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Urteil

15 U 53/16

OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0817.15U53.16.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Januar 2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der X KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Marburg -HRB …-), vom 20.08.2014 gefasste Beschluss „Die Kommanditeinlage und Haftungssumme des Kommanditisten Vorname1 X wird von Euro 35.790,43 (DM 70.000) auf Euro 36.000 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Kapitalkonto von Vorname1 X“, nichtig ist. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, als Kommanditist die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Marburg zur X-Kommanditgesellschaft Metallbau- und Kunststoffverarbeitung, HRA …, mit folgendem Inhalt zu erklären bzw. zu bewirken: 1. In die Gesellschaft sind als weitere Kommanditisten eingetreten: Frau Vorname2 X, geboren am XX.XX.1972, wohnhaft Straße1, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 €, und Herr Vorname3 X, geboren am XX.XX.1977, wohnhaft Straße2, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 €. Der Eintritt der Kommanditisten erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung. 2. Die Geschäftsräume der Gesellschaft und deren Postanschrift befinden sich unverändert in Straße3, Stadt1-Stadtteil1. Dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 28. Januar 2016 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 28. Mai 2015 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der X KG (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Marburg -HRB …-), vom 20.08.2014 gefasste Beschluss „Die Kommanditeinlage und Haftungssumme des Kommanditisten Vorname1 X wird von Euro 35.790,43 (DM 70.000) auf Euro 36.000 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Kapitalkonto von Vorname1 X“, nichtig ist. Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, als Kommanditist die Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Marburg zur X-Kommanditgesellschaft Metallbau- und Kunststoffverarbeitung, HRA …, mit folgendem Inhalt zu erklären bzw. zu bewirken: 1. In die Gesellschaft sind als weitere Kommanditisten eingetreten: Frau Vorname2 X, geboren am XX.XX.1972, wohnhaft Straße1, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 €, und Herr Vorname3 X, geboren am XX.XX.1977, wohnhaft Straße2, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 €. Der Eintritt der Kommanditisten erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung. 2. Die Geschäftsräume der Gesellschaft und deren Postanschrift befinden sich unverändert in Straße3, Stadt1-Stadtteil1. Dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten als alleinige Gesellschafter der in Stadt1-Stadtteil1 ansässigen X KG Metallbau und Kunststoffverarbeitung um die Wirksamkeit von in einer Gesellschafterversammlung am 20.08.2014 mit der Mehrheit der Stimmen des Beklagten gefassten Beschlüssen. Der Beklagte ist persönlich haftender Gesellschafter der am 02.01.1983 gegründeten Gesellschaft und der Kläger seit dem 01.01.1984 Kommanditist mit einem Kommanditanteil von 70.000 DM, nachdem ihm seine Mutter und Ehefrau des Beklagten als ursprüngliche Kommanditistin ihren Geschäftsanteil übertragen hatte. Nach § 10 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.1983 wird in der Gesellschafterversammlung nach Kapitalanteilen abgestimmt, wobei jede volle 1.000 DM der Kapitaleinlage und des Guthabens auf dem Darlehenskonto eines Gesellschafters eine Stimme gewähren. Maßgeblich ist der Stand des Kapital- und Darlehenskontos zum Beginn des Geschäftsjahres. Nach § 10 Ziffer 6. werden alle Beschlüsse - soweit der Vertrag nichts Anderes bestimmt - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen indes einer 3/4-Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Nach § 6 des Gesellschaftsvertrages dürfen Einlagen nur aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses getätigt werden. Nach § 14 Ziffer 1. bedarf eine Übertragung der Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung an andere Personen als Mitgesellschafter, Ehegatten und Kinder einer vorherigen Einwilligung der anderen Gesellschafter und nach § 14 Ziffer 2. „überhaupt“ jegliche Verfügung, gleich