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Urteil

16 U 2/11

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2011:0609.16U2.11.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. August 2010, Az. 5 O 267/09, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. August 2010, Az. 5 O 267/09, wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger begehrt von dem Beklagten im Wege der Insolvenzanfechtung Rückzahlung von Scheingewinnen, die seine Mutter von der Insolvenzschuldnerin erhalten und an den Beklagten unentgeltlich weitergegeben hat. Die Mutter des Beklagten beteiligte sich ab dem Jahr 1993 mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 17.383,92 € abzüglich Agio in Höhe von 173,84 € am Z (Z) der Insolvenzschuldnerin. Im Anfechtungszeitraum erhielt sie Zahlungen aus dem Z in Höhe von 33.180,67 €. Der Kläger nahm zunächst vor dem Landgericht Wiesbaden die Mutter des Beklagten auf Rückzahlung der unter Berücksichtigung der Aufzehrung der Einlage ermittelten Scheingewinne in Höhe von 29.843,45 € in Anspruch. Die Klage wurde mit der Begründung abgewiesen, ein Rückgewähranspruch scheitere zumindest an der fehlenden Bereicherung der dortigen Beklagten, da sie die ausgezahlten Gelder ihrem Sohn – dem hiesigen Beklagten – im Wege der Schenkung habe zukommen lassen. Der Kläger hat erstinstanzlich gegen den Beklagten die Rückzahlung der die - nicht aufgezehrte - Einlage übersteigenden und an ihn weitergeleiteten Scheingewinne geltend gemacht. Die Parteien haben insbesondere darüber gestritten, ob der Beklagte als Rechtsnachfolger der Mutter nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO oder jedenfalls aus § 822 BGB hafte und ob er gegebenenfalls ebenfalls entreichert sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 284 bis 286 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Beklagte sei nicht Rechtsnachfolger im Sinne der genannten Vorschrift, da die Mutter dem Kläger lediglich auf Wertersatz gehaftet hätte, die Rechtsnachfolge aber die Übergabe von Geldstücken oder –scheine voraussetze. § 822 BGB komme neben § 145 InsO nicht zur Anwendung. Das landgerichtliche Urteil, auf das auch wegen der Entscheidungsgründe im Einzelnen (Bl. 286 bis 287 d.A.) verwiesen wird, ist dem Kläger am 13. August 2010 zugestellt worden. Er hat mit einem am 20. August 2010 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12. November 2010 - mit einem am 11. November 2010 eingegangenen Schriftsatz begründet. Der Kläger rügt die Rechtsauffassung des Landgerichts. Lasse man die Anfechtung gegen den ursprünglichen Empfänger bezüglich einer Wertschuld zu, könne man in der Entreicherungskette nach § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO nicht höhere Anforderungen stellen, so dass keiner der Beteiligten der Insolvenzanfechtung ausgesetzt sei. Die allen Gläubigern zukommende Masseanreicherung durch Anfechtung könne nicht deshalb scheitern, weil der ursprünglich in Anspruch Genommene die Geldsumme weiter verschenkt habe. Die von dem Landgericht zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei nicht einschlägig. Jedenfalls ergebe sich der Anspruch aus § 822 BGB; § 814 BGB stehe dem nicht entgegen. Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2010 hat der Kläger die Klage um die Scheingewinne erweitert, die sich unter Berücksichtigung der Aufzehrung der Einlage durch Verwaltungsgebühren und reale Handelsergebnisse ergeben. Der Kläger beantragt nunmehr, den Beklagten unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 11. August 2010, Az. 5 O 267/09, zu verurteilen, an ihn 29.843,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2005 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wendet im Wesentlichen Entreicherung ein und erhebt hinsichtlich der Klageerweiterung die Einrede der Verjährung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Die Klageerweiterung in der Berufung ist zulässig. Die Erhöhung des Klagebetrags ist nach § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Änderung der Klage anzusehen, so dass kein Fall des § 263 ZPO vorliegt, auf den allein sich die Vorschrift des § 533 ZPO bezieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. April 2010, IX ZR 160/09 = NJW-RR 2010, 1286). Die Klage ist aber insgesamt nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht einen Zahlungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten sowohl aus §§ 134, 143, 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO als auch aus § 822 BGB verneint. Mit dem Landgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Beklagten nicht um einen Rechtsnachfolger seiner Mutter im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO handelt. Die Mutter der Beklagten haftete im Hinblick auf die erhaltenen Scheingewinne mangels Möglichkeit der Rückgabe der erlangten Gutschriften in Natur von vornherein gemäß §§ 134 Abs. 1, 143 Abs. 2 S. 1 InsO i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB lediglich auf Wertersatz in Höhe der an sie ausgezahlten Scheingewinne; dies wird von dem Kläger nicht in Abrede gestellt. Eine Rechtsnachfolge im Sinne des § 145 InsO setzt nach allgemeiner Auffassung in Literatur und Rechtsprechung voraus, dass der Nachfolger den anfechtbar erworbenen Gegenstand selbst erlangt hat. Dementsprechend wird eine Anwendbarkeit der Vorschrift dann verneint, wenn schon dem Ersterwerber – wie bei anfechtbaren Geldüberweisungen - die Rückgewähr in Natur unmöglich geworden ist (BGH, Urteil vom 24. Juni 2003, IX ZR 228/02 = NJW 2003, 3345; Henckel, in: Jaeger, InsO, § 145 Rn. 8 und 68; Hess, Insolvenzrecht, § 145 Rn. 2; Zeuner, in: Leonhardt/Smid/Zeuner, InsO, 3. A., § 145 Rn. 1; Rogge, in: Schmidt, Hamburger Kommentar zum Insolvenzrecht, 3. A., Rn. 2). Der Bundesgerichtshof begründet dies damit, dass der Zweck des § 145 InsO darin liege, dem Anfechtenden unter bestimmten Voraussetzungen einen erleichterten Zugriff auf den anfechtbar weggegebenen Gegenstand selbst zu ermöglichen; für die bloße, von Anfang an bestehende Schuld einer Geldsumme gälten dagegen ohnehin und allein die allgemeinen bürgerlich- oder handelsrechtlichen Vorschriften über Rechtsnachfolgen (BGH, a.a.O.). Legt man diese Auffassung zugrunde, ist der Beklagte nicht Rechtsnachfolger seiner Mutter im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 3 InsO geworden. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die Kommentierung von Kirchhof (MünchKomm/Kirchhof, InsO, § 145 Rn. 18) anführt, diese auch vom Landgericht in Ansatz gebrachte Rechtsauffassung sei umstritten, trifft dies nicht zu; Entsprechendes ist insbesondere dem vorbenannten Zitat nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wird auch dort gerade die Auffassung vertreten, dass selbst dann, wenn durch den Untergang des erlangten Gegenstands beim Vorgänger eine Wertersatzschuld ausgelöst wird, es keine Rechtsnachfolge in diese gebe; bei der Weitergabe von Geld sei Rechtsnachfolge lediglich anzunehmen, wenn die anfechtbar übertragenen Geldscheine und –stücke körperlich – also nicht nur ihrem Wert nach – weitergegeben werden. Zu Unrecht wendet der Kläger zudem ein, die von dem Landgericht angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sei vom Sachverhalt her nicht einschlägig. Der von dem Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 2003 (a.a.O.) entschiedene Sachverhalt ist zwar anders gelagert und betraf im Wesentlichen die Frage der Wirkung eines Wertersatzanspruchs gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO in der Insolvenz des Anfechtungsgegners. Entscheidend ist jedoch, dass auch in dem dortigen Fall die Anfechtungsgegnerin von vornherein nur auf Wertersatz gemäß § 143 Abs. 1 S. 2 InsO haftete. Auch hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen der Rechtsnachfolge im Sinne des § 145 InsO umfassend sowohl für die Gesamtrechtsnachfolge nach Abs. 1 als auch eine Einzelrechtsnachfolge nach Abs. 2 definiert. Danach ist aber die Norm insgesamt nicht anwendbar, wenn schon dem Ersterwerber die Rückgewähr in Natur vor Eintritt der „Rechtsnachfolge“ unmöglich geworden ist. Zudem hat der Bundesgerichtshof nochmals mit Urteil vom 9. Oktober 2008 (Az. IX ZR 59/07 = NJW 2008, 3780) ausdrücklich ausgeführt, dass eine Einzelrechtsnachfolge im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO nur angenommen werden könne, wenn der Rechtsnachfolger gerade den Gegenstand erlangt, der aufgrund der Anfechtung herausgegeben werden soll; geht es um die Zahlung einer Geldsumme, müsse der Rechtsnachfolger die einzelnen Geldscheine oder Münzen erhalten haben, die aufgrund der Anfechtung herauszugeben sind. Unerheblich ist dabei, dass diese Entscheidung zu § 145 Abs. 2 Nr. 1 InsO