Urteil
16 U 54/19
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1022.16U54.19.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26.2.2019 - Az. 2-18 O 175/17 - aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 1.017.898,-- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 26.2.2019 - Az. 2-18 O 175/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, einschließlich der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt/Main zurückverwiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision gegen das Urteil wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 1.017.898,-- festgesetzt. A. Der Kläger macht im Wege der offenen Teilklage gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht geltend aus einem aufgrund eines vermeintlichen Mistrades stornierten Wertpapiergeschäft zwischen der Depotbank des Klägers als Kommissionärin, der Bank1 AG (jetzt Bank1a AG, nachfolgend Bank1), und der A (nachfolgend A), deren Gesellschafterin die Beklagte ist. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist festzuhalten, dass die streitgegenständlichen Zertifikate bei der Bank2 AG in Frankfurt/Main (nachfolgend Bank2) girosammelverwahrt werden, welche in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (maßgebend Stand 1.1.2012, auszugsweise vorgelegt als Anlage L 60) unter Ziffer XXI. den Übergang des Mitbesitzes ihrer Kunden an Sammelbestandteilen girosammelverwahrter Wertpapiere ausdrücklich geregelt hat. Die Anweisung zur Umbuchung der streitgegenständlichen Wertpapiere konnte die A nicht unmittelbar als elektronische Nachricht an die Bank2 durchleiten, sondern musste hierzu die C (nachfolgend C) mit Sitz in Frankfurt am Main, die als Depotbank der A fungiert, dazwischenschalten. Am 14.12.2018 hat der Kläger neben dem laufenden Verfahren Klage über ca. € 152,7 Mio. in Frankreich erhoben (Assignation vom 14.12.2018, vorgelegt als Anlage L 61). Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen. Hiergegen hat der Kläger Berufung eingelegt, mit welcher er sein erstinstanzliches Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgt. Er ist der Ansicht, dass das Landgericht zu Unrecht seine internationale Zuständigkeit verneint habe. Diese folge aus Art. 7 Ziffer 1 lit. c) EuGVVO. Die Leistungsverpflichtung der A sei nicht in Paris, sondern am Sitz des Verwahrers Bank2 als Erklärungsempfänger zu erfüllen. Erfüllungsort von empfangsbedürftigen Willenserklärungen sei der Sitz des Erklärungsempfängers. Denn erst durch den Zugang der Willenserklärung beim Erklärungsempfänger erlange die Willenserklärung ihre Wirksamkeit und löse ihre Rechtswirkungen aus. Damit sei die Leistungshandlung erst mit Zugang der entsprechenden Anweisung zur Umbuchung als Willenserklärung beim Verwahrer, der Bank2, erfüllt. In diesem Zusammenhang verweist die Berufung auf die Entscheidung des OLG Stuttgart vom 24.3.2004 - Az. 14 U 21/03. Frankfurt am Main als Erfüllungsort werde auch durch Ziffer VII (2) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank2, Stand 2012, gestützt. Dieser folge hier ferner aus dem Umstand, dass nach Ziffer XXI dieser AGB bei ausländischen Teilnehmern ein sog. inländisches Zahlungsziel eingeschaltet werden müsse, welches hier die C mit Sitz in Frankfurt am Main wahrnehme; die C übernehme die Rolle eines Boten, die die Willenserklärung für die A abzugeben habe. Zudem sei die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nach Art. 7 Ziffer 1 lit. b) Alt. 1 EuGVVO begründet. Wertpapiere seien im Allgemeinen nach § 91 BGB als vertretbare Sachen und mithin als bewegliche Sachen zu qualifizieren. Die Entwicklung hin zur Globalurkunde mit Sammelverwahrung habe nichts an der Eigenschaft als bewegliche Sache geändert und führe auch nicht dazu, dass keine Lieferung mehr erfolge, sondern geändert habe sich die Art der Lieferung. Zu Unrecht habe das Landgericht ferner eine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 lit. a) EuGVVO verneint. Zunächst sei nicht erwiesen, dass das streitgegenständliche Geschäft tatsächlich über die Plattform XCOM 2 und nicht über die in die Rahmenvereinbarung ausdrücklich