welcher Art, über die Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller anderen Gesellschafter, wogegen die Bestellung eines Nießbrauchs an Ehegatten oder Abkömmlinge dieser Zustimmung allerdings nicht bedarf. In der von den Parteien am 20.08.2014 durchgeführten Gesellschafterversammlung wurden auf Betreiben des Beklagten aus seiner Sicht erforderliche Beschlüsse gefasst, um seinen altersbedingten „Rückzug aus der Gesellschaft“ vorzubereiten und einzuleiten. Im Protokoll der Gesellschafterversammlung wurde wegen des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fertiggestellten Jahresabschlusses für das Jahr 2013 auf der Grundlage des Jahresabschlusses 2012 zum 01.01.2013 ein Kapital- und Darlehenskonto bzw. eine Beteiligung des Beklagten an der Gesellschaft im Wert von 925.473,89 € und eine solche des Klägers mit 25.016,85 € festgestellt, was eine Stimmenmehrheit des Beklagten auch für Beschlüsse mit qualifizierter Mehrheit ergab. In der Gesellschafterversammlung fassten die Gesellschafter mit den mehrheitlichen Stimmen des Beklagten Beschlüsse zu folgenden Themen: Eine vom Beklagten zu gründende GmbH sollte persönlich haftende Gesellschafterin ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der KG werden. Die Komplementär-Beteiligung des Beklagten sollte in eine Kommanditbeteiligung umgewandelt werden. Die Kommanditbeteiligung des Klägers sollte von 35.790,43 € (= 70.000 DM) auf 36.000 € aufgestockt werden. Die beiden weiteren Kinder des Beklagten, Vorname2 X und Vorname3 X, sollten als Kommanditisten mit einer Beteiligung von je 36.000 € in die Gesellschaft aufgenommen werden. Mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung von Frau Vorname1 und Herrn Vorname3 X als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister sollte der Gesellschaftsvertrag gemäß dem als Anlage zur Einladung zur Gesellschafterversammlung beigefügten Entwurf geändert und den Änderungen des Gesellschaftsvertrages zugestimmt werden. Im Anschluss an die Gesellschafterversammlung übertrug der Beklagte durch einen Schenkungs- und Übergabevertrag vom 24.09.2014 einen Teil seiner Kommanditanteile im Wert von je 36.000 € auf seine Kinder Vorname2 und Vorname3 X, aufschiebend bedingt durch die Eintragung der in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse in das Handelsregister. Mit Schreiben vom 18.12.2014 lehnte der Kläger die Unterzeichnung der Anmeldung zum Handelsregister ab. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 gefassten Beschlüsse seien nichtig, wobei zu den vom Kläger im Einzelnen vorgetragenen Rechtsansichten auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass die in der Gesellschafterversammlung der X KG vom 20.08.2014 gefassten Beschlüsse, 1. „Es soll eine von Herrn Vorname4 X als alleinigem Gesellschafter neu zu gründende GmbH, deren Geschäftsführer zunächst allein Herr Vorname4 X sein soll, als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft eintreten“, 2. „die Komplementär-Beteiligung von Herrn Vorname4 X wird in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten, die Herrn Vorname4 X bislang als Komplementär zustehen, umgewandelt, nachdem die neu gegründete GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist“, 3. „die Kommanditeinlage und Haftungssumme des Kommanditisten Vorname1 X wird von Euro 35.790,43 (DM 70.000) auf Euro 36.000 erhöht. Die Erhöhung erfolgt durch Umbuchung vom Verrechnungskonto auf das Kapitalkonto von Vorname1 X“, 4. „der Übertragung eines Teils der Beteiligung von Herrn Vorname4 X von Euro 36.000 (Kapitalkonto) auf Frau Vorname2 X und eines weiteren Teils der Beteiligung von Herrn Vorname4 X von Euro 36.000 (Kapitalkonto) auf Herrn Vorname3 X mit der Maßgabe, dass Frau Vorname2 X und Herr Vorname3 X durch diese Sonderrechtsnachfolge als weitere Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von jeweils Euro 36.000 in die Gesellschaft eintreten, wird zugestimmt“, 5. „mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung von Frau Vorname2 X und Herrn Vorname3 X als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister soll der Gesellschaftsvertrag gemäß dem als Anlage zur Einladung zur Gesellschafterversammlung beigefügten Entwurf geändert werden“, 6. „den Änderungen des Gesellschaftsvertrages gemäß dem als Anlage zum Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 beiliegenden Entwurf wird zugestimmt“. