Urteil
13 U 136/18
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0904.13U136.18.00
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Leitsätze
Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.5.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.6.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.676,80 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden. Die Berufung des Klägers gegen das am 8.5.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.6.2018 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.676,80 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw Skoda Modell1, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. Der Kläger erwarb den Pkw von der Firma Autohaus A GmbH, einer Skoda Vertragshändlerin, zu einem Kaufpreis von 32.000,00 €. Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw ist die Firma Skoda B mit Sitz in Stadt1, Tschechische Republik. Herstellerin des Dieselmotors EA 189 ist die Volkswagen AG (im Folgenden „VW AG“). Die Beklagte ist die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die C GmbH, deren einzige Gesellschafterin die VW AG ist. Zwischen der Beklagten und der C GmbH sowie zwischen der VW AG und der C GmbH bestehen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (vgl. Handelsregisterauszüge Anlage K 8/Bl. 115 f. d. A, Anlage K 9/Bl. 119 f. d. A.). Der Kläger hat behauptet, der streitgegenständliche Pkw sei mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte (sog. Abschalteinrichtung) versehen. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen. Mit am 8.5.2018 verkündetem Urteil (Bl. 154 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 4.6.2018, berichtigt gemäß Beschluss vom 27.6.2018 (Bl. 170 f. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden Schadensersatzforderungen weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus §§ 826, 31 BGB zu, da seitens der Beklagten, die lediglich die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda sei, keine zurechenbare Täuschungshandlung und kein sittenwidriges Verhalten vorliege. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte den Kläger bei dem Erwerb des streitgegenständlichen Pkw vorsätzlich über den Einbau der Abschalteinrichtung und mithin über die Einhaltung der Abgasnorm Euro 5 getäuscht habe. Das behauptete arglistige Verhalten der Herstellerin müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 19.1.2012 sei nicht von der Beklagten, sondern von der Herstellerin ausgestellt worden, die eine eigenständige juristische Person sei. Dass die Beklagte als Importeurin den Pkw mit der manipulierten Software über ihre Vertragshändlerin in den Verkehr gebracht habe, begründe ebenfalls keine zum Schadensersatz verpflichtende Täuschungshandlung oder ein sittenwidriges Verhalten. Dasselbe gelte für das Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Die Beklagte habe bestritten, zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zwischen dem Kläger und der Vertragshändlerin von der Manipulation der Software gewusst zu haben. Sie müsse sich etwaige Kenntnisse von Mitarbeitern der Volkswagen AG nicht nach § 166 BGB analog oder § 31 BGB zurechnen lassen. Der Importeur von im Ausland hergestellten Kraftfahrzeugen sei für die Qualität und Sicherheit der von ihm vertriebenen Produkte grundsätzlich nicht verantwortlich. Dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses für die Beklagte Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die von ihr importierten Fahrzeuge mit manipulierten Motoren ausgerüstet gewesen seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Die Beklagte sei auch nicht wie eine Herstellerin zu behandeln. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II und der EG-Übereinstimmungsbescheinigung habe sich eindeutig ergeben, dass Herstellerin die tschechische Firma Skoda B sei. Eine generelle Wissenszurechnung im Konzern erfolge nicht. Dass Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Wissenszurechnung erlauben, habe der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere die vom Kläger dargestellte kapitalmäßige und gesellschaftsrechtliche Verflechtung der Beklagten mit der Firma C GmbH, deren Anteile die VW AG zu 100 % halte, rechtfertige als solche nicht die Wissenszurechnung. Dass die Firma C GmbH als einzige Gesellschafterin der Beklagten berechtigt gewesen sei, die Beklagte zu vertreten, oder ihr Leitungsfunktionen oder Weisungsrechte bei dem Import oder dem Vertrieb der Fahrzeuge durch die Beklagte oblegen hätten, habe der Kläger nicht vorgetragen. Erst recht habe er nicht behauptet, dass der Beklagten eine missbräuchliche Nutzung der Organisationsstruktur des Konzerns vorzuwerfen sei. Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 26.6.2018 (Bl. 174 d. A.), eingegangen bei Gericht am 27.6.2018, eingelegte und mit Schriftsatz vom 9.7.2018 (Bl. 184 ff. d. A.), eingegangen bei Gericht am 10.7.2018, begründete Berufung des Klägers. Zur Begründung er vor: Die Handlung, durch die die Beklagte den Kläger geschädigt habe, sei das Inverkehrbringen von Kraftfahrzeugen des Typs Skoda unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Dabei müsse sich die Beklagte das Wissen der VW AG, der Herstellerin der manipulierten Motoren, zurechnen lassen. Einer juristischen Person werde nicht nur das Wissen ihrer Organe, sondern auch das Wissen ihrer Gesellschafter zugerechnet. Die VW AG sei, mittelbar über die C GmbH, die einzige Gesellschafterin der Beklagten. Zu den Pflichten der VW AG gehöre dabei auch, bei ihr vorliegende Informationen im Rahmen der unternehmensinternen Kommunikation an ihre Unternehmenstöchter weiterzugeben. Dazu gehöre auch die Information über den Motor EA 189, der bei den Konzerntöchtern verbaut werde. Die VW AG müsse deshalb die Skoda B., an der sie im Übrigen ebenfalls zu 100 % beteiligt sei, über alle technisch relevanten Umstände der von ihr zugelieferten Produkte informieren. Dieser Informationsaustausch gelte auch für die Beklagte als Importeurin. Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 8.5.2018, Az. 17 O 256/17 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 28.676,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 30.9.2017 nebst weitere 1.358,86 € zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung des Pkw vom Typ Skoda Modell1, Fahrgestell-Nr. …. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die zulässige Klage ist, wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, unbegründet. Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB scheidet vorliegend aus, da der Kläger weder eine sittenwidrige Schädigung noch eine Täuschung durch die Beklagte, die lediglich Importeurin des streitgegenständlichen Pkw ist, dargelegt hat. Soweit der Kläger seine Berufung darauf stützt, dass die Beklagte sich das Wissen der VW AG hinsichtlich der Ausstattung des Dieselmotors EA 189 mit einer manipulierten Software zurechnen lassen müsse, weil diese die Alleingesellschafterin der C GmbH und diese wiederum die Alleingesellschafterin der Beklagten sei, vermag sich der Senat dieser Rechtsansicht nicht anzuschließen. Ein deliktischer Anspruch gegen eine juristische Person besteht grundsätzlich nur dann, wenn dieser das Handeln einer natürlichen Person zugerechnet werden kann, die den objektiven und subjektiven Tatbestand einer deliktischen Norm verwirklicht. Dabei findet in entsprechender Anwendung des § 31 BGB eine Zurechnung des Handelns von Organen der juristischen Person, aber auch anderer „verfassungsmäßig berufener Vertreter“ statt. Der Begriff des „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ wird hier weit im Sinne eines Repräsentanten der juristischen Person ausgelegt. Es genügt, dass einer Person durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbstständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind und sie die juristische Person insoweit repräsentiert. Unerheblich ist, ob ihr rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zukommt. (BGH, 5.3.1998, III ZR 183/96, juris Rn. 18; OLG Stuttgart, Urteil vom 30.7.2019 - 10 U 134/19, juris Rn. 95). Erfolgt eine solche Zurechnung, kommt es für Fragen der Kenntnis, des Kennenmüssens oder von Willensmängeln gemäß § 166 Abs. 1 BGB auf die Person des Organs bzw. des Repräsentanten an (Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 111). Demgegenüber erfolgt die Zurechnung des Wissens eines Gesellschafters grundsätzlich nicht, denn der Gesellschafter ist regelmäßig weder Repräsentant im vorstehenden Sinne noch an der unternehmensinternen Willensbildung beteiligt (Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 118; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 21. Aufl. 2017, GmbHG § 35 Rn. 151; Scholz/Schneider/Hohenstatt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 35 Rn. 127). Der Gesellschaft steht auch regelmäßig kein Auskunftsanspruch gegen ihre Gesellschafter zu, so dass sie an deren Wissen nicht partizipiert, jedenfalls aber eine fehlende Partizipation hieran nicht zu vertreten hat (MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 223). Erfolgt allerdings ausnahmsweise ein Handeln der Gesellschaft auf Weisung der