einbezogene CATS OS erfolgt sei. Der Kläger habe den Abschluss des Geschäfts über die Plattform XCOM 2 bis zum Schluss bestritten, ohne dass das Landgericht seinem Beweisangebot nachgekommen sei, die Beklagte zur Vorlage der Order- und Handelsprotokolle aufzufordern. Ferner hätten die A und die Bank1 übereinstimmend die Rahmenvereinbarung auf das streitgegenständliche Geschäft angewandt. Auch die Parteien hätten die Geltung der Rahmenvereinbarung mit der dort getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung für das streitgegenständliche Geschäft unstreitig gestellt. Dies folge aus dem als Anlage K 19 vorgelegten Emailschreiben der Bank1 vom 10.8.2016 und dem Vortrag der Beklagten, welche sich auf die in der Rahmenvereinbarung niedergelegten Mistrade-Regelungen zur Aufhebung des streitgegenständlichen Geschäfts berufe. Aufgrund ihrer übereinstimmenden Erklärung habe das Landgericht zwingend von Geltung und Anwendbarkeit der in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgehen und seine internationale Zuständigkeit bejahen müssen. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht nur aufgrund der fehlenden Regelung für das konkrete Kaufgeschäft und ohne Berücksichtigung des sonstigen Verhaltens der A und der Bank1 bezüglich bisheriger Geschäfte über die Handelsplattform XCOM 2 einen internationalen Gerichtsstand nach Art. 25 Abs. lit. b) EuGVVO verneint. Entgegen der Annahme des Landgerichts sei Anknüpfungsmerkmal für das Tatbestandsmerkmal „Gepflogenheit“ die laufende Geschäftsbeziehung, vorliegend mithin der außerbörsliche Wertpapierhandel der A allgemein. Auch bei einer Differenzierung nach eingesetzten Handelsplattformen sei davon auszugehen, dass zwischen A und Bank1 regelmäßig laufend außerbörsliche Wertpapiergeschäfte über die Handelsplattform XCOM 2 vorgenommen würden, wobei diese von der Geltung der Mistrade-Regelungen in der Rahmenvereinbarung auch für solche Geschäfte ausgegangen seien. Diese selbstverständliche Anwendung der Mistrade-Regelungen stelle die für eine Gepflogenheit erforderliche Einigung dar. Diese müsse dann ebenso für den Gerichtsstand gelten. Für eine Gepflogenheit einer Gerichtsstandvereinbarung streite auch die Regelung in dem Globalprospekt der A, der für den überwiegenden Teil von ihr emittierter Zertifikate als Grundlage diene und als Gerichtsstand und Erfüllungsort Frankfurt/Main vereinbare. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich, warum Rechtsstreitigkeiten aufgrund eines Primärerwerbs an einem anderen Gerichtsstand auszutragen seien als aufgrund eines Erwerbs am Sekundärmarkt. Des Weiteren habe die Beklagte mit den Emittenten D, E und Bank3 bezüglich Zertifikaten als Gerichtsstand Frankfurt/Main vereinbart. Zudem verweist die Berufung auf die erstinstanzlich aufgestellte Behauptung des Klägers, dass die Beklagte die streitgegenständliche Gerichtsstandsklausel und Rahmenvereinbarung mit allen depotverwaltenden Brokern in Deutschland abgeschlossen habe. Soweit das Landgericht seine internationale Zuständigkeit nach Art. 25 Abs. 1 lit. c) EuGVVO mangels Vortrags eines entsprechenden Handelsbrauchs einer Gerichtsstandsvereinbarung nicht für gegeben gehalten habe, hätte es eines richterlichen Hinweises bedurft. Dann hätte der Kläger bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass bei den in Deutschland gehandelten Zertifikaten fast ausschließlich der Gerichtsstand Frankfurt/Main gewählt werde, gerade auch bei grenzüberschreitenden Handelsgeschäften. Die Beklagte respektive die A hätten mit allen depotverwaltenden Brokern Deutschland als Gerichtsstand vereinbart. Auch die Vereinbarung in der Rahmenvereinbarung sei als Handelsbrauch einzustufen. Ferner habe die A laut dem Globalprospekt, der für den allergrößten Teil der von ihr emittierten Zertifikate als Grundlage diene, als Gerichtsstand und Erfüllungsort Frankfurt/Main vereinbart. Dies gelte auch für die Emissionsbedingungen der Emittenten von Zertifikaten aus Deutschland heraus. Schließlich ergebe sich die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt/Main aus dem sog. Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO, dessen Voraussetzungen hier vorlägen. Der Kläger sei mit der streitgegenständlichen Tätigkeit der privaten Vermögensverwaltung als Verbraucher einzustufen. Er verwalte ausschließlich eigene Gelder/eigenes Vermögen und werde bei der Bank1 als Privatperson geführt. Er unterhalte keine spezifische Organisation und verfüge über keinerlei Personal für seine Vermögensverwaltung. Seine Einkünfte seien solche aus Kapitalvermögen, bei der die Steuern über die Kapitalertragssteuer, welche es nur für Privatpersonen gebe, direkt von der Depotbank einbehalten würden. Mit diesem Vorbringen sei er auch nicht präkludiert, weil die Relevanz seiner Verbrauchereigenschaft im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Seite erkannt worden sei. Der Verbrauchergerichtstand sei auch nicht deswegen ausgeschlossen, dass Vertragspartner des streitgegenständlichen Geschäfts seine Depotbank als Kommissionärin gewesen sei. Bei Klagen aus abgetretenen Ansprüchen sei auf die Schutzbedürftigkeit des Zessionars abzustellen. Die Wirkungen aus dem zwischen der A und der Bank1 geschlossenen Vertrag hätten plangemäß und von Anfang an nur und ausschließlich den Kläger als Kommittenten treffen sollen. Dem Vertragspartner bei derartigen Geschäften sei auch bekannt, dass diese in der überwiegenden Anzahl der Fälle für einen dahinterstehenden Kunden getätigt würden. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26.2.2019 - Az. 2-18 O 175/19 - die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Teilbetrag in Höhe von € 1.017.898,-- aus der Stornierung von 20 Wertpapieren aus einem Wertpapiergeschäft betreffend die X sowie anteilige, nicht anrechenbare außergerichtliche Kosten in Höhe einer 2,5 Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von € 1.017.898,-- zu bezahlen Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht die Zuständigkeit der Gerichte in Frankfurt/Main als gegeben ansieht, gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO die Zurückverweisung der Sache an das Ausgangsgericht. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Der Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art. 7 Ziffer 1 EuGVVO scheide von vornherein aus, da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch nicht um eine vertragliche Streitigkeit handele; diese qualifiziere sich nach dem anwendbaren französischen Recht als gesellschaftsrechtliche. Im Übrigen sei Erfüllungsgerichtsstand sowohl nach deutschem als auch französischem Recht am Sitz der Schuldnerin, der A bzw. der Beklagten in Paris, Frankreich. Die Anweisung an Bank2 zur Umbuchung der Wertpapiere habe die A erteilt; diese elektronische Nachricht, die deren Systeme in Paris verlasse, werde durch die C an die Bank2 durchgeleitet, ohne dass diese in diesem Zusammenhang über eine eigene Entscheidungsgewalt verfüge. Vielmehr sei die Durchleitung ein automatischer Prozess, der von Bank2 systemtechnisch gefordert werde. Die von dem Kläger in Bezug genommene Entscheidung des OLG Stuttgart führe nicht zu einer anderen Bewertung hinsichtlich des Erfüllungsorts, da die Parteien dort nach den besonderen Umständen des Falles eine Bringschuld hätten vereinbaren wollen. Entsprechend der zutreffenden Ansicht des Landgerichts stelle der streitgegenständliche Wertpapierkaufvertrag keinen Kauf von beweglichen Sachen i.S. der lit. b) dar. Ebenso wenig sei vorliegend der Gerichtstand der Niederlassung nach Art. 7 Ziffer 5 EuGVVO mangels Betriebsbezogenheit eröffnet. Es liege auch keine Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 25 Abs. 1 lit. a) EuGVVO vor. Zwischen A und Bank1 sei keine schriftliche Gerichtsstandsvereinbarung für das streitgegenständliche Geschäft geschlossen worden. Der CATS OS-Rahmenvertrag solle nur Geschäfte über die Handelsverbindung CATS OS erfassen. Weder die A noch die Bank1 hätten den Willen gehabt, diese auf die XCOM 2-Verbindung oder das streitgegenständliche Geschäft anzuwenden. Sie hätten sich nur an den dort vereinbarten Mistrade Regeln orientiert, um die konkrete Ausgestaltung des Handelsbrauchs zu ermitteln, wie er im Hinblick auf