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Beschluss

16 W 7/24

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0604.16W7.24.00
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Leitsätze
1. Anfängliche plausible Streitwertangaben haben Indizwirkung dafür, dass sie das Interesse der Klagepartei zutreffend widerspiegeln. Bei der Angabe eines Mindeststreitwerts gilt dies jedoch nur für dessen Untergrenze. 2. Bei der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist von einem Streitwert zwischen etwa 5.000 € und 15.000 € je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung auszugehen. In äußerungsrechtlichen Eilverfahren ist ein Abschlag von mehr als 1/3 regelmäßig nicht angezeigt, da dem Sicherungsinteresse des Betroffenen aufgrund des Erfordernisses einer schnellen Reaktion häufig höheres Gewicht zukommt. 3. Äußerungskomplexe in Social-Media-Foren sind mit einem einheitlichen Streitwert zu veranschlagen, da sich herabsetzende Äußerungen hier typischerweise in rascher Folge wiederholen und nicht selten steigern, ohne sich von ihrem persönlichen, inhaltlichen und situativen Kern entscheidend zu lösen. Unterschiedliche Streitwerte sind erst dort anzunehmen, wo Äußerungsverläufe persönlich, inhaltlich oder situativ selbstständige und inhaltsverschiedene Äußerungskomplexe bilden. 4. Für das Hochladen von Bildnissen gilt Entsprechendes, wird jedoch eine abweichende Betrachtung geboten sein, wenn diese über ihre typische Funktion wiederholter Identifizierung bzw. Illustrierung hinaus ein eigenständiger Verletzungsgehalt zukommt.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 08.02.2024 - 2-03 O 47/24 (berichtigt - die Red.) - unter Ziffer V. wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anfängliche plausible Streitwertangaben haben Indizwirkung dafür, dass sie das Interesse der Klagepartei zutreffend widerspiegeln. Bei der Angabe eines Mindeststreitwerts gilt dies jedoch nur für dessen Untergrenze. 2. Bei der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen ist von einem Streitwert zwischen etwa 5.000 € und 15.000 € je selbstständiger, inhaltsverschiedener Äußerung auszugehen. In äußerungsrechtlichen Eilverfahren ist ein Abschlag von mehr als 1/3 regelmäßig nicht angezeigt, da dem Sicherungsinteresse des Betroffenen aufgrund des Erfordernisses einer schnellen Reaktion häufig höheres Gewicht zukommt. 3. Äußerungskomplexe in Social-Media-Foren sind mit einem einheitlichen Streitwert zu veranschlagen, da sich herabsetzende Äußerungen hier typischerweise in rascher Folge wiederholen und nicht selten steigern, ohne sich von ihrem persönlichen, inhaltlichen und situativen Kern entscheidend zu lösen. Unterschiedliche Streitwerte sind erst dort anzunehmen, wo Äußerungsverläufe persönlich, inhaltlich oder situativ selbstständige und inhaltsverschiedene Äußerungskomplexe bilden. 4. Für das Hochladen von Bildnissen gilt Entsprechendes, wird jedoch eine abweichende Betrachtung geboten sein, wenn diese über ihre typische Funktion wiederholter Identifizierung bzw. Illustrierung hinaus ein eigenständiger Verletzungsgehalt zukommt. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 08.02.2024 - 2-03 O 47/24 (berichtigt - die Red.) - unter Ziffer V. wie folgt neu gefasst: Der Streitwert wird auf 20.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet. I. Mit ihrer am 23.2.2024 aus eigenem Recht erhobenen Beschwerde (Bl. 261 dA) wenden sich die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegen die Festsetzung des Streitwerts auf 5.001 Euro durch Beschluss des Landgerichts vom 8.2.2024 (Bl. 246 dA). Anders als dieses annehme, seien die 39 angegriffenen Äußerungen mit einem Streitwert von jeweils 15.000 Euro anzusetzen und die vier angegriffenen Bildnisveröffentlichungen mit jeweils 20.000 Euro. Hieraus resultiere ein Hauptsachwert von (585.000 Euro + 80.000 Euro =) 665.000 Euro und damit für das einstweilige Verfügungsverfahren - unter Abschlag eines Drittels - ein Streitwert von 443.000 Euro (Bl. 262 dA). Das Landgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 29.2.2024 (Bl. 269 dA) nicht abgeholfen. Der Antragsteller habe sein Interesse mit 5.001,00 € angegeben und hieran auch nach einem Telefongespräch mit der Vorsitzenden festgehalten. Dieser Angabe komme indizielle Bedeutung für das von ihm verfolgte Interesse zu. Die angegriffenen Äußerungen bzw. Bildnisveröffentlichungen seien in den sozialen Medien zudem im privaten Kontext mit dementsprechend beschränkter Reichweite erfolgt. Auch sei der für den Durchschnittsempfänger erkennbare Kontext der Äußerungen und der Ausnahmezustand des Antragsgegners zu berücksichtigen, der sich in Trauer befinde. Überdies seien die angegriffenen Äußerungen weitgehend inhaltsidentisch (Bl. 270 dA). II. Die Beschwerde ist zulässig, wurde insbesondere fristgerecht eingelegt (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG). In der Sache ist sie teilweise begründet. 1. Im Ausgangspunkt zu Recht geht das Landgericht allerdings davon aus, dass den Angaben des Antragstellers zur Höhe des Streitwerts indizielle Bedeutung beizumessen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.1977 - I ZR 17/76 -, Rn. 3; OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10 -, Rn. 2; v. 24.11.2014 - 11 W 36/14 -). a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt den eigenen Streitwertangaben des Klägers bzw. Antragstellers zu Beginn des Verfahrens eine gewisse indizielle Bedeutung für die Bewertung des mit einem Unterlassungsbegehren verfolgten Interesses zu, weil zu Beginn des Verfahrens über den Erfolg der Klage bzw. des Antrags meist keine Gewissheit besteht. Im Falle des Unterliegens kann daher eine zu hohe Streitwertangabe, im Falle des Obsiegens eine zu niedrige Streitwertangabe für die Partei oder deren Prozessbevollmächtigten mit Nachteilen verbunden sein. Dies begründet eine gewisse Vermutung dafür, dass zu diesem Zeitpunkt geäußerte Vorstellungen über die Streitwerthöhe dem tatsächlichen Interesse des Klägers bzw. Antragstellers entsprechen. Dies gilt erst recht, wenn auch die Gegenseite gegen diese Angaben keine Einwände erhebt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.7.2009 - 6 W 18/09 -; v. 3.11.2011 - 6 W 65/10 -, Rn. 2). b) Allerdings kommt den Streitwertangaben der Parteien dann keine Bedeutung zu, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass diese das tatsächliche Interesse des Klägers bzw. Antragstellers offensichtlich nicht zutreffend widerspiegeln (OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10 -, Rn. 2). Erscheinen sie schon nach dem eigenen Sachvortrag des Klägers bzw. Antragstellers oder auf Grund konkreter Einwendungen der Gegenseite über- oder untersetzt, besteht vielmehr Veranlassung, von den klägerischen Angaben nach unten oder oben abzuweichen (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 3.11.2011 - 6 W 65/10 -, Rn. 2; v. 24.11.2014 - 11 W 36/14 -). Insoweit ist der Streitwert eines Verfahrens grundsätzlich nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen. Angaben in der Klage- bzw. Antragsschrift entheben das Gericht dann nicht der Notwendigkeit, sie auch unter Heranziehung üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang selbständig - nicht nur auf etwaige Unvertretbarkeit - nachzuprüfen (vgl. BGH, Beschl. v. 20.5.1977 - I ZR 17/76 -, Rn. 3). c) Dies zugrunde gelegt, konnte den Angaben des Antragstellers ein für einen Streitwert von 5.001 Euro ausgehender Indizwert nicht entnommen werden. Mit der Benennung von „mehr als 5.001,00 EUR“ hatte er vielmehr lediglich einen Mindeststreitwert angegeben und hieran ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses auch festgehalten, als ihm seitens des Landgerichts fernmündlich mitgeteilt wurde, den vorgeschlagenen Streitwert für in der Sache angemessen zu erachten. Für die Annahme einer indiziellen Bedeutung der Streitwertangabe über eine bloße Untergrenze hinaus bestand daher kein Raum. 2. Bei dieser Ausgangslage war der Streitwert für das vorliegende Verfahren allein nach