Urteil
11 U 47/19
OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0423.11U47.19.00
6mal zitiert
5Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.3.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-06 O 307/18) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.225,66 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2018 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.3.2019 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ. 2-06 O 307/18) teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 11.225,66 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.9.2018 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin ist Inhaberin urheberrechtlicher Nutzungsrechte des verschlüsselten Programmangebots „X“. Die Wiedergabe des verschlüsselten Programmangebots ist nur bei Abschluss eines Lizenzvertrags im Rahmen eines Abonnements mit der Klägerin möglich. Hierbei bietet die Klägerin auch ein gewerbliches Abonnement an, das es gestattet, den Kunden der Betriebsstätte das Programmangebot wahrnehmbar zu machen. Diese Lizenzverträge bietet die Klägerin generell nur für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr an. Der Beklagte, der eine Shisha Lounge betreibt, hatte mit der Klägerin am 3.11.2017 einen Vertrag geschlossen, die ihm die öffentliche Wiedergabe der Sendungen der Klägerin mit einer Vertragslaufzeit von 12 Monaten in seiner Betriebsstätte erlaubte. Wegen Zahlungsrückständen des Beklagten kündigte die Klägerin den Vertrag mit Schreiben vom 12.3.2018 fristlos. Bei einem Kontrollbesuch am 3.4.2018 stellte die Klägerin fest, dass der Beklagte weiterhin ein Programmangebot der Klägerin für die in seiner Betriebsstätte anwesenden Personen öffentlich wahrnehmbar machte. Sie mahnte ihn daraufhin ab. Die Klägerin hat von dem Beklagten neben den ausstehenden vertraglichen Lizenzgebühren (EUR 601,71), Kostenerstattung für den Kontrollbesuch am 3.4.2018 (EUR 161,80) und Ersatz der Abmahnkosten (EUR 1.044,40) weitergehenden Schadenersatz verlangt. Sie macht zum einen nachvertraglichen Schadenersatz wegen der durch den Zahlungsverzug erfolgten außerordentlichen Kündigung geltend: Der Vertrag habe bei fristgerechter Kündigung eine Laufzeit bis zum 30.11.2018 gehabt, so dass sich bei Kündigung eine Restlaufzeit von 8 Monaten ergebe. Hiervon berücksichtige sie pauschal zwei Monate nicht, so dass nur von 6 Monaten und insoweit der Netto-Lizenzsatz zugrunde gelegt werde. Unter Berücksichtigung der Abzinsung ergibt sich insgesamt ein Betrag in Höhe von EUR 2.607,75 (Bl. 23f. d.A.). Außerdem hat sie wegen der widerrechtlichen öffentlichen Wiedergabe am 3.4.2018 den Kläger auf Schadenersatz wegen Verletzung der ihr zustehenden urheberrechtlichen Nutzungsrechte in Anspruch genommen. Diesen Schaden hat sie im Wege der Lizenzanalogie mit EUR 6.810 beziffert. Sie könne die Zahlung von 12 Brutto-Monatsgebühren in üblicher Höhe verlangen. Das Landgericht hat der Klage durch das angefochtene Teilversäumnis- und Schlussurteil, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, mit Ausnahme des Betrags von EUR 2.607,75 entsprochen. Zur Begründung der teilweisen Klageabweisung hat es Folgendes ausgeführt: Zwar stehe der Klägerin ein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB zu, da der Beklagte durch die Nichtzahlung der Lizenzgebühren die fristlose Kündigung verursacht habe. Auch stehe der Klägerin dem Grunde nach wegen der widerrechtlichen Wiedergabe am 3.4.2018 ein Schadenersatzanspruch zu (§ 97 UrhG). Beide Ansprüche führten jedoch zu einer Schadenskompensation nach § 249 BGB. Die Klägerin könne für denselben Zeitraum und für die Lizensierung desselben Nutzungsrechts nur einmal Lizenzgebühren erhalten, da andernfalls eine Überkompensation erfolge, die mit dem Gedanken der Naturalrestitution nicht vereinbar sei. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihren weiteren Schadenersatzanspruch in Höhe von EUR 2.607,75 weiterverfolgt. Die beiden selbständig geltend gemachten Ansprüche könnten nicht im Wege einer einheitlichen Schadenskompensation gemäß § 249 BGB zusammengefasst werden. Eine Vorteilsausgleichung sehe keiner der geltend gemachten Ansprüche vor. Mit dem Schadenersatzanspruch aus § 280 BGB mache die Klägerin Schadenersatz bereits nur in reduzierter Form (insbesondere: Nettobeträge, Berechnung abzgl. von zwei Monaten Restlaufzeit sowie Berücksichtigung von Abzinsung) geltend. Der weitere Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 97 UrhG beruhe demgegenüber auf einem deliktischen Handeln und kompensiere den Eingriff in das Schutzrecht. Der auf den Überlappungszeitraum (April bis November 2018) entfallende nachvertragliche Schadenersatz könne auch nicht auf den deliktischen Lizenzschaden angerechnet werden. Andernfalls könnten Kunden der Klägerin, die durch ihr Verhalten die Kündigung des Vertrags herbeigeführt hätten, für die hypothetische Restlaufzeit ohne finanzielle Auswirkungen das Programm der Klägerin weiterhin wiedergeben und ihre urheberrechtlichen Nutzungsrechte verletzen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27.3.2019, AZ. 2-06 O 307/18, zu verteilen, über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere EUR 2.607,75 nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (29.9.2018) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache Erfolg. Der Klägerin steht neben dem Schadenersatzanspruch wegen Verletzung urheberrechtlicher Nutzungsrechte (§ 97 UrhG) auch der geltend gemachte Anspruch auf nachvertraglichen Schadenersatz in voller Höhe zu (§ 280 BGB). 1. Der Klägerin steht der geltend gemachte nachvertragliche Schadenersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Höhe von EUR 2.607,75 zu. Durch den nachvertraglichen Schadenersatzanspruch soll die Klägerin als Gläubigerin so gestellt werden, als habe der Schuldner ordnungsgemäß erfüllt (Ermann/Westermann, BGB, 15. Auflage, § 281 Rn. 23). Durch die vom Beklagten schuldhaft herbeigeführte außerordentliche Kündigung ist der Klägerin für die Restlaufzeit des Vertrags von 8 Monaten, von denen die Klägerin nur 6 Monate der Berechnung zugrunde gelegt hat, der Netto-Lizenzsatz entgangen. Die vorzeitige Fälligkeit des Betrags hat die Klägerin durch Abzinsung berücksichtigt. 2. Ebenso steht der Klägerin gegen den Beklagten wegen Verletzung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte durch die öffentliche Wiedergabe des Programms am 3.4.2018 ein deliktischer Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1, 3 UrhG nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Höhe von EUR 6.810 zu. Im Rahmen der Lizenzanalogie ist zu fragen, was vernünftige Vertragsparteien bei Abschluss eines Lizenzvertrags als Vergütung für die Benutzungshandlung des Verletzers vereinbart hätten. Hierfür ist der objektive Wert der angemaßten Benutzungsberechtigung zu ermitteln, der in der angemessenen und üblichen Lizenzgebühr besteht (vgl. BGH, Urteil vom 26.3.2009 - I ZR 44/06 - Resellervertrag). Auf der Grundlage des zugrunde zu legenden Vortrags der Klägerin (§ 331 Abs 1 ZPO) ist damit der Lizenzschaden in Höhe des 12fachen üblichen monatlichen Brutto-Lizenzsatzes für eine Betriebsstätte, wie sie vom Beklagten betrieben wird, zu bemessen, mithin 12 x EUR 567,80, also EUR 6.810. Es ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht, dass vernünftige Vertragsparteien im hypothetischen Fall des Abschlusses eines Jahreslizenzvertrags im April 2018 bei der Bestimmung der Höhe der Lizenzen mindernd berücksichtigt hätten, dass der Beklagte wegen der von ihm verursachten außerordentlichen Kündigung des Vertrags noch vertraglichen Schadenersatz wegen der der Klägerin im Zeitraum März bis November 2018 entgangen Lizenzen leisten muss. Es ist in keiner Weise dargelegt, dass der Beklagte eine solche Berücksichtigung gefordert und die Klägerin, gerade im Hinblick auf ihre starke Verhandlungsposition, hierauf eingegangen wäre (vgl. in diesem Sinne auch: OLG Hamm, Beschluss vom 3.7.2014 - I-22 U 70/14, Bl. 141ff. d.A. zu einer parallelen Sachverhaltskonstellation). Dies wird vorliegend noch durch das Schreiben des Beklagten an die Klägerin im Rahmen der Einlegung des Widerspruchs vom 20.7.2018 (Bl. 11 d.A.) bestätigt. Hier macht der Beklagte geltend, er habe mit der Klägerin eine Einigung dahin erzielt, dass dann, wenn er den vertraglichen Schadenersatz (EUR 2.607,75) begleiche, man ab dem 1.8.2018 einen neuen Vertrag schließen wollte. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Neuvertrag nicht die üblichen Lizenzsätze der Klägerin vorsehen sollte, ergeben sich aus dem Schreiben nicht. Im Übrigen ist der Beklagte seiner Verpflichtung aus der von ihm dargelegten Vereinbarung auch nicht nachgekommen. 