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat Widerklage erhoben und beantragt, den Kläger zu verurteilen, eine Anmeldung zum Handelsregister beim Amtsgericht Marburg zur X Kommanditgesellschaft Metallbau- und Kunststoffverarbeitung, HRA …, mit folgendem Inhalt abzugeben: 1. In die Gesellschaft sind als weitere Kommanditisten eingetreten: Frau Vorname2 X, geboren am XX.XX.1972, wohnhaft Straße1, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 € und Herr Vorname3 X, geboren am XX.XX.1977, wohnhaft Straße2, Stadt1, mit einer Kommanditeinlage und Haftungssumme von 36.000 €. Der Eintritt der Kommanditisten erfolgt aufschiebend bedingt auf den Zeitpunkt der Handelsregistereintragung. 2. Die Geschäftsräume der Gesellschaft und deren Postanschrift befinden sich unverändert in Straße3, Stadt1-Stadtteil1. Dies ist auch die inländische Geschäftsanschrift im Sinne von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, wegen der Nichtigkeit der in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2008 gefassten Beschlüsse sei er zur Abgabe der vom Beklagten mit der Widerklage begehrten Erklärungen nicht verpflichtet. Durch Versäumnisurteil vom 28.05.2015 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage im vollen Umfange stattgegeben. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Einspruch eingelegt und beantragt, das Versäumnisurteil vom 28.05.2015 aufzuheben und der Klage entsprechend den von ihm gestellten Klageanträgen stattzugeben. Der Beklagte hat beantragt, das Versäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, die in der Gesellschafterversammlung gefassten Beschlüsse seien wirksam, wobei zu der vom Beklagten im Einzelnen vertretenen Auffassung auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen wird. Auch im Übrigen wird hinsichtlich des diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Sachverhalts auf die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil vom 28.01.2016 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Durch dieses Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe ebenfalls Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 25.05.2015 aufrechterhalten und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Auslegung des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.1983 ergebe, dass die zu fassenden Beschlüsse mit einer 3/4-Mehrheit zu fassen gewesen seien. Denn der Eintritt einer vom Beklagten zu gründenden GmbH stelle eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar und keine Übertragung eines Gesellschaftsanteils. Die Umwandlung der Komplementär-Beteiligung des Beklagten in eine Kommanditbeteiligung stelle ebenfalls eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar. Dasselbe gelte für die Erhöhung der Kommanditeinlage des Klägers. Die Übertragung jeweils eines Teils der Beteiligung des Beklagten auf seine Kinder Vorname2 und Vorname3 X stelle eine Übertragung im Sinne von § 14 Ziffer 1. des Gesellschaftsvertrages dar und habe keiner Einstimmigkeit bedurft. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Mehrheit zur wirksamen Fassung der Beschlüsse erreicht worden sei, obwohl der Stand des Kapital- und Darlehenskontos zum 01.01.2014 zwischen den Parteien im Streit stehe. Bei lebensnaher Auslegung sei nämlich davon auszugehen, dass der neueste verfügbare Jahresabschluss zur Bestimmung der Stimmanteile zugrunde zu legen sei. Die entsprechenden Feststellungen zu den Stimmenanteilen in der Gesellschafterversammlung seien vom Kläger auch nicht angegriffen worden, weshalb er sich nach den Grundsätzen von Treu und Glauben hierauf nicht mehr berufen könne, anderweitige Stimmverhältnisse hätten vorgelegen. Durch die Umwandlung in eine GmbH & Co. KG werde die individuelle Rechtsstellung des Klägers nicht beeinträchtigt, was auch für die Umwandlung der Komplementär-Beteiligung des Beklagten in eine Kommanditbeteiligung gelte. Eine Erhöhung seines Kommanditanteils sei ihm zumutbar, schließlich werde durch Aufnahme weiterer Kommanditisten sein Gesellschafteranteil nicht „verwässert“. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er dessen Abänderung und Stattgabe der Klage entsprechend den von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen begehrt. Zur Begründung führt der Kläger an, bereits in der Gesellschafterversammlung habe er die Stimmrechte des Beklagten in Zweifel gezogen, weil es an einer tauglichen Basis für die Berechnung der Stimmrechte fehle. Dies deshalb, weil die Jahresabschlüsse der Gesellschaft, aus denen sich der Stand der Beteiligungen in der Gesellschaft ergebe, niemals festgestellt worden seien. Insoweit habe es der Beklagte versäumt, für eine Feststellung der jeweiligen Jahresabschlüsse Sorge zu tragen, womit es ihm, dem Kläger, auch nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verwehrt sei, sich darauf zu berufen, dass es an einer hinreichenden Grundlage für die Ermittlung der Stimmrechte insgesamt fehle. Darüber hinaus entspreche die vom Beklagten vorgenommene Berechnung der Kapital- und Darlehenskonten der Gesellschafter nicht der gesellschaftsvertraglich vorgesehenen Behandlung der Gesellschafterkonten. So könnten Einlagen nicht ohne Beschluss der Gesellschafter dem jeweiligen Kapitalkonto hinzugerechnet werden, wobei es solche Gesellschafterbeschlüsse auch nicht gegeben habe. Davon abgesehen hätten die von ihm beanstandeten Gesellschafterbeschlüsse ohnehin nicht mit lediglich einer 3/4-Mehrheit der Stimmen gefasst werden können. Hinsichtlich des Eintritts der neu zu gründenden GmbH handele es sich nicht nur um eine Satzungsänderung, sondern um ein Grundlagengeschäft, bei dem sämtliche Gesellschafter mitwirken müssten. Dafür beinhalte der Gesellschaftsvertrag keine Regelung, so dass der gesetzliche Grundsatz zu beachten sei, der eine einstimmige Entscheidung aller Gesellschafter verlange. Auch bei dem Wechsel des Beklagten von der Komplementärstellung in eine Kommanditistenstellung handele es sich um eine Verfügung über Gesellschaftsanteile, die der einstimmigen Beschlussfassung bedürfe. Gleiches gelte für die Erhöhung seiner Hafteinlage, weil eine Beitragserhöhung in den Kernbereich seiner Stellung als Gesellschafter und Mitgliedschaft in der Gesellschaft eingreife. Soweit neue Gesellschafter aufgenommen werden sollten, könne aus einer Komplementärstellung nicht eine teilweise Kommanditistenstellung im Wege der Sonderrechtsnachfolge werden. In materieller Hinsicht sei bei der Aufnahme der GmbH der nötigen Bestimmtheit nicht Rechnung getragen worden. Die Haftungslage der Gesellschaft werde zudem vollständig verändert. So könne die Gesellschaft während des Nachhaftungszeitraums des Beklagten von 5 Jahren die bestehenden Schulden von 2,5 Millionen Euro nicht abtragen, weshalb sich für Gläubiger die Frage stelle, welche Haftungsmasse ihnen hiernach zur Verfügung stehe. Auch die Änderung der Gesellschaftsbeteiligung des Beklagten sei viel zu unbestimmt gefasst. Viele Rechte im Gesellschaftsvertrag seien auf die Stellung eines Komplementärs zugeschnitten, könnten aber nicht ohne weiteres für einen Kommanditisten vereinbart werden. Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte hält an seinem erstinstanzlichen Vorbringen fest und ist der Auffassung, zur Ermittlung der Stimmrechte der Gesellschafter bedürfe es keiner Feststellung des Jahresabschlusses. Vielmehr reiche es aus, dass dieser handelsrechtlich ordnungsgemäß aufgestellt worden sei. Außerdem könne er im vorliegenden Rechtsstreit hinsichtlich der Ermittlung der Stimmrechte nicht auf die zunächst erforderliche Feststellung des Jahresabschlusses verwiesen werden, weil es hinsichtlich der Feststellung des Jahresabschlusses an der Einigkeit der Parteien als Gesellschafter fehle, weshalb der Streit vor den Gerichten nur verschoben würde. Im Übrigen seien sämtliche Jahresabschlüsse bis zum Geschäftsjahr 2013 ordnungsgemäß aufgestellt worden und inhaltlich richtig. Insoweit könne sich der Kläger nunmehr nicht darauf berufen, die Jahresabschlüsse seien fehlerhaft bzw. hätten festgestellt werden müssen, weil er ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass er auf die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen verzichte, zumal er auch nie die Durchführung einer Gesellschafterversammlung verlangt habe. Hierneben hätten dem Kläger sämtliche Jahresabschlüsse der Gesellschaft vorgelegen, der auf dieser Grundlage entsprechende Steuererklärungen beim Finanzamt eingereicht bzw. abgegeben habe, was der Kläger nicht bestreitet. Aufgrund dieses Verhaltens habe der Kläger die seinen Steuererklärungen zugrundeliegenden Jahresabschlüsse auch gegenüber der Gesellschaft bzw. ihm, dem Beklagten, gebilligt. II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (07.03.2016) am 23.03.2016 eingelegte und innerhalb der bis zum 09.06.