Beschluss
13 SV 2/20
OLG Frankfurt 13. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:0122.13SV2.20.00
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Leitsätze
Eine Ausnahme von der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn sich das als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft zuständige Gericht darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl nicht berücksichtigt hat.
Tenor
Das Landgericht Darmstadt wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Ausnahme von der Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 281 Abs. 1 ZPO ist gegeben, wenn sich das als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft zuständige Gericht darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt, oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl nicht berücksichtigt hat. Das Landgericht Darmstadt wird als das örtlich zuständige Gericht bestimmt. I. Das Landgericht Darmstadt und das Landgericht Düsseldorf streiten um ihre Zuständigkeit. Die Klägerin hat gegen die Beklagte, eine GmbH & Co KG mit Sitz in Büttelborn, Ansprüche im Zusammenhang mit der Vermietung von Baumaschinen in einem Mahnverfahren geltend gemacht. In diesem Verfahren hat die Klägerin das Landgericht Darmstadt als Prozessgericht benannt, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll. Die Beklagte hat gegen den am 16.5.2019 erlassenen und am 22.5.2019 zugestellten Mahnbescheid Widerspruch erhoben. Unter dem 9.7.2019 ist die Abgabe des Verfahrens an das Landgericht Darmstadt erfolgt. Auf Bl. 1-8 d.A. wird verwiesen. In der Anspruchsbegründung vom 26.7.2019, der Beklagten zugestellt am 3.8.2019, hat die Klägerin vorgetragen, dass das Landgericht Düsseldorf zuständig sei, da die Klägerin „ihren Gerichtsstand nach § 36 ZPO prorogiert“ habe, und eine Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - beantragt (Bl. 12 ff. d.A.). Das Landgericht Darmstadt hat der Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Verweisungsantrag gegeben (vgl. Bl. 62 Anlagenband „RA’e A“). Das Landgericht Darmstadt hat mit Verfügung vom 23.9.2019 Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung auf den 22.1.2020 bestimmt. Mit Schriftsatz vom 15.10.2019 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen in der Anspruchsbegründung nochmals Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - beantragt (Bl. 37 d.A.). Mit Beschluss vom 21.10.2019 hat das Landgericht Darmstadt den Verhandlungstermin aufgehoben und den Rechtsstreit an das Landgericht Düsseldorf - Kammer für Handelssachen - verwiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Sache an das örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf abzugeben war, da die Parteien nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin eine entsprechende Gerichtsstandsvereinbarung getroffen hätten (Bl. 39 f. d.A.). Mit Beschluss vom 7.11.2019 hat sich das Landgericht Düsseldorf für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit vorgelegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Beschluss des Landgerichts Darmstadt rechtswidrig und willkürlich sei. Der Verweisungsbeschluss stehe in Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO. Es bleibe offen, ob und gegebenenfalls aus welchen Erwägungen das Landgericht Darmstadt die dem Wortlaut nach nicht bekannte Gerichtsstandsvereinbarung als ausschließliche Gerichtsstandbestimmung angesehen hat. Aus den im Internet ersichtlichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin sei eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung nicht ersichtlich (Bl. 44 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.11.2019 hat die Klägerin ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgelegt. Auf Bl. 53 ff. d.A. wird verwiesen. II. Die Voraussetzungen für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO (sog. negativer Kompetenzkonflikt) liegen vor, weil sich sowohl das Landgericht Darmstadt als auch das Landgericht Düsseldorf rechtskräftig für unzuständig erklärt haben. Der Senat ist zur Bestimmung des zuständigen Gerichts gemäß § 36 Abs. 1 ZPO berufen, da das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof ist, und das Landgericht Darmstadt als das zuerst mit der Sache befasste Gericht zum Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main gehört, § 36 Abs. 2 ZPO. Das Landgericht Darmstadt ist örtlich zuständig. Es kann dahinstehen, ob die Parteien mit der in § 12 Ziffer 1 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin betreffend die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten enthaltenen Regelung eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO zugunsten des Landgerichts Düsseldorf getroffen haben. Selbst bei der Annahme einer wirksamen Gerichtsstandsvereinbarung hätte die Klägerin dadurch, dass sie im Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids das Landgericht Darmstadt als Prozessgericht, an das im Falle des Widerspruchs das Verfahren abgegeben werden soll, benannt hat, das ihr gemäß § 35 ZPO zustehende Wahlrecht für sie bindend und unwiderruflich zugunsten des Landgerichts Darmstadt ausgeübt, wo der Rechtsstreit auch rechtshängig geworden ist (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12). Denn ausweislich des Wortlauts von § 12 Ziffer 1 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin betreffend die Vermietung von Baumaschinen und Baugeräten wurde jedenfalls kein ausschließlicher Gerichtsstand am Geschäftssitz der Klägerin vereinbart. Vielmehr behält sich die Klägerin in § 12 Ziffer 1 Satz 2 ausdrücklich vor, den Mieter auch an dessen „Wohnsitz“ und mithin an dessen allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen (vgl. Bl. 55 d.A.). Eine systematische und teleologische Auslegung ergibt, dass unter „Wohnsitz“ auch - soweit es sich bei dem Mieter um eine Gesellschaft handelt - der Sitz einer Gesellschaft im Sinne von § 17 Abs. 1 ZPO zu verstehen ist. Damit ist das Landgericht Darmstadt entweder aufgrund der Vereinbarung in § 12 Ziffer 1 Satz 2 der Allgemeinen Mietbedingungen der Klägerin in Verbindung mit § 17 Abs. 1 ZPO oder - sofern diese Vereinbarung unwirksam sein sollte - aufgrund der Regelung des § 17 Abs. 1 ZPO örtlich zuständig. Dem Verweisungsbeschluss des Landgerichts Darmstadt vom 21.10.2019 kommt keine Bindungswirkung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zu. Die Bindungswirkung entfällt dann, wenn der Verweisungsbeschluss schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn der Verweisungsbeschluss bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH, Beschluss vom 9.6.2015 - X ARZ 115/15; Beschluss vom 19.2.2013 - X ARZ 507/12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.9.2014 - 11 SV 86/14; Senat, Beschluss vom 31.7.2019 - 13 SV 10/19 [n.v.]). Eine solcher Ausnahmefall ist insbesondere dann gegeben, wenn ein als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands unzweifelhaft örtlich zuständiges Gericht sich darüber hinwegsetzt, dass die Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Abs. 1 ZPO die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts voraussetzt und/oder eine nach § 35 ZPO bindende Gerichtsstandswahl des Klägers nicht berücksichtigt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12). Vorliegend ergibt sich weder aus dem Verweisungsbeschluss noch aus dem weiteren Akteninhalt, dass sich das Landgericht Darmstadt mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob die von der Klägerin vorgetragene Vereinbarung einen ausschließlichen oder weiteren Gerichtsstand zum Gegenstand hatte. Soweit das Landgericht Darmstadt eine ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Düsseldorf hätte annehmen wollen, wäre zumindest erforderlich gewesen, dass das Gericht nach einem Abwägungs- und Entscheidungsprozess seine Auffassung begründet hätte (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12). Dies kann weder dem Verweisungsbeschluss noch dem sonstigen Akteninhalt entnommen werden. Bei der Annahme der Vereinbarung eines nicht ausschließlichen Gerichtsstands hätte sich das Landgericht Darmstadt dagegen nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass die Klägerin in ihrem Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids das Landgericht Darmstadt als Prozessgericht benannt und damit ihr Wahlrecht zwischen den in Betracht kommenden Gerichtsständen beim Landgericht Düsseldorf und beim Landgericht Darmstadt in Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen ausgeübt hätte. Die auf diese Weise gemäß § 35 ZPO einmal getroffene Wahl eines Gerichtsstands wäre unwiderruflich und bindend gewesen (vgl. Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl. 2020, § 35 Rn. 3). Verweisungsbeschlüsse, die im Widerspruch zu der verbindlichen und unwiderruflichen Ausübung des Wahlrechts gemäß § 35 ZPO stehen, sind in der Regel wegen willkürlicher Rechtsanwendung nicht bindend (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 10.2.2012 - 32 SA 3/12; BayObLG, Beschluss vom 18.1.2002 - 1Z AR 3/02; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.8.2004 - 21 AR 85/04). So liegt der Fall hier, zumal sich das Landgericht Darmstadt mit der entscheidenden Frage der Bindung der klagenden Partei an die Zuständigkeitswahl überhaupt nicht auseinandersetzt.