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Urteil

16 U 34/22

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:0907.16U34.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen haben die Kläger zu tragen Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits in beiden Instanzen haben die Kläger zu tragen Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird zugelassen. I. Der Beklagte ist der Großvater der beiden Kläger. 2017 zeigte der Schwiegersohn des Beklagten diesen wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs der beiden seinerzeit minderjährigen Kläger an. Das daraufhin angestrengte Ermittlungsverfahren wurde von der Staatsanwaltschaft Koblenz 2018 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Im Zeitraum der vorgeworfenen Taten wohnten die Familie der Kläger und der Beklagte mit seiner Ehefrau in einem Dorf mit dreitausend Einwohnern; in der Folgezeit zogen die Kläger mit ihren Eltern in ein rund sechs Kilometer entferntes Dorf. Die Kläger wurden vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend am 29.6.2018 nach den „Leitlinien für die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds sexueller Missbrauchs im familiären Bereich“ als „Betroffene sexuellen Missbrauchs im familiären Bereich“ anerkannt. Beide Kläger befinden sich seit 2016 in intensiver therapeutischer Behandlung, u.a. bei der Q. Am 27.12.2020 veröffentlichte die von der Streithelferin verlegte Zeitschrift „Zeitschrift1“ auf www.(...).de online einen Artikel „Titel1“; die inhaltsgleiche Printversion erschien mit dem abweichenden Titel „Titel2“ in der Tageszeitung „Zeitschrift1“ am 31.12.2020. Im Vorfeld hatte der Beklagte mit einem Volontär der V GmbH im Rahmen von dessen Recherche für die Berichterstattung Gespräche geführt. Der Artikel berichtet u.a. - insoweit mit Zustimmung des Beklagten - unter Veröffentlichung eines Bildnisses von ihm und seiner Ehefrau und Nennung seines Vor- und Nachnamens, wie die Missbrauchsvorwürfe gegen ihn in dem Dorf bekannt geworden sind und dessen Auswirkungen auf den Beklagten, dessen Familie und die Dorfgemeinschaft. Die Kläger werden mit den Pseudonymen „X*“ und „Y*“ bezeichnet. Unter dem Sternchenhinweis am Ende des Artikels heißt es „Namen von der Redaktion geändert“. Der Artikel beschreibt, dass der Vater der Kläger seinem Schwiegervater vorwarf, „er habe seine Enkel missbraucht - im Keller, im Badezimmer, bei Spaziergängen im Wald“. In dem Artikel wird weiter berichtet, dass diese Missbrauchsvorwürfe ihren Ursprung in der Praxis von Frau Q genommen haben sollen und das hierzu gegen den Beklagten geführte Ermittlungsverfahren „mangels hinreichenden Tatverdachts“ eingestellt wurde. Nach Klageerhebung hat der Beklagte der W SE den Streit verkündet, welche dem Rechtsstreit auf Seiten des Beklagten beigetreten ist. Das Landgericht hat den Beklagten unter Klageabweisung im Übrigen strafbewehrt zur Unterlassung verpflichtet, durch Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses und seines Vor- und Nachnamens die Identifikation der Kläger im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs zu ermöglichen, wenn dies Ausdruck findet wie in dem Zeitschrift1 Artikel „Titel1“ vom 27.12.2020 unter www.(...).de und aus Anlage MK3 ersichtlich. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen haben sowohl der Beklagte als auch die Streithelferin Berufung eingelegt, mit welcher sie weiterhin vollumfänglich Klageabweisung verfolgen. Der Beklagte rügt mit seiner Berufung, dass er bereits nicht tauglicher Anspruchsgegner für das klägerische Unterlassungsbegehren sei. Das Landgericht verkenne, dass seine Haftung als mittelbarer Störer nur in Betracht komme, wenn zusätzlich zur Möglichkeit der Verhinderung einer Rechtsbeeinträchtigung besondere Sachgründe seine Verantwortlichkeit rechtfertigten, um nicht in einer uferlosen Haftungserweiterung zu münden. Insbesondere habe er keine eigenen Verhaltens- oder Prüfungspflichten verletzt. Der bloße Umstand, dass er