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 06.06.2016 begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat in der Sache jedoch nur teilweise Erfolg. Die Feststellungsklage des Klägers ist lediglich begründet, soweit er die Feststellung, dass der in der Gesellschafterversammlung der X KG Metallbau und Kunststoffverarbeitung am 20.08.2014 gefasste Beschluss, seine Kommanditeinlage und Haftsumme von 35.790,43 € auf 36.000 € zu erhöhen, unwirksam bzw. nichtig ist. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts handelt es sich bei der Erhöhung der Kommanditanlage des Gesellschafters einer KG nicht um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern um ein unentziehbares Recht des Gesellschafters, das keiner Mehrheitsentscheidung der Gesellschaft unterliegt. Vielmehr kann die Höhe der Haftsumme nur durch vertragliche Vereinbarung der Gesellschafter, etwa im Gesellschaftsvertrag oder sonstige Vereinbarung der Parteien, frei bestimmt werden (vgl. hierzu allg.: MK-HGB/Schmidt, §§ 161 bis 237 HGB, 3. Aufl., §§ 171, 172 HGB Rdn. 22 m. w. Nachw.). Etwas Anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil an der Änderung eines Gesellschaftsvertrages grundsätzlich auch die Kommanditisten mitzuwirken haben. Die Verpflichtung von Kommanditisten, an einer Vertragsänderung mitzuwirken, gilt aber nicht für die Erhöhung ihrer Beiträge, weil dies nur mit ihrer Zustimmung möglich ist (vgl. MK-HGB/Grunewald, a.a.O., § 167 HGB Rdn. 27). Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Erhöhung der Kommanditbeteiligung bzw. Haftungssumme nur geringfügig ist. Im Übrigen ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die außerdem in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 gefassten und vom Kläger beanstandeten Beschlüsse wirksam zustande gekommen sind. Der Beschluss, dass eine vom Beklagten als alleinigem Gesellschafter neu zu gründende GmbH, deren Geschäftsführer zunächst allein der Beklagte sein soll, als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft ohne Beteiligung am Ergebnis und Vermögen der Gesellschaft eintreten soll, wurde mit der erforderlichen Mehrheit aller vorhandenen Stimmen wirksam gefasst. Das gilt gleichermaßen für den in diesem Zusammenhang weiter gefassten Beschluss, dass die Komplementärbeteiligung des Beklagten in eine Kommanditbeteiligung mit im Übrigen gleichen Rechten, die ihm bisher als Komplementär zustehen, umgewandelt wird, nachdem die neu gegründete GmbH als Komplementärin in die Gesellschaft eingetreten ist. Insoweit bedürfen nämlich nach § 10 Ziffer 6. Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages der X KG vom 02.01.1983 Änderungen des Gesellschaftsvertrages eines Gesellschafterbeschlusses mit einer ¾ - Mehrheit aller vorhandenen Stimmen. Bei der Umwandlung einer KG in eine GmbH & Co. KG mit Eintritt einer GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin handelt es um eine solche Änderung des Gesellschaftsvertrages der KG durch Beitritt eines neuen Komplementärs und stellt keine Umwandlung der Gesellschaft im Sinne des Umwandlungsgesetzes dar (MK-HGB/Grunewald, a.a.O., § 161 HGB Rdnr. 60). Ebenfalls um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt es sich beim Eintritt bzw. Austritt von Kommanditisten (BGH ZIP 1997, S. 2197; MK-HGB/Grunewald, a.a.O., § 161 Rdn. 40). Wechselt ein Kommanditist in die Stellung eines Komplementärs oder umgekehrt, liegt kein Fall des Austritts mit anschließenden Wiedereintritt vor. Vielmehr bleibt seine Gesellschafterstellung erhalten und erfährt lediglich, wie auch sonst, wenn durch Abänderung des Gesellschaftsvertrages die Rechte und Pflichten eines Gesellschafters modifiziert werden, eine inhaltliche Änderung (MK-HGB/Grunewald, a.a.O., § 161 HGB Rdn. 41 m. w. Nachw.). Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung bedurfte der vorgesehene Eintritt einer vom Beklagten zu gründenden GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin in die Gesellschaft damit nicht seiner ausdrücklichen Zustimmung. Denn ein Gesellschaftsvertrag kann durch Beschluss jederzeit geändert werden, d.h., es gelten die allgemeinen Regelungen für Vertragsänderungen, womit Mehrheitsentscheidungen der Gesellschafter im üblichen Rahmen zulässig sind und eine Zustimmung aller Kommanditisten nicht zwingend erforderlich ist (vgl.: MK-HGB/Grunewald, a.a.O., § 161 HGB Rdnr. 61). Etwas Anderes gilt generell nur dann, wenn es sich bei der jeweiligen Mehrheitsentscheidung um Maßnahmen handelt, die die gesellschaftsvertraglichen Grundlagen der Gesellschaft berühren oder in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte bzw. in absolut oder relativ unentziehbare Rechte des zur Minderheit gehörenden Gesellschafters eingreifen (vgl. Staub/Kasper, HGB, 5. Aufl., § 163 HGB Rdn. 6 bis 8; BGH NJW 2015, S. 859; BGH NJW 2009, S. 216). In unentziehbare Gesellschafterrechte des Klägers als Kommanditist wird durch den vorgesehenen Eintritt der vom Beklagten zu gründenden GmbH indes nicht eingegriffen, weil seine Stellung als Kommanditist unberührt bleibt. Ob eine GmbH & Co. KG gegenüber einer KG kreditunwürdig erscheint, ist dabei entgegen der von ihm vertretenen Auffassung unerheblich, weil die Entscheidung, Entsprechendes in Kauf zu nehmen, der Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter der KG überlassen bleibt und die Frage, wie die GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin finanziell auszustatten ist, nicht die Interessen des Gesellschafters der KG berühren. Vielmehr unterliegt es, wie ausgeführt, allein der mehrheitlichen Entscheidung der Gesellschafter der KG, ob sie eine GmbH als Komplementär aufnehmen wollen oder nicht. Unentziehbare Gesellschafterrechte des Klägers werden auch nicht durch die beschlossene Änderung der Gesellschafterstellung des Beklagten berührt, wobei er ohnehin keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte als bisheriger Komplementär auf Dauer zu seiner persönlichen Haftung steht, wenn die erforderliche Mehrheit der Gesellschafter mit dem Wechsel in die Stellung eines Kommanditisten einverstanden ist. Anderenfalls bliebe dem Beklagten nur der Austritt aus der Gesellschaft mit der Folge deren Auflösung, weil dann ein Komplementär nicht mehr vorhanden wäre. Ebenso wenig greift der in der Gesellschafterversammlung am 20.08.2014 weiterhin gefasste Beschluss, dass der Übertragung eines Teils der Beteiligung des Beklagten im Wert von 36.000 € auf seine Tochter Vorname2 X und eines weiteren Teils seiner Beteiligung an der Gesellschaft von 36.000 € auf seinen Sohn Vorname3 X mit der Maßgabe, dass Frau Vorname2 X mit Herrn Vorname3 X durch diese Sonderrechtsnachfolge als weitere Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage und Haftsumme von jeweils 36.000 € in die Gesellschaft eintreten, zugestimmt wird, in den Kernbereich der unentziehbaren Rechte des Klägers als Gesellschafter ein. Mithin konnte die Aufnahme neuer Kommanditisten, bei der es sich grundsätzlich um eine Änderung des Gesellschaftsvertrages handelt, mit der nach § 10 Ziffer 6. des Gesellschaftsvertrages erforderlichen ¾-Mehrheit beschlossen werden. Davon abgesehen geht der insoweit gefasste Beschluss letztlich ohnehin ins Leere, weil es ausweislich des Wortlauts des Beschlusses nicht um die Aufnahme neuer Kommanditisten in die Gesellschaft geht, sondern um den Eintritt von Frau Vorname2 und Herrn Vorname3 X infolge einer Rechtsnachfolge aufgrund der Abtretung eines entsprechenden Kapitalanteils des Beklagten auf seine beiden Kinder (vgl. allg.: Staub/Kasper, a.a.O., § 161 HGB Rdn. 56). Allerdings bedarf auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Dritte grundsätzlich der Zustimmung der übrigen Mitgesellschafter, was indes nur dann gilt, wenn der Gesellschaftsvertrag keine abweichende Regelung enthält (Staub/Kasper, a.a.O., § 161 HGB Rdn. 56 m. w. Nachw.). Vorliegend enthält der Gesellschaftsvertrag der X KG vom 02.01.1983 mit § 14 Ziffer 1. eine solche abweichende Regelung, wonach es bei einer Übertragung der Beteiligung an der Gesellschaft u. a. auf Kinder des Gesellschafters keiner Zustimmung der