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Urteil

16 U 250/20

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:1223.16U250.20.00
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2020, Az. 2-03 O 197/19, teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 60.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. September 2020, Az. 2-03 O 197/19, teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für die Berufung wird auf 60.000,- € festgesetzt. I. Die Parteien streiten über die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung sowie um Abmahnkosten. Gegenstand des Rechtsstreits sind vier Bilder und eine Äußerung, die in einem von der Beklagten am XX.XX.2018 in der Printausgabe der A-Zeitung unter der Überschrift „Gericht verbietet Bilder von G20-Plünderin“ veröffentlichten Artikel enthalten sind. Die vier Bilder zeigen die Klägerin vor einem im Zuge der G20-Krawalle in Stadt1 geplünderten Drogeriemarkt. Das Verhalten der Klägerin ist mit in die Bilder eingefügten Texten wie folgt beschrieben: „Die Frau (r.) nähert sich der zerstörten Drogerie…bückt sich am Eingang… sie dreht sich um…und geht mit vollen Händen weg“. Der Bericht befasst sich damit, dass die Beklagte diese Fotos von den G20-Ausschreitungen in Stadt1 so nicht mehr zeigen dürfe, weil die Frau gegen die Veröffentlichung geklagt habe. Die Richter hätten ihr Recht gegeben, weil die Bilder das Persönlichkeitsrecht der Frau verletzten, weil auf ihnen allenfalls ein „Diebstahl geringwertiger Sachen“ erkennbar sei. Weiter heißt es „A zeigt die Fotos dennoch, ohne die Personen zu verfremden - weil die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipfel, zum Auftrag der Presse gehört.“ Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. September 2020 (VI ZR 445/19) die vorangegangene Bildberichterstattung, die die Vorinstanzen untersagt hatten, für zulässig erachtet hat. Das Landgericht hat der Klage auf Unterlassung der Veröffentlichung der Bildnisse und der oben zitierten Äußerung in vollem Umfang und auf Erstattung der Abmahnkosten teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei auf den Bildnissen hinreichend erkennbar. Die Veröffentlichung der Bildnisse im Zusammenhang mit den angegriffenen Äußerungen greife rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Zwar stellten die Bildnisse solche der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG dar; die Abbildung der Bildnisse greife jedoch unter Berücksichtigung des in § 23 Abs. 2 KUG besonders verankerten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie aller Umstände des Einzelfalls unzulässig in die berechtigten Interessen der Klägerin ein. Auch die angegriffene Äußerung greife im Gesamtkontext mit den gezeigten Bildnissen unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. In der Äußerung werde die erkennbare Klägerin erneut als Täterin oder Mittäterin von schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch dargestellt, obwohl ihr allenfalls eine geringe Straftat vorzuwerfen sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung geltend. Es sei zwischen den Parteien unstreitig, dass die Klägerin vor dem geplünderten Drogeriemarkt liegende Waren an sich genommen und mit diesen Waren den Ort verlassen habe. Die Abwägung des Landgerichts zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Klägerin und der Meinungs- und Pressefreiheit der Beklagten im Rahmen der Untersagung der Bildnisveröffentlichung sei rechtsfehlerhaft. Das Gericht verkenne den Anlass der Bildberichterstattung. Anlass und Gegenstand der Bildberichterstattung seien entgegen der Annahme des Landgerichts nicht die G20-Proteste selbst, sondern die Entscheidung des Landgerichts vom 14. Dezember 2017 über den ersten G20-Artikel gewesen, was im Übrigen das Landgericht nachfolgend zugestehe. Die Beklagte weist darauf hin, dass der Bundesgerichtshof inzwischen die Hauptsacheklage in Bezug auf die vermeintlichen Unterlassungsansprüche der Klägerin gegen die erste Berichterstattung