Urteil
16 U 78/21
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2022:0922.16U78.21.00
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Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20.04.2021, Az. 4 O 245/20, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.055,37 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 20.04.2021, Az. 4 O 245/20, abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.055,37 Euro festgesetzt. I. Der Kläger nimmt die beklagte Kraftfahrzeugherstellerin wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger kaufte am 30.05.2018 bei einem Autohaus einen von der Beklagten hergestellten, gebrauchten Audi A8 3.0 l V6 TDI (Abgasnorm Euro 6), 190 kW (259 PS), mit Erstzulassung am 11.11.2014 und einem Kilometerstand von 40.000 km zum Bruttokaufpreis von 41.500 Euro (vgl. Anlage K1, GA 67). Die Beklagte hatte zuvor bereits mit Pressemitteilung vom 21.07.2017 mitgeteilt, sie starte ein kostenloses Update-Programm für bis zu 850.000 Fahrzeuge mit Sechs-und Achtzylinder-Motor (V6/V8 TDI, Euro 5/Euro 6), die eine neue Software bekommen könnten. Hierdurch werde das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb jenseits der bisherigen gesetzlichen Anforderungen weiter verbessert. Die Aktion werde in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrt Bundesamt (KBA) erfolgen. Damit wolle sie dazu beitragen, die Gesamtemissionen in den Innenstädten zu reduzieren. Dieser Service gelte auch für Modelle der Marken Porsche und Volkswagen, die mit baugleichen Motoren ausgerüstet seien. Sie habe (u.a.) das Ziel, einen Beitrag zur Luftreinhaltung zu leisten. Gleichzeitig wolle sie möglichen Fahrverboten entgegenwirken (vgl. Anlage B11, GA 255). Über diese Umrüstaktion wurde noch am selben Tag in der überregionalen Presse berichtet (vgl. Anlagen B13 bis B15, GA 257 ff.). Das KBA hörte die Beklagte mit Schreiben vom 17.11.2017 unter anderem zu Audi A8-Fahrzeugen mit 3,0-Liter-Dieselmotor an, weil es wegen teilweise unzulässiger Abschaltungen in deren Emissionskontrollsystem nachträgliche Nebenbestimmungen zur Fahrzeugtypengenehmigung beabsichtigte (vgl. Anlage R1, GA 202 ff.). Es ging davon aus, dass die Beklagte vier verschiedene Strategien im Emissionskontrollystem verwende (bezeichnet als Strategien A bis D). Die Strategien A und B würden nahezu ausschließlich unter den Bedingungen der Typ 1-Prüfung (im Neuen Europäischen Fahrzyklus - NEFZ) genutzt. Der Aufheizstrategie (Strategie A) gehe bei dieser Prüfung während der Vorkonditionierung eine Strategie „Alternatives Aufheizen“ (Strategie B) voraus. Beim Einsatz beider Strategien werde die Überschreitung des Stickoxid-Grenzwerts von 80 mg/km sicher vermieden. Strategie A verwende eine Vielzahl von Initialisierungsparametern, die gleichzeitig vorliegen müsste, um die Aufheizstrategie zu starten. Die Schaltbedingungen seien so eng bedatet, dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich unter den Prüfbedingungen im NEFZ wirke. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil und in den Umgebungsbedingungen führten zur Abschaltung dieser Strategie. Strategie B erkenne die Vorkonditionierung und führe zu einem höheren NH3-[Ammoniak] Füllstand im SCR-Katalysator. Wegen der Schaltbedingungen bestehe der Verdacht, dass dieser höhere Füllstand im SCR notwendig sei, um die Typ 1-Prüfung zu bestehen. Eine Re-Entry-Strategie, die unter normalen Betriebsbedingungen den erneuten Einstieg in die Aufheizstrategie ermögliche, fehle (Strategie C). Außerdem würden beim Betrieb des SCR-Katalysators zwei unterschiedlichen Betriebsarten zur Eindüsung von Reagens [AdBlue] verwendet (sog. Speicher- und Onlinebetrieb), für deren Umschaltung unter anderem die Fahrzeuggeschwindigkeit ein Parameter sei. Mit Strategie A enthalte das Motorsteuergerät eine Abschalteinrichtung. Werde die Aufheizstrategie abgeschaltet, verschlechtere sich das Stickoxidemissionsverhalten, ohne dass dafür ein zulässiger Grund erkennbar sei. Die Zulässigkeit der Strategien B und C sei zweifelhaft. An der Zulässigkeit der Strategie D bestünden ebenfalls Zweifel, wenn die Fahrzeuggeschwindigkeit als Umschaltparameter verwendet werde. Auch sei zweifelhaft, ob das Emmissionskontrollsystem durch die Umschaltung vom Speicher- in den Onlinebetrieb bei höheren Geschwindigkeiten (Strategie D) ausreichend wirksam sei. Mit Schreiben vom 07.12.2017 ordnete das KBA gegenüber der X AG für Fahrzeuge des Modells VW Touareg mit baugleichem 3,0 Liter-Dieselmotor der Abgasnorm Euro 6 eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Typengenehmigung durch Umrüstung an (vgl. Anlage R2, GA 205 ff.). Am 19.01.2018 ordnete das KBA für das streitgegenständliche Fahrzeug(-modell) einen verpflichtenden Rückruf an. Am 21.01.2018 berichtete zunächst die „Bild am Sonntag“ unter der Überschrift „Betrugssoftware in neuen Audi-Dieselmotoren; Unfassbar! Audi baut immer noch“, dass das KBA nach ihren Informationen allein im Dezember sechs Zwangsrückrufe gegen die Beklagte verhängt habe. Das KBA habe demnach bei allen V6-Dieselmotoren (Euro 6) „unzulässige Abschalteinrichtungen“ festgestellt. Betroffen sei unter anderem das Fahrzeugmodell A8. Die neuen Schummel-Diesel seien erst seit Ende 2015 produziert worden, also nach Bekanntwerden des Skandals. Wie sie erfahren habe, werde das KBA zeitnah sogar ein Zulassungsverbot für den bis Mitte 2017 gebauten A8 mit V6-Dieselmotor aussprechen. Hier sei die Überschreitung des Stickoxid-Grenzwertes so gravierend, dass die Behörde derzeit keine Möglichkeit sehe, das Auto in einen vorschriftsmäßigen Zustand zu versetzen. Aus internen Unterlagen gehe hervor, wie die Beklagte bei den neuen V6-Dieselmotoren manipuliere. Die Software werte physikalische Größen aus. Könnte sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand befinden, aktivieren die Software eine „Aufheizstrategie“, die den Schadstoffausstoß reduziere. Im Straßenbetrieb werde diese Funktion abgeschaltet, das Auto fahre dreckiger. Eine Bewertung für zwei weitere Abschaltvorrichtungen (u.a. eine AdBlue-Dosierstrategie) stehe noch aus und könnte zu weiteren Zulassungsverboten führen (vgl. Anlage B16, GA 262 ff.). Entsprechende Artikel erschienen gleichtätig in überregionalen Medien mit erheblicher Breitenwirkung wie „Spiegel Online“ (vgl. Anlage B17, GA 265) und dem Handelsblatt (vgl. Anlage B18, GA 266). Mit Pressemitteilung vom 23.01.2018 teilte das KBA unter der Überschrift „Rückruf für Audi 3.0 l Diesel Euro 6“ mit, bei der Überprüfung bestimmter Modelle, darunter Audi A8, durch das KBA seien unzulässige Abstandeinrichtungen nachgewiesen worden. Die schadstoffmindernde sog. schnelle Motoraufwärmfunktion springe bei diesen Fahrzeugen nahezu nur im Prüfzyklus NEFZ an. Im realen Verkehr unterbleibe diese Stickoxid-Schadstoffminderung. Die Strategien unterschieden sich leicht von Fahrzeugtyp zu Fahrzeugtyp. Die Beklagte sei aufgefordert worden, ihm bis Anfang Februar ein Motorsoftware-Update für die betroffenen Fahrzeuge vorzustellen. Freigaben durch das KBA erfolgten, wenn dieses sich von der Wirksamkeit der optimierten Emissionskonzepte überzeugt habe und keine Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestünden. Nach Freigabe der Updates sei der Hersteller aufgefordert, die betroffenen Fahrzeuge unverzüglich zurückzurufen und entsprechend umzurüsten. Die betroffenen Halter würden dazu von der Beklagten