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Urteil

14 U 25/19

OLG Frankfurt 14. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:1106.14U25.19.00
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Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16.1.2019 - Az. 4 O 260/17 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.176,40 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda vom 16.1.2019 - Az. 4 O 260/17 - wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 6.176,40 € festgesetzt. I. 1. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit eines Jagdpachtvertrages. Die Klägerin zu 1) ist als Jagdgenossenschaft gemäß § 9 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (im Folgenden BJagdG) i.V.m. § 8 Hessisches Jagdgesetz (im Folgenden HJagdG) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird von den Eigentümern der Grundstücke gebildet, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk Stadt1-Ortsteil1 gelegen sind. Sie wird durch den Jagdvorstand vertreten, der zurzeit aus den drei Personen gebildet wird, die aus dem Rubrum ersichtlich sind. Im Übrigen wird zur Vertiefung auf die Satzung der Klägerin zu 1) (Bd. II Bl. 350, Bd. III Bl. 522-527 der Akten) und auf die Niederschrift der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Klägerinnen zu 1) und 2) vom 21.3.2015 (Bd. III Bl. 528-536 der Akten) verwiesen. Die Klägerin zu 2) ist als Jagdgenossenschaft in Gestalt einer Angliederungsgenossenschaft gemäß § 8 Abs. 4 HJagdG eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wird von den Eigentümern der Grundstücke gebildet, die durch Verfügung des Landrates des damaligen Landkreis1 vom 17.7.1953, Az. 88 d 16, (Bd. I Bl. 292 der Akten) gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG an den staatlichen Eigenjagdbezirk „Domäne Ortsteil1“ angegliedert wurden. Sie wird durch den Jagdvorstand vertreten, der zurzeit aus den zwei Personen gebildet wird, die aus dem Rubrum ersichtlich sind. Die Klägerin zu 1) nimmt darüber hinaus aufgrund einer Vereinbarung mit der Klägerin zu 2) ihre Interessen wahr. Zu Vertiefung wird im Übrigen auf die Satzung der Klägerin zu 2) (Bd. I Bl. 71-77 der Akten) und auf die Niederschrift der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Klägerinnen zu 1) und 2) vom 21.3.2015 (Bd. III Bl. 528-536 der Akten) verwiesen. Die Kläger zu 3) und 4) sind als Grundstückseigentümer Mitglieder der Klägerinnen zu 1) und 2). Der Beklagte, das Land Hessen, ist Eigentümer der Grundstücke, die den vorstehend genannten Eigenjagdbezirk bilden. Der Beklagte wird gemäß Art. 103 Abs. 1 S. 1 Hessische Verfassung (im Folgenden HV) durch den Ministerpräsidenten vertreten, der diese Befugnis auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen kann, Art 103 Abs. 1 S. 2 HV. Hiervon hat er in § 1 Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen (im Folgenden HLVtrAnO) Gebrauch gemacht und in § 2 HLVtrAnO die Weiterübertragung der Vertretungsbefugnis zugelassen. Hiervon hat der seinerzeit für den Eigenjagdbezirk zuständige Minister im Vertrag mit der X mit beschränkter Haftung (im Folgenden X) vom 28.2.2002 (Bd. III Bl. 631-637 der Akten) Gebrauch gemacht und sie auf die X übertragen (Bd. II Bl. 335 der Akten). Die X wird ausweislich des Handelsregisters (Handelsregister B des Amtsgerichts Kassel ...) für den Fall der Bestellung nur eines Geschäftsführers durch diesen, für den Fall der Bestellung mehrere Geschäftsführer durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Vom 20.10.2016 bis zum 25.8.2017 waren zwei Geschäftsführer bestellt. Seit dem Jahr 2016 sind zwei Prokuristen bestellt, denen Gesamtprokura gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder einem Geschäftsführer eingeräumt ist. Zurzeit wird die X durch den aus dem Rubrum ersichtlichen Geschäftsführer vertreten. Die Klägerinnen zu 1) und 2) bemühen sich seit geraumer Zeit und bislang erfolglos um die Aufhebung der Angliederungsverfügung vom 17.7.1953. Sie verfolgen dabei das Ziel, die Grundstücke aus deren Eigentümern die Klägerin zu 2) gebildet wird, vom Eigenjagdbezirk des Beklagten in den gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin zu 1) zu übertragen. Ein hierauf gerichtetes Verwaltungsverfahren blieb ebenso wie die sich anschließenden Verwaltungsstreitverfahren erfolglos. Zur Vertiefung wird auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 9.8.2017 (VG Kassel, Urteil vom 9.8.2017 - 2 K 1689/16.KS, Bd. I Bl. 134-162) und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 11.10.2018 (Hessischer VGH, Beschluss vom 11.10.2018 - 4 A 2032/17.Z, Bd. III Bl. 688-695, veröffentlicht in juris) verwiesen. Im März 2017 schlossen der Beklagte als Verpächter und Herr C als Pächter (im Folgenden Pächter) einen Jagdpachtvertrag (Bd. I Bl. 16-30; Verwahrhülle Bd. V Bl. 1139 der Akten) auch über die angegliederten Flächen, aus deren Eigentümern die Klägerin zu 2) gebildet wird. Die Vertragsurkunde besteht aus elf fortlaufend paginierten Seiten sowie zwei Anlagen, namentlich dem Flächenverzeichnis, welches aus zwei fortlaufend paginierten Seiten besteht, und einer topographischen Karte des Jagdbezirkes. Sie - die Vertragsurkunde inklusive der Anlagen - ist mittels einer Heftklammer geheftet. Mit der Vertragsurkunde ist - ebenfalls durch die vorstehend genannte Heftklammer - der Vermerk gemäß § 12 BJagdG verbunden. Die Unterschriften befinden sich auf der letzten Seite der Vertragsurkunde vor den Anlagen. In der Vertragsurkunde wird auf die Anlagen Bezug genommen. Als Pachtzeit vereinbarten der Beklagte und der Pächter den Zeitraum 1.4.2017 bis 31.3.2029. Das Rubrum des Vertrags enthielt in Bezug auf den Beklagten den Hinweis, dass er durch die X vertreten werde und in Bezug auf sie - die X - keine Angaben über deren Vertretung. Der Vertrag wurde dem Pächter nicht unterschrieben übersandt. Er unterschrieb ihn am XX.XX.2017 und sandte ihn an die X zurück. In Bezug auf den Beklagten als Verpächter enthält der Vertrag in Bezug auf Datum und Unterschrift folgende Angaben: „Für den Verpächter: Stadt2, den 09.03.2017 X mbH _____________________________ ppa. B i.A. D“ Er wurde von einem der Prokuristen der X - Herrn B - und einem Arbeitnehmer der X - Herrn D - unterschrieben. Herr D war durch eine Geschäftsführerin