anderen Gesellschafter bedarf. Dem steht nicht § 14 Ziffer 2. des Gesellschaftsvertrages entgegen, wonach überhaupt jegliche Verfügung, gleich welcher Art, über die Beteiligung oder eines Teils der Beteiligung an der Gesellschaft zur ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung aller anderen Gesellschafter bedarf. Dabei handelt es sich ersichtlich um eine allgemeine Regelung, die von § 14 Ziffer 1. verdrängt wird, der anderenfalls keine Bedeutung hätte und dessen Übernahme in den Gesellschaftsvertrag überflüssig wäre. Ausgehend von einer damit nicht zustimmungsbedürftigen Übertragung eines Gesellschaftsanteils oblag die Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf Familienangehörige allein dem Beklagten als Gesellschafter. Schließlich sind auch die weiteren Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, dass mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt der Eintragung von Frau Vorname2 und Herrn Vorname3 X als Kommanditisten der Gesellschaft im Handelsregister der Gesellschaftsvertrag gemäß dem als Anlage zur Einladung der Gesellschafterversammlung beigefügten Entwurf geändert werden soll und den Änderungen des Gesellschaftsvertrages gemäß dem Entwurf zugestimmt wird, mit der nach § 10 Ziffer 6. des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.1983 erforderlichen ¾-Mehrheit wirksam gefasst worden. Wie bereits ausgeführt, ist die Änderung des Gesellschaftsvertrages mit Stimmmehrheit möglich, sofern hierdurch nicht in unentziehbare Rechte eines Gesellschafters eingegriffen wird. Dass die zur Änderung des Gesellschaftsvertrages gefassten Beschlüsse in den Kernbereich der Mitgliedschaftsrechte des Klägers eingreifen, ist nicht ersichtlich. Soweit die vorstehend angeführten Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung der X KG vom 20.08.2014 allesamt ausschließlich mit den Stimmen des Beklagten gefasst wurden, verfügte er als Gesellschafter auch über die nach § 10 Ziffer. 6 des Gesellschaftsvertrages erforderliche ¾ - Mehrheit aller vorhandenen Stimmen, weil nach § 10 Ziffer 4. des Gesellschaftsvertrages in der Gesellschafterversammlung nach Kapitalanteilen abgestimmt wird und jede volle 1000 DM der Kapitaleinlage und des Guthabens auf dem Darlehenskonto eines Gesellschafters eine Stimme gewähren, wobei für die Ausübung des Stimmrechts innerhalb eines Geschäftsjahres der Stand des Kapital- und Darlehenskontos des Gesellschafters zum Beginn des Geschäftsjahres maßgebend ist. Ausweislich des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 wurde nämlich die Stimmverteilung mit 97,4 % für den Beklagten als Komplementär und 2,6 % für den Kläger als Kommanditisten entsprechend dem Stand der Kapital- und Darlehenskonten gemäß dem letzten erstellten Jahresabschluss zum 31.12.2012 mit Stand zum 01.01.2013, die zugunsten des Beklagten einen Betrag von 925.473,89 € zugunsten des Klägers einen Betrag in Höhe von 25.016,85 € auswiesen. Der so ermittelten Stimmrechtsverteilung in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 steht nicht entgegen, dass es zum Zeitpunkt der Gesellschafterversammlung am 20.08.2014 an einem durch Beschluss der Gesellschafter verbindlich festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 10 Ziffer 1. des Gesellschaftsvertrages gefehlt hat und sich nach § 10 Ziffer. 4 die Verteilung der Stimmrechte nach dem Stand der Konten zu Beginn des Geschäftsjahres richtet, der sich zwangsläufig aus dem jeweiligen und aktuellen Jahresabschluss ergibt. Zwar wird der aufgestellte Jahresabschluss erst mit seiner Feststellung verbindlich (vgl. MK-HGB/Grunewald, a.a.O., § 167 HGB Rdn. 2), wobei von einer verbindlichen Feststellung wiederum nur dann ausgegangen werden kann, wenn alle Gesellschafter dem Jahresabschluss zugestimmt haben. Auf eine entsprechende Feststellung kann auch nicht verzichtet werden, weil bis dahin eine Änderung des Jahresabschlusses jederzeit möglich ist (vgl. BGH NJW 1996, S. 1678; Enzthaler/Reis, HGB, 8. Aufl., § 242 HGB Rdn. 13). Demgemäß sieht § 8 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 02.01.83 auch vor, dass der Jahresabschluss vom geschäftsführenden Gesellschafter innerhalb von 9 Monaten nach dem Ablauf des Geschäftsjahres aufzustellen und der Gesellschafterversammlung