angeschrieben. Anschließend habe der Hersteller 18 Monate Zeit, die Rückrufaktion abzuschließen (vgl. Anlage B12, GA 256). Darüber berichtete die „Süddeutsche Zeitung“ am 24.01.2018 unter der Unterüberschrift „Audi muss weitere Diesel-Autos zurückrufen - Anlass für neue Ermittlungen der Staatsanwaltschaft München“ (vgl. Anlage B19, GA 268). Die Beklagte stellte ihren Vertragspartnern noch im Januar 2018 im Audi Partner Portal Kundeninformationen zum Verkauf von V6- und V8-Fahrzeugen zur Verfügung (vgl. Anlagen B4 und B5, GA 121 ff.). Sie wies auf den vom KBA angeordneten Rückruf hin und teilte mit (Anlage B4, GA 122; vgl. insofern auch die „Vorankündigung Rückrufaktion“ in Anlage B10, GA 253): „[…] Wichtig. Alle aktuell in Produktion befindlichen Fahrzeuge mit V6-/V8-TDI-Motor haben keine unzulässige Abstandeinrichtungen und dürfen weiter vertrieben und zugelassen werden. Die betroffenen Modelle sind bereits in der Aktion [XXXX] geladen und können somit im Handel identifiziert werden. Die Y AG arbeitet im Dialog mit dem Kraftfahrt Bundesamt mit Hochdruck an der Abstimmung der Softwarelösungen. Nach aktuellem Stand plant Audi im zweiten Quartal 2018 mit dem Start in der Maßnahmen und der entsprechenden Kommunikation. Bitte beachten Sie Folgendes: Wenn ein betroffenes Fahrzeug ohne durchgeführtes Update verkauft wird, besteht eine Hinweispflicht an den Kunden. Es muss sichergestellt werden, dass diese Hinweispflicht bei Verkäufen aus dem Gebrauchtwagensbestand umgesetzt wird. […] Für die Hinweispflicht benutzen Sie bitte das folgende Musterschreiben: Musterschreiben Hinweispflicht V6-V8-TDI für Fahrzeugverkauf (Handel an Kunde)“. Im Musterschreiben (nachfolgend sog. Beipackzeitel) heißt es (vgl. Anlage B5, GA 124): „[…] Wie Sie sicherlich der Presse bereits entnommen haben, bietet Audi für Kunden ein Nachrüstprogramm für EU5/EU6 Dieselfahrzeuge an. Insgesamt können bis zu 850.000 Autos, in die mit dem Sechszylinder- und Achtzylinder-Dieselmotor ausgestattet sind, eine neue Software bekommen. Dies haben wir bereits am 21. Juli 2017 über die Medien bekannt gemacht. Durch die Nachrüstung wird das Emissionsverhalten im realen Fahrbetrieb weiter verbessert. Dies wird in enger Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) erfolgen. Damit will Audi dazu beitragen, die Gesamtemissionen in den Innenstädten zu reduzieren. Für diese 850.000 Fahrzeuge werden in Absprache mit dem Kraftfahrtbundesamt (KBA) Software Updates durchgeführt, die zum Teil angeordnet, zum Teil freiwillig vorgenommen werden. Das vorliegende Fahrzeug gehört zu dieser Gruppe. Audi arbeitet mit Hochdruck daran, die neue Software zu entwickeln, ausführlich zu testen und dann von den Behörden freigeben zu lassen. Sie müssen in der Zwischenzeit nichts unternehmen. Wir werden auf Sie zukommen, sobald wir Ihrem Automobil die neue Software aufspielen können. Die Umsetzung der Software-Maßnahmen wird sich nicht negativ auf den Motor auswirken. […].“ Mit Schreiben vom 14.05.2018 ordnete das KBA gegenüber der Z AG für Porsche Cayenne S 4.2 l Diesel Euro 6 ebenfalls Nebenbestimmungen zu den Emissionstypengenehmigungen an (Anlage R3, GA 212 ff.). Die Beklagte richtete eine Internetseite ein, auf der durchzuführende Maßnahmen anhand der Fahrgestellnummer abgefragt werden konnten (vgl. Anlagen B20 [GA 270] und B21 [GA 272]). Das KBA gab das Software-Update für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell erst nach dem Fahrzeugkauf durch den Kläger (Ende Mai 2018) mit Schreiben an die Beklagte vom 26.11.2018 frei (vgl. GA 128 f.). Danach wurde die durch die Beklagten zur Verfügung gestellte Software durch das KBA analysiert und zusätzlich die Dokumentationen der Emissionsstrategien geprüft. Diese seien mit dem Ergebnis bewertet worden, dass keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt worden sei. Die Änderungen der Applikation hätten keinen Einfluss auf Schadstoffemissionen und Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen; Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionen, Motorleistung und maximales Drehmoments sowie Geräuschemissionen seien durch Messungen eines Technischen Dienstes bestätigt worden. Der Kläger ließ die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 28.04.2020 erfolglos wegen de Betroffenheit seines Fahrzeugs vom Abgasskandal zur Abgabe einer titelersetzenden Verpflichtung, ihm alle aus dem Fahrzeugkauf resultierenden Schäden zu ersetzen, auffordern (vgl. Anlage K2, GA 49 ff.). Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, sein Fahrzeug enthalte mit einer Lenkwinkelerkennung, die die Getriebeschaltpunkte auf dem Prüfstand so verändere, dass dort weniger Stickoxid und CO2 ausgestoßen werde, mit einer Aufheizstrategie, einer zu geringen AdBlue-Einspritzung und einem Thermofenster mindestens eine unzulässige Abschaltvorrichtung, die dazu führe, dass der gesetzliche Stickoxid-Grenzwert nur auf dem Prüfstand eingehalten werde. Aufgrund des Thermofensters werde die Abgasreinigung bei Außentemperaturen von unter +17°C und über +30°C abgeschaltet. Die Beklagte habe für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell in den Verkaufsprospekten und im Internet mit unzutreffenden Abgas- und Emissionswerten geworben. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Feststellungsantrag sei zulässig. Es könne künftig zu Kosten im Zusammenhang mit der Abmeldung und Übergabe des Fahrzeugs kommen, wie Stand-, Fahrt-, An- und Abmeldekosten sowie gegebenenfalls zu Steuerschäden für die Vergangenheit. In der Sache habe er gegenüber der Beklagten insbesondere wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) und vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) einen Anspruch auf Schadensersatz. Auch könne er Freistellung von den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten beanspruchen (vgl. insofern S. 47 der Klageschrift, GA 47). Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klägerpartei Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Audi A8 3.0 TDI mit der Fahrgestellnummer ... durch die Beklagtenpartei herrühren, 2. die Beklagtenpartei zu verurteilen, die Klagepartei von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstanden vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.613,24 Euro freizustellen. Dem ist die Beklagte entgegengetreten. Hinsichtlich der Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrages wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (GA 315 ff.). Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Anwaltskosten stattgegeben, dem Kläger insoweit nur einen Anspruch auf Freistellung von 627,13 Euro zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen (GA 315 ff.). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsklage sei zulässig. Zwar sei der Feststellungsantrag zu weit formuliert, er sei aber auslegungsfähig. Danach begehre der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, ihm Schadensersatz zu leisten für Schäden, die aus der Installation in derjenigen Software in der Motorsteuerung des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors resultieren, bei der es sich nach Ansicht des KBA um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele. Der Kläger wolle die durch ‚die Manipulation‘ erlittenen Schäden ersetzt haben. Beim so verstandenen Klagevorbringen blieben für das Gericht keine Zweifel, welche Schäden von der begehrten Feststellung umfasst sein sollten. Angesichts der konkreten Bezeichnung des schädigenden Ereignisses genüge der Feststellungsantrag auch dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 ZPO. Mit Blick auf die nicht abgeschlossene Schadensentwicklung bestehe ein Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO). Bei der Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens müsse nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden können. Dies sei hier der Fall, ohne dass es darauf ankomme, ob dem Kläger mögliche Steuernachforderungen drohten und ob er sich die Wahl zwischen der Rückgängigmachung des Kaufvertrags und dem Festhalten daran unter Geltendmachung einer Entschädigung offenhalten könne. Es sei jedenfalls sehr wahrscheinlich, dass der Kläger Aufwendungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Fahrzeugs haben werde wie Kosten für Inspektionen, Ölwechsel oder erforderliche Reparaturen. Der so verstandene Feststellungsantrag sei auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) begründet. Die sittenwidrige Handlung bestehe darin, dass die Beklagte das mit dem streitgegenständlichen Motor ausgestattete Fahrzeug zur Erlangung der EG-Typengenehmigung mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung entwickelt und in Verkehr gebracht habe. Dies folge aus dem bindenden Verwaltungsakt (Rückrufanordnung) des KBA. Dieser wirke auch gegenüber Fahrzeugerwerbern, die mit einer Betriebsuntersagung hätten rechnen müssen. Damit habe die Beklagte vorsätzlich und sittenwidrig eine besondere Gefahr für potenzielle Fahrzeugerwerber geschaffen. Ihre Täuschung sei für den Kaufvertragsentschluss des Klägers, der von der - tatsächlich nicht bestehenden - Zulassungsfähigkeit seines Fahrzeugs ausgegangen sei, kausal gewesen. Daran ändere der Verweis des Klägers auf den in den Kaufvertrag einbezogenen Beipackzettel nichts. Denn aus den betreffenden Anlagen (GA 122, 124) gehe hervor, dass Beklagte wahrheitswidrig mitgeteilt habe, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Der Kläger habe mit der kaufvertraglichen Zahlungsverpflichtung auch einen Schaden erlitten. Da es maßgeblich auf den Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs ankomme, entfalle dieser Schaden nicht durch ein Software-Update. Die Beklagte habe auch vorsätzlich gehandelt. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehe dem Kläger allerdings nur in Höhe von 627,13 Euro zu (1,3-Gebühr aus einem Gegenstandswert von 5.600 Euro nebst 20 Euro Kostenpauschale und Mehrwertsteuer). Hinsichtlich des Streitwerts (bzw. Gegenstandswerts) könne nicht vom Kaufpreis für das Fahrzeug ausgegangen werden, da ein Schaden in dieser Höhe nicht dargetan und nicht ersichtlich sei. Angesichts der vom Kläger in den Raum gestellten Schadensfolgen sei nur von einem (möglichen) Schaden von allenfalls 7.000 Euro auszugehen. Unter Berücksichtigung eines Abschlags von 20 % für die positive Feststellungsklage ergebe sich ein Streitwert von 5.600 Euro. Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt. Dabei ist in der Berufungsinstanz unstreitig, dass dem Kläger mittlerweile die Stilllegung seines Fahrzeugs angedroht wurde, sofern er das Software-Update - was mittlerweile nach Angabe seiner Prozessbevollmächtigten in der Berufungsverhandlung erfolgt sein dürfte - nicht aufspielen lässt (vgl. GA 421). Die Beklagte behauptet, dem Kläger seien der Dieselskandal und der Fahrzeugrückruf im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs bekannt gewesen bzw. diese hätten ihm bekannt sein müssen. Er habe das Fahrzeug in Kenntnis der Gefahr einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung erworben (Beweis: Parteivernehmung Kläger). Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Der Feststellungsantrag sei wegen des Vorrangs einer Leistungsklage schon nicht zulässig. Es bestehe kein Feststellungsinteresse. Weitere Schäden im Zuge einer Rückabwicklung des Kaufvertrags seien nicht ersichtlich. Die vom Kläger insoweit geltend gemachten Aufwendungen seien nicht erstattungsfähig. Die Klage sei ferner unbegründet. In Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugerwerbs durch den Kläger mehr als vier Monate nach dem verbindlichen Rückruf und nach der Offenlegung der vom KBA letztlich als unzulässige Abschalteinrichtung bewerteten Strategie gegenüber dem KBA könne ihr unabhängig von einer tatsächlichen Kenntnis des Klägers kein sittenwidriges Verhalten vorgeworfen werden. Sie habe am 30.05.2018 bereits konkrete Schritte zur Überarbeitung der Motorsteuerungssoftware eingeleitet gehabt, sich im Austausch mit dem KBA befunden und ihre Vertragshändler mit einem Musteranschreiben angewiesen, Gebrauchtfahrzeuge ohne Software-Update erst nach vorheriger Aufklärung von Kaufinteressenten durch Übergabe des Beipackzettels zu verkaufen. Insoweit liege eine Verhaltensänderung vor, die dem Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens entgegenstehe. Außerdem habe die Presse umfassend über den Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells berichtet. Entgegen der unzutreffenden Feststellung des Landgerichts habe sie im Zusammenhang mit dem Beipackzettel auch nicht wahrheitswidrig mitgeteilt, das streitgegenständliche Fahrzeug sei nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen. Sie habe lediglich darauf verwiesen, dass alle aktuell in Produktion befindlichen Fahrzeuge mit V6-/V8-TDI-Motor keine unzulässige Abschalteinrichtung hätten. Das streitgegenständliche Fahrzeug habe sich zu diesem Zeitpunkt nicht in Produktion befunden, sondern sei bereits im Jahr 2014 erstmalig zugelassen worden sei (vgl. insofern Anlage B4). Der Hinweis im Beipackzettel, dass in Absprache mit dem KBA Software-Updates durchgeführt würden, die teilweise angeordnet seien und teilweise freiwillig vorgenommen würden, und dass das vorliegende Fahrzeug zu dieser Gruppe gehöre (Anlage B5), trage ebenfalls nicht den Schluss des Landgerichts, sie habe eine für den Kaufentschluss des Klägers kausale Täuschung zu vertreten. Sie habe auch keine Schädigungsabsicht gehabt. Außerdem fehle es an einem Schaden des Klägers, da sich dieser in Kenntnis der Beanstandungen durch das KBA bewusst für ein betroffenes Fahrzeug entschieden und insoweit das erhalten habe, was ihm vertraglich zugestanden habe. Ein ungewollter Vertragsschluss liege nicht vor. Das Landgericht hätte den Kläger insoweit zu seinen Kaufmotiven befragen müssen. Jedenfalls müsse dieser sich eine Nutzungsentschädigung ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung von nicht mehr als 250.000 Kilometern anrechnen lassen, die nicht linear, sondern degressiv zu berechnen sei. Ein auf eine wirtschaftliche Rückabwicklung des streitgegenständlichen Fahrzeugkaufs im Verhältnis zur Beklagten gerichteter Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV bestehe nicht (siehe insofern S. 12 ff. des Schriftsatzes vom 07.09.2022, GA 467 ff.). Die Beklagte beantragt, auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 20. April 2021, Az. 4 O 245/20 im Umfang ihrer Beschwer abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und - vorsorglich, für den Fall, dass das Gericht den Feststellungsantrag als unzulässig ansieht -, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 41.500 Euro zuzüglich einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Fahrzeugs Audi A8 3.0 TDI mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ... nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des vorgenannten Fahrzeugs. Die Beklagte beantragt, auch diesen Hilfsantrag zurückzuweisen. Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Auffassung, das Landgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Feststellungsantrag zulässig sei. Dies gelte auch deshalb, weil nicht abzusehen sei, ob durch das Software-Update weitere Schäden oder ein Zwangsrückruf folgten. Zwar würden noch weitere Abschalteinrichtungen beanstandet, eine solche sei aber jedenfalls die Aufheizstrategie. Außerdem verfüge das Fahrzeug über ein Thermofenster, auf das das Landgericht nicht eingegangen sei. Diese Funktionen seien schon deshalb nicht zulässig, weil sie im Typengenehmigungsantrag nicht angegeben, sondern bewusst verschwiegen worden bzw. weil zu ihnen gezielt falsche Angaben gemacht worden seien. Darüber hinaus sei das Thermofenster auf den Prüfzyklus abgestimmt. Es sei nicht dargetan und nicht ersichtlich, dass die Abgasrückführung entsprechend der Vorgabe in Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 692/208 bei Temperaturen von -7°C innerhalb von 400 Sekunden ordnungsgemäß funktioniere. Die Beklagte habe die unzulässige Software bewusst eingebaut, um die Abgasrückführung zu beeinflussen und die Typengenehmigung zu erhalten und dabei billigend ein Erlöschen der Betriebserlaubnis in Kauf genommen. Der Kläger sei insoweit in seiner Erwartung getäuscht worden, ein den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Fahrzeug zu erhalten. Daran ändere der Beipackzettel nichts, da die Beklagte wahrheitswidrig mitgeteilt habe, das streitgegenständliche Fahrzeug sie nicht mit einer Abschalteinrichtung versehen. Jedenfalls aber stehe ihm ein Schadensersatzanspruch wegen einer Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV) zu (zu den Einzelheiten, vgl. den Schriftsatz vom 07.09.2022, GA 474 ff.). In der dem individuellen Käuferschutz dienenden - vorliegend unzutreffenden - Übereinstimmungsbescheinigung liege die Versicherung, dass das Fahrzeug die Typengenehmigung rechtskonform erhalten habe und die Emissionsgrenzwerte auch im Straßenverkehr einhalte. Darin liege - auch in Bezug auf das als unzulässige Abschalteinrichtung anzusehende Thermofenster - eine wenigstens fahrlässige Schutzgesetzverletzung. II. Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat Erfolg. Sie führt zur vollständigen Abweisung der Klage. Der auf die Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten gerichtete Klageantrag zu 1 ist schon nicht zulässig. Der in der Berufungsverhandlung vorsorglich gestellte Hilfsantrag ist zumindest unbegründet. 1. Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag zu Unrecht bezogen auf die vom KBA als unzulässige Abschalteinrichtung beanstandete Softwarefunktion stattgegeben. Entgegen seiner Auffassung ist der Feststellungsantrag nicht zulässig. a) Es fehlt bereits an der erforderlichen Bestimmtheit (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zwar ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der gestellte Feststellungsantrag als solcher nicht hinreichend bestimmt ist. Es hat diesen aber zu Unrecht als auslegungsfähig angesehen und in Bezug auf diejenigen Schäden zugesprochen, die aus der Installation derjenigen Software in der Motorsteuerungssoftware des im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motors resultieren, bei der es sich nach Ansicht des KBA gemäß dem für das Fahrzeug gegenüber der Beklagten angeordneten Rückruf um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt. Damit sind der Gegenstand und die Reichweite der vom Landgericht getroffenen Feststellung schon deshalb insbesondere für das Gericht nicht eindeutig bestimmbar, weil die Beklagte den Rückrufbescheid zum streitgegenständlichen Fahrzeugmodell nicht vorgelegt hat. Zur Akte gereicht worden sind lediglich die Anhörung der Beklagten und Rückrufschreiben zu anderen Fahrzeugmodellen anderer Hersteller (VW Touareg und Porsche Cayenne). Da die vom KBA beanstandeten Funktionen in den einzelnen Fahrzeugmodellen trotz baugleichen Motors nicht übereistimmen, sondern ausweislich der Pressemitteilung des KBA vom 23.01.2018 (Anlage B12, GA 256) und dessen Anordnungen zum VW Touareg (Anlage R2, GA 205 ff.) und Porsche Cayenne (Anlage R3, GA 212 ff.) im Detail variieren (vgl. auch S. 8 f. des Schriftsatzes vom 18.11.2020, GA 175), steht nicht eindeutig fest, auf welche konkrete(n) Funktion(n) das KBA den zum streitgegenständlichen Fahrzeug angeordneten Rückruf gestützt hat. b) Nach zutreffender Auffassung der Beklagten fehlt es außerdem am erforderlichen Feststellungsinteresse. aa) Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, folgt ein Feststellungsinteresse nicht daraus, dass sich der Fahrzeugerwerber die Wahl zwischen dem sog. großem und kleinem Schadensersatz offenhalten möchte (vgl. zB BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 156/20, juris Rn. 11; Urteil vom 04.08.2022 - III ZR 228/20, juris Rn. 16 - Klageänderung, Revisionsinstanz). bb) Die vom Kläger geltend gemachten möglichen Aufwendungen führen nicht zu einer abweichenden Bewertung. (1) Ist ein (Teil-)Schaden - wir hier vom Kläger geltend gemacht - in Form eines ungewollten Vertragsschlusses, (sog. großer Schadensersatz) oder Minderwerts (sog. kleiner Schadensersatz) - bereits entstanden, hängt die Zulässigkeit der Feststellungsklage zwar grundsätzlich nicht von der Wahrscheinlichkeit des Eintritts weiterer Schäden ab. Vielmehr genügt in diesen Fällen die Möglichkeit eines künftigen weiteren Schadenseintritts für die Zulässigkeit der Feststellungsklage. Zum Schutz des Geschädigten dürfen die Hürden für die Erhebung einer Feststellungsklage auch nicht zu hoch angesetzt werden. Allerdings fehlt es an der Möglichkeit weiterer Schäden, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines weiteren Schadens wenigstens zu rechnen. Dann ist der Geschädigte wegen des bereits eingetretenen Schadens auf die vorrangige Leistungsklage beschränkt. Welche weiteren Schäden zu befürchten sind, hat er darzulegen (vgl. zB BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 14 mwN). (2) Entschiede sich der Kläger für sog. kleinen Schadensersatz, machte er also den Minderwert des Fahrzeugs durch eine oder mehrere Abschalteinrichtung(en) geltend, fielen Kosten im Zusammenhang mit der Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs an die Beklagte nicht an. Der Kläger behielte das Fahrzeug und bekäme bei begründeter Klage nur den Minderwert ersetzt. Ein Anspruch auf Ersatz gewöhnlicher Unterhaltskosten für sei Fahrzeug bestünde nicht (vgl. zB BGH, Beschluss vom 09.05.2022 - VIa ZR 6/21, juris Rn. 14 mwN). (3) Wählte der Kläger dagegen sog. großen Schadensersatz in Form einer wirtschaftlichen Rückabwicklung des Kaufvertrags im Verhältnis zur beklagten Fahrzeugherstellerin, hätte er von vornherein eine Leistungsklage erheben können und müssen. Weitere Schäden, die die Annahme einer noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung rechtfertigen könnten, wären in dem Fall nicht hinreichend dargetan. (a) Etwaige Steuernachforderungen für die Vergangenheit hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Es besteht insbesondere kein Hinweis darauf, dass die für die Kraftfahrzeugsteuer (u.a.) maßgeblichen CO2-Werte in der Vergangenheit überschritten worden wären