der X mit Vollmacht vom 6.3.2017 bevollmächtigt worden die X, alleinvertretungsberechtigt „als Beauftragter des Landes Hessen - Domänenverwaltung (im Rahmen der Geschäftsbesorgung nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 28. Februar 2002) in allen Angelegenheiten bei der Jagdgenossenschaft Stadt1-Ortsteil1 und der Angliederungsgenossenschaft „Enklave Y“ in Stadt1-Ortsteil1 [zu] vertreten“ (Bd. II Bl. 334; Bd. III Bl. 543 der Akten). Die untere Jagdbehörde beanstandete den Pachtvertrag am 3.4.2017 nicht (Bd. I Bl. 30 der Akten). Mit Schreiben vom 11.4.2017 widersprachen die Klägerinnen zu 1) und 2) dem Pachtvertrag und erklärten seine Anfechtung (Bd. II Bl. 353-355 der Akten). Am 23.10.2018 genehmigten die nunmehrige Alleingeschäftsführerin der X und ein Prokurist die rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Herrn D im Zusammenhang mit dem Abschluss des Jagdpachtvertrags. Der Empfang dieser Erklärung wurde vom Pächter am 31.10.2018 bestätigt (Bd. III Bl. 708 der Akten). Ein Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 2) über den vorstehend genannten Pachtzeitraum (1.4.2017 bis 31.3.2029) über die Flächen, deren Eigentümer die Klägerin zu 2) bilden, wurde bislang nicht geschlossen. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, der Pachtvertrag vom März 2017 sei nichtig. Er genüge nicht dem Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 BJagdG. Der Beklagte sei beim Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß vertreten gewesen. Diese Mängel hätten nachträglich nicht geheilt werden können. Es fehle an dem gemäß § 4 Abs. 2 S. 1 HJagdG erforderlichen Pachtvertrag zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 2). Der Beklagte sei zur Verpachtung der Flächen, deren Eigentümer die Klägerin zu 2) bildeten nicht berechtigt gewesen, weil die Angliederungsverfügung aus dem Jahr 1953 keine Wirkung mehr entfalte. Die Prozessvollmacht des Beklagten sei unwirksam. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, den Klägern fehle das Feststellungsinteresse. Der Pachtvertrag zwischen dem Pächter und ihm sei wirksam. Die Klage ist zunächst von den Klägerinnen zu 1) und 2) beim Amtsgericht Bad Hersfeld erhoben worden. Sie haben zunächst die Feststellung begehrt, dass der Jagdpachtvertrag vom XX.XX.2017 hinsichtlich der Grundflächen, die in der Angliederungsgenossenschaft integriert sind, und hinsichtlich der Fläche der Stadt1 innerhalb der Domänenfläche rechtsunwirksam ist. Die Klageschrift ist dem Beklagten am 26.9.2017 zugestellt worden (Bd. I Bl. 111 der Akten). Die von den Beklagten zur Akte gereichte Prozessvollmacht vom 26.9.2017 ist von zwei Prokuristen der X unterschrieben worden (Bd. I Bl. 115 der Akten). Mit Beschluss vom 9.10.2017 hat sich das Amtsgericht Bad Hersfeld für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit antragsgemäß an das Landgericht Fulda verwiesen (Bd. I Bl. 171 der Akten). Mit Schriftsatz vom 6.4.2018 haben die Klägerinnen zu 1) und 2) ihren Klageantrag geändert (Bd. II Bl. 319-320 der Akten). Mit Schriftsatz vom 9.4.2018 haben die Kläger zu 3) und 4) im Einvernehmen mit den Klägerinnen zu 1) und 2) ebenfalls Klage gegen den Beklagten erhoben (Bd. II Bl. 364-367 der Akten). die Prozessvollmachten sind von ihnen unterschrieben worden (Bd. II Bl. 368-369 der Akten). Dieser Schriftsatz ist dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 übergeben worden. Die Kläger zu 3) und 4) haben die Feststellung begehrt, dass der vorstehend genannte Pachtvertrag in Bezug auf ihre Grundstücke rechtsunwirksam ist. Mit Schriftsatz vom 6.8.2018 haben die Klägerinnen zu 1) und 2) Prozessvollmachten zu den Akten gebracht (Bd. III Bl. 605-606 der Akten). Mit Schriftsatz vom 6.11.2018 hat der Beklagte sein Einverständnis mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens (Bd. III Bl. 707 der Akten) erklärt. Mit Schriftsatz vom 13.11.2018 (Bd. III Bl. 720 der Akten) haben die Kläger ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt. Mit Beschluss vom 26.11.2018 hat das Landgericht Fulda das schriftliche Verfahren angeordnet. In dem Beschluss sind eine Schriftsatzschlussfrist bis zum 17.12.2018 und ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung auf den 16.1.2019 bestimmt worden (Bd. III Bl. 721-722 der Akten). Mit Schriftsatz vom 17.12.2018 haben die Kläger ihre Klage erweitert und zusätzlich die Feststellung begehrt, dass der gesamte Jagdpachtvertrag vom XX.XX.2017 nichtig ist (Bd. III Bl. 756-757 der Akten). Am 11.1.2019 ist ein weiterer Schriftsatz der Kläger vom 8.1.2019 beim Landgericht eingegangen. Wegen des weiteren Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung (Bd. III Bl. 810 bis 822 der Akten) Bezug genommen. 2. Mit am 16.1.2019 verkündetem Urteil hat die 4. Zivilkammer des Landgerichts Fulda die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die den Parteivertretern erteilten Prozessvollmachten seien wirksam. Es könne dahinstehen, ob die Klägerin zu 2) ein eigenes Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit des vorliegend in Rede stehenden Pachtvertrages habe, weil die Klage jedenfalls unbegründet sei. Die subjektive Klageerweiterung auf Klägerseite sei zulässig gewesen. Die Feststellungsklage sei unbegründet, der streitgegenständliche Jagdpachtvertrag wirksam. Das Land Hessen sei befugt gewesen, ihn auch in Bezug auf die Flächen abzuschließen, die zur Klägerin zu 2) zusammengeschlossen seien, weil die Angliederungsverfügung vom 17.7.1953 nach wie vor Bestand habe. Der Beklagte sei bei Abschluss des Jagdpachtvertrages wirksam vertreten worden. Insoweit könne dahinstehen, ob dies ursprünglich der Fall gewesen sei, weil der Vertrag jedenfalls genehmigt worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG gemäß § 126 BGB nichtig. Der Wirksamkeit des Vertrags stehe auch nicht entgegen, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 2) zurzeit entgegen § 4 Abs. 2 HJagdG kein Pachtvertrag über die angegliederte Fläche bestehe, weil es sich insoweit nicht um ein gesetzliches Verbot im Sinne des § 134 BGB handele. 3. Mit ihrer Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen Anträge überwiegend weiter. Die Kläger zu 1) bis 4) beantragen: 1. Das am 16.1.2019 verkündete und am 21.1.2019 zugestellte Urteil des Landgerichts Fulda, Az. 4 O 260/17, wird aufgehoben. 