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Urteil

11 U 169/22

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0406.11U169.22.00
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Leitsätze
1. Kündigt der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts den Vertrag, mit dem er einem Gewerbetreibenden die urheberrechtliche Nutzung des geschützten Werks erlaubt hatte, wegen Zahlungsverzugs wirksam außerordentlich, kann er neben dem nachvertraglichen pauschalierten Schadenersatz auch deliktischen Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, wenn der Gewerbetreibende nach der außerordentlichen Kündigung das geschützte Werk widerrechtlich nutzt. 2. Die Zuerkennung beider Ansprüche widerspricht weder § 249 BGB noch ist der nachvertraglich pauschalierte Schadenersatzanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs mindernd bei der Bestimmung des deliktischen Schadensersatzes zu berücksichtigen.
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 23.11.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 111/22) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.087,40 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.6.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 5.119,40 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.6.2022 zu zahlen hat, rechtskräftig. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 1.196,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kündigt der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts den Vertrag, mit dem er einem Gewerbetreibenden die urheberrechtliche Nutzung des geschützten Werks erlaubt hatte, wegen Zahlungsverzugs wirksam außerordentlich, kann er neben dem nachvertraglichen pauschalierten Schadenersatz auch deliktischen Schadenersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie verlangen, wenn der Gewerbetreibende nach der außerordentlichen Kündigung das geschützte Werk widerrechtlich nutzt. 2. Die Zuerkennung beider Ansprüche widerspricht weder § 249 BGB noch ist der nachvertraglich pauschalierte Schadenersatzanspruch im Wege des Vorteilsausgleichs mindernd bei der Bestimmung des deliktischen Schadensersatzes zu berücksichtigen. Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 23.11.2022 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2-06 O 111/22) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 6.087,40 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.6.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz hat der Beklagte zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 1/5 und der Beklagte 4/5 zu tragen. Das Urteil ist, soweit der Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin EUR 5.119,40 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15.6.2022 zu zahlen hat, rechtskräftig. Im Übrigen ist das Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf EUR 1.196,- festgesetzt. I. Die Klägerin ist Fernsehveranstalterin und bietet ihren Kunden u.a. das Programm „X“ und „Y“ an, die insbesondere die Berichterstattung der Live-Spiele der UEFA-Championsleague beinhalten. Die Klägerin hatte u.a. für die Spielzeiten 2020/2021 die ausschließlichen Verwertungsrechte der öffentlichen Wiedergabe an dem im Auftrag der Union der Associations Européennes de Football („UEFA“) produzierten „World Feed“ der Champions League Spielbegegnungen, eines eigenständigen Filmwerks. Der Beklagte betreibt die Betriebsstätte „A“. Die Parteien hatten am 22.2.2019 einen gewerblichen Nutzungsvertrag geschlossen, mit dem die Klägerin dem Beklagten ab dem 12.3.2019 die öffentliche Wiedergabe der Sendungen der Klägerin in der Betriebsstätte des Beklagten gegen Zahlung einer Abonnementgebühr von EUR 240,- monatlich netto gestattete. Am 12.3.2019 wurde die Berechtigung des Beklagten zur Wiedergabe aktiviert (Bl. 52 d.A.). Nachdem der Beklagte mit der Zahlung der Gebühren für die Monate März und Juni 2020 in Verzug geraten war, mahnte die Klägerin ihn erfolglos ab, setzte ihm erfolglos eine Nachfrist zur Zahlung und kündigte den Nutzungsvertrag am 13.7.2020 entsprechend ihrer vertraglichen Befugnis fristlos. Am 18.8.2020 machte der Beklagte in seiner Betriebsstätte