und dem Kläger daher eine Nachbesteuerung drohte (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 19 mwN). (b) Etwaige Stilllegungskosten sind nicht erkennbar. Nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung dürfte davon auszugehen sein, dass der Kläger das Software-Update mittlerweile hat aufspielen lassen. Damit ist die nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen zur Typgenehmigung erfüllt. Anhaltspunkte dafür, dass das KBA wegen einer anderen Abschalteinrichtung das Fahrzeug stilllegen werde, sind nicht ersichtlich (vgl. insofern auch BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 20 mwN). Daher kann dahingestellt bleiben, ob etwaige Stilllegungskosten ein der Beklagten zurechenbarer Schaden wären, obgleich sie darauf beruhen, dass der Fahrzeuginhaber das notwendige Software-Update nicht vornehmen lässt. (c) Laufende Unterhaltskosten für das Fahrzeug, wie unter anderem Kosten für Inspektionen und Reparaturen, sind nach zutreffender Auffassung der Beklagten grundsätzlich nicht ersatzfähig (vgl. zB BGH, BGH, Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 156/20, juris Rn. 12; Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 22 mwN). (d) Soweit der Kläger zuletzt geltend gemacht hat, es kämen möglicherweise Kosten im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrags auf ihn zu, sind solche Aufwendungen ebenfalls nicht substantiiert dargetan und auch nicht erkennbar. (4) Im Übrigen kann der Kläger sein Feststellungsinteresse schon deshalb nicht auf vorgenannte mögliche Kosten stützen, weil er sich auf Ebene des Feststellungsantrags bewusst nicht zwischen dem großem und dem kleinen Schadensersatz entschieden hat (vgl. zB S. 2 des Schriftsatzes vom 17.05.2021, GA 344), obwohl ihm dies möglich und zumutbar war (vgl. zB BGH, Beschluss vom 09.05.2022 - VIa ZR 6/21, juris Rn. 14; Urteil vom 10.05.2022 - VI ZR 156/20, juris Rn. 11; Urteil vom 02.05.2022 - VIa ZR 122/21, juris Rn. 23). cc) Dass hinsichtlich des Software-Updates die Voraussetzungen für eine erneute Haftung der Beklagten gemäß §§ 826, 31 BGB vorliegen könnten, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Dieser Anspruch stellte auch einen anderen Streitgegenstand dar, der vom vorliegenden Feststellungsantrag nicht erfasst wäre (vgl. auch BGH, Urteil vom 02.06.2022 - VII ZR 283/20, juris Rn. 21 mwN). 2. Der vom Kläger in der Berufungsverhandlung gestellte Hilfsantrag, mit dem er eine wirtschaftliche Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs im Verhältnis zur Beklagten ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung von 300.000 Kilometern begehrt, ist jedenfalls unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte sog. große Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Beklagte dem Kläger nicht unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung (§§ 826, 31 BGB analog) zum Schadensersatz verpflichtet. Ein sittenwidriges Verhalten gegenüber dem Kläger lässt sich nicht feststellen. aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten, das nach seinem Gesamtcharakter, der durch umfassende Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Dafür genügt es im Allgemeinen nicht, dass der Handelnde eine Pflicht verletzt und einen Vermögensschaden hervorruft. Vielmehr muss eine besondere Verwerflichkeit seines Verhaltens hinzutreten, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zutage getretenen Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann. Schon zur Feststellung der objektiven Sittenwidrigkeit kann es daher auf Kenntnisse, Absichten und Beweggründe des Handelnden ankommen, die die Bewertung seines Verhaltens als verwerflich rechtfertigen. Die Verwerflichkeit kann sich auch aus einer bewussten Täuschung ergeben. Insbesondere bei mittelbaren Schädigungen kommt es ferner darauf an, dass den Schädiger das Unwerturteil, sittenwidrig gehandelt zu haben, gerade auch in Bezug auf die Schäden desjenigen trifft, der Ansprüche aus § 826 BGB geltend macht (vgl. zB BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 391/22, juris Rn. 25 mwN). bb) Nach diesen Grundsätzen begründet der Umstand, dass eine die Abgasemissionen beeinflussende Einrichtung im Emissionskontrollsystem des Fahrzeugs des Klägers in Form der Aufheizstrategie entsprechend der Auffassung des KBA im Anhörungsschreiben vom 23.01.2018 als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Satz 1 VO (EG) Nr. 715/2007 zu qualifizieren sein mag, im konkreten Fall nicht, um die Annahme einer objektiven Sittenwidrigkeit im Sinne von § 826 BGB zu begründen. Vorliegend ist bereits der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit nicht erfüllt, weil sich in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger nicht feststellen lässt, dass ein Repräsentant oder Mitarbeiter der Beklagten bei der Verwendung der die Abgasemissionen beeinflussenden Einrichtung(en) des Emissionskontrollsystems in dem Bewusstsein handelte, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden, und den darin liegenden Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahm. Dabei kommt es, wie oben bereits dargetan wurde, darauf an, den Gesamtcharakter des Verhaltens zu ermitteln und der Bewertung das gesamte Verhalten des (mutmaßlichen) Schädigers bis zum Eintritt des Schadens beim konkreten Geschädigten zugrunde zu legen. Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potenziell schadensursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen und der Schädiger sein Verhalten zwischenzeitlich nach außen erkennbar geändert hat (vgl. zB BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 391/22, juris Rn. 26 mwN). Gemessen daran lässt sich ein objektiv sittenwidriges Verhalten einer für die Beklagte handelnden Person im Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger nicht feststellen. (1) Die Beklagte macht zu Recht geltend, dass das Landgericht zu Unrecht angenommen hat, sie habe durch den Beipackzettel im Rahmen des Kaufvertragsschlusses behauptet, im streitgegenständlichen Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung vorhanden. Aus dem Beipackzettel (Anlage B5, GA 124) geht hervor, dass das verkaufte Fahrzeug zur Gruppe von bis zu 850.000 Fahrzeugen gehörte, bei denen in Absprache mit dem KBA Software-Updates zur Reduktion von Emissionen durchgeführt werden, die teilweise angeordnet waren und teilweise freiwillig vorgenommen wurden. Die Formulierung „das vorliegende Fahrzeug gehört zu dieser Gruppe“ lässt sich aus maßgeblicher Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers (§§ 133, 157 BGB) nicht so verstehen, dass sich der Rückverweis nur auf freiwillig angebotene Software-Updates bezöge. Da der Beipackzettel mit dem Satz schließt „Wir werden auf Sie zukommen, sobald wir Ihrem Automobil die neue Software aufspielen können“, ist für den Kläger als Fahrzeugkäufer auch klar erkennbar gewesen, dass an dem streitgegenständlichen Fahrzeug ein Software-Update durchgeführt werden soll. Der Kläger hat nicht in Abrede gestellt, dass er den Beipackzettel vor dem Kaufvertragsschluss erhalten hat (vgl. zB S. 8 aE der Klageschrift [GA 88]; S. 6 des Schriftsatzes vom 11.12.2020 [GA 242]). Dies ist daher gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen. Die Aushändigung des Beipackzettels hätte dem Kläger Anlass geben können, beim Händler nachzufragen, ob das streitgegenständliche Fahrzeug von einem