Urteil
15 U 84/10
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2011:0127.15U84.10.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.418 Euro nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 202 Euro seit dem 6. Januar 2009, aus jeweils weiteren 1.691 Euro seit dem 6. Februar 2009, dem 6. März 2009, dem 6. April 2009, dem 6. Mai 2009, dem 6. Juni 2009 und dem 6. Juli 2009 und aus 70 Euro seit dem 1. Februar 2009 sowie weitere 775,64 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 3. März 2010 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.418 Euro nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 202 Euro seit dem 6. Januar 2009, aus jeweils weiteren 1.691 Euro seit dem 6. Februar 2009, dem 6. März 2009, dem 6. April 2009, dem 6. Mai 2009, dem 6. Juni 2009 und dem 6. Juli 2009 und aus 70 Euro seit dem 1. Februar 2009 sowie weitere 775,64 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. l. Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer vom Beklagten ausgesprochenen Kündigung eines Internatsvertrages. Die Klägerin ist Trägerin des Internats am Landschulheim B. Der Sohn des Beklagten A wurde im August 2008 im Internat aufgenommen. Der Beklagte zahlte eine Kaution in Höhe von 3.180 Euro. Der Internatsbeitrag betrug 1.590 Euro, das Schulgeld 260 Euro, jeweils monatlich. Nach Ziffer II 1) der Schul- und Internatsbedingungen der Klägerin kann das Vertragsverhältnis durch die Vertragspartner mit einer Frist von 3 Monaten zum 31. Januar und zum 31. Juli gekündigt werden. Wegen wiederholter Auffälligkeiten seines Sohnes wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 27. November 2008 der Schulverweis seines Sohnes A angedroht. Am 27. und 28. November 2008 wurde A vom Unterricht suspendiert. Der Beklagte holte ihn am 28. November 2008 von der Schule ab und erklärte mit Schreiben vom selben Tag, das der Klägerin am 1. Dezember 2008 zuging, die außerordentliche Kündigung des Schul- und Internatsvertrages. Die Klägerin wies die Kündigung zurück. Die Klägerin begehrt Zahlung der ausstehenden Beiträge für den Zeitraum Dezember 2008 bis Juli 2009, wobei sie sich ersparte Aufwendungen von 159 Euro monatlich anrechnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht hat die außerordentliche Kündigung des Beklagten wegen Fehlens eines wichtigen Grundes für unwirksam gehalten. Es hat die Kündigung in eine ordentliche Kündigung umgedeutet und diese zum 31. Januar 2009 als wirksam angesehen. Die Kündigungsregelung in den Schul- und Internatsbedingungen sei unwirksam, weil die Kündigungsfrist von 3 Monaten unverhältnismäßig lang sei. Die unwirksame Kündigungsregelung hat das Landgericht durch die Rechtslage ersetzt, die sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung ergebe und dabei unter analoger Anwendung von § 621 Nr. 3 BGB eine Kündigungsmöglichkeit spätestens am 15. des Monats zum Schulhalbjahresende als angemessen angesehen. Unter Verrechnung der vom Beklagten geleisteten Kaution hat es den Beklagten demgemäß zur Zahlung von 273 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten von 46,41 Euro nebst Zinsen verurteilt. Gegen das ihr am 5. März 2010 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 6. April 2010, dem Dienstag nach Ostern, eingelegten und am 5. Mai 2010 begründeten Berufung, mit der sie an der Wirksamkeit der Kündigungsregelung in ihren Schul- und Internatsbedingungen festhält. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteil des Landgerichts Marburg vom 4. März 2010 den Beklagten zu verurteilen 10.418 Euro nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 202 Euro seit dem 6. Januar 2009, aus jeweils weiteren 1.691 Euro seit dem 6. Februar 2009, dem 6. März 2009, dem 6. April 2009, dem 6. Mai 2009, dem 6. Juni 2009 und dem 6. Juli 2009 und aus 70 Euro seit dem 1. Februar 2009 sowie weitere 775,64 Euro nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2009 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte nimmt die teilweise Verurteilung hin und verteidigt hinsichtlich der Kündigungsregelung das angefochtene Urteil. II. Die Berufung der Klägerin ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1 ZPO). Denn die Klägerin hat gegen den Beklagten Anspruch auf Zahlung der Internatsbeiträge und des Schulgeldes für die Monate Dezember 2008 bis Juli 2009, weil die Kündigung des Beklagten das Vertragsverhältnis nicht zum Ende des 1. Schulhalbjahres beendet hat, sondern erst zum Ende des Schuljahres, d. h. zum 31. Juli 2009. 