Beschluss
26 Sch 4/22
OLG Frankfurt 26. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:1201.26SCH4.22.00
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Leitsätze
Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international kann nicht damit begründet werden, dass ein Schiedsgericht bei einer Beweiswürdigung nicht angibt, welchen konkreten Beweiswert es einzelnen Indizien beigemessen hat.
Tenor
1. Der nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung am 13. Oktober 2020 in Mailand (Italien) unter dem Aktenzeichen der ICC 23550/GR erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus …, mit dem die Antragsgegnerinnen verurteilt worden sind,
a) an die Antragstellerinnen USD 130.000,00 und
b) an die Antragstellerinnen € 450.000,00 und weitere € 62.126,62 sowie weitere € 20.485,06 (Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen,
wird für vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf € 650.004,28 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung am 13. Oktober 2020 in Mailand (Italien) unter dem Aktenzeichen der ICC 23550/GR erlassene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus …, mit dem die Antragsgegnerinnen verurteilt worden sind, a) an die Antragstellerinnen USD 130.000,00 und b) an die Antragstellerinnen € 450.000,00 und weitere € 62.126,62 sowie weitere € 20.485,06 (Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragsgegnerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Streitwert wird auf € 650.004,28 festgesetzt. I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs. Gegenstand des Schiedsverfahrens war der Verkauf sämtlicher Aktien der im Chemiesektor tätigen C S.p.A., einer Aktiengesellschaft italienischen Rechts mit Sitz in Stadt1 in der Provinz1 in der Region1 an die Antragsgegnerin zu 1. Die Antragstellerinnen zu 1 bis 3 waren Gesellschafter der C S.p.A. Die Vertragsverhandlungen, die im Ergebnis zum Abschluss des Anteilskaufvertrags führten, wurden im Juni 2008 auf der Grundlage eines im Auftrage der Antragstellerinnen von D verfassten „Confidential Information Memorandum” eingeleitet, in dem sich u. a. auch folgende Ausführungen befinden: „[…] in preparation for the proposed transaction, an environmental consulting firm is conducting a review of the plant. The review is continuing, but so far the Seller is not aware of any significant environmental issues at the Stadt1 site […]. The seller commissioned environmental assessments of the soil at the site in 1996, 2004 and 2008 (still in progress), in order to maintain a good level of pollutant monitoring of the soil and groundwater […].“ Die Parteien schlossen am 19. Dezember 2008 den Anteilskaufvertrag („SPA“). Dieser enthielt in Art. 13.2 eine umfassende Schiedsklausel. Die Anteile wurden durch die Antragsgegnerin zu 1 erworben, während die Antragsgegnerin zu 2 das Vertragswerk als Garantiegeberin unterzeichnete. Der dingliche Vollzug des Anteilskaufvertrags erfolgte sodann am 5. Februar 2009. Im Juni 2017 - also etwa neun Jahre nach Abschluss des Anteilskaufvertrags - erstellte die Nucleo Operativo Ecologico („NOE“), eine Untereinheit für Umweltschutz der Carabinieri, einen nichtöffentlichen Untersuchungsbericht wegen der Verschmutzung durch PFAS (Per- und Polyfluoralkyl-Stoffe). Die finale Version datiert auf den 17. Juni 2017 („NOE-Bericht“). Der NOE-Bericht basierte nicht auf eigenen Untersuchungen, sondern stellt eine Zusammenfassung und Analyse vorheriger Untersuchungen dar. Im Laufe der Ermittlungen wurden im März bis Mai 2017 bestimmte Dokumente und Berichte beschlagnahmt, die nach Ansicht der Antragsgegnerinnen „Beweise“ dafür liefern würden, dass Verantwortliche der C S.p.A. und auch die Antragstellerinnen von der Ursache der Verschmutzung gewusst hätten. Im NOE-Bericht wird der Inhalt der Ergebnisse wie folgt zusammengefasst (deutsche Übersetzung): „Aus den durchgeführten Untersuchungen geht hervor, dass C in den Jahren 1990, 1996, 2004, 2008 und 2009 Beratungsunternehmen, die im Umweltsektor führend sind, mit Untersuchungen beauftragt hat, die darauf abzielten, den Verschmutzungsgrad des Standorts zu bewerten und mögliche Lösungen für die Eindämmung der festgestellten Kontaminationen zu finden. C, die gesetzlich verpflichtet war, die zuständigen Stellen (Region, Provinz und Gemeinde) über die Feststellungen zu informieren, hat die oben genannten Untersuchungen bisher nicht weitergeleitet. Kurz gesagt wurde von 1990 bis 2009 eine Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers vor allem durch Verbindungen aus der Familie der Benzotrifluoride (BTF) festgestellt. Die Untätigkeit des Betreibers, die 1990 begann und bis heute anhält, hat dazu geführt, dass sich die Verschmutzung durch PFAS (und möglicherweise auch durch andere, nicht untersuchte Stoffe wie BTF) über Kilometer hinweg auf den Grundwasserspiegel ausgebreitet hat, was zu einer Verschlechterung der Umwelt und des Ökosystems sowie zu wahrscheinlichen Auswirkungen auf die Gesundheit der ansässigen Bevölkerung geführt hat, die möglicherweise jahrelang unwissentlich kontaminiertes Wasser getrunken hat.” Am 12. April 2018 beantragten die Antragsgegnerinnen auf Grundlage der Schiedsklausel nach Art. 13.2 des Anteilskaufvertrags die Einleitung eines Schiedsverfahrens (Az. ICC 23550/GR). In der Sache beantragten die Antragsgegnerinnen im Schiedsverfahren, die Nichtigkeit des Anteilskaufvertrags vom 19. Dezember 2008 sowie der Anteilsübertragung vom 5. Februar 2009 gemäß Art. 1439 des italienischen Zivilgesetzbuches wegen Arglist festzustellen und die Antragstellerinnen zum Schadensersatz in Höhe von mindestens € 1.699.267,82 zuzüglich Zinsen zu verurteilen. Die Antragsgegnerinnen vertraten dabei im Schiedsverfahren die Ansicht, dass der Anteilskaufvertrag wegen Betrugs seitens der Antragstellerinnen für nichtig erklärt werden sollte, da die Antragsstellerinnen einige wichtige Informationen über die Umweltbedingungen auf dem Gelände von C verschwiegen oder sogar verändert hätten. Das Schiedsverfahren fokussierte sich u. a. auf bestimmte Umweltberichte, die von der F Italia S.r.L. („F“) und der G S.p.A. („G“), jeweils Beratungsbüros für Nachhaltigkeit, verfasst worden waren, und auf einzelne Nachrichten, die zwischen einigen Mitarbeitern der Antragstellerinnen und den Managern von F ausgetauscht worden waren. Die Antragsgegnerinnen haben im Schiedsverfahren die Auffassung vertreten, aus dem NOE-Bericht lasse sich u. a. sowohl die Kenntnis der Antragstellerinnen von einer schweren Umweltverschmutzung als auch die „Täuschung“ zum Nachteil der Antragsgegnerinnen schlussfolgern. In diesem Zusammenhang verwiesen die Antragsgegnerinnen auf E-Mails, in denen die F aufgefordert worden sei, die Schlussfolgerungen der Umweltberichte zu ändern, um den potenziellen Käufer nicht zu verunsichern. Die Antragstellerinnen bestritten im Schiedsverfahren die Behauptungen der Antragsgegnerinnen. Die Antragstellerinnen erhoben überdies zahlreiche Einwände, u. a. dass der Anspruch auf Nichtigerklärung des Anteilskaufvertrags wegen Betrugs verjährt sei, da seit dem Abschluss des Anteilskaufvertrags und jedenfalls seit dem Zeitpunkt, zu dem die Tatsachen bekannt geworden seien, auf deren Grundlage die Nichtigerklärung geltend gemacht werde, mehr als fünf Jahre verstrichen seien. Nach der Konstituierung des Schiedsgerichts und der Bestätigung durch die International Chamber of Commerce (ICC) fand am 16. September 2019 die erste Verhandlung vor dem Schiedsgericht statt. Am 13. Oktober 2020 erließ das Schiedsgericht den verfahrensgegenständlichen Schiedsspruch. Das Schiedsgericht wies in dem Schiedsspruch sowohl den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit des Anteilskaufvertrags wegen Anfechtung aufgrund einer möglichen Täuschung als auch den auf Zahlung von Schadensersatz gerichteten Klageantrag nach dem anwendbaren italienischen Recht ab (Ziff. 2 des Tenors). Zugleich wurden die Antragsgegnerinnen verurteilt, Kosten der Antragstellerinnen in Höhe von USD 130.000,00 auszugleichen (Ziff. 3 des Tenors). Ferner verurteilte das Schiedsgericht die Antragsgegnerinnen, an die Antragstellerinnen € 450.000,00 (Anwaltsgebühren) sowie weitere € 62.126,62 (Auslagen) und Sozialversicherungsabgaben in einer Höhe von 4 % zu zahlen (Ziff. 4 des Tenors). Zur Frage der arglistigen Täuschung und der insoweit gesetzlich geregelten Verjährung heißt es in der Begründung des Schiedsspruchs u. a. wie folgt: „245 Italian law considers “fraud” (dolo) to be a reason justifying the “annulment” (or “voidance”) (annullamento) of the affected contract: the party that gave its consent to a contract because it was misled by the other party’s fraudulent means can seek (and obtain) the setting aside of such contract. Article 1439 CC [“Fraud”] in fact provides, so far as it is relevant in this arbitration, that: “Fraud causes the annulment of the contract when the fraudulent means used by one of the parties were such that, without them, the other party would not have negotiated the contract. [...]” 246 The right to obtain the voidance of a contract is however subject to a limitation period of 5 years, past which no action for the annulment of a “voidable” contract can be entertained.“ […] 248 […] As a result, in the case relevant to this arbitration, the limitation period is intended to start only when the party entitled to seek the annulment of the contract for fraud is in the position to realize that it was misled […]“. Zum Beginn der 5-jährigen Verjährungsfrist hielt das Schiedsgericht fest: „250 In regard of the foregoing, therefore, the Tribunal agrees with the Claimants’ interpretation of the relevant rules. [….] what is relevant is the discovery of the fraud, i.e. of the fraudulent means used by the other party to induce to the conclusion of the contract.“ Dies vorausgeschickt stellte das Schiedsgericht fest, dass der Zeitpunkt des „discovery of the fraud“ subjektiv aus der Perspektive des Anfechtenden zu ermitteln sei: „251 The verification of the starting moment of the limitation period has to be conducted “with reference to the party’s contentions about the elements which, according to its assumption, are constitutive of the fraud, since only in relation to these contentions can it be referred to as «discovery» (which is a subjective fact) of the fraud.