Beschluss
16 U 126/23
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2024:0606.16U126.23.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 155/23 - wird hinsichtlich des Antrags zu 4 (Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,- festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1. (Löschung) € 25.000,-, die Anträge zu 2 und 3 (Auskunft und Feststellung) jeweils € 2.500,- und den Antrag zu 4 (Geldentschädigung) € 20.000,-.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 155/23 - wird hinsichtlich des Antrags zu 4 (Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung hat der Kläger zu tragen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 50.000,- festgesetzt; hiervon entfallen auf den Antrag zu 1. (Löschung) € 25.000,-, die Anträge zu 2 und 3 (Auskunft und Feststellung) jeweils € 2.500,- und den Antrag zu 4 (Geldentschädigung) € 20.000,-. I. Der Kläger macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Artikel vom 23.9.2021 mit der Überschrift „…“, welcher in der von ihr verlegten Zeitschrift A erschienen ist, äußerungsrechtliche Unterlassungsansprüche, Auskunftserteilung, Schadensersatz und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Klage abgewiesen. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit welcher er sein erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Er rügt, der Artikel greife in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht ein, da über die ihm gegenüber erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe im Zusammenhang mit einem privaten Aktienverkauf seine Ehefrau berichtet werde. Die Grenzen der Verdachtsberichterstattung seien überschritten worden; ein Mindestbestand an Beweistatsachen sei nicht gegeben und eine Recherche seitens der Beklagten habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Sein allgemeines Persönlichkeitsrecht überwiege die Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten. Die Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank1 sei von Anfang an unbegründet gewesen. Aufgrund der Einstellung des seitens der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahrens gemäß § 170 Abs. 2 StPO gebe es keinen Grund für die fortdauernde Abrufbarkeit des streitgegenständlichen Berichts im Internet. Außerdem verkenne das Landgericht, dass die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht nur mit der unzulässigen Verdachtsberichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren begründet werde, sondern vor allem mit dem wahrheitswidrig hergestellten Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch, d.h. der Insolvenz der Wirecard AG und dem privaten Verkauf von Aktien seiner Ehefrau durch ihn, den es zu keinem Zeitpunkt gegeben habe und welcher weit über einzelne Zeilen oder Fundstellen des Artikels mit der Erwähnung eines Ermittlungsverfahrens hinausgehe. Dieser Zusammenhang könne nicht durch die Löschung einzelner Passagen, sondern nur durch eine Löschung des gesamten Artikels bereinigt werden. Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. Nachdem der Kläger vom Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.4.2024, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, darauf hingewiesen wurde, dass beabsichtigt sei, seine Berufung hinsichtlich der Anträge zu 2 bis 4 (Auskunft, Feststellung, und Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen auf der Grundlage von § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, hat der Kläger - nach entsprechender Verlängerung der Frist zur Stellungnahme - mit Schriftsatz vom 29.5.2024 Stellung genommen und ausgeführt, dass an dem Feststellungsantrag nicht mehr festgehalten werde. Der Hinweisbeschluss erläutere nicht, weshalb ein unverhältnismäßiger und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbarer Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berichtserstattungsfreiheit zu verneinen sei, „wenn dies geschehe wie in der angegriffenen Berichterstattung“. Die in dem Artikel enthaltenen Äußerungen, welche zuträfen oder äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden seien, ergäben nur Sinn, wenn man sie im Zusammenhang mit dem identifizierten Kläger und dem angeblichen Zusammenhang mit der Wirecard Insolvenz verstehe. Andernfalls erfolgten sie im luftleeren Raum und hätten keinerlei inhaltlichen Aussagewert; erst recht bestehe insoweit kein Interesse der Öffentlichkeit. