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Beschluss

12 W 21/22

OLG Frankfurt 12. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0722.12W21.22.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.01.2022 - Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2022 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde neu gefasst: 1. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 05.05.2020 (Bl. 142 d. A.) wird auf 1.990,04 € festgesetzt. 2. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 20.03.2021 (Bl. 208 d. A.) wird auf 1.228,80 € festgesetzt. 3. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 10.08.2021 (Bl. 244 d. A.) wird auf 500,00 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Sachverständigen wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 24.01.2022 - Nichtabhilfebeschluss vom 27.04.2022 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde neu gefasst: 1. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 05.05.2020 (Bl. 142 d. A.) wird auf 1.990,04 € festgesetzt. 2. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 20.03.2021 (Bl. 208 d. A.) wird auf 1.228,80 € festgesetzt. 3. Die Vergütung des Sachverständigen X aus der Rechnung vom 10.08.2021 (Bl. 244 d. A.) wird auf 500,00 € festgesetzt. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Das Landgericht hat durch Beschluss vom 24.01.2022 (Bl. 283 ff d. A.) die dem Sachverständigen zu gewährende Vergütung auf insgesamt 3.409,55 € (1.696,75 € für das Gutachten vom 28.01.2020, 1.213,80 € für die 1. Ergänzung vom 19.03.2021 und weitere 500,00 € für die 2. Ergänzung vom 09.08.2021) festgesetzt. Dagegen hat der Sachverständige mit Schriftsatz vom 07.04.2022 (Bl. 307 ff d. A.) Beschwerde eingelegt, der das Landgericht durch Beschluss vom 27.04.2022 (Bl. 324 ff d. A.) nicht abgeholfen hat. II. Die Beschwerde des Sachverständigen ist zulässig gemäß § 4 Abs. 3 JVEG, hat aber in der Sache nur geringfügig Erfolg. Insoweit wird zunächst auf die überwiegend zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses einschließlich des Nichtabhilfebeschlusses Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen führt nur teilweise zu einer anderen Beurteilung: 1. Zur Rechnung vom 05.05.2020 über insgesamt 4.374,74 €: Zwar verweist der Sachverständige zu Recht darauf, dass er sich bei der Gutachtenerstattung der Hilfe von - namhaft gemachten - Mitarbeitern bedienen darf, soweit damit die Eigenverantwortlichkeit des Sachverständigen für das Gutachten nicht in Frage gestellt wird (u. a. Zöller-Greger, 33. Auflage 2020, § 407a ZPO, Rz. 2a). Die Vorschrift erlaubt dem Sachverständigen, sich zur Erledigung des Gutachtenauftrags anderer Personen zu bedienen. Die Mitwirkung derartiger Personen muss allerdings so gestaltet sein, dass sie die persönliche Verantwortung des vom Gericht ausgewählten Sachverständigen nicht ausschließt. In diesen Grenzen bleibt die Art und Weise, wie der Sachverständige sich seine Erkenntnisquellen verschafft, seinem Ermessen überlassen. So ist die wissenschaftliche Auswertung der Arbeitsergebnisse zwar Aufgabe des Sachverständigen (Zöller-Greger, aaO). Andererseits setzt die wissenschaftliche Auswertung aber nicht voraus, dass diese erstmals durch den Sachverständigen geschieht. Vielmehr kann auch sie in zulässigem Rahmen vorbereitet werden. In diesem Fall genügt es, wenn der Sachverständige in hinreichendem Maße erklärt, dass er die Auswertung selbst nachvollzogen habe und sich zu eigen mache. a) Schon daran fehlt es vorliegend, denn der Sachverständige hat nach den eingereichten Stundenaufstellungen