die Mistrade Regeln für das streitgegenständliche Geschäft gelte. Ferner sei keine auf das streitgegenständliche Geschäft anwendbare Gerichtsstandsvereinbarung in einer der Gepflogenheit i.S. des Art. 25 Abs. 1 lit. b) EuGVVO entsprechenden Form vereinbart. Der Kläger verkenne die Reichweite der Regelung, wenn er unter Verweis auf einen - hier nicht gegenständlichen - Wertpapierprospekt und Vereinbarungen mit anderen Banken eine Gepflogenheit einer Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Frankfurt/Main behaupte. A und Bank1 hätten auch mündlich keine Gerichtsstandsvereinbarung für das streitgegenständliche Geschäft geschlossen. Weder habe eine generelle noch eine im konkreten Fall getroffene Vereinbarung darüber bestanden, die Regeln des CATS OS-Rahmenvertrags auf XCOM 2-Geschäfte anzuwenden. Insbesondere begründe die bloße Vertragsdurchführung keinen stillschweigenden Konsens über den Gerichtsstand. Eine Gepflogenheit zwischen A und Bank1 habe vorliegend allenfalls dahingehend bestanden, dass Vereinbarungen zum Gerichtsstand nur schriftlich zu schließen seien. Gleichermaßen fehle es an einer Gerichtsstandsvereinbarung in einer einem Handelsbrauch entsprechenden Form. Gerichtsstandsvereinbarungen im Wertpapierhandel würden grundsätzlich allein schriftlich geschlossen. Es bestehe kein Handelsbrauch dahingehend, Gerichtsstandsvereinbarungen bei Geschäften, denen kein Rahmenvertrag zugrunde liege, aus einem anderen Vertrag zu übernehmen. Dies habe auch die A nie so gehandhabt. Schließlich bestehe auch kein Verbrauchergerichtsstand nach Art. 17 Abs. 1 lit. c), 18 EuGVVO. Neben einem Vertrag oder Ansprüchen aus einem solchen fehle es auch an der Verbrauchereigenschaft des Klägers, der Transaktionen der streitgegenständlichen Art hauptberuflich vornehme und sich selbst als Gewerbetreibender verstehe. Das hochprofessionelle Vorgehen des Klägers, der sich eines mittels selbst programmierter Algorithmen gesteuerten Computerhandels bediene und auf diese Weise in kürzester Zeit zahlreiche Börsentransaktionen durchführen könne, spreche gerade für ein gewerbsmäßiges Handeln. Zudem sei die Vertragspartnerin der A, die Depotbank des Klägers, keine Verbraucherin. Für die Anwendbarkeit des Verbrauchergerichtsstands sei jedoch in jedem Fall erforderlich, dass der Verbraucher selbst einen Vertrag mit einem beruflich oder gewerblich Handelnden geschlossen habe. Erwerbe er hingegen - wie hier - Rechte aus Verträgen, die zwischen gewerblich und beruflich Handelnden geschlossen worden seien, seien die Art. 17 ff EuGVVO nicht anwendbar. Im Übrigen sei der Kläger mit seinem tatsächlichen Vortrag zum vermeintlichen Vorliegen einer Verbrauchersache bereits präkludiert. Zu den rechtlichen Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben beide Parteien noch einmal Stellung genommen; wegen der Einzelheiten wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 8.9.2020 und der Beklagten vom 11.9.2020 verwiesen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen; die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist gegeben. Auf den Hilfsantrag der Beklagten ist daher die Sache nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 3 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen. I. Der Senat ist nicht nach § 513 Abs. 2 ZPO daran gehindert, die internationale Zuständigkeit zu überprüfen. Diese Vorschrift bezieht sich - wie § 545 Abs. 2 ZPO im Revisionsverfahren - nicht auf die internationale Zuständigkeit [BGH Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02 - Rn. 12; Urt. v. 17.3.2015 - VI ZR 11/14 - Rn. 14]. Im Übrigen hat das Landgericht seine Zuständigkeit auch nicht angenommen. II. Die Frage der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des von dem Kläger angerufenen Landgerichts Frankfurt/Main beurteilt sich nach den Vorschriften der EuGVVO (VO (EU) Nr. 1215/2012 - Brüssel Ia-VO). Deren Anwendbarkeit für den Rechtsstreit in sachlicher Hinsicht (Art. 1 Abs. 1 EuGVVO) folgt daraus, dass es sich um eine Zivilsache handelt. Die EuGVVO ist auch räumlich und persönlich anwendbar, denn sie gilt in den Mitgliedsstaaten der EU; die Beklagte hat ihren Sitz in Frankreich. Die in Betracht kommenden Vorschriften gemäß Art. 7 Nr. 1 und Nr. 3 sowie Art. 17 Abs. 1, Art. 25 Abs. 1 EuGVVO bestimmen nicht nur die internationale, sondern auch - unter Verdrängung nationaler Vorschriften - die örtliche Zuständigkeit [vgl. OLG Oldenburg Urt. v. 18.4. 