Quelle für Teile der streitgegenständlichen Berichterstattung sei, genüge nicht, um ihm eine durch die Streithelferin - unterstellt - begangene Rechtsverletzung zuzurechnen. Unbeachtet lasse das Landgericht in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zum Haftungsverhältnis zwischen Informant/Quelle und Presse, die konsequent die redaktionelle Verantwortung des Mediums betone. Er, der Beklagte, habe das Medium sachlich zutreffend über die vorgefallenen Ereignisse unterrichtet und darauf vertrauen dürfen, dass dieses bei der Berichterstattung das Gebot sachlicher Berichterstattung wahrte. Zudem lasse sich das von den Klägern erstrebte Rechtsschutzziel, Veröffentlichungen zu verhindern, bei denen durch eine Nennung seines Namens und Verwendung seines Bildnisses mittelbar die klägerische Identität enthüllt werde, durch einen Unterlassungstitel gegen ihn nicht effektiv erreichen. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht eine rechtswidrige Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger bejaht. Das Landgericht hätte bei der Beurteilung nicht an die Auswirkungen der Berichterstattung der „Zeitschrift1“ anknüpfen dürfen, sondern allein an die unmittelbaren Folgen des Verhaltens des Beklagten. Die gebotene Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen der Parteien ergebe ein Überwiegen der Interessen des Beklagten und der Allgemeinheit gegenüber denen der Kläger, wozu der Beklagte in seiner Berufungsbegründung näher ausführt. Schließlich sei ihm die Erfüllung des tenorierten Unterlassungsgebots unter Berücksichtigung grundrechtlicher Wertungen unmöglich. Dem Beklagten werde die Einwilligung in eine konkrete Form der Berichterstattung untersagt, wodurch ihm die Verantwortung auferlegt werde, die Kontrolle über die journalistische Verwendung der von ihm getätigten Äußerungen an sich zu reißen, was mit dem Ablauf journalistischer Arbeit faktisch unvereinbar sei. Um sich nicht der Gefahr von Unterlassungsansprüchen auszusetzen, verblieben dem Beklagten wie auch Informanten allgemein nurmehr die Möglichkeit, sich gar nicht oder unter dem Schutz der Anonymität gegenüber Medien zu äußern, was auf eine unerträgliche Einschränkung der Pressefreiheit hinauslaufe. Die von dem Landgericht postulierten Abgrenzungskriterien des hier angenommenen „sehr speziellen Einzelfalls“ zu gewöhnlichen Fällen seien ungeeignet. Die Streithelferin rügt mit ihrer Berufung, dass das angefochtene Verbot unter Verstoß gegen die Antragsbindung des § 308 Abs. 1 ZPO ergangen sei. Bei dem tenorierten Unterlassungsgebot handle es sich gegenüber dem tatsächlich beantragten Unterlassungsantrag um ein Aliud. Im Übrigen wiederholt die Streithelferin die Berufungsrügen der Beklagten Die Kläger verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Der Vortrag der Beklagten und Streithelferin sei schon nicht entscheidungserheblich, § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO, da es an einer Auseinandersetzung mit dem zentralen Verbotsgrund, der Verletzung des Rechts auf kindsgemäße Entwicklung der Kläger, fehle. Entgegen den Ausführungen der Berufung habe der Beklagte die angegriffene Berichterstattung als Quelle adäquat verursacht. Dieser hafte nicht nur als Störer, sondern für sein eigenes Verhalten als Täter. Die Rechtsverletzung der Kläger basiere nämlich auf einer eigenen Handlung des Beklagten in Gestalt der Erteilung seiner Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses und Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs. Diesem falle auch eine Verletzung eigener Prüfpflichten zur Last, denn die hiermit einhergehende Persönlichkeitsrechtsverletzung der Kläger liege geradezu auf der Hand. Der Beklagte hätte sich zu diesem Zweck qualifizierten Rechtsrat einholen müssen. Insoweit gehe es nicht um eine spätere eigenverantwortliche Veröffentlichung eines Verlegers. Die Kläger hätten mit dem Beklagten auch nicht den falschen Gegner verklagt. Denn im Falle eines Teilverbots lediglich gegenüber der