OffeneUrteileSuche
Urteil

16 U 134/07

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2008:0313.16U134.07.0A
2mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zum Deckungsschutz für vorsorgliche Rechtsberatungskosten im Rahmen einer "Directors & Officers"-Versicherung
Tenor
Die Nebenintervention des Streitverkündeten zu 2) wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 - 2-08 O 475/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Nebenintervenientin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte oder den Streithelfer zu 2) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder der Streithelfer zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Deckungsschutz für vorsorgliche Rechtsberatungskosten im Rahmen einer "Directors & Officers"-Versicherung Die Nebenintervention des Streitverkündeten zu 2) wird zugelassen. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Mai 2007 - 2-08 O 475/06 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Nebenintervenienten zu 2) werden dem Kläger auferlegt. Die Nebenintervenientin zu 1) hat ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte oder den Streithelfer zu 2) durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte oder der Streithelfer zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, ehemaliges Vorstandsmitglied der A, nimmt das beklagte Versicherungsunternehmen auf Deckung seiner Rechtsanwaltskosten für seine Vertretung in einem gegen ihn eingeleiteten Schadensersatzprozeß in Anspruch. 1. Die A hatte im April 2002 zugunsten des Klägers als versicherter Person eine „Directors & Officers“- Versicherung „für Vertreter juristischer Personen und deren Aufsichtsorgane sowie leitende Angestellte“ bei der Beklagten abgeschlossen. In der Police ist die Einbeziehung der - angefügten - Versicherungsbedingungen „HPDO 2002“ vereinbart. Nach Ziff. 1.1. der HPDO gewährt der Versicherer „Versicherungsschutz für den Fall, dass versicherte Personen wegen Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft gemäß Ziffer 1.2 begangen haben … von einem Dritten oder einem versicherten Unternehmen in Anspruch genommen werden“. Versichert sind „Haftpflichtansprüche, die während der Dauer der Versicherung erstmals geltend gemacht werden…“. Der Versicherungsschutz erstreckt sich „nicht auf Ansprüche… wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen versicherten Personen; sofern Vorsatz streitig ist, besteht Deckungsschutz für Abwehrkosten“ (Ziff. 3.1). Der Versicherungsvertrag verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird (Ziff. 6.2.). Ziff. 6.3 sieht vor, dass Haftpflichtansprüche versichert bleiben, die „nach Vertragsende innerhalb von 12 Monaten geltend gemacht werden, wenn die entsprechenden Pflichtverletzungen in die vereinbarte Vertragsdauer fallen“ („Nachmeldefrist“). Aufgrund besonderer Deckungsvereinbarung können bei Vorliegen eines dort näher bezeichneten Falles „versicherte Personen in Abstimmung mit dem Versicherer einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen beauftragen, wenn „eine Inanspruchnahme … im Sinne von Ziffer 1.1. wahrscheinlich ist“ (sog. „Side-letter“). Über das Vermögen der A wurde am 30. September 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet (Eröffnungsbeschluss Bl. 18). Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin B - Nebenintervenientin des Klägers - zahlte die Versicherungsprämie nicht, das Versicherungsverhältnis wurde beendet und der Ablauf der Nachmeldefrist für den 12. August 2004 vereinbart. 2. Der Kläger schloss am 23. September 2002 - als Vorstandsmitglied für die A handelnd - einen Generalunternehmervertrag über ein Bauvorhaben in Z mit einem Kostenvolumen von rund 2,8 Mio. € mit Frau C, deren Ehemann zu seinem persönlichen Bekanntenkreis zählte. Schon vor dem schriftlichen Vertragsschluss hatte der Kläger für dieses Vorhaben Bürgschaften namens der A über rund 430.000.