vorzulegen ist, die nach § 10 Ziffer 1. über die Feststellung des Jahresabschlusses Beschluss zu fassen hat. Vorliegend ist aber aufgrund des ergänzenden Vorbringens der Parteien im Anschluss an den Hinweisbeschluss des Senats vom 26.01.2017 davon auszugehen, dass der Kläger die jeweils vom Beklagten aufgestellten Jahresabschlüsse, also auch den Jahresabschluss zum 31.12.2012 jedenfalls durch schlüssiges Verhalten genehmigt bzw. diesen zugestimmt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (WM 1975, S. 1261), der sich der Senat anschließt, ist eine Bilanz bzw. ein Jahresabschluss jedenfalls im Innenverhältnis der Gesellschafter auch dann als festgestellt anzusehen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass die Gesellschafter sie als abschließende kontenmäßige Gegenüberstellung der aktiven und passiven Vermögensteile gelten lassen wollen. Eine dahingehende Billigung und Bestätigung der mitgeteilten Bilanz bzw. des Jahresabschlusses ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter die sich aus der übermittelten Bilanz ergebenden Gewinne in seine Einkommensteuererklärung übernimmt, weil ein solches Verhalten die Mitgesellschafter nach dem objektiven Erklärungsinhalt so verstehen können, dass die Bilanzen mit den ausgewiesenen Gewinnen auch insoweit genehmigt werden, als Einzelheiten nicht bekannt geworden sind (BGH, a.a.O.). Dabei kann eine konkludente Zustimmung zur Bilanzfeststellung und damit zur Feststellung des Jahresabschlusses an sich insbesondere dann erfolgen, wenn - wie hier - eine bestimmte Form für eine einvernehmliche Bilanzfeststellung bzw. Beschlussfassung über die Feststellung gesellschaftsrechtlich nicht vorgesehen ist (OLG Düsseldorf, OLGR 1994, S. 149; Staub/Kasper, a.a.O., § 167 HGB Rdn. 7). So liegen die Dinge hier. Nach dem vom Kläger unbestritten gelassenen Vorbringen des Beklagten hat er die ihm im Anschluss an seinen Eintritt in die Gesellschaft im Jahre 1983 jeweils überlassenen Jahresabschlüsse und die darin ausgewiesenen Gewinne allesamt in seine Einkommensteuererklärungen übernommen. Dass die dem Kläger vom Beklagten vorgelegten Jahresabschlüsse etwa grob fehlerhaft erstellt wurden und deshalb nicht Grundlage einer konkludenten Genehmigung durch den Kläger sein könnten, lässt sich nicht feststellen. Soweit der Kläger hierzu vorgetragen hat, der Beklagte habe sich bei der Aufstellung der Abschlüsse etwa hinsichtlich der Entnahmen und der Einlagen nicht an die entsprechenden Maßgaben des Gesellschaftsvertrages gehalten, hat er das nicht näher dargetan, so dass dieses Vorbringen unbeachtlich ist. Da mithin von einer konkludente Genehmigung der jeweiligen Jahresabschlüsse seitens des Klägers auszugehen ist, wurde bei der Ermittlung der Stimmrechte der Parteien als Gesellschafter zutreffend der letzte vom Beklagten erstellte Jahresabschluss zum 31.12.2012 zugrunde gelegt. Demgemäß hält der Senat nicht mehr an der zunächst im Hinweisbeschluss vom 26.01.2017 vertretenen Auffassung fest, dass es wegen bisher nicht verbindlich festgestellter Jahresabschlüsse der Gesellschaft an einer entsprechenden Grundlage für die Verteilung der Stimmrechte und damit für die Abstimmung in der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2014 fehlt, so dass die Klage nur teilweise begründet ist. Dagegen ist die Widerklage in vollem Umfange begründet. Der Beklagte hat, wie ausgeführt, wirksam Gesellschaftsanteile im Wert von jeweils 36.000 € an seine Kinder Vorname2 und Vorname3 X übertragen, womit diese als weitere Kommanditisten in die Gesellschaft eingetreten sind. Das hat zur Folge, dass der Kläger als Gesellschafter zur Anmeldung des Eintritts zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet ist bzw. daran mitzuwirken hat. Denn ein neuer Gesellschafter bzw. Kommanditist ist gemäß §§ 161 Abs. 2, Abs. 3, 106, 107 HGB zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, wobei zur Anmeldung alle Gesellschafter verpflichtet sind (vgl. hierzu allg.: MK-HGB/Grunewald, a.a.O., § 162 HGB Rdn. 14,13, 5). Nach alledem war auf die Berufung des Klägers das landgerichtliche Urteil nur teilweise abzuändern und insgesamt neu zu fassen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 344, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.