Streithelferin könne er seine Geschichte weiterhin in anderen Medien erzählen. Die von der Berufung angeführte Rechtsprechung zur Haftung von Informanten und Quellen sei unerheblich, da diese nicht die hier vorliegende Konstellation des besonderen Schutzes Minderjähriger vor einer Verletzung ihrer Privatsphäre bzw. ihres Rechts auf kindsgemäße Entwicklung betreffe. Auch gehe es nicht um eine sachlich unzutreffende Unterrichtung der Streithelferin durch den Beklagten. Die Kläger hätten die Wahl, gegen welchen der beiden Schuldner sie vorgingen. Mit dem erwirkten Unterlassungstitel hätten sie ihr Rechtsschutzziel absolut erreicht, da seitdem der Beklagte sich nicht mehr wie geschehen in anderen Medien identifizierend zu den Missbrauchsvorwürfen geäußert habe; andernfalls könnten die Kläger ein Ordnungsgeld beantragen und/oder gegen das weitere Medium vorgehen. Auch aus der von der Berufung gerügten Anknüpfung an die Berichterstattung zur Bestimmung der Verletzung lasse sich kein Rechtsfehler herleiten. Die Berufung missverstehe den Verbotstenor. Gemeint sei damit jegliche Veröffentlichung über den benannten Vorwurf, sofern die Kläger durch die genannten Identifizierungsmerkmale erkennbar seien. Pressefreiheit und Quellenschutz seien nicht tangiert. Der Beklagte könne sich nur auf eigene Rechtsverletzungen stützen, nicht aber auf die angebliche Verletzung Rechte Dritter, namentlich die Pressefreiheit der Streithelferin berufen. Auch gehe es vorliegend nicht um den Schutz der Identität des Informanten. Die Streithelferin sei nicht Partei des hiesigen Rechtsstreits und werde daher durch das angegriffene Urteil auch nicht selbst verpflichtet. Die Kläger legen ferner dar, warum die vom Landgericht vorgenommene Interessenabwägung zutreffend sei. Schließlich sei dem Beklagten auch die Einhaltung des Unterlassungsgebots schon nach seinem eigenen Vortrag keinesfalls unmöglich. Es gehe auch nicht um eine Kontrollpflicht des Beklagten für die Berichterstattung Dritter. Vielmehr habe er es selbst in der Hand, sich zu diesem Thema nicht identifizierend gegenüber der Streithelferin oder anderen Medien zu äußern und damit erst die Grundlage für eine entsprechende Berichterstattung zu schaffen. Im Übrigen stehe es ihm frei, eine entsprechende Geheimhaltungsvereinbarung mit Medien zu schließen, um eine solche Identifizierung der Kläger gerade auszuschließen. Die Berufung übersehe in ihrer Argumentation durchweg, dass der Berichtsgegenstand aufgrund seiner privilegierten Wissensposition einer massenmedialen Erörterung entzogen sei, um das Recht auf kindsgemäße Entwicklung und die Privatsphäre der minderjährigen Kläger zu schützen. In Bezug auf die Streithelferin sei schon kein rechtliches Interesse ersichtlich, dass sie zum Beitritt zum vorliegenden Rechtsstreit berechtige. Insbesondere sei nicht erkennbar, woraus sich Regressansprüche des Beklagten ihr gegenüber ergeben sollten. Bei der vom Landgericht vorgenommenen Konkretisierung der angegebenen Identifizierungsmerkmale durch Aufnahme des Begriffs „Einwilligung“ handele es sich nicht um ein Aliud. Worin die Abwandlung der Verletzungsform liegen solle, sei nicht nachvollziehbar. Mit Schriftsatz vom 18.7.2023 haben die Kläger zu den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nochmals rechtlich Stellung genommen, wegen deren Inhalts auf GA 338 - 456 Bezug genommen wird. II. Die Berufungen der Beklagten und Streithelferin sind zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). Die Berufungsbegründungen werden auch den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO gerecht, auch wenn diese nicht ausdrücklich die von dem Landgericht angenommene Verletzung des Rechts auf kindsgemäße Entwicklung der Kläger im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen thematisieren. Zentraler Angriffspunkt der Berufungen ist bereits die fehlende Passivlegitimation des Beklagten bzw. ein Verstoß gegen die Antragsbindung des § 308 Abs. 1 ZPO. 1. Die Wirksamkeit der Streitverkündung