- € erbracht. Diesen Aktivitäten war keine Bonitätsprüfung vorangegangen, die weiteren Vorstandsmitglieder waren nicht beteiligt worden. Nach der Satzung der A war deren Geschäftszweck mit „Messebau“ vereinbart; bei dem zu errichtenden Bauwerk handelte es sich allerdings um ein Wohnhaus mit zwei Einliegerwohnungen, einem Bürotrakt, Lagerräumen, Garage, Pavillon und Geräteschuppen in der Abgelegenheit des schottischen Hochlandes. Das Ehepaar D verfügte nicht über die erforderlichen Mittel; nach Zahlung von rund 320.000.- € teilte der Ehemann der Bestellerin mit E-Mail vom 28. April 2003 mit, seine Frau sei „aus unterschiedlichen Gründen derzeit nicht in der Lage, diese Forderungen“ (rund 3,1 Mio. €) „zu bedienen“. 3. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats der A forderte den Kläger mit (fälschlich mit „Dezember 1992“ datiertem) Schreiben im Dezember 2002 auf, „sämtliche relevanten Unterlagen über dieses Projekt dem Aufsichtsrat zugänglich zu machen“, weil der Kläger auf „wiederholtes Nachfragen … keine befriedigende Antwort über die Finanzierung des Projekts“ gegeben habe. In einer Sitzung des Aufsichtsrats am 18. März 2003 wurde das „Projekt Z“ unter Beteiligung des Klägers erörtert, in dessen Verlauf er ein Schreiben vorlegte, in dem er die „Niederlegung seines Amtes als Mitglied des Vorstandes“ anbot; u. a. hierüber sollten in der Folge zunächst der Personalausschuss und dann der Aufsichtsrat beraten (Protokoll der Aufsichtsratssitzung vom 18. März 2003). In seiner Sitzung vom 8. Mai 2003 fasste und protokollierte der Aufsichtsrat sodann folgenden Beschluss: „Im Hinblick auf die offensichtlich von Herrn E … begangenen Pflichtverletzungen soll ein Rechtsanwalt damit beauftragt werden, Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen Herrn E abschließend zu prüfen und ggf. geltend zu machen. … Die Einleitung gerichtlicher (zivilrechtlicher) und strafrechtlicher Schritte wird erst nach ausdrücklicher Zustimmung des Aufsichtsrats erfolgen“.. In einer weiteren Sitzung vom 24. Juni 2003 erweiterte der Aufsichtsrat den Prüfungsauftrag auch auf „Pflichtverletzungen durch aktives Tun und Unterlassen“ der weiteren ehemaligen Vorstandsmitglieder F und G und beschloss wiederum, die Einleitung gerichtlicher (zivilrechtlicher) Schritte dürfe „erst nach ausdrücklicher Zustimmung des AR“ erfolgen. 4. Mit Schreiben vom 26. Juni 2003 wandte sich Rechtsanwalt H, der Streitverkündete zu 2) und Nebenintervenient auf Seiten der Beklagten, an das beklagte Versicherungsunternehmen und zeigte diesem an, dass der Aufsichtsrat der A ihn mit der Prüfung und Anmeldung eines Schadensfalles aus der mit dieser geschlossenen Directors & Officers-Versicherung beauftragt habe. Er bat die Beklagte, „Ihre Einstandspflicht zu überprüfen“. Auf die Darstellung des wesentlichen Sachverhalts folgte die Benennung des 18. Juli 2003 als „Datum, bis zu welchen wir die Mitteilung Ihres vorläufigen Prüfungsergebnisses betreffend Ihre Einstandspflicht… erwarten“. Durch Schreiben vom 11. Juni 2003 hatte zuvor der anwaltliche Bevollmächtigte des Klägers „Versicherungsschutz im Rahmen der Side-Letter-Vereinbarung für die vorsorgliche Rechtsberatung sowie gemäß Ziff. 1.1 der Versicherungsbedingungen erbeten“, weil „das subjektive Moment“ - nämlich Vorsatz des Klägers hinsichtlich eines Satzungsverstoßes - „streitig“ sei. Die Beklagte antwortete dem anwaltlichen Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 14. Juli 2003, ihre Versicherungsnehmerin - die A - habe ihr „zwischenzeitlich in dieser Angelegenheit eine Schadensmeldung überlassen“, wonach die dem Kläger vorgeworfene (vorsätzliche) Pflichtverletzung im Unterlassen einer Bonitätsprüfung liege, während die Problematik eines satzungsfremden Geschäfts nicht angesprochen sei; im Hinblick auf „den vorliegenden Sachverhalt“ könne Deckungsschutz „unter Hinweis auf Ziff. 3.1.