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch den streitgegenständlichen Bericht in seiner Gesamtheit dadurch verletzt, dass dieser wahrheitswidrig einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen dem privaten Verkauf von Aktien seiner Ehefrau durch ihn und der Insolvenz der Wirecard AG herstelle. Hierzu verhalte sich der Hinweisbeschluss nicht. Es würden persönliche Einzelheiten aus der geschützten Privatsphäre des Klägers und seiner Ehefrau offengelegt. Weshalb die Aktientransaktion der Ehefrau für die Allgemeinheit bedeutsam sein könne, erschließe sich nicht. Der durch den Artikel konstruierte vermeintliche inhaltliche Zusammenhang mit der Wirecard-Insolvenz perpetuiere die Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und begründe gerade die Breiten- und Prangerwirkung des Artikels, welche nur durch dessen Gesamtlöschung beendet werden könne. Zudem verkenne der Hinweisbeschluss, dass auch die Veröffentlichung wahrer Tatsachen nicht per se keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstelle, zumal diese bei verständiger Würdigung des angegriffenen Beitrags in seiner Gesamtheit immer nur in dem angeblich bestehenden Zusammenhang der Aktientransaktionen mit der Wirecard-Insolvenz interpretiert werden könnten. Er habe zum Zeitpunkt der Veröffentlichung in keiner Weise eine derartige Rolle in der Öffentlichkeit gespielt, dass eine Berichterstattung über die Aktentransaktion seiner Ehefrau gerechtfertigt sei. Ferner tritt der Kläger der Auffassung entgegen, dass die Berufung teilweise unzulässig sei. Die in der Berufung ausführlich begründete Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers stelle einen Grund dar, der den ganzen Streitstoff betreffe. Zudem werde ausdrücklich auf die Schriftsätze erster Instanz Bezug genommen. II. 1. Dass an dem Feststellungsantrag nicht weiter festgehalten werde, legt der Senat als teilweise Rücknahme der Berufung aus. Soweit es der Berufung des Klägers in Bezug auf den Antrag zu 4 an der Zulässigkeit fehlt, weil ihre Berufungsbegründung nicht alle Angriffspunkte erfasst, hat der Kläger gegen die diesbezüglichen Ausführungen des Senats im Hinweisbeschluss (Seite 2 f) nichts Durchgreifendes vorgebracht. Der Kläger verkennt, dass sich bei - wie hier vorliegenden - teilbaren Streitgegenständen die Berufungsgründe auf alle Teile des Urteils erstrecken müssen, hinsichtlich derer eine Abänderung begehrt wird. Soweit das Landgericht die Abweisung des Antrags auf Zahlung einer Geldentschädigung auf die Erwägung gestützt hat, dass die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers gerade mit Blick auf den vorgenommenen Nachtrag nicht so schwerwiegend sei, dass sie die Zahlung einer Geldentschädigung erfordere, und diese nicht vermögensrechtliche Einbuße nicht auf andere Weise hinreichend ausgleichbar sei, wird dies von der Berufung nicht angegriffen. Insoweit verhilft der Berufung auch nicht die Inbezugnahme der Schriftsätze erster Instanz, welche sich naturgemäß nicht zu der konkreten Begründung der angefochtenen Entscheidung verhalten. In diesem Umfang ist die Berufung daher gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. 2. Die im Übrigen zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Diese hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Hierauf hat der Senat mit Hinweisbeschluss vom 23.4.2024, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 26.4.2024, hingewiesen. Auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen des Klägers in dem Schriftsatz vom 29.5.2024 hält der Senat weiterhin an den im Hinweisbeschluss dargelegten Erwägungen fest. a. Auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre eine Löschung des gesamten Artikels zum Schutze des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Vielmehr ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch ein Verbot geschützt, anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale identifizierend über ihn im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und des deshalb