Urteil
16 U 183/12
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2013:1205.16U183.12.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012, 2 - 18 O 374/10, im Hinblick auf die Widerklage teilweise wie folgt abgeändert.
Die Klägerin zu 1 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.862.000,- € zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 1 zu benennendes Depotkonto.
Die Klägerin zu 2 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.862.000,- € zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 2 zu benennendes Depotkonto.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012, 2 - 18 O 374/10, im Hinblick auf die Widerklage teilweise wie folgt abgeändert. Die Klägerin zu 1 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.862.000,- € zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 1 zu benennendes Depotkonto. Die Klägerin zu 2 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 12.862.000,- € zu zahlen Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 2 zu benennendes Depotkonto. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerinnen je zur Hälfte. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Optionsgeschäft nach Insolvenz der Beklagten. Bei den Klägerinnen handelt es sich um Gesellschaften des Herrn A, einem der Mitbegründer der X AG. Ihr Vermögen besteht im Wesentlichen aus Aktien an der X AG. Bestandteil der Verwaltung dieses Vermögens waren u.a. Geschäfte mit der Beklagten, die zu der Lehman-Gruppe gehört, die die Finanzwelt 2008 in eine Krise stürzte. Am 26. Oktober 2005 schloss die Beklagte mit der Klägerin zu 1 und mit der Klägerin zu 2 telefonisch je vier inhaltsgleiche Optionsgeschäfte (Serien A - D) in Bezug auf X-Aktien ab, bei denen die Klägerinnen der Beklagten Kaufoptionen für X-Aktien dergestalt einräumten, dass die Beklagte das Recht hatte, zu einem bestimmten Stichtag eine bestimmte Anzahl X-Aktien zu einem bestimmten Kaufpreis zu erwerben. Nach den von den Parteien unterzeichneten Bestätigungsschreiben vom 19. Dezember 2005 war eine automatische Ausübung der Optionen dergestalt vorgesehen, dass die Kaufoptionen als ausgeübt gelten sollten, wenn am Stichtag der Börsenkurs der X-Aktien höher oder gleich dem vereinbarten Ausübungspreis ist; andernfalls sollten die Optionen verfallen. Den Einzelabschlüssen lag u.a. der "Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" (im Folgenden: DRV) zugrunde, den die Klägerinnen jeweils am 19. Dezember 2005 unterzeichneten und der auf dem im Jahr 1993 vom Bundesverband Deutscher Banken publizierten Muster "Deutscher Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte" beruht. Die Optionsgeschäfte wurden mehrfach durch Nachtragsvereinbarungen in Bezug auf die Anzahl der veroptionierten X-Aktien, den Optionspreis und den Stichtag geändert. Am 15. September 2008 wurde über das Vermögen der Beklagten das Insolvenzverfahren nach englischem Recht ("administration") eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt war noch je ein Optionsgeschäft der Serie C mit Ausübungsstichtag 18. Dezember 2008 über jeweils 2 Mio. X-Aktien zu einem Kaufpreis in Höhe von 36,10 € je Aktie offen. Der Schlusskurs der X-Aktie belief sich am 15. September 2008 auf 38,15 €, am 18. Dezember 2009 - dem vorgesehenen Stichtag - auf 32,205 €. Die Beklagte verfügt aufgrund weiterer vertraglicher Absprachen über X-Aktien, die die Klägerinnen als Sicherheit in Verwahrung gegeben und verpfändet haben. Die Parteien streiten darüber, welche finanziellen Auswirkungen die Insolvenz der Beklagten vor dem Hintergrund der in Ziff. 8 DRV ("Schadensersatz und Vorteilsausgleich") und Ziff. 9 DRV ("Abschlusszahlung") enthaltenen Regelungen hat, die die Parteien unterschiedlich auslegen. Die Beklagte errechnet sich auf der Basis von Ziff. 8 und 9 DRV einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 12,974 Mio. € je streitgegenständlichen Optionsgeschäfts und verweigert vor diesem Hintergrund die Herausgabe der als Sicherheit hinterlegten X-Aktien. Sie hat damit argumentiert, dass der Marktwert der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte im Zeitpunkt der Insolvenz bei je 12,974 Mio. € gelegen habe; in dieser Höhe sei den Klägerinnen durch die Befreiung von dem Optionsgeschäft ein finanzieller Vorteil und ihr, der Beklagten, durch die vorzeitige Beendigung ein Nachteil bzw. Schaden entstanden, den die Klägerinnen ausgleichen müssten. Die Klägerinnen haben zunächst auf Feststellung dahingehend geklagt, dass der Beklagten gegen sie kein Zahlungsanspruch aus Ziff. 8 und 9 DRV zustehe. Nachdem die Beklagte Widerklage auf Leistung erhoben hat, haben die Klägerinnen die Feststellungsklage in der Hauptsache einseitig für erledigt erklärt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 699 bis 703 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Erledigung der Klage in der Hauptsache festgestellt und die Widerklage abgewiesen. Es hat bei der Abweisung der Widerklage wie folgt argumentiert: Der geltend gemachte Anspruch der Beklagten ergebe sich nicht aus Ziff. 9, 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags. Der Beklagten sei bereits kein Schaden entstanden. Der Schadensbegriff in Ziff. 8 Abs. 2 des Rahmenvertrags sei entsprechend §§ 249 ff. BGB auszulegen. Bei Ziff. 8 und 9 handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, deren Verwenderin die Beklagte sei. Bei der Auslegung der Begriffe Schaden und Vorteil sei auf die §§ 249 ff. BGB abzustellen. Zwar fände sich in § 104 InsO ebenfalls eine Regelung von Ausgleichsansprüchen im Falle der vorzeitigen Beendigung von Finanztermingeschäften durch Insolvenz; die darin getroffene Regelung unterscheide sich jedoch vom Wortlaut her grundlegend von der Regelung in Ziff. 8 und 9 des Rahmenvertrags. Durch die Begriffe Vorteil und Schaden werde auf das deutsche Schadensersatzrecht Bezug genommen; damit sollte im Unterschied zu § 104 InsO gerade keine rein hypothetische Betrachtung stattfinden. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Wortlaut für eine Auslegung im Sinne des Insolvenzrechts offen sei, gingen Unklarheiten nach § 305 c BGB zu Lasten der Beklagten als Verwenderin. Als Schaden der Beklagten komme nur der entgangene Gewinn im Sinne des § 252 BGB in Betracht. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung sei im Prozess der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Folglich könne berücksichtigt werden, dass die Optionen ersatzlos verfallen wären, der Beklagten also kein Gewinn entgangen wäre. Etwas anderes folge auch nicht aus Ziff. 8 Abs. 1 S. 4 des Rahmenvertrags, der hinsichtlich der Schadensberechnung der solventen Partei auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall abstelle; Ziff. 8 Abs. 2 verweise hinsichtlich der Berechnung des Schadens der insolventen Partei nicht auf Ziff. 8 Abs. 1. Im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe (Bl. 704 bis 706 d.A.) verwiesen. Gegen dieses ihr am 5. September 2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 4. Oktober 2012 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 5. Dezember 2012 mit einem an diesem Tag eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz begründet hat. Mit ihrer Berufung begehrt die Beklagte die Stattgabe ihrer Widerklage und macht geltend: Das Landgericht habe Ziff. 8 und 9 DRV unzutreffend ausgelegt. Es sei eine vertragsautonome Auslegung zwingend, die das ausgewogene System des Vertrags widerspiegele; ein Rückgriff auf die §§ 249 ff. BGB scheide aus. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Rahmenvertrag in Ziff. 8 Abs. 2 DRV neben einer Schadensminderung durch Vorteile ausdrücklich vorsehe, dass der der ersatzberechtigten, solventen Partei insgesamt entstehende Vorteil auszugleichen sei, also auch eine insolvente Partei einen Anspruch haben könne. Es sei branchenweites Verständnis und von der Zustimmung der üblicherweise Beteiligten getragene tatsächlich herrschende Übung, dass die einheitliche Ausgleichsforderung nach Ziff. 9 Abs. 1 auch den Betrag in Höhe des nach Ziff. 8 Abs. 2 i.V.m. Ziff. 8 Abs. 1 DRV zu ermittelnden Vorteils der ersatzberechtigten Partei umfasse. Auch nach § 104 Abs. 3 InsO, der nach deutschem Recht mangels vertraglicher Regelung zur Anwendung komme, könne sich die Forderung wegen Nichterfüllung auch gegen die solvente Partei richten. Die Beklagte argumentiert weiter, der aus der Beendigung der Einzelabschlüsse erlangte finanzielle Vorteil der Klägerinnen bestehe darin, dass sie von den vertraglichen Leistungsansprüchen befreit worden seien. Die Leistungsansprüche hätten zum Beendigungszeitpunkt am 15. September 2008 eine Minderung des wirtschaftlichen Vermögens der Klägerinnen dargestellt, da zu diesem Zeitpunkt die veroptionierten X-Aktien zu einem Preis über dem vereinbarten Ausübungspreis gehandelt wurden. Da die Klägerinnen unstreitig keine Ersatzgeschäfte abgeschlossen hätten, sei nach Ziff. 8 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Ziff. 8 Abs. 1 S. 4 DRV derjenige Betrag der Vorteilsberechnung zugrunde zu legen, den die Klägerinnen als ersatzberechtigte Parteien für solche hypothetischen Ersatzgeschäfte erlangt hätten, und zwar im Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall. Auf eine weitere wirtschaftliche Entwicklung der Geschäfte und darauf, ob die Option ersatzlos verfallen wäre, komme es nicht an. Nach der von ihr, der Beklagten, eingeholten Bewertung des Marktwertes der streitgegenständlichen Optionsgeschäfte habe dieser bei je 12.974.000,- € pro Optionsgeschäft gelegen. Diesen Betrag, der auch durch die auf Initiative der Klägerinnen von unabhängigen Markteilnehmern eingeholten Quotierungen bestätigt würde, hätten etablierte Marktteilnehmer den Klägerinnen am 15. September 2008 jeweils für den Abschluss entsprechender Geschäfte bezahlt. Darin liege der finanzielle Vorteil der Klägerinnen. Spiegelbildlich stelle dieser finanzielle Vorteil der Klägerinnen zugleich den Schaden der Beklagten dar, den sie dadurch erlitten habe, dass ihre vertragliche Position infolge der vorzeitigen Vertragsbeendigung in Wegfall geraten sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Beklagte die Rahmenbedingungen nicht "gestellt", so dass sie keine Verwenderin von Allgemeinen Geschäftsbedingungen sei. Zudem qualifizierten gewichtige Stimmen in der Rechtslehre die Regelungen der Rahmenverträge per se nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Auch ein vertraglicher Schadensersatzanspruch wegen Falschberatung bestehe nicht. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012, 2 - 18 O 374/10, wie folgt abzuändern: Die Klägerin zu 1 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 13.723.758,45 € (Ausgleichsbetrag in Höhe von 12,974 Mio. € zuzüglich vertraglich geschuldete Zinsen in Höhe von 749.758,45 €) zu zahlen nebst Zinsen hieraus seit dem 10. August 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 1 zu benennendes Depotkonto. Die Klägerin zu 2 wird verurteilt, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 13.723.758,45 € (Ausgleichsbetrag in Höhe von 12,974 Mio. € zuzüglich vertraglich geschuldete Zinsen in Höhe von 749.758,45 €) zu zahlen nebst Zinsen hieraus seit dem 10. August 2010 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz Zug um Zug gegen Übertragung der von der Beklagten derzeit noch als Sicherheit unter dem Sicherheitenvertrag vom 19. Dezember 2005 gehaltenen X-Aktien auf ein von der Klägerin zu 2 zu benennendes Depotkonto. Hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu I.: Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. August 2012, 2 - 18 O 474/10, aufgehoben und das Verfahren an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und argumentieren: Die Beklagte verkenne, dass die Berechnung des Schadens der insolventen Partei unabhängig von der Berechnung eines Schadens oder Vorteils der "ersatzberechtigten Partei" vorzunehmen sei und dass der Rahmenvertrag für die Berechnung des Schadens der insolventen Partei gerade keine Regelungen enthalte. Ziff. 8 Abs. 2 S. 1 DRV gehe zudem von einer Asymmetrie vom finanziellem Vorteil der ersatzberechtigten und Schaden der insolventen Partei aus, so dass sich der angebliche Schaden der Beklagten nicht spiegelbildlich aus einem angeblichen finanziellen Vorteil der Klägerinnen ergeben könne. Der Beklagten sei auch kein