Urteil
5 U 31/23
OLG Celle, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGCE:2024:0404.5U31.23.00
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Leitsätze
1. Die Zulässigkeit einer Berufung setzt voraus, dass ihre Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist. 2. Ob eine Berufungsbegründung, die im Rahmen eines "Massenverfahrens" ersichtlich zur vielfachen Verwendung in verschiedenen Verfahren vorgesehen und im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, den diesbezüglich bestehenden Anforderungen standhält, ist im Einzelfall zu prüfen. 3. Der bloße objektive Umstand des Vorliegens eines "Kontrollverlustes" ist als solcher allein noch nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. 4. Das vorstehend unter Ziffer 3 dargestellte Ergebnis ergibt sich allerdings nach der Einschätzung des Senats aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig. Dies bedingt es aus Sicht des Senats, in dem vorliegenden Verfahren die Revision zuzulassen. 5. Der Umstand, dass die Klagepartei in ihren Schriftsätzen Tatsachenvortrag hält, den die sie vertretenen Prozessbevollmächtigten wortwörtlich in gleicher Weise in diversen weiteren Parallelverfahren für andere von ihnen vertretene Klageparteien halten, steht der Schlüssigkeit dieses Vorbringens nicht entgegen und kann allenfalls im Rahmen einer diesbezüglichen Beweiswürdigung mit bedacht werden. 6. Zur - etwaigen - Höhe eines immateriellen Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO , der allein auf den objektiven Umstand eines "Kontrollverlustes" als solchen gestützt wird.
Entscheidungsgründe
1. Die Zulässigkeit einer Berufung setzt voraus, dass ihre Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten ist. 2. Ob eine Berufungsbegründung, die im Rahmen eines "Massenverfahrens" ersichtlich zur vielfachen Verwendung in verschiedenen Verfahren vorgesehen und im Wesentlichen aus Textbausteinen zusammengesetzt ist, den diesbezüglich bestehenden Anforderungen standhält, ist im Einzelfall zu prüfen. 3. Der bloße objektive Umstand des Vorliegens eines "Kontrollverlustes" ist als solcher allein noch nicht ausreichend, um einen immateriellen Schaden i.S.v. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. 4. Das vorstehend unter Ziffer 3 dargestellte Ergebnis ergibt sich allerdings nach der Einschätzung des Senats aus der bisherigen Rechtsprechung des EuGH nicht eindeutig. Dies bedingt es aus Sicht des Senats, in dem vorliegenden Verfahren die Revision zuzulassen. 5. Der Umstand, dass die Klagepartei in ihren Schriftsätzen Tatsachenvortrag hält, den die sie vertretenen Prozessbevollmächtigten wortwörtlich in gleicher Weise in diversen weiteren Parallelverfahren für andere von ihnen vertretene Klageparteien halten, steht der Schlüssigkeit dieses Vorbringens nicht entgegen und kann allenfalls im Rahmen einer diesbezüglichen Beweiswürdigung mit bedacht werden. 6. Zur - etwaigen - Höhe eines immateriellen Schadensersatzanspruches nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO , der allein auf den objektiven Umstand eines "Kontrollverlustes" als solchen gestützt wird.