lediglich an dem Ortstermin am 28.01.2020 teilgenommen und anschließend sämtliche weiteren Arbeiten seiner Hilfskraft überlassen. b) Dessen ungeachtet stehen dem Sachverständigen für die Tätigkeit seiner Hilfskraft die geltend gemachten 85,00 € pro Stunde nicht zu. § 8 Abs. 1 JVEG regelt abschließend, für welche Tätigkeiten der Sachverständige eine Vergütung erhält. Nach § 8 Abs. 1 Ziff. 4 JVEG sind dem Sachverständigen auch besondere Aufwendungen im Sinne des § 12 JVEG zu ersetzen. Dazu zählen auch die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten, einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte. Hilfskraft in diesem Sinne ist eine Person, die auf demselben Gebiet wie der beauftragte Sachverständige tätig ist, den fachlichen Weisungen und der Kontrolle des Sachverständigen in jeder Phase der Gutachtenerstellung unterliegt und dem Sachverständigen entsprechend ihren Fähigkeiten zuarbeitet, wobei der Sachverständige diese Zuarbeit auch selbst hätte erledigen können; trotz der Mitarbeit der Hilfskraft muss die Hauptverantwortung des Sachverständigen für sein Gutachten bestehen bleiben. Schon daran fehlt es vorliegend angesichts dessen, dass der Sachverständige selbst nur bei dem Ortstermin tätig geworden ist. c) Ferner sind Aufwendungen für Hilfskräfte nach Maßgabe von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG gesondert zu ersetzen, soweit sie nach pflichtgemäßem Ermessen des Gutachters notwendig waren und nicht zu den üblichen Gemeinkosten gehören. Die Entschädigungshöhe bestimmt sich in der Regel nach der zwischen dem Gutachter und der Hilfskraft getroffenen Vereinbarung. Hat der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens Hilfskräfte mit der Erledigung notwendiger Arbeiten betraut, die sich bei ihm in einem festen Arbeitsverhältnis befinden und ein festes Gehalt beziehen, ist ihm ein entsprechender Anteil davon als Aufwand nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG zu ersetzen (u.a. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 5. Februar 2014 - 9 W 176/13 -, Rn. 5, juris). Zu diesen Personalkosten hat der Sachverständige trotz mehrfacher Hinweise durch das Landgericht (Verfügung vom 02.11.2021, Bl. 261 d. A., Verfügung vom 20.12.2021, Bl. 275 d. A.) und auch im Beschwerdeverfahren nichts vorgetragen. d) Ferner kommt ein Kostenersatz für Hilfskräfte nur in Betracht, wenn die Kosten angemessen sind, wobei der Sachverständige im Zweifel (z. B. wenn die Vergütung nicht mehr den üblichen Sätzen entspricht oder das Honorar des Sachverständigen erreicht oder gar übersteigt) beim Gericht nachfragen muss (Schneider JVEG/Schneider, 4. Aufl. 2021, JVEG § 12 Rn. 32; KG RuP 2018, 37). Danach sind die hier von dem Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten, die für die Hilfsperson ein Honorar in gleicher Höhe vorsehen wie für den Sachverständigen selbst, nicht angemessen und der Sachverständige hätte insoweit beim Landgericht nachfragen müssen. e) Daneben hat der Sachverständige auch den ihm - auch im Fall der Beschäftigung einer nicht festangestellten Hilfskraft - obliegenden Nachweis der tatsächlichen Zahlung an die Mitarbeiterin nicht geführt. Der Sachverständige beschränkt sich darauf zu behaupten, für die Arbeit der Hilfskraft seien 85,00 € als Stundensatz berechnet worden (Schriftsatz vom 08.12.2021, Bl. 270 d. A.; Schriftsatz vom 07.03.2021, Bl. 300 d. A.; Schriftsatz vom 07.06.2022, Bl. 332 d. A.), was schon insofern kaum nachvollziehbar ist, als die Hilfsperson dann für die in der Beschwerdebegründung dargestellten untergeordneten