Schaden in Höhe eines bestimmten Marktwerts entstanden. Denn es habe sich um eine sog. "Europäische Option" gehandelt, die erst am Ende ihrer Laufzeit hätte ausgeübt werden dürfen. Die Beklagte hätte sie auch nicht während der Laufzeit ohne Zustimmung der Klägerinnen an Dritte verkaufen können. Erzielbar sei für die Beklagte nur der Wert gewesen, den die Optionen am Ende der Laufzeit gehabt hätten; dieser habe Null betragen, da die Optionen verfallen wären. Da die Beklagte keinen Schaden erlitten habe, habe sich das Landgericht zu Recht nicht mit der Frage eines finanziellen Vorteils der Klägerinnen beschäftigt. Diese hätten auch keinen finanziellen Vorteil erlangt. Eine Leistungspflicht der Klägerinnen habe am 15. September 2008 nicht bestanden; nur und erst dann, wenn die Beklagte die Optionen am Ende der Laufzeit ausgeübt hätten, wäre es zu einer Leistungspflicht der Klägerinnen gekommen. Selbst wenn die Klägerinnen von einer Pflicht zur Eigentumsübertragung frei geworden wären, hätte dies keinen (finanziellen) Vorteil dargestellt, da die Klägerinnen bis heute nicht die Verfügungsgewalt über ihr Eigentum an den verpfändeten X-Aktien zurückerhalten hätten. Es sei auch nicht auf hypothetische Ersatzgeschäfte abzustellen, da Ziff. 8 Abs. 1 Ziff. 4 DRV ein freiwilliges Absehen von Ersatzgeschäften erfordere, die Klägerinnen aber keine Ersatzgeschäfte hätten abschließen können, weil die Beklagte die zur Sicherheit übergebenen Aktien nicht herausgegeben und damit die Durchführung von besicherten Ersatzgeschäften vereitelt hätte. § 104 InsO könne nicht als Vorbild für eine Vertragsauslegung herangezogen werden. Folge man der Auslegung der Beklagten, werde den Klägerinnen durch Ziff. 8 und 9 ein unbegrenztes finanzielles Risiko auferlegt, das sie durch die Optionsgeschäfte allein nie gehabt hätten. Die Beklagte sei Verwenderin des Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellenden Rahmenvertrags. Eine Auslegung der streitgegenständlichen Bestimmungen im Sinne der Berufung würde dazu führen, dass die Klauseln im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB überraschend und im Sinne von § 307 BGB unangemessen wären. Es wäre ungewöhnlich und überraschend, wenn sich aus Ziff. 8 DRV ein Anspruch der Beklagten in Höhe von 27,5 Mio. € ergebe, nur weil diese selbstverschuldet insolvent geworden sei und ein hypothetischer Marktwert der Optionen zugrunde gelegt würde, obwohl den Klägerinnen für Ersatzgeschäfte nicht einmal die Aktien zur Verfügung gestanden hätten. Die Klägerinnen machen weiterhin einen Schadensersatzanspruch in Höhe des Klageanspruchs wegen Pflichtverletzung eines zwischen den Parteien bestehenden Beratungsvertrags geltend, mit dem sie hilfsweise aufrechnen. Insoweit legen die Klägerinnen mit Anlage BB 3 eine e-mail vom 5. September 2007 vor, mit dem ihnen die Beklagte mitteilte, dass keinerlei Ausfallrisiken im Falle einer Zahlungsunfähigkeit der Beklagten bestünden. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist hinsichtlich der Hauptforderung im Wesentlichen begründet; im Übrigen hat sie keinen Erfolg. 1. Die Beklagte hat gegen jede Klägerin einen Ausgleichsanspruch aus Ziff. 9 Abs. 1 i.V.m. Ziff. 8 Abs. 2 DRV in Höhe von 12.862.000,-€. a) Unstreitig wurden infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ("administration") über das Vermögen der Beklagten nach Ziff. 7 Abs. 2 DRV der Rahmenvertrag und die Optionsgeschäfte zwischen den Parteien automatisch beendet. Dies führt nach Ziff. 7 Abs. 3 DRV dazu, dass keine Partei mehr zu Zahlungen oder sonstigen Leistungen aus den Geschäften verpflichtet ist, die gleichtägig oder später fällig geworden wären; an die Stelle dieser Verpflichtungen treten "Ausgleichsforderungen nach Ziff. 8 und 9". Die Bestimmung der Ausgleichsforderung geschieht grundsätzlich wie folgt: Ziff. 8 Abs. 1 DRV regelt einen möglichen Anspruch der solventen Partei - die "ersatzberechtigte Partei" genannt wird - auf Schadensersatz. Er wird nach Ziff. 8 Abs. 1 S. 2 DRV entweder auf der Grundlage von unverzüglich abzuschließenden Ersatzgeschäften ermittelt, die dazu führen, dass die ersatzberechtigte Partei alle Zahlungen und sonstige Leistungen erhält, die ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung zugestanden hätten. Oder es wird - wenn die ersatzberechtigte Partei von dem Abschluss derartiger Ersatzgeschäfte absieht - nach Ziff. 8 Abs. 1 S. 4 DRV derjenige Betrag der Schadensberechnung zugrunde gelegt, den sie für solche Ersatzgeschäfte auf der Grundlage von Zinssätzen, Terminsätzen, Kursen, Marktpreisen, Indices und sonstigen Wertmessern sowie Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall hätte aufwenden müssen. Nach Ziff. 8 Abs. 1 S. 5 DRV wird ein finanzieller Vorteil, der sich aus der Beendigung von Einzelabschlüssen ergibt, als Minderung des Schadens berücksichtigt. Ziff. 8 Abs. 2 S. 1 DRV regelt einen möglichen Ausgleichsanspruch der "anderen" - im Fall der Insolvenz also der insolventen - Partei: dann, wenn die ersatzberechtigte Partei aus der Beendigung der Einzelverträge insgesamt einen finanziellen Vorteil erlangt, schuldet sie grundsätzlich der anderen Partei einen Betrag in Höhe dieses Vorteils, höchstens jedoch in Höhe des Schadens der anderen Partei. Nach Ziff. 8 Abs. 2 S. 2 DRV sind bei der Berechnung des finanziellen Vorteils die Grundsätze des Abs. 1 über die Schadensberechnung anzuwenden. Nach Ziff. 9 Abs. 1 DRV werden rückständige Beträge, sonstige Leistungen und der Schadensersatzanspruch zu einer einheitlichen Ausgleichsforderung zusammengefasst. b) Ein Ausgleichsanspruch der Beklagten nach Ziff. 9 Abs. 1 DRV setzt nach den vorstehend dargelegten Regelungen zunächst voraus, dass die Klägerinnen als ersatzberechtigte Parteien aus der Beendigung von Einzelabschlüssen insgesamt einen finanziellen Vorteil erlangt haben. Dies ist hier in Höhe von je 12.862.000,- € der Fall. aa) Bei der Berechnung des finanziellen Vorteils finden nach Ziff. 8 Abs. 2 S. 2 DRV die Grundsätze des Absatzes 1 über die Schadensberechnung entsprechende Anwendung. Da die Klägerinnen tatsächliche Ersatzgeschäfte nicht durchgeführt haben, ist allein auf hypothetische Ersatzgeschäfte