von der Staatsanwaltschaft München eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu berichten, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hieraus folgt zugleich, dass eine Pflicht zur Löschung des gesamten Artikels mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbar ist. Ob, wie vom Kläger angezweifelt, der Artikel ohne seine Identifizierbarkeit nicht verständlich ist und keinen inhaltlichen Aussagewert mehr enthält und damit dessen Löschung naheliegt, obliegt der Entscheidung der Beklagten. Insoweit sei auch angemerkt, dass der Artikel - wie unter Ziffer 1 lit. b des Hinweisbeschlusses dargelegt - eine Vielzahl von Äußerungen enthält, für deren Verständnis die beanstandete den Kläger identifizierende Verdachtsberichterstattung nicht von Bedeutung ist. b. Soweit der Kläger moniert, der Bericht stelle neben dem (unstreitigen) zeitlichen Zusammenhang des von ihm getätigten privaten Verkaufs der Aktien seiner Ehefrau mit der Insolvenz der Wirecard AG auch einen wahrheitswidrigen inhaltlichen Zusammenhang her, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Der Artikel legt dar, dass Hintergrund des Ermittlungsverfahrens die zwei Tage vor dem Wirecard-Insolvenzantrag erfolgte Verkaufsorder des Klägers sei und auf eine Verdachtsmeldung der Bank1 zurückginge. Soweit der Artikel aus dem Analysebericht der FIU zu der Verdachtsmeldung der Bank1 zitiert, „Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Zeitpunkt des Verkaufs ‚in Kenntnis der besonderen Umstände bewusst gewählt‘ worden sei, wird dies nachfolgend in Kontext gestellt mit dem Umstand, dass der Kläger eigenen Aussagen zufolge mit seinen ehemaligen Wegbegleitern bei Wirecard noch befreundet sei und damit laut Bericht der FIU über den bevorstehenden Insolvenzantrag habe informiert worden sein können. Im weiteren Verlauf wird sodann die Stellungnahme des Klägers zu den Vorwürfen der FIU wiedergegeben, der darin den Grund für seinen Aktienverkauf nennt und Insiderinformationen von Wirecard ausdrücklich zurückweist. Dem entnimmt der unvoreingenommene und verständige Durchschnittsleser den Verdachtsvorwurf, der Kläger könne bei seinen Aktientransaktionen in strafrechtlich relevanter Weise Insiderinformationen verwendet haben. Dieses Verständnis wird unterstützt durch den Umstand, dass, wie der Artikel darlegt, die FIU auch eine Reihe weiterer Transaktionen von dem Privatkonto der Ehefrau des Klägers aufgrund des Zeitpunkts dessen Ausgleichs als auffällig bewertete, welcher im zeitlichen Zusammenhang mit der Veröffentlichung des den Kurs von Wirecard drückenden Berichts einer X-Sonderuntersuchung erfolgte, was aus Sicht des Lesers den Verdacht nahelegt, der Kläger könnte aufgrund seiner guten Beziehungen zu Wirecard Mitarbeitern kursrelevante Informationen erlangt und ausgenutzt haben, bevor diese veröffentlicht wurden. Demgegenüber gibt der Artikel keinerlei Anhalt dafür, dass die berichtsgegenständliche Verkaufsorder über mehr als 300.000 Wirecard-Aktien im Gesamtwert von € 5,6 Mio. ursächlich für die Insolvenz der Wirecard AG gewesen sein könnte. Angaben dazu, wie viele Aktien der Wirecard AG und zu welchem Wert zum Zeitpunkt der berichtsgegenständlichen Verkaufsorder des Klägers im Umlauf waren und zu welchem Kurs diese gehandelt wurden, enthält der Artikel nicht. Soweit der Artikel zu Beginn darüber informiert, dass der Kläger nach dem Börsengang 2005 eigenen Angaben zufolge 20 % der Anteile gehalten habe, folgt hieraus nichts für den Umfang der Anteile, welche der streitgegenständlichen Verkaufsorder zugrunde lagen. Ebenso wenig geht aus dem Artikel hervor, dass sich die Verkaufsorder des Klägers auf den Börsenkurs der Wirecard-Aktien ausgewirkt und in Folge zu einer Insolvenz der Gesellschaft beigetragen hätte. Vielmehr informiert der Artikel darüber, dass die „Pleite“ seit dem Debakel mit dem verwehrten Testat der Wirtschaftsprüfer G als reale Option im Raum stand, zeigt mithin dieses als Ursache für die Wirecard-Insolvenz auf. 3. Soweit der Kläger lapidar ausführt, der Auskunftsanspruch sei aufgrund der Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet, verweist der Senat auf seine Ausführungen unter Ziffer 3 des Hinweisbeschlusses. 