der Beklagten als unbegründet zurückgewiesen und sie, die Beklagte, die Aufhebung der einstweiligen Verfügung beantragt hat. Die Berichterstattung werfe der Klägerin ausschließlich die Handlungen vor, die auf den vier Bildnissen zu sehen und darunter beschrieben seien. Dass die Beklagte die Klägerin aufgrund dieser Handlungen als „G20-Plünderung“ bezeichne, bedeute nicht, dass ihr andere als die abgebildeten Handlungen vorgeworfen würden. Durch die Begriffe „G20-Plünderin“ und „Diebstahl geringwertiger Sachen“ drücke die Beklagte nur ihre Ansicht aus, dass der alltagssprachliche Begriff „G20-Plünderin“ die abgebildete Handlung angemessener erfasse als der juristische Fachbegriff „Diebstahl geringwertiger Sachen“. Für das öffentliche Interesse am Verhalten der Klägerin sei nicht entscheidend, ob das Verhalten der Klägerin „nur“ als Diebstahl geringwertiger Sachen anzusehen sei. Entscheidend sei der Zusammenhang mit den G20-Ausschreitungen, in dem sie diese Handlung begangen habe. Der Diebstahl sei besonders kritikwürdig, weil er unter Ausnutzung von Gewalttaten und schweren Krawallen erfolgt sei. Außerdem habe das Landgericht den Zusammenhang der Bildnisse mit Anlass und Thema des Artikels verkannt, der kritisiere, dass die erste G20-Berichterstattung untersagt wurde, obwohl die Beklagte habe klar belegen können, dass die Klägerin in der abgebildeten Szene Waren gestohlen hatte. Die Veröffentlichung der Bilder sei zwingend erforderlich gewesen, damit die Beklagte diese Behauptung gegenüber ihren Lesern angemessen habe belegen können. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts habe die Beklagte die streitgegenständliche Bildberichterstattung nicht mit einem zulässigen Fahndungsaufruf begründet. Hinsichtlich der beanstandeten Äußerung gehe das Landgericht zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin als Täterin oder Mittäterin von schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch dargestellt werde. Das Landgericht habe die rechtliche Bedeutung des bereits verhängten, rechtskräftigen und von der Beklagten geleisteten Ordnungsgeldes von 50.000,- € verkannt. Das Ordnungsgeld führe zur Unzulässigkeit der vorliegenden Klage und habe zudem die Wiederholungsgefahr entfallen lassen. Die Beklagte beantragt, die Klage unter Abänderung des am 24. September 2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-03 O 197/19, abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Begründung führt sie aus, sie habe bestritten, dass sie kleine Gegenstände in dem Drogeriemarkt erbeutet bzw. einen Diebstahl begangen habe. Mit der Einstellung sämtlicher Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin stehe fest, dass ihr das von der Beklagten behauptete Geschehen nicht zur Last gelegt werden könne. Es bestehe kein aktueller Anlass für die Bildberichterstattung. Die G20-Proteste hätten im Zeitpunkt der Berichterstattung bereits Monate zurückgelegen. Den Wegfall des Anlasses der Berichterstattung könne die Beklagte nicht dadurch kompensieren, dass sie als Gegenstand der Berichterstattung nunmehr auf eine Kritik an der Entscheidung des Landgerichts abstelle. Dies würde den Persönlichkeitsrechtsschutz komplett aushebeln. Bereits das Bundesverfassungsgericht habe ausgeführt, dass sich aus der Pressefreiheit kein Recht ableiten lasse, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse zu unterlaufen. Von daher könne die Beklagte nicht auf einen „neuen Kontext“ abstellen. Die Beklagte habe kein Recht, ihre Gerichtsschelte mit Bildnissen der Klägerin zu versehen, weil sie auf diese Weise die Unschuldsvermutung ad absurdum führen würde. Das zwischenzeitlich ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs und der Aufhebungsantrag hinsichtlich der einstweiligen Verfügung seien unerheblich. Die Klägerin weist insoweit darauf hin, dass sie gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs Verfassungsbeschwerde eingelegt hat. Der Durchschnittsleser müsse unter Zugrundelegung des Begleittextes davon ausgehen, dass