ist erst in einem etwaigen Folgeprozess zu prüfen. Die seitens der Kläger erhobenen Bedenken gehen im Ergebnis dahin, dass die Streithelferin nicht wirksam nach § 66 ZPO beigetreten sei, weil es an einem Streitverkündungsgrund fehle. Hierzu gehört die Darlegung der tatsächlichen Grundlagen der Rechtsbeziehung zum Dritten, aus denen sich er-gibt, dass die Voraussetzungen des § 72 ZPO vorliegen. Gemeint ist regelmäßig das Rechtsverhältnis, aus dem sich der Rückgriffsanspruch gegen den Dritten oder dessen Anspruch gegen den Streitverkündeten ergeben soll [Bünningmann in Anders/Gehle, ZPO, 81 Auf., § 73 Rn. 5], wobei für das Vorliegen eines Beitrittsgrunds ein weiteres Verständnis zugrunde zu legen ist. Ein solcher ist hier ausweislich der Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 27.5.2021 (GA 107) anzunehmen. Darin macht der Beklagte geltend, sich auf die Verwendung der dem Redakteur der Streithelferin zur Verfügung gestellten Informationen in einer rechtmäßigen Berichterstattung verlassen zu haben, so dass ihm von dieser im Falle einer Verurteilung zur Unterlassung die Kosten des Rechtsstreits als Schaden zu ersetzen seien. Damit kam ein Regress des Beklagten wegen der Prozesskosten im Falle seines Unterliegens gegenüber der Streithelferin in Betracht. Insoweit hätte die Möglichkeit eines Zwischenstreits über die Nebenintervention bestanden. Da ein entsprechender Antrag nach § 71 ZPO in erster Instanz nicht gestellt wurde, ist insoweit Rügeverlust nach § 295 Abs. 1 ZPO eingetreten. 2. Die Berufungen des Beklagten und der Streitverkündeten haben auch in der Sache Erfolg. Der von dem Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch der Kläger nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG scheitert bereits an der fehlenden Passivlegitimation des Beklagten. Zu Recht rügt die Berufung, dass das Landgericht eine Störerhaftung des Beklagten bejaht hat. a. Störer i.S. von § 1004 ZPO ist wohl der unmittelbare Störer, der durch sein Verhalten selbst die Beeinträchtigung adäquat verursacht hat, - unabhängig davon, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre, - als auch der mittelbare Störer, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern er die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte [BGH Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 - Rn. 13; Urt. v. 14.5.2013 - VI ZR 269/12; Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14 - Rn. 34]. Zwar hat der Beklagte durch die im Vorfeld der Berichterstattung erteilte und seiner eigenen Willensentscheidung unterliegenden- Zustimmung zur Nennung seines vollständigen Namens und zur Veröffentlichung seines Fotos an der streitgegenständlichen Berichterstattung mitgewirkt. Damit hat er aber nicht die maßgebende Ursache für die von den Klägern beanstandete Ermöglichung ihrer Identifikation im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Kindesmissbrauchs gesetzt, sondern zu der von einem „Tatnäheren“, nämlich dem Redakteur als Verfasser der streitgegenständlichen Berichterstattung begangenen (etwaigen) Rechtsverletzung der Kläger nur einen mittelbaren Beitrag geleistet. Insoweit ist hier der Sachverhalt nicht vergleichbar mit einem Informanten, der durch Fehlinformation der Medien eine Ursache dafür setzt, dass ein Dritter durch die darauf basierende Veröffentlichung rechtswidrig in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt wird und aufgrund des Inhalts seiner den Medien erteilten Information haftet. Daher war der Beklagte hier lediglich - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - mittelbarer Störer. Ob die Initiative zur Informationserteilung vom Beklagten ausging, der seine „Geschichte“ der Streithelferin angeboten bzw. sich als Informant zur Verfügung gestellt hat, wie die Kläger behaupten, oder vom Redakteur, ist grundsätzlich ohne Belang. b. Das Landgericht hat die Voraussetzungen, unter denen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Haftung als mittelbarer Störer angenommen