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Beschluss

16 W 21/22

OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0627.16W21.22.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag, der auf die Untersagung von Äußerungen gerichtet ist, wenn sie nicht zugleich entlastende Umstände mitteilen, ist insgesamt unzulässig, wenn offenbleibt, welche konkreten Umstände hiermit gemeint sind. 2. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Eine solche, mit Tatsachenbehauptungen vermengte Meinungsäußerung darf nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein, sondern muss auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basieren. Keine Unterlassung kann jedoch verlangen, wer lediglich rügt, in der von ihm selbst gesuchten Öffentlichkeit in ein unliebsames Licht gestellt zu werden. 3. Ist die überregionale Bekanntheit des Betroffenen zu berücksichtigen, aber auch, dass nicht einzelne Äußerungen angegriffen werden, sondern die Herabsetzung der Person insgesamt, kann unter Berücksichtigung eines Abschlags von 1/3 eine Streitwertfestsetzung auf 30.000 € genügen.
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21. März 2022 - 2-03 O 102/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag, der auf die Untersagung von Äußerungen gerichtet ist, wenn sie nicht zugleich entlastende Umstände mitteilen, ist insgesamt unzulässig, wenn offenbleibt, welche konkreten Umstände hiermit gemeint sind. 2. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Eine solche, mit Tatsachenbehauptungen vermengte Meinungsäußerung darf nicht willkürlich aus der Luft gegriffen sein, sondern muss auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage basieren. Keine Unterlassung kann jedoch verlangen, wer lediglich rügt, in der von ihm selbst gesuchten Öffentlichkeit in ein unliebsames Licht gestellt zu werden. 3. Ist die überregionale Bekanntheit des Betroffenen zu berücksichtigen, aber auch, dass nicht einzelne Äußerungen angegriffen werden, sondern die Herabsetzung der Person insgesamt, kann unter Berücksichtigung eines Abschlags von 1/3 eine Streitwertfestsetzung auf 30.000 € genügen. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 21. März 2022 - 2-03 O 102/22 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen die Zurückweisung seines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine Berichterstattung der Antragsgegnerin auf dem von dieser betriebenen Online-Nachrichtenportal „www.(...).de“ im Februar 2022. 1. Der Antragsteller ist Beruf1 und betreibt seit Jahren neben seiner Tätigkeit u.a. als Landwirt ein Netzwerk1-Profil, auf dem er mit großer Reichweite landwirtschaftliche Themen aufgreift. Zuletzt ist er durch sein Engagement und seine Hilfe nach der Flutkatastrophe im Ahrtal verstärkt in den Fokus der breiten öffentlichen Wahrnehmung gerückt und Gegenstand von Berichterstattungen in den Medien geworden. Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wendet er sich gegen eine von der Antragsgegnerin am 6.2.2022 online gestellte Berichterstattung, die unter dem Titel „…“, „…“ die durch den Antragsteller im Ahrtal geleistete Hilfe sowohl positiv wie kritisch beleuchtet. Im Einzelnen heißt es darin u.a. (soweit angegriffen, unterstrichen und entsprechend der Antragsschrift beziffert): (Von der Darstellung des folgenden Textes wird abgesehen - die Red.) 2. Der Antragsteller rügt, die Darstellung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und Verdächtigungen sei einseitig und vorverurteilend. Sie nenne wesentliche entlastende Umstände nicht, erzeuge falsche Zusammenhänge und verkürze Sachverhalte (Bl. 189 dA). Dadurch werde ein falsches Bild von ihm in der Öffentlichkeit gezeichnet und sein Persönlichkeitsrecht verletzt (Bl. 230 dA). a) Der Artikel vermittele den Eindruck, dass er nach seiner ersten Hilfe nur noch eigene monetäre Interessen verfolge und sich dabei inzwischen wie ein Besatzer verhalte, der eigenmächtig und gegen die Vorstellungen anderer entscheide, wie lange er noch im Ahrtal bleibe, um seine gut bezahlten Aufträge abzuarbeiten und ggf. weitere, gut bezahlte Aufträge zu erhalten. Weiter stelle der Artikel die Verdächtigung auf, der Antragsteller nutze bewusst seine große Reichweite bei Netzwerk1 dazu aus, Follower zu instrumentalisieren und aufzuhetzen, um emotional aufgeheizte oder sogar vergiftete