“ [der HPDO = Regelung zur vorsätzlichen Pflichtverletzung] nicht gewährt werden. Diesem Schreiben beigefügt war ein Schreiben der Beklagten an den Versicherungsmakler vom 9.2.03, in dem der Hauptbevollmächtigte der Beklagten erklärte, er habe die Schadenabteilung wegen möglicherweise missverständlicher Formulierung der HPDO gebeten, „zunächst beschränkt auf den Tatbestand der Rechtsschutzfunktion von einem gedeckten Sachverhalt auszugehen“; damit sei jedoch „kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht und kein Präjudiz für künftige Fälle verbunden". 5. Mit Schreiben vom 11. November 2005 erklärte die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A, die Nebenintervenientin zu 1), dass sie den Kläger auf Schadensersatz in Anspruch nehme. Am 20. April 2006 erhob sie Schadensersatzklage vor dem Landgericht Stuttgart (2 O 85/06) über eine Forderung in Höhe von rund 3,19 Mio. €. Der Klägervertreter erteilte dem Kläger nach Vertretungsanzeige seine Kostenrechnung nach § 9 RVG; die Beklagte lehnte die Kostenübernahme ab. 6. Der Kläger hat daraufhin Klage vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhoben und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 27.138,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29. Juli 2006 zu verurteilen und festzustellen, dass sie verpflichtet sei, dem Kläger auf der Grundlage des D&O Versicherungsvertrages vom 9. April 2002 Deckungsschutz für Abwehrkosten für die zweite Instanz für das Verfahren B / E u. a., in der ersten Instanz vor dem Landgericht Stuttgart, Kammer für Handelssachen, Az. 34 O 126/06 laufend, zu gewähren. Das Landgericht hat die Klage - dem Antrag der Beklagten entsprechend - abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Versicherungsfall sei weder während der Laufzeit des Versicherungsvertrages noch innerhalb der Nachmeldefrist eingetreten, denn die dafür erforderliche Anzeige einer Inanspruchnahme des Klägers als versicherter Person sei erst mit dem Schreiben der Insolvenzverwalterin vom 10. November 2005 erfolgt. Das Schreiben des Rechtsanwalts H vom 26.6.2003 bringe nicht zum Ausdruck, dass die A Schadensersatz von dem Kläger fordere oder fordern werden, und dies entspreche auch der vorangegangenen Beschlussfassung des Aufsichtsrats vom 24. Juni 2003. Das Schreiben des Klägervertreters vom 11. Juni 2003 beziehe sich ausdrücklich nur auf die Side-Letter-Vereinbarung wegen vorsorglicher Rechtsberatung, also wegen „wahrscheinlicher“ Inanspruchnahme“; dies reiche nicht aus. Auch die Stellungnahme der Beklagten vom 9. Februar 2003 beziehe sich nur hierauf. 7. Mit seiner Berufung beanstandet der Kläger fehlerhafte Rechtsanwendung; er vertritt die Auffassung, das Landgericht habe die betreffenden Schreiben falsch interpretiert und einen zu strengen rechtlichen Maßstab angelegt. Er meint, das Schreiben des Rechtsanwalts H vom 26. Juni 2003 sei als „Geltendmachung im Sinne von Ziff. 1.1.S. 2 HPDO zu werten, denn es lasse keinen Zweifel daran, dass „aus Sicht der A … Schadensersatzansprüche bestehen“; hierin liege eine Geltendmachung von Ansprüchen. Eine Geltendmachung gegenüber einer bestimmten Person - hier: ihm gegenüber - sei nicht erforderlich. Allenfalls sei die entsprechende Regelung der HPDO unklar (§ 305 c BGB). Die Beklagte habe im übrigen bis Ende 2005 auch nicht den Einwand mangelnder Geltendmachung gegenüber der versicherten Person erhoben; also sei ihr dies nach Treu und Glauben auch jetzt verwehrt. Ebenso sei auch in dem Schreiben seines Anwalts vom 11. Juni 2003 „umfangreich und ausführlich der gesamte Schadenssachverhalt dargestellt, wie er für die erhobenen Schadensersatzansprüche von der A zugrunde gelegt“ worden sei; in diesem Schreiben habe er auch ausdrücklich um Deckungszusage gebeten, habe also auch davon ausgehen können, dass die formalen Voraussetzungen für den Deckungsschutz vorlagen. Anderenfalls hätte es der Beklagten oblegen, auf etwaige Mängel hinzuweisen, sie habe sich statt dessen „materiell intensiv damit befaßt“. Gleiches ergebe sich auch aus dem Schreiben vom 9. Februar 2003, das eine Deckungszusage „nicht nur für die vorsorgliche Rechtsberatung, sondern auch die konkrete Abwehr von Schadensersatzansprüchen“ enthalte. Eine vorsätzliche Pflichtverletzung i. S. von Ziffer 3.1. der HPDO sei ihm nicht vorzuwerfen. Der Kläger sowie die Nebenintervenientin zu 1) beantragen zur Hauptsache, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 27.138,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 29. Juli 2006 zu verurteilen sowie festzustellen, dass sie verpflichtet sei, ihm auf der Grundlage des D&O Versicherungsvertrages vom 9. April 2002 Deckungsschutz für Abwehrkosten für die zweite Instanz für das Verfahren B / E u. a., in der ersten Instanz vor dem Landgericht Stuttgart, Kammer für Handelssachen, Az. 34 O 126/06 laufend, zu gewähren. Die Beklagte sowie der Nebenintervenient zu 2) beantragen insoweit, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil. 8. Hinsichtlich der Nebenintervention des Rechtsanwalts H, der dem Rechtsstreit auf die Streitverkündung durch die Nebenintervenientin zu 1) auf Seiten der Beklagten beigetreten ist, vertritt der Kläger die Auffassung, ihm fehle das rechtliches Interesse i. S. d. § 66 ZPO; denn weder er noch die Beklagte hätten gegen ihn im Zusammenhang mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreit Ansprüche erhoben. Er als Kläger dürfe jedenfalls nicht mit den Kosten dieser Nebenintervention belastet werde. Der Kläger beantragt insoweit, die Nebenintervention H als unzulässig zurückzuweisen. Der Nebenintervenient zu 2) beantragt insoweit, seine Nebenintervention auf Seiten der Beklagten durch Zwischenurteil für zulässig zu erklären und dem Kläger auch die Kosten seiner Nebenintervention sowie die Kosten des Streits um die Zulassung der Nebenintervention aufzuerlegen. Er verweist darauf, dass die Nebenintervenientin zu 1) ihm nicht nur den Streit verkündet, sondern auch schon die Erhebung von Regressansprüchen gegen ihn für den Fall angekündigt habe, dass der Kläger in diesem Rechtsstreit unterliege, und meint, im Falle eines Obsiegens der Beklagten verbessere sich seine Rechtsposition entsprechend der Begründung des vorliegenden Urteils. 9. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II.A. Die Nebenintervention des Streitverkündeten zu 2) Rechtsanwalt H ist zulässig. Nach § 66 Abs. 1 ZPO kann derjenige, der ein rechtliches Interesse daran hat, dass in einem zwischen anderen Personen anhängigen Rechtsstreit eine Partei obsiegt, dieser Partei zum Zwecke ihrer Unterstützung beitreten. Der Begriff des rechtlichen Interesses - im Gegensatz zu einen bloß wirtschaftlichen oder sonstigen tatsächlichen Interesse - erfordert, dass der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreit in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt (BGH - 24. April 2006 - II ZB 16/05 = WM 2006, 1252; OLG Karlsruhe - 8. Dezember 2006 - 12 U 208/05 = OLGR Karlsruhe 2007, 231). Der Begriff des rechtlichen Interesses ist weit auszulegen (BGH a.a.O.). Der Nebenintervenient Rechtsanwalt H hat ein eigenes rechtliches Interesse daran, dass die Beklagte in dem hier anhängigen Rechtsstreit obsiegt. Zwar mögen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits schwerlich Schadensersatzansprüche gegen den Nebenintervenienten im Zusammenhang mit dem Verfahrensgegenstand - der Frage der Einstandspflicht der Beklagten für die Kosten der anwaltlichen Vertretung des Klägers im Schadensersatzprozess