Urteil
16 U 221/12
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:0717.16U221.12.0A
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Leitsätze
Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für ein mit einem Erbbaurecht belastetes gemeindeeigenes Grundstücks - Beginn der Festsetzungsverjährung für Kanalanschlussgebühren.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt 16. Dezember 2012 (Az.: 2 -08 O 210/12) wird wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger EUR 5.316,58 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 788,02 zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 5.316,58 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entstehen einer Erschließungsbeitragspflicht für ein mit einem Erbbaurecht belastetes gemeindeeigenes Grundstücks - Beginn der Festsetzungsverjährung für Kanalanschlussgebühren. Die Berufung wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt 16. Dezember 2012 (Az.: 2 -08 O 210/12) wird wie folgt abgeändert: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger EUR 5.316,58 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 788,02 zu zahlen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des vollstreckenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 5.316,58 festgesetzt. I. Die Parteien stritten ursprünglich um den Ausgleich eines Beitragsbescheides der A für Kanalanschlussgebühren für die Wohnungseigentumsanlage ... in Stadt1/Stadtteil. Nach Ablauf des den Klägern durch die Stadt1 gewährten Zahlungsaufschubes glichen die Kläger mit Zahlung vom 31. Mai 2013 die Forderung aus. Sie begehren nunmehr unter Umstellung des Klageantrages die Zahlung an sich. Ferner machen die Kläger die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten geltend. Die Kläger hatten mit notariellem Kaufvertrag vom 22. Dezember 2006 von den Beklagten als Gesellschafter der B an einer Wohnung in dem Objekt ... in Stadt1/Stadtteil ein Erbbaurecht erworben. Nach § 1 des notariellen Vertrages war die Stadt1 Eigentümerin des im Grundbuch Bezirk …– Stadtteil – Bl. … Nr. … verzeichneten Grundstücks „Gebäude und Freifläche …“. Durch Teilungserklärung vom 14. Juni 2006 wurden Wohnungserbbaurechte gebildet. Auf § 1 des notariellen Vertrages (Bl. 21 - 25 d.A.) wird Bezug genommen. Die Kläger wurden am 2. Januar 2007 Inhaber eines Wohngserbbaurechts. Sie sind seitdem Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft in dem Objekt. In den Jahren 2005 und 2006 waren auf dem Grundstück ... Arbeiten für den Kanalanschluss durchgeführt worden. Mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 setzte die A gegenüber den Klägern die Kanalanschlussgebühr für die Erschließung des gesamten Objekts ... in Höhe der Klageforderung fest. Auf den Bescheid in Anlage K 2, Bl. 43 f. d.A. wird Bezug genommen. Die Stadt1 hatte die Beitreibung der Gebühren wegen des laufenden Rechtsstreits gegen die Beklagten zunächst ausgesetzt. Nach Mahnung der Stadt1 vom 12. Februar 2013 und Androhung der Vollstreckung aus dem Bescheid, glichen die Kläger am 31. Mai 2013 die Forderung der Stadt aus. Auf die Anlagen zum Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 167 f. d.A.) wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 97 bis 99 d.A.) und den Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 15. Januar 2013 (Bl. 129 d.A.) Bezug genommen (§ 540 Nr. 1 ZPO). Das Landgericht Frankfurt hat der Klage mit Urteil vom 16. November 2011 stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung der mit Bescheid vom 8. Dezember 2011 für das Objekt ... festgesetzten Kanalanschlussgebühren in Höhe von EUR 5.316,58 an die Stadt1 verurteilt, da sich diese im notariellen Kaufvertrag zur Übernahme aller Anlieger- und Erschließungsbeiträge verpflichtet hatten. Auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Gegen dieses ihnen am 22. November 2012 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit einem am 3. Dezember 2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 21. Februar 2013 mit einem an diesem Tag eingegangenen Schriftsatz begründet haben. Die Beklagten sind der Ansicht, der Festsetzungsbescheid der Stadt1 vom 8. Dezember 2011 sei rechtswidrig, weil nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Hess. KAG i.V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO vier Jahre nach Durchführung der Kanalanschlussarbeiten die Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Kläger treffe an der Rechtskraft des Bescheids ein erhebliches Mitverschulden, da sie gegen den erkennbar rechtswidrigen Bescheid hätten Widerspruch einlegen müssen. Sie behaupten, dies sei den Klägern auch bekannt gewesen, da die