Gesellschafter, so muss sich die Gesellschaft in entsprechender Anwendung des § 166 Abs. 2 BGB das Wissen der an der Willensbildung in der Gesellschafterversammlung beteiligten Gesellschafter zurechnen lassen. Wünsche oder Empfehlungen seitens der Gesellschafter können Weisungen gleichzustellen sein (MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 223; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, 21. Aufl. 2017, GmbHG § 35 Rn. 151; BeckOK GmbHG/Wisskirchen/Kuhn, Stand 1.5.2019, § 35 Rn. 106; Staudinger/Schilken (2014) BGB § 166, Rn. 32), so etwa dann, wenn sie von den Geschäftsführern mit Billigung der Gesellschafter wie bindende Weisungen behandelt werden (MüKoGmbHG/Stephan/Tieves, 3. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 223). Dass im Streitfall eine derartige - konkrete - Weisung der VW AG bzw. der C GmbH im Zusammenhang mit der manipulierten Software an die Organe der Beklagten erfolgt ist, hat der Kläger nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine Wissenszurechnung kommt vorliegend auch nicht vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Wissensorganisationspflicht juristischer Personen in Betracht. Hiernach muss sich diese aus Gründen des Verkehrsschutzes „Aktenwissen“ zurechnen lassen, also solches, das ihr einmal vermittelt und typischerweise aktenmäßig festgehalten, weitergeleitet und zur Abfrage bereitgehalten wird, wenn und soweit der Rechtsverkehr mit einer Organisation der Informationsweiterleitung an die für die Gesellschaft handelnden Personen rechnen darf (BGH, Urt. v. 13.10.2000, V ZR 349/99, juris Rn. 14; s. auch Staudinger/Schilken (2014) BGB § 166, Rn. 32; Roth/Altmeppen/Altmeppen, 9. Aufl. 2019, GmbHG § 35 Rn. 114). Im Streitfall fehlt es allerdings schon an der konkreten Darlegung, dass der Beklagten das Wissen um die manipulierte Software von ihrer (mittelbaren) Gesellschafterin vermittelt worden ist, so dass auch keine entsprechende Wissensorganisationspflicht angenommen werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der - in ihren Einzelheiten ohnehin ungeklärten (vgl. Scholz/Schneider/Hohenstatt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 35 Rn. 127) - Rechtsfigur der Wissenszurechnung im Konzern. Dabei kommt es auf die - umstrittene - Frage, ob eine Wissenszurechnung ausnahmsweise bei Organidentität erfolgen kann, schon deswegen nicht an, weil ausweislich der vorgelegten Handelsregisterauszüge eine Organidentität zwischen der Beteiligten, der C GmbH und der VW AG nicht besteht. Im Übrigen schließt sich der Senat der h.M. an, wonach der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, für sich genommen nicht genügt, um eine Wissenszurechnung zu begründen (BGH v. 13.12.1989, IVa ZR 177/88, Rn. 14; OLG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2017, 6 U 146/16, juris Rn.42; Scholz/Schneider/Hohenstatt, GmbHG, 12. Aufl. 2018, § 35 Rn. 127; Staudinger/Schilken, BGB (2014) § 166, Rn. 32; MüKoBGB/Schubert, 7. Aufl. 2018, § 166 Rn. 61, juris). Entscheidend ist vielmehr, ob und inwieweit ein Konzernunternehmen im Sinne einer sog. Wissensorganisationspflicht Zugriff auf die in einem anderen Konzernunternehmen vorhandenen Informationen hat, den es vorwerfbar nicht nutzt (Staudinger/Schilken (2014) BGB § 166, Rn. 32; MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 64). Eine derartige Verantwortung kann sich etwa aus den Pflichten der Konzernobergesellschaft in Bezug auf den Konzern ergeben, mit der Folge, dass ihr das Wissen der Tochtergesellschaften zuzurechnen ist, soweit sie es nach diesen Pflichten organisieren muss (MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 64). Im Streitfall geht es aber nicht um die Zurechnung des Wissens der Tochtergesellschaft zulasten der Konzernobergesellschaft, sondern um den umgekehrten Fall der Zurechnung des Wissens der Konzernobergesellschaft zur Tochtergesellschaft, die regelmäßig - und so auch hier - nicht für die Wissensorganisation im Konzern verantwortlich ist. Dass die VW AG als Konzernobergesellschaft vorliegend durch die Aufteilung des Geschäftsbetriebs auf mehrere juristische Personen, die bei der Verfolgung des unternehmerischen Ziels notwendig zusammenwirken müssen und von vornherein darauf ausgerichtet sind, als Einheit aufzutreten, zusätzliche Risiken geschaffen hat, was auch eine Wissenszurechnung rechtfertigen könnte (vgl. MüKoBGB/Schubert, 8. Aufl. 2018, BGB § 166 Rn. 66), ist ebenfalls weder vom Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung des Gebührenstreitwertes für das Berufungsverfahren richtet sich nach §§ 47 GKG, 3 ZPO.