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Beschluss

11 SV 86/14

OLG Frankfurt 11. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0918.11SV86.14.0A
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Leitsätze
Eine Verweisung durch das nach § 29 ZPO zuständige Gericht entfaltet wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht in seinem Beschluss nicht mit dem Vortrag der Parteien zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstand auseinandergesetzt hat.
Tenor
Das Landgericht Frankfurt a.M. wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Verweisung durch das nach § 29 ZPO zuständige Gericht entfaltet wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht in seinem Beschluss nicht mit dem Vortrag der Parteien zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstand auseinandergesetzt hat. Das Landgericht Frankfurt a.M. wird gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO als das zuständige Gericht bestimmt. I. Die Kläger haben von den Beklagten ein Hausgrundstück in X erworben. Mit der vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Klage begehren sie Schadensersatz wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln. Nachdem das Landgericht Frankfurt Zweifel an seiner Zuständigkeit geäußert hat, haben die Kläger hilfsweise Verweisung an das Landgericht Nürnberg-Fürth beantragt (Bl. 24 d.A.). Mit Beschluss vom 24.06.2014 hat sich das Landgericht Frankfurt am Main für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Nürnberg-Fürth verwiesen. Dort hätten die Beklagten ihren Wohnsitz; ein besonderer Gerichtsstand sei nicht erkennbar (Bl. 66f. d.A.). Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit Beschluss vom 29.07.2014 die Übernahme des Rechtsstreits abgelehnt. Wie der Klägervertreter in seiner Stellungnahme vom 18.03.2014 ausgeführt habe, sei vorliegend der besondere Gerichtsstand des § 29 ZPO gegeben. Hierauf sei das Landgericht Frankfurt in seinem Verweisungsbeschluss mit keinem Wort eingegangen. Der Beschluss erscheine deshalb objektiv willkürlich (Bl. 87f. d.A.). II. Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ist zur Entscheidung des negativen Kompetenzkonfliktes berufen, da zuerst das Landgericht Frankfurt a.M. mit der Sache befasst war, § 36 Abs. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen vor. Sowohl das Landgericht Frankfurt a.M. als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth haben sich in unanfechtbaren Beschlüssen für örtlich unzuständig erklärt. Das Landgericht Frankfurt a.M. ist nach § 29 ZPO zur Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Bei den von den Klägern vorliegend geltend gemachten Schadensersatzansprüchen handelt es sich um Gewährleistungsansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag haben. Sie folgen unmittelbar aus dem ursprünglichen, auf Übereignung einer mangelfreien Sache gerichteten Erfüllungsanspruch, so dass sie auch am selben Ort wie diese zu erfüllen sind, das ist beim Grundstückskauf der Ort der Belegenheit des Grundstücks (BayObLG, Beschluss vom 21.3.2002, 1Z AR 20/02; Beschluss vom 29.7.1997, 1Z AR 45/97; ebenso OLG Rostock, Beschluss vom 30.12.2009, 3 UH 8/09 - alle zitiert nach juris; vgl. auch BGH NJW-RR 2013, 309 - unter Nr. 14; Zöller/Vollkommer aaO. § 29 Rdnr. 25 - Schadensersatz). Das Landgericht Nürnberg-Fürth ist auch nicht infolge des Verweisungsbeschlusses des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 24.6.2014 zuständig geworden, weil dieser Beschluss für das aufnehmende Gericht nicht gemäß § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO bindend geworden ist. Zwar kommt Verweisungsbeschlüssen Bindungswirkung grundsätzlich auch dann zu, wenn sie möglicherweise fehlerhaft sind, denn durch die Vorschrift des § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO will das Gesetz erreichen, dass eine Unsicherheit über die Zuständigkeit rasch und endgültig beseitigt wird und Zuständigkeitsstreitigkeiten zwischen den Gerichten vermieden werden. Sie entfällt erst, wenn die Verweisung auf der Nichtgewährung rechtlichen Gehörs der Parteien beruht oder jeder Grundlage entbehrt und sich daher als willkürlich erweist (BGH MDR 2013, 481; NJW-RR 2011, 1364 ; NJW 2006,847; NJW 1993, 1273 ; NJW-RR 1994, 126 ;OLG Frankfurt, OLG-Report 1993, 250). Da eine Verweisung die Unzuständigkeit des verweisenden Gerichts voraussetzt, kann die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses darüber hinaus auch dann entfallen, wenn sich ein nach geltendem Recht unzweifelhaft zuständiges Gericht gleichwohl über diese Zuständigkeit hinwegsetzt und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verweist, weil es eine klare Zuständigkeitsnorm nicht beachtet oder zur Kenntnis nimmt (vgl. BGH NJW-RR 2011, 1364 ; BGH NJW 1993, 1273 ; BayObLG NJW-RR 2002, 1295 ) oder dem Verweisungsbeschluss keinerlei Begründung zu entnehmen ist, warum das verweisende Gericht örtlich nicht zuständig sein soll (BGH NJW 2006, 847) und damit objektiv der Anschein erweckt wird, das Gericht sehe das Fehlen der eigenen Zuständigkeit nicht als Voraussetzung für eine Verweisung des Rechtsstreits gemäß § 281 Absatz 1 ZPO an (vgl. BayObLGR 2000, 56). So liegt der Fall hier. Zwar begründet das „Übersehen“ der Zuständigkeitsnorm des § 29 ZPO für sich alleine genommen noch nicht den Vorwurf der Willkür, wenn die Parteien dies nicht thematisiert haben (BGH NJW-RR 2011, 1364 ). Im vorliegenden Fall haben die Kläger jedoch mit Schriftsatz vom 18.3.2014 ausdrücklich unter Bezugnahme auf entsprechende Fundstellen bei „Zöller“ im Einzelnen dargelegt, weshalb nach ihrer Auffassung vorliegend der Ort des belegenen Grundstücks als Erfüllungsort anzusehen ist (Bl. 23f. d.A). Mit diesem Vortrag hat sich das Landgericht Frankfurt in seinem Verweisungsbeschluss in keiner Weise auseinandergesetzt, sondern lediglich pauschal festgestellt, ein besonderer Gerichtsstand sei nicht erkennbar. Es hat damit den Eindruck erweckt, als habe es das klägerische Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls bei seiner Entscheidung nicht erwogen. Damit hat es das rechtliche Gehör der Kläger verletzt, so dass dem Verweisungsbeschluss bereits aus diesem Grund keine Bindungswirkung zukommen kann (vgl. Beschlüsse des Senats vom 16.6.2014, 11 SV 46/14; vom 16.12.2010, 11 AR 3/10).