4. Da die Rechtssache in Bezug auf die Berufung des Klägers keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und schließlich eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist die Berufung des Klägers - soweit nicht bereits als unzulässig zu verwerfen - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung in Bezug auf die Berufung des Klägers ist auch unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeitsgrad der Sache sowie ihrer Bedeutung für die Parteien nicht geboten. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 3 ZPO, § 48 Abs. 2 GKG. (Vorausgegangen ist unter dem 23.04.2024 folgender Hinweis - die Red.) In dem Rechtsstreit … hat der 16. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch die Richter … am 23.04.2024 beschlossen: Es wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 - Az. 2-3 O 155/23 - hinsichtlich des Antrags zu 4 (Geldentschädigung) gemäß § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen und im Übrigen durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Gründe I. Die statthafte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 5.10.2023 ist nur teilweise zulässig. Zwar ist sie rechtzeitig eingelegt worden (§ 517 ZPO), jedoch umfasst die rechtzeitig eingegangene Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 ZPO) nicht alle Angriffspunkte. a. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Der Berufungskläger muss sich dabei nicht mit allen Streitpunkten befassen, es reicht eine Begründung, die das Urteil insgesamt in Frage stellt oder einen Grund enthält, der den ganzen Streitstoff betrifft [BGH NJW-RR 2007, 414; 2012, 440]. Demgegenüber müssen sich die Berufungsgründe bei einem teilbaren Streitgegenstand auf alle Teile des Urteils erstrecken, hinsichtlich derer eine Änderung begehrt wird [BGH NJW-RR 2006, 1044; 2007, 414; BeckRS 2022, 7986; vgl. auch Wulf, in: BeckOK ZPO, 48. Ed., § 520 Rn. 20]. Demnach muss die Berufungsbegründung jede tragende Erwägung angreifen, wenn das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt hat. Denn nur dann kann die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungserheblich sein [BGH NJW-RR 2020, 1132 - Rn. 16]. Diese Anforderungen sind gewahrt, wenn die Berufungsbegründung erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, und zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit die Umstände mitteilt, die das Urteil aus seiner Sicht in Frage stellen. Die Vorschrift des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO soll den Berufungsführer dazu anhalten, die angegriffene Entscheidung nicht nur im Ergebnis, sondern in der konkreten Begründung zu überprüfen und im Einzelnen darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird. Damit dient das Begründungserfordernis der Verfahrenskonzentration [BGH NJW-RR 2022, 449 - Rn. 13 ff mwN; 2022, 642 - Rn. 7; BeckRS 2022, 25874 Rn. 8 ff]. b. Daran gemessen genügt die Berufungsbegründung des Klägers den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nur teilweise. Die Berufungsschrift vom 6.11.2023 nennt zwar als Betreff Löschung, Feststellung und immateriellen Schadensersatz. In seiner Berufungsbegründung lässt der Kläger jedoch nur ausführen, warum ihm ein Anspruch Löschung des gesamten Artikels zustehe. So seien die Grenzen der Verdachtsberichterstattung aus mehreren Gründen überschritten. Es fehle an einem Mindestbestand an Beweistatsachen, die Geldwäscheverdachtsmeldung der Bank1 sei von Anfang an unbegründet gewesen, auch habe die Beklagte mangels Recherche ihre publizistische Sorgfaltsplicht verletzt. Des Weiteren beanstandet der Kläger, dass sich das Landgericht nicht mit der von ihm vorgebrachten weiteren Begründung für seine Persönlichkeitsverletzung befasse, dass der Artikel wahrheitswidrig und ohne jegliche tatsächliche Grundlage einen verleumderischen und sittenwidrigen Zusammenhang zwischen dem Zusammenbruch der Wirecard AG einerseits und dem privaten Aktienverkauf des Klägers andererseits herstelle, den es zu keiner Zeit gegeben habe, weshalb hier nur eine Löschung des gesamten Beitrags die Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers ausräumen könne. Demgegenüber erfolgt keine Auseinandersetzung mit der Begründung auf Seite 10 des angefochtenen Urteils, mit welcher dieses den geltend gemachten Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung auch damit verneint hat, dass keine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert [vgl. hierzu BGH Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20 - Rn. 44 ff], so dass die Berufung insoweit schon unzulässig ist. II. Im Übrigen hat die Berufung des Klägers nach der Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts erweist sich auch unter Berücksichtigung der Berufungsangriffe im Ergebnis als zutreffend. 