abzustellen. Die Klägerinnen sind in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 17. April 2009 (Anlage L 23 = Bl. 411 ff.) davon ausgegangen, dass ihnen bei der Durchführung von Ersatzgeschäften als Prämie für die Gewährung der Ersatz-Call-Optionen 25,5 Mio. € gezahlt worden wären. Eine von den Beklagten eingeholte Bewertung der streitgegenständlichen Kaufoptionen durch die B GmbH & Co. KG vom Juli 2011 (Anlage L 24, Bl. 424 ff.) kommt für beide Optionen zu einem Marktwert von 25,948 Mio. €. Die Klägerinnen hätten also bei einem Abschluss identischer Geschäfte einen finanziellen Vorteil von zwischen 25,5 Mio. € und 30 Mio. € erhalten. Oder anders ausgedrückt: die Leistungsansprüche eines Optionsinhabers gegenüber den Klägerinnen hatten im Zeitpunkt der Beendigung der Optionen am 15. September 2008 einen Wert von rund 25,5 Mio. € bis 30 Mio. €, so dass die Befreiung von diesen vertraglichen Leistungsansprüchen im maßgeblichen Zeitpunkt einen finanziellen Vorteil für die Klägerinnen darstellt. Diese Sichtweise wird verständlich(er), wenn man sich vor Augen führt, dass am 15. September 2008 die veroptionierten X-Aktien zu einem Preis über dem vereinbarten Ausübungspreis gehandelt wurden, die Klägerinnen also damit rechnen mussten, im Zeitpunkt der Ausübung der Option ihre Aktien unter Wert verkaufen zu müssen. Dabei kommt es für die Ermittlung des Vorteils der Klägerinnen nach dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 DRV nicht auf den möglichen weiteren Verlauf des Werts der Optionen oder auf den Zeitpunkt des Ausübungsstichtags an, sondern allein auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von dem Insolvenzfall. Dass die Klägerinnen erst nach dem 15. September 2008 - dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens - von diesem Kenntnis erlangt hätten, ist nicht vorgetragen, so dass der Senat davon ausgeht, dass auf den 15. September 2008 abzustellen ist. bb) Die von den Klägerinnen gegen die Berücksichtigung eines hypothetischen finanziellen Vorteils erhobenen Einwände greifen nicht durch. (1) Haupteinwand der Klägerinnen ist, dass nach Ziff. 8 Abs. 1 S. 4 DRV auf hypothetische Ersatzgeschäfte nur abzustellen sei, wenn die ersatzberechtigte Partei vom Abschluss tatsächlicher Ersatzgeschäfte "absieht". "Absehen" bedeute ein freiwilliges Verzichten. Sie, die Klägerinnen, hätten aber nicht freiwillig auf Ersatzgeschäfte verzichtet; vielmehr hätten sie gar keine Ersatzgeschäfte abschließen können, weil ihnen die zur identischen Besicherung erforderlichen X-Aktien von der Beklagten nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Dieser Auslegung von Ziff. 8 Abs. 1 S. 1 DRV vermag der Senat nicht zu folgen. (a) Der Senat geht mit den Klägerinnen zunächst davon aus, dass es sich bei dem DRV und den darin enthaltenen Regelungen der Ziff. 8 und 9 um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt, die von der Beklagten als Verwenderin gestellt wurden. Unstreitig stellen die Regelungen des DRV für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen dar. Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist diejenige Partei, auf deren Veranlassung die vorformulierten Bedingungen Vertragsinhalt werden (BGH, Beschluss vom 22.7.2009, IV ZR 74/08 = NJW-RR 2010, 39). Die Beklagte hat den DRV den Klägerinnen per mail vom 2. November 2005 als "proposed documentation" und "standardised contract" übersandt und ihnen damit ein konkretes Angebot auf ihre Einbeziehung in den Vertrag gemacht. Dabei ist für die Verwendereigenschaft der Beklagten unerheblich, dass die Optionsgeschäfte bereits am 26. Oktober 2005 telefonisch abgeschlossen worden waren; die Parteien haben nämlich erst am 19. Dezember 2005 sowohl den von der Beklagten eingeführten Rahmenvertrag als auch eine Bestätigung der abgeschlossenen Aktien-Optionsgeschäfte unter Bezugnahme auf den Rahmenvertrag unterzeichnet und damit die Optionsgeschäfte auf die Basis des DRV gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung der vorformulierten Bedingungen in den Vertrag auf einer freien Entscheidung der beteiligten Parteien beruhen würde. Über Ziff. 8 und 9 DRV ist nicht verhandelt worden; zudem war es gerade die Beklagte, die ein besonderes Interesse an einer Einbeziehung des DRV hatte, da die Verwendung standardisierter Vertragstexte insbesondere zum sogenannten Netting Voraussetzung für die Reduktion der Eigenmittelanforderungen ist (Benzler, Nettingvereinbarungen in außerbörslichen Derivatenhandel, S. 42 = Anlagenkonvolut 34, Bl. 611 ff.; Zerey/Behrends, Finanzderivate, 3. A., § 6 Rn. 5). Soweit die Beklagte anführt, gewichtige Stimmen qualifizierten die Regelungen der Rahmenverträge per se nicht als Allgemeine Geschäftsbedingungen, da sie keiner Seite als Verwender zuzurechnen seien, ist dies in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend und wird von den von der Beklagten angegebenen Zitaten nicht gestützt. Vielmehr wird im Verhältnis zwischen Bank und Kunden regelmäßig die Bank als Verwenderin der Rahmenverträge angesehen (vgl. nur Jahn, in: Schimansky / Bunte / Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 2011, § 114 Rn. 60; Decker, Zinssatz- und Währungsswaps unter rechtlichen Aspekten, dargestellt anhand des Muster-Rahmenvertrags für Swap-Geschäfte, WM 1990, 1001). (b) Nach ständiger Rechtsprechung gilt für die Auslegung von allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz der objektiven Auslegung, bei dem der Sinngehalt der AGB-Klausel nach objektiven Maßstäben losgelöst von der zufälligen Gestaltung des Einzelfalls und den individuellen Vorstellungen der Vertragsparteien unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise zu ermitteln ist (BGH, Urteil vom 29.10.1956, II ZR 64/56 = BGHZ 22, 109). Ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden sind Klauseln so auszulegen, wie ihr Wortlaut von verständlichen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden wird (BGH, Urteil vom 3.5.2011, XI ZR 373/08 = NJW-RR 2011, 1350). Dabei kommt es nicht auf das Ergebnis im Einzelfall an, sondern darauf, dass das Auslegungsergebnis als allgemeine Lösung des stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen ist (vgl. Palandt / Grüneberg, 72. A., § 305 c BGB Rn. 16). (c) Dass mit "absehen" allein ein freiwilliges Verzichten auf Ersatzgeschäfte gemeint sei, vermag der Senat auf der Basis einer objektiven Auslegung nicht zu erkennen. Zwar wird das Wort "absehen" in einer seiner mehrfachen Bedeutungen dahingehend verstanden, dass auf etwas verzichtet, von etwas Abstand genommen wird (vgl. Duden), was durchaus eine subjektive Komponente beinhaltet. Dennoch kann die Verwendung des Begriffs im Rahmen der Ziff. 8 Abs. 1 DRV, auf den Ziff. 8 Abs. 2 S. 2 DRV verweist, nicht in diesem Sinne gemeint sein. Dies hätte nämlich zur Folge, dass eine ersatzberechtigte Partei im Fall einer Unmöglichkeit der Durchführung von Ersatzgeschäften (= kein freiwilliger Verzicht) keine Möglichkeit hätte, einen Schaden auf der Basis hypothetischer Ersatzgeschäfte geltend zu machen, was Sinn und Zweck der Schadensersatzregelung widerspricht. Bereits deshalb kann es nur darauf ankommen, ob Ersatzgeschäfte getätigt wurden oder nicht, ohne dass der Grund für das Unterlassen von Ersatzgeschäften eine Rolle spielen würde. Hinzu kommt, dass ein finanzieller Vorteil unabhängig davon eintreten kann, ob Ersatzgeschäfte getätigt wurden oder nicht. Von dem Eintritt eines finanziellen Vorteils der ersatzberechtigten Partei hängt wiederum ein möglicher Ausgleichsanspruch der anderen Partei ab. Wenn aber zu prüfen ist, ob ein finanzieller Vorteil vorhanden ist, kommt es für die Berechnung lediglich darauf an, ob Ersatzgeschäfte vorgenommen wurden oder nicht. Die Klägerinnen können auch nicht damit gehört werden, dass Ziff. 8 und 9 DRV im Gegensatz zu § 104 InsO gerade keine "abstrakte" Berechnung vorsehe, sondern lediglich für die Berechnung des tatsächlichen Schadens bzw. Vorteils eine hypothetische Betrachtungsweise verwende. Fakt ist, dass die Klägerinnen im maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Insolvenz tatsächlich einen Vorteil durch die Beendigung der Optionen erlangt haben, da diese in diesem Zeitpunkt für die Klägerinnen negativ waren und sie von dieser negativen Verpflichtung befreit wurden. Im Übrigen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass den Klägerinnen ein Ersatzgeschäft wirklich unmöglich gewesen wäre. Geht man davon aus, dass sie es genauso hätten besichern müssen wie das mit der Beklagten geschlossene Geschäft, hätten sie 4 Mio. X-Aktien vorhalten müssen. Dass ihnen der Erwerb von 4 Mio. Aktien (der sie nach eigenen Angaben - siehe das anwaltliche Schreiben vom 17. April 2009, Bl. 413 d.A. - 152,6 Mio. € gekostet hätte) aus finanziellen Gründen nicht möglich gewesen wäre, haben die Klägerinnen nicht vorgetragen; zudem ist anzunehmen - worauf die Beklagte hinweist -, dass die Klägerinnen weitere 4 Mio. X-Aktien besaßen und hätten einsetzen können. Insofern hätte sich eher die Frage nach der Zumutbarkeit der Durchführung von Ersatzgeschäften gestellt; für die Berücksichtigung dieser Frage im Rahmen der Ziff. 8 DRV gibt es aber keine Anhaltspunkte. (2) Die Klägerinnen können auch nicht damit gehört werden, dass sie deshalb keinen Vorteil erlangt hätten, weil sie im Zeitpunkt der Insolvenz gar nicht zu einer Lieferung von Aktien verpflichtet gewesen seien. Das ist zwar zutreffend, ändert aber nichts daran, dass die Optionen eine potentielle Verpflichtung zur Lieferung von Aktien am Ausübungsstichtag vorsahen und im Zeitpunkt der Insolvenz diese potentielle Verpflichtung für die Klägerinnen einen negativen Wert besaß. (3) Ein finanzieller Vorteil der Klägerinnen durch die Beendigung der Optionsgeschäfte entfällt auch nicht deshalb, weil sie ihre an die Beklagte zur Sicherheit verpfändeten X-Aktien - zumindest teilweise - bislang nicht zurückerhalten haben. Der Erhalt eines Vorteils durch Befreiung von einer im Zeitpunkt der Beendigung der Verträge negativen Lieferverpflichtung kann nicht mit der Begründung verneint werden, dass die Sicherheiten noch nicht zurückgegeben wurden; zudem hat die Beklagte einen Zahlungsantrag Zug um Zug gegen Rückgabe der Aktien gestellt. (4) Schließlich steht der Annahme eines finanziellen Vorteils der Klägerinnen der Umstand nicht entgegen, dass die Klägerinnen seit der Insolvenz der Beklagten keine Dividendenzahlungen aus den verpfändeten Aktien erhalten haben. Daraus mögen Bereicherungs- und/oder Schadensersatzansprüche der Klägerinnen gegen die Beklagte folgen, die im Rahmen der Ziff. 9 Abs. 2 DRV zu berücksichtigen wären. Insoweit fehlt es aber an einer substantiierten Geltendmachung. cc) Auch die von den Klägerinnen gegen die Berechnung der Klageforderung erhobenen Einwände greifen im Wesentlichen nicht durch. (1) Die Klägerinnen können nicht damit gehört werden, dass die Berechnung des angeblichen Vorteils schon deswegen nicht richtig sein könne, weil die Optionen mangels Handelbarkeit keinen "Marktwert" gehabt hätten. Die Klägerinnen verweisen dabei auf die Gesetzbegründung zu § 104 InsO (damals § 118 des Entwurfs), wonach für das Bejahen eines Markt- oder Börsenpreises entscheidend sei, dass die Möglichkeit bestehe, sich anderweitig einzudecken (so: Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung einer InsO, BT-Drs. 12/7302 S. 168); eine solche Möglichkeit habe - so die Klägerinnen - nicht bestanden. Dieses Argument ist nicht zutreffend. Auch nach der Gesetzesbegründung zu § 104 InsO ist der Begriff des "Markt- und Börsenpreises" weit auszulegen. Es kommt dabei nicht auf die Frage der Handelbarkeit an, sondern auf die Möglichkeit, objektiv einen Preis feststellen zu können; dabei ist auch bei nicht börsengehandelten OTC-Geschäften ein Marktpreis ermittelbar (Uhlenbruck/Lüer, InsO, 13. A., § 104 Rn. 17). Dass hier ein Marktpreis feststellbar war, ergibt sich zudem aus den von beiden Parteien vorgelegten bzw. vorgenommenen Bewertungen. (2) Hinsichtlich der in ihrem anwaltlichen Schreiben vom 17. April 2009 mitgeteilten Quotierungen von 25,5 Mio. € weisen die Klägerinnen darauf hin, dass sie nur unverbindlich und unter dem Vorbehalt einer Besicherung mittels 4 Mio. X-Aktien gestellt worden seien. Dennoch geben sie damit eine denkbare Größenordnung für den maßgeblichen Marktwert wieder. Dieser wird im Wesentlichen