der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der A gegen den Kläger - zustehen; beider Interessen hatte er im Rahmen seiner anwaltlichen Tätigkeit im Auftrage des Aufsichtsrats der A nicht zu vertreten. Das ist allerdings auch nicht erforderlich. Es reicht - wie dargestellt - aus, dass der Nebenintervenient zum Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung hierüber - auch nur mittelbar - einwirkt. Er befürchtet - und zwar, wie die entsprechende Ankündigung der Insolvenzverwalterin und Nebenintervenientin zu 1) zeigt, keineswegs grundlos - seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz zwar nicht in Bezug auf die Anwaltskosten des Klägers, wohl aber wegen des wirtschaftlichen Schadens der Insolvenzschuldnerin A im Zusammenhang mit dem durch den Kläger veranlaßten „Z-Projekt“ in einer Größenordnung von mehreren Mio. €. Würde die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts im vorliegenden Verfahren z.B. wegen Vorliegens des Ausschlussgrundes vorsätzlichen Handelns des Klägers (Ziff. 3.1. HPDO), nicht wegen nicht rechtzeitiger Inanspruchnahme des Klägers (Ziff. 1.1. HPDO), bestätigt, worauf sich die Beklagte im Sinne einer alternativen Begründung ihres Abweisungsantrages ausdrücklich ebenfalls beruft, hätte dies jedenfalls mittelbar zur Folge, dass ein etwaiger anwaltlicher Pflichtenverstoß des Beklagten - läge er denn vor - jedenfalls nicht ursächlich für die dann insgesamt nicht gegebene Einstandspflicht der Beklagten geworden wäre und Schadensersatzansprüche gegen ihn schon deshalb ausschieden. Das reicht für die Zulässigkeit der Nebenintervention aus. Dass es auf diesen Gesichtspunkt für die Entscheidung über die Berufung letztlich aus den nachfolgend dargelegten Gründen nicht ankommt, weil schon die durch das Landgerichts gegebene zutreffende Urteilsbegründung die klagabweisende Entscheidung trägt, kann dem Nebenintervenienten nicht zum Nachteil gereichen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt; entgegen der Auffassung der Beklagten lässt sie trotz gewisser Unschärfen der Argumentation auch hinreichend erkennen, in welchen Punkten der Kläger sich aus welchen Gründen gegen die tragenden Bewertungen des angefochtenen Urteils wendet, so dass auch die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO erfüllt sind. Sie ist jedoch unbegründet; die tragende Begründung der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts lässt keine rechtlichen oder tatsächlichen Fehler erkennen. 1. Der Kläger beansprucht im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) Deckung für die Kosten vorsorglicher Rechtsberatung im Sinne der getroffenen Side-Letter-Vereinbarung mit der Begründung, seine Inanspruchnahme sei „wahrscheinlich“ und Vorsatz hinsichtlich seiner Pflichtverletzungen streitig, sondern er erstrebt Deckung der Kosten seiner Prozessvertretung gemäß Ziff. 1.1 der HPDO. Es kann für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs dahinstehen, ob dem Kläger - was nach Auffassung des Senats allerdings naheliegt - vorsätzliche Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind und deshalb auch der Ausschlussgrund zu Ziffer 3.1. der HPDO greifen könnte. Denn es fehlt schon daran, dass der Kläger als versicherte Person nicht während der Laufzeit des Versicherungsvertrages oder bis zum Ablauf der vereinbarten Nachmeldefrist am 12. August 2004 „in Anspruch genommen“ worden ist, so dass der Versicherungsfall nicht eingetreten und die Beklagte deshalb schon von vornherein nicht deckungspflichtig ist (1.1. HPDO). Der Begriff der „Inanspruchnahme“ der versicherten Person ist in den HPDO als wirksam in die Geltung der Versicherungsvertragsvereinbarung einbezogener AGB ebenso wie in den AHB verwendet. Die Formulierung ist zunächst insoweit völlig eindeutig, dass sich die „Inanspruchnahme“ gegen