Pflichtrückruf betroffen ist. Dies hätte er auch recherchieren können, etwa anhand der öffentlichen Berichterstattung zu den gegenüber der Beklagten angeordneten Rückrufen oder gegebenenfalls durch eine Abfrage auf der von dieser bereitgestellten Internetseite (wenn er zuvor beim verkaufenden Händler die Fahrzeugidentifikationsnummer erfragt hätte). (2) Durch die von der Beklagten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs durch den Kläger getroffenen Maßnahmen sind auch wesentliche Umstände, die den Vorwurf der Sittenwidrigkeit im Hinblick auf die Entwicklung und Implementierung einer gegebenenfalls manipulativen und prüfstandsbezogenen Aufheizstrategie tragen, entfallen. Bei gebotener Gesamtbetrachtung kann das Verhalten der Beklagten bis zum Abschluss des streitgegenständlichen Kaufvertrags Ende Mai 2018 nicht mehr mit einer (arglistigen) Täuschung gleichgesetzt werden. Selbst ausgehend davon, dass sie ursprünglich aufgrund einer für ihr Unternehmen getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in großem Umfang Fahrzeuge mit Motoren mit unzulässiger Abschalteinrichtung in den Verkehr gebracht hat, womit eine erhöhte Belastung der Umwelt sowie die Gefahr einhergegangen sind, dass bei einer Aufdeckung des Sachverhalts eine Betriebsbeschränkung oder -untersagung hinsichtlich der betroffenen Fahrzeuge erfolgen könnte, ist der Vorwurf der Sittenwidrigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt des Fahrzeugkaufs (und -erwerbs) durch den Kläger wegen der Verhaltensänderung der Beklagten nicht mehr gerechtfertigt (vgl. insofern zB BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 391/22, juris Rn. 28). Die Beklagte kooperierte nach ihrem unwidersprochenen Vortrag Ende Mai 2018 bereits mit dem KBA, um ein Software-Update zur Entfernung der beanstandeten Funktion(en) zu erarbeiten und auf die betroffenen Fahrzeuge aufspielen zu lassen. Das KBA hatte bereits am 23.01.2018 in einer Pressemitteilung über den Rückruf von 3,0-Liter-Dieselfahrzeugen mit sechs Zylindern, darunter das streitgegenständliche Modell Audi A3, berichtet, worüber noch im Januar 2018 bundesweit in der Presse berichtet wurde. Die Beklagte hatte auch eine Internetseite eingerichtet, auf der die Betroffenheit eines Fahrzeugs von einer Service-Maßnahme anhand der Fahrzeugidentifikationsnummer recherchiert werden konnte. Vor allem aber hatte sie ihre Vertragspartner angewiesen, gebrauchte Fahrzeuge ohne erforderliches Software-Update nicht ohne vorherige Information der Kunden und nicht ohne Aushändigung des sog. Beipackzettels zu verkaufen. Von der rechtzeitigen Übergabe des Beipackzettels an den Kläger ist, wie oben dargelegt wurde, auszugehen. Die Anordnung dieser Maßnahme steht schon für sich gesehen der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers durch die Beklagte entgegen. Dabei kommt es nach zutreffender Auffassung der Beklagten nicht einmal darauf an, ob der jeweils verkaufende Vertragshändler die von der Beklagten vorgegebenen Informationen - wie dies hier geschehen ist - rechtzeitig durch Aushändigung des sog. Beipackzettels erteilt. Selbst eine unzutreffende Auskunft des jeweiligen Händlers müsste sich die Beklagte im Anwendungsbereich des § 826 BGB nicht zurechnen lassen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 391/22, juris Rn. 31 mwN). Der Beklagten hat insoweit auch der erforderliche Schädigungsvorsatz gefehlt. cc) Das unstreitig im Fahrzeug des Klägers vorhandene Thermofenster, das nicht den Grund für den vom KBA angeordneten Rückruf gebildet hat, rechtfertigt ebenfalls nicht die Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. (1) Eine konkret auf den Prüfstand zugeschnittene Bedatung des Thermofensters ist nicht substantiiert dargetan und auch nicht ersichtlich. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, die Abgasreinigung werde aufgrund des Thermofensters unter +17°C und über +30°C abgeschaltet bzw. sie funktioniere nur in einem Temperaturbereich zwischen +18°C und +33°C und bei einem Umgebungsdruck von mehr als 930 mbar (vgl. insofern S. 32 des Schriftsatzes, GA 199). Selbst wenn eine solche Bedatung prüfstandbezogen wären, obwohl die Prüfungen im NEFZ im Temperaturbereich zwischen +20°C und +30°C erfolgen (vgl. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Anhang III Absatz 2.1 VO (EG) Nr. 692/2008 [zur Durchführung und Änderung der VO (EG) Nr. 715/2007] i.V.m. Abs.5.3.1, 5.3.1.3 i.V.m. Anlage 4A Abs. 3.1.1 Unterabs. 1 Satz 1 Regelung Nr. 83 UNECE), ist sie als Vortrag ins Blaue hinein prozessual unbeachtlich. Zwar ist ein auf Vermutungen gestützter Sachvortrag einer Partei grundsätzlich erst dann prozessual unbeachtlich, wenn diese ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt, wobei bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten ist. Diese kommt in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte in Betracht (vgl. zB BGH, Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 733/21, juris Rn. 21 mwN). Ein solcher Anhaltspunkt für die Richtigkeit der vom Kläger behaupteten (verschiedenen) Temperaturbereiche des Thermofensters fehlt hier aber. Die Beklagte hat behauptet, die Abgasrückführung erfolge im streitgegenständlichen Fahrzeug auch außerhalb des vom Kläger behaupteten Temperaturbereichs (vgl. S. 12 der Klageerwiderung, GA 92). Dem ist dieser nicht substantiiert entgegengetreten, indem er zumindest einen Anknüpfungspunkt für die Richtigkeit seines Vortrags dargetan hat. Soweit der Kläger auf einen Artikel in der Wirtschaftswoche vom 24.05.2017 mit dem Titel „Was es mit dem Thermofenster auf sich hat“ verwiesen hat (vgl. S. 19 der Klageschrift, GA 21), ist ein konkreter Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug nicht dargetan und auch nicht erkennbar. (2) Für eine Funktion, die - wie das Thermofenster im streitgegenständlichen Fahrzeug - auf dem Prüfstand und im normalen Betrieb auf der Straße im Grundsatz übereinstimmend funktioniert und bei der die Frage der Zulässigkeit nicht eindeutig und unzweifelhaft beantwortet werden kann, kommt der Vorwurf einer sittenwidrigen Schädigung nur in Betracht, wenn greifbare Anhaltspunkte für eine bewusste Gesetzesverletzung vorliegen (vgl. zB BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 30; Beschluss vom 13.10.2021 - VII ZR 179/21, juris Rn. 15). Derartige Umstände hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger nicht dargelegt. (a) Eine Täuschung des KBA im Zusammenhang mit dem Thermofenster ist nicht schlüssig dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Beklagte gegenüber dem KBA im Typengenehmigungsverfahren zur Verschleierung bewusst vage Angaben gemacht hätte. Dafür spricht entgegen der Auffassung des Klägers nicht, dass die Hersteller der Genehmigungsbehörde bei Beantragung der Typengenehmigung gemäß Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 2 VO (EG) Nr. 692/2008 zu belegen haben, dass die NOx-Nachbehandlungseinrichtung nach einem Kaltstart bei -7°C innerhalb von 400 Sekunden eine für das ordnungsgemäße Arbeiten ausreichend hohe Temperatur erreicht (vgl. zB S. 28, 30 des Schriftsatzes vom 18.11.2020, GA 195). Diese Vorgabe betrifft vorliegend nur Abgasnachbehandlungseinrichtungen wie einen SCR-Katalysator und nicht die Steuerung der innermotorischen Abgasrückführung durch das Thermofenster. Dass die Beklagte erforderlichen Angaben zur Arbeitsweise der Abgasrückführungssystems einschließlich der Funktionsweise der AGR bei niedrigen Temperaturen im Typengenehmigungsverfahren oder im Zusammenhang mit dem Software-Update nicht oder (bewusst) nicht zutreffend gemacht hätte (Art. 3 Abs. 9 Unterabs. 