Beklagten sie darauf hingewiesen hätten. Auch eine Mitarbeiterin der Stadt1, die Zeugin Z1 habe den Klägern die Einlegung des Widerspruchs nahegelegt. Zu den außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind sie der Auffassung, diese seien überhöht, zumal nicht ersichtlich sei, dass eine Bestellung des Anwalts auch für die Eigentümergemeinschaft ... erforderlich war. Die Beklagten beantragen, das am 16. November 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2- 08 O 212, abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, das Urteil des Landgerichts Frankfurt insoweit abzuändern, als die Beklagten zu verurteilen sind, an die Kläger EUR 5.316,58 zu zahlen. Hilfsweise beantragen sie, die Berufung zurückzuweisen. Die Kläger verteidigen die Entscheidung des Landgerichts. Sie sind der Ansicht, für den Verjährungsbeginn komme es auf die Übereignung des Grundstücks bzw. die Bestellung des Erbbaurechts am 2. Januar 2007 an. Die Einbeziehung der Wohnungseigentümergemeinschaft in das Mandat des Klägervertreters sei erforderlich, weil die übrigen Mitglieder der WEG den Klägern im Innenverhältnis für die von ihnen zu tragenden Haftungsanteile ausgleichspflichtig seien II. Die Berufung ist zulässig. Sie wurde fristgerecht eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Berufung hat aber in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit ganz überwiegend zutreffender Begründung hat das Landgericht Frankfurt der Klage stattgegeben und die Beklagten zur Zahlung der festgesetzten Kanalanschlussgebühren auf der Grundlage der vertraglichen Regelungen des notariellen Kaufvertrages vom 22. Dezember 2006 verurteilt. Auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Urteils – insbesondere auch zur Passivlegitimation der Beklagten nach § 128 BGB analog - wird insoweit Bezug genommen. Zur Frage der Verjährung er Gebührenfestsetzung ist folgendes ergänzend auszuführen: Entgegen der Auffassung des Landgerichts richtet sich hier die Verjährung nicht nach den §§ 228 S. 2 AO, § 4 Abs. 1 Nr. 5 a HKAG, sondern nach § 169 Abs. 2 AO. Denn bei dem Bescheid vom 8. Dezember 2011 handelt es sich um den die Kanalanschlussgebühr festsetzenden Bescheid, für die die Vierjahresfrist des § 169 Abs. 2 AO gilt und nicht um einen Beitragsbescheid, für dessen Verjährung die 5-Jahresfrist des den §§ 228 S. 2 AO, § 4 Abs. 1 Nr. 5 a HKAG anwendbar wäre. Es trifft zwar zu, dass es in allen Gebieten des Verwaltungsverfahrensrechts ein genereller und die Verwaltung in ihrem Handeln bindender Grundsatz ist, dass zwischen dem die Gebühr festsetzenden Grundverwaltungsakt und dessen Beitreibung im Erhebungsverfahren zu unterscheiden ist. Dabei ist die Erhebung der Gebühr rechtswidrig, wenn zuvor innerhalb der dafür geltenden Verjährungsfristen diese nicht zutreffend festgesetzt worden ist. Der Vortrag der Beklagten in dem in der mündlichen Verhandlung nachgelassenen Schriftsatz vom 2. November 2012 trifft im Kern diesen Umstand, da hier gerügt wird, die Festsetzungsverjährung sei vier Jahre nach Durchführung der Kanalanschlussarbeiten in den Jahren 2005 und 2006 - also mit Ablauf des Jahres 2010 - eingetreten. Dass die Festsetzung der Gebühr durch einen anderen, zuvor erlassenen Bescheid bereits erfolgt war, wie das Landgericht in seiner Entscheidung annimmt, ist zwar grundsätzlich denkbar, wird aber von keiner Partei vorgetragen. Allerdings bringen diese Erwägungen den Zahlungsanspruch der Kläger auf Erstattung der von ihnen vorauslagten Kanalanschlussgebühren im Ergebnis nicht zu Fall. Mit Bescheid der A vom 8. November 2011 hat diese den Kanalanschlussbeitrag für das Grundstück ... festgesetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids. Es wird die Rechtsgrundlage § 15 bis 19 der Entwässerungsatzung der Stadt1 genannt und ausdrücklich die Wendung „ Hiermit wird Ihnen gegenüber als Gesamtschuldner der Kanalanschlussbeitrag in voller Höhe ... festgesetzt.“ Schließlich enthält der Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung, was ihn ebenfalls hinreichend als Verwaltungsakt kennzeichnet. Dass gleichzeitig mit diesem Bescheid eine Zahlungsaufforderung mit Fristsetzung verbunden ist, steht dem feststellenden Charakter dieses Verwaltungsaktes nicht entgegen. Denn es ist im Verwaltungsverfahren jederzeit möglich, Festsetzungs- und Beitreibungsverfahren in einem Bescheid zu verbinden. Der Bescheid war aber entgegen der Ansicht der Beklagten innerhalb der hierfür nach den §§ 4 Abs. 1 Nr. 4 b) Hess. KAG i.V. m. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO geltenden vierjährigen Festsetzungsfrist erlassen worden. Die Festsetzungsfrist läuft ab der Entstehung der Forderung. Dies war hier der 2. Januar 2007, der Zeitpunkt, in dem die Kläger ihr Erbbaurecht erwarben und nicht der Tag der Fertigstellung der Kanalanschlussarbeiten, wie die Beklagten meinen. Das Entstehen eines Beitragsschuldverhältnisses auf dem Feld der Erschließungsbeiträge setzt nach der ständigen und langjährigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts voraus, dass zum einen die Tatbestandsvoraussetzungen für den Beitrag erfüllt sind, zum anderen aber auch, dass der Beitragsschuldner bekannt oder jedenfalls bestimmbar ist (BVerwG vom 5. Juli 1985, 8 C 127/83 Ziff. 12 – zitiert nach juris; BVerwG vom 21.10.1983 – 8 C 92/82; und BGH vom 8. April 2000 – II ZR 194/99). Denn solange ein persönlicher Schuldner der Gebühr nicht bekannt ist, ist ein Rechtsverhältnis, das auf den Ersatz der Herstellungskosten für Erschließungsanlagen gerichtet ist, noch nicht entstanden. Mangels Anspruchsgegner kann noch kein Beitragsbescheid erlassen oder zugestellt werden, da noch nicht feststeht, wen die Abgabenlast am Ende treffen wird. Dies sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Hess. KAG diejenigen Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung nicht nur vorübergehende Vorteile bietet, also bei zu bebauenden Grundstücken regelmäßig derjenige, der an den Wohnungen Eigentum oder jedenfalls dauerhaft ein Erbbaurecht erwirbt. Nach dieser obergerichtlichen Rechtsprechung, entfällt diese „Sperre“ für das Entstehen eines Beitragsverhältnisses erst, wenn die Gemeinde das Eigentum am Grundstück einem anderen überträgt oder hieran ein Erbbaurecht bestellt, dass sich einem individuellen Nutzer der Erschließungsanlage zuordnen lässt (BVerwG vom 5. Juli 1985, 8 C 127/83 Ziff. 12 – zitiert nach juris); OVG Saarland vom 28.09.2009 – 1 A 313/09). Das abschließend erschlossene Grundstück wächst somit bei Übertragung des Eigentums oder Bestellung eines Erbbaurechts für den von der Erschließungsanlage tatsächlich Begünstigten in die Beitragspflicht hinein (Rösch, Hess. KAG, 3. Aufl. § 11 KAG, RZ 21). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung für solche öffentlich-rechtlichen Erschließungslasten übernommen, die denen des §§ 131 Abs. 1, 133 ff. BauGB entsprechen, da insoweit im Landesrecht keine vom Bundesrecht abweichenden Regeln gelten können (BGH vom 8. April 2000 – II ZR 194/99). Diese Auffassung hat auch in der öffentlich-rechtlichen Literatur breite Billigung gefunden (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge 8. Aufl. § 19 Rdnr. 20; Battis/Krautzberger/Löhr BauGB 10. Aufl. § 134 Rdnr. 6;). Der Senat schließt sich diesen Erwägungen an. Sie sind auf die kommunalen Erschließungsbeiträge für die Herstellung des Kanalanschlusses übertragbar. Denn diese Vorschriften der Stadt1 und des Hessischen KAG entsprechen im Kern demjenigen des Erschließungsbeitragsrechts im Baugesetzbuch. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Hess. KAG kann die Stadt1 auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung für die Herstellung von Kanalanschlüssen zur Deckung ihres Aufwandes Beiträge erheben. Nach § 11 Abs. 7 Satz 2 Hess. KAG sind die Kläger als erbbauberechtigte Personen an dem Grundstück ... beitragspflichtig. Nach § 11 Abs. 7 Satz 3 haften sie neben den übrigen Mitgliedern der WEG als Gesamtschuldner. Die Beitragspflicht entsteht dabei nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 Hess. KAG mit der Fertigstellung der Einrichtung, was § 133 Abs. 2 BauGB entspricht. Da erst mit Erwerb des Erbbaurechts durch die Kläger am 2. Januar 2007 ein konkretes Beitragsschuldverhältnis mit den Klägern entstanden ist, war die Festsetzungsverjährung ihnen gegenüber am 8. Dezember 2011 noch nicht eingetreten. Die Umstellung des Klageantrages in der mündlichen Berufungsverhandlung, war sachdienlich und ist zudem mit Zustimmung der Beklagten erfolgt (§ 263 ZPO). Denn nachdem die Kläger die Forderung der Stadtentwässerung aus dem Bescheid erfüllt haben, ist den Klägern gegen die Beklagten ein Erstattungsanspruch entstanden, über den im Rahmen des hier anhängigen Klageverfahrens im Rahmen einer zulässigen Klageänderung zu entscheiden war. Die Kläger haben ferner einen Anspruch auf Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von EUR 788,02. Auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Da die Kläger durch Vorlage des Überweisungsträgers in der mündlichen Verhandlung inzwischen auch den Ausgleich der Kostennote ihres Prozessbevollmächtigten nachgewiesen haben, waren die Beklagten auch insoweit wie erkannt zur Zahlung zu verurteilen. Da das Rechtsmittel der Kläger erfolglos war, haben sie gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.