“ In der Folge analysierte das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsgegnerinnen und hielt fest: „260 The question therefore turns now on whether the Claimants had knowledge before the NOE Report was issued of the elements described in the NOE Report itself which would evidence that the Sellers were aware of the pollution at the Site when they declared in the CIM [Confidential Information Memorandum] that they were “not aware of any significant environmental issues”, and more specifically of the full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009. […] The question is whether after the SPA was signed and the Shares transferred the Claimants had obtained knowledge of those reports, as the combined reading of them would make it possible to understand (from their perspective) that a fraud had been committed and therefore that a claim could be brought against the Respondents.“ Sodann heißt es in dem Schiedsspruch: „261 […] to the Tribunal it appears that C had the same knowledge of the Site’s conditions as H, at the time such knowledge was formed (and that, according to the Claimants, was then concealed when the SPA was negotiated).“ Auf dieser Grundlage formulierte das Schiedsgericht die folgende Feststellung: „262 The question is whether the fact that such documents, whose examination could “unveil” the fraud, were in the possession of H proves their knowledge by the Claimants.“ Weiter hieß es in dem Schiedsspruch: „263 The Tribunal fully understands that C and its controlling sole shareholder are separate entities, with distinct legal personality, and that therefore from a strictly legal perspective a “subjective” condition of the former (C) cannot be per se attributed to the latter (L IV).“ […] However, from a factual point of view, a different conclusion can be reached, if sufficient elements exist proving that a factual condition of the controlled entity was known to the controlling entity.“ Das Schiedsgericht identifizierte sodann die folgenden Indizien (Tz. 263): „i. the “historical” contamination of the Site, due to the Rimar activities, was in the public knowledge; ii. the I had been informed in the CIM that “environmental assessments of the soil at the site in 1996, 2004, and 2008 (still in progress)” had been commissioned, and that a “pump & treat” system had been put in place. In other words, the I knew that prior environmental reports (however undisclosed at the time of the negotiation) existed; iii. the I and C had two key directors (Mr J and Mr K) in common. Mr J and Mr K acted as representatives of the Purchaser and the Purchaser Guarantor when the SPA was signed; iv. the Claimants belong to a group of companies which is, through local subsidiaries, active in the field of chemicals production, which has environmental issues as one of its key risks; v. in an intimation of 14 June 2019 (Exhibit R-17), the Provinz1 Province noted, with reference to C and its shareholders, that: “as clarified by jurisprudence, the activity of subsidiaries must be seen within their group structure, subsidiaries are ‘carriers’ of business decisions of the group and, therefore, operate substantially as organs of the group, not releasing the group, specifically the head of the group, from the responsibilities arising from negligence, omission or failures in the exercise of its activities in relation to the pollution detected. In the present case, the decision-making role coincides with corporate control; all the more so because the pollution is of such a magnitude” and therefore identified also the Claimants as two of the entities responsible for the pollution of the Site, noting the following (Annex to Exhibit R-17) with respect to L SE, and its contention that it was not aware of the Site’s pollution before the NOE Report was issued: “The NOE Report, in contrast, clearly shows full knowledge of the environmental problems. The defence argument that there was no inference nor operational control over C cannot be accepted in that it held 100 % of the shares since 2016 and, without a break in continuity, from 01/05/2017 completely controlled L1 srl which held all of C spa’s shares. It is noted that the activity of subsidiaries must be seen within their group structure, subsidiaries are ‘carriers’ of business decisions of the group and, therefore, operate substantially as organs of the group, not releasing the group, specifically the head of the group, from the responsibilities arising from negligence, omission or failures in the exercise of its activities in relation to the pollution detected.“ Auf dieser Basis stellte das Schiedsgericht sodann fest, dass H bewiesen habe, dass „263 […] the Claiments, contrary to their allegation, were in a position to appreciate what they describe as a fraud well before the NOE Report was issued.“ Diesen Beweis haben die Schiedsbeklagten nach Auffassung des Schiedsgerichts „263 […] on the basis of serious, precise and concurring circumstances“, geführt. Zusammenfassend führte das Schiedsgericht aus: „265 In summary, it appears to the Tribunal that the Claimants were in a position to discover what they allege in this arbitration to constitute the fraud committed by the Vendors to their detriment […]. Once the F Report 2009 was received, all elements were available to identify that (C and) H knew what the real condition of the Site was and evaluate whether the Vendors’ behaviour at the time of the negotiation, and chiefly the declaration in the CIM, amounted to a lie.