Urteil
15 U 86/21
OLG Frankfurt 15. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0413.15U86.21.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 26.2.2021 sind vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Marburg vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Dieses und das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 26.2.2021 sind vorläufig vollstreckbar. I. Von der Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil mit der Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen. II. Die fristgerecht nach Zustellung des landgerichtlichen Urteils (05.03.2021) am 01.04.2021 eingelegte und innerhalb der Berufungsbegründungsfrist am 05.05.2021 begründete Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Denn dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von im vorliegenden Berufungsverfahren zuletzt noch geltend gemachten 17.107,53 Euro gemäß §§ 826, 31 BGB zu. Dahingehende Ansprüche des Klägers scheitern vorliegend nämlich bereits daran, dass es an einer vorsätzlichen sittenwidrigen Handlung bzw. einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten im Sinne von § 826 BGB fehlt, so dass die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch nach dieser Anspruchsgrundlage nicht gegeben sind. Dahingestellt bleiben kann dabei, ob es sich bei der vom Kraftfahrtbundesamt beanstandeten „Dosierungsstrategie“ bzw. „Reichweitenfunktion/Reichweitenwarnung“ im Zusammenhang mit der Einspritzung von AdBlue in den SCR-Katalysator, die entsprechend dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 4.6.2018 zu einem verpflichtenden Rückruf geführt haben, dem auch das vom Kläger erworbene Fahrzeug unterlag, um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt (vgl. hierzu: OLG München Urteil vom 18.10.2021 -21 U 2504/21-; BGH Urteil vom 11.8.2022 -VII ZR 499/21-). Ein mögliches sittenwidriges Handeln der Beklagten ist jedoch dadurch entfallen, dass sie noch vor dem Fahrzeugerwerb durch den Kläger umfassende Maßnahmen zur Beseitigung eines möglichen gesetzeswidrigen Zustandes erarbeitet und umgesetzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, ist für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln, so dass das gesamte Verhalten des Schädigers bis zum Eintritt des Schadens bei dem Geschädigten zugrunde zu legen ist, was insbesondere dann bedeutsam wird, wenn die erste potentiell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. BGH, Urt. v. 30. Juli 2020 -VI ZR 5/20- unter II. 3. der Gründe m. w. Nachw.). Ausgehend davon hat der Bundesgerichtshof bekanntermaßen das Verhalten der Volkswagen AG aufgrund der von ihr am 22. September 2015 herausgegebenen Ad-Hoc-Mitteilung zum Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in Motoren des Typs EA 189 ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als sittenwidrig beurteilt (BGH, a.a.O.). Nach diesen Maßstäben ist das Verhalten der Beklagten jedenfalls zum Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger (13.12.2017) nicht mehr als objektiv sittenwidrig anzusehen, weil sie ihr Verhalten zuvor geändert hat. Hinsichtlich des streitgegenständlichen Fahrzeuges hat die Beklagte, was dem Senat aus unzähligen gleichgelagerten und beim Senat anhängigen Berufungsverfahren bekannt ist und was das Landgericht vorliegend ausweislich der Entscheidungsründe des angefochtenen Urteils ebenfalls zutreffend angenommen hat, ihr Verhalten spätestens ab Juli insofern geändert, als sie nunmehr die Strategie wählte, an die Öffentlichkeit zu treten, Unregelmäßigkeiten einzuräumen und in Zusammenarbeit mit dem KBA Maßnahmen zur Beseitigung des gesetzeswidrigen Zustandes zu erarbeiten, um die Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung zu beseitigen. So hat sie einer Pressemitteilung vom 21. Juli 2017 unter anderem darüber informiert, dass sie für alle V6- und V8-TDI Motoren der Abgasnormen EU5 und EU6 in Europa und weiteren Märkten - insgesamt ca. 850.000 Fahrzeuge - in enger Abstimmung mit dem KBA ein kostenloses Update-Programm durchführt mit dem Ziel, das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb zu verbessern und etwaigen Fahrverboten entgegenzuwirken. Zudem stellte sie das von ihr entwickelte Softwareupdate dem KBA zur Abnahme vor. Auch der streitgegenständliche Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 4.6.2018 basierte offensichtlich auf vorausgegangenen Informationen der Beklagten. Nach dessen Wortlaut informierte die Beklagte das Kraftfahrtbundesamt am 4. sowie 7.5.2028 darüber, dass man festgestellt habe, dass u. a. bei Fahrzeugen A 6 mit dem Motor MKB CRT die Reagenseindüsung in den SCR-Katalysator bei Erreichen der Reagensrestreichweite von weniger als 2.400 km unter gewissen Bedingungen in reduziertem Maß durchgeführt wird. Durch ihr Gesamtverhalten hat die Beklagte gezeigt, dass es ihr nicht mehr darauf ankam, die Fahrzeugkäufer im eigenen Kosten- und Gewinninteresse zu täuschen. Sie hat vielmehr umfangreiche Maßnahmen veranlasst, um eine Täuschung der Käufer zu verhindern (so auch OLG Stuttgart, Urteil vom 20. April 2021 -16a U 1305/20-, Rn. 91, juris). Demgemäß ist das Verhalten der Beklagten bezogen auf die vom Kläger beanstandete unzulässige Abschalteinrichtung spätestens ab Juli 2017 nicht mehr als sittenwidrig zu bewerten. Damit hat sich die Beklagte gegenüber dem Kläger, das das streitgegenständliche Fahrzeug unstreitig erst am 13.12.2017 erworben hat, nicht verwerflich bzw. sittenwidrig verhalten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger zuvor Kenntnis von der Verhaltensänderung der Beklagten erlangt hat (BGH, a.a.O.). Etwas anderes ergibt sich auch nicht deshalb, weil das Fahrzeug des Klägers erst nach dessen Erwerb aufgrund des Bescheides des Kraftfahrtbundesamtes vom 4.6.2018 von einem Rückruf betroffen war. Denn insoweit hatte die Beklagte bereits im ersten Rechtszug substantiiert dargelegt, dass sich der Rückruf bzw. die Beanstandung durch das Kraftfahrtbundesamt lediglich und ausschließlich auf die Arbeitsweise des im Fahrzeug verbauten SCR-Katalysators und die damit verbundene aktive Reichweitenwarnung im Zusammenhang mit der Einspritzung von AdBlue bezogen hat, was sich im Übrigen dem Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes entnehmen lässt, und dem der Kläger nicht entgegengetreten ist (vgl. insoweit zur Darlegungslast: BGH Urteil vom 11.8.2022 -VII ZR 499/21-) . Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der sich der Senat uneingeschränkt anschließt, ist ein Verhalten dann im Sinne von § 826 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht denkenden verstößt, wobei es dafür im Allgemeinen nicht genügt, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft (vgl.: BGH Beschl. v. 15.9.2021 -VII ZR 2/21- m .w. Nachw. d. Rspr. d. BGH). Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann, so dass es bereits zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen kann, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen (BGH, a.a.O.; BGH Urt. v. 19.1.2021 -VI ZR 433 /19-). Dabei kann sich die Verwerflichkeit auch aus einer bewussten Täuschung ergeben, wobei es insbesondere bei mittelbaren Schädigungen ferner darauf ankommt, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (BGH, a.a.O., m. w. Nachw.). Denn allein der Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung reicht nicht aus, um dem Verhalten der für die Beklagte handelnden Personen ein objektiv sittenwidriges Gepräge zu geben, weil der darin liegende Gesetzesverstoß für sich genommen nicht geeignet wäre, den Einsatz dieser beeinflussenden Steuerungssoftware durch die für die Beklagte handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen zu lassen (vgl. hierzu allg.: BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 -VI ZR 1154/20- Rn. 13, Juris; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021 -VI ZR 889/20- Rn. 26, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 -VI ZR 433/19- Rn. 16, ZIP 2021, 297). Hierfür bedürfte es vielmehr weiterer Umstände. So setzt die Annahme von Sittenwidrigkeit in diesen Fällen mindestens voraus, dass die für die Beklagte handelnden Personen bei der Entwicklung und/oder Verwendung der „Reichweitenfunktion“ im Zusammenhang mit der Einspritzung von AdBlue in den SCR-Katalysator in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen (ebenso: OLG München Urteil vom 18.10.2021 -21 U 2504/21-; vgl. allg.: BGH, Urteil vom 20. Juli 2021 - VI ZR 1154/20 Rn. 13, Juris; Urteil vom 13. Juli 2021 - VI ZR 128/20 Rn. 13, WM 2021, 1609; Beschluss vom 9. März 2021- VI ZR 889/20 Rn. 28, VersR 2021, 661; Beschluss vom 19. Januar 2021 - VI ZR 433/19 Rn. 19, ZIP 2021, 297). Dazu hat der Kläger substantiiert nichts vorgetragen, wobei sich auch im Übrigen keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die die Annahme rechtfertigen könnten, die Beklagte habe im vorstehend angeführten Sinn sittenwidrig gehandelt. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte nach § 826 BGB scheidet damit aus. Ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2 BGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Anspruch, mithin eine dahingehende Haftung der Beklagten scheitert abgesehen davon, dass es an schlüssigem Vortrag des Klägers zum subjektiven Tatbestand bzw. Verschulden der Beklagten fehlt, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des EuGH vom 21.3.2023 daran, dass dem Kläger aus § 823 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf großen Schadensersatz, den er geltend macht, wegen eines ungewollten Vertragsschlusses zusteht (im Anschluss an: OLG Hamm Beschl. vom 23.3.2023 -7 U 113/22-; ebenso: OLG München Beschl. vom 31.3.2023 -27 U 6731/22-, OLG Nürnberg Beschl. vom 28.3.2023 -17 U 774/22-). Das Interesse, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, liegt nicht im Schutzbereich dieser unionsrechtlichen Vorschriften (vgl. dazu ausführlich BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, Rn. 76, juris). Diese Normen bezwecken nämlich nicht den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und insbesondere des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der Käufer (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/29 -, BeckRS 2020, 10555; Urteil vom 30. Juli 2020 - VI ZR 5/20 -, BeckRS 2020, 19146; Urteil vom 16. September 2021 - VII ZR 190/20 -, BeckRS 2021, 30607). Den Ausführungen des EuGH in der vorbezeichneten Entscheidung lässt sich demgegenüber gerade nicht entnehmen, dass diese Schutzgesetze (Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs.1, Art. 46 der Rahmenrichtlinie i. V. m. Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007) in sachlicher Hinsicht das Interesse eines Fahrzeugkäufers, nicht zur Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit veranlasst zu werden, umfasst (im Anschluss an OLG Hamm, a.a.O.). Weitere Anspruchsgrundlagen sind für das Begehren des Klägers nicht ersichtlich, der ausweislich seiner Klagebegründung insbesondere keine vertraglichen Schadensersatzansprüche nach §§ 437 Nr. 2, Nr.3, 280 ff. BGB gegen die Beklagte geltend macht, sondern lediglich deliktische, obwohl er das streitgegenständliche Fahrzeug von der Beklagten erworben hat. Nach alledem war die Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts in vollem Umfange zurückzuweisen. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, weil seine Berufung ohne Erfolg geblieben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, weil der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.