1. Die fristlose Kündigung des Beklagten vom 28. November 2008 hat das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet. Das Landgericht hat zu Recht das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung verneint. Der Beklagte nimmt das hin, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil, die der Senat für zutreffend hält, Bezug nehmen kann. 2. Das Landgericht hat die unwirksame fristlose Kündigung des Beklagten zu Recht in eine ordentliche Kündigung umgedeutet (§ 140 BGB). Das Schreiben des Beklagten vom 28. November 2008 lässt erkennen, dass der Beklagte das Vertragsverhältnis zur Klägerin auf jeden Fall beenden wollte, weil er das Vertrauen in die Mitarbeiter der Klägerin verloren hatte und seinen Sohn auf keinen Fall mehr in dem Internat belassen wollte. 3. Die Kündigung des Beklagten ist als ordentliche Kündigung nicht nach gesetzlichen Vorschriften wirksam. Der Internats- und Schulvertrag ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, ein Dienstvertrag (vgl. BGHZ 175, 102 = NJW 2008, 1064 mit weiteren Nachweisen). Für einen Internats- und Schulvertrag sehen die dienstvertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches keine Kündigungsmöglichkeit vor. Eine Kündigung nach § 621 BGB scheidet aus, weil sie nur im Fall des § 620 Abs. 2 BGB zulässig ist, d. h. wenn die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entnehmen ist. Hier ist die Dauer des Dienstverhältnisses aus dem Zweck der Dienste zu entnehmen, nämlich bis zum Erreichen eines Schulabschlusses (vgl. BGH am angegebenen Ort). Auch eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil der Internats- und Schulvertrag als dauerndes Dienstverhältnis anzusehen ist und die Klägerin mit dem monatlichen Schulgeld feste Bezüge erhält (vgl. BGH am angegebenen Ort). 4. Auf die in den Schul- und Internatsbedingungen geregelte Kündigungsmöglichkeit kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er das Vertragsverhältnis nicht fristgerecht zum 31. Januar 2009 beendet hat. Eine fristgerechte Kündigung hätte nach den Schul- und Internatsbedingungen bis zum 31. Oktober 2008 erklärt werden müssen. 5. Allerdings ist die Kündigungsregelung in den Schul- und Internatsbedingungen der Klägerin, was das Landgericht zutreffend gesehen hat, nach § 307 BGB unwirksam, jedenfalls - was hier alleine zu beurteilen ist - soweit es um eine Kündigung zum ersten Schulhalbjahresende eines Vertragsverhältnisses geht, weil die Dauer der Kündigungsfrist den Vertragspartner der Klägerin (den Beklagten) entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt. Es entspricht der vom Senat für zutreffend gehaltenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. NJW 1985, 2585 ; NJW 1993, 326 ), dass es die besondere Eigenart und die Interessenlage eines Privatschulvertrages gebieten, dem Vertragspartner des Schul- und Internatsträgers ein nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe geknüpftes Recht zur ordentlichen Kündigung einzuräumen (§§ 242, 157 BGB). Das sieht offenbar auch die Klägerin so, die in ihren Schul- und Internatsbedingungen ein Kündigungsrecht geregelt hat. Die Kündigungsregelung der Klägerin ist einer allgemeinen Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zu unterziehen, weil es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung handelt, die in den Vertrag zwischen den Parteien einbezogen ist. Die Kündigungsregelung erweist sich als unwirksam, weil das Kündigungsrecht durch die einzuhaltende Kündigungsfrist von 3 Monaten weitgehend entwertet wird, weshalb der Vertragspartner, der zum ersten Schulhalbjahresende eines Vertragsverhältnisses kündigen will, entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Die Anwendung dieses Maßstabes setzt eine Ermittlung und Abwägung der wechselseitigen Interessen voraus (vgl. BGHZ 175, 102 = NJW 2008, 1064). Diese Interessenabwägung hat auch zu erfolgen, wenn der Verwender seine Interessen an der von ihm gewählten Vertragsgestaltung nicht im Einzelnen vorträgt. Denn die Würdigung der Interessen jeder der Vertragsparteien muss zur Entscheidung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unangemessenen Benachteiligung vorgenommen werden. Das Gericht hat dabei, auch wenn eine Partei konkrete Interessen nicht vorträgt, aus dem offenkundigen und unstreitigen Sachverhalt Feststellungen darüber zu treffen, welche als schutzwürdig anzuerkennenden Interessen auf jeder der beiden Seiten vorliegen (vgl. BGH NJW 1985, 2585 ). Auf Seiten der Vertragspartner der Klägerin ist das von den Eltern zu tragende Prognoserisiko der Internatsfähigkeit ihres Kindes von besonderer Bedeutung und von besonderem Interesse. Die Fehleinschätzung der Fähigkeit und der Bereitschaft des Schülers, die Trennung vom Elternhaus zu bewältigen und sich in die Internatsgemeinschaft einzufügen, gehört zu dem Verantwortungsbereich der Eltern. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Fehleinschätzung in der Regel nicht auf mangelnder elterlicher Sorgfalt beruht. Die Eigenschaften und Fähigkeiten eines Kindes kennt zwar im Allgemeinen niemand besser als die Eltern. Sie streben normalerweise auch danach, die Lebensverhältnisse des Kindes so zu gestalten, wie sie für seine Entwicklung am besten sind. Es ist aber Eltern nicht immer möglich, die Persönlichkeit des Kindes zu kennen, dass sie dessen Anpassungsfähigkeit an künftige, neue Lebensbedingungen sicher beurteilen können. Diese mit Unsicherheiten behaftete Prognose ist bei jedem Abschluss eines Schul- und Internatsvertrages zu berücksichtigen. Das gilt umso mehr für das erste Schuljahr, das ein Kind nach seiner Aufnahme in einem Internat zu verbringen hat. In dieser Phase der Umstellung des Schülers auf ganz neue Lebensumstände außerhalb des Elternhauses und des Erlebens eines Schulwechsels kann deutlich werden, dass ein Kind die neuen Anforderungen nicht bewältigen kann, es sich damit als nicht internatsfähig erweist. Der Vertragsinhalt eines Schul- und Internatsvertrages ist deshalb nur ausgewogen, wenn dieses besondere Risiko berücksichtigt ist (vgl. zu allem BGH NJW 1985, 2585 ). Diesem besonderen Interesse der Vertragspartner der Klägerin wird die Kündigungsregelung nicht gerecht, weil durch die Kündigungsfrist von 3 Monaten der Zeitraum, in dem sich die Eltern Klarheit über die Internatsfähigkeit ihres Kindes verschaffen können, zu kurz bemessen ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass zwar das Schuljahr, zum 1. August eines Jahres beginnt, der Schulbeginn, infolge der Sommerferien erheblich später, sogar erst Ende August oder gar Anfang September sein kann. Des Weiteren wird der Schulbetrieb durch die zweiwöchigen Herbstferien im Oktober unterbrochen. Im ungünstigsten Fall verbleiben den Eltern demnach etwa 6 Wochen Schulzeit, während derer sich ihr Kind im Internat bewähren muss. Dieser kurze Zeitraum birgt nicht nur die Gefahr, dass sich eine mangelnde Internatsfähigkeit erst in der Zeit danach zeigt, sondern auch die Gefahr, dass Eltern im Hinblick auf die Kündigungsmöglichkeit bei aufgetretenen Schwierigkeiten voreilig reagieren und den Schul- und Internatsvertrag kündigen. Wenngleich eine Kündigung einvernehmlich aufgehoben werden kann, wird das Vertragsverhältnis dadurch belastet und die Situation für das Kind im Internat nicht verbessert. Da der Senat eine allgemeine Regelung zu beurteilen hat, kommt es nicht darauf an, ob in der Person von A etwa eine frühere Erkennbarkeit einer Internatsunfähigkeit gegeben war (obgleich sie sich für die Klägerin ebenfalls erst im Laufe des November 2008 herausgestellt hatte, obgleich A von Anfang an auffällig gewesen war). Dem Interesse der Eltern eines Kindes, im ersten Schulhalbjahr nach Aufnahme im Internat einen möglichst langen Zeitraum zur Überprüfung der Internatsfähigkeit zu haben, stehen zumindest gleichgewichtige Interessen der Klägerin nicht gegenüber. Jedenfalls sind sie von ihr nicht dargetan worden. Pädagogische Ziele und die Sicherung einer Kalkulationsgrundlage können zwar grundsätzlich die Beschränkung des ordentlichen Kündigungsrechts rechtfertigen. Sie erfordern aus Sicht des Senats jedoch keine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Dass die pädagogischen Ziele durch eine kürzere Kündigungsfrist berührt werden, vermag der Senat nicht zu erkennen. Sowohl die Planung des Personalbedarfs als auch sächlicher Mittel werden durch eine kürzere Kündigungsfrist nicht berührt. Im Falle einer Kündigung eines Schülers ist zwar das Interesse der Klägerin erkennbar, den Schulplatz im nächsten Schulhalbjahr mit einem anderen Kind zu besetzen. Dass es hierfür einer dreimonatigen Kündigungsfrist bedürfte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Bei allem kommt hinzu, dass die Klägerin die mit dem Eintritt von Kindern in Internatserziehung auftretenden Eingewöhnungsschwierigkeiten und die Gefahr nicht überwindbarer Internatsunfähigkeit aus vielen Fällen besser als die jeweiligen Eltern kennt. Ihr ist es daher zuzumuten, aufgrund der Erfahrungen die Zahl der Kinder annähernd zu schätzen, deren Internatsfähigkeit von den Eltern falsch beurteilt wird und die daher die Umstellung nicht bewältigen. Das muss sie von vornherein bei ihrer Kalkulation berücksichtigen (vgl. hierzu BGH NJW 1985, 2585 ). Nach allem erweist sich die von der Klägerin vorgesehene Kündigungsfrist von 3 Monaten als unwirksam, weil sie die Interessen der Eltern in unangemessener Weise unberücksichtigt lässt. 