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den in beglaubigter Abschrift zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde den Parteien jeweils am 1. November 2021 übermittelt. Die Antragsgegnerinnen zu 1 und zu 2 haben mit Schriftsatz vom 8. Januar 2021 vor dem Corte d’Appello von Mailand die Nichtigerklärung des in Rede stehenden Schiedsspruches nach Art. 829 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 823 Abs. 2 Nr. 5 des Codice di procedura civile beantragt (Aktenzeichen 136/2021). Eine erste mündliche Verhandlung vor dem Corte d’Appello von Mailand hat am 7. Juli 2021 stattgefunden. Die Antragstellerinnen begehren nunmehr die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Sie sind der Ansicht, ein Aufhebungsgrund nach Art. V New Yorker UN-Übereinkommen („UNÜ“), welcher der Vollstreckbarerklärung entgegenstehen könnte, bestünde nicht. Insbesondere liege kein Verstoß gegen § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ (ordre public) vor. Die Einwendungen der Antragsgegnerinnen griffen nicht durch. Denn sie stützten sich in der Sache nicht auf eine Verletzung des verfahrensrechtlichen ordre public, sondern auf eine angeblich unzutreffende Sachentscheidung. Damit begehrten die Antragsgegnerinnen jedoch eine révision au fond, die im Vollstreckbarerklärungsverfahren unzulässig sei. Auch eine Aussetzung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Corte d’Appello von Mailand in dem Verfahren mit dem Aktenzeichen 136/2021 komme nicht in Betracht. Erfolgsaussichten der Antragsgegnerinnen bestünden auch im italienischen Aufhebungsverfahren nicht. Eine Aufhebung des Schiedsspruchs auf der Grundlage von Art. 829 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 823 Abs. 2 Nr. 5 Codice di procedura civile durch den Corte d’Appello sei vielmehr nahezu auszuschließen. Denn auch im italienischen Recht sei eine révision au fond ausgeschlossen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerinnen wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 31. März 2022 (Bl. 3 ff. d. A.) und vom 21. Juni 2022 (Bl. 99 ff. d. A.) Bezug genommen. Die Antragstellerinnen beantragen, 1. den nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung am 13. Oktober 2020 in Mailand, Italien, erlassenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus … unter dem Aktenzeichen der ICC 23550/GR mit folgendem Inhalt für vollstreckbar zu erklären: a) die Antragsgegnerinnen haben an die Antragstellerinnen USD 130.000,- zu zahlen; b) die Antragsgegnerinnen haben an die Antragstellerinnen € 450.000,- sowie weitere € 62.126,62 sowie weitere € 20.485,06 (Sozialversicherungsabgaben) zu zahlen; 2. den Antrag der Antragsgegnerinnen auf Aussetzung des Verfahrens nach Art. VI UNÜ a) zurückzuweisen; b) hilfsweise für den Fall einer Aussetzung, den Antragsgegnerinnen die Leistung einer angemessenen Sicherheit, mindestens jedoch in Höhe von € 750.000,-, binnen angemessener Frist aufzuerlegen. Nachdem die Antragsgegnerinnen zunächst beantragt hatten, den gegen die Antragsgegnerin zu 1 gerichteten Antrag als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise kostenpflichtig zurückzuweisen (1a), den gegen die Antragsgegnerin zu 2 gerichteten Antrag kostenpflichtig zurückzuweisen (1b) und hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Corte d’Appello von Mailand (Az. 136/2021) über den Antrag der Antragsgegnerinnen gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs vom 13. Oktober 2020 (Az. ICC 23550/GR) auszusetzen (2), beantragen sie nunmehr, den mit Schriftsatz der Antragstellerinnen vom 21. Juni 2022 ergänzten Antrag nach Ziff. 1 kostenpflichtig zurückzuweisen, hilfsweise das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Corte d’Appello von Mailand (Az. 136/2021) über den Antrag der Antragsgegnerinnen gerichtet auf die Feststellung der Nichtigkeit des Schiedsspruchs vom 13. Oktober 2020 (Az. ICC 23550/GR) auszusetzen. Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches sei nach § 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ zu versagen, da die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde. Die von dem Schiedsgericht im Zusammenhang mit dem Indizienbeweis vorgenommene Beweiswürdigung sei in einem solchem Umfang „widersprüchlich, unklar und lückenhaft“, dass in Verbindung mit den weitergehend feststellbaren Verstößen gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze davon auszugehen sei, dass die Begründung des Schiedsspruchs in einem solchem Ausmaße mangelhaft sei, dass die Ratio der Entscheidung nicht erkennbar sei, weil „die Argumentation aus dialektischer Sicht völlig inakzeptabel“ sei und auf eine nur scheinbare Begründung hinauslaufe. Es bleibe vollkommen offen, weshalb das abstrakte Wissen um eine historische Kontamination den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ (= Haupttatsache) zulassen solle, warum das bloße Wissen um die bloße Existenz der F-Berichte 1996 bis 2008 den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle, wenngleich die Antragstellerinnen erklärt hätten, aus den Berichten seien relevante Umweltprobleme nicht zu ersehen, und warum die bloße Präsenz der Herren J und K im Verwaltungsrat den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle. Ebenso bleibe offen, warum