über den Sender „Z“ die Live-Übertragung der Begegnung der UEFA Champions League RB Leipzig gegen Paris St. Germain öffentlich wahrnehmbar, wie einer der Kontrolleure der Klägerin feststellte. Die Klägerin mahnte den Beklagten daraufhin erfolglos wegen der Verletzung ihrer urheberrechtlichen Nutzungsrechte ab. Der Beklagte zahlte im Folgenden insgesamt EUR 400,- an die Klägerin. Die Klägerin hat den Beklagten sodann auf pauschalierten nachvertraglichen Schadenersatz in Anspruch genommen. Der Beklagte sei nach der berechtigten fristlosen Kündigung wegen Zahlungsverzugs verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz für die Restlaufzeit zu zahlen, wobei sie von der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrags pauschal zwei Monate abziehe und eine fünfprozentige Abzinsung berücksichtige. Da der Vertrag bei fristgerechter Kündigung eine Laufzeit bis zum 31.3.2021 gehabt hätte, mithin im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung weitere 9 Monate gelaufen wäre, berechne sich ihr Schaden aus der netto-Lizenzgebühr für 7 Monate abzüglich der Abzinsung, mithin in Höhe von EUR 1.596,-. Abzüglich der vorgerichtlich geleisteten Zahlungen in Höhe von insgesamt EUR 400,- bestehe der Anspruch daher noch in Höhe von insgesamt EUR 1.196,-. Sie hat darüber hinaus Schadenersatz nach der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen der Verletzung ihres ausschließlichen Nutzungsrechts an dem Filmwerk geltend gemacht, da der Beklagte das Filmwerk - das Spiel der Champions League - öffentlich wahrnehmbar gemacht habe, obwohl ihm dies im damaligen Zeitpunkt nicht mehr durch einen gewerblichen Nutzungsvertrag mit der Klägerin gestattet gewesen sei. Es ergebe sich nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie - wie die Klägerin näher ausführt (Bl. 28 d.A.) - ein Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 3.840,-. Sie hat außerdem eine Aufwendungsersatzpauschale in Höhe von EUR 235,- verlangt, die ihr durch den Einsatz des Kontrolleurs entstanden sei, der die Rechtsverletzung des Beklagten festgestellt habe. Darüber hinaus hat sie für die ausgesprochene Abmahnung Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.044,40 beansprucht. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte ist in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht nicht erschienen. Das Landgericht hat mit dem angegriffenen Versäumnis- und Endurteil den Beklagten zur Zahlung des Schadenersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte sowie der Erstattung des pauschalierten Aufwendungsersatzanspruchs und der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit vorliegend relevant - Folgendes ausgeführt: Zwar schulde der Beklagte grundsätzlich nach der fristlosen Kündigung des Vertrags nachvertraglichen pauschalierten Schadenersatz für die Restlaufzeit des Vertrags. Jedoch könne die Klägerin ab dem Zeitpunkt, ab dem sie deliktischen Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie nach § 97 Abs. 2 UrhG verlange, keinen pauschalierten nachvertraglichen Schadenersatz verlangen. Denn eine doppelte Berechnung von nachvertraglichem und deliktischen Schadenersatz scheide wegen der Gesetzeskonkurrenz zwischen deliktischem und vertraglichem Schadenersatz aus. Daher verbleibe für den nachvertraglichen Anspruch der Zeitraum vom 14.7.2020 bis zum 18.8.2020, mithin etwas mehr als einen Monat. Da die monatliche Lizenzgebühr EUR 240,- betrage, dieser Betrag abzuzinsen sei und der Beklagte vorgerichtlich EUR 400,- gezahlt habe, bestehe kein nachvertraglicher Anspruch mehr. Der Beklagte hat gegen das Versäumnis- und Endurteil keinen Einspruch eingelegt. Die Klägerin wendet sich gegen das Urteil mit der Berufung, soweit das Landgericht den Anspruch auf pauschalierten nachvertraglichen Schadenersatz abgewiesen hat. Das Landgericht verkenne, dass die Ansprüche auf pauschalierten Schadenersatz für die Restlaufzeit und der - zugesprochene - deliktische Schadenersatz im Wege der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 UrhG auf unterschiedlichen Lebenssachverhalten beruhten, die in keinem inneren Zusammenhang ständen. Eine Anspruchskonkurrenz