6. Aus dieser Beurteilung folgt jedoch nicht, dass die Kündigung jederzeit zu einem Schulhalbjahresende zulässig wäre. Anstelle der unwirksamen Kündigungsregelung treten vielmehr gemäß § 307 Abs. 2 BGB die gesetzlichen Vorschriften. Fehlt eine ausdrückliche Regelung des dispositiven Rechts - wie es vorliegend der Fall ist (siehe oben Ziffer 3.), - ist die sich aus dem allgemeinen Grundsatz der Vertragsauslegung ergebende Rechtslage maßgeblich. Die unwirksame Kündigungsregelung wird dann durch die Rechtslage ersetzt, die aufgrund der Vertragsauslegung zu gelten hat. Zu fragen ist, welche Regelung die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen getroffen hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1985, 2585 ; NJW 1993, 326 ). Der Senat hält eine Kündigungsfrist von 2 Monaten zum Ende des ersten Schul- halbjahres für angemessen und den beiderseitigen Interessen der Vertragspartner gerecht werdend. Die vom Landgericht angenommene analoge Anwendung des § 621 Nr. 3 BGB verbietet sich schon deshalb, weil § 621 BGB auf Dienstverträge der vorliegenden Art gerade keine Anwendung findet (siehe oben Ziffer 3.). Außerdem wird eine solche kurze Kündigungsfrist den Interessen beider Seiten nicht gerecht. Die Klägerin hat ein Interesse daran, das nächste Schuljahr in Ruhe planen zu können, was bei einem Wechsel der Schülerzahlen 2 Wochen vor Beginn des nächsten Schulhalbjahres nur schwierig möglich ist. Außerdem hat die Klägerin dann kaum eine sachgerechte Möglichkeit einen frei werdenden Platz wieder erneut zu besetzen. Umgekehrt werden auch die Interessen der Eltern eines Kindes nicht hinreichend berücksichtigt. Zu beachten ist nämlich, dass das Kündigungsrecht für beide Seiten gilt. Im Falle einer Kündigung des Schulträgers mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen hätten die Eltern kaum eine sachgerechte Möglichkeit, für ihr Kind einen neuen geeigneten Schulplatz zu finden. Jedenfalls würde ein zeitlicher Druck ausgeübt, der durch nichts gerechtfertigt ist. Ein Zeitraum von 2 Monaten gibt demgegenüber beiden Vertragsseiten die Möglichkeit, auf die Kündigung der anderen Seite angemessen zu reagieren. Dabei hat der Senat auch berücksichtigt, dass in diesen Zeitraum die Weihnachtsferien, die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel fallen, also Zeiten, in denen auf beiden Seiten eine Reaktion auf die Kündigung der anderen Vertragsseite erschwert ist. Deshalb hält der Senat die von ihm ebenfalls erwogene Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende des ersten Schulhalbjahres für nicht ausreichend, weil dann eine Kündigung noch bis kurz vor Weihnachten möglich wäre. Mit Blick auf die Weihnachtsfeiertage, die Weihnachtsferien und den Jahreswechsel stünde der anderen Vertragsseite dann nur etwa ein Monat zur Verfügung, sich auf die Kündigung einzurichten. Das hält der Senat für unangemessen kurz. 7. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Senats hat der Beklagte das Vertragsverhältnis nicht zum 31. Januar 2009 beendet, weil seine Kündigung vom 28. November 2008 der Klägerin erst am 1. Dezember 2009 und damit verspätet zugegangen ist. Die verspätete Kündigung des Beklagten wirkt deshalb erst zum 31. Juli 2009, weshalb die Klägerin bis zu diesem Zeitpunkt Zahlung der Internatsbeiträge und des Schulgeldes verlangen kann. Die Höhe des von der Klägerin geforderten Betrages ist unstreitig. 8. Der Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen und vorgerichtlicher Kosten besteht nach den §§ 286 Abs. 1, Abs. 2, 288 Abs. 1 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Mit seinem Urteil vom 17. Januar 2008 (BGHZ 175, 102 = NJW 2008, 1064) hat der Bundesgerichtshof eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Kündigungsregel mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten zum 31. Januar oder zum 31. Juli als wirksam angesehen.