das abstrakte Wissen um Umweltrisiken in der Chemiebranche den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle. Unklar sei auch, warum die (angefochtene) Verfügung einer italienischen Behörde aus dem Jahre 2019 den Schluss auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ zulassen solle. Das Schiedsgericht habe davon abgesehen, auch mit nur einem Wort zu begründen, warum die genannten Indizien den Schluss zuließen, dass die Schiedsklägerinnen und Antragsgegnerinnen Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ gehabt hätten. Alle vom Schiedsgericht bemühten Begründungsansätze im Rahmen des Indizienbeweises zeichneten sich dadurch aus, dass der Syllogismus (Obersatz - Untersatz - Konklusion) unvollständig sei. Die Schiedsrichter erläuterten nicht, auf welcher Grundlage die Obersätze - das abstrakte Wissen um eine historische Kontamination; - das bloße Wissen um die bloße Existenz der (unstreitig nicht offen gelegten) F-Berichte 1996-2008; - die bloße Präsenz der Herren J und K im Verwaltungsrat; - das abstrakte Wissen um Umweltrisiken in der Chemiebranche und - die (angefochtene) Verfügung einer italienischen Behörde aus dem Jahre 2019 die Konklusion auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ (= Haupttatsache) zulassen sollten. Es seien dies Fehlschlüsse aufgrund von „Sprüngen im Schließen“. Zugleich enthalte der Gedankengang des Schiedsgerichts den Denkfehler der petitio principii, da er Indizien als bewiesen annehme, die selbst des Beweises bedürftig seien. Die Annahme, das Wissen um die Haupttatsache sei bewiesen, weil die Herren J und K im Verwaltungsrat der C vertreten gewesen seien, stelle sich als petitio principii dar, da die „Lebenserfahrung“, alle Mitglieder der Geschäftsführung hätten Kenntnis von allen die Gesellschaft betreffenden (auch den zeitlich vor dem Amtsantritt liegenden) Vorgängen, ohne weitere Beweisführung als bewiesen angenommen worden sei. Der Hinweis des Schiedsgerichts auf die behördliche Verfügung aus dem Jahre 2019 verkenne, dass behördliche Verfügungen als solche keine Garantie für Wahrheit darstellten. Es handele sich folglich nicht um eine logisch zwingende Schlussfolgerung, sondern allenfalls einen sog. „Beweis durch Ehrfurcht“ oder ein Autoritätsargument, denen jedoch erkennbar keine juristische Qualität zukomme. Überdies leide die Begründung des Schiedsspruchs an einem inneren Widerspruch, der im unbegründeten Wechsel des Bewertungsmaßstabs der Kenntnis zu sehen sei. Abweichend von dem in Tz. 260 definierten Maßstab der tatsächlichen Kenntnis der Antragsgegnerinnen („had knowledge“, „had obtained knowledge“) habe das Schiedsgericht in den zusammenfassenden Erwägungen ohne jegliche Begründung die bloße Möglichkeit der Kenntniserlangung (= Wissenmüssen) für den Beginn des Laufs der Verjährung ausreichen lassen (Tz. 265). Dieser Eindruck werde durch den Schlusssatz der Begründung noch verstärkt. Diese abschließende Begründung sei offenkundig widersinnig, weil der F-Bericht 2009 in der gesamten Begründung des Schiedsspruchs nicht einmal erwähnt werde. Das alleinige Abstellen auf den F-Bericht 2009 stehe im Widerspruch zu den Ausführungen des Schiedsgerichts in Tz. 260, nach Maßgabe derer auf das „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ abzustellen sei. Hilfsweise sei - sollte der Antrag nicht bereits als unbegründet zurückgewiesen werden - das vorliegende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung jedenfalls nach Art. VI UNÜ bis zur Entscheidung der Corte d’Appello von Mailand (Az. 136/2021) über die Frage der Nichtigkeit des Schiedsspruchs vom 13. Oktober 2020 (Az. ICC 23550/GR) auszusetzen. Nach der gefestigten italienischen Rechtsprechung sei anerkannt, dass eine Anfechtung wegen Nichtigkeit des Schiedsspruchs gem. Art. 829 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 823 Abs. 2 Nr. 5 Codice di procedura civile nicht nur bei vollständig fehlender Begründung, sondern auch bei einer bloß oberflächlichen, lückenhaften Begründung möglich sei, welche den Gedankengang der Schiedsrichter nicht nachvollziehbar erscheinen und die hinter der Entscheidung stehenden Erwägungen nicht erkennen lasse. Aus den oben genannten Gründen leide der Schiedsspruch auch nach dem italienischem Zivilverfahrensrecht an offenkundigen schwerwiegenden Begründungsmängeln. Wegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerinnen wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 29. April 2022 (Bl. 16 ff. d. A.) und vom 31. Oktober 2022 (Bl. 157 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 25. August 2022 (Aktenzeichen 11 SV 30/22, Bl. 137 ff. d. A., BeckRS 2022, 23018) hat der 11. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO „als das gemeinsam zuständige Gericht bestimmt“. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2). 1. Der Antrag ist nach den §§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO in Verbindung mit den Regeln des UNÜ statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs nach den §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO in Verbindung mit den Bestimmungen des UNÜ zuständig. Insoweit ist der erkennende Senat an den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 25. August 2022 (Aktenzeichen 11 SV 30/22, Bl. 137 ff. d. A.) gebunden, mit dem der 11. Zivilsenat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entsprechend § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO „als das gemeinsam zuständige Gericht bestimmt“ hat. 2. Der Antrag ist auch begründet. a. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt. Der englischsprachige Schiedsspruch wurde in beglaubigter Abschrift („Certified True Copy of the Original“) vorgelegt. Im Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarungen und des Schiedsspruchs selbst zwischen den Parteien unstreitig (vgl. zur Bedeutung dieser Umstände etwa Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Art. IV UNÜ, Rdnr. 2 m. w. N.). b. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 UNÜ sind nicht gegeben. Dem Schiedsspruch ist die Anerkennung und Vollstreckung auch nicht deshalb zu versagen, weil er etwa gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstieße (Art. V Abs. 2 Buchst. b UNÜ). Die öffentliche Ordnung (ordre public) steht der Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland entgegen, wenn seine Anerkennung oder Vollstreckung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Dies ist der Fall, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319). Danach ist einem Schiedsspruch beispielsweise die Anerkennung zu versagen und der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen, wenn der Schiedsspruch durch Verfahrensbetrug erwirkt wurde und der Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO vorliegt oder wenn die Erwirkung des Schiedsspruchs oder das Gebrauchmachen von diesem Titel als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung im Sinne des § 826 BGB zu werten ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319). Ist - wie hier - über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs zu entscheiden, gilt im Interesse des internationalen Handelsverkehrs der gegenüber dem ordre public interne weniger strenge Prüfungsmaßstab des ordre public international. Danach kann einem ausländischen Schiedsspruch unter dem Gesichtspunkt des deutschen verfahrensrechtlichen ordre public nur dann die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden, wenn das schiedsgerichtliche Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlagen des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 06.10.2016 - I ZB 13/15 -, NJW-RR 2017, 313, 319). Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international scheidet danach regelmäßig aus, wenn kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public interne vorliegt. Danach kann im Streitfall von einem Verstoß gegen den ordre public international keine Rede sein. Dies gilt selbst dann, wenn man an die Begründung eines ausländischen Schiedsspruchs ebenso strenge Anforderungen anlegen wollte wie an die Begründung eines inländischen Schiedsspruchs. Es ist allgemein anerkannt, dass an die Fassung und Begründung von inländischen Schiedssprüchen nicht die Maßstäbe angelegt werden, die für Urteile staatlicher Gerichte gelten. Dies hängt u. a. damit zusammen, dass die Begründung eines Schiedsspruchs nicht seine - ohnehin eingeschränkte - Überprüfung durch ein staatliches Gericht sicherstellen soll, sondern im Interesse der Parteien erfolgt (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501). Soweit die Parteien nichts Anderes vereinbaren, muss die Begründung eines Schiedsspruchs lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen. Sie darf nicht offenbar widersinnig sein oder im Widerspruch zur Entscheidung stehen und sich nicht auf inhaltsleere Redensarten beschränken (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26.11.2020 - I ZB 11/20 -, BeckRS 2020, 39395; Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501). Es genügt, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501, m. w. N.). Auf die aus seiner Sicht für den Ausgang des Schiedsverfahrens zentralen Fragen muss das Schiedsgericht aber eingehen. Darüber hinaus muss es in seiner Begründung zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen, sich aber nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501; in diesem Sinne für Art. 5 Abs. 2 lit. b UNÜ auch Wolff, in: ders. (Hrsg.), New York Convention, 2. Aufl. 2019, Art. V, Rdnr. 558). Hiervon unberührt bleiben die Begründungsanforderungen, die dem Schiedsgericht im Einzelfall aus dem Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erwachsen können. Soweit der wesentliche Kern des entscheidungserheblichen Vorbringens einer Partei zu einer Frage von zentraler Bedeutung für das Verfahren betroffen ist, lässt dessen Nichterwähnung in der Begründung des Schiedsspruchs regelmäßig auf dessen Nichtberücksichtigung schließen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 09.12.2021 - I ZB 21/21 -, NJOZ 2022, 495, 501, m. w. N.). Im Streitfall hat sich das Schiedsgericht insbesondere in den Tz. 245 bis 265 ganz ausführlich mit den Argumenten beider Parteien zu der Frage der Verjährung auseinandergesetzt und ist auf der Basis einer recht umfangreichen Beweiswürdigung unter Heranziehung zahlreicher Indizien (s. Tz. 263) zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerinnen den Beweis geführt hätten, dass die Antragsgegnerinnen nach Erhalt des F Report 2009 hätten wissen können, dass C und die