bestätigt durch die Bewertung der B GmbH & Co. KG über 25,948 €, die im Übrigen ebenfalls von der Annahme ausgeht, dass die Beklagte kein Kontrahentenausfallrisiko gegenüber den Klägerinnen als Stillhalter gehabt hätte. Da es sich bei einem Marktwert nur um eine annähernd zu bestimmende Größe handelt, hält es der Senat für angemessen, diesen nach § 287 ZPO mit dem Mittelwert beider Wertbestimmungen und damit auf 12,862 Mio. € pro Option = 25,724 Mio. € zu bemessen. (3) Der Senat verkennt nicht, dass bei der vorgehend vorgenommenen Betrachtungsweise allein darauf abgestellt wird, was die Klägerinnen bei einem hypothetischen Ersatzgeschäft erhalten hätten, Ziff. 8 Abs. 2 DRV allerdings voraussetzt, dass die ersatzberechtigte Partei aus der Beendigung von Einzelabschlüssen insgesamt einen finanziellen Vorteil erlangt. Dies knüpft an Ziff. 8 Abs. 1 DRV an, wonach zunächst die Kosten für ein hypothetisches Ersatzgeschäft zu ermitteln sind und erst anschließend ein möglicher Vorteil, der ggfls. die Kosten übersteigt. Allerdings haben die Klägerinnen solche Kosten nicht dargelegt. Sie haben zwar in dem anwaltlichen Schreiben vom 17. April 2009 die Kosten für 4 Mio. X-Aktien (zur Besicherung eines Ersatzgeschäfts) als Schaden angeführt, sich darauf aber in dem Rechtsstreit nicht mehr berufen. Damit beläuft sich der finanzielle Vorteil der Klägerinnen auf je 12.862.000,-€. c) Nach Ziff. 8 Abs. 2 DRV müssen die Klägerinnen als ersatzberechtigte Parteien den insgesamt erlangten finanziellen Vorteil an die Beklagte erstatten, soweit diese einen Schaden erlitten hat. Dieser Schaden besteht vorliegend in Höhe des Vorteils der Klägerinnen. aa) Problematisch ist, dass sich dem Rahmenvertrag nicht (ausdrücklich) entnehmen lässt, wie und auf welchen Tag bezogen ein möglicher Schaden der Beklagten als "anderer Partei" zu berechnen ist. Ziff. 8 Abs. 2 DRV sieht lediglich für die Berechnung des finanziellen Vorteils eine entsprechende Anwendung der Grundsätze des Absatzes 1 über die Schadensberechnung vor, enthält aber keine ausdrückliche Regelung zur Berechnung des Schadens der anderen Partei. Das Landgericht bezieht sich hinsichtlich des Begriff des Schadens auf §§ 249 ff. BGB und vertritt die Auffassung, dass damit nur der entgangene Gewinn im Sinne des § 252 BGB gemeint sein könnte, für dessen Vorliegen es im Fall eines Prozesses auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankomme. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist Ziff. 8 DRV durchaus von dem Bemühen geprägt, die Regelungen des Liquidationsnettings in den vertrauten dogmatischen Kriterien des deutschen Schadensrechts auszudrücken (so Zerey / Behrends, a.a.O., § 6 Rn. 44). Dennoch ergibt eine objektive Auslegung, dass die Vermögenseinbuße zu ersetzen ist, die mit Beendigung der Geschäfte eingetreten ist. Der Begriff des Schadens bezeichnet die Einbuße, die jemand infolge eines bestimmten Ereignisses an seinen Lebensgütern erleidet (Palandt/Grüneberg, a.a.O., Vorb v § 249 BGB Rn. 9). Zu diesen Lebensgütern gehört auch das Vermögen, so dass ein Schaden grundsätzlich jede Vermögenseinbuße erfasst. Eine Begrenzung auf den entgangenen Gewinn im Sinne des § 252 BGB - der lediglich einen Teil eines möglichen Schadens darstellt - lässt sich dem in Ziff. 8 Abs. 2 DRV verwendeten Begriff des Schadens nicht entnehmen. Ist der Schaden aber in einem umfassenden Sinne zu verstehen, dann kann eine Vermögenseinbuße der Beklagten bereits darin liegen, dass sie durch die Insolvenz eine für sie positive Vermögensposition gegenüber den Klägerinnen eingebüßt hat. Dabei stellt das Landgericht für den Zeitpunkt der Bemessung eines Schadens auch zu Unrecht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab. Nach der Systematik der Regelungen des DRV, die bei einer objektiven Auslegung zu beachten ist, sind die Optionsgeschäfte nach Ziff. 7 Abs. 2 DRV mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet, und an die Stelle der Leistungspflichten treten Ausgleichsforderungen, die in eine Abschlusszahlung nach Ziff. 9 münden. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung ist nach der vorgegebenen Systematik in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Beendigung der Geschäfte zu bestimmen. Dagegen kann es nicht darauf ankommen, wie sich die Geschäfte im Weiteren entwickelt hätten, wenn sie fortgesetzt worden wären. Eine solche Betrachtung wäre - insbesondere bei langen Laufzeiten von Anlagen - nicht nur unpraktikabel und möglicherweise nicht handhabbar, sondern würde zu einer Umgehung der angeordneten automatischen Beendigung der Geschäfte und der Umwandlung der Leistungsansprüche in einen Ausgleichsanspruch führen sowie die von dem DRV vorgesehene zügige Ausgleichspflicht konterkarieren. Da ein Schaden im Übrigen nur durch die Beendigung des Vertrags entstehen kann, kann auch hinsichtlich der Höhe des Schadens nur auf den Tag der Beendigung des Vertrags - und damit im Fall der Insolvenz nach Ziff. 7 Abs. 2 auf den Tag der Stellung des begründeten Insolvenzantrags bzw. der Insolvenzeröffnung - abgestellt werden. Dabei können die Klägerinnen nicht mit dem Argument gehört werden, der weitere Verlauf der Optionsgeschäfte sei deshalb zu berücksichtigen, weil nach Ziff. 8 Abs. 1 DRV bei einem Schaden der ersatzberechtigten Partei auf Ersatzgeschäfte abgestellt werde, durch die sie alle Zahlungen und Leistungen erhält, die ihr bei ordnungsgemäßer Vertragsabwicklung zugestanden hätten. Diese Bestimmung dient der Beschreibung der Ersatzgeschäfte, hat aber nicht den Zweck, bei der Ermittlung des Schadens die weitere Entwicklung der beendeten Geschäfte zu berücksichtigen. Ein Schaden der Beklagten kann also nicht mit dem Argument verneint werden, dass die Option ohnehin verfallen wäre. Danach ergibt die Auslegung des DRV, dass die Beklagte einen Schaden in Höhe von 25,724 Mio. € (je 12,862 Mio. €) erlitten hat, indem sie durch die Beendigung des Rahmenvertrags am 15. September 2008 ihre in dieser Höhe bestehende Vermögensposition verloren hat. bb) Dem steht nicht entgegen, dass damit der Schaden der Beklagten identisch ist mit dem Vorteil der Klägerinnen. Zwar ist nach der Formulierung von Ziff. 8 