3 VO (EG) Nr. 692/2008), ist nicht substantiiert dargetan und nicht ersichtlich. Zum Zeitpunkt der Typengenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugmodells ist eine Offenlegung der konkreten Ausgestaltung des Thermofensters nicht erforderlich gewesen. Die Angabe der Emissionsstrategien (sog. AES/BES-Dokumentation) ist erst für neue Typengenehmigung seit Mai 2016 gesetzlich vorgesehen. Selbst wenn die Beklagte Angaben zu Einzelheiten der temperaturabhängigen Steuerung unterlassen hätte, wäre das KBA nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug zu prüfen. Hinweise auf wissentlich unterbliebene oder unrichtige Angaben der Beklagten gegenüber dem KBA, die noch dazu auf ein heimliches und manipulatives Vorgehen oder eine Überlistung des KBA und damit auf einen bewussten Gesetzesverstoß hindeuteten, sind insoweit insgesamt nicht erkennbar (vgl. insofern auch BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 424/21, juris Rn. 28 mwN). (b) Die Beklagte hat für das im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhandene Thermofenster zudem technische Gründe angeführt. Sie hat geltend gemacht, das Thermofenster sei aus Gründen des Motorschutzes und für einen sicheren Fahrbetrieb notwendig. Bei kalten Temperaturen könnte es sonst zu Schäden am Abgasrückführungssystem durch Ablagerungen kommen (sog. Versottung). Bei extrem hohen Außentemperaturen bestehe die Gefahr, dass die dadurch zusätzlich erhöhten Abgastemperaturen Teile des Abgasrückführungssystems beschädigten. Eine Abgasrückführung sei nicht in allen Temperaturbereichen in gleicher Weise möglich, sondern könne nur abgestuft erfolgen (vgl. S. 22 der Klageerwiderung, GA 102). dd) Soweit der Kläger erstinstanzlich eine unzulässige Lenkwinkelerkennung durch andere Getriebeschaltpunkte auf dem Prüfstand behauptet hat, die zu einer veränderten Abgasrückführung bzw. -reinigung führten, ist die Beklagte dem mit der Behauptung entgegengetreten, eine solche Lenkwinkelerkennung werde nicht eingesetzt. Das KBA habe das streitgegenständliche Fahrzeug nicht wegen einer Lenkwinkelerkennung oder Getriebemanipulation zurückgerufen. Die Getriebethematik sei mit dem KBA in mehreren Terminen umfassend besprochen worden. Das KBA habe daraufhin nur einen Rückrufbescheid für etwa 24.000 Fahrzeuge des Typs Audi A7/A8 VTDI (Abgasnorm Euro 5) erlassen (vgl. S. 12 der Klageerwiderung, GA 92; S. 7 f. des Schriftsatzes vom 16.02.2021, GA 29 f.). Auch diesbezüglich besteht daher kein greifbarer Anhaltspunkt für eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte. ee) Das On Board-Diagnosesystem (OBD) des Fahrzeugs bietet ebenfalls keinen Anhaltspunkt für ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten. Selbst wenn das das OBD bei höheren Stickoxid-Konzentrationen im Normalbetrieb als auf dem Prüfstand keine Fehlermeldung abgibt, hätte dies für die Frage einer unzulässigen Abschalteinrichtung keine eigenständige Bedeutung (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 88). Arbeitet eine (unterstellte) Abschalteinrichtung technisch so, wie sie programmiert ist, liegt schon keine Fehlfunktion vor, deren Anzeige durch das OBD veranlasst wäre. Das OBD dient nicht dazu, zwischen einer rechtlich zulässigen und einer unzulässigen Abschalteinrichtung zu unterscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 08.12.2021 - VIII ZR 190/19, juris Rn. 91). Da sich die OBD-Schwellenwerte nach dem Verständnis der Beklagten ausschließlich auf die NEFZ-Messung und nicht auf Emissionen unter realen Fahrbedingungen beziehen und ein solcher Test nach ihrer unwidersprochenen Behauptung erfolgt ist (S. 13 der Klageerwiderung, GA 93), bietet das OBD auch sonst keinen Anhaltspunkt für eine bewusste Abgasmanipulation durch die Beklagte (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.04.2022 - 8 U 232/21, juris Rn. 16 ff.). ff) Es besteht auch kein Hinweis darauf, dass das Fahrzeug des Klägers (weiterhin) eine Prüfzykluserkennung enthielte, etwa zum Erkennen des ADAC Eco Test, die als unzulässige Abschalteinrichtung zu werten wäre. gg) Ein Verstoß der Beklagten gegen Vorschriften der Pkw-EnVKV in Verkaufs- oder Werbeunterlagen, etwa durch unzutreffende Angaben zum Kraftstoffverbrauch oder CO2-Ausstoß, ist ebenfalls nicht substantiiert dargetan. hh) Die vom Kläger befürchteten Nachteile durch das Software-Update führen nicht zu dem begehrten Schadensersatz in Form einer wirtschaftlichen Rückabwicklung des Kaufvertrags. Sie könnten allenfalls einen Ersatzanspruch wegen einer Schädigung durch das Software-Update begründen (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 265/20, juris Rn. 18 mwN). c) Ein Anspruch wegen Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) scheidet mangels Täuschungshandlung durch die Beklagte aus. Daneben fehlt es an der erforderlichen Stoffgleichheit des erstrebten Vermögensvorteils mit einem etwaigen Vermögensschaden der Klägerin (vgl. zB BGH, Beschluss vom 14.09.2021 - VI ZR 491/20, juris Rn. 14; Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20, NJW 2021, 3721 Rn. 40). e) Soweit der Kläger zuletzt erstmals eine Schutzgesetzverletzung (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV) geltend gemacht hat, steht ihm der hilfsweise begehrte Schadensersatzanspruch auch unter diesem Gesichtspunkt (ggf. i.V.m. Art. 18 RL 2007/46/EG) nicht zu. aa) Nach zutreffender Auffassung des Landgerichts sind vorgenannte Vorschriften keine Schutzgesetze im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung den geltend gemachten Schadensersatzanspruch trüge. Das wirtschaftliche Selbstbestimmungsrecht und damit der Schutz eines Fahrzeugkäufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrags wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vom Schutzzweck dieser Typen-genehmigungs- und Zulassungsvorschriften erfasst (vgl. zB BGH, Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20, juris Rn. 27 f.; Urteil vom 26.04.2022 - VI ZR 435/20, juris Rn. 25; Urteil vom 13.06.2022 - VIa ZR 680/21, WM 2022, 1604 Rn. 24, das noch nach Veröffentlichung der Schlussanträge von Generalanwalt Rantos am 02.06.2022 ergangen ist). Die fehlende drittschützende Wirkung dieser Bestimmungen ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofs derart offenkundig gewesen, dass für vernünftige Zweifel kein Raum geblieben ist (sog. acte claire, vgl. zB BGH, Urteil vom 24.03.2022 - III ZR 270/20, juris Rn. 29; zur acte-claire-Doktrin, siehe auch EuGH, Urteil vom 09.09.2015 - C-160/14, juris Rn. 38). Daher hat der Bundesgerichtshof die Voraussetzungen einer unionsrechtlichen Vorlagepflicht gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV in ständiger Rechtsprechung verneint, ohne dass Vorabentscheidungsersuchen einzelner Landgerichte oder die Stellungnahme der Kommission vom 19.12.2019 Anlass gegeben haben, an der Annahme eines acte claire zu zweifeln (vgl. zB BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21, juris Rn. 1; Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 491/21, juris Rn. 13). Die Landgerichte, die - wie das Landgericht Ravensburg mit Beschluss vom 09.03.2021 - 2 O 315/20 u.a. - ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof gerichtet haben, haben sich nach seiner Auffassung nicht mit den tragenden Erwägungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinandergesetzt (vgl. zB. BGH, Beschluss vom 10.11.2021 - VII ZR 280/21, juris Rn. 26; Beschlüsse vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21, juris Rn. 2; VII ZR 242/21, juris Rn. 21; VII ZR 491/21, juris Rn. 14). Die Kommission halte fest, dass offensichtlich nur die nationalen Gerichte in der Lage seien, die betreffenden EU-Vorschriften unter das Konzept einer drittschützenden Norm zu subsumieren (vgl. zB. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 438/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 12.01.2022 - VII ZR 491/21, juris Rn. 15; Beschluss vom 06.04.2022 - VII ZR 655/21, juris Rn. 3). Zwar meine sie im Ergebnis, die zwischenzeitlich zum 31.08.2020 außer Kraft getretene Richtlinie 2007/46 und die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bezweckten „den Schutz aller Käufer eines Fahrzeugs einschließlich des Endkunden vor Verstößen des Herstellers gegen seine Verpflichtung, neue Fahrzeuge in Übereinstimmung mit ihren genehmigten Typen bzw. den für ihren Typ geltenden Rechtsvorschriften nach Anhang IV zur Richtlinie 2007/46 einschließlich, unter Anderem, der Verordnung 715/2007 sowie insbesondere ihres Artikels 5 in den Verkehr zu bringen“. Dies besage aber für die insoweit allein interessierende Frage, ob damit auch der Schutz des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts und damit der Schutz des Käufers vor dem Abschluss eines ungewollten Vertrages erfasst sein solle, nichts. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Gesetz- und Verordnungsgeber mit den genannten Vorschriften (auch) einen Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit und speziell des wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts der einzelnen Käufer bezweckt habe und an die (auch fahrlässige) Erteilung einer inhaltlich unrichtigen Übereinstimmungsbescheinigung einen gegen den Hersteller gerichteten Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags habe knüpfen wollen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - VII ZR 655/21, juris Rn. 3; Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21, juris Rn. 3). Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 23.09.2021 haben aus Sicht des Bundesgerichtshofs keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung gegeben. Die von diesem befürwortete Einordnung des in jenem Fall zur Überprüfung gestellten Thermofensters als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und des damit ausgestatteten Fahrzeugs als nicht kaufvertragsgemäß im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG beeinflusse nicht die Beurteilung der Frage, ob dem Käufer damit (auch) ein gegen den Hersteller gerichteter Anspruch auf (Rück-)Abwicklung eines mit einem Dritten geschlossenen Kaufvertrags habe zustehen sollen (vgl. zB BGH, Beschluss vom 06.04.2022 - VII ZR 655/21, juris Rn. 4; Beschluss vom 04.05.2022 - VII ZR 656/21, juris Rn. 4). Die jüngsten Schlussanträge des Generalanwalts Rantos vom 02.06.2022 in der Rechtssache C-100/21 führen insoweit nicht zu einer abweichenden Bewertung. Zwar betrifft dieses Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Ravensburg einen deliktischen Schadensersatzanspruch wegen eines Thermofensters. Auch ist Generalanwalt Rantos der Auffassung, die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 diene zwar - abgesehen von Informationen zum Kraftstoffverbrauch und Kohlendioxidemissionen - nicht unmittelbar dem Schutz der Interessen eines individuellen Fahrzeugerwerbers (Schlussanträge, juris Rn. 40 f.), die Vorschriften der Art. 18 Abs. 1, 26 Abs. 1, 46 RL (EG) 2007/46 schützten aber die Interessen des individuellen Erwerbers, insbesondere das Interesse, kein Fahrzeug zu erwerben, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 ausgestattet sei (Schlussanträge, juris Rn. 50). Diesen Schlussanträgen lässt sich jedoch ebenfalls nicht entnehmen, dass Art. 5 VO (EG) Nr. 715/2007 i.V.m. vorgenannten Richtlinienvorschriften (und i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) selbst dann individuellen Schutz vor einem ungewollten Kaufvertrag mit einem Dritten wegen einer oder mehrerer unzulässiger Abschalteinrichtungen in Form eines Anspruchs auf wirtschaftliche Rückabwicklung des Kaufvertrags gegenüber dem Fahrzeug- bzw. Motorenhersteller verleiht oder verleihen soll, wenn das Fahrzeug - wie hier - zugelassen ist und eine Betriebsuntersagung oder Nutzungsbeschränkung nicht erfolgt ist und auch nicht konkret droht (vgl. insofern zB Schlussanträge, juris Rn. 48 f.). Die Einzelheiten einer angemessenen Schadensersatzregelung sind nach zutreffender Auffassung des Generalanwalts Sache der Mitgliedstaaten (Schlussanträge, juris Rn. 65). bb) Zwar hat der Bundesgerichtshof mit Pressemitteilung Nr. 104/2002 vom 01.07.2022 mitgeteilt, dass in der Revisionsverhandlung am 21.11.2022 (VIa ZR 335/21) - sofern bis dahin eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache C-100/21 vorliegt - voraussichtlich Gelegenheit bestehen werde, die sich aus dieser Entscheidung ergebenden Folgerungen für das deutsche Haftungsrecht zu erörtern. Auf diese Weise sollen den mit Dieselverfahren befassten erstinstanzlichen Gerichten und den Berufungsgerichten, die nach Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts in dieser Rechtssache nunmehr auch aus Gründen der Gewähr effektiven Rechtsschutzes die vor ihnen eröffnete Tatsacheninstanz nicht schließen, sondern die Entscheidung des Gerichtshofs abwarten (sollten), so bald als möglich im Anschluss an eine Entscheidung des Gerichtshofs höchstrichterliche Leitlinien an die Hand gegeben werden. Dies führt aber nicht dazu, dass im konkreten Fall eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV (vgl. zB S. 103 ff. der Berufungsbegründung, GA 541 ff.) oder eine Aussetzung des Verfahrens analog § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof (vgl. insofern zB BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 76/11, juris Rn. 5; Beschluss vom 10.05.2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 14 f. mwN; Beschluss vom 31.05.2022 - VI ZR 223/21, juris Rn. 9 f.) oder bis zur Aufstellung höchstrichterlicher Leitlinien durch den Bundesgerichtshof geboten wäre. Die ausstehenden höchstrichterlichen Entscheidungen sind im konkreten Fall aber nicht vorgreiflich. Vorliegend kommt es nicht darauf an, ob eine oder mehrere der oben angeführten Normen drittschützend ist/sind bzw. ob die Typengenehmigung Tatbestandswirkung entfaltet. Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB setzt Verschulden voraus. Es bedarf zumindest einer fahrlässigen Schutzgesetzverletzung (§ 276 Abs. 1 und 2 BGB). Für eine solche besteht aus den oben dargelegten Gründen bezogen auf den konkreten Erwerbszeitpunkt Ende Mai 2018 kein Anhaltspunkt. 2. Damit steht dem Kläger auch der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 627,13 Euro nicht zu. III. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. IV. Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die entscheidungserheblichen Rechtsfragen sind abstrakt durch den Bundesgerichtshof geklärt. V. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 43 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, 47 Abs. 1 GKG.