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Urteil

6 O 125/25

LG Ellwangen 6. Zivilkammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LGELLWA:2025:0703.6O125.25.00
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Leitsätze
1. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung können auch außerhalb strafrechtlicher (Ermittlungs-)Verfahren Anwendung finden, beispielsweise im Rahmen von Kritik an Unternehmen und den hierfür Verantwortlichen, soweit hiermit ein soziales oder moralisches Unwerturteil verknüpft ist.(Rn.128) 2. Eine privilegierte Quelle ist auch dann zu bejahen, wenn sich der Aufsichtsratsvorsitzende eines privatrechtlich organisierten Tochterunternehmens einer Gemeinde äußert, sofern die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden unmittelbar mit der gleichzeitigen Funktion eines gemeindlichen Entscheidungsträgers (vorliegend: des Oberbürgermeister) verbunden ist.(Rn.102) 3. Bei der Beurteilung, ob eine privilegierte Quelle vorliegt, ist das Verständnis eines objektiven Dritten zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausschlaggebend. Erst später bekannt gewordene Umstände, die gegen eine Privilegierung sprechen, machen eine sich auf diese stützende Berichterstattung nicht ex tunc unzulässig.(Rn.111) 4. Einer Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn diesem bereits zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und sich die der Berichterstattung zugrundeliegenden Tatsachen zwischenzeitlich nicht erheblich verändert haben.(Rn.127) 5. Bezeichnet ein Betroffener im Rahmen seiner Stellungnahme vor einer Berichterstattung seine Einlassung ausdrücklich als "nicht zitierfähig", setzt die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung eine - auch paraphrasierende - inhaltliche Wiedergabe seiner Stellungnahme nicht voraus.(Rn.129) 6. Von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kann auch bei Ablauf fast zweier Monate seit Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung nicht ausgegangen werden, wenn diese einerseits noch immer im Internet frei abrufbar ist und andererseits durch Verlinkungen zum Gegenstand weiterer, aktueller Berichterstattung gemacht wird.(Rn.75) (Rn.76)
Tenor
1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1.1. „„Die S. wurden in den vergangenen beiden Jahren sehenden Auges in die Richtung einer Wand zugesteuert“, sagt eine Person, die in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats anwesend war. Verantwortlich war da der geschasste C.T. Geschäftsführer, der offensichtlich (zu) viele Freiheiten vom Aufsichtsrat genoss. Oder es verstand, gewisse Zahlen so zu verstecken, dass sie nicht entdeckt werden konnten.“ wie geschehen unter https:// [...] 1.2. „Noch schlimmer: Wie konnte das niemandem auffallen? Gut, der Anfang Dezember geschasste Geschäftsführer C.T., der offensichtlich ein „Meister der Verschleierung“ gewesen ist, hatte angesichts der Zahlen vermutlich genau das zum Ziel.“ wie geschehen unter https:// [...] 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.06.2025 zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 13/15 und die Verfügungsbeklagte 2/15 zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, für die Verfügungsbeklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu jeweils vollstreckenden Betrags. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung des Verfügungsklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung können auch außerhalb strafrechtlicher (Ermittlungs-)Verfahren Anwendung finden, beispielsweise im Rahmen von Kritik an Unternehmen und den hierfür Verantwortlichen, soweit hiermit ein soziales oder moralisches Unwerturteil verknüpft ist.(Rn.128) 2. Eine privilegierte Quelle ist auch dann zu bejahen, wenn sich der Aufsichtsratsvorsitzende eines privatrechtlich organisierten Tochterunternehmens einer Gemeinde äußert, sofern die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden unmittelbar mit der gleichzeitigen Funktion eines gemeindlichen Entscheidungsträgers (vorliegend: des Oberbürgermeister) verbunden ist.(Rn.102) 3. Bei der Beurteilung, ob eine privilegierte Quelle vorliegt, ist das Verständnis eines objektiven Dritten zum Zeitpunkt der Berichterstattung ausschlaggebend. Erst später bekannt gewordene Umstände, die gegen eine Privilegierung sprechen, machen eine sich auf diese stützende Berichterstattung nicht ex tunc unzulässig.(Rn.111) 4. Einer Anhörung des Betroffenen im Rahmen einer Verdachtsberichterstattung bedarf es jedenfalls dann nicht, wenn diesem bereits zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde und sich die der Berichterstattung zugrundeliegenden Tatsachen zwischenzeitlich nicht erheblich verändert haben.(Rn.127) 5. Bezeichnet ein Betroffener im Rahmen seiner Stellungnahme vor einer Berichterstattung seine Einlassung ausdrücklich als "nicht zitierfähig", setzt die Zulässigkeit der Verdachtsberichterstattung eine - auch paraphrasierende - inhaltliche Wiedergabe seiner Stellungnahme nicht voraus.