Entscheidung
IV ZR 74/08
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 74/08 vom 22. Juli 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit- zenden Richter Terno, die Richter Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch und die Richterin Harsdorf-Gebhardt am 22. Juli 2009 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. März 2008 wird zurückgewie- sen. Die Streithelferin des Klägers trägt die Kosten des Be- schwerdeverfahrens einschließlich der durch die Nichtzu- lassungsbeschwerde verursachten Kosten des Streithel- fers der Beklagten. Der Kläger trägt die ihm entstandenen Kosten selbst. Streitwert: bis 65.000 €. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechts- sache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entschei- dung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 - 3 - 2 Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, weil einzelne Bedin- gungen der hier in Rede stehenden Directors & Officers-Versicherung (D & O-Versicherung) einer Klauselkontrolle zu unterziehen seien, über- sieht sie, dass nach dem Parteivortrag feststeht, dass die Beklagte nicht Verwender der hier vereinbarten "H. & P. Bedingungen für die Directors & Officers-Versicherung" (HPDO 2002) ist. Eine Überprü- fung dieser Bedingungen anhand der §§ 305 ff. BGB scheidet mithin aus, weshalb es auf die von der Beschwerde insoweit aufgeworfenen Fragen nicht ankommt. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist derjenige, auf dessen Veranlassung die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag zurückgeht (vgl. P. Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht 10. Aufl. § 305 BGB Rdn. 27; Staudinger/Schlosser, BGB [2006] § 305 Rdn. 28, jeweils m.w.N.). 3 Die HPDO 2002 sind unstreitig von der durch die Versicherungs- nehmerin beauftragte Versicherungsmaklerin H. & Co GmbH ent- worfen und auf deren Betreiben in den Versicherungsvertrag einbezogen worden. Unstreitig ist weiter, dass die Beklagte anders gestaltete eigene Bedingungen für die D & O-Versicherung für diejenigen Verträge ver- wendet, die nicht unter Vermittlung der H. & Co GmbH abge- schlossen werden. Dem Vortrag der Beklagten, wonach es hier auf Ver- langen der Maklerin und nicht auf ihre Veranlassung zur Einbeziehung der HPDO 2002 in den Vertrag gekommen sei, hat der Kläger lediglich die pauschale Behauptung entgegengestellt, die H. & Co GmbH sei "Hausmaklerin" der Beklagten. Dafür ist indes nichts ersichtlich. Al- lein der Umstand, dass die Maklerin die von ihr entworfenen Vertragsbe- 4 - 4 - dingungen auch in einer "HPDO 2003 - Version ACE" genannten Fas- sung bereit hält, reicht nicht aus, um eine solche Annahme zu belegen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Ziffer 6.4 der Versicherungsbedingungen Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, greift nicht durch. 5 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 6 Terno Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.05.2007 - 2/8 O 475/06 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.03.2008 - 16 U 134/07 -