Antragstellerinnen um den wahren Zustand des Geländes („site“) gewusst hätten und damit hätten überprüfen konnten, ob das Verhalten der Verkäufer in den Vertragsverhandlungen betrügerisch gewesen sei oder nicht. Das Schiedsgericht hat in diesem Zusammenhang betont, dass die Antragsgegnerinnen bereits zu dem genannten Zeitpunkt gegen die Antragstellerinnen hätten gerichtlich vorgehen und die Annullierung des Anteilkaufvertrags hätten verlangen können (Tz. 265). Die gegen die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts vorgetragenen Einwände der Antragsgegnerinnen sind nicht stichhaltig. Zum einen verkennen die Antragsgegnerinnen, dass für die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Schiedsgerichts das Verbot einer révision au fond gilt, so dass die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts im Vollstreckbarerklärungsverfahren von dem staatlichen Gericht grundsätzlich nicht durch eine eigene Beweiswürdigung ersetzt werden kann (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 02.02.2017 - 26 Sch 3/16 -, NJOZ 2018, 584, 590; Beschluss vom 16.01.2020 - 26 Sch 14/18 -, juris; Beschluss vom 14.07.2022 - 26 Sch 19/21 -, juris; OLG Köln, Beschluss vom 23.12.2011 - 19 Sch 27/10 -, juris; Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 1059 ZPO, Rdnr. 53; Geimer/Hammer, in: Eberl (Hrsg.), Beweis im Schiedsverfahren, 1. Aufl. 2015, § 10, Rdnr. 73). Zum anderen geht der Einwand der Antragsgegnerinnen fehl, das Schiedsgericht habe nicht erläutert, auf welcher Grundlage verschiedene „Obersätze“ (etwa das abstrakte Wissen um eine historische Kontamination oder das Wissen um die bloße Existenz der nicht offen gelegten F-Berichte 1996-2008) die Konklusion auf die konkrete Kenntnis vom „full set of the environmental reports collected over the years, from 1990 to 2009“ (= Haupttatsache) zulassen sollten. Damit überspannen die Antragsgegnerinnen die Anforderungen an die Würdigung von einzelnen Indizien im Rahmen einer Beweiswürdigung ganz erheblich. Ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international kann nicht damit begründet werden, dass ein Schiedsgericht bei einer Beweiswürdigung nicht kleinteilig angibt, welchen konkreten Beweiswert es einzelnen Indizien beigemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 28.03.1989 - VI ZR 232/88 -, NJW 1989, 3161, 3162: „Im Rahmen der Würdigung von Indizien wird der Tatrichter […] im allgemeinen, insbesondere wenn wie im Streitfall keine einigermaßen gesicherten empirischen statistischen Daten zur Verfügung stehen, im Rahmen der von ihm vorzunehmenden Beweiswürdigung nicht sogenannte Anfangswahrscheinlichkeiten in Prozentsätzen ausweisen und mit diesen dann Berechnungen anstellen müssen“). Im Übrigen verkennen die Antragsgegnerinnen, dass es bei einem Indizienbeweis ja gerade darum geht, alle Indizien im Rahmen einer Gesamtschau zu würdigen (vgl. in diesem Zusammenhang für den Strafprozess etwa BGH, Urteil vom 03.06.2015 - 5 StR 55/15 -, NStZ-RR 2015, 255, 256: Indizien können, auch wenn sie einzeln betrachtet nicht zum Nachweis der Täterschaft ausreichen, doch in ihrer Gesamtheit dem Gericht die entsprechende Überzeugung vermitteln). Auch der Einwand, der Hinweis des Schiedsgerichts auf die behördliche Verfügung aus dem Jahre 2019 sei keine logisch zwingende Schlussfolgerung und verkenne, dass behördliche Verfügungen als solche keine Garantie für Wahrheit darstellten, ist nicht stichhaltig. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen ist es im Rahmen eines Indizienbeweises gerade nicht erforderlich, dass ein bestimmtes Indiz logisch zwingend mit der Haupttatsache verknüpft ist. Ebenso unzutreffend ist auch das Argument der Antragsgegnerinnen, die Begründung des Schiedsspruchs leide an einem inneren Widerspruch, der im unbegründeten Wechsel des Bewertungsmaßstabs der Kenntnis zu sehen sei. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen liegt ein solcher „unbegründeter Wechsel des Bewertungsmaßstabs“ gar nicht vor. In Tz. 248 erläutert das Schiedsgericht, dass die Verjährungsfrist dann zu laufen beginnt, wenn die Partei „is in the position to realize that it was misled“. Dieser rechtliche Maßstab des Schiedsgerichts umfasst sowohl Fälle, in denen die betreffende Partei die tatsächlichen Umstände positiv kennt als auch diejenigen Fälle, in denen sie diese kennen könnte. Vor diesem Hintergrund begegnet es unter dem hier anzuwendenden Maßstab keinen Bedenken, dass das Schiedsgericht in Tz. 260 von der stärkeren Form der Kenntnis - der tatsächlichen Kenntnis der Antragsgegnerinnen („had knowledge“, „had obtained knowledge“) - gesprochen hat. Es kommt noch hinzu, dass das Schiedsgericht in Tz. 263 sprachlich wie inhaltlich deutlich wieder auf seinen in Tz. 248 angesprochenen Bewertungsmaßstab zurückgekommen ist („were in the position to appreciate what they describe as fraud“). Soweit sich die Antragsgegnerinnen daran stören, dass in der zusammenfassenden Begründung in Tz. 265 der F-Bericht 2009 angesprochen wird, der in der gesamten vorherigen Begründung des Schiedsspruchs nicht einmal erwähnt worden sei, trägt auch dies nicht die Annahme eines Begründungsmangels, der auch nur ansatzweise einen Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public international ausfüllen