Urteil
10 O 1068/22
LG Magdeburg 10. Zivilkammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
und beschlossen:
Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. und beschlossen: Der Gegenstandswert wird auf die Stufe bis 13.000 Euro festgesetzt. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klagepartei steht kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz zu. Ein Anspruch aus den §§ 826, 31 BGB besteht nicht. Nach dem Grundsatz Urteil des Bundesgerichtshofs vom 25. Mai 2020 (VI ZR 252/19, Rn. 25, juris kann in dem Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehenen Fahrzeuges grundsätzlich eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung liegen. Der Käufer eines Fahrzeugs - gleichgültig, ob er das Fahrzeug neu oder gebraucht erwirbt - setzt die Einhaltung der europarechtlichen Vorgaben arglos als selbstverständlich voraus. Das betrifft auch den Gebrauchtwagenkäufer. Nach diesen Grundsätzen genügt es nicht, dass in den von der Beklagten hergestellten Motoren möglicherweise als unzulässig i.S.v. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizierende Abschalteinrichtungen vorhanden sind, um ihrem Verhalten ein sittenwidriges Gepräge zu geben. Der darin liegende Gesetzesverstoß wäre auch unter Berücksichtigung einer damit einhergehenden Gewinnerzielungsabsicht der Beklagten für sich genommen nicht geeignet, den Einsatz einer Abschalteinrichtung als besonders verwerflich erscheinen zu lassen. Für eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB bedarf es jedoch der substantiierten Darlegung weiterer Umstände, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (OLG Dresden, Urteil vom 19.09.2022 – 5a U 347/22 – unter Verweis auf BGH Beschluss vom 29.09.2021 - VII ZR 126/21). Hieran fehlt es, da bei dem Fahrzeug die Abgasreinigung nicht zwischen dem Prüfstands- und Straßenbetrieb unterscheidet. Damit fehlt es an einer Täuschung des KBA bzw. einer verwerflichen Gesinnung auf Seiten der Beklagten (Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 23.09.2022, 8 U 63/22, mwN). Zudem hat das KBA ausgeführt, dass nur begrenzte Produktionszeiträume und vereinzelte Emissionsgenehmigungen betroffen sind. Auch dies spricht gegen eine planvolle Täuschung durch den Hersteller, weil dann zu erwarten gewesen wäre, dass wie bei dem EA189 Motor von VW alle Fahrzeuge betroffen sind. Die amtliche Auskunft ist insoweit ein zulässiges Beweismittel, das ein Sachverständigengutachten ersetzt (BGH Urteil vom 27.11.1963, V ZR 6/62). (Spätestens) Seit der Entscheidungsserie vom 16.09.2021 (Urteile vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, 286/20, 321/20 und 322/20) nimmt der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung an, dass es im Hinblick auf die - bis heute bestehende! - unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters unabhängig vom konkret verwendeten Typ des Dieselmotors und herstellerübergreifend (zu Daimler: u.a. Urteil vom 16.09.2021, VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721; zu VW: Beschluss vom 09.03.2021, VI ZR 889/20, NJW 2021, 1814; zu Audi: Beschluss vom 01.09.2021, VII ZR 128/21, juris; Beschluss vom 13.10.2021, VII ZR 164/21, juris; zu BMW: Beschluss vom 15.09.2021, VII ZR 2/21, juris) sowohl an einem besonders verwerflichen Verhalten des Herstellers als auch an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz fehlt. Ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm. den europäischen Zulassungsvorschriften besteht nicht. Letztere sind keine Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB. Die Stellungnahme des Generalanwalts vom 2. Juni 2022 in EuGH C-100/21 führt zu keiner anderen Beurteilung (OLG Naumburg, Beschluss vom 23.09.2022, 8 U 63/22; OLG Braunschweig, Urteil vom 11.10.2022 7 U 159/21 im Anschluss an OLG F., Beschluss vom 1. August 2022 - 11 U 144/20 und OLG München, Beschluss vom 1. Juli 2022 - 8 U 1671/22). Die Kammer hatte bereits am 12.01.2023 in einem vergleichbaren Fall entsprechend entschieden (10 O 1492/21; Berufung Oberlandesgericht Naumburg 9 U 19/23). Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der nicht begründeten Hauptforderung. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO i.V.m. § 48 GKG. Die Klagepartei macht im Rahmen der von der Öffentlichkeit als "Abgasskandal“ bezeichneten Konstellation im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Pkws gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Klagepartei kaufte im März 2017 von einem Kfz Händler in B. einen gebrauchten Opel Insignia 1,6 CDTI zu einem Preis von 22.470,00 €. Verbaut ist in den Pkw ein 4 Zylinder Diesel Motor. Dieses Fahrzeug mit Erstzulassung vom August 2016 aufgrund einer entsprechend Typgenehmigung zugelassen, mit der Abgasnorm Euro 6. Hersteller des PKW und des Motors ist die Beklagte. Zur Abgasreinigung verfügt das Fahrzeug über eine Abgasrückrührung (AGR), sowie einen NOx Speicherkatalysator. Ein SCR-Katalysator mit dem Reagenz AdBlue (Harnstoff) ist dagegen nicht vorhanden. Am 17.07.2017 beantragte die Beklagte beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) für bereits produzierte Fahrzeuge die Freigabe eines von ihr entwickelten Softwareupdate als freiwillige Servicemaßnahme zur Verbesserung der Abgasreinigung. Am 25.02.2021 erteilte das KBA den Freigabebescheid (AOG-4). Mit von der Beklagten angefochtenem und nicht bestandskräftigem Bescheid vom 02.12.2021 ordnete das KBA die Installation des Softwareupdates als verpflichtend an. Am 18.08.2022 (AOG-5) erteilte das Kraftfahrtbundesamt hinsichtlich eines typgleichen Fahrzeuges einer Rechtsanwaltskanzlei, die Kläger vertritt, eine amtliche Auskunft auf die verwiesen wird. Die Klagepartei behauptet, der PKW weise unzulässige Abschalteinrichtungen auf. Hierdurch komme es zu einem Anstieg der Abgas-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Bei den unzulässigen Abschalteinrichtungen handle es sich um eine Parametersteuerung (a. anhand der Umdrehungen/Minute, b. anhand des Außenluftdrucks) und c. eines Thermofensters. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insoweit auf die S. 15 ff der Klageschrift verwiesen. Die Klagepartei macht deliktische Ansprüche geltend und behauptet, die Beklagte habe sie vorsätzlich sittenwidrig geschädigt. Die Klagepartei beantragt unter Erledigung im Übrigen: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei 11.348,42 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basissatz ab dem 05.08.2022 abzüglich der weiter seit Klagerhebung angefallenen Nutzungsentschädigung von 513,96 EUR , Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges Opel Insignia 1.6 CDTI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer W0L und Übertragung des der Klagepartei gegenüber der Bank of S.land zustehenden Anwartschaftsrechts auf Übereignung des vorstehend bezeichneten Fahrzeugs zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von der Schlussrate in Höhe von 227,77 EUR aus dem Darlehensvertrag 124 gegenüber der Bank of S.land freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet. 4. Die Beklagte wird verurteilt, die Klagepartei von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR gegenüber der R2. Rechtsanwaltsgesellschaft mbH freizustellen. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.