die Klägerin an den „schweren Krawallen“, „Plünderungen“ und dem „Landfriedensbruch“ beteiligt gewesen sei. Die Vorwürfe, die sich aus den Bildern ergeben, seien für den Durchschnittsleser keinesfalls als abschließend zu verstehen. Das Landgericht habe auch die Wortberichterstattung zutreffend ausgelegt. Die Kammer habe die Rechtswidrigkeit der Berichterstattung auch zutreffend mit der Geringfügigkeit des Tatvorwurfs begründet. Die Beklagte maße sich staatliche Befugnisse an, die ihr nicht zustünden. Das Landgericht habe die Bedeutung des verhängten und rechtskräftigen Ordnungsgeldes nicht verkannt. Der Einwand der Unzulässigkeit der Klage sei in der zweiten Instanz präkludiert bzw. jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Der Ordnungsmittelbeschluss enthalte kein Verbot der streitgegenständlichen Berichterstattung, sondern sanktioniere die Beklagte für ihren Verstoß gegen die erste Beschlussverfügung betreffend die Ausgangsberichterstattung. II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Klage zwar zulässig. Die Klägerin hat jedoch keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbildnisse und der beanstandeten Äußerung. 1. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, dass das gegen sie verhängte Ordnungsgeld bereits zur Unzulässigkeit der Klage führe. Zu Unrecht vertritt sie dabei die Auffassung, dass der Ordnungsmittelbeschluss des Landgerichts die streitgegenständliche Berichterstattung bereits untersagt habe. Abgesehen davon, dass die Beklagte derzeit über die beantragte Aufhebung der einstweiligen Verfügung vom 20. Juli 2017 (2-03 O 270/17) versucht, auch den rechtskräftigen Ordnungsmittelbeschluss zu Fall zu bringen, ist ein Ordnungsgeld nur wegen des dritten Bildes verhängt worden. Denn nur insoweit hat der Senat mit Beschluss vom 12. Juni 2019 (16 W 36/18) einen Verstoß gegen den Schutzbereich der einstweiligen Verfügung angenommen. Von daher könnte die Unterlassungsklage - wenn überhaupt - allenfalls betreffend das dritte Bild unzulässig sein. Der Annahme der Unzulässigkeit steht allerdings entgegen, dass es sich bei dem Ordnungsgeld lediglich um eine Sanktion wegen eines Verstoßes handelt, während die Klägerin vorliegend einen auf die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geltend macht. Darüber hinaus könnte zwar fraglich sein, ob ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage betreffend das dritte Bild nicht deshalb zu verneinen wäre, weil insoweit bereits ein Unterlassungstitel besteht. Nach Auffassung des Senats schließt dies aber eine erneute Unterlassungsklage nicht aus, weil das dritte Bild (auch) in einem weiteren Kontext steht, nämlich in dem Kontext, dass die Beklagte sich nicht an ein Veröffentlichungsverbot halten möchte. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Unterlassung der Veröffentlichung der Lichtbildnisse aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 (analog), § 823 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit §§ 23 Abs. 1, Abs. 2 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG. a) Das Landgericht unterstellt ohne weitere Begründung, dass es sich bei den angegriffenen Lichtbildern um solche aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs. 1 Ziff. 1 KUG handelt, und begründet den Unterlassungsanspruch damit, dass ein berechtigtes Interesse der Klägerin durch die Verbreitung der Bildnisse verletzt sei, § 23 Abs. 2 KUG. Nach Auffassung des Senats hat die Interessenabwägung allerdings bereits bei der Prüfung des Vorliegens eines Bildnisses aus dem Bereich der Zeitgeschichte zu erfolgen. Ein solches ist zwar zu bejahen; es liegen aber keine weitergehenden Aspekte vor, die darüber hinausgehend zu einer Interessenverletzung nach § 23 Abs. 2 KUG führen. aa) Schon die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser darf nicht zu eng verstanden werden. Im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört zum Kern der Pressefreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht. Dazu zählt auch die Entscheidung, ob und wie ein Presseerzeugnis bebildert wird. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung veranlasst war, findet nicht statt. Allerdings besteht das Informationsinteresse nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Es bedarf mithin einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen. Im Rahmen der Abwägung kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu, wobei der Informationsgehalt der Bildberichterstattung unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung zu ermitteln ist. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen desto schwerer, je geringer der Informationswert für die Allgemeinheit ist. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahme entstanden ist. Auch ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird. Geht es um eine identifizierende Bildberichterstattung über ein Fehlverhalten - insbesondere, aber nicht nur, über Straftaten -, so ist zu berücksichtigen, dass eine solche Berichterstattung in das Recht des Abgebildeten auf Schutz seiner Persönlichkeit eingreift, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert. Andererseits kann ein Fehlverhalten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. So begründen die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung von Rechtsgütern der betroffenen Bürger oder der Gemeinschaft grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Für die tagesaktuelle Berichterstattung über Straftaten oder ähnliche Verfehlungen verdient das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen oder Rechtsgüter der Gemeinschaft angreift oder verletzt, muss grundsätzlich dulden, dass das von ihm selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen Wegen befriedigt wird. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts muss allerdings im angemessenen Verhältnis zur Schwere des Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit stehen. Ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an Information über leichte Verfehlungen kann im Einzelfall allerdings durch Besonderheiten etwa in der Person des Täters, der Art der Verfehlung oder des Tathergangs in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat. Eine identifizierende Berichterstattung über derartige Verfehlungen kann durchaus geeignet sein, Ideen und Informationen zu Fragen von allgemeinem Interesse zu vermitteln und eine Diskussion hierüber in der Gesellschaft anzustoßen oder zu bereichern. Wo konkret die Grenze für das Informationsinteresse an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 29. September 2020 - VI ZR 445/19 -, Rn. 21 - 25, juris). bb) Nach diesen Maßstäben stellen die Fotografien, deren Verbreitung die Klägerin beanstandet, Bildnisse der Zeitgeschichte dar. (1) Die Bilder zeigen den von außen fotografierten Eingangsbereich eines Drogeriemarktes, dessen Glastüren und Schaufenster eingeschlagen sind. Vor dem Drogeriemarkt liegen dessen Waren auf dem Boden verstreut, zwischen denen sich - teilweise Kapuzen tragende - Personen befinden. Vor dem Drogeriemarkt ist auch die Klägerin zu sehen. Bei Bild 1 ist sie schräg von hinten fotografiert, wie sie sich mit einer Wasserflasche in der Hand dem Markt nähert; auf dem Bild 2 ist sie von hinten fotografiert, wie sie sich unmittelbar vor der Eingangstür bückt; auf Bild 3 steht sie vor der Eingangstür, und es ist ihr von vorne und schräg oben fotografierter Kopf mit etwa zu Hälfte bedecktem Gesicht zu sehen, und auf Bild 4 ist zu sehen, wie sich die von schräg vorne fotografierte Klägerin mit Gegenständen in der linken Hand von dem Eingangsbereich entfernt. Diese Bildaussagen werden in zutreffender Weise von den Bildunterschriften wiedergegeben, in denen es heißt „Die Frau (r.) nähert sich dem zerstörten Drogeriemarkt...bückt sich am Eingang…sie dreht sich um...und geht mit vollen Händen weg“. Aus den Bildern in Verbindung mit den Bildunterschriften ergibt sich damit, dass die Klägerin in der fotografisch dokumentierten Situation