteinrichtung zu qualifizierendes - Thermofenster verbaut ist, das die Abgasrückführung im Fahrzeug bei weniger als 17 °C oder bei einstelligen Positivtemperaturen ausschaltet (BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, juris, Rn. 14 ff.; 16; Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20, juris, Rn. 12 ff., 13). Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit bedürfte es über den Einbau des Thermofensters hinaus weiterer Umstände, für die der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast trägt. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen jedenfalls voraus, dass die handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems das Bewusstsein hatten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Fehlt es hieran, ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt (BGH aaO). Bei einer Abschalteinrichtung, die - wie hier - im Grundsatz auf dem Prüfstand in gleicher Weise arbeitet wie im realen Fahrbetrieb und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kann bei Fehlen sonstiger Anhaltspunkte nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass die für die Beklagte handelnden Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen, so dass es bereits an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt (BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, juris, Rn. 30). Im Streitfall sind danach eine Sittenwidrigkeit begründende Umstände hinsichtlich des sog. Thermofensters nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass die für die Beklagte handelnden Personen das Thermofenster vorgesehen hätten, um das Verhalten des Fahrzeugs auf dem Prüfstand anders zu gestalten, als im realen Fahrbetrieb und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typgenehmigungsbehörde abgezielt hätten. Der Kläger räumt in der Berufung selbst ein, dass die im streitgegenständlichen Fahrzeug eingesetzte temperaturbeeinflusste Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Er hat damit nicht vorgetragen, dass die Abgasrückführung auf die Temperaturen im Prüfstand ausgerichtet wäre und nur bei diesen ordnungsgemäß arbeitete. Solchen Vortrags hätte es jedoch zur Schlüssigkeit der Klage hinsichtlich des Thermofensters bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - VII ZR 415/21, juris, Rn. 30). bb) Auch der Vortrag des Klägers zur KSR trägt keine Schadensersatzansprüche aus § 826 BGB bzw. §§ 831, 826 BGB. Hinsichtlich der allgemeinen Anforderungen an die Annahme eines vorsätzlichen sittenwidrigen Verhaltens gilt das bereits zum sog. Thermofenster Ausgeführte. Aus der vom Kläger vorgelegten Liste des KBA ergibt sich, dass das KBA entgegen seinem Vortrag nicht davon ausgeht, alle Fahrzeuge der Beklagten mit dem Motor OM 651 seien wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung zurückzurufen. Vielmehr werden einzelne Fahrzeuge in ihren unterschiedlichen Varianten untersucht und kommt es, wie der fehlende Rückruf hinsichtlich des Klägerfahrzeugs belegt, nur bei einigen zum Rückruf. Daraus zieht der Senat den Schluss, dass das KBA die im Klägerfahrzeug, einem aus dem Jahr 2013 stammenden Fahrzeugmodell, eingebaute KSR nicht als unzulässige Abschalteinrichtung einstuft (vgl. zur Zulässigkeit dieses Schlusses BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2021 - VII ZR 179/21, juris, Rn. 23). Damit ist ein Gesetzesverstoß fraglich und kann aus der Verwendung der KSR nicht geschlossen werden, der Beklagten falle ein wenigstens billigendes Inkaufnehmen eines Gesetzesverstoßes, welches Voraussetzung für eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB ist, zur Last (vgl BGH aaO). Ebenso ist nicht erkennbar, dass die Beklagte das KBA hinsichtlich der KSR im Fahrzeug des Klägers getäuscht und so die Voraussetzungen für einen Anspruch des Klägers gemäß § 826 BGB erfüllt hätte. Auch eine Prüfstandbezogenheit der KSR, die im Grundsatz geeignet sein kann, um zwischen nur unzulässigen Abschalteinrichtungen und solchen, deren Implementierung die Kriterien einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung erfüllen können, zu unterscheiden (vgl. BGH aaO Rn. 25 mwN), hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs schlüssig und als Prozessstoff grundsätzlich schon dann erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Dabei ist die Angabe näherer Einzelheiten nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Partei keine unmittelbare Kenntnis von den Vorgängen hat. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten. Eine Behauptung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn sie ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts „willkürlich aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt worden ist. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die darlegungs- und beweispflichtige Partei hinsichtlich der aufzuklärenden Umstände selbst kein zuverlässiges Wissen besitzt und mangels eigener Sachkunde und weiterer zumutbarer Erkenntnismöglichkeiten letztlich auf Vermutungen angewiesen ist. Sie muss jedenfalls ausreichend greifbare Umstände anführen, auf die sie die Beweisbehauptung stützt. In den sog. „Dieselfällen“ bedeutet dies, dass der Erwerber eines möglicherweise betroffenen Fahrzeugs greifbare Anhaltspunkte anführen muss, auf die er den Verdacht gründet, sein Fahrzeug weise eine oder mehrere unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Erwerber eines möglicherweise von dem „Dieselskandal“ betroffenen Fahrzeugs mangels Sachkunde und Einblick in die Produktion des von der Gegenseite hergestellten und verwendeten Motors einschließlich des Systems der Abgasrückführung oder -verminderung regelmäßig keine sichere Kenntnis von Einzeltatsachen haben kann und letztlich auf Vermutungen angewiesen ist, die er nach Lage der Verhältnisse für wahrscheinlich oder möglich hält und auf ausreichend greifbare Gesichtspunkte stützen kann (BGH, Beschluss vom 25. November 2021 - III ZR 202/20, juris, Rn. 11 f.). Der Senat folgt dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach hat die Partei Umstände vorzutragen, aufgrund der sie das Vorliegen der von ihr nur vermutbaren Tatsachen konkret besorgt. Dabei ist selbstverständlich, dass der diesbezügliche Vortrag nicht selbst ins Blaue hinein erfolgen darf. Letztlich muss die Partei Umstände vortragen, aufgrund der das Vorliegen der behaupteten Tatsachen mehr ist, als eine rein theoretische Möglichkeit, für die konkret nichts spricht. Allein der Umstand, dass hinsichtlich anderer Fahrzeuge ein solches Geschehen - hier unterstellt - anzunehmen ist, genügt dafür nicht. Daneben ist ein Sachvortrag auch dann unbeachtlich, wenn die behaupteten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZR 72/21, juris, Rn. 12). Im Streitfall legt der Kläger nicht ansatzweise dar, anhand welcher Kriterien die KSR eine Prüfstandsituation annehme und wieso es sich dabei um Bedingungen handele, die im realen Fahrbetrieb nicht aufträten. Sein Vortrag entzieht sich daher einer näheren Schlüssigkeitsprüfung hinsichtlich der Frage, ob diese Kriterien den Schluss auf eine Prüfstandbezogenheit überhaupt tragen. Der Vortrag ist auch nicht deshalb ausreichend, weil der Vorwurf des Verbaus einer prüfstandbezogenen KSR im klägerischen Fahrzeug aufgrund bestimmter Umstände dennoch als nicht willkürlich erschiene. Im Gegenteil legt der Kläger nicht dar, warum er trotz der unterschiedlichen Behandlung von Fahrzeugen mit dem Motor OM 651 durch das KBA meint, in seinem Fahrzeug sei eine unzulässige Abschalteinrichtung und konkret in Form einer KSR verbaut; sein Vortrag erfolgt also „ins Blaue“ hinein. Allein der - hier unterstellte - Umstand, dass die Beklagte oder andere Fahrzeughersteller bei anderen Fahrzeugen so vorgegangen sind, genügt nicht. Da der Kläger die Mindestanforderungen an die Darlegung der Klageforderung nicht erfüllt hat, kommt auch eine sekundäre Darlegungslast der Beklagten nicht in Betracht. 3. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine Entscheidung des Berufungsgerichts. Schließlich ist auch eine mündliche Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht geboten. 4. Vor diesem Hintergrund rät der Senat dem Kläger, die Rücknahme des Rechtsmittels in Erwägung zu ziehen. Eine Rücknahme der Berufung hätte gegenüber einer Zurückweisung der Berufung durch den Senat eine erhebliche Reduzierung der Gerichtsgebühren für das Berufungsverfahren von 4 auf 2 Gerichtsgebühren zur Folge.