Beschluss
17 W 143/13
OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom
2mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Sachverständiger erhält nur Ersatz für Kosten, die für die Vorbereitung und Erstellung des Gutachtens notwendig waren (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG).
• Kosten für Lagerung durch Dritte sind nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Veranlassung notwendig war und der Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen deren Hinzuziehung für erforderlich halten durfte.
• Der Sachverständige muss nach Abschluss der Begutachtung das Gericht unverzüglich informieren, wenn Dritte Aufbewahrungskosten verursachen, damit das Gericht Anweisungen erteilen oder bei den Parteien Vorschuss anfordern kann.
• Im Beschwerdeverfahren darf das höhere Gericht das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts bejahen und dessen Teilergebnis bestätigen, wenn dessen Feststellungen nicht zu beanstanden sind.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Drittkosten des Gerichtssachverständigen bei Lagerung von Begutachtungsgegenständen • Ein Sachverständiger erhält nur Ersatz für Kosten, die für die Vorbereitung und Erstellung des Gutachtens notwendig waren (§ 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG). • Kosten für Lagerung durch Dritte sind nur dann erstattungsfähig, wenn ihre Veranlassung notwendig war und der Sachverständige nach pflichtgemäßem Ermessen deren Hinzuziehung für erforderlich halten durfte. • Der Sachverständige muss nach Abschluss der Begutachtung das Gericht unverzüglich informieren, wenn Dritte Aufbewahrungskosten verursachen, damit das Gericht Anweisungen erteilen oder bei den Parteien Vorschuss anfordern kann. • Im Beschwerdeverfahren darf das höhere Gericht das Ermessen des erstinstanzlichen Gerichts bejahen und dessen Teilergebnis bestätigen, wenn dessen Feststellungen nicht zu beanstanden sind. Der Kläger verlangte Rückabwicklung eines gebrauchten Schleppers, wozu das Landgericht ein Gutachten durch den Sachverständigen N anordnete. Für die Demontage und Untersuchung des Schleppers beauftragte N die Firma S2; Transport und Zerlegung fanden im Februar 2012 statt. Das Gutachten wurde im April 2012 vorgelegt und im August 2012 mündlich erläutert; das LG sprach der Klage später statt. Die Firma S2 stellte jedoch erst Ende November 2012 Rechnungen für die Lagerung der demontierten Teile über einen längeren Zeitraum. Der Sachverständige beantragte daraufhin Kostenvorschuss nach § 4 JVEG für die anfallenden Lagerkosten. Das Landgericht gewährte einen Teilvorschuss in Höhe von 1.210,00 €. Dagegen wandte sich der Sachverständige mit Beschwerde, da er die Lagerung für notwendig hielt und das Gericht seiner Auffassung nach nicht ausreichend informiert habe. Das OLG überprüfte, ob die Lagerkosten notwendig und erstattungsfähig sind. • Rechtliche Grundlage: § 12 Abs.1 S.2 Nr.1 JVEG ersetzt gewünschte Aufwendungen nur soweit sie für Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens notwendig waren; erforderliche Notwendigkeit bemisst sich nach pflichtgemäßem Ermessen des Sachverständigen. • Notwendigkeit der Lagerkosten verneint: Die Lagerkosten wurden erstmals Ende November 2012 geltend gemacht, lange nach Ortstermin und Gutachtenerstattung. Nach Abschluss der Begutachtung hätte der Sachverständige gemäß § 407a Abs.3 S.2 ZPO das Gericht unverzüglich über die weitere Aufbewahrung informieren und Weisung erbitten müssen; dies unterblieb. • Konsequenz: Ohne rechtzeitige Unterrichtung konnte das Gericht weder Weisungen erteilen noch von den Prozessparteien weitere Vorschüsse verlangen; daher sind die später entstandenen Lagerkosten grundsätzlich nicht als notwendig und damit nicht erstattungsfähig anzusehen. • Ermessen des Landgerichts: Das LG setzte den Vorschuss auf 1.210,00 € unter Berücksichtigung nur des Zeitraums bis zur mündlichen Erläuterung des Gutachtens fest. Das OLG erkennt dieses Ermessen an, weil das LG nachträglich zu Recht billigte, dass die Vorhaltung bis zum Ende der erstinstanzlichen Beweisaufnahme nötig war; eine Aufhebung des Beschlusses ist nicht geboten. • Verfahrensrechtlich: Die Beschwerde war statthaft nach § 4 Abs.3, Abs.4 S.1 JVEG, hatte in der Sache aber keinen Erfolg; das OLG bestätigte die beschränkte Vorschussfestsetzung und die Kostenentscheidung nach § 4 Abs.8 JVEG. Die Beschwerde des Sachverständigen wird zurückgewiesen; der Beschluss des Landgerichts, den Vorschuss auf 1.210,00 € festzusetzen, bleibt bestehen. Die vom Sachverständigen geltend gemachten weitergehenden Lagerkosten sind überwiegend nicht erstattungsfähig, weil sie nach Abschluss des Gutachtens ohne rechtzeitige Unterrichtung des Gerichts entstanden sind und somit nicht als notwendig im Sinne des JVEG anzusehen sind. Das Gericht durfte das Ermessen des Landgerichts bestätigen, da dieses nachvollziehbar und nicht zu beanstanden festgestellt hat, bis zu welchem Zeitpunkt Lagerung erforderlich war. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.