Gegenstände an sich nahm und sich damit entfernte. (2) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus der die Bildnisse begleitenden Wortberichterstattung, die bei der Ermittlung des Informationsgehalts der Bildberichterstattung zu berücksichtigen ist, nicht, dass die Klägerin über die Vorgänge, die auf den Bildern ersichtlich und in den Bildunterschriften beschrieben werden, hinaus tätig geworden wäre. Zwar wird die Klägerin als G20-Plünderin bezeichnet. Durch die Bilder, die Bildunterschriften und die Angabe im Fließtext, wo es über die Klägerin heißt „Vor einem zerstörten und geplünderten Drogeriemarkt hebt eine Frau im pinkfarbenen T-Shirt Waren auf, geht mit ihrer Ware davon“, wird jedoch deutlich, dass die Beklagte jenen Vorgang dem Begriff der „Plünderung“ zuordnet, der sich aus den Bildern ergibt. Dies folgt auch daraus, dass die Beklagte berichtet, dass ihr die Veröffentlichung der Fotos untersagt wurde, weil in Bezug auf die Klägerin allenfalls ein „Diebstahl geringwertiger Sachen“ erkennbar sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts lässt sich auch aus dem gesondert angegriffenen Satz „A zeigt die Fotos dennoch.“ für den unbefangenen Leser nicht herleiten, dass die Bilder nicht abschließend seien und davon ausgegangen werden müsse, dass die Klägerin auch an den schweren Krawallen und dem Landfriedensbruch beteiligt gewesen sei. Bei dieser Äußerung geht es allein um die gezeigten Bilder im Allgemeinen und den Grund dafür, warum die Beklagte die Fotos trotz eines Verbots zeigt, ohne die Personen zu verfremden. Es handelt sich um eine allgemein gehaltene Bewertung aller mit den Bildern fotografisch dokumentierter Verhaltensweisen, ohne dass sie sich in Gänze auch auf die Klägerin beziehen würde. Was hinsichtlich ihrer Person auf den Bildern zu sehen ist, ist demgegenüber auch aus Sicht eines Durchschnittslesers abschließend beschrieben. (3) Der gesamten Berichterstattung kommt erheblicher Informationswert zu. In dem Artikel geht es zunächst vorrangig um die Frage des Umgangs der Presse mit der Veröffentlichung von Lichtbildern, die Personen im Rahmen der G20-Ausschreitungen zeigen - eine Frage, die sogar innerhalb der Presse kontrovers diskutiert wurde, wie die von der Klägerin vorgelegten Artikel Anlage MK5 und MK6 belegen. Konkreter Anlass für die Berichterstattung war dabei die mit Urteil vom 14. Dezember 2017 bestätigte einstweilige Verfügung des Landgerichts, die der Beklagten die Veröffentlichung zweier Lichtbilder der Klägerin untersagte und an der die Beklagte mit ihrem Artikel Kritik übt. Auch einer solchen Kritik kommt ein erheblicher Informationswert zu, wobei die Beklagte ihr Vorgehen sachbezogen begründet. Allerdings ist die Bildberichterstattung insofern unzutreffend und unwahr, als der unbefangene Leser davon ausgehen muss, dass der Beklagten die Veröffentlichung konkret der (erneut) gezeigten Bildnisse verboten wurde („Diese Fotos von den G20-Ausschreitungen, darf A nicht mehr zeigen - wenn es nach dem Landgericht Frankfurt/M. geht.“; „A zeigt die Fotos dennoch.“), während tatsächlich ein anderes, die Klägerin von hinten zeigendes Bild sowie ein vergrößerter, die Klägerin von vorne zeigender Ausschnitt aus dem dritten hier streitgegenständlichen Lichtbild von dem Landgericht untersagt wurden. Insofern hat der Senat erwogen, die streitgegenständlichen Lichtbilder bereits deswegen zu untersagen, weil sie nicht der korrekten Bebilderung und Illustrierung des Textes dienen. Allerdings wird in der Gesamtschau des Artikels das Anliegen der Beklagten deutlich, der es darum geht, Fotos veröffentlichen zu dürfen, die klar und deutlich in der Öffentlichkeit stattgefundene Rechtsbrüche belegen („Abbildung von Straftaten“). Von daher geht es weniger um die konkreten Fotos, sondern inhaltlich darum, dass die Beklagte meint, dass ihr durch das erfolgte Verbot die Möglichkeit genommen werde, entsprechende Fotos zu veröffentlichen. Zum anderen thematisiert die Beklagte die massiven Ausschreitungen im