(Rn.129) 6. Von einer Selbstwiderlegung der Dringlichkeit kann auch bei Ablauf fast zweier Monate seit Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung nicht ausgegangen werden, wenn diese einerseits noch immer im Internet frei abrufbar ist und andererseits durch Verlinkungen zum Gegenstand weiterer, aktueller Berichterstattung gemacht wird.(Rn.75) (Rn.76) 1. Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, untersagt, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1.1. „„Die S. wurden in den vergangenen beiden Jahren sehenden Auges in die Richtung einer Wand zugesteuert“, sagt eine Person, die in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats anwesend war. Verantwortlich war da der geschasste C.T. Geschäftsführer, der offensichtlich (zu) viele Freiheiten vom Aufsichtsrat genoss. Oder es verstand, gewisse Zahlen so zu verstecken, dass sie nicht entdeckt werden konnten.“ wie geschehen unter https:// [...] 1.2. „Noch schlimmer: Wie konnte das niemandem auffallen? Gut, der Anfang Dezember geschasste Geschäftsführer C.T., der offensichtlich ein „Meister der Verschleierung“ gewesen ist, hatte angesichts der Zahlen vermutlich genau das zum Ziel.“ wie geschehen unter https:// [...] 2. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 05.06.2025 zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Verfügungskläger 13/15 und die Verfügungsbeklagte 2/15 zu tragen. 4. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1. ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar, für die Verfügungsbeklagte jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu jeweils vollstreckenden Betrags. Die Verfügungsbeklagte kann die Vollstreckung des Verfügungsklägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Verfügungskläger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Beschluss Der Streitwert wird auf 75.000,00 € festgesetzt. 1) Der zulässige Antrag des Verfügungsklägers gerichtet auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der Verfügungsbeklagten ist - soweit die Kammer hierüber in der Sache zu befinden hat - nicht begründet. Unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung der erkennenden Kammer fehlt es dem Verfügungskläger in vorliegender Sache an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Insbesondere vermag sich der Verfügungskläger insofern nicht mit Erfolg auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß § 1004 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG durch die streitgegenständliche Berichterstattung der Verfügungsbeklagten zu berufen. a) Der Antrag ist zunächst in vollem Umfang zulässig. Weder bestehen Bedenken hinsichtlich der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts noch erachtet die Kammer die im Einzelnen mit dem Klageantrag zu Ziffer I. gestellten Anträge für unzureichend bestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Auch soweit die Verfügungsbeklagte die Anträge zu den Ziffern I.1. bis I.5. der Antragsschrift mangels Verfügungsgrundes für unzulässig erachtet, teilt die Kammer diese Rechtsauffassung nicht. aa) Sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts folgen aus § 937 Abs. 1 ZPO, wonach für den Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig ist. Die, gemäß § 802 ZPO unter Berücksichtigung des § 942 ZPO grundsätzlich ausschließliche, Regelung der gerichtlichen Zuständigkeit erfasst sowohl die sachliche als auch die örtliche Zuständigkeit (vgl. Zöller/Vollkommer, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 937 ZPO Rn. 1). Als ausschlaggebendes Gericht der Hauptsache normiert § 943 Abs. 1 ZPO das Gericht des ersten Rechtszuges, so dass insofern die allgemeinen Regeln Anwendung finden. Die sachliche Zuständigkeit des entscheidenden Gerichts folgt insofern zunächst aus § 71 Abs. 1 GVG i.V.m. § 23 Nr. 1 GVG unter Berücksichtigung eines Zuständigkeitsstreitwertes von über 5.000,00 €. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichtes Ellwangen (Jagst) beruht auf den §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO. Die Verfügungsbeklagte hat ihren Sitz und mithin ihren jeweiligen allgemeinen Gerichtsstand unstreitig in A. und mithin im Zuständigkeitsbezirk des erkennenden Gerichts, so dass dem Verfügungskläger jedenfalls ein sich auf das hiesige Gericht erstreckendes Wahlrecht gemäß § 35 ZPO zustand. Dieses hat er durch Stellung des Antrages bei dem hiesigen Gericht entsprechend ausgeübt. Gründe für eine entgegenstehende, abweichend zu bestimmende ausschließliche Zuständigkeit sind nicht ersichtlich. bb) Entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten sieht die Kammer vorliegend kein durchgreifendes Zulässigkeitshindernis mit Blick auf die Bestimmtheit der verfügungsklägerseits gestellten