wird, nur verkürzt dargestellt. Der von ihm festgestellte mittelbare Verursachungsbeitrag des Beklagten allein genügt grundsätzlich nicht, um dessen Verantwortlichkeit zu begründen; vielmehr bedarf die Zurechnung der Rechtsverletzung einer zusätzlichen Rechtfertigung [vgl. BGH Urt. v. 30.6.2009 - VI ZR 210/08 - Rn. 18; Urt. v. 25.10.2011 - VI ZR 93/10 - Rn. 22; Urt. v. 27.3.2012 - VI ZR 144/11 - Rn. 18]. Die Haftung des Störers setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich nach dem Maßstab der Zumutbarkeit. Es ist darauf abzustellen, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den konkreten Umständen des Einzelfalls eine Prüfung zuzumuten war bzw. inwieweit für eine solche Prüfung ein konkreter Anlass bestand [BGH Urt. v. 30.6.2009 aaO.; Urt. v. 25.10.2011 aaO.; Urt. v. 27.3.2012 aaO., Urt. v. 7.12.2010 - VI ZR 30/90 - Rn. 12; Urt. v. 1.3.2016 - VI ZR 34/15 - Rn. 22]. Maßgeblich sind dabei insbesondere das Gewicht der angegriffenen Rechtsverletzung sowie die Erkenntnismöglichkeiten des als Störer in Anspruch genommenen Dritten. Ferner sind die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar bewirkt hat, zu berücksichtigen [BGH Urt. v. 7.12.2010 aaO.]. Denn die Haftung des mittelbaren Störers darf nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, die nicht selbst den Eingriff vorgenommen haben [BGH Urt. v. 30.6.2009 aaO.; Urt. v. 25.10.2011 aaO.; Urt. v. 27.3.2012 aaO]. Diese Grundsätze einer mittelbaren Verantwortlichkeit hat der BGH ohne Beschränkung der Haftung für sog. Intermediäre (technische Verbreiter) aufgestellt. Eine solche folgt auch nicht aus der von den Klägern angeführten Entscheidung des hiesigen Senats vom 11.11.2021, 16 U 253/20. c. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe setzt die Haftung des Beklagten voraus, dass er zumutbare Prüfungspflichten verletzt hat, was hier zu verneinen ist. aa. Die Prüfungspflichten des Beklagten erstrecken sich nicht auf die konkrete Presseveröffentlichung in der „Zeitschrift1“ vom 27.12.2020. Eine solche Ansicht würde den unterschiedlichen Aufgaben und Einflussmöglichkeiten der Streithelferin einerseits und des Beklagten als Informant andererseits nicht gerecht, zumal zu dem Zeitpunkt des Gesprächs des Beklagten mit dem Redakteur der Streithelferin das Ob und Wie einer Berichterstattung noch gar nicht feststand und die Streithelferin auch nicht verpflichtet war, den Beklagten vor einer etwaigen Veröffentlichung des Artikels über dessen Inhalt zu informieren bzw. diesen vorzulegen [vgl. Damm/Rebock, Widerruf/Unterlassung und Schadensersatz in den Medien, 3. Aufl., Rn. 701]. Unstreitig hatte der Beklagte keinen konkreten Einfluss auf Wortlaut und Inhalt des veröffentlichten Textes noch wurde ihm die Möglichkeit zu dessen Prüfung vor der Veröffentlichung gewährt. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass die Presse sich andernfalls dem Vorwurf aussetzte, sich durch ihren Informanten instrumentalisieren zu lassen. Eine solche Prüfungspflicht legt das Landgericht dem Beklagten aber letztlich auf, wenn es diesem die Beteiligung an sachlicher Berichterstattung ohne die Veröffentlichung intimer Details von seinen Enkelkindern (LGU8) gestattet, was der Beklagte vor Veröffentlichung aber gar nicht weiß und auch nicht kontrollieren kann. bb. Der Beklagte musste auch nicht damit rechnen, dass seine Zustimmung zur Namensnennung und Fotoveröffentlichung zur Grundlage einer gegenüber den Klägern (möglicherweise) persönlichkeitsrechtswidrigen Berichterstattung des Presseunternehmens werden konnte. Zwar mag die namentliche Nennung des Beklagten und dessen Abbildung ein gesteigertes Risiko für eine (reflexartig) Identifizierbarkeit der Kläger im Zusammenhang mit dem berichtsgegenständlichen Vorwurf des Kindesmissbrauchs mit sich bringen, das auch für den Beklagten erkennbar war. Damit war für ihn aber noch nicht mit großer Sicherheit vorhersehbar, dass die Persönlichkeitsrechte der Kläger von der Veröffentlichung der in Rede stehenden Berichterstattung möglicherweise rechtwidrig tangiert werden. Insoweit kommt der presserechtlich gebotenen Prüfung und Verantwortung der veröffentlichenden Redaktion der Streithelferin für die Verwertung zentrale Bedeutung zu. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat auch nicht der Ansicht der Kläger zu folgen, dass der Beklagte gehalten gewesen sei, vor Erteilung seiner Zustimmung) qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Eine derartige Obliegenheit hätte den Beklagten in persönlicher und finanzieller Hinsicht überfordert, zumal sie auf seiner Seite ein entsprechendes Problembewusstsein vorausgesetzt hätte, dass die Kläger durch eine mittelbare Identifizierbarkeit rechtswidrig in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt sein könnten. Ein solches ergab sich nicht aus dem vor dem Landgericht Koblenz zu Az. … geführten Rechtsstreit. Denn dort ging es um Unterlassung und Widerruf von Falschbehauptungen, wegen welcher der Beklagte den Vater der Kläger in Anspruch genommen hat. Anders als die Kläger meinen, durfte der Beklagte sich darauf verlassen, dass der Redakteur der Streithelferin, der ihn bei seinen Recherchen gefragt hatte, ob er ihn namentlich und mit Foto in dem Artikel bringen könne, die ihm überlassenen Informationen einschließlich der erteilten Zustimmung zu deren Veröffentlichung in eigener Verantwortung auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüft, insbesondere ob eine Berichterstattung identifizierend erfolgen darf im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht der (reflexartig) tangierten Kläger, und in einer den Anforderungen an die pressemäßige Sorgfalt genügenden Weise aufbereitet und verwendet [vgl. Weyhe in Hamburger Kommentar, Gesamtes Medienrecht, 4. Aufl., 4.Teil Abschnitt 37 Rn. 163]. Denn es ist Aufgabe einer eigenverantwortlich handelnden Presse, die zutreffenden Informationen so aufzubereiten, dass die hierbei zu beachtenden Grenzen eingehalten werden und eine Rechtsverletzung durch die Berichterstattung selbst nicht erfolgt [BVerfG Beschl. v. 21.10.2019 - 1 BvR 2309/19 - Rn. 17]. Dabei ist auch zu sehen, dass die einzuhaltenden Sorgfaltspflichten bei Privatpersonen geringer sind als dies bei Presseorganen der Fall ist, bei denen eine größere Sachkunde besteht. Kontrollpflichten des Beklagten als Informanten lassen sich auch nicht aus der von den Klägern angeführten älteren Rechtsprechung herleiten zur originären zivilrechtlichen Informantenhaftung für von Medien verbreitete wettbewerbswidrige Äußerungen, die auf seine Information zurückgingen [vgl. BGH Urt. v. 21.2.1964 - Ib ZR 108/62; Urt. v. 10.1.1968 - Ib ZR 43/66]. In Abkehr zu seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH entschieden, dass ein Unternehmen, das den Medien sachliche und zutreffende Informationen erteilt, für darauf beruhende wettbewerbswidrig anpreisende/unzulässige Berichterstattung nicht allein deswegen haftet, weil es sich bei der Informationserteilung nicht das Recht zur Prüfung der Berichterstattung vorbehalten und auch keine Verwendungsauflagen gemacht hat. Ein sog. „Prüfungsvorbehalt ist nur erforderlich, wenn dem Informanten konkrete Umstände bekannt sind, die es naheliegend erscheinen lassen, dass die Information Grundlage einer unzulässigen Berichterstattung des Presseunternehmens sein werde [BGH Urt. v. 18.2.1993 - I ZR 14/91; Urt. v. 30.6.1994 - I ZR 167/92; Urt. v. 18.10.1995 - I ZR 227/93; Urt. v. 19.9.1996 - I ZR 130/94]. Solches ist hier in Bezug auf den Beklagten, wie vorstehend dargelegt, nicht anzunehmen. Da die Informations- und Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG auch für Werbetreibende und sonstige Informanten gilt, begründet die gezielte, aber sachlich richtige Information der Presse für sich noch keine (Mit-)Haftung für eine unzulässige Berichterstattung einer handelnden Presse [BGH Urt. v. 18.2.1993 aaO.; Urt. v 10.3.1994 - I ZR 51/92]. Soweit die Kläger argumentieren, der Beklagte sei jedenfalls