1. Dahingestellt bleiben kann, ob - wie von der Berufung gerügt - das Landgericht zu Unrecht einen Mindestbestand an Beweistatsachen bejaht hat. Auch wenn sich die angegriffene Verdachtsberichterstattung nach den hierfür von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben [vgl. BGH Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 - Rn. 25 mwN] nicht als zulässig erwiese, steht dem Kläger kein Beseitigungsanspruch gerichtet auf Löschung bzw. Bewirkens der Löschung des gesamten Artikels zu. a. Zwar kann der Betroffene gegen unwahre Tatsachenbehauptungen, die sein Ansehen in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabsetzen, den Störer nicht nur gemäß § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog auf Unterlassung weiterer Störungen, sondern in entsprechender Anwendung von Satz 1 dieser Bestimmung zur Beseitigung eines Zustands fortdauernder Rufbeeinträchtigung, der sich für ihn als eine stetig sich erneuernde und fortwirkende Quelle der Ehrverletzung darstellt, grundsätzlich auch auf Löschung bzw. Hinwirken auf Löschung rechtswidriger, im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen in Anspruch nehmen [BGH Urt. v. 28.7.2015 - VI ZR 340/14 - Rn. 13]. Die Löschung bzw. das Hinwirken auf Löschung im Internet abrufbarer Tatsachenbehauptungen kann dementsprechend nur verlangt werden, wenn und soweit die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist [BGH aaO. - Rn. 16]. In den Blick zu nehmen ist ferner, dass für den Ausgleich zwischen den Medien und den Betroffenen mögliche Abstufungen hinsichtlich der Art von Schutzgewähr zu berücksichtigen sind [vgl. BVerfG Beschl. v. 6.11.2019 - 1 BvR 16/13 - Rn. 128]. b. Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze scheitert der Antrag zu Ziffer 1 bereits daran, dass er weit über das Ziel hinausschießt. Eine Löschung des gesamten Artikels ist zum Schutz des Ansehens des Klägers vor der Fortwirkung einer etwaigen rechtswidrigen Beeinträchtigung nicht erforderlich. Denn unter Abwägung der widerstreitenden Rechtspositionen würde auch bei Vorliegen einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung die Verpflichtung zu einer Löschung des Gesamtartikels einen unverhältnismäßigen und mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG unvereinbaren Eingriff in die Meinungsäußerungs- und Berichterstattungsfreiheit bedeuten, während das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinreichend durch eine Untersagung geschützt ist, identifizierend über ihn zu berichten im Zusammenhang mit der Verdachtsmeldung der Bank1 und dem Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Marktmanipulation anhand näher zu bezeichnender Identifizierungsmerkmale, wenn dies geschieht wie in der angegriffenen Berichterstattung. Hinzu tritt, dass der Artikel eine Vielzahl von Aussagen enthält, die entweder ersichtlich zutreffen oder auch nach dem Vortrag des Klägers äußerungsrechtlich nicht zu beanstanden sind (wie die Ausführungen zu Vorwürfen des Klägers gegenüber C sowie im Zusammenhang mit weiteren, von der FIU als auffällig bewerteten Transaktionen im Zeitraum zwischen Juli 2019 und April 2020) bzw. zu Ermittlungen gegenüber Mitarbeitern des für Geldwäsche zuständigen Financial Intelligence Unit (FIU) und anderen früheren Wirecard-Mitarbeitern), mithin die Rechte des Klägers gar nicht verletzen, und auch von etwa rechtswidrigen Teilen gedanklich getrennt werden können. Vor diesem Hintergrund ist auch das weitere Vorbringen der Berufung zur Begründung, dass hier die Grenzen der Verdachtsberichterstattung über ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren überschritten seien, ohne rechtliche Relevanz. 