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Beschluss

11 SV 30/22

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0825.11SV30.22.00
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Leitsätze
Der in einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellte Antrag auf Gerichtsstandbestimmung setzt nicht voraus, dass eine der Antragsgegnerinnen des Bestimmungsverfahrens ihren allgemeinen Gerichtsstand bei einem deutschen Gericht hat. Es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller schlüssig darlegen kann, dass die Antragsgegnerinnen einen inländischen besonderen Gerichtsstand in Deutschland besitzen (hier bejaht gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil sich Vermögen der Antragsgegnerinnen in Gestalt von Gesellschaftsanteilen und in Gestalt eines gewerblichen Schutzrechts in Deutschland befindet).
Tenor
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das gemeinsam zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der in einem Verfahren zur Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs in analoger Anwendung von § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gestellte Antrag auf Gerichtsstandbestimmung setzt nicht voraus, dass eine der Antragsgegnerinnen des Bestimmungsverfahrens ihren allgemeinen Gerichtsstand bei einem deutschen Gericht hat. Es genügt vielmehr, wenn der Antragsteller schlüssig darlegen kann, dass die Antragsgegnerinnen einen inländischen besonderen Gerichtsstand in Deutschland besitzen (hier bejaht gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, weil sich Vermögen der Antragsgegnerinnen in Gestalt von Gesellschaftsanteilen und in Gestalt eines gewerblichen Schutzrechts in Deutschland befindet). Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main wird entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als das gemeinsam zuständige Gericht bestimmt. I. Die Antragstellerinnen und Schiedsbeklagten begehren mit ihrem beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingereichten Antrag die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs gegenüber den in Luxemburg ansässigen Antragsgegnerinnen und Schiedsklägerinnen. Sie wollen nach Abweisung des Schiedsantrags der Antragsgegnerinnen den im Schiedsspruch enthaltenen Ausspruch auf Kostenerstattung vollstrecken. Zur Begründung der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hatten die Antragstellerinnen zunächst darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin zu 1 über ein Bankkonto bei einer Bank mit Sitz in Frankfurt verfüge. Die Antragsgegnerin zu 2 sei unmittelbar Alleingesellschafterin von mindestens zwei deutschen GmbHs, die jeweils ihren Sitz in Frankfurt am Main hätten. Die Antragsgegnerin zu 1 rügte nachfolgend die internationale Zuständigkeit. Daraufhin beantragten die Antragstellerin die Bestimmung eines zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO analog und regten die Bestimmung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main an. Zur Begründung führten sie an, dass die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte gegeben sei, ohne dass ein inländischer gemeinschaftlicher Gerichtsstand feststellbar sei. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2 bestehe unstreitig ein Gerichtsstand für die Vollstreckbarerklärung im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1 bestehe ein Gerichtsstand für die Vollstreckbarerklärung im Bezirk des Oberlandesgerichts München. Dort befinde sich Vermögen in Form einer deutschen Wort-Bildmarke. Der Belegenheitsort dieser Marke liege gemäß der Auffangzuständigkeit mangels Bestellung eines Inlandsvertreters an dem Ort, an dem das DPMA seinen Sitz habe. Im Rahmen des Bestimmungsverfahrens haben die Antragsgegnerinnen darauf hingewiesen, dass für eine Gerichtsstandsbestimmung alle betroffenen Streitgenossen einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben müssten und einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand an dem zu bestimmenden Gericht. Eine analoge Anwendung komme lediglich dann in Betracht, wenn jedenfalls einer der Streitgenossen seinen inländischen allgemeinen Gerichtsstand am angerufenen Gericht habe. Die Antragstellerinnen betonen dagegen, dass auch nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht Voraussetzung für ein Bestimmungsverfahren sei, dass zumindest ein Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben müsse. Dies widerspreche auch den seitens der Bundesgebiet Deutschland durch das UNÜ eingegangenen Verpflichtungen, ausländische Schiedssprüche anzuerkennen und verstrecken zu lassen. Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 3. Alt. ZPO erfolge eine Vollstreckbarerklärung von ausländischen Schiedssprüchen im Inland im Hinblick auf das im Inland belegene Vermögen, ohne dass die Zuständigkeit des zur Entscheidung berufenen Oberlandesgerichts an einen inländischen Gerichtsstand gebunden wäre. Dieser Zuständigkeitsanordnung würde es widersprechen, wenn eine Bestimmung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO bei Streitgenossen an inländischen Gerichtsstand verlange. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO lägen zu den Zweckmäßigkeitserwägungen zugrunde, die Vorschrift sei weit auszulegen. II. Auf den Antrag der Antragstellerinnen ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als das gemeinsam zuständige Gericht entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zu bestimmen. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO gilt grundsätzlich für jedes der ZPO unterliegende Verfahren, gleich welcher Prozessart (Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl, § 36 Rn. 3). Gemäß § 1061 ZPO richtet sich die hier streitgegenständliche Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Gem. Art. III dieses Übereinkommens erkennt jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu, sofern die Voraussetzungen des Übereinkommens erfüllt sind. Der Schiedsspruch wird vorliegend in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Die Verfahrensvorschriften u.a. zur Vollstreckbarerklärung finden sich in §§ 1062ff ZPO. Damit liegt ein der ZPO unterliegendes Verfahren i.S.d. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO vor. Die nationale Zuständigkeit folgt aus § 36 Abs. 2 ZPO, da das Oberlandesgericht auch in der Sache als erstes mit dem streitgegenständlichen Antrag befasst wurde. Gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO findet eine Zuständigkeitsbestimmung statt, wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Vorliegend verfügen beide Antragsgegnerinnen nicht über einen allgemeinen inländischen Gerichtsstand, so dass allein eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO in Betracht kommt. In Fällen mit Auslandsberührung - wie hier - steht die Ansässigkeit von Streitgenossen im Ausland der Bestimmung eines inländischen Gerichtsstands nicht grundsätzlich entgegen, sofern die internationale Zuständigkeit gegeben ist (OLG München, Beschluss vom 12.1.2015 - 34 Sch 17/13; OLG Hamm, Beschluss vom 2.4.2020 - 32 SA 73/19; Schultzky in: Zöller, ZPO, 35. Aufl., § 36 RNn. 21). Die internationale Zuständigkeit knüpft für die Antragsgegner ohne inländischen allgemeinen Gerichtsstand an das Vorliegen von inländischen besonderen Gerichtsständen an (BGH, Beschluss vom 19.3.1987 - I ARZ 903/86; Schultzky ebenda Rn. 21). Dies ist hier für beide Antragsgegnerinnen gegeben gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO. Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO ist in Fällen der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs - wie hier - bei Fehlen eines deutschen Schiedsortes - so ebenfalls hier - das Oberlandesgericht zur Entscheidung zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners befindet. Die Antragstellerinnen berufen sich hier darauf, dass die Antragsgegnerin zu 2 Vermögen im Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main habe. Sie sei unmittelbar Alleingesellschafterin von mindestens 2 deutschen GmbHs, deren jeweiliger Sitz in Frankfurt am Main liege. Damit ist ein inländischer besonderer Gerichtsstand über § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO begründet. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 berufen sich die Antragstellerinnen nunmehr darauf, dass sie Inhaberin einer deutschen beim DPMA eingetragenen Wort-Bildmarke sei. Auch dies stellt einen Vermögensgegenstand und damit einen den inländischen Gerichtsstand nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO begründenden Umstand dar. Soweit die Antragsgegnerinnen fordern, dass Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung jedenfalls das Bestehen eines allgemeinen Gerichtsstands eines Antragsgegners sei, folgt der Senat dem nicht. Da es vorliegend um eine entsprechende Anwendung der Norm des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO geht, kann aus dem Wortlaut der Norm für das von den Antragsgegnerinnen aufgestellte Erfordernis nichts hergeleitet werden. Sinn und Zweck der Vorschrift, die grundsätzlich weit auszulegen ist und Zweckmäßigkeitserwägungen dient, sprechen ebenfalls nicht für dieses Erfordernis. Der von den Antragsgegnerinnen für diese Ansicht angeführten Entscheidung des BGH (BGH 19.3.1987 - I ARZ 903/86) kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass zwingend ein Antragsgegner über einen allgemeinen inländischen Gerichtsstand verfügen muss. In der Entscheidung wird lediglich ausgeführt, dass § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch anzuwenden ist, wenn hinsichtlich eines Antragsgegners im Inland lediglich ein besonderer Gerichtsstand begründet ist. Soweit in der der Entscheidung zugrundeliegenden Konstellation ein Antragsgegner auch über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügte, kann weder dem Wortlaut noch dem Sinnzusammenhang der Entscheidung entnommen werden, dass dies zwingende Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung sein soll. Die gewählte Formulierung, wonach dem Antrag nicht entgegenstehe, dass „lediglich der AG zu 2 im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat“ enthält keine Hinweise darauf, dass der Umstand, dass der AG 2 einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand hat, Voraussetzung für die Zuständigkeitsbestimmung ist. Die Formulierung wird nachfolgend auch nicht weiter aufgegriffen. Es folgen vielmehr Ausführungen allein zu den besonderen Gerichtsständen der im Ausland ansässigen weiteren Antragsgegner. Dem Entscheidungswortlaut des Beschlusses des BGH vom 6.5.2013 (X ARZ 65/13) kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass zwingende Voraussetzung für ein Bestimmungsverfahren ist, dass jedenfalls ein Antragsgegner über einen allgemeinen Gerichtsstand im Inland verfügt. Auch hier wird betont, dass es ausreichend ist, wenn die ausländischen Beteiligten über inländische besondere Gerichtsstände verfügen. Entsprechend wird in der Literatur unter Verweis auf die genannten BGH-Rechtsprechung ausgeführt, dass es ausreichend sei, wenn alle ausländischen Antragsgegner einen besonderen Gerichtsstand im Inland haben (Schultzky in Zöller: § 36 Rn. 21; Heinrich in: Musielak § 36 Nr. 18; Vossler, NJW 2006, 117 (119)). Im Verfahren des OLG München (Beschluss vom 12.1.2015 - 34 Sch 17/13), bei dem alle Antragsgegner im Ausland ihren allgemeinen Gerichtsstand hatten, erfolgte entsprechend auch vorausgehend ein Bestimmungsverfahren nach § 36 Ab. 1 Nr. 3 ZPO. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den Verpflichtungen aus dem UN-Übereinkommen wohl auch genüge getan sein dürfte, wenn ausländische Schiedssprüche gegenüber verschiedenen Antragsgegnern an verschiedenen Gerichtsständen für vollstreckbar erklärt würden. Diese Vorgehensweise würde allerdings die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen bergen, die durch eine hier mögliche Gerichtsstandsbestimmung umgangen wird. Für die Antragsgegnerinnen bestehen hier unterschiedliche örtliche inländische besondere Zuständigkeiten. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 1 ist aufgrund des im Gerichtsbezirk des OLG München belegenen Vermögens in Form der beim DPMA eingetragenen Wort-Bildmarke gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO ein besonderer Gerichtsstand beim OLG München begründet. Gegenüber der Antragsgegnerin zu 2 ist aufgrund ihrer Gesellschaftsbeteiligungen an GmbHs mit Sitz in Frankfurt am Main ein Gerichtsstand beim OLG Frankfurt am Main begründet. Anhaltspunkte für einen gemeinsamen besonderen Gerichtsstand können der Akte nicht entnommen werden. Ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand kann auch nicht über die EuGVVO begründet werden, da diese auf die Schiedsgerichtsbarkeit keine Anwendung findet gem. Art. 1 Abs. 2 lit. d EuGVVO. Die Antragsgegnerinnen werden auch als Streitgenossen i.S.d. §§ 59, 60 ZPO in Anspruch genommen werden. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ermöglicht bei allen Arten der Streitgenossenschaft eine Gerichtsstandsbestimmung (Schultzky ebenda § 36 Rn. 20). Die Voraussetzungen des §§ 59, 60 ZPO sind grundsätzlich im Interesse der Prozesswirtschaftlichkeit weit auszulegen (Althammer in: Zöller/Vollkommer, 32. Aufl., §§ 59, 60 Rn. 7). In diesem Sinne gleichartige Ansprüche liegen jedenfalls vor, wenn - wie hier - aus dem gleichen Schadensereignis oder in innerem Zusammenhang stehenden verschiedenen Schadensereignissen Ansprüche geltend gemacht werden. Die Antragstellerinnen begehren Kostenerstattung nach Abweisung des Schiedsklageantrags der Antragsgegnerinnen gemäß dem Schiedsspruch (Anlage AS 1, S. 104). Dort wurden die Antragsgegnerinnen zur Kostentragung verpflichtet. Unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt die Auswahl nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit, wobei im Regelfall nur ein solches Gericht bestimmt werden kann, bei dem einer der in Anspruch genommenen Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat (BGH, NJW 1987, 439). Vorschläge oder Anträge auf Bestimmung eines konkret benannten Gerichts sind als Anregungen aufzufassen. Die Antragsgegnerinnen sind der örtlichen Anregung der Antragstellerinnen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als gemeinsam zuständiges Gericht zu bestimmen, nicht entgegengetreten.