objektiven Gesichtspunkten zu bemessen. a) Insoweit ist der Streitwert bei der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Abhängig vorwiegend davon, in welcher Sphäre seines Persönlichkeitsrechts der Betroffene durch die Äußerung berührt wird, welche Schwere ein hiermit verbundener Eingriff hat und welcher Verbreitungsgrad dem gewählten Medium zukommt, geht der Senat dabei unter Orientierung am Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 17.1.2023 - VI ZB 114/21 -, Rn. 11; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.57) von einem Streitwert zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung aus. Höhere Beträge kommen regelmäßig nur bei der Betroffenheit von Prominenten oder bei besonders spektakulären Fällen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21) bzw. dann, wenn statt einzelner Äußerungen die durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung des Betroffenen insgesamt in Rede steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5). b) Wird um entsprechenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung nachgesucht, wird der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er bleibt dann im Allgemeinen unter dem Streitwert der Hauptsache, weil das in diesem Verfahren verfolgte Sicherungsinteresse des Betroffenen im Regelfall nicht sein Befriedigungsinteresse erreicht. Da das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.3.2024 - 1 BvR 605/24 -, Rn. 16) und dem Sicherungsinteresse daher in äußerungsrechtlichen Sachverhalten häufig höheres Gewicht zukommt, erachtet der Senat einen Abschlag von mehr als 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert allerdings regelmäßig für nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2.6.2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 22; vom 22.12.2020 - 16 W 83/20 -, Rn. 31). c) Mehrere Streitwerte - wie sie im Äußerungsrecht bei der Beanstandung mehrerer selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerungen anzunehmen sind - werden gemäß § 39 GKG zusammengerechnet. 3. Dies zugrunde gelegt, war der Streitwert für das vorliegende Verfahren gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO auf 20.000 Euro festzusetzen. a) Soweit nach der Rechtsprechung des Senats höhere Streitwertbeträge in Betracht kommen, wenn statt einzelner Äußerungen die durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung des Betroffenen insgesamt in Rede steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5), hat der Senat dies in der Vergangenheit für Fälle ausgesprochen, in denen mehrere ehrkränkende Behauptungen in einem Buch oder in einem Flugblatt enthalten sind. Aufgrund ihrer spezifischen Äußerung im Zusammenhang hat er den einzelnen Äußerungen dabei zugleich jeweils keinen eigenen Streitwert beigemessen, sondern den gesamten Äußerungskomplex mit einem einheitlichen Streitwert veranschlagt. Er hat sich dabei davon leiten lassen, dass eine getrennte Beurteilung einheitlicher, in einem inneren Zusammenhang zueinander stehender Äußerungen zu einer willkürlichen Aufspaltung und zudem zu kaum zu bewältigenden Abgrenzungsschwierigkeiten führen würde - insbesondere bei der Frage, ob eine Äußerung ganz oder teilweise schon von einer anderen erfasst wird und ihr deshalb keine selbständige Bedeutung mehr zukommt. Auch hat der Senat in den Blick genommen, dass eine getrennte Behandlung der einzelnen Äußerungen - etwa auch durch Aufnahme in einzelne Unterlassungsanträge - Versuchen Vorschub leisten könnte, den Streitwert ohne sachliche Veranlassung in die Höhe zu treiben (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5). b) Diese Erwägungen sind auf die rechtliche Beurteilung von Äußerungen, die in vergleichbarem inhaltlichen Zusammenhang über Social-Media-Dienste verbreitet werden, zu übertragen. aa) Insbesondere der dem gesprochenen Wort nahekommende Charakter von Chat-Foren bringt es typischerweise mit sich, dass sich herabsetzende Äußerungen in rascher Folge wiederholen und nicht selten in ihrem Verletzungsgehalt