2016 - 13 U 43/15 - Rn. 20 mwN]. Nach diesen Vorschriften ist ein deutscher Gerichtsstand gegeben. 1. Dahingestellt bleiben kann, ob eine solche Zuständigkeit, wie die Berufung meint, sich bereits auf eine Gerichtsstandsvereinbarung i.S. von Art. 25 Abs. 1 Satz 3 EUGVVO stützen lässt. Nach Ansicht des Senats ist jedenfalls der besondere Gerichtsstand des Art. 7 Ziffer 1 lit. a) EuGVVO eröffnet. Nach dieser Vorschrift kann, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, in einem anderen Mitgliedstaat vor dem Gericht des Orts, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre, verklagt werden. a. Zutreffend ist das Landgericht zunächst davon ausgegangen, dass Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren Ansprüche aus einem Vertrag sind. aa. Der Anwendungsbereich von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO wird weit ausgelegt. Die Begriffe „Vertrag“ oder „Ansprüche aus einem Vertrag“ sind autonom zu bestimmen und erfassen nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sämtliche schuldrechtlichen Ansprüche, die auf einer freiwillig eingegangenen Verpflichtung beruhen, auf die sich die betreffende Klage stützt [EuGH Urt. v. 20.1.2005 - C 27/02 - Rn. 50; Urt. v. 28.1.2015 - C 375/13 - Rn. 39 mwN]. Zu den Ansprüchen aus einem Vertrag zählt der EuGH nicht nur die aus dem Vertrag resultierenden Primäransprüche auf Erbringung der Hauptleistung oder Erfüllung bestimmter Nebenpflichten, sondern auch sämtliche vertraglichen Sekundäransprüche, die an die Nichterfüllung der Primärpflichten geknüpft sind, also vor allem Schadensersatzansprüche. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist für die Bestimmung des Erfüllungsorts i.S. von Art. 5 EuGVÜ und entsprechend von Art. 7 EuGVVO also die Verpflichtung heranzuziehen, die dem vertraglichen Anspruch entspricht, auf den der Kläger seine Klage stützt [EuGH Urt. v. 6.10.1976 - C 14/76 - Rn. 13/14; Urt. v. 15.1.1987 - C 266/85 - Rn. 9; Urt. v. 5.10.1999 - C 420/97 - Rn. 31]. bb. Einschlägig ist hier Art. 7 Ziffer 1 lit. a) EuGVVO. Streitgegenstand ist das Bestehen eines vertraglichen Anspruchs zwischen der Depotbank des Klägers, der Bank1 als dessen Rechtsvorgängerin, und der A, deren Gesellschafterin die Beklagte ist. Dem steht nicht entgegen, dass weder der Kläger noch die Beklagte Partei des ursprünglichen Wertpapierkaufvertrags waren, wie die Beklagte meint. Der Gerichtsstand gilt nicht nur im Verhältnis der ursprünglichen Vertragsparteien. (1) Auf der Klägerseite können sich Rechtsnachfolger (z.B. Zessionare) auf Art. 7 Ziffer Nr. 1 EuGVVO berufen. Ansprüche, die einmal als „vertraglich“ i.S. dieser Vorschrift qualifiziert worden sind, verlieren mit ihrer Abtretung und der anschließenden Geltendmachung durch den Zessionar nicht ihren vertraglichen Charakter [Gottwald in MüKo, 5. Aufl., Art. 7 Brüssel IA-VO Rn. 11; Wagner in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 26; Zöller/Geimer, ZPO, 33. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 6; BGH Urt. v. 22.4.2009 - III ZR 156/07- Rn. 15]. (2) Der Vertragsgerichtsstand des Art. 7 Ziffer 1 EuGVVO ist auch für eine Klage eröffnet, mit der der Gesellschaftsgläubiger einen Gesellschafter aus einer vertraglich zu qualifizierenden Forderung gegen die Gesellschaft in Anspruch nimmt, für die der Gesellschafter einer OHG oder Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach Maßgabe des § 128 HGB (analog) einzustehen hat. Denn die akzessorische Haftung der Gesellschafter gegenüber dem Gesellschaftsgläubiger teilt das zuständigkeitsrechtliche Schicksal der Forderung gegen die Gesellschaft. Ist der gegen die Gesellschaft gerichtete Anspruch vertraglicher Natur, so ist es der Anspruch gegen den Gesellschafter ebenso. Entsprechendes gilt konsequenterweise für die