durch ihre Abmahnung von der Rechtsverletzung in Kenntnis gesetzt worden und habe daraufhin seine Einwilligung in die Veröffentlichung seines Bildnisses und Namens gegenüber der Streithelferin zurückziehen müssen, ist die Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Einwilligung widerrufen werden kann, umstritten und hängt von ihrem Rechtscharakter ab. Auch bei Anwendung der Grundsätze für rechtsgeschäftliche Erklärungen bindet die Einwilligung prinzipiell denjenigen, der sie erteilt hat, für den Gegenstand und die Dauer, für die sie bestimmt ist [Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl., § 19 Rn. 19.100] und wäre ein Widerruf gemäß § 183 BGB nur vor der Veröffentlichung möglich. cc. Des Weiteren zu berücksichtigen ist die redaktionelle Verantwortung der Streithelferin für die streitgegenständliche Veröffentlichung, insbesondere hinsichtlich einer vorzunehmenden Abwägung im Hinblick auf die sich anschließende identifizierende Berichterstattung, und die damit verbundene Möglichkeit ihrer unmittelbaren Inanspruchnahme durch die Kläger, so dass keine Erforderlichkeit für eine Ausweitung einer Haftung auf den Beklagten als mittelbarer Störer besteht. Andererseits ist in den Blick zu nehmen, dass das Risiko einer Inanspruchnahme von Informanten ihre Bereitschaft zur Zustimmung verringern wird, in Veröffentlichungen mit ihren Informationen namentlich genannt zu werden oder sich nur noch anonym zu äußern, was sich wiederum auf das Gewicht der Meinungsbildung auswirkt. dd. Hinzu tritt, dass die Haftung des Störers auf eine adäquate Verursachung beschränkt bleibt, d.h. für Bedingungen, die nach den bei der Informationserteilung bekannten Umständen die objektive Möglichkeit des eingetretenen Erfolgs nicht unerheblich erhöht haben. Insoweit ist hier aber dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Identifizierbarkeit der Kläger neben der namentlichen Nennung des Beklagten und seiner Abbildung mit Foto (welches im Übrigen auch ihre am Rechtsstreit nicht beteiligte Großmutter zeigt) auch durch weitere Informationen in dem Artikel ermöglicht wird. So ist darin von dem „Job“ des Beklagten in der Bäckerei die Rede, das Dorf, in dem die Parteien wohnten, wird genannt und nähere Angaben zu den Wohnverhältnissen des Beklagten und der Familie der Kläger und den Verwandtschaftsverhältnissen gemacht („Dem Rentner und seiner Frau gehört ein Grundstück mit Blick auf die grüne (...). Gleich daneben steht das Haus, in dem seine Tochter lebte, mit ihrem Mann und den beiden Enkeln Y* und X*. Zwischen die beiden passte lange nur die Garage, die ihre Häuser verband.“). Ferner erfolgt eine zeitliche Einordnung der Vorfälle („Bis vor fünf Jahren.“), das Alter der Klägerin zu 2 wird angeführt und über die Konsultation der Heilpraktikerin Q in Stadt1 durch die Kläger wie die Teilnahme ihres Vaters an einer Karnevalsitzung informiert. Diese Informationen erlaubten jedenfalls dem engen sozialen Umfeld der Parteien in der Dorfgemeinschaft in Stadt2 eine Identifizierung der Kläger auch ohne Veröffentlichung von Namen und Foto des Beklagten. ee. Schließlich erscheint auch fraglich, ob eine Verhinderung von Presseveröffentlichungen, bei denen durch namentliche Nennung des Beklagten und Verwendung seines Fotos mittelbar die klägerische Identität enthüllt wird, durch den streitgegenständlichen Unterlassungstitel zu erreichen wäre. Die Streithelferin ist nicht Schuldnerin des Unterlassungsgebots und hat weder eine strafbewehrte Unterlassungserklärung noch eine Abschlusserklärung abgegeben. Den von ihr vom Netz genommenen Artikel könnte sie also jederzeit wiedereinstellen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 101 ZPO, da die Kläger voll unterlegen sind. Die Entscheidung bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 S. 1, 2 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist geboten im Hinblick auf die Abgrenzung zum Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9.12.2003, Az. VI ZR 373/02.