Stimmung gegen Dritte zu erzeugen. Durch bewusstes Manipulieren und Beeinflussen stifte er seine Followers zu Shitstorms, Drohungen und Einschüchterungen gegen Dritte auf, die den egoistischen Belangen des Antragstellers im Weg stünden (Bl. 189 ff. dA). Tatsächlich habe er Spendengelder im Umfang von 175.000 Euro akquiriert, von denen 100.000 € an ein Spendenkonto der Kreisverwaltung geflossen seien und der Rest betroffenen Familien zugutekäme (Bl. 202 dA). Er habe in erheblichem Umfang unvergütete Hilfe geleistet und tausende Helfer aktiviert (Bl. 205, 208). Kommentarfunktionen habe er immer wieder geschlossen, um ein faires und respektvolles Verhalten seiner Follower zu bewirken (Bl. 214 ff. dA). Einzelne Zahlenangaben zur Verbreitung von Mitteilungen seien falsch und Erwiderungen des Antragstellers aus dem Zusammenhang gerissen (Bl. 224 f. dA). b) Über sehr kurzfristig durch den verantwortlichen Redakteur zur Beantwortung übermittelte Fragenkataloge in E-Mails vom 9., 10. und 13.1.2022 sowie ein mit diesem geführten Telefonat am 10.1.2022 hinaus sei ihm zuletzt keine ausreichende Möglichkeit zur Stellungnahme mehr gegeben worden. Soweit er sich geäußert habe, sei dies verschwiegen worden (Bl. 189, 227 f. dA). 3. Das Landgericht hat den Antrag, es der Antragsgegnerin unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, wie vorstehend über den Antragsteller zu berichten (Bl. 175-185 dA), durch Beschluss vom 21.3.2022 (Bl. 242 dA) zurückgewiesen. a) Es handele sich bei allen angegriffenen Äußerungen um wahre Tatsachenbehauptungen bzw. um hiervon ausgehende Meinungsäußerungen (Bl. 243 dA). Das gelte insbesondere auch für die Darstellung des Antragstellers als „Besatzer“, nicht minder aber auch für die Äußerungen, wonach der Antragsteller unter Einsatz sozialer Netzwerke Druck ausübe oder Interessen durchsetze. Soweit die Darstellungen von Details Fehler enthielten, werde nicht die Fehlerhaftigkeit dieser Tatsachen geltend gemacht, sondern lediglich die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen. Meinungsäußerungen seien nur als unzulässig zu behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschritten; dass sei hier nicht der Fall. Es handele sich bei dem Beitrag auch nicht um eine - mit besonderen Sorgfaltspflichten einhergehende - Verdachtsberichterstattung. Denn der Beitrag äußere keinen Verdacht, sondern Meinungen aufgrund feststehender Tatsachen (Bl. 244 f. dA). b) Ein Unterlassungsanspruch komme aber auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer bewusst unvollständigen Berichterstattung in Betracht. Würden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen solle, so dürften hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten, und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich sei. Jedenfalls eine bewusst unvollständige Darstellung sei dann rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln. Dies sei hier aber nicht der Fall. Denn die Antragsgegnerin habe nicht Tatsachen mitgeteilt, aus denen der Leser erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen solle, sondern selbst Meinungen aufgrund der von ihr mitgeteilten Tatsachen geäußert. Die Auswahl der mitzuteilenden Tatsachen unterfalle somit bereits dem Wertungsvorgang, und es bestehe grundsätzlich keine Pflicht der Presse, stets ausgewogen zu berichten (Bl. 245 dA). 4. Gegen diesen Beschluss - seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt am 28.3.2022 (Bl. 253 dA) - hat der Antragsteller am 11.4.2022 (Bl. 258, 337 dA) sofortige Beschwerde eingelegt, mit der er sein Untersagungsbegehren unter Aufrechterhaltung seines Rechtsstandpunkts uneingeschränkt weiterverfolgt. Die Untersagung der Äußerungen werde jeweils dahingehend geltend gemacht, dass die einzelnen Äußerungen nicht „ohne die verschwiegenen Tatsachen“ berichtet werden dürften. Entsprechend seien sämtliche Anträge klarstellend um die Formulierung ergänzt „wenn dies ohne die Mitteilung entlastender Umstände geschieht, wie im Artikel ‚Fluthelden auf Besatzerkurs‘ […] ersichtlich“ (Bl. 269 dA). Was die Folgen der Berichterstattung betreffe, so sei er in deren Zusammenhang zwischenzeitlich Opfer einer gezielten Hass- und Hetzkampagne geworden (Bl. 479, 492 dA). 5. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde aus den weiterhin maßgeblichen Gründen der angegriffenen Entscheidung nicht abgeholfen (Bl. 338 dA). II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde bleibt in der Sache mangels Bestehens eines - hier allein denkbaren - Verfügungsanspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ohne Erfolg. 1. Mit dem in der Beschwerdeinstanz klargestellten Inhalt, dass die Untersagung sämtlicher Äußerungen mit der Maßgabe „wenn dies ohne die Mitteilung entlastender Umstände geschieht“ geltend gemacht werde, ist der Antrag bereits insgesamt unzulässig. Denn es bleibt völlig offen, welche konkreten Umstände der Antragsteller hiermit meint und weshalb diesen „entlastende“ Bedeutung beizumessen sei. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Klageantrag - hier entsprechend ein auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteter Antrag - aber nur hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 9.3.2021 - VI ZR 73/20 -, Rn. 15). Das ist bei einem Unterlassungsantrag, der unter dem Vorbehalt nicht näher bezeichneter entlastender Umstände gestellt ist, bzw. der die Bewertung einzelner Umstände als „entlastend“ dem Zwangsvollstreckungsverfahren überließe, nicht der Fall. 2. Das mit dem Antrag verfolgte Untersagungsbegehren bleibt unbeschadet dessen aber auch in der Sache ohne Erfolg. a) Zu Recht hat es das Landgericht für maßgeblich erachtet, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen um abträgliche Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt, und ob aufgestellte bzw. darin enthaltene Tatsachenbehauptungen wahr, unwahr oder in ihrem Wahrheitsgehalt ungeklärt sind. aa) Voraussetzung jeder rechtlichen Würdigung von Äußerungen ist, dass ihr Sinn zutreffend erfasst worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23 -,Rn. 30). Insoweit hat das Landgericht die angegriffenen Äußerungen zu Recht als mit Tatsachenbehauptungen vermengte Meinungsäußerungen der Antragsgegnerin eingestuft. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 32). Ob jemand einen bestimmten Standpunkt vertritt oder bestimmte Zwecke verfolgt, betrifft eine innere und bei entsprechender - ausdrücklicher oder konkludenter - Kundgabe auch äußere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt, behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache und gegebenenfalls deren Kundgabe. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 24). bb) In Fällen, in denen sich die Meinungsfreiheit des Äußernden und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von der Äußerung Betroffenen gegenüberstehen, setzt die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts regelmäßig eine ordnungsgemäße Abwägung zwischen der Schwere der Persönlichkeitsbeeinträchtigung durch die Äußerung einerseits und der Einbuße an Meinungsfreiheit durch die Untersagung der Äußerung andererseits voraus (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 28). (1) Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Aussagen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an. Eine Trennung der tatsächlichen und der wertenden Bestandteile einer Äußerung ist nur zulässig, wenn dadurch ihr Sinn nicht verfälscht wird. Wo dies nicht möglich ist, muss die Äußerung im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes insgesamt als Meinungsäußerung angesehen werden, weil andernfalls eine wesentliche Verkürzung des Grundrechtsschutzes drohte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11.4.2024 - 1 BvR 2290/23 -, Rn. 32). (2) Belastende Wirkungen wahre Äußerungen, die die Sozialsphäre betreffen - also einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht -, muss der Betroffene weitergehend hinnehmen als gegenüber Beiträgen über sein privates Verhalten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 32). Sie dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist. Wird allerdings erkennbar lediglich die geäußerte Meinung eines Dritten dokumentiert, so kann dies bei einem entsprechenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit zulässig sein, selbst wenn die Äußerung diffamierenden Charakter hat (vgl. BGH, Urt. v. 26.1.2021 - VI ZR 437/19 -, Rn. 25). (3) Tatsachenbehauptungen, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist, und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betreffen, dürfen demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB), vorausgesetzt, dass zuvor hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt wurden, wobei für die Medien grundsätzlich strengere Pflichten gelten als für Privatleute (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 17). Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.2023 - VI ZR 262/21 -, Rn. 25). (4) Handelt es sich um Behauptungen über Beweggründe für das Verhalten eines Dritten, muss es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch für eine solche, mit Tatsachenbehauptungen vermengte Meinungsäußerung eine ausreichende Tatsachengrundlage geben. Innerhalb der Abwägung macht es daher einen Unterschied, ob es sich bei einer geäußerten Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 28; EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, §§ 63 f.). (5) Eine lediglich unvollständige Berichterstattung vermag Unterlassungsansprüche des Betroffenen hingegen nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Presse ist es schon aus räumlichen Gründen, aber auch mit Blick auf eine je nach gewähltem Medium variierende Aufnahmebereitschaft des Rezipienten weder möglich noch zumutbar, verwickelte Geschehnisse - erst recht bei einer Auseinandersetzung mit politischen Vorgängen oder Ansichten - stets in aller Breite zu erörtern und jeden möglichen Gesichtspunkt zu berühren. Allerdings darf die Kürzung vor allem bei einer namentlichen Berichterstattung über eine Person nicht so weit gehen, dass der Leser ein negativ entstelltes Bild dieser Person erhält, weil ihm nur einseitig gesichtete Ausschnitte mitgeteilt werden. Auch dann, wenn dem Leser Tatsachen mitgeteilt werden, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen soll, dürfen ihm daher keine wesentlichen Umstände verschwiegen werden, um sich ein im Kernpunkt zutreffendes Urteil zu bilden. Liegt es nahe, aus mehreren unstreitigen Tatsachen eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen, ist deshalb jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn diese Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger naheliegend erscheint und infolgedessen durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein falscher Anschein entstehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2005 - VI ZR 204/04 -, Rn. 18; v. 26.10.1999 - VI ZR 322/98 -, Rn. 19; v. 22.12.1959 - VI ZR 175/58 -, Rn. 13; BVerfG, Beschl. v. 25.1.1961 - 1 BvR 9/57 -, Rn. 63). b) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, hat das Landgericht das Unterlassungsbegehren des Antragstellers im Ergebnis zu Recht für insgesamt unbegründet erachtet. aa) Die angegriffene Berichterstattung beinhaltet keine rechtswidrige Verletzung des Antragstellers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. (1) Soweit der Antragsteller im Ausgangspunkt rügt, die Darstellung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe und Verdächtigungen sei einseitig, vorverurteilend und zeichne durch das Weglassen wesentlicher entlastender Umstände ein falsches Bild seiner Person in der Öffentlichkeit, geht er darüber hinweg, dass der Artikel in einer umfangreichen - etwa ein Drittel seiner Gesamtlänge ausmachenden - Einleitung die großen Verdienste des Antragstellers hervorhebt, die er sich in den Augen einer breiten Öffentlichkeit durch zeitnahes, tatkräftiges und unbürokratisches Handeln erworben habe. Auch der Beitrag selbst stellt diese Verdienste nicht in Frage, sondern bewertet das Verhalten des Antragstellers ebenso wie das seines Mithelfers X mit den Worten „enorme Verdienste“, „wichtig“, „Großes geleistet“. Spiegelbildlich hierzu erwähnt der Artikel die große Zahl der durch den Antragsteller akquirierten Helfer, hohe Beträge an eingeworbenen Spendengeldern und spricht anerkennend von einer Anzahl von Netzwerk1-Kommentaren in den ersten Tagen nach der Flut, wie sie „Sendung1“, „Zeitung2“, „Sendung2“ und „Zeitschrift1“ gemeinsam gehabt hätten. Eine in verzerrender Weise verkürzende Darstellung scheidet unter diesem Aspekt daher von vornherein aus. (2) Indem der Beitrag im Folgenden das Handeln des Antragstellers kritisch hinterfragt, geschieht dies für den Leser ersichtlich im Hinblick darauf, ob die eigeninitiative Verhaltensweise des Antragstellers, so heldenhaft sie in der hereingebrochenen Katastrophe unmittelbar gewesen sei, auch dann noch uneingeschränkte Zustimmung verdiene, wenn sie in ein fortgesetztes