ergangen ist; der Begriff der Rechtsnachfolge kann nämlich – wie sich auch aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24. Juni 2003 (a.a.O.) ergibt – für § 145 InsO nur einheitlich bestimmt werden. Der Senat verkennt nicht, dass das Ergebnis insofern unbefriedigend sein mag, als die Anfechtungskette unterbrochen wird: während derjenige, der nach § 134 InsO eine unentgeltliche Leistung erhalten hat, diese nach § 143 Abs. 1 InsO herausgeben muss, auch wenn er nach § 143 Abs. 1 S. 2 BGB InsO i.V.m. § 818 Abs. 2 BGB nur auf Wertersatz haftet, entfällt bei unentgeltlicher wertmäßiger Weiterleitung des Vorteils eine Haftung des weiteren Empfängers. Auch ist dem Senat bewusst, dass die Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2004, X ZR 117/02 = BGHZ 158, 63) mit der überwiegenden Literaturmeinung bei § 822 BGB, der die bereicherungsrechtliche Haftung des unentgeltlichen Erwerbers regelt, demgegenüber einen weiten Regelungsbereich der Norm annimmt und den Dritten auch dann zur Herausgabe verpflichtet ansieht, wenn der Erstbeschenkte nach § 818 Abs. 2 BGB nur noch Wertersatz schuldet und den Wert im Sinne des § 818 Abs. 2 BGB dem Dritten unentgeltlich zuwendet. Dessen ungeachtet folgt der Senat dem allgemeinen, vorstehend dargelegten Verständnis des § 145 InsO. Dafür streitet, dass § 145 Abs. 2 InsO von dem „Rechtsnachfolger“ spricht und an § 40 KO anknüpft, der ebenfalls diesen Begriff des Rechtsnachfolgers verwendete. Dieser ist – soweit nachvollziehbar – stets im Sinne eines „Sonderrechtserwerbers des Anfechtungsgegenstands“ verstanden worden; die Nachfolge sollte durch volle Rechtsübertragung oder Abzweigung eines begrenzten Rechts erfolgen (Jaeger, KO, 1931, § 40 Einleitung und Anm. 8). Dies wird auch durch eine Entscheidung des Reichsgerichts aus dem Jahr 1889 deutlich, wonach dann, wenn der anfechtbar erworbene Gegenstand veräußert und der Erlös einem Dritten ausgehändigt wird, der Dritte nicht Rechtsnachfolger geworden ist (RG, 18. Januar 1889, SeuffArch. 45 Nr. 154, zitiert nach Jaeger, KO, a.a.O.). Zudem ist die Auffassung dogmatisch zutreffend. Der Wertersatzanspruch nach § 143 Abs. 1 S. 2 InsO ist letztlich eine normale Forderung. Diese kann aber nicht auf einen Dritten übergehen, indem ihm ein entsprechender Gegenwert unentgeltlich zugewandt wird. Möglich und denkbar ist allenfalls ein Forderungsübergang nach allgemeinen Vorschriften (z.B. § 25 HGB), wobei damit zugleich die Beachtung einer möglichen Haftungsbegrenzung sichergestellt ist. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Zahlungsanspruch aus § 822 BGB. Zwar dürfte § 822 BGB entgegen der Auffassung des Landgerichts grundsätzlich neben den Vorschriften der insolvenzrechtlichen Anfechtung anwendbar sein; es liegen jedoch bereits die Voraussetzungen des § 822 BGB nicht vor. Der Anspruch setzt nämlich voraus, dass zunächst ein Bereicherungsanspruch gegen den Erstempfänger (hier also die Mutter des Beklagten) bestanden hat (Palandt / Sprau, 70. A., § 822 BGB Rn. 2). Das ist hier aber nicht der Fall, da einem Bereicherungsanspruch gegen die Mutter § 814 BGB entgegengestanden hätte. Ohne die Insolvenz hätte die Insolvenzschuldnerin die Zahlungen von der Mutter nicht nach § 812 BGB zurückfordern können, weil sie wusste, dass sie nicht verpflichtet war, nicht erzielte Gewinne an die Mutter auszuschütten. Der Insolvenzverwalter kann aber – abgesehen von der Insolvenzanfechtung - für die Masse nicht mehr Rechte beanspruchen, als dem Insolvenzschuldner zustehen. Deshalb ist dem Insolvenzverwalter ein Bereicherungsanspruch abzusprechen, wenn ein Bereicherungsanspruch des Insolvenzschuldners an § 814 BGB scheitern würde (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1990, IX ZR 55/90 = WM 1991, 331). Dementsprechend kann dann auch kein Bereicherungsanspruch gegenüber dem Beklagten gegeben sein, und zwar unabhängig davon, ob – wie der Kläger argumentiert - die Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Beklagten als Dritten keine Kenntnis der Nichtschuld hatte. Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Entscheidung des Senats weicht nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab; auch liegt nach Auffassung des Senats keine Frage vor, die nicht bereits geklärt wäre. Der Streitwert der Berufung beträgt bis zum 9. Dezember 2010 19.375,79 €, danach 29.843,45 €.