Abs. 2 DRV ein solcher Gleichlauf von Vorteil und Schaden nicht zwingend. Denn wenn der Schaden der anderen Partei stets deckungsgleich mit dem Vorteil der ersatzberechtigten Partei wäre, bräuchte es keine Bestimmung, wonach der Ausgleichsanspruch auf die Höhe eines Schadens der anderen Partei beschränkt ist. Zudem sind Situationen denkbar, in denen der Vorteil der ersatzberechtigten Partei höher als der Schaden der anderen Partei ist, z.B. wenn die ersatzberechtigte Partei ein für sie besonders günstiges Ersatzgeschäft abschließt. Allerdings schließt Ziff. 8 Abs. 2 DRV auch nicht aus, dass der Vorteil der einen Partei mit dem Schaden der anderen Partei identisch ist. Und dies ist hier der Fall, denn da die Verpflichtung der Klägerinnen aus den Optionen einen für sie negativen Marktwert von 25,724 Mio. € hatte, hatte umgekehrt die Beklagte einen Vermögenswert von 25,724 Mio. €. Dieser Vermögenswert ist weggefallen, so dass sie in dieser Höhe einen Schaden erlitten hat. cc) Dieser Schaden kann auch nicht mit dem Argument abgelehnt werden, im Zeitpunkt ihrer Insolvenz hätte die Beklagte gerade keinen Anspruch aus der Option gehabt, da es sich um eine Europäische Option gehandelt habe, die nur am Ende ihrer Laufzeit hätte ausgeübt werden können; da die Option jedoch verfallen wäre, wäre ihr Wert gleich Null gewesen. Aus der Option hatte die Beklagte zumindest einen möglichen zukünftigen Lieferanspruch, der angesichts des Umstands, dass im Zeitpunkt der Insolvenz der Marktpreis der X-Aktie über dem Ausübungspreis lag, einen gewissen Wert hatte. Auch der Umstand, dass die Beklagte nach Ziff. 10 DRV eine Übertragung ihrer Rechte aus der Option nur mit Zustimmung der Klägerinnen hätte vornehmen können, steht der Annahme eines Schadens durch Verlust einer Vermögensposition nicht entgegen. dd) Der Senat verkennt auch nicht, dass man bei einer Bezifferung des Schadens der Beklagten mit dem Marktwert der Optionen am Tag der Insolvenz zu einem ähnlichen Anspruch kommt, wie er sich (bei Anwendbarkeit deutschen Insolvenzrechts) auch aus § 104 Abs. 2, 3 InsO ergeben würde. Eine solche Gleichsetzung hat das Landgericht zwar unter Hinweis auf den unterschiedlichen Wortlaut des § 104 InsO und den Umstand, dass im Rahmen der Ziff. 8 DRV gerade keine hypothetische Betrachtung stattfinden solle, verneint; dem vermag sich der Senat aber nicht anzuschließen. Zwar ist zutreffend, dass bei § 104 Abs. 3 InsO die Höhe der Schadensersatzforderung (= der Forderung wegen Nichterfüllung) abstrakt, d.h. unabhängig davon berechnet wird, ob der Schaden in Wirklichkeit größer oder geringer ist; der Forderungsbetrag und die Inhaberschaft der Forderung bestimmen sich danach allein durch den Unterschied zwischen dem Vertragspreis und dem ermittelten Markt- oder Börsenpreis (Uhlenbruck/Lüer, a.a.O., § 104 InsO Rn. 40). Demgegenüber geht Ziff. 8 DRV zumindest hinsichtlich des Schadens der ersatzberechtigten Partei von einer konkreten Schadensberechnung anhand von tatsächlichen Ersatzgeschäften bzw. von hypothetischen Ersatzgeschäften aus (wobei nach Auffassung des Senats auch eine Berechnung aufgrund hypothetischer Geschäfte letztlich abstrakte Züge aufweist). Dessen ungeachtet kann aber auch der Schaden der insolventen Partei unter der nach Auffassung des Senats feststehenden Prämisse, dass der weitere Verlauf der Optionsgeschäfte außer Betracht zu bleiben hat, auch bei Ziff. 8 DRV vorliegend nicht anders berechnet werden als durch Feststellung, welchen Marktwert die Optionen hatten, deren Erfüllung die Beklagte nun nicht mehr verlangen kann. Dabei geht der Senat davon aus, dass sich § 104 InsO und die Bestimmungen des DRV nicht gegenseitig ausschließen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass der Rahmenvertrag und § 104 InsO nicht ohne jegliche Beziehung nebeneinander stehen. In bilateralen vertraglichen Vereinbarungen bestehende außerbörsliche Derivatgeschäfte werden bereits seit etwa Mitte der 80er Jahre ganz überwiegend auf der Grundlage von Rahmenverträgen abgeschlossen. In Deutschland ist dies der aus dem Rahmenvertrag für Swapgeschäfte von 1990 hervorgegangene Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte von 1993, der auch hier zur Anwendung gekommen ist. Neben der Entwicklung der Rahmenverträge gab es von Anfang an aber auch Bemühungen um gesetzliche Maßnahmen, die in Deutschland 1994 zu der gesetzlichen Nettingbestimmung des § 104 InsO bzw. zunächst des Art. 105 EGInsO führten (vgl. zu alledem Zerey/Behrends, a.a.O., § 6 Rn. 1 ff.). Soweit es um die Art und Weise der Schadensberechnung geht, kann man bereits die Frage stellen, ob nicht die von Ziff. 8 DRV grundsätzlich vorgesehene konkrete Schadensberechnung gegen § 104 InsO mit der dort vorgesehenen abstrakten Berechnung als zwingendes Recht (vgl. § 119 InsO) verstößt (vgl. Uhlenbruck/Lüer, a.a.O., § 104 InsO Rn. 38); zumindest kann aber § 104 InsO bei Auslegungsfragen herangezogen werden, da § 104 Abs. 2 InsO eine Art Hilfs- und Auffangfunktion hat, falls das vertragliche Liquidationsnetting versagen sollte (Zerey/Behrends, a.a.O., § 6 Rn. 53). ee) Letztlich können die Klägerinnen auch nicht mit dem Argument gehört werden, sie hätten nicht damit gerechnet, jemals zu einer Zahlung verpflichtet sein zu können. Bei Ziff. 8 Abs. 2 DRV in der oben erfolgten Auslegung handelt es sich nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB. Denn selbst wenn die Parteien die DRV nicht vereinbart bzw. in die Optionsverträge einbezogen hätten, hätten die Klägerinnen aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 104 Abs. 2, 3 InsO - unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit deutschen Insolvenzrechts - grundsätzlich damit rechnen müssen, zur Zahlung verpflichtet sein zu können. Ziff. 8 und 9 DRV enthalten aus diesem Grund auch keine die Klägerinnen nach § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligenden Regelungen. Schließlich erachtet der Senat die Klausel auch nicht als unklar. Für die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB genügt nicht, dass Streit über die Auslegung besteht; Voraussetzung ist, dass nach Ausschöpfung der in Betracht kommenden Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und mindestens zwei Auslegungen rechtlich vertretbar sind (Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 305 c BGB Rn. 16). Das ist hier nach Auffassung des Senats aber nicht der Fall. Nach alledem hat die Beklagte gegen jede Klägerin einen Ausgleichsanspruch in Höhe von 12.862.000,-€. 