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Urteil

16 U 220/19

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0507.16U220.19.00
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Tenor
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2019 - 2-03 O 454/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2018 - einstweilige Verfügung - wird aufgehoben. Der auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2019 - 2-03 O 454/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2018 - einstweilige Verfügung - wird aufgehoben. Der auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag wird zurückgewiesen. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 10.000,- € festgesetzt. I. Die Verfügungsklägerin verlangt von der Verfügungsbeklagten die Unterlassung der erneuten Veröffentlichung eines Fotos, welches unter anderem die Verfügungsklägerin zeigt. Die Verfügungsklägerin ist eines von … Kindern des … bekannten Politikers A. Als solches wurde sie Gegenstand der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten. Die Verfügungsbeklagte verlegt das Nachrichtenmagazin „Zeitschrift1. Am XX.XX.2018 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf Seite … in Zeitschrift Nr. … ein Foto mit der Bildunterschrift „Privatmann A beim Musizieren". Kontext der Veröffentlichung war ein Artikel über die gegenwärtigen politischen Ambitionen des Vaters der Verfügungsklägerin. Das im Jahre 1999 aufgenommene Foto zeigt die damals … Verfügungsklägerin in (…) am Klavier spielend. Neben ihr stehend zeigt das Foto die damals (…) Schwester der Verfügungsklägerin in (…) sowie die gemeinsame Mutter mit (…). Hinter ihr steht der Vater A (…). Die Bildumgebung zeigt die Atmosphäre eines Wohnzimmers mit bürgerlicher Einrichtung. Inhaltlicher Kontext der Veröffentlichung ist ein Artikel über die derzeitigen politischen Ambitionen von A unter der Artikelüberschrift „…". Das Foto wurde für eine „Homestory" der „Zeitschrift2" über A fotografiert, die erstmals im Jahre XXXX erschien. Es handelt sich um ein gestelltes Foto, welches A als konservativen und bodenständigen Familienvater zeigen soll. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. November 2018 forderte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auf (Bl. 9 f. d. A.). Die Verfügungsbeklagte lehnte dies mit Schreiben vom 15. November 2018 ab, weil das Foto als „Bildnis der Zeitgeschichte" einzuordnen sei (Bl. 11 f. d. A.). Daraufhin hat die Verfügungsklägerin mit Antragsschrift vom 20. November 2018 beantragt, der Verfügungsbeklagten die erneute Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen. Mit Beschluss vom 27. November 2018 (Bl. 13 f. d. A.) hat das Landgericht Frankfurt am Main - ohne vorherige Anhörung der Verfügungsbeklagten, jedoch in Kenntnis der vorgerichtlichen Schriftsätze - dem Antrag der Verfügungsklägerin entsprochen und die von ihr begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Gegen die einstweilige Verfügung hat die Verfügungsbeklagte mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. Dezember 2018 (Bl. 17 f. d. A.) Widerspruch eingelegt, welcher beim Landgericht am gleichen Tag einging. Die Verfügungsklägerin hat geltend gemacht, dass es bereits an einem Informationsinteresse der Öffentlichkeit fehle. Das streitgegenständliche Foto ziehe die Familie ins „Lächerliche". Das Foto verletze die Verfügungsklägerin erheblich in ihrer Privatsphäre. Die Verfügungsklägerin habe kein Interesse daran, als „Komparsin" ihres Vaters wahrgenommen zu werden. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Ausführungen der Verfügungsklägerin wird auf den Schriftsatz vom 2. Mai 2019 (Bl. 158 ff. d. A.) verwiesen. Die Verfügungsklägerin hat beantragt, die einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt am Main vom 27. November 2018 (Az. 2-03 O 454/18) zu bestätigen. Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 27. November 2018 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen. Die Verfügungsbeklagte hat zur Begründung ihres Widerspruchs zunächst prozessuale Einwendungen geltend gemacht. So sei das Landgericht Frankfurt am Main örtlich unzuständig und habe die einstweilige Verfügung nicht ohne vorherige Anhörung der Verfügungsbeklagten erlassen dürfen. In der Sache hat die Verfügungsbeklagte vorgebracht, dass es durch ein Zuwarten der Verfügungsklägerin an einem Verfügungsgrund fehle und auch ein Verfügungsanspruch im Hinblick auf eine fortwirkende Einwilligung des Vaters der Verfügungsklägerin im Sinne von § 22 S. 1 KUG, jedenfalls jedoch wegen der Eigenschaft des Fotos als Bildnis der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausscheide. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Ausführungen der Verfügungsbeklagten wird auf die Widerspruchsbegründung vom 26. Februar 2019 (Bl. 32 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 26. August 2019 (Bl. 174 ff. d. A.) verwiesen. Das Landgericht hat mit Urteil vom 29. August 2019 die einstweilige Verfügung vom 27. November 2018 bestätigt. Zur Begründung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, dass die individuelle Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Verfügungsklägerin derart schwer wiege, dass das Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG ausscheide. Mangels wirksamer Einwilligung sei daher ein Unterlassungsanspruch der Verfügungsklägerin gegeben. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 218 ff. d. A.) Bezug genommen. Gegen das der Verfügungsbeklagten am 9. September 2019 zugestellte Urteil hat diese mit Schriftsatz vom 12. September 2019 Berufung eingelegt, welche auch an diesem Tag beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main einging. Mit ihrer Berufung verfolgt die Verfügungsbeklagte ihre ursprüngliche Rechtsverteidigung weiter und vertieft diese dahingehend, dass in die vorzunehmende Abwägung einzustellen sei, dass es sich bei einem Foto, welches der Inszenierung zu PR-Zwecken dient, gerade um kein Privatfoto im eigentlichen Sinn handle. Insoweit sei die Beeinträchtigung der Verfügungsklägerin nicht als hinreichend qualifiziert einzustufen. Hinsichtlich der weiteren Rechtsausführungen der Verfügungsbeklagten wird auf die Berufungsbegründung vom 25. Oktober 2019 (Bl. 250 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz vom 10. Februar 2020 (Bl. 281 ff. d. A.) verwiesen. Die Verfügungsbeklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29. August 2019 (2-03 O 454/18) und die einstweilige Verfügung vom 27. November 2018 aufzuheben und den Verfügungsantrag zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin beantragt, die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. Die Verfügungsklägerin weist - ergänzend zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils - darauf hin, dass das streitgegenständliche Foto durch einen Zeitablauf von fast 20 Jahren jede Aktualität eingebüßt und insbesondere die Möglichkeit bestanden habe, die Verfügungsklägerin auf dem Foto verpixelt darzustellen, um eine Identifizierung ihrer Person zu verhindern. Hinsichtlich der weiteren rechtlichen Ausführungen der Verfügungsklägerin im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz vom 28. November 2019 (Bl. 266 ff. d. A.), sowie den Schriftsatz vom 11. März 2020 (Bl. 305 ff. d. A.) verwiesen. Die Parteien haben auf Anfrage des Senats - im Hinblick auf die anhaltende Coronakrise - mit Schriftsätzen vom 16. März 2020 und 17. März 2020 (Bl. 317 f. d. A.) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt. Diese ist sodann mit Beschluss vom 02. April 2020 (Bl. 322 f. d.A.) - unter Schriftsatzfrist bis zum 23. April 2020 - angeordnet worden. Der Senat hat die Parteien im Rahmen des Beschlusses auf seine vorläufige Rechtsauffassung hingewiesen. II. Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung der Verfügungsbeklagten hat auch in der Sache Erfolg. Zunächst bedarf es wegen § 513 Abs. 2 ZPO keiner Ausführungen zur Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main. Nach Auffassung des Senats hat das Landgericht auch nicht gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und der Waffengleichheit verstoßen. Vielmehr wurde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1783/17 und 2421/17) durch das Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 13. November 2018 insoweit Rechnung getragen, als die Verfügungsbeklagte Gelegenheit zur Stellungnahme Abmahnschreiben deutlich gemacht worden war, dass es nach der Verfügungsklägerin an einem berechtigten öffentlichen Interesse an der Fotoveröffentlichung fehlt. Nach Auffassung des Senats fehlt es der Verfügungsklägerin jedoch an einem Verfügungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte auf Unterlassung der Veröffentlichung der beanstandeten Fotografie. Nach §§ 823, 1004 BGB analog i. V. m. §§ 22 f. KUG, Art. 85 DSGVO kann derjenige Unterlassung der