bestehe nicht. Denn der nachvertragliche Schadenersatzanspruch sanktioniere das Fehlverhalten innerhalb der Vertragsbeziehung. Durch diesen solle die Klägerin so gestellt werden, wie sie bei ordnungsgemäßer Vertragserfüllung des Beklagten gestanden hätte. Der Anspruch auf Zahlung des deliktischen Schadenersatzes gemäß § 97 Abs. 2 UrhG beruhe auf einem deliktischen Handeln und kompensiere den Eingriff in das Schutzrecht der Klägerin. Die Ansprüche könnten daher nebeneinander geltend gemacht werden; eine Anrechnung der Ansprüche aufeinander scheide aus. Folge man der Auffassung des Landgerichts, hätte dies zur Folge, dass das vertragswidrige Verhalten des Beklagten nicht sanktioniert werde. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.11.2022, Az. 2-06 O 111/22, zu verurteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere EUR 1.196,- zzgl. Zinsen iHv EUR 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der ordnungsgemäß geladene Beklagte ist zum Termin vor dem Senat nicht erschienen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht neben dem - vom Landgericht rechtskräftig zuerkannten - Schadenersatzanspruch wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) zum weit überwiegenden Teil auch der geltend gemachte Anspruch auf nachvertraglichen Schadenersatz zu (§ 280 BGB). 1. Der Klägerin steht, wie das Landgericht zu Recht ausführt dem Grunde nach der nachvertragliche pauschalierte Schadenersatzanspruch zu. Der Anspruch ergibt sich aus dem Vertrag (Ziff. 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bl. 42 d.A.). Die Klägerin hat, nachdem der Beklagte mit der Zahlung der Gebühren für die Monate März und Juni 2020 in Verzug geraten war, den Beklagten erfolglos abgemahnt und ihm erfolglos eine Nachfrist zu Zahlung gesetzt (Bl. 45 und 46 d.A.) und hat sodann den Nutzungsvertrag am 13.7.2020 entsprechend ihrer vertraglichen Befugnis fristlos gekündigt (Bl. 54 d.A.). Nach der vertraglichen Regelung (Ziff. 3.3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen) war der Beklagte daher zur Zahlung eines pauschalierten Schadenersatzes statt der Leistung (§ 281 BGB) verpflichtet. Der noch offene pauschalierte nachvertragliche Schadenersatzanspruch beläuft sich allerdings nicht auf EUR 1.196,-, sondern auf der Grundlage des eigenen Vortrags der Klägerin (§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO) lediglich auf EUR 968; die Klage war daher im Übrigen abzuweisen. Durch die vom Beklagten schuldhaft herbeigeführte außerordentliche Kündigung sind der Klägerin für die Restlaufzeit des Vertrags für lediglich 8 Monate Netto-Abonnementbeiträge entgangen. Die Parteien haben den gewerblichen Nutzungsvertrag am 22.2.2019 für die Dauer von 12 Monaten geschlossen. Allerdings begann die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung der Smartcard (Ziff. 7.1 Satz 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bl. 43 d.A.). Da vorliegend die Freischaltung am 12.3.2019 erfolgte, (Bl. 52 d.A.), begann in diesem Zeitpunkt der Vertrag zu laufen. Der Vertrag verlängerte sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht spätestens zwei Monate vor Vertragsablauf gekündigt wurde (Ziff. 7.2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, Bbl. 43 d.A.). Als die Klägerin am 13.7.2020 den Vertrag außerordentlich kündigte, wäre der Vertrag damit noch bis zum 12.3.2021, mithin für acht Monate gelaufen. Da die Klägerin nach ihrer eigenen Erklärung den pauschalierten Schadenersatz in der Weise berechnet, dass sie von der ursprünglichen Restlaufzeit des Vertrags pauschal zwei Monate abzieht (Bl. 25. d.A.), waren für die Berechnung des Schadenersatzes lediglich sechs Monate Restlaufzeit zu berücksichtigen. Daher ist der Klägerin der monatliche Netto-Lizenzsatz von EUR 240,- für 6 Monate, mithin EUR 1.440,- entgangen. Unter Berücksichtigung der vertraglich vorgesehenen 5prozentigen Abzinsung ergibt sich ein Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 1.368,-. Von diesem Betrag sind die bereits vom Beklagten erbrachten vorgerichtlichen Zahlungen iHv EUR 400,- in Abzug zu bringen, so dass ein Restschadenersatzanspruch von EUR 968,- verbleibt. 