die versicherte Person - den Kläger - richten, er also in Anspruch genommen worden sein muss. Das ist erst lange nach Ablauf der Nachmeldefrist im November 2005 erfolgt. a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist für die „Inanspruchnahme“ jede Erklärung ausreichend, für die vom Versicherungsnehmer ernsthaft eine Leistung gefordert wird: Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistungen aus der Haftpflichtversicherung wird dann fällig, wenn sich der Gläubiger entschlossen hat, Schadensersatzansprüche gerade gegen ihn geltend zu machen und dass er diesen Entschluss in einer Art und Weise zu erkennen gibt, die als ernstliche Erklärung der Inanspruchnahme vom Versicherungsnehmer verstanden werden kann (BGH - 9. Juni 2004 - IV ZR 115/03 = VersR 2004, 1043). Von einer Abwehr des geltend gemachten Haftpflichtanspruchs kann frühestens in dem Zeitpunkt gesprochen werden, in dem der Gläubiger mit dem Angriff begonnen hat, und dem Versicherungsnehmer gegenüber muss klargestellt sein, dass ein ernsthaftes Schadensersatzverlangen vorliegt (OLG Karlsruhe - 16. Februar 2006 - 19 U 110/05 = OLGR Karlsruhe 2006, 374). In Abgrenzung hierzu hat der Bundesgerichtshof hervorgehoben, es gebe „einen Bereich vor der Fälligkeit des Deckungsanspruchs“. Dort fehle es zwar noch an eindeutigen Willensbekundungen des Geschädigten, die dem Versicherungsnehmer die Sicherheit geben, dass von ihm Schadensersatz verlangt werde. Gleichwohl könne eine künftige Anspruchserhebung bereits möglich oder gar wahrscheinlich erscheinen; zu diesem Zeitpunkt bestehe bereits ein gesetzlich anerkanntes Informationsinteresse des Versicherers, es stehe ihm aber noch frei, zunächst untätig zu bleiben und bereits tätig zu werden, um nach Möglichkeit eine Belastung mit späteren Schadensersatzansprüchen schon in diesem frühen Stadium abzuwehren. Einen Anspruch auf solche Abwehrmaßnahmen habe der Versicherungsnehmer zu diesem Zeitpunkt noch nicht, mögen sie auch sinnvoll sein und in seinem Interesse liegen (BGH a.a.O.). Dem trägt die - hier ja auch getroffene, allerdings für die Prozessvertretung des in Anspruch genommenen Klägers nicht mehr einschlägige - „Side-Letter-Vereinbarung“ ja gerade Rechnung. b) Der Vorabinformation des Versicherers noch vor eventueller Inanspruchnahme des Klägers diente ersichtlich und in Übereinstimmung mit der vorangegangenen Beschlussfassung des Aufsichtsrats der A das Schreiben des Rechtsanwalts H vom 26. Juni 2003 an die Beklagte, in dem er ihr den relevanten Sachverhalt in den wesentlichen Zügen anzeigte und ihr so Gelegenheit gab, die Sachlage und eine mögliche - künftige - Einstandspflicht zu prüfen. Dass der Aufsichtsrat oder ein anderes für die A handelndes Organ beschlossen habe, den Kläger auch tatsächlich in Anspruch zu nehmen, ist darin - weisungsgemäß zu Recht - nicht behauptet. Eine solche Behauptung wäre im übrigen angesichts der Beschlussfassung des Aufsichtsrates, der die Inanspruchnahme des Klägers ausdrücklich von seiner vorherigen Zustimmung abhängig gemacht hatte, auch unwahr gewesen. c) Das Schreiben des Klägervertreters vom 11.6.2003 bezieht sich nach der darin im Fettdruck hervorgehobenen Formulierung zwar auf „Versicherungsschutz im Rahmen der Side-Letter-Vereinbarung für die vorsorgliche Rechtsberatung sowie gemäß Ziff. 1.1. der Versicherungsbedingungen“. Die weiteren Darlegungen befassen sich allerdings nur mit der Frage, ob das „subjektive Moment“ - Vorsatz des Klägers - streitig ist oder nicht. Dass der Kläger bereits konkret „in Anspruch“ genommen worden sei, ist hingegen auch hierin - zu diesem Zeitpunkt ja auch wahrheitsgemäß - nicht behauptet. Eine nur wahrscheinliche künftige Inanspruchnahme reicht aus den dargelegten Gründen jedoch für die Begründung des Versicherungsfalls nach Ziff. 1.1. der HPDO nicht aus. d) Die Zusage der Beklagten vom 11. Februar 2004 i. V. m. ihrem Schreiben an den Versicherungsmakler vom 9. Februar 2004 bezieht sich erkennbar nur auf die Side-Letter-Vereinbarung; anderenfalls wäre auch der letzte Satz in dem letzteren Schreiben („Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass hiermit kein Anerkenntnis einer Rechtspflicht und kein Präjudiz für zukünftige Fälle verbunden ist“) nicht verständlich. 