2. Die Kläger zu 1) und 2) beantragen: Es wird festgestellt, dass der Jagdpachtvertrag über den domänenfiskalischen Eigenjagdbezirk „Domäne Ortsteil1“ als Hochwildrevier zwischen dem Land Hessen, Domänenverwaltung, vertreten durch die X mbH, Straße1, Stadt2, als Verpächter und Herrn C, Über Land …, Stadt1-Ortsteil1, als Pächter vom XX.XX.2017 (Verpächterunterschrift) bzw. vom XX.XX.2017 (Pächterunterschrift) hinsichtlich der Grundstücke gemäß Flurstücksliste der Angliederungsgemeinschaft „Enklave Y“, Anlage zum Jagdpachtvertrag vom XX.XX./XX.XX.2017, Seite 2, in Höhe von insgesamt 39,2431 ha, nichtig, hilfsweise rechtsunwirksam ist. 3. Der Kläger zu 3) beantragt: Es wird festgestellt, dass der Jagdpachtvertrag über den domänenfiskalischen Eigenjagdbezirk „Domäne Ortsteil1“ als Hochwildrevier zwischen dem Land Hessen, Domänenverwaltung, vertreten durch die X mbH, Straße1, Stadt2, als Verpächter und Herrn C, über Land …, Stadt1-Ortsteil1, als Pächter vom XX.XX.2017 (Verpächterunterschrift) bzw. vom XX.XX.2017 (Pächterunterschrift) hinsichtlich des Grundstücks Gemarkung Ortsteil1, Flur …, Flurstück-Nummer. …, „Straße2“, i.H.v. 4,0606 ha, nichtig, hilfsweise rechtsunwirksam ist. 4. Der Kläger zu 4) beantragt: Es wird festgestellt, dass der Jagdpachtvertrag über den domänenfiskalischen Eigenjagdbezirk „Domäne Ortsteil1“ als Hochwildrevier zwischen dem Land Hessen, Domänenverwaltung, vertreten durch die X mbH, Straße1, Stadt2, als Verpächter und Herrn C, Über Land …, Stadt1-Ortsteil1, als Pächter vom XX.XX.2017 (Verpächterunterschrift) bzw. vom XX.XX.2017 (Pächterunterschrift) hinsichtlich der Grundstücke Gemarkung Ortsteil1, Flur …, Flurstück-Nr. …, „Straße3“ (3,6633 ha) und Gemarkung Ortsteil1, Flur…, Flurstück-Nr. …, „Straße2“ (1,4304 ha), insgesamt 5,0937 ha, nichtig, hilfsweise rechtsunwirksam ist. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Zur Vertiefung des Sach- und Streitstandes und wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsschrift vom 21.1.2019 (Bd. IV Bl. 833-844 der Akten), den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 7.2.2019 (Bd. IV Bl. 837-838 der Akten), die erste Berufungsbegründung vom 15.4.2019 (Bd. IV Bl. 856-875 der Akten), die ergänzende Berufungsbegründung vom 17.4.2019 (Bd. IV Bl. 916-955 der Akten), die weitere ergänzende Berufungsbegründung vom 23.4.2019 (Bd. IV Bl. 961-962 der Akten), die Berufungserwiderung vom 17.5.2019 (Bd. IV Bl. 965-975 der Akten), den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 10.7.2019 (Bd. IV Bl. 983-985 der Akten), die Replik vom 8.8.2019 (Bd. V Bl. 1028-1068 der Akten), die weitere Replik vom 12.8.2019 (Bd. V Bl. 1095-1133 der Akten), den Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 13.9.2019 (Bd. V Bl. 1138 der Akten), den Schriftsatz des Klägervertreters vom 4.11.2019 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 6.11.2019 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen. II. Die Berufung ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden und auch im Übrigen statthaft. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die zu Grunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO. 1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sowohl der Klägervertreter als auch die Beklagtenvertreter ihre Bevollmächtigung nachgewiesen haben. Gemäß § 80 ZPO ist die Prozessvollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten zu reichen. Sie kann nachgereicht werden. Gemäß § 88 Abs. 2 ZPO wird der Mangel der Vollmacht eines Anwalts nur auf eine Rüge hin berücksichtigt. Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben mit Schriftsatz vom 6.8.2018 Prozessvollmachten zu den Akten gebracht (Bd. III Bl. 605-606 der Akten), aus denen sich ergibt, dass sie von dem jeweiligen Jagdvorstand unterschrieben sind. Darüber hinaus haben sie, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, nachgewiesen, dass dieser Bevollmächtigung Beschlüsse der jeweiligen Genossenschaft zu Grunde liegen. Die Prozessvollmachten der Kläger zu 3) und 4) sind zusammen mit der subjektiven Klageerweiterung eingereicht worden (Bd. II Bl. 368-369 der Akten). Der Beklagte hat nachgewiesen, dass er vorliegend durch die X vertreten wird, Art 103 HV i.V.m. §§ 1, 2 HLVtrAnO i.V.m dem Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der X und dem Beklagten sowie der insoweit erteilten Vollmacht (Bd. II Bl. 335, Bd. III Bl. 631-637 der Akten). Sie - die X - wiederum ist, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, bei Erteilung der Prozessvollmacht (Bd. I Bl. 115, 131 der Akten) ordnungsgemäß durch zwei mit Gesamtprokura ausgestatteten Prokuristen (Auszug aus dem Handelsregister vom 5.4.2018, Bd. II Bl. 331 der Akten) vertreten worden, § 49 Abs. 1 HGB (Hopt in Baumbach/Hopt, Kommentar zum Handelsgesetzbuch, 38. Aufl. 2018, Rn. 1). 2. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass offenbleiben konnte, ob die Kläger ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 256 ZPO an den von ihnen begehrten Feststellungen haben. Danach kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Unter Rechtsverhältnis versteht man die Beziehung einer Person zu einer anderen Person oder Sache, die ein (mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares) subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Greger in Zöller, Kommentar zur ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 ZPO Rn. 3). Diese Voraussetzung der Regelung ist vor dem Hintergrund, dass die Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrages begehrt wird, gegeben. Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.1.2010 - VIII ZR 351/08, Rn. 17 ff., zitiert nach juris). Das Interesse muss also gerade gegenüber dem Beklagten bestehen (BGH, Urteil vom 8.7.1983 - V ZR 48/82, Rn. 18 ff., zitiert nach juris). Ein Feststellungsinteresse können nicht nur die am Vertrag Beteiligten sondern auch Dritte haben (BGH, Urteil vom 8.7.1983 - V ZR 48/82, Rn. 18, zitiert nach juris; BGH, Beschluss vom 25.1.1990 - III ZR 101/89, Rn. 3, zitiert nach juris; Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 11 BJagdG Rn. 129). Fehlt das Feststellungsinteresse, ist die Klage unzulässig. Ist die Klage jedoch auch in der Sache abweisungsreif, kann in der Sache entschieden werden, auch wenn das Feststellungsinteresse fehlt und die Klage damit eigentlich durch Prozessurteil abzuweisen wäre (BGH, Urteil vom 25.1.2012 - XII ZR 139/09, Rn. 44 f., zitiert nach juris), weil sowohl das Rechtsschutzbedürfnis als auch seine besondere Ausprägung in § 256 ZPO in Form des Feststellungsinteresses als besondere Prozessvoraussetzungen eine Entscheidung in der Sache nicht hindern (BGH, Urteil vom 14.3.1978 - VI ZR 68/76, NJW 1978, 2031, 2032; BGH, Urteil vom 9.12.2003 - VI ZR 404/02, Rn. 12, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 25.1.2012 - XII ZR 139/09, Rn. 44 f., zitiert nach juris). So ist auch der vorliegend zur Entscheidung gestellte Fall beschaffen. Die Klage ist unbegründet. 3. Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass der zwischen dem Beklagten und dem Pächter geschlossene Jagdpachtvertrag vom XX.XX.2017 wirksam zustande gekommen, durch den Widerspruch bzw. die Anfechtung der Klägerinnen zu 1) und 2) nicht unwirksam geworden und auch nicht nichtig ist. Beim Jagdpachtvertrag handelt es sich um einen gegenseitigen, privatrechtlichen Vertrag nach §§ 581 ff. BGB, auf den die Vorschriften des Mietrechts, §§ 535 ff. BGB, die Vorschriften des BJagdG und - im vorliegend zur Entscheidung gestellten Fall - des HJagdG Anwendung finden. Gegenstand des Jagdpachtvertrages ist das aus dem Jagdrecht abgeleitete Jagdausübungsrecht, das an das Grundeigentum geknüpft ist. Der Sache nach handelt es sich um eine Rechtspacht (BGH, Urteil vom 21.2.2008 - III ZR 200/07, Rn. 9, zitiert nach juris; Gies in Düsing/Martinez, Kommentar zum Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 BJagdG Rn. 1). a. Der Jagdpachtvertrag vom XX.XX.2017 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 1 S. 2 HS 1 BJagdG gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG nichtig. Gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 HS 1 BJagdG kann ein Teil des Jagdausübungsrechts nicht Gegenstand eines Jagdpachtvertrages sein. Gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG ist ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss der vorstehend genannten Vorschrift nicht genügt, nichtig. Durch die Regelung des § 11 Abs. 1 S. 2 HS 1 BJagdG soll gewährleistet werden, dass das Jagdausübungsrecht in einem Jagdrevier nur in seiner Gesamtheit verpachtet wird (BGH, Urteil vom 4.7.1991 - III ZR 101/90, Rn. 11, zitiert nach juris). Unzulässig ist danach beispielsweise ein Jagdpachtvertrag, in dem sich der Verpächter einen Anteil von 50 % an dem Jagdausübungsrecht vorbehält (BGH, Urteil vom 4.7.1991 - III ZR 101/90, Rn. 13 ff., zitiert nach juris). Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen verstößt der Vertrag vom XX.XX.2017 nicht gegen § 11 Abs. 1 S. 2 HS 1 BJagdG, weil die Parteien des Vertrages darin gerade keine nur teilweise Verpachtung des Jagdausübungsrechts in Bezug auf den Pachtgegenstand vereinbarten, sondern gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrags die gesamte Jagdnutzung verpachteten und darüber hinaus gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrags eine Unterverpachtung ausschlossen. b. Der Jagdpachtvertrag vom XX.XX.2017 ist nicht wegen Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 S. 1 BJagdG gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG nichtig. Nach § 11 Abs. 2 S. 1 BJagdG ist die Verpachtung eines Teils eines Jagdbezirks nur zulässig, wenn sowohl der verpachtete als auch der verbleibende Teil bei Eigenjagdbezirken die gesetzliche Mindestgröße von 75 ha (§ 7 Abs. 1 S. 1 BJagdG), bei gemeinschaftlichen Jagdbezirken die Mindestgröße von 250 ha haben. Gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG ist ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss der vorstehend genannten Vorschrift nicht genügt, nichtig. Die Regelung des § 11 Abs. 2 S. 1 BJagdG soll gewährleisten, dass die gesetzlichen Mindestgrößen für einen Jagdbezirk durch eine teilweise Verpachtung eines Jagdbezirks nicht unterlaufen werden. Gemessen an den vorstehend genannten Grundsätzen verstößt der Vertrag vom XX.XX.2017 nicht gegen § 11 Abs. 2 S. 1 BJagdG, weil die Vertragsparteien in ihm gerade keine teilweise Verpachtung eines bzw. mehrerer Jagdbezirke vereinbarten. aa. Gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrags verpachtete der Beklagte dem Pächter die gesamte Jagdnutzung auf dem zum domänenfiskalischen Eigenjagdbezirk „Domäne Ortsteil1“ mit Angliederungsflächen gehörenden Grundstücken, soweit sie nicht durch § 2 dieses Vertrages von der Verpachtung ausgeschlossen sind. Gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrags ist der verpachtete Jagdbezirk einschließlich der Angliederungsflächen und der Flächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, aus dem beigehefteten Lageplan und dem Flächenverzeichnis ersichtlich. Der Jagdbezirk ist ca. 172,0 ha groß. Die bejagbare Fläche beträgt ca. 172,0 ha, davon sind ca. 50,0 ha Wald. Auf dem Friedhofsareal ruht die Jagd bzw. darf sie nicht ausgeübt werden. Danach sind vom Pachtvertrag alle zum vertragsgegenständlichen Eigenjagdbezirk des Beklagten gehörenden Flächen erfasst. bb. Der Vertrag erfasst auch nicht zum Teil Flächen, die zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk der Klägerin zu 1) gehören, weil auch die im Vertrag aufgeführten Flächen, deren Eigentümer die Klägerin zu 2) bilden, mit den übrigen darin genannten Flächen, die einen Eigenjagdbezirk des Beklagten bilden, aufgrund der Angliederungsverfügung des Landrates des damaligen Landkreis1 vom 17.7.1953, Az. 88 d 16, (Bd. I Bl. 292 der Akten) gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG einen Jagdbezirk bilden. Nach § 5 Abs. 1 BJagdG können Jagdbezirke durch Abtrennung, Angliederung oder Austausch von Grundflächen abgerundet werden, wenn dies aus Erfordernissen der Jagdpflege und Jagdausübung notwendig ist. Dies geschieht gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 HJagdG durch die Jagdbehörde auf Antrag der Beteiligten oder von Amts wegen. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, dass es an die gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG ergangene Angliederungsverfügung vom 17.7.1953 gebunden ist. Gleiches gilt für den Senat. Die ordentlichen Gerichte haben, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich die Existenz und den Inhalt eines Verwaltungsakts, der nicht nichtig ist, zu beachten, solange er nicht von Amts wegen oder auf Rechtsbehelfe hin in den dafür vorgesehenen Verfahren aufgehoben worden ist (BGH, Urteil vom 26.2.1993 - V ZR 74/92, Rn. 17, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Dies gilt auch vorliegend, weil die Angliederungsverfügung nach wie vor existent, nicht nichtig und bestandskräftig ist. Die Angliederungsverfügung vom 17.7.1953 ist noch existent, weil sie nicht befristet war. Eine solche Befristung ist ihr nicht zu entnehmen (Bd. I Bl. 292 der Akten). Sie ergibt sich auch nicht aus den von den Klägern vorgetragenen Umständen der Errichtung des Eigenjagdbezirks (vergleiche zu der vorliegend in Rede stehenden Angliederungsverfügung: Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 9.8.2017 - 2 K 1689/16.KS, Seite 21 des Umdrucks, Bd. I Bl. 154 der Akten). Eigentumsverschiebungen haben vorliegend ebenfalls nicht zu einer die vorliegend in Rede stehenden Flächen, deren Eigentümer die Klägerin zu 2) bilden, betreffenden Veränderung des Jagdbezirks kraft Gesetzes geführt, weil dies durch die Angliederungsverfügung gerade verhindert worden ist (vergleiche zu der vorliegend in Rede stehenden Angliederungsverfügung: Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2018 - 4 A 2032/17.Z, Rn. 10, zitiert nach juris). Die Angliederungsverfügung vom 17.7.1953 ist auch nicht aufgehoben worden. Sowohl das Verwaltungsgericht Kassel als auch der Hessische Verwaltungsgerichtshof sind in den vorstehend genannten Entscheidungen zu dem Ergebnis gekommen, dass sie - die Angliederungsverfügung - nach wie vor wirksam ist und die Voraussetzungen für eine Rückgliederung gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG nicht gegeben sind. Das Verwaltungsgericht hat ferner festgestellt, dass die mit der Angliederungsverfügung einhergehenden Beschränkungen der Rechtsstellung der Grundeigentümer im vorliegenden Fall eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG darstellen (VG Kassel, Urteil vom 9.8.2017 - 2 K 1689/16.KS, Seite 21 des Umdrucks, Bd. I Bl. 147 der Akten). Auch insoweit zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass die Entscheidungen rechtskräftig sind. Weder die eingelegte - zwischenzeitlich abschlägig beschiedene Anhörungsrüge - noch die eingelegte Verfassungsbeschwerde sind geeignet (gewesen), den Eintritt der Rechtskraft des angegriffenen Urteils zu hemmen (BVerwG, Beschluss vom 18.2.2010 - 9 KSt 1/10 und 9 KSt 2/10, Rn. 4, zitiert nach juris; BVerwG, Beschluss vom 1.6.2010 - 3 KSt 1/10, Rn. 4, zitiert nach juris). Dem schließt sich der Senat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Kläger im nach Ablauf der Schriftsatzschlussfrist vom 17.12.2018 erstinstanzlich eingegangenen Schriftsatz vom 8.1.2019 (Bd. III Bl. 768-808 der Akten) und ihres Vorbringens in der Berufungsinstanz an. Aus der von ihnen vorgetragenen weiteren Entwicklung der Eigentumsverhältnisse in Bezug auf die Grundstücke im Bereich der Klägerin zu 1), Klägerin zu 2) und des Eigenjagdbezirks des Beklagten sowie den von ihnen vorgetragenen Veränderungen durch die Gebietsreform ergibt sich eine Aufhebung der Angliederungsverfügung gerade nicht. Auch insoweit kann auf die Ausführungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der vorstehenden Entscheidung Bezug genommen werden, weil auch in ihr die vorliegend in Rede stehenden Eigentumsverhältnisse an den vorstehend genannten Grundstücken berücksichtigt worden sind (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 11.10.2018 - 4 A 2032/17.Z, Rn. 10, zitiert nach juris). Aus den nämlichen Gründen ist sie - die Angliederungsverfügung - auch nicht nichtig. Auch hiervon sind das Verwaltungsgericht Kassel und der Hessische Verwaltungsgerichtshof in den vorstehend genannten Entscheidungen zutreffend ausgegangen. Diese Wertung macht sich der Senat zu Eigen. Das weitere Vorbringen der Kläger rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. cc. Der Vertrag wäre darüber hinaus aber auch dann, wenn die Auffassung der Kläger zutreffend wäre, nicht wegen eines Verstoßes gegen § 11 Abs. 2 BJagdG gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG nichtig, weil die Parteien in §§ 1 Abs. 2, 13 Abs. 1 des Vertrags wirksam vertragliche Vereinbarungen getroffen haben, die verhindern, dass es zu einer nur teilweisen Verpachtung des Jagdbezirks kommen kann. Gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages gelten Flächen, die nicht zum Jagdbezirk gehören, aber irrtümlich mitverpachtet sind, als nicht mitverpachtet. Flächen die irrtümlich bei der Verpachtung ausgenommen sind, treten zu dem Jagdbezirk hinzu; der Pachtpreis ändert sich dementsprechend. Das gilt auch, wenn aus anderen Gründen Flächenveränderungen im Umfang von mehr als 1 ha eintreten. Gemäß § 13 Abs. 1 des Vertrages ist dem Pächter bekannt, dass zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ein gerichtliches Verfahren bezüglich einer eventuellen Rückgliederung der „Enklave Y“ an die Klägerin zu 1) anhängig ist. Durch die Regelung in § 1 Abs. 2 des Vertrags, die den einschlägigen Mustern entspricht, haben die Parteien zum Ausdruck gebracht, dass alle Grundstücksflächen des im Vertrag genannten Jagdbezirks des Beklagten von ihm erfasst sein sollen. Damit haben sie den Regelungen des § 11 Abs. 2, 6 BJagdG in jedem Fall genügt (OLG Celle, Urteil vom 21.5.2003 - 7 U 199/02, Rn. 26 ff., zitiert nach juris). Dies haben sie, wie sich aus § 13 des Vertrags ergibt, ersichtlich auch im Hinblick auf die Grundstücksflächen getan, deren Eigentümer die Klägerin zu 2) bilden. Den Klägern ist allerdings zuzugeben, dass er - der Jagdpachtvertrag vom XX.XX.2017 - ihnen gegenüber dann keine Wirkung entfalten könnte. So ist der Sachverhalt vorliegend aufgrund der Angliederungsverfügung jedoch nicht beschaffen. c. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Vertrag vom XX.XX.2017 nicht gemäß § 134 BGB deshalb unwirksam ist, weil es an einem Jagdpachtvertrag gemäß § 4 Abs. 2 HJagdG zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 2) fehlt. Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Nach § 4 Abs. 2 HJagdG ist im Falle einer Angliederung an einen Eigenjagdbezirks über die angegliederten Flächen ein Pachtvertrag abzuschließen. Kommt dieser nicht zu Stande, so wird von der Jagdbehörde, in deren Bezirk der Jagdbezirk ganz oder zum größten Teil liegt, ein Zwangspachtvertrag festgesetzt. § 4 Abs. 2 JagdG enthält damit gerade kein gesetzliches Verbot, einen Jagdpachtvertrag abzuschließen, der auch angegliederte Flächen erfasst, sondern vielmehr das Gebot, zwischen dem durch die Angliederungsverfügung legitimierten Inhaber des Jagdausübungsrechts - hier dem Beklagten - und der Angliederungsgenossenschaft - hier der Klägerin zu 2) - einen Pachtvertrag zu schließen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Berechtigung des Beklagten das Jagdausübungsrecht in Bezug auf die Grundstücke, deren Eigentümer die Klägerin zu 2) bilden, zu verpachten, nicht auf dem - im vorliegenden Fall fehlenden - Pachtvertrag zwischen ihm und der Klägerin zu 2) als Angliederungsgenossenschaft gemäß § 4 Abs. 2 HJagdG beruht. Dieses Recht beruht vielmehr darauf, dass diese Flächen gemäß § 5 Abs. 1 BJagdG durch die vorstehend genannte Angliederungsverfügung vom 17.7.1953 dem Eigenjagdbezirk des Beklagten zugewiesen worden sind, sowie darauf, dass dem Beklagten dadurch das Recht zusteht, das Jagdausübungsrecht in diesem Bezirk zu verpachten, §§ 3, 4, 5, 7, 11 BJagdG. Das Recht, das Jagdausübungsrecht in Bezug auf die angegliederten Flächen zu verpachten beruht damit auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften und gerade nicht auf dem privatrechtlichen Pachtvertrag, den der Beklagte und die Klägerin zu 2) gemäß § 4 Abs. 2 HJagdG abzuschließen haben. Dieser Vertrag hat vielmehr vornehmlich den Zweck, eine Grundlage für die Beteiligung der Angliederungsgenossenschaft an den Wirkungen des Jagdpachtvertrags zwischen dem Inhaber des Jagdausübungsrechts und dem Pächter zu schaffen. Er dient damit insbesondere dazu, Regelungen in Bezug auf die Höhe der Pacht und gegebenenfalls den Ausgleich des Wildschadens zwischen der Klägerin zu 2) und dem Beklagten zu treffen. d. Vor diesem Hintergrund ist der Beklagte auch nicht gemäß §§ 275, 311a BGB wegen nachträglicher oder anfänglicher subjektiver Unmöglichkeit gehindert gewesen, das Jagdausübungsrecht in Bezug auf diese Grundstücksflächen zu verpachten, zumal dies auf die Wirksamkeit des Vertrages grundsätzlich keinen Einfluss gehabt hätte. e. Der Wirksamkeit des Jagdpachtvertrages vom XX.XX.2017 stehen der Widerspruch und die Anfechtung der Klägerin zu 1) und 2) vom 11.4.2017 (Bd. II Bl. 353-355 der Akten) nicht entgegen. Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben Vortrag nicht gehalten, aus dem sich ein Widerspruchs- oder Anfechtungsrecht in Bezug auf den vorstehend genannten Jagdpachtvertrag herleiten lassen könnte. Die Geltendmachung eines Widerspruchsrechts findet im Gesetz keine Stütze. Sie ergibt sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 2) gemäß § 4 Abs. 2 HJagdG ein Pachtvertrag abzuschließen ist. Aus der Vorschrift ergibt sich nämlich, dass dieser Vertrag gegebenenfalls in Form eines Zwangspachtvertrags abzuschließen ist, ohne dass der Klägerin zu 2) insoweit ein Widerspruchsrecht zustünde. Die Klägerinnen zu 1) und 2) haben in Bezug auf den in Rede stehenden Jagdpachtvertrag keine Willenserklärungen abgegeben. Sie sind auch nicht durch die am Jagdpachtvertrag beteiligten Parteien vertreten worden. Vor diesem Hintergrund scheiden Anfechtungsrechte aus. f. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagte in Bezug auf den Abschluss des schriftlichen Jagdpachtvertrages als jagdausübungsberechtigter Verpächter letztlich wirksam vertreten worden ist. Der Beklagte wird gemäß Art. 103 Abs. 1 S. 1 HV durch den Ministerpräsidenten vertreten, der diese Befugnis gemäß Art. 103 Abs. 1 S. 2 HV auf den zuständigen Minister oder nachgeordnete Stellen übertragen kann. Hiervon hat er in § 1 HLVtrAnO Gebrauch gemacht und in § 2 HLVtrAnO die Weiterübertragung der Vertretungsbefugnis zugelassen. Hiervon hat der seinerzeit für den in Rede stehenden Eigenjagdbezirk zuständige Minister im Vertrag mit der X vom 28.2.2002 Gebrauch gemacht und sie auf sie übertragen (Bd. II Bl. 335; Bd. III Bl. 631-637der Akten). Insoweit bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die X in Bezug auf den vorliegend in Rede stehenden Jagdpachtvertrag nicht zur Vertretung des Beklagten befugt gewesen sein könnte. Die X ist bei Abschluss des Vertrags allerdings zunächst nicht wirksam vertreten worden, weil dem Arbeitnehmer D in Bezug auf den Abschluss des Jagdpachtvertrags vom XX.XX.2017 keine Vollmacht erteilt worden war und die X durch einen Prokuristen allein nicht vertreten werden konnte. Die X - eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung - wurde ausweislich der Eintragungen im Handelsregister im März 2017 gemäß § 35 Abs. 2 S. 1 HS 1 GmbHG durch zwei Geschäftsführer oder gemäß §§ 48 f. HGB durch einen Geschäftsführer gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten. Es waren zwei Prokuristen bestellt, denen gemeinschaftlich oder zusammen mit einem der Geschäftsführer gemäß § 48 Abs. 2 HGB Gesamtprokura erteilt war. Darüber hinaus war dem Mitarbeiter der X, Herrn D, am 7.3.2017 durch eine ihrer Geschäftsführerinnen alleinvertretungsberechtigt Handlungsvollmacht gemäß § 54 HGB in allen Angelegenheiten bei den Klägerinnen zu 1) und 2) erteilt worden (Bd. II Bl. 334; Bd. III Bl. 543 der Akten). Unabhängig von der Frage, ob die Geschäftsführerin zu Letzterem alleine in der Lage war und unabhängig von der Frage, ob der Prokurist durch seine Unterschrift unter den Jagdpachtvertrag vom XX.XX.2017 zugleich Herrn D ebenfalls Vollmacht erteilte, erfasste die Vollmacht vom 7.3.2017 jedenfalls nicht Rechtsgeschäfte gegenüber dem Jagdpächter sondern nur die Vertretung gegenüber den Klägerinnen zu 1) und 2). Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der zunächst schwebend unwirksame Vertrag durch die nachträgliche Genehmigung des Beklagten, vertreten durch die X, gemäß §§ 177, 184 Abs. 1 BGB ex tunc wirksam geworden ist. Nach § 177 Abs. 1 BGB hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab, wenn jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag schließt. Gemäß § 182 Abs. 1 BGB kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als auch dem anderen Teil gegenüber erklärt werden, wenn die Wirksamkeit eines Vertrages von der Zustimmung eines Dritten abhängt. Gemäß § 182 Abs. 2 BGB bedarf die Zustimmung nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form. Gemäß § 184 Abs. 1 BGB wirkt die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Die X hat den Vertrag, vertreten durch ihre Alleingeschäftsführerin und ihren Prokuristen, am 23.10.2018 schriftlich genehmigt. Die Genehmigungserklärung ist dem Pächter am 31.10.2018 zugegangen (Bd. III Bl. 708 der Akten). Den Zugang hat er schriftlich bestätigt. Die Genehmigung wirkte gemäß § 184 Abs. 1 BGB auch ex tunc, weil sich aus dem Gesetz insoweit nichts anderes ergibt (so im Ergebnis - da ansonsten ein Rückgriff auf § 184 Abs. 2 BGB nicht notwendig gewesen wäre - auch OLG Rostock, Urteil vom 30.3.2005 - 4 U 66/04, Rn. 60 ff, zitiert nach juris). Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den von den Klägern zitierten Judikaten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, weil diese Frage darin - unter Hinweis auf den Mangel der Schriftform - jeweils unentschieden geblieben ist (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2005 - 3 U 1/05, Rn. 12 (am Ende), zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.4.2011 - 3 U 174/10, Rn. 10, zitiert nach juris). g. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Jagdpachtvertrag zwischen dem Beklagten als Verpächter und dem Pächter nicht wegen Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG unwirksam ist. Nach § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG ist der Jagdpachtvertrag schriftlich abzuschließen. Gemäß § 11 Abs. 6 S. 1 BJagdG ist ein Jagdpachtvertrag, der bei seinem Abschluss der vorstehend genannten Vorschrift nicht genügt, nichtig. Das Erfordernis der Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG bezweckt zum einen die Schaffung einer Beweisurkunde (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 11 BJagdG Rn. 50) und die Schaffung einer Grundlage für das Nachprüfungsverfahren des § 12 Abs. 1 S. 2 BJagdG (BGH, Urteil vom 7.6.1973 - III ZR 71/71, Rn. 14, zitiert nach juris), in dem überprüft wird, ob die Parteien im Jagdpachtvertrag die Regelungen über die Pachtdauer und die Regelung des § 1 Abs. 2 BJagdG (Hege) eingehalten haben, nicht aber, ob sie wirksam vertreten waren. Es dient darüber hinaus auch dazu, die Parteien vor der übereilten Eingehung eines auf lange Dauer berechneten und im Regelfall für den Pächter mit erheblichen Aufwendungen verbundenen Vertragsverhältnisses zu bewahren (BGH, Urteil vom 7.6.1973 - III ZR 71/71, Rn. 11, zitiert nach juris). Darüber hinaus will § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG sicherstellen, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes vom Zeitpunkt des Erwerbes an Mitglied der Jagdgenossenschaft und damit an den Pachtvertrag gebunden wird (§ 14 Abs. 2 BJagdG), dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann (Landgericht Stendal, Urteil vom 18.7.2007 - 23 O 483/06, Rn. 44, zitiert nach juris; Lorz/Mezger/Stöcker, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2010, § 11 BJagdG Rn. 11). Gleiches gilt für einen Jagdgenossen und - im vorliegenden Fall - für eine Angliederungsgenossenschaft, für die der Pachtvertrag ebenfalls Bindungswirkungen entfaltet. Sinn und Zweck der Schriftform ist es jedoch nicht, ihnen Gewissheit zu verschaffen, ob der Jagdpachtvertrag wirksam zustande gekommen ist und (im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) noch besteht oder etwa von den Vertragsparteien mündlich aufgehoben wurde oder erloschen ist, weil dieser Zweck von ihr - der Schriftform - nicht erfüllt werden kann. Die Parteien können den Pachtvertrag nämlich formfrei aufheben oder gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 BGB fristlos kündigen (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 11 BJagdG Rn. 31; Gies in Düsing/Martinez, Kommentar zum Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 BJagdG Rn. 80 ff.; Gies in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Auflage 2019, § 76 Rn 283 ff.). Gemessen an den vorstehend genannten Zwecken, die das Schriftformerfordernis des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG verfolgt, hat sich das Landgericht bei der Beantwortung der Frage, ob seitens des Beklagten im vorliegenden Fall bei Abschluss des Jagdpachtvertrages die Schriftform des § 11 Abs. 4 S. 1 BJagdG gewahrt wurde, zutreffend an den zu § 550 BGB ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs orientiert, weil die Zwecke dieser Regelungen vergleichbar sind und es sich bei dem Jagdpachtvertrag gemäß § 11 BJagdG um einen privatrechtlichen Pachtvertrag in Bezug auf ein Recht handelt, auf den die Vorschriften der § 581 ff. BGB Anwendung finden (BGH, Urteil vom 21.2.2008 - III ZR 200/07, Rn. 8 f., zitiert nach juris) und gemäß §§ 581 Abs. 2, 584 Abs. 1, 578 BGB auch die Regelung des § 550 BGB Anwendung finden würde (Weidenkaff in Palandt, Kommentar zum BGB, 78. Aufl. 2019, § 584 BGB, Rn. 1), wenn § 11 BJagdG in Bezug auf die Pachtdauer nicht speziellere Regelungen enthalten würde. Nach den vorstehend genannten Vorschriften bedarf ein Miet- bzw. Pachtvertrag, der für einen längeren Zeitraum als ein Jahr geschlossen werden soll, der Schriftform, ansonsten gilt er für unbestimmte Zeit. Diese Regelung dient in erster Linie dazu, dass ein späterer Grundstückserwerber, der kraft Gesetzes auf Seiten des Vermieters in ein auf mehr als ein Jahr abgeschlossen Mietverhältnis eintritt, dessen Bedingungen aus dem schriftlichen Vertrag ersehen kann. Sinn und Zweck der Schriftform ist es nicht, ihm Gewissheit zu verschaffen, ob der Mietvertrag wirksam zustande gekommen ist und im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs noch besteht oder etwa von den Mietvertragsparteien mündlich aufgehoben wurde (ständige Rechtsprechung vergleiche nur BGH, Urteil vom 19.9.2007 - XII ZR 121/05, Rn. 13, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 7.5.2008 - XII ZR 69/06, Rn. 13, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 4.11.2009 - XII ZR 86/07, Rn. 20, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 24.2.2010 - XII ZR 120/06, Rn. 14, zitiert nach juris). Die Formbedürftigkeit betrifft den gesamten