eigeninitiatives Handeln umschlage, obwohl dieses - was der Artikel vorwiegend allerdings nur an der Person Xs thematisiert - sachlichen Einwänden unterliegen könnte. Der Artikel thematisiert zudem, ob reguläre Entscheidungsstrukturen, wie sie außerhalb der Stunde der Not wieder zu gelten haben, in bedenklicher, einer Besatzungsmacht vergleichbaren Weise faktisch außer Kraft gesetzt werden, wenn gegenüber den Entscheidungsträgern Handlungsdruck durch mediale Stimmungsmache erzeugt wird. In der Wahl dieser - von einem ganz erheblichen öffentlichen Interesse begleiteten - Themen war die Antragsgegnerin frei. (3) Soweit sie in der Abhandlung dieser Thematik sodann im Einzelnen aus wahrheitsgemäß berichteten Ereignissen ihre eigenen Schlüsse zog, stand es ihr ebenso frei, diese - selbst mit scharfen Begriffen und Vergleichen („Besatzerkurs“, „Besatzer“, „gekaperte[s] Ahrtal“) - zu kritisieren. Da die Antragsgegnerin hierbei ausschließlich Verhaltensweisen des Antragstellers in den Blick nahm, die sich in dessen Kontakt mit der Umwelt vollzogen und daher allein seine Sozialsphäre betrafen, wären ihr lediglich Äußerungen verwehrt gewesen, die eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung besorgen ließen. Das ist indes bei keiner der angegriffenen Äußerungen der Fall. Von der Antragsgegnerin zitierte kritische Stellungnahmen Dritter (Ziffern 11., 14., 15., 17., 18.) hätte sie als bloßen Beleg für ihre Einschätzung zudem selbst dann dokumentieren dürfen, wenn diese diffamierenden Charakter gehabt hätten - was allerdings gleichermaßen schon nicht der Fall ist. (4) Ohne Erfolg rügt der Antragsteller aber auch, die angegriffenen Äußerungen erwiesen sich aufgrund des Weglassens anderer Umstände bzw. aufgrund ihrer Herauslösung aus anderen Kontexten als unwahre Tatsachenbehauptungen. (a) Dass insbesondere der Antragsteller weiterhin im Ahrtal helfend tätig ist, verschweigt der Beitrag schon nicht, sondern spricht ihm lediglich - insbesondere, soweit dies entgeltlich erfolgt - etwas (weiterhin) Heldenhaftes ab. Soweit der Artikel eine überdauernd rein altruistische Motivation des Antragstellers in Frage stellt, mag dies zwar unzutreffend sein. Soweit die Einschätzung der Motivation einer Person angesichts der regelmäßig äußerst eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten Außenstehender maßgeblich auf Schlussfolgerungen angewiesen ist, reicht es für die Zulässigkeit ihrer Äußerung wie bereits dargelegt aber aus, dass sie nicht völlig aus der Luft gegriffen ist, sondern auf Tatsachen fußt (vgl. (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 28; EGMR, Axel Springer AG v. Deutschland (Nr. 2), Urteil vom 10. Juli 2014, Nr. 48311/10, §§ 63 f.). Die Tatsachen, die den insoweit gezogenen Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin zugrunde liegen, hat der Antragsteller aber - wie das Landgericht zutreffend ausführt - nicht als unwahr angegriffen. (b) Das gilt insbesondere auch nicht, soweit der Antragsteller - in einem einzelnen Punkt (zu Antrag Ziffer 12.) - es als unzutreffend rügt, er habe im Nachgang zu dem als „lawinenartig“ verbreitet dargestellten Beitrag von X am 15.10.2021 in einem „vollkommen anderen Post auf eine ihn gerichtete Nachricht eines dritten Nutzers“ geantwortet (Bl. 225 dA). Denn soweit dieser Nutzer an den Antragsteller gerichtet fragte: „Wie kann Herrn X jetzt noch geholfen werden, das ganze ab zu wenden? Ich habe selbst Familie in Stadt3 und weiß wie Wichtig es für die Bewohner des Ahrtals ist, dass SIE ALLE dort bleiben“ (Bl. 225 dA), stand diese Frage ersichtlich noch immer im Kontext der Äußerung Xs „ICH GEBE AUF!!!!!!“. Wenn der Antragsteller meint, seine von der Antragsgegnerin mit den Worten „Y legt um 22 Uhr nach“ wiedergegebene Antwort stehe außerhalb dieses Kontexts, ist dies daher erkennbar verfehlt. Selbst aber eine Herauslösung aus dem Kontext unterstellt, wäre zudem auch gar nicht erkennbar, weshalb eine etwaig deshalb anzunehmende Abweichung von der Wahrheit den Antragsteller überhaupt in seinem sozialen Geltungsanspruch beeinträchtigen sollte. Denn auch dann bliebe es dabei, dass der Antragsteller mit der Intention zum „Zeichen setzen“ zur Hilfe zugunsten Xs aufgerufen hätte. Für die Untersagung einer unwahren Äußerung kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber entscheidend darauf an, ob