2. Die von dem Kläger weiterhin begehrte Löschung des gesamten Artikels lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass dieser einen zu keinem Zeitpunkt bestehenden Zusammenhang zwischen ihm wegen des privaten Verkaufs von Aktien seiner Ehefrau und der Insolvenz der Wirecard AG herstelle. Zwar nennt der von der Beklagten veröffentlichte Bericht die wahre Tatsache, dass der Kläger am 23.6.2020 die Order zum Verkauf von mehr als 300.000 Wirecard-Aktien in einem Gesamtwert von € 5,6 Mio. aus dem Depot seiner Ehefrau veranlasst hat, also zwei Tage, bevor Wirecard Insolvenz anmeldete. Damit wird dem Leser ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der Aktientransaktion des Klägers und dem am 25.6.2020 beim zuständigen Amtsgericht München eingereichten Antrag der Wirecard AG auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen drohender Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung aufzeigt, dieser mithin über die tatsächlichen Umstände informiert, die zu dem gegen den Kläger gerichteten Verdacht führten, seine Verkaufsorder könne durch Insiderinformationen veranlasst gewesen sein. Dieser Aspekt wird in dem Bericht auch nochmals durch das Zitat aus dem Analysebericht der FIU zu der Verdachtsmeldung der Bank1 unterstrichen, wonach nicht auszuschließen sei, dass der Zeitpunkt des Verkaufs „in Kenntnis der besonderen Umstände bewusst gewählt“ worden sei und der Kläger über den bevorstehenden Insolvenzantrag habe informiert worden sein können. Gegenstand der Berichterstattung ist mithin nicht nur das Ermittlungsverfahren, sondern auch der Verdacht hinsichtlich der diesem zugrundeliegenden tatsächlichen Vorfälle, welcher sich auch insofern nach den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung beurteilt [vgl. BGH Urt. v. 16.2.2016 - VI ZR 367/15 - Rn. 20]. Auch bei Annahme einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung wäre aber das von dem Kläger mit seiner Berufung weiterhin verfolgte Gesamtverbot des Artikels nicht gerechtfertigt. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 1 verwiesen werden. 3. Der mit dem Antrag zu 2 verfolgte Auskunftsanspruch aus Treu und Glauben steht dem Kläger ebenfalls nicht zu, da die Hauptansprüche, deren Geltendmachung mit den begehrten Auskünften gegenüber der Beklagten ermöglicht werden sollen, nicht dargetan sind. a. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ihm ein materieller Schaden aufgrund der von der Beklagten veröffentlichten Berichterstattung entstanden ist. (1) Soweit er behauptet, nach der Presseveröffentlichung habe die Bank2, mit welcher er bislang in Geschäftsverbindung gestanden habe, Verhandlungen mit ihm über die Einräumung eines Consortialkredits für eine Transaktion mit der Begründung eingestellt, dass aufgrund der veröffentlichten Beschuldigungen der Staatsanwaltschaft seine Kreditwürdigkeit in Abrede gestellt werden müsse (SS vom 13.9.2023 Seite 8/GA 85), ergibt solches aus dem als Anlage K8 (GA 99) vorgelegten Schreiben der Bank2 vom 20.9.2021 gerade nicht. Aus diesem geht lediglich hervor, dass die Bank2 sich - im Anschluss an die Übersendung der mit Emailschreiben des Klägers vom 20.9.20211 übersandten Unterlagen (vgl. GA 100) - die Vereinbarung eines ersten Gesprächstermins auf die Finanzierungsanfrage „A“ des Klägers vorstellen könne; allerdings werden in dem Schreiben der aktuelle Informationsstand noch als rudimentär und die vorgelegten Unterlagen für eine weitergehende Prüfung als nicht ausreichend bezeichnet; auch werden verschiedene Punkte aufgezeigt, die aus Sicht der Bank2 noch weiteren Klärungsbedarf nach sich ziehen. Dass und aus welchen Gründen Verhandlungen über die angefragte Finanzierung mit der Bank2 nicht fortgeführt wurden, lässt sich den vorgelegten Anlagen nicht entnehmen. Zudem fehlt jeglicher Anhalt dafür, ob seitens der maßgeblichen Entscheidungsträger bei der Bank2 die angegriffene Berichterstattung überhaupt zur Kenntnis genommen wurde und der Kläger ohne diese den beantragten Konsortialkredit erhalten hätte. Schließlich folgt aus dessen Ablehnung auch nicht zwangsläufig ein wirtschaftlicher Schaden des Klägers. (2) Ausweichlich