Kommanditistenhaftung nach § 171 HGB. Dies gründet auf der Überlegung, dass der Gesellschafter der Gesellschaft freiwillig beigetreten und somit diese Haftung freiwillig begründet hat. Es wäre wertungswidersprüchlich, den Vertragsgerichtstand für eine Klage gegen den Rechtsnachfolger des Vertragsschuldners zu eröffnen, dieses Forum aber im Falle einer von vornherein freiwillig übernommenen akzessorischen Mithaftung des Gesellschafters zu versperren [Gottwald/MüKo aaO.; Kropholler/von Hein, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl., Art. 5 EuGVVO Rn. 13; Rauscher EUZPR/EUIPR, 2011, Art. 5 Brüssel-I-VO Rn. 25; Schlosser in Schlosser/Hess, EuZPR, 4.Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 6; Wagner/Stein/Jonas aaO., Art. 5 EuGVVO Rn. 31; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 77. Aufl., Art. 7 EuGVVO Rn. 4 - Stichwort Gesellschaft; Zöller/Geimer aaO., Art. 7 EuGVVO Rn. 5; BGH Beschl. v. 22.9.2008 - II ZR 288/07]. Nichts Anderes gilt demnach für die Haftung der Beklagten nach Art. 1857 des Code Civil für die Verbindlichkeiten der A, einer société en nom collectif nach französischem Recht, welche der deutschen offenen Handelsgesellschaft entspricht. Aufgrund ihrer Stellung als deren Gesellschafterin haftet die Beklagte unbegrenzt und solidarisch für alle Verpflichtungen der Gesellschaft. b. Der Erfüllungsort der vorliegend „aus Vertrag“ geltend gemachten Zahlungsverpflichtung bestimmt sich nach § 269 BGB. Dieser liegt vorliegend in Frankfurt am Main. aa. Maßgeblich ist der Erfüllungsort der konkreten streitigen Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet. Dabei kommt es bei einer Klage auf Schadensersatz auf den Erfüllungsort der primären Hauptleistungspflicht an, zu der dieser gehört bzw. an deren Stelle dieser getreten bzw. aus der dieser hervorgegangen ist. Der Ort, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, ist außerhalb des Anwendungsbereichs des Art. 7 Ziffer 1 lit. b) EuGVVO nach der lex causae zu bestimmen, also nach derjenigen Rechtsordnung, die nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts (lex fori) auf die eingeklagte Verbindlichkeit zur Anwendung kommt [vgl. EuGH Urt. v. 6.10.1976 - C-12/76 - Rn. 13 ff; Urt. v. 15.1.1987 - 266/85 - Rn. 7; Urt. v. 29.6.1994 - C-288/92 - Rn. 26; Urt. v. 28.9.1999 - C-440/97 - Rn. 13; BGH Urt. v. 31.1.1991 - III ZR 150/88; Urt. v. 27.4.2010 - IX ZR 108/09 - Rn. 15]. Wo der Schuldner mithin nach materiellem Recht (welches das internationale Privatrecht des Erststaates = Gerichtsstaates bestimmt) zu leisten hat, ist er auch gerichtspflichtig [Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 5. A.1 Rn. 114; Zöller/Geimer aaO., Art 7 EuGVVO Rn. 4 und 26]. bb. Lex causae ist hier das deutsche internationale Privatrecht. Danach sind die Rechtsbeziehungen der Parteien im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Wertpapierkauf nach deutschem Recht zu beurteilen. Da der Vertrag keinem der in Art. 4 Abs. 1 Rom I-VO genannten Vertragstypen unterfällt und mangels charakteristischer Leistung auch die Anknüpfung nach Abs. 2 scheitert, bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Generalklausel des Abs. 4. Anzuwenden ist demnach das Recht des Staates, mit dem der Vertrag die engsten Verbindungen aufweist. Als Anhaltspunkte für die engste Verbindung eines Vertrags zu einem bestimmten Staat sind primär auf den Leistungsaustausch bezogene Faktoren heranzuziehen, wie etwa die Belegenheit des Vertragsgegenstands. Das aufgrund engster Verbindung bestimmte Vertragsstatut ist für den gesamten Vertrag maßgebend; eine objektive Vertragsspaltung ist nicht zulässig [Palandt/Thorn, 79. Aufl., Rom I 4 (IPR) Rn. 30]. Dies führt hier zur Anwendung deutschen Rechts. Denn nach den vom Landgericht zutreffend dargestellten Grundsätzen, nach denen sich bei Wertpapieren, die in einer in Verwahrung einer Wertpapier-Sammelbank befindlichen Sammelurkunde verbrieft sind, der Eigentumsübergang vollzieht, stellt die Buchung bei der Bank2 den entscheidenden Akt des Übereignungstatbestands dar, da in der Gutschriftbuchung auch die Erklärung der Annahme des Übereignungsangebots durch diese als Vertreterin der Käuferbank zu sehen ist [vgl. BGH Urt. v. 4.2.1999 - III ZR 56/98 - Rn. 8; Urt. v. 24.9.2015 - IX ZR 272/13 - Rn. 15 f Bauer in Kümpel Mülbert, Früh Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht. 5. Aufl., Rn. 18.106 f]. c. Die Zuständigkeit richtet sich damit gemäß § 29 ZPO nach dem Ort, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. Der in § 29 ZPO angesprochene Erfüllungsort muss als Leistungsort i.S. des § 269 BGB verstanden werden [vgl. Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, 2019, § 269 Rn. 2; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 29 Rn. 3 mwN.]. Das ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Schuld zu erbringen hat, d.h. an dem er abschließend tätig werden soll, mithin jedenfalls der letzte Handlungsabschnitt vorzunehmen ist [vgl. Krüger in MüKo, BGB, 8. Aufl., § 269 Rn. 2; Bittner/Kolbe in Staudinger, BGB, 2019, § 269 Rn. 2]. Mangels einer etwaigen besonderen gesetzlichen Bestimmung oder Parteivereinbarung über den Leistungsort entscheiden die Umstände über den Leistungsort, insbesondere die Natur des Schuldverhältnisses. Hierzu gehören neben dessen Charakter (Typus) auch die Art der zu erbringenden Leistung, vertragsspezifische Merkmale sowie die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls [vgl. Kerwer in juris-PK § 269, BGB, 9. Aufl., Rn. 16; Krüger in MüKo aaO., § 269 Rn. 18; Bittner/Kolbe in Staudinger aaO., § 269 Rn. 18]. Insoweit ist hier im Hinblick auf das Abstraktionsprinzip nicht zwischen schuldrechtlicher und dinglicher Ebene zu trennen, wie die Beklagte meint. Denn der Leistungsort ist nicht nur Teil des Vertragsinhalts des Verpflichtungsgeschäfts, sondern bestimmt sich vielmehr nach der Leistungshandlung zur Erfüllung des gesamten Schuldverhältnisses, mithin auch des Verfügungsgeschäfts. aa. Die (streitige) Primärleistungspflicht der A als Verkäuferbank in Bezug auf den behaupteten vertraglichen Anspruch bestand in der Verschaffung des Miteigentums nach Bruchteilen an der Sammelurkunde, in der die streitigen Zertifikate hier verbrieft sind, gegenüber der Zedentin als Käuferbank. Die zur Erfüllung des Eigentumsübergangs vorzunehmende Leistungshandlung bestand neben der Abgabe des Angebots zum Abschluss des Einigungsvertrags nach § 929 Satz 1 BGB gegenüber der Bank2 als Vertreter der Käuferbank in der Erteilung einer Anweisung an die Bank2, die Zertifikate künftig für die Bank1 als neuen Kunden zu halten, d.h. diese umzubuchen [Bauer aaO.; Lenenbach, Kapitalmarktrecht und kapitalmarktrelevantes Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., Rn. 6.151 f]; hierin liegt konkludent die dingliche Übereignungsofferte seitens der A zur Übertragung des Eigentums [Lenenbach aaO., Rn. 6.144 f]. Auch aus Ziffer XXI (1) der AGB der Bank2 Stand 1.1.2012 ergibt, sich, dass die Anweisung gegenüber der Bank2 die entscheidende Handlung des Verkäufers ist, da diese Regelung explizit auf die Anweisung abstellt. bb. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie die Berufung geltend macht - im Hinblick auf die Empfangsbedürftigkeit der Anweisung als Leistungshandlung von der C die Abgabe einer wirksamen Willenserklärung gegenüber der Bank2 geschuldet wurde, welche nach § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB des Zugangs bei dieser bedurfte mit der möglichen Folge, dass Erfüllungs- und Leistungsort der Wohnort bzw. Sitz des Erklärungsempfängers ist [so Bittner/Kolbe in Staudinger aaO., § 269 Rn. 38: Die Verpflichtung zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärung ist am Sitz des Erklärungsempfängers zu erfüllen], hier also bei der Bank2 in Frankfurt/Main. Denn unstreitig konnte die C gegenüber der Bank2 das Übereignungsangebot und die Anweisung nicht unmittelbar erteilen, sondern musste die C einschalten. Diese Vorgehensweise ist nicht durch das von der Bank2 vorgegebene Settlement beim elektronischen Handel globalverwahrter Wertpapiere systemtechnisch gefordert, wie von der Beklagten dargestellt. Auch vermag der Senat Ziffer XXI. der AGB der Bank2 entgegen der Darstellung