Inhalt des Jagdpachtvertrages, auch alle späteren Zusatz- und Änderungsverträge und einen etwaigen Vorvertrag (BGH, Beschluss vom 24.3.1994 - III ZR 65/93, Rn. 8, zitiert nach juris; Landgericht Stendal, Urteil vom 18.7.2007 - 23 O 483/06, Rn. 44, zitiert nach juris; Lorz/Mezger/Stöcker, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl. 2010, § 11 BJagdG Rn. 11; Gies in Düsing/Martinez, Kommentar zum Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 BJagdG Rn. 72). Ein Mangel der Schriftform wird nicht dadurch geheilt, dass die Behörde den Vertrag im Anzeige- und Beanstandungsverfahren nach § 12 BJagdG nicht beanstandet hat (BGH, Beschluss vom 24.3.1994 - III ZR 65/93, Rn. 9, zitiert nach juris). Die Schriftform ist gewahrt, wenn sich die für den Abschluss des Vertrags notwendige Einigung über alle wesentlichen Vertragsbedingungen - insbesondere über den Pachtgegenstand, die Pacht sowie die Dauer und die Parteien des Jagdpachtvertrages - aus einer von den Parteien unterzeichneten Urkunde ergibt. Von der Schriftform ausgenommen sind lediglich solche Abreden, die für den Inhalt des Vertrags, auf dem die Parteien sich geeinigt haben, von nur nebensächlicher Bedeutung sind (ständige Rechtsprechung, vergleiche nur: BGH, Urteil vom 22.4.2015 - XII ZR 55/14, Rn. 15 mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Dass der Jagdpachtvertrag die wesentlichen Vertragsbedingungen in einer einheitlichen Urkunde enthält, ist nicht zweifelhaft. Die Vertragsurkunde ist insbesondere mit fortlaufenden Seitenzahlen versehen enthält eine Verweisung auf die Anlagen und ist mit ihnen durch eine Heftklammer fest verbunden. Zur Wahrung der Schriftform gehört, dass die Vertragsurkunde gemäß § 126 BGB von beiden Parteien oder durch deren Bevollmächtigte eigenhändig mit Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigtem Handzeichen unterzeichnet wird (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 11 BJagdG Rn. 50). Über der Unterschriftenzeile finden sich die Formulierungen: „Für den Verpächter“, „X mbH“ sowie die handschriftliche Datumsangabe. Unterhalb der Unterschriftenzeile befinden sich die gebräuchlichen Vertretungskürzel „ppa“ und „i.A.“. Das Rubrum des Vertrages enthält keinen Hinweis auf die Vertretungsverhältnisse der X. Unterschrieben worden ist er von dem Pächter sowie - auf Seiten des Beklagten - von einem Prokuristen der X und dem Mitarbeiter D. Damit ist die Schriftform gewahrt. Handelt es sich bei einer Partei des Jagdpachtvertrages nicht um eine Personenmehrheit, sondern endvertretend um eine GmbH kann der Eindruck, die Urkunde sei in Bezug auf die Unterschriften noch unvollständig, nicht entstehen, wenn ein Prokurist und eine weitere Person unter Angabe eines Vertretungszusatzes den Vertrag unterzeichnet haben (vgl. zur organschaftlichen Vertretung: BGH, Urteil vom 22.4.2015 - XII ZR 55/14, Rn. 17 zitiert nach juris). Ein Rechtsnachfolger kann in diesem Fall erkennen, dass die Unterzeichnung für den oder die Geschäftsführer erfolgt ist, weil die GmbH gemäß § 35 GmbHG, §§ 48, 54 HGB rechtsgeschäftlich auch durch einen Prokuristen und einen Handlungsbevollmächtigten gemeinschaftlich vertreten werden kann (vergleiche zur Möglichkeit der Vertretung einer Kapitalgesellschaft durch diejenige Person, die den Vertrag unterzeichnet hat: BGH, Urteil vom 22.4.2015 - XII ZR 55/14, Rn. 17, zitiert nach juris; vergleiche zur rechtsgeschäftlichen Vertretung einer GmbH in dieser Konstellation: Altmeppen in Roth/Altmeppen Kommentar zum GmbH-Gesetz, 9. Aufl. 2019, § 35 GmbHG Rn. 76 am Ende). Vorliegend ist - entgegen der Auffassung der Kläger - für die Beurteilung, ob die Urkunde den Eindruck der Unvollständigkeit erwecken kann, nicht auf die aus dem Handelsregister ersichtliche Vertretungsregelung abzustellen, sondern auf die Angaben im Vertrag (vgl. BGH, Urteil vom 22.4.2015 - XII ZR 55/14, Rn. 24, zitiert nach juris). Dieser enthält hinsichtlich der X gerade keine Angaben zu ihrer Vertretung, die aus der Urkunde heraus den Eindruck erwecken könnten, der Vertrag sei nicht von allen notwendigen Beteiligten unterschrieben worden (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.4.2015 - XII ZR 55/14, Rn. 24, zitiert nach juris). Ob der Jagdpachtvertrag bereits mit dieser Unterzeichnung wirksam zustande kam oder - wie vorliegend - mangels Vollmacht der Unterzeichnenden erst noch der Genehmigung der von ihm vertretenen Vertreterin bedurfte, ist keine Frage der Schriftform, sondern eine Frage der Vollmacht (ständige Rechtsprechung zum vergleichbaren § 550 BGB, vergleiche nur: BGH, Urteil vom 19.9.2007 - XII ZR 121/05, Rn. 13, zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 4.11.2009 - XII ZR 86/07, Rn. 20, zitiert nach juris). Sinn und Zweck der Schriftform ist es nicht, einem Mitglied der Angliederungsgenossenschaft Gewissheit zu verschaffen, ob der Jagdpachtvertrag wirksam zustande gekommen ist und im Zeitpunkt des Eintritts in dieselbe noch besteht oder etwa von den Vertragsparteien mündlich aufgehoben wurde oder erloschen ist, weil dieser Zweck von ihr nicht erfüllt werden kann. Die Parteien können den Pachtvertrag nämlich formfrei aufheben oder gemäß §§ 581 Abs. 2, 543 BGB fristlos kündigen können (Mitzschke/Schäfer, Kommentar zum Bundesjagdgesetz, 4. Aufl. 1982, § 11 BJagdG Rn. 31; Gies in Düsing/Martinez, Kommentar zum Agrarrecht, 1. Aufl. 2016, § 11 BJagdG Rn. 80 ff.; Gies in Hannemann/Wiegner, Münchener Anwaltshandbuch Mietrecht, 5. Auflage 2019, § 76 Rn 283 ff.). Die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 14.12.2005 um 13.4.2011 (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2005 - 3 U 1/05, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.4.2011 - 3 U 174/10, zitiert nach juris) stehen diesem Ergebnis nicht entgegen, weil in den in diesen Entscheidungen überprüften Jagdpachtverträgen die Frage der Vertretung der Jagdgenossenschaft und nicht die einer Kapitalgesellschaft - GmbH - als Vertreterin eines Bundeslandes entscheidungserheblich war (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2005 - 3 U 1/05, Rn. 12, zitiert nach juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 13.4.2011 - 3 U 174/10, Rn. 10, zitiert nach juris). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG in Verbindung mit §§ 3, 8 ZPO.