des an die Mitaktionäre gerichteten Schreiben des Hauptaktionärs der A AG, E vom 24.9.2021 (vgl. Anlage K9/GA 101 f) forderte dieser darin unter Verlinkung auf die angegriffene Berichterstattung und den zeitlich vorausgegangenen Artikel im F den Kläger zum sofortigen Rücktritt von seinem Amt auf, wobei er zur Begründung neben dessen massivem Treuverstoß wegen unterbliebener Information über die gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen wegen Wirtschaftsdelikten trotz Kenntnis auch das aufgezeigte Schadenspotential für das Unternehmen aufgrund der Bekanntmachung des Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger in der Wirtschaftspresse anführte. Der Kläger legt aber weder dar, wie das in dem Schreiben erbetene Feedback der Aktionäre ausgefallen ist und ob er der Aufforderung zum Rücktritt von seinem Amt als Vorstand nachkam. Insoweit lässt sich auch nicht beurteilen, inwieweit sich diese Umstände auf die klägerseits angeführte umfangreiche Transaktionsverhandlung mit einem potentiellen börsennotierten Käufer für die operativen Tochtergesellschaften auswirkte. Ebenso wenig ersichtlich ist, inwieweit der Kläger hierdurch einen materiellen Schaden erlitten haben will, zumal im Anschluss an das Schreiben von Herrn E eine kurzfristige Sitzung der Mitglieder des Aufsichtsrats einberufen wurde, deren Ergebnis der Kläger aber nicht dargelegt hat. b. Was einen immateriellen Geldentschädigungsanspruch anbelangt, ist dessen Zurückweisung durch das Landgericht von der Berufung schon nicht angegriffen worden (vgl. vorstehend unter Ziffer I.) 4. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zu, alle künftigen (materiellen Schäden zu ersetzen (Antrag Ziffer 3). Der Antrag ist bereits unzulässig, weil es am notwendigen Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO fehlt. Allerdings ist die Zulässigkeit einer Feststellungsklage nur bei reinen Vermögensschäden von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzung zurückzuführenden Schadenseintritts abhängig [vgl. BGH Urt. v. 10.07.2014 - IX ZR 197/12, Rn. 11]. Geht es jedoch nicht um reine Vermögensschäden, sondern um Schäden, die aus der behaupteten Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, also eines sonstigen absolut geschützten Rechtsguts i.S. von § 823 Abs. 1 BGB, resultieren, reicht bereits die Möglichkeit materieller oder weiterer immaterieller Schäden für die Annahme eines Feststellungsinteresses aus [vgl. BGH Urt. 9.06.2021 - VI ZR 52/18 - Rn. 30]. Ein Feststellungsinteresse ist also nur zu verneinen, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines derartigen Schadens wenigstens zu rechnen [vgl. BGH Beschl. v . 9.1.2007 - VI ZR 133/06 - Rn. 5]. Gemessen daran ist hier die Möglichkeit eines Schadenseintritts durch den Kläger nicht hinreichend dargelegt. Vorliegend war bei Klageeinreichung Anfang März 2023, mithin eineinhalb Jahre nach der Berichterstattung vom 23.9.2021 ein kausaler materieller Schaden des Klägers nicht entstanden und ist auch bis heute nicht dargetan. Hinzu tritt, dass die Staatsanwaltschaft München I rund einem Monat nach Erscheinen des Artikels, nämlich mit Verfügung vom 29.10.2021 das Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 170 Abs. 2 SPO eingestellt hat (vgl. GA 50R), was in dem streitgegenständlichen Artikel dem Leser auch als abschließende Anmerkung mitgeteilt wird. Vor diesem Hintergrund fehlt es an jedweden konkreten Anhaltspunkten dafür, dass dem Kläger aufgrund der (unterstellt) unzulässigen Verdachtsberichterstattung eine Gefährdung seines Vermögens drohen könnte; vielmehr kann nach alledem davon ausgegangen werden, dass mit dem Eintritt eines materiellen Schadens nicht mehr zu rechnen ist. Entsprechendes gilt für den immateriellen Schaden. Ein solcher besteht nach den von der Berufung nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts nicht (vgl. hierzu vorstehend unter Ziffer I.) 5. Mangels Hauptanspruchs steht dem Kläger auch nicht der mit dem Antrag Ziffer 5 verfolgte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu III. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung. Der Senat regt im Kosteninteresse die Prüfung an, ob die Berufung zurückzunehmen ist.