öffentlichen Raum anlässlich des G20-Gipfels in Stadt1, denen auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 29. September 2020 (VI ZR 445/19) einen erheblichen Informationswert zuerkannt hat. Dabei leisten die Fotografien einen kontextgerechten Beitrag, indem sie das thematisierte Geschehen zusätzlich und authentisch veranschaulichen. Dabei kann der Beklagten diesbezüglich ein erhebliches Informationsinteresse nicht mit dem Argument abgesprochen werden, die G20-Proteste hätten im Zeitpunkt der hier vorliegenden Berichterstattung bereits Monate zurückgelegen. Der gesamte Komplex der G20-Ausschreitungen befand sich auch im Zeitpunkt der Berichterstattung Anfang Januar 2018 noch in einer nicht abgeschossenen Aufarbeitungsphase. (4) Dem gegenüber wiegt die Beeinträchtigung des Rechts der Klägerin auf Schutz ihrer Persönlichkeit weniger schwer. (a) Die Verbreitung der Bildnisse macht in identifizierende Weise ein Verhalten der Klägerin (nochmals) öffentlich bekannt, welches ihre Person in den Augen des Lesers negativ qualifiziert. Allerdings ist das, was in den Bildern und im Text dargestellt wird, zutreffend. Soweit die Klägerin erneut bestreitet, keine Gegenstände in bzw. vor dem geplünderten Drogeriemarkt erbeutet bzw. einen Diebstahl begangen zu haben, ist dies insofern unerheblich, als es lediglich um ihr dokumentarisch auf den Lichtbildern festgehaltenes Verhalten geht. Weiter dokumentieren die Fotografien ein Verhalten der Klägerin in der Öffentlichkeit und damit in ihrer Sozialsphäre. Zudem erregte die Klägerin in einer Situation, in der mit einer intensiven Beobachtung auch durch die Presse zu rechnen war, selbst Aufmerksamkeit. Soweit sie sich auf die Unschuldsvermutung beruft, kommt diese nicht zur Anwendung, da es um tatsächliches, abgebildetes Verhalten geht und es auch nicht auf die für die Textberichterstattung entwickelten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung ankommt (vgl. auch BGH, aaO., Rn. 34). (b) Das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ist nicht deshalb besonders schwer betroffen, weil die Beklagte die Bilder unter bewusster Kenntlichmachung der Klägerin genutzt hat, um an einem Veröffentlichungsverbot des Landgerichts Kritik zu üben. Zwar hat die Beklagte mit der Berichterstattung ganz bewusst gegen das landgerichtliche Veröffentlichungsverbot verstoßen wollen, indem sie angab, dass sie die Fotos nicht mehr zeigen dürfe und dass sie sie dennoch trotz eines gerichtlichen Verbots zeige. Insoweit gilt grundsätzlich, was bereits das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 18. Dezember 2019 ( 1 BvR 957/19) gegen die Verhängung eines Ordnungsgeldes ausgeführt hat, nämlich dass sich aus der Pressefreiheit kein Recht ableiten lässt, gerichtliche Veröffentlichungsverbote mit Mitteln der Presse zu unterlaufen. Allerdings ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Kritik der Beklagten letztlich berechtigt war; denn der Bundesgerichtshof hat mit dem bereits genannten Urteil vom 29. September 2020 (aaO.) das von dem Senat bestätigte Veröffentlichungsverbot des Landgerichts aufgehoben, so dass die Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin im Rahmen der Erstberichterstattung zulässig war. War die Kritik berechtigt und durfte die Beklagte im Rahmen der Erstberichterstattung Lichtbilder der Klägerin zeigen, kann der Beklagten der ursprünglich vorsätzliche Verstoß gegen das gerichtliche Verbot nicht nachteilig zur Last gelegt werden. Soweit die Beklagte dabei zu Unrecht angeführt hat, die konkreten Bilder seien ihr verboten worden, überwiegt das Persönlichkeitsrecht der Klägerin das Berichterstattungsinteresse der Beklagten auch deshalb nicht, weil die Klägerin auf den ersten beiden Bildern nur von hinten zu sehen ist und das Lichtbild, das sie am nächsten zeigt, nämlich der Ausschnitt aus dem dritten Bild, bereits rechtmäßig veröffentlich worden war. (c) Allerdings darf eine Bildveröffentlichung nicht zu einer Stigmatisierung, Ausgrenzung oder Prangerwirkung