der soziale Geltungsanspruch des Betroffenen gerade durch die Abweichung von der Wahrheit beeinträchtigt wird (vgl. BGH, Urt. v. 11. März 2008 - VI ZR 189/06 -, Rn. 24; v. 2.12.2008 - VI ZR 219/06 -, Rn. 13), was hier somit nicht der Fall wäre. (5) Erschöpft sich die Rüge des Antragstellers damit im Ergebnis aber darin, in der Öffentlichkeit - die er mit seinem Netzwerk1-Auftritt zudem selbst gesucht hat - in ein ihm unliebsames Licht gestellt zu werden, ohne dass die Antragsgegnerin mit ihrer von einem erheblichen öffentlichen Informationsinteresse getragenen Berichterstattung die Grenzen einer wertenden Schilderung wahrer Tatsachen aus der Sozialsphäre überschritten hätte, ist ein Verfügungsanspruch unter Abwägung des durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Persönlichkeitsrechts des Antragstellers mit der Meinungs- und Medienfreiheit der Antragsgegnerin nach § Art. 5 Abs. 1 GG insgesamt nicht gegeben. Auf den Umstand, dass das Untersagungsbegehren des Antragstellers durch das Einbeziehen von ihn teils gar nicht, teils jedenfalls nicht negativ berührenden Umständen in die Antragstellung zudem zu weit geraten ist, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr weiter an. bb) Soweit der Antragsteller meint, dass ihm „zuletzt“ keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden sei, greift schließlich aber auch dies nicht durch. Dabei braucht nicht entscheiden zu werden, welche Reichweite die der Presse insoweit obliegenden Sorgfaltspflichten haben, und ob die dem Antragsteller hierzu offenbar vorschwebende Vorstellung einer Pflicht zu mehrfacher Anfrage - was allerdings naheliegt - überzogen ist. Denn wie das Landgericht zutreffend ausführt, beinhaltete die Berichterstattung entgegen dem Standpunkt des Antragstellers (Bl. 269 ff. dA) gar keine Verdachtsberichterstattung - also die Behauptung in ihrem Wahrheitsgehalt ungeklärter Tatsachen -, durch die entsprechende Sorgfaltspflichten überhaupt hätten ausgelöst werden können. Der Beitrag erschöpft sich vielmehr durchweg in Schlussfolgerungen der Antragsgegnerin auf der Grundlage wahrer Tatsachen. Soweit dies - wie der Antragsteller zentral moniert (Bl. 274 ff. dA) - mit Einschätzungen zur inneren Seite des Antragstellers einhergeht, ist zwar richtig, dass damit, wie ausgeführt, in ihrem Wahrheitsgehalt ungeklärte innere Tatsachen behauptet werden. Diese Konstellation einer Behauptung innerer Tatsachen begreifen sowohl das Bundesverfassungsgericht wie der Bundesgerichtshof aber gerade nicht als Unterfall einer Verdachtsberichterstattung - also gleichsam als „Standpunkts-Verdachtsberichterstattung“ -, sondern betrachten sie unter interpretationsleitender Berücksichtigung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte wie dargestellt als eine eigenständige Fallgruppe, bei der es aufgrund der regelmäßig nur äußerst eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten Dritter maßgeblich nur darauf ankommt, ob es sich bei einer geäußerten Einschätzung von Beweggründen, Absichten oder Standpunkten eines anderen um eine auf Tatsachen fußende Schlussfolgerung handelt oder um eine willkürlich aus der Luft gegriffene Wertung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2022 - 1 BvR 523/21 -, Rn. 28). Weitergehende Pflichten zur Recherche oder dazu, dem Betroffenen eine Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, welche Beweggründe, Absichten oder Standpunkte sein Verhalten tatsächlich leiten, bestehen in einem solchen Fall daher - auch für die Presse - nicht. Der Streitwert war gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Berücksichtigung eines Abschlags von 1/3 auf 30.000 Euro festzusetzen, wobei einerseits das vor allem aus der überregionalen Bekanntheit des Antragstellers resultierende Gewicht der Berichterstattung zu berücksichtigen war, andererseits aber auch, dass der Antragsteller mit seinem Untersagungsbegehren nicht einzelne, sein Persönlichkeitsrecht mit unterschiedlichen Stoßrichtungen berührende Äußerungen angreift (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21), sondern eine durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung seiner Person insgesamt beanstandet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.9.1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5). Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.