3. Der Schadenersatzanspruch der Klägerin für die Restlaufzeit des gekündigten Vertrags gemäß § 280 BGB lässt den Anspruch der Klägerin wegen Verletzung ihrer urheberrechtlichen Schutzrechte (§ 97 UrhG) unberührt. Dies gilt auch umgekehrt. a) Die Zuerkennung beider Ansprüche widerspricht nicht § 249 BGB. Der Schaden, von dem die §§ 249, 251 BGB ausgehen, besteht in dem Unterschied zwischen der Vermögenslage des Geschädigten, wie sie sich infolge des schadensstiftenden Ereignisses gestaltet hat, und seiner Vermögenslage, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde (st. Rspg, vgl. BGH, Urteil vom 29.4.1958 - VI ZR 82/57). Vorliegend beruhen die Schadenersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG und gemäß § 280 BGB nicht auf einem einheitlichen, sondern auf zwei verschiedenen Ereignissen, nämlich verschiedenen Verhaltensweisen des Geschädigten: Der vertragliche Schadenersatzanspruch beruht auf dem schädigenden Verhalten des Beklagten in Gestalt der Nichtzahlung der geschuldeten Lizenzleistung. Der deliktische Schadenersatzanspruch gemäß § 97 Abs. 2 UrhG beruht darauf, dass der Beklagte ohne Zustimmung der Nutzungsberechtigten das geschützte Werk am 3.4.2018 öffentlich wiedergab. Dementsprechend ist für jede der beiden Verhaltensweisen gemäß § 249 BGB die Vermögenslage der Klägerin, wie sie sich infolge des jeweiligen schädigenden Ereignisses gestaltete, mit derjenigen Vermögenslage zu vergleichen, wie sie ohne dieses Ereignis bestehen würde. Mithin ergeben sich die beiden Schadenersatzansprüche unabhängig voneinander, ohne dass sich aus § 249 BGB ergäbe, dass das Bestehen des einen Schadenersatzanspruchs zu einer Reduktion oder Wegfall des anderen Schadenersatzanspruchs führte. Zudem ist gemäß § 249 BGB der hypothetische schadensfreie mit dem tatsächlich schadensbelastenden Zustand in Bezug auf die jeweils betroffenen Rechtsgüter zu vergleichen (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearbeitung 2017, § 249 Rn. 5). Vorliegend ist durch die Nichtzahlung der geschuldeten Lizenz ausschließlich das Vermögen der Klägerin betroffen und insoweit ein Vergleich vorzunehmen. Demgegenüber ist durch die öffentliche Verbreitung der Sendungen ohne Zustimmung der Klägerin das urheberrechtlich geschützte Werk verletzt worden; in Bezug auf dieses geschützte Werk ist daher der Vergleich vorzunehmen. Auch dies bestätigt, dass die Klägerin berechtigt ist, beide Schadenersatzansprüche in voller Höhe nebeneinander geltend zu machen. b) Der vertragliche Anspruch gemäß § 280 BGB ist auch nicht unter dem Aspekt des Vorteilsausgleichs mindernd bei Bestimmung des Schadenersatzanspruchs gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zu berücksichtigen (und umgekehrt): Erste Voraussetzung einer Vorteilsausgleichung ist, dass der Vorteil, den der Geschädigte erlangt, auf demselben Schadensereignis beruht, das den Nachteil verursacht hat (BGH, Urteil vom 16.12.1975 - VI ZR 180/73; Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 137). Bereits diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt: Da die beiden Schadenersatzansprüche auf unterschiedlichen Verhaltensweisen (dem Unterlassen pflichtgemäßer Lizenzzahlungen einerseits und der widerrechtlichen öffentlichen Wiedergabe des geschützten Werk) beruhen, scheidet eine gegenseitige Berücksichtigung unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleich aus. Zudem kommt eine Vorteilsausgleichung nur dann in Betracht, wenn sie dem Geschädigten zumutbar ist, sie dem Zweck des Schadensersatzanspruchs entspricht und den Schädiger nicht unbillig entlastet (vgl. Staudinger/Kaiser, aaO Rn. 138). Würde man vorliegend eine Vorteilsausgleichung bejahen, hätte dies im Ergebnis zur Folge, dass sich ein vertragsbrüchiger Lizenznehmer der Klägerin ein Nutzungsrecht, das ihm nach der außerordentlichen Kündigung nicht mehr zusteht, für die Restlaufzeit des gekündigten Vertrags kostenlos anmaßen könnte. Dies entspricht weder dem Zweck der beiden Schadenersatzansprüche und würde jedenfalls den Schädiger unbillig entlasten. III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da er unterliegt. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.