führen (BGH, aaO., Rn. 33). Der Bundesgerichtshof hat dies für die Lichtbildveröffentlichung im Rahmen der ersten Berichterstattung deswegen verneint, weil nicht die Hervorhebung einzelner Beteiligter und damit die Personalisierung im Vordergrund stand und die Bilder auch nicht geeignet waren, die Klägerin einer breiten Öffentlichkeit bekannt zu machen (BGH, aaO., Rn. 33). Hier jedoch geht es um Kritik an einem Veröffentlichungsverbot, bei der die Klägerin als einzelne Beteiligte individuell hervorgehoben und damit personalisiert wird. Dies gilt umso mehr, als vier Bilder veröffentlicht und die Gesichter weiterer auf den Bildern zu erkennenden Personen verpixelt wurden, nicht aber das Gesicht der Klägerin. Dennoch hat das Persönlichkeitsrecht der Klägerin gegenüber dem Meinungs- und Informationsinteresse der Beklagten zurückzustehen. Im Vordergrund des Berichts geht es weniger darum, dass die Klägerin als Täterin in die Öffentlichkeit gezerrt werden soll, sondern darum, dass sich die Beklagte gegen ein Verbot der Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerin wehrt, die die öffentlich begangene Handlung der Klägerin - aber auch Szenen der schweren Ausschreitungen beim G20-Gipfel - zeigen. Die Beklagte erklärt auch, warum sie eine Veröffentlichung für zulässig hält nämlich, weil sie der Meinung ist, dass die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipel, zum Auftrag der Presse gehöre. Damit gibt sie ihr allgemeines Anliegen wieder, das sie zu der (erneuten) Veröffentlichung der Bilder bewogen hat. Über die Klägerin wird dabei nicht mehr preisgegeben, als auf den Bildern zu sehen ist und in der Öffentlichkeit zu sehen war. Zudem ist sie lediglich auf dem Bild Nr. 4 so abgebildet, dass ihre Gesichtszüge wenn auch klein, so doch zu erkennen sind. Es geht demnach weniger um die Identität der Klägerin als um „eine Frau“, die sich wie aus den Lichtbildern ersichtlich verhält. Von daher ist eine Prangerwirkung zu verneinen und liegt ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte vor. b) Soweit das Landgericht der Auffassung ist, dass durch die Verbreitung der Lichtbilder ein berechtigtes Interesse der Klägerin im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG verletzt worden ist, vermag der Senat dies nicht zu erkennen. Besondere Gesichtspunkte, die über die unter a) erfolgte Abwägung hinausgehen und zu einer Verletzung im Sinne des § 23 Abs. 2 KUG führen könnten, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Klägerin unter Betreuung steht, führt nicht dazu, ihre Interessen höher als jene der Beklagten zu werten, zumal nicht zu erkennen ist, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen wäre, den sozialen Bedeutungsgehalt der bildlich festgehaltenen Situation und ihres Verhaltens einzuschätzen. 3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „A zeigt die Fotos dennoch, ohne die Personen zu verfremden - weil die Abbildung von Straftaten, gerade im Zusammenhang mit schweren Krawallen, Plünderungen und Landfriedensbruch bei einem so wichtigen Ereignis wie dem G20-Gipfel, zum Auftrag der Presse gehört.“ aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Wie bereits oben dargelegt, vermag der unbefangene Leser auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontexts die Äußerung nicht dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin als Täterin oder Mittäterin von schweren Krawallen und Landfriedensbruch dargestellt wird. Die Äußerung, die sich auf die Bilder und die darin enthaltenen Personen bezieht, stellt eine allgemein gehaltene Bewertung aller mit den Bildern fotografisch dokumentierter Verhaltensweisen ohne konkreten Bezug zur Klägerin und damit zugleich eine zulässige Meinungsäußerung dar. 4. Mangels Unterlassungsanspruchs stehen der Klägerin auch keine Abmahnkosten zu. Nach alledem hat die Berufung in vollem Umfang Erfolg. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO. Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 48 Abs. 2, 47 Abs. 1 GKG.