könnte. Es steht einem Schiedsgericht frei, ob es einzelne Argumente erst im Rahmen einer „Zusammenfassung“ gebraucht oder nicht. Nach alledem kann im Streitfall von einer „offenbar widersinnigen“ Begründung des Schiedsspruchs keine Rede sein. Die Begründung des Schiedsspruchs steht auch nicht im Widerspruch zur Entscheidung. Ebenso wenig beschränkt sie sich auf inhaltsleere Redensarten. c. Auch der Hilfsantrag der Antragsgegnerinnen ist nicht begründet. Eine Aussetzung des Verfahrens (Art. VI UNÜ) im Hinblick auf den noch anhängigen Aufhebungsantrag in Italien kommt nach derzeitigem Verfahrensstand nicht in Betracht. Allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens im Heimatstaat des Schiedsspruchs führt nicht dazu, dass das Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgesetzt werden müsste (vgl. OLG München, Beschluss vom 20.12.2019 - 34 Sch 14/18 -, SchiedsVZ 2020, 145, 146; Adolphsen, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, UNÜ Art. VI, Rdnr. 2). Erforderlich ist vielmehr auch, dass der Antragsgegner die von ihm im Aufhebungsverfahren im Heimatstaat des Schiedsspruchs geltend gemachten Aufhebungsgründe im Vollstreckbarerklärungsverfahren vorträgt und diese Gründe auch erfolgsversprechend erscheinen (vgl. Adolphsen, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, UNÜ Art. VI Rn. 2 m. w. N.). So liegt es hier aber nicht. Nach Art. V Abs. 1 lit. e UNÜ ist der Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs im Heimatstaat gerade nicht ausreichend, um eine Vollstreckbarerklärung zu versagen. Das UNÜ erkennt damit ausdrücklich an, dass allein die Anhängigkeit eines Aufhebungsverfahrens die Vollstreckung in anderen Staaten nicht unterbinden soll. Das Hauptanliegen des UNÜ ist die Bereitstellung eines effektiven, internationalen Regelwerks, welches eine Anerkennung und Vollstreckung internationalen Schiedssprüchen und -abreden gewährleistet. Auch im Rahmen der Abwägungsentscheidung über einen Aussetzungsantrag ist daher das Ziel des UNÜ zu wahren, die Anerkennung von Schiedssprüchen zu erleichtern. Auch § 1061 Abs. 3 ZPO spricht konzeptionell gegen eine Aussetzung. Hiernach kann die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden, wenn der Schiedsspruch, nachdem er für vollstreckbar erklärt worden ist, im Ausland aufgehoben wurde. Mit dieser Befugnis zur Aufhebung der Vollstreckbarerklärung nach Aufhebung des Schiedsspruchs im Ausland hat der Gesetzgeber eine Vollstreckbarerklärung trotz laufenden oder noch möglichen Aufhebungsverfahrens gerade voraussetzt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerinnen ist auch im italienischen Recht eine révision au fond ausgeschlossen. Zudem haben die Antragstellerinnen - ebenfalls unwidersprochen - vorgetragen, dass nach der Rechtsprechung der italienischen Gerichte bei der Anfechtung von Schiedssprüchen ein Begründungsmangel nur dann als Fehler im Sinne Art. 829 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit Art. 823 Abs. 2 Nr. 3 Codice di procedura civile erkannt werden kann, wenn überhaupt keine Gründe für den Schiedsspruch vorliegen oder wenn sie so unvollständig sind, dass sie es nicht erlauben, den von den Schiedsrichtern verfolgten Argumentationsweg zu verstehen und die ratio für die getroffene Entscheidung zu erkennen. Wie oben ausführlich erläutert, liegt es hier so aber nicht. Von positiven Erfolgsaussichten des italienischen Aufhebungsverfahrens kann nach alledem keine Rede sein. Die nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze vom 21. November 2022 sowie vom 24. November 2022, die sich zuvörderst mit der Frage beschäftigen, ob in dem Verfahren vor dem Corte d’Appello von Mailand mit dem Aktenzeichen 136/2021 mittlerweile eine den Aufhebungsantrag abweisende Entscheidung vorliegt, geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang - entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen - keine Abwendungsbefugnis vor (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11 -, SchiedsVZ 2012, 43, 47; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1064, Rdnr. 3). 5. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse des Antragstellers an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.147). Da im Streitfall das Schiedsgericht die Schiedsklage abgewiesen hat, bemisst sich hier der Wert nach den ausweislich des Schiedsspruchs von den Antragsgegnerinnen zu tragenden Kosten und Auslagen. Soweit das Schiedsgericht in Ziff. 3 des Tenors des Schiedsspruchs den Antragsstellerinnen in Bezug auf die Verfahrenskosten USD 130.000,00 zugesprochen hat, ist ein Wert von € 117.392,60 anzusetzen, da für die Zwecke der Streitwertbestimmung gemäß § 40 GKG der Wechselkurs am Tag der Einleitung des Rechtszugs - hier also der 31. März 2022 (USD 1,00 = € 0,90302) - maßgeblich ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19.11.2020 - I ZB 115/19 -, IHR 2022, 131, 132; Senat, Beschluss vom 17.05.2021 - 26 Sch 1/21 -, juris; Schindler, in: Dörndorfer/Wendtland/Gerlach/Diehn (Hrsg.), BeckOK Kostenrecht, 32. Edition, Stand: 01.10.2022, § 40 GKG, Rdnr. 16). Zu diesem Betrag sind die Anwaltskosten (€ 450.000,00), die Auslagen (€ 62.126,62) und die Sozialversicherungsabgaben (€ 20.485,06; jeweils Ziff. 4 des Tenors des Schiedsspruchs) zu addieren.