2. Dieser Anspruch ist nicht durch die hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch der Klägerinnen gegen die Beklagte in gleicher Höhe wegen unterlassener Aufklärung über das aus Ziff. 8 und 9 DRV resultierende finanziell unbegrenzte Haftungsrisiko untergegangen. Dabei kann offen bleiben, welches Recht auf einen Beratungsvertrag Anwendung finden würde und ob danach ein Beratungsvertrag stillschweigend zustande gekommen wäre. Die Beklagte hat nämlich - einen Beratungsvertrag unterstellt - keine Beratungs- oder Aufklärungspflicht verletzt. Die Beklagte weist zu Recht darauf hin, dass es sich bei den Regelungen in Ziff. 8 und 9 DRV um eine Art Konkretisierung des Liquidationsnettings handelt, wie es in § 104 InsO auch gesetzlich normiert worden ist. Über die sich daraus ergebenden Folgen musste aber nicht gesondert aufgeklärt werden. Zudem ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Anwendung von Ziff. 8 und 9 DRV zu Lasten der Klägerinnen auf einer Insolvenz der Beklagten beruht; es sind aber keine Umstände dargetan, aus denen sich ergeben könnte, dass im Zeitpunkt der Vertragsschlusses Ende 2005 bereits ein konkretes, der Beklagten bekanntes Insolvenzrisiko bestanden hat, so dass ein Hinweis darauf und auf die möglichen Folgen nach der DRV fernlag. Soweit die Klägerinnen mit der Berufung mit Anlage BB3 (Bl. 867 d.A.) eine e-mail der Beklagten vom 5. September 2007 vorgelegt haben, in dem es um denkbare Ausfallrisiken im Fall einer - als theoretisch bezeichneten - Zahlungsunfähigkeit der Beklagten ging, so liegt dieses Schreiben zeitlich nach Abschluss der Optionsverträge, so dass sich damit eine für den Vertragsschluss ursächliche Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflicht nicht begründen lässt. 3. Die Beklagte hat gegen die Klägerinnen keinen Anspruch auf vertragliche Zinsen vom 16. September 2008 (= Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) bis 9. August 2010 (= Zeitpunkt der Anhängigmachung der negativen Feststellungsklage der Klägerinnen) aus Ziff. 3 Abs. 4 i.V.m. Ziff. 12 Abs. 3 DRV. Nach Ziff. 3 Abs. 4 DRV sind Ansprüche unter dem Rahmenvertrag ab Fälligkeit zu verzinsen. Der Ausgleichsanspruch nach Ziff. 9 Abs. 1 DRV entsteht mit der Beendigung des Vertrags (Zerey/Behrends, a.a.O., § 6 Rn. 50). Er ist aber nach Ziff. 9 Abs. 2 S. 1 DRV noch nicht fällig, da die Klägerinnen gegen die Beklagte einen Anspruch auf Herausgabe der als Sicherheit begebenen Aktien haben. Die Beklagte kann dabei nicht damit gehört werden, dass Ansprüche "aus irgend einem rechtlichen Grund" im Sinne der Ziff. 9 Abs. 2 S. 1 DRV keine Herausgabeansprüche erfasse. Zwar sind bei einer Anwendung des "Besicherungsanhangs" zu dem DRV gemäß der dortigen Ziff. 9 Abs. 1 ("Beendigung des Vertrags") im Fall der Beendigung des Vertrags die gestellten Besicherungen zu bewerten und die entsprechenden Beträge (gegen Entfallen des Herausgabeanspruchs) in die Ausgleichsforderung nach Ziff. 9 Abs. 1 DRV einzubeziehen, so dass dann einem Ausgleichsanspruch kein Herausgabeanspruch entgegensteht, der den Eintritt der Fälligkeit verhindern könnte. Die Parteien haben jedoch zum einen unstreitig abweichend von dem Besicherungsanhang gesonderte Security Agreements vereinbart, denen zufolge es bei einem Herausgabeanspruch hinsichtlich der gestellten Sicherheiten bleibt; zum anderen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass Ziff. 9 Abs. 2 S. 2 ff. DRV denknotwendig davon ausginge, dass "Ansprüche aus irgend einem rechtlichen Grund" keine Herausgabeansprüche seien, wie die Beklagte meint. Denn Ziff. 9 Abs. 2 S. 2 ff. DRV sieht lediglich zur Ermittlung des fälligen Teils der Ausgleichsforderung vor, dass Gegenansprüche - auch soweit sie sich nicht auf Geldzahlungen beziehen - in eine in Euro ausgedrückte Schadensersatzforderung umgewandelt und von der Ausgleichsforderung abgezogen werden, wobei die ersatzberechtigte Partei die Ausgleichsforderung der anderen Partei gegen die errechneten Gegenansprüche aufrechnen kann (aber nicht muss); unterlässt sie dies, wird die Ausgleichsforderung nach Ziff. 9 Abs. 2 S. 5 DRV (nur) fällig, sobald und soweit ihr keine Gegenansprüche mehr gegenüber stehen. Eine Aufrechnung seitens der Klägerinnen ist nicht erfolgt; vielmehr ist sie weiterhin unstreitig Inhaberin eines Herausgabeanspruchs, den sie der Fälligkeit der Ausgleichsforderung entgegen halten kann. Diese wird damit erst mit Erfüllung des Herausgabeanspruchs der Klägerinnen fällig. 4. Mangels Fälligkeit der Ausgleichsforderung konnten die Klägerinnen auch weder durch Erhebung der negativen Feststellungsklage in Verzug geraten, so dass ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ab dem 10. August 2010 ausscheidet, noch haben sie Zinsen seit Rechtshängigkeit (§ 291 BGB) zu zahlen. Nach alledem war das angefochtene Urteil wie erfolgt abzuändern. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2, 708 Ziff. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Soweit die Klägerinnen in erster Instanz mit ihrem Begehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache obsiegt haben und dieser Teil des Urteils nicht mit der Berufung angegriffen worden ist, haben die Klägerinnen dennoch die Kosten der ersten Instanz vollständig zu tragen, da sich der Streitwert für die erste Instanz nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG allein nach dem Wert der Widerklage richtet und die Klägerinnen diesbezüglich unterlegen sind. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 S. 1 Ziff. 1 ZPO zuzulassen, da die Auslegung von Ziff. 8 und 9 DRV schwierige rechtliche Fragen aufwirft, die angesichts des weit verbreiteten Einsatzes des DRV von grundsätzlicher Bedeutung sind. Der Streitwert für die Berufung wird auf 30.000.000 € festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 45 Abs. 3, 43 Abs. 1, 39 Abs. 2 GKG).