OffeneUrteileSuche
Beschluss

13 W 15/11

OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0321.13W15.11.0A
4mal zitiert
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11.01.2011 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 11.01.2011 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. Der Gegenstandwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den angefochtenen Beschluss, mit dem das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für zulässig erklärt hat, ist nach § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, § 567 ZPO zulässig. Der Rechtsbehelf ist auch begründet. Der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes hat mit Beschluss vom 27.09.2010 (Az. GmS-OGB 1/09; abgedruckt in MDR 2011, 197) entschieden, dass bei auf § 143 Abs. 1 InsO gestützten Klagen des Insolvenzverwalters hinsichtlich der Frage des Rechtsweges auf das dem Rückgewähranspruch zugrunde liegende Rechtsverhältnis abzustellen ist. Demnach sind die hier streitgegenständlichen Ansprüche des Insolvenzverwalters auf Rückgewähr von an die Krankenkasse gezahlten (Gesamt-)Sozialversicherungsbeiträgen gemäß § 51 Abs. 1 SGG vor den Sozialgerichten geltend zu machen. Der Auffassung des Klägers, der Beschluss des Gemeinsamen Senats betreffe nur vom Insolvenzschuldner geleistete Arbeitsentgelte und sei auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar, vermag sich das Beschwerdegericht nicht anzuschließen. Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats beansprucht Allgemeingültigkeit. Namentlich die Feststellung, dass „die Rechtsnatur des Anfechtungsrechts nach den §§ 129 ff. InsO“ bei der Bestimmung des zulässigen Rechtsweges außer Betracht zu bleiben habe, gilt für alle Arten von Rückforderungen nach § 143 Abs. 1 InsO. Sie hat zur Folge, dass eine Insolvenzanfechtung nicht per se den Zivilrechtsweg eröffnet. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; § 17 b Abs. 2 GVG gilt nicht (vgl. BGH in NJW 1993, 2542). Der Gegenstandswert der Beschwerde bemisst sich nach dem Interesse der Beklagten an einer Entscheidung durch das Sozialgericht statt durch das Landgericht. Er war auf 25 % des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs, mithin gerundet auf 5.000,- Euro zu veranschlagen (vgl. Beschl. des 25. Zivilsenats des OLG Frankfurt v. 02.11.2006, Az. 25 W 86/06– zitiert nach Juris). Die weitere Beschwerde war angesichts der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 27.09.2010 nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG lagen nicht vor.