2. Die Klägerin ist berechtigt, den Anspruch auf nachvertraglichen pauschalierten Schadenersatz neben dem deliktischen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Urheberrechts nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie geltend zu machen. a) Die Zuerkennung beider Ansprüche widerspricht nicht § 249 BGB. Dies hat der Senat in einer Entscheidung zu einem parallelen Sachverhalt bereits ausgesprochen (Urteil vom 23.4.2020 - 11 U 47/19). Auch dort hatte die hiesige Klägerin dem dortigen Beklagten vertraglich die gewerbliche Nutzung eines Werks, an dem ihr außerordentliche Nutzungsrechte zustanden, in seiner Betriebsstätte erlaubt, den Abonnementvertrag aber wegen Zahlungsrückständen des dortigen Beklagten außerordentlich wirksam gekündigt. Nachdem der dortige Beklagte nach Kündigung des Nutzungsvertrags ein geschütztes Werk in seiner Betriebsstätte wiedergegeben hatte, hat die Klägerin auch im dortigen Rechtsstreit nachvertraglichen pauschalierten Schadenersatz und deliktischen Schadenersatz (§ 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG) geltend gemacht. Der Senat hat in der genannten Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Die Zuerkennung beider Ansprüche widerspricht nicht § 249 BGB. Der Schaden, von dem die §§ 249, 251 BGB ausgehen, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde (st. Rspr, vgl. BGH, Urteil vom 29.4.1958 - VI ZR 82/57). Vorliegend beruhen die Schadenersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und gemäß § 280 BGB nicht auf einem einheitlichen, sondern auf zwei verschiedenen Ereignissen, nämlich verschiedenen Verhaltensweisen des Geschädigten: Der vertragliche Schadenersatzanspruch beruht auf dem schädigenden Verhalten des Beklagten in Gestalt der Nichtzahlung der geschuldeten Lizenzleistung. Der deliktische Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG beruht darauf, dass der Beklagte ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten das geschützte Werk … öffentlich wiedergab. Dementsprechend ist für jede der beiden Verhaltensweisen gemäß § 249 BGB die Vermögenslage der Klägerin, wie sie sich infolge des jeweiligen schädigenden Ereignisses gestaltete, mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde. Mithin ergeben sich die beiden Schadenersatzansprüche unabhängig voneinander, ohne dass sich aus § 249 BGB ergäbe, dass das Bestehen des einen Schadenersatzanspruchs zu einer Reduktion oder Wegfall des anderen Schadenersatzanspruchs führte. Zudem ist gemäß § 249 BGB der hypothetische schadensfreie mit dem tatsächlich schadensbelastenden Zustand in Bezug auf die jeweils betroffenen Rechtsgüter zu vergleichen (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 5). Vorliegend ist durch die Nichtzahlung der geschuldeten Lizenz ausschließlich das Vermögen der Klägerin betroffen und insoweit ein Vergleich vorzunehmen. Demgegenüber ist durch die öffentliche Verbreitung der Sendungen ohne Zustimmung der Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht der Klägerin an dem urheberrechtlich geschützten Werk verletzt worden; in Bezug auf dieses geschützte Werk ist daher der Vergleich vorzunehmen. Auch dies bestätigt, dass die Klägerin berechtigt ist, beide Schadenersatzansprüche in voller Höhe nebeneinander geltend zu machen.“ An diesen Ausführungen hält der Senat auch vorliegend fest. Damit ergibt sich auch, dass entgegen der Auffassung des Landgerichts zwischen dem nachvertraglichen und dem deliktischen Schadenersatz keine Anspruchs- oder Gesetzeskonkurrenz besteht, da zwei verschiedene Sachverhalte und nicht ein und derselbe Sachverhalt die Tatbestände der anspruchsbegründenden Normen des nachvertraglichen und des deliktischen Anspruchs erfüllen (vgl. Bachmann in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, § 241 Rn. 41). b) Eine Anrechnung beider Ansprüche aufeinander ergibt sich auch nicht deshalb, weil anzunehmen wäre, dass der deliktische Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG im Hinblick auf die Pflicht des Verletzers zur Zahlung nachvertraglichen pauschalierten Schadenersatzes geringer zu bemessen wäre. Insoweit hat der Senat in der o.g. Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Im Rahmen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26.3.2009 - I ZR 44/06 - Resellervertrag). Auf der Grundlage des zugrunde zu legenden Vortrags der Klägerin (§ 331 Abs 1 ZPO) ist damit der Lizenzschaden in Höhe des 12fachen üblichen monatlichen Brutto Lizenzsatzes für eine Betriebsstätte, wie sie vom Beklagten betrieben wird, zu bemessen, mithin … . Es ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht, dass vernünftige Vertragsparteien im hypothetischen Fall des Abschlusses eines Jahreslizenzvertrags im April 2018 bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzen mindernd berücksichtigt hätten, dass der Beklagte wegen der von ihm verursachten außerordentlichen Kündigung des Vertrags noch vertraglichen Schadenersatz wegen der der Klägerin im Zeitraum März bis November 2018 entgangen Lizenzen leisten muss. Es ist in keiner Weise dargelegt, dass der Beklagte eine solche Berücksichtigung gefordert und die Klägerin, gerade im Hinblick auf ihre starke Verhandlungsposition, hierauf eingegangen wäre (vgl. in diesem Sinne auch: OLG Hamm, Beschluss vom 3.7.2014 - I-22 U 70/14, Bl. 141ff. d.A. zu einer parallelen Sachverhaltskonstellation).“ Auch an dieser Auffassung hält der Senat fest. c) Der nachvertragliche pauschalierte Schadenersatzanspruch ist schließlich nicht unter dem Aspekt des Vorteilsausgleichs mindernd bei der Bestimmung des Schadenersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen (und umgekehrt): Insoweit hat der Senat in der o.g. Entscheidung Folgendes ausgeführt: „Erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist, dass der Vorteil, den der Geschädigte erlangt, auf demselben Schadensereignis beruht, das den Nachteil verursacht hat (BGH, Urteil vom 16.12.1975 - VI ZR 180/73; Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 137). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Da die beiden Schadenersatzansprüche auf unterschiedlichen Verhaltensweisen (dem Unterlassen pflichtgemäßer Lizenzzahlungen einerseits und der widerrechtlichen öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werks anderseits) beruhen, scheidet eine gegenseitige Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleich aus. Zudem kommt eine Vorteilsausgleichung nur dann in Betracht, wenn sie dem Geschädigten zumutbar ist, sie dem Zweck des Schadensersatzanspruchs entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet (vgl. Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 138). Würde man vorliegend eine Vorteilsausgleichung bejahen, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass sich ein vertragsbrüchiger Lizenznehmer der Klägerin ein Nutzungsrecht, das ihm nach der außerordentlichen Kündigung nicht mehr zusteht, für die Restlaufzeit des gekündigten Vertrags kostenlos anmaßen könnte. Dies entspricht weder dem Zweck des beiden Schadenersatzansprüche und würde jedenfalls den Schädiger unbillig entlasten.“ Auch hieran hält der Senat vorliegend fest. 3. Der nachvertragliche pauschalierte Schadenersatzanspruch ist ab Rechtshängigkeit in tenorierter Höhe zu verzinsen (§ 291 BGB). III. Der Beklagte hat die Kosten erster Instanz zu tragen, da die Zuvielforderung der Klägerin verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die Kosten des Berufungsverfahrens waren anteilig im Verhältnis des Unterliegens und Obsiegens der Parteien zu verteilen (§ 92 Abs. 1 ZPO). Soweit das Landgericht den Beklagten zur Zahlung von deliktischem Schadenersatz und Aufwendungsersatz sowie zur Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt hat, ist das Urteil rechtskräftig, da der Beklagte gegen das Urteil keinen Einspruch eingelegt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Übrigen beruht auf § 708 Nr. 2 und Nr. 10 ZPO. Soweit die Klage abgewiesen wurde, konnten Schuldnerschutzanordnungen (§ 708 Nr. 190, 711 ZPO) unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§§ 713, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Soweit die Klage abgewiesen wurde, war die Revision nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe (543 Abs. 2 ZPO) nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.