2. Der Senat vermag der Argumentation des Klägers und der Nebenintervenientin zu 1) nicht zu folgen, die in Ziffer 1.1. der HPDO („Versicherungsfall“) formulierte Regelung sei insoweit unklar (§ 305 c BGB) und mehrdeutig, als zwar in ihrem ersten Satz Versicherungsschutz ausdrücklich „für den Fall“ versprochen sei, „daß versicherte Personen wegen Pflichtverletzungen… in Anspruch genommen werden“, der anschließende zweite Satz der Regelung aber keinen konkreten Bezug zu den „versicherten Personen“ mehr herstelle, sondern nur noch auf die „erstmalige Geltendmachung“ während der Dauer der Versicherung abstelle. Beide Sätze sind Bestandteile ein und desselben Absatzes und stehen in unmittelbarem Regelungszusammenhang: Satz 1 bezeichnet erkennbar das versicherte Risiko (Inanspruchnahme einer versicherten Person für einen Vermögensschaden wegen der dort bezeichneten Pflichtverletzungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen), Satz 2 stellt unmissverständlich und ohne Widerspruch hierzu konkretisierend klar, dass nur solche Haftpflichtansprüche im Sinne des voranstehenden Satzes versichert sind, die „während der Dauer der Versicherung erstmals geltend gemacht [und nicht etwa nur geprüft oder zur Geltendmachung vorgesehen] werden“. Jedes andere Verständnis dieser ersichtlich aufeinander bezogenen Regelungsinhalte liegt gänzlich fern und ist mit dem Wortlaut der Regelungen ebenso wie mit ihrem ohne weiteres erkennbaren Sinn nicht zu vereinbaren. Durchgreifende Wirksamkeitsbedenken stellen sich mithin nicht.3. Entgegen der Ansicht des Klägers hat sich die Beklagte auch nicht treuwidrig oder widersprüchlich verhalten; sie hat ihn insbesondere nicht etwa sehenden Auges in den Ablauf der Nachmeldefrist getrieben. Die gesamte Argumentation des Klägers krankt vielmehr schon im Grundsatz daran, dass seine Inanspruchnahme auf Schadensersatz bis zum Ablauf der Nachmeldefrist eben tatsächlich nicht erfolgt ist, sondern die Geltendmachung solcher Ansprüche und mögliche Handlungsalternativen in dieser Zeit lediglich geprüft worden sind. Eine nur mögliche oder wahrscheinliche Inanspruchnahme führt den Eintritt des Versicherungsfalles aber nun einmal nicht herbei; dieser Verlauf ist der beklagten Versicherung jedenfalls nicht anzulasten. 4. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung zu Lasten des unterlegenen Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO; sie umfasst die notwendigen Kosten des Nebenintervenienten zu 2) gemäß § 101 Abs. 1 ZPO. Da es sich bei der Nebenintervention der Streithelferin des Klägers nicht um eine streitgenössische Nebenintervention i. S. d. §§ 101 Abs. 2, 100, 69 ZPO handelt , weil die innere Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung nicht nach dem sachlichen Recht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und seiner Streithelferin ergreift (vgl. hierzu Baumbach-Lauterbach, ZPO, 66. Aufl. 2008, § 69 Rn. 1), kommt eine anteilige Kostenbelastung auch der Nebenintervenientin zu 1) nicht in Betracht. Ihre eigene Kostentragungspflicht hinsichtlich ihrer erfolglosen Nebenintervention folgt aus § 101 Abs. 1 2. Alt. ZPO. 5. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; sie betrifft nur die Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze und Rechtsprechung in einem Einzelfall. Eine Entscheidung des Bundesgerichthofs ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.