Arbeiten den gleichen Stundensatz wie der Sachverständige selbst erhalten hätte; dass er seiner Hilfskraft die vereinbarte Vergütung bezahlt hat, legt der anwaltlich vertretene Sachverständige nicht dar. f) Allerdings hat der Sachverständige Anspruch auf Vergütung von Schreibgebühren aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG. Danach werden für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge gesondert ersetzt. Nach den Angaben des Sachverständigen im Schriftsatz vom 12.07.2022 (Bl. 343 d. A.) sind dies 16920 Anschläge, woraus sich 15,30 € errechnen. Dabei brauchte das erkennende Gericht nicht darüber zu befinden, ob dieser Betrag für das Schreiben das Gutachtens ausreichend oder angemessen ist. Denn mit der vom Gesetzgeber auf 0,90 € für jeweils angefangene 1.000 Anschläge des Gutachtenstextes festgesetzten Vergütungspauschale wird der gesamte mit der Erstellung des Gutachtens verbundene Aufwand einschließlich der Kosten einer hierfür eingesetzten Hilfskraft (Schreibkraft) abgegolten. Der Sachverständige kann deshalb für die Fertigung des schriftlichen Gutachtens selbst dann keine höhere Entschädigung erhalten, wenn er einen höheren Aufwand nachweist (SG Karlsruhe Beschl. v. 23.2.2016 - S 1 SF 568/16 E, BeckRS 2016, 67890, beck-online mwN). Ferner sind gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 JVEG Fotos mit jeweils 2,00 € erstattungsfähig. Dies sind vorliegend nach den Angaben des Sachverständigen im Schriftsatz vom 18.07.2022 (Bl. 347 d. A.) insgesamt 116 Fotos, woraus sich 232,00 € ergeben. Zu diesem Betrag hinzuzuaddieren ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19% aus diesem Betrag (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG), woraus sich erstattungsfähige Auslagen von 294,29 € ergeben. Diese sind zu den vom Landgericht angesetzten 1.695,75 € hinzuzusetzen, woraus sich ein für das erste Gutachten erstattungsfähiger Betrag von 1.990,04 € ergibt. 2. Zur Rechnung vom 20.03.2021 über insgesamt 2.555,53 €: Angesichts des Umfangs des Gutachtenauftrags und unter Berücksichtigung aller Umstände teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass nur ein Zeitaufwand von 12 Stunden hinreichend plausibel ist, ein darüber hinaus gehender Aufwand kann nicht anerkannt werden. a) Maßgeblich für die Vergütung des Sachverständigen ist gemäß § 8 Abs.2 Satz 1 JVEG die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche, nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit. Diese ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand des Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (BVerfG, Beschluss vom 26.07.2007, 1 BvR 55/07, Rn. 22, juris). Maßgeblich ist derjenige Zeitaufwand, den ein Sachverständiger mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen braucht, um sich nach sorgfältigem Aktenstudium ein Bild von den zu beantwortenden Fragen machen zu können und nach eingehenden Überlegungen seine gutachterliche Stellungnahme zu den ihm gestellten Fragen schriftlich niederzulegen. Dabei sind der Umfang des ihm unterbreiteten Streitstoffs, der Grad der Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage unter Berücksichtigung seiner Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang seines Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen (BVerfG, a.a.O., Rn. 23, 28; BGH, Beschluss vom 16.12.2003, MDR 2004, 776, Rn. 11, juris). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden zur Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt. Die Überprüfung des für die Erstellung eines Gutachtens notwendigen Zeitaufwandes auf Plausibilität erfolgt - abgesehen von der Erhebung der Vorgeschichte und der notwendigen Untersuchungen - nach herrschender Rechtsprechung regelmäßig anhand des Umfangs des Gutachtens bzw. des zur Erstellung des Gutachtens durchzuarbeitenden Materials, wobei danach differenziert wird, für welchen Arbeitsschritt aufgrund von Erfahrungswerten durchschnittlich welcher Arbeitsaufwand erforderlich ist (u. a. OLG Braunschweig, Beschluss vom 10. April 2017 - 4 W 1/16 -, Rn. 19 - 21, juris mwN). b) Der Umfang des dem Sachverständigen mit dem ergänzenden Beweisbeschluss vom 17.07.2020 unterbreiteten Streitstoffes ist nicht besonders groß. Mit diesem wurde eine Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf die von der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 07.07.2020 (Bl. 171 ff d. A.) aufgeworfenen Fragen/Fragestellungen beauftragt. Dieser Schriftsatz hatte insgesamt 4 Seiten und enthielt 7 Fragestellungen, zu denen ergänzende Feststellungen beantragt wurden. Für die Durchsicht dieses Auftrags erscheint dem Senat kein über 2 Stunden hinausgehender Aufwand für einen Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen plausibel. Auch enthielt die Akte seit dem Eingang des Hauptgutachtens nur 24 Seiten, die im Wesentlichen aus Erledigungsverfügungen der Serviceeinheit bestanden und auf denen kein Sachvortrag enthalten war, so dass der dem Sachverständigen zur Ergänzung unterbreitete Streitstoff begrenzt war, selbst wenn man zugrunde legt, dass dieser dem Sachverständigen angesichts des Ablaufs von 6 Monate nach Fertigstellung des Hauptgutachtens am 15.02.2020 erneuter Übersendung am 11.08.2021 (Bl. 187 R d. A.) nicht mehr präsent war. c) Für die weiteren Positionen des Arbeitszeitnachweises (Bl. 209 f d. A.) erscheinen dem Senat nur insgesamt 10 Stunden plausibel. Der Schwierigkeitsgrad der vom Sachverständigen zu beantwortenden Fragen kann angesichts seiner Sachkunde nicht als besonders hoch angesehen werden. Das abgerechnete Gutachten vom 19.03.2021 (Bl. 199 ff. d. A.) umfasst 9 ½ Seiten einschließlich des Deckblatts; etwa die Hälfte besteht aus den hineinkopierten Passagen und Fragestellungen des Schriftsatzes vom 07.07.2020. Die Beweisfragen werden knapp beantwortet und machen insgesamt höchstens 3 Seiten aus, wobei sich die einzige längere Antwort mit der Korrektur seiner in seinem Hauptgutachten vorgenommenen versehentlich zu niedrigen Kostenkalkulation (Gesamtsumme der Kosten ca. 12.450,00 €, die nach dem Ergänzungsgutachten vom 10.03.2021 um 10.000,00 € zu erhöhen sind und insgesamt 22.450,00 € betragen) beschäftigt. Für die Zusammenstellung der Fakten und der Vorbereitung der Ausarbeitung hält der Senat statt der abgerechneten 10 Stunden nur 5 Stunden für plausibel. Für die Überarbeitung des geplanten Textes kann angesichts des geringen Anteils eigenen Textes nur ein Aufwand von 4 Stunden, für Diktat und Durchsicht nur ein Aufwand von jeweils einer halben Stunde erforderlich gewesen sein. d) Begründet ist die Beschwerde wiederum lediglich hinsichtlich eines Teils der Schreibgebühren. Zwar steht dem Sachverständigen aus den o. g. Gründen kein Anspruch auf Vergütung einer Schreibkraft mit 2,5 Stunden à 65,00 € zu. Allerdings folgt auch hier der Anspruch auf Vergütung von Schreibgebühren aus § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG. Danach werden für die Erstellung eines schriftlichen Gutachtens 0,90 € je angefangene 1.000 Anschläge gesondert ersetzt. Nach den Angaben des Sachverständigen im Schriftsatz vom 12.07.2022 (Bl. 343 d. A.) sind dies 13952 Anschläge, woraus sich 12,60 € errechnen. Zu diesem Betrag hinzuzuaddieren ist die gesetzliche Umsatzsteuer in Höhe von 19% aus diesem Betrag, das sind 2,56 € (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 4 JVEG). Damit steht dem Antragsteller für Schreibgebühren keine höhere Vergütung als 15,00 € zu, woraus sich für das zweite Gutachten ein Vergütungsanspruch in Höhe von insgesamt 1.228,00 € ergibt. 