steigern, ohne sich von ihrem persönlichen, inhaltlichen und situativen Kern jedoch entscheidend zu lösen. Für den hierdurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Betroffenen geht der eigentliche Verletzungsgehalt dann typischerweise nicht mehr von den einzelnen Äußerungen aus, sondern - über den Inhalt hinaus - maßgeblich von der nachfolgenden Zahl erneuter Äußerungen und ihrer daraus gewonnenen spezifischen Qualität, Dauer und Verbreitung. Daher ist es gerechtfertigt, auch Äußerungskomplexe in Social-Media-Foren mit einem einheitlichen Streitwert zu veranschlagen und unterschiedliche Streitwerte erst dort anzunehmen, wo Äußerungsverläufe wiederum persönlich, inhaltlich oder situativ selbständige und inhaltsverschiedene Äußerungskomplexe bilden (für eine einheitliche Streitwertfestsetzung bei im Kern denselben Gegenstand betreffenden Äußerungen auch OLG Dresden, Beschl. v. 4.12.2023 - 4 W 709/23 -, Rn. 3; v. 1.12.2021 - 4 W 797/21 -, Rn. 4; OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.10.2022 - 5 U 17/22 -, Rn. 35; OLG Celle, Urt. v. 4.4.2024 - 5 U 31/23 -, Rn. 116). bb) Für ein je nach gewählten Medium einhergehendes Hochladen von Bildnissen des Betroffenen gilt im Ausgangspunkt Entsprechendes, wird jedoch regelmäßig eine abweichende Betrachtung geboten sein, wenn Bildnissen über ihre für Social-Media-Foren typische Funktion wiederholter Identifizierung bzw. Illustrierung ein eigenständiger Verletzungsgehalt zukommt, insbesondere, wenn sie den Betroffenen auf eigenständige Weise bloßstellen. c) Gemessen an diesen Maßstäben, ist das Landgericht zu Recht von der Bildung eines einheitlichen Streitwerts ausgegangen. Hingegen kam dessen Bemessung mit 5.001 Euro angesichts dessen, dass der Senat bereits bei einzelnen Äußerungen wie ausgeführt von einem Hauptsachewert zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR ausgeht, ebenso wenig in Betracht wie umgekehrt ein bloßes Aufaddieren von Einzelstreitwerten, wie es die Beschwerde verfolgt. aa) Für die angegriffenen textlichen Äußerungen war vielmehr maßgeblich die von dem gesamten Äußerungskomplex ausgehende Herabsetzung des Antragstellers als Person in den Blick zu nehmen, die angeblich Minderjährige rücksichtslos erwachsenen Männern und Drogen zuführt, ferner das immer wieder erfolgende Beifügen von - auch körper- und sexualbezogenen - Beleidigungen des Antragstellers und schließlich die Vielzahl an Äußerungen. Umgekehrt war allerdings auch die ungeachtet des gewählten Mediums auf eine vorwiegend private Kenntnisnahme beschränkte Verbreitung der Äußerungen zu berücksichtigen sowie die für den Leser erkennbare Motivation einer Privat-Auseinandersetzung. Geht der Verletzungsgehalt des gesamten Äußerungskomplexes damit aber lediglich nach Häufigkeit und Dauer über eine Einzeläußerung hinaus, während er sich sachlich in einer nahezu durchgängig inhaltsgleichen Herabsetzung erschöpft, war der einheitliche Hauptsachewert nicht mit einem Vielfachen, sondern lediglich merklich oberhalb des höheren Streitwerts einer einzelnen Äußerung und damit bei 25.000 Euro anzunehmen. bb) Für die angegriffene Verbreitung vier identifizierender Bildnisse des Antragstellers war der Streitwert eigenständig zu bestimmen, jedoch auch hier von einem einheitlichen Streitwert auszugehen, da deren Veröffentlichung nicht mit einem eigenständigen Verletzungsgehalt einhergeht, sondern sich darauf beschränkt, die in ihrer Reichweite stark begrenzten verbalen Herabsetzungen lediglich, wenngleich mehrfach, mit einem neutralen Erscheinungsbild des Antragstellers zu illustrieren. Bei dieser Sachlage kam eine Bemessung des hierauf bezogenen einheitlichen Hauptsachewerts mit mehr als 5.000 Euro nicht in Betracht. cc) Unter jeweiliger Berücksichtigung eines Abschlags von 1/3 und der Zusammenrechnung beider so gebildeten Streitwerte (§ 39 GKG) war der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes somit insgesamt auf 20.000 Euro festzusetzen. III. Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.