des Klägers nicht zu entnehmen, dass bei ausländischen Teilnehmern ein sog. inländisches Zahlungsziel eingeschaltet werden muss, dessen Funktion hier die C wahrnahm. Deren Hinzuziehung gründete vielmehr auf ihre Stellung als Depotbank für die A und Inhaber eines Depotkontos bei der Bank2 als Zentralverwahrer. Nach dem Verständnis des Senats ergibt sich aus dem beiderseitigen Vortrag, dass Kunde der Bank2 i.S. von Ziffer II (1) ihrer AGB allein die C ist, auf deren Anweisung hin sie deren Depot belastet. Diese Sichtweise steht auch in Übereinstimmung mit Ziffer XXI. (1) der AGB der Bank2, wonach die Bank2 auf Anweisung des veräußernden Kunden dessen Depot belastet. Dass die C innerhalb ihres Geschäftsbesorgungsverhältnisses mit der A über keine eigene Entscheidungsgewalt verfügt und die als elektronische Nachricht gefasste Anweisung der A an die Bank2 weiterleitet, wie von der Beklagten geltend gemacht, ist rechtlich ohne Relevanz. Ebenso wenig verfängt die Argumentation der Beklagten, dass die C nicht in den Abschluss des Kaufvertrags, sondern bei dessen dinglicher Abwicklung im Rahmen des Verfügungsgeschäfts involviert war. Entscheidend ist jedenfalls, dass es eines abschließenden Tätigwerdens der C gegenüber der Bank2, nämlich der Eingabe der Anweisung in deren System bedurfte, um die Eigentumsübertragung zum Abschluss zu bringen, mithin der letzte Akt der Anweisung zwingend von der C in Frankfurt/Main vorzunehmen war. Da die C als maßgebende Depotbank der A und Depotinhaberin bei der Bank2 bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses feststand, verfangen auch nicht die Überlegungen der Beklagten zur Maßgeblichkeit des Leistungsorts im Moment des Vertragsschlusses, welcher sich durch eine nachträgliche Veränderung der Verhältnisse grundsätzlich nicht ändert. Dass bei der dinglichen Abwicklung von Verkäufen bei der Bank2 girosammelverwahrter Wertpapiere zwingend auf den dortigen Depotinhaber abzustellen ist, erweist sich auch weder als arbiträr noch als unvorhersehbar. Auch das von der Beklagten vorgebrachte Interessenargument, dass damit Frankfurt/Main stets Leistungsort für die in Rede stehenden Wertpapiergeschäfte und damit Gerichtsstand auch für solche Wertpapiertransaktionen in Europa sei, bei denen keine Partei in Deutschland ansässig ist, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn bei dem Gerichtsstand des Erfüllungsorts handelt es sich nicht um einen ausschließlichen, vielmehr kann daneben auch am Sitz des Verkäufers prozessiert werden. cc. Damit kommt hier die nur subsidiär eingreifende Regel des § 269 BGB, wonach der Erfüllungsort am Sitz der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Entstehung des streitgegenständlichen Schuldverhältnisses (hier Paris) ist, nicht zum Tragen. Vielmehr ergibt sich der Erfüllungsort nach den vorstehenden Ausführungen bereits aus den vorrangig zu prüfenden Umständen. dd. Der danach gegebene Erfüllungsort der streitgegenständlichen Gesellschaftsschuld der C in Frankfurt/Main ist auch maßgebend bei Klagen nur gegen die für Gesellschaftsschulden persönlich haftenden Gesellschafter, hier also der Beklagten [vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO., § 29 Rn. 23 - Stichwort Gesellschaftsrecht; Zöller/Vollkommer aaO., § 29 Rn. 25 - Stichwort Handelsgesellschaft und GbR; BayObLG Beschl. v. 9.9.2002 - IZ AR 116/02]. Nach alldem ist die Sache auf Antrag der Beklagten unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen, nachdem die Klage in 1. Instanz als unzulässig abgewiesen worden ist. Dass die Beklagte nur hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung für den Fall beantragt, dass der Senat nicht durchentscheidet, genügt [Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO., § 538 Rn. 221; Zöller/Heßler aaO., § 538 Rn. 4]. III. Die Entscheidung über die Kosten einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10 ZPO, sie ist mit Rücksicht auf §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO auch im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung geboten. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.