3. Zur Rechnung vom 10.08.2021 über insgesamt 612,85 €: Insoweit lässt sich zwar eine erhebliche Überschreitung des angeforderten Auslagenvorschusses von 500,00 € vertreten. Die Erheblichkeitsgrenze wird im Allgemeinen bei 20 bis 25% angenommen und ist hier mit 22,6 % zumindest im Grenzbereich überschritten. Eine Kürzung der Vergütung scheidet gleichwohl aus. Denn eine solche ist nur möglich, wenn bei verständiger Würdigung aller Umstände anzunehmen ist, dass bei rechtzeitiger Anzeige der Mehrkosten der Gutachtensauftrag eingeschränkt oder beendet worden wäre (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. August 2014 - 7 U 405/12 -, Rn. 5 - 6, juris unter Verweis auf OLG Stuttgart, MDR 2008, 652 f.; OLG Celle, BauR 2008, 718 f.; OLG Düsseldorf, BauR 2003, 1448; BayObLGZ 1997, 353 ff.). Das ist im vorliegenden Fall nicht anzunehmen. Hierbei kommt es darauf an, ob und inwieweit das Gutachten für die Entscheidung des Rechtsstreits erforderlich war und ob die Antragsteller bei rechtzeitiger Mitteilung von Mehrkosten den Antrag zurückgenommen hätten. Das Gutachten des Sachverständigen war aber im vollen Umfang für das Beweisverfahren erforderlich und es ist nicht davon auszugehen, dass die Antragsteller ihren Antrag im Falle rechtzeitiger Mitteilung der Mehrkosten zurückgenommen hätten. Allerdings gelten auch hier die o. g. Grundsätze zur Erforderlichkeit des Arbeitsaufwands. Der Umfang des dem Sachverständigen mit dem ergänzenden Beweisbeschluss vom 14.07.2021 unterbreiteten Streitstoffes war gering. Mit diesem wurde eine Ergänzung des Gutachtens im Hinblick auf die von der Antragstellerseite im Schriftsatz vom 06.07.2021 (Bl. 223 ff d. A.) aufgeworfenen Fragen/Fragestellungen beauftragt. Dieser Schriftsatz hatte eine Seite und betraf 2 Fragestellunggen, die der Sachverständige auf etwa 1,5 Seiten beantwortet hat. Hierfür kann kein höherer Aufwand als 3 Stunden einschließlich der textlichen Bearbeitung angesetzt werden, mithin 255,00 €. Aber auch unter Zugrundelegung eines Zeitaufwands von 5 Stunden wäre die Tätigkeit des Sachverständigen mit 425,00 € zu berechnen. Hinzuzusetzen sind die Schreibgebühren nach den o. g. Maßstäben, woraus sich bei 5.678 Zeichen eine (Netto-)Entschädigung von 5,40 € zuzüglich 1,03 € MWSt, mithin 6,43 € errechnen, so dass dem Sachverständigen allenfalls 431,43 € zustehen könnten. Soweit das Landgericht über diesen Betrag hinausgehend für die Vergütung auf 500,00 € festgesetzt hat, verbietet sich eine Überprüfung zum Nachteil des beschwerdeführenden Sachverständigen. Eine Abänderung zuungunsten des Beschwerdeführers kommt nach vorzugs-würdiger Auffassung hinsichtlich des Endbetrages nicht in Betracht, da - anders als bei der erstmaligen gerichtlichen Vergütungsfestsetzung nach § 4 Abs. 1 S. 1 JVEG - im Beschwerdeverfahren nach § 4 Abs. 3 JVEG das Verbot der reformatio in peius gilt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.8.2014 - 7 W 44/14; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08. Februar 2002 - 13 W 52/01 - zu § 16 Abs. 2 ZSEG; BDZ/Binz, 4. Aufl. 2019, JVEG § 4 Rn. 16; a.A. OLG Köln Beschluss vom 13.1.2014 - 17 W 143/13). Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 Abs. 8 JVEG.