Verbreitung seines Bildnisses verlangen, der durch die Veröffentlichung eine ungerechtfertigte Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfährt. Eine Veröffentlichung ist gerechtfertigt, wenn diese in zulässiger Weise erfolgt. Die Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Bildnisses ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH, Urteil vom 06. März 2007 - VI ZR 51/06 -, BGHZ 171, 275-287 m. w. N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person im Grundsatz nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Von dem Grundsatz des Einwilligungserfordernisses besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Die Frage der Einwilligung kann hier offen bleiben, weil der Senat der Auffassung ist, dass eine Rechtfertigung im Hinblick auf § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gegeben ist. Hiernach ist dann keine Einwilligung des Abgebildeten erforderlich, wenn es sich bei der Fotografie um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Zeitgeschichte umfasst hierbei alle Fragen von allgemeinem und gesellschaftlichem Interesse. Dazu gehören neben Ereignissen von gesellschaftlicher Bedeutung insbesondere auch Geschehnisse der Politik. Das Feld der Politik umfasst auch den seiner Natur nach öffentlichkeitswirksamen Wahlkampf. Bereits die Frage, ob ein solches zeitgeschichtliches Ereignis vorliegt, erfordert jedoch über diese Definition hinaus eine Abwägung zwischen den Rechtspositionen des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und der Meinungsfreiheit des Veröffentlichenden aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK. Das Veröffentlichungsinteresse wird mithin schon auf Tatbestandsseite durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten begrenzt (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2013 - VI ZR 125/12 -, juris, m.w.N.). Maßgeblich für die Bestimmung des Verlaufs dieser Grenze ist das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung im konkreten Einzelfall. Von Bedeutung sind insoweit alle Aspekte des Einzelfalls, insbesondere jedoch die Bedeutung der abgebildeten Person und Situation für die öffentliche Meinungsbildung (vgl. BGH, Urteil vom 09. April 2019 - VI ZR 533/16 -, juris). Für die Abwägung ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern und damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser oder Zuschauer nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen. Dabei ist der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Der Senat vermag sich hier der rechtlichen Argumentation des Landgerichts hinsichtlich der Verneinung eines zeitgeschichtlichen Ereignisses nicht anzuschließen. Die zeitgeschichtliche Bedeutung des streitgegenständlichen Fotos erwächst daraus, dass es die konservativ-bürgerliche Positionierung des Vaters der Verfügungsklägerin und sein Familienbild verdeutlicht und zeigt, dass der Vater der Verfügungsklägerin zu einem bestimmten Zeitpunkt seiner Karriere diese Positionierung zur Schau stellte, weil er 1999 dieses und ähnliche Fotos im Rahmen einer „Homestory" fertigen und veröffentlichen ließ. Da es im Rahmen der angegriffenen Veröffentlichung des Fotos Ende 2018 um den Parteivorsitz der X gegangen ist, erscheint es gerechtfertigt, an die im Rahmen der „Homestory" entstandenen Fotos anzuknüpfen, weil sie die Leser damit über die Persönlichkeit des Vaters der Verfügungsklägerin und seine Strategien zur Erreichung eines politischen Amtes informieren. Sofern die Verfügungsklägerin vorbringt, dass das veröffentlichte Foto in besonderer Weise dazu geeignet sei, das Bild des Vaters in der Öffentlichkeit zu prägen, unterstreicht dieses Vorbringen die zeitgeschichtliche Relevanz des festgehaltenen Moments. Wie die Verfügungsklägerin in ihrem Vortrag zu erkennen gibt, erschöpft sich der Inhalt der Fotografie nicht im bloßen Festhalten eines vermeintlichen Musizierens im familiären Umfeld. Vielmehr schafft gerade die Intensität der Inszenierung ein Zeitdokument, welches in beispielhafter Weise Zeugnis über den Charakter des damaligen Wahlkampfes des Vaters leistet. Bei der vorzunehmenden Abwägung mit den Interessen und Grundrechten der Verfügungsklägerin muss der Eingriff in die Rechte der Klägerin angesichts der Harmlosigkeit des Inhalts der Fotografie zurückstehen. Der Senat vermag in der festgehaltenen Pose der Verfügungsklägerin keinen Ausdruck zu erkennen, welcher dazu geeignet wäre, diese in einem schlechten Licht erscheinen zu lassen. Die Verfügungsklägerin ist zum einen nur von der Seite zu sehen. Ihr Gesichtsausdruck ist neutral. Sie ist als musizierende Jugendliche dargestellt, die mit ihrem Vater Hausmusik macht. Solche Fotos gibt es häufig und in vielen Familien. Dass das Foto inszeniert ist, verstärkt nicht die Betroffenheit der Verfügungsklägerin. Familienfotos zeichnen sich regelmäßig durch einen gewissen Grad an Inszenierung aus, der sich etwa in dem lächelnden Gesichtsausdruck aller Fotografierten oder der Anordnung der fotografierten Personen niederschlägt. Dass man als Erwachsener solche Fotos aus Jugendtagen als beschämend und peinlich empfindet, ist nur natürlich. Ein darüberhinausgehender Verletzungseffekt ist nach Auffassung des Senats, angesichts der Unverfänglichkeit der Situation, nicht gegeben. Weiterhin ist in die Abwägung einzustellen, dass es dem Senat anhand einer Gegenüberstellung mit den zu der Akte gereichten aktuellen Fotografien der Verfügungsklägerin keinesfalls möglich war, optische Gemeinsamkeiten auszumachen, welche derart stark ausgeprägt sind, dass ein objektiver Betrachter von dem Aussehen aus Kindheitstagen auf das heutige Aussehen schließen kann. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Verfügungsklägerin nicht in der Intensität in der Öffentlichkeit steht wie ihr Vater, sodass nicht damit zu rechnen ist, dass ein durchschnittlicher Betrachter ihrem Foto überhaupt einen Namen zuzuordnen vermag. Eine durch die Verfügungsklägerin angedachte Verpixelung erscheint insoweit zum Zwecke der Unkenntlichmachung nicht als geboten und würde dem Bildnis zudem zu einem nicht unerheblichen Grad den Charakter einer inszenierten Familienfotografie nehmen. Auch die Möglichkeit, dass einzelne Personen - etwa aus dem Umfeld aus Jugendtagen - eine Zuordnung vornehmen können, begründet insoweit keine anderweitige Beurteilung. Die Verfügungsklägerin hat nicht dargelegt, welche negativen Folgen aus der öffentlichen Kenntnis um das Vater-Kind-Verhältnis resultieren sollen. Es ist vielmehr nicht davon auszugehen, dass sich für die Verfügungsklägerin aus der fortgesetzten Veröffentlichung negative Folgen, wie ein grob missbilligendes Verhalten Dritter, ergeben könnten. Auch die abschließend vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen Interessen gemäß § 23 Abs. 2 KUG führt zu einer Rechtfertigung der Abbildung des streitgegenständlichen Fotos. Das maßgeblich in die Abwägung einzustellende allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährleistet zwar die selbstbestimmte Persönlichkeitsentfaltung des heranwachsenden Menschen, jedoch verbürgt es nicht das Recht, öffentlich stets so wahrgenommen zu werden, wie es den eigenen Wünschen entspricht. Die Persönlichkeitsbildung vollzieht sich nicht frei von Kommunikationsprozessen und damit in Wechselwirkung mit der freien Beurteilung Dritter und einer - mehr oder weniger breiten - Öffentlichkeit. Dies gilt insbesondere für Kinder Prominenter. Welche Informationen als besonders interessant erachtet werden - und damit in Zeitgeschichte erwachsen - unterliegt insoweit nicht der einseitigen Dispositionsmacht des Betroffenen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 06. November 2018 - 1 BvR 16/13 -, Rn. 107 ff., juris). In die Betrachtung einzustellen sind Anlass und Gegenstand sowie Form, Art und Reichweite der Veröffentlichung und deren Bedeutung und Wirkung unter zeitlichen Aspekten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Februar 2020 - 1 BvR 1282/17 -, Rn. 9 ff., juris, m.w.N.). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Fotografie durch ihre Inszenierung im Rahmen einer „Homestory" ihren privaten Charakter wenigstens überwiegend verloren hat. Der Schutzbedarf ist insoweit bereits strukturell als geringer anzusehen. Auch Form und Inhalt der Fotografie vermögen - wie bereits ausgeführt - keinen besonderen Schutz der Betroffenen zu rechtfertigen. Demgegenüber gewinnt die damals aufgenommene Fotografie gerade durch die neuerliche Intensivierung der politischen Ambitionen des Vaters an zeitgeschichtlicher Relevanz. Da die Verfügungsklägerin im Rechtsstreit unterlegen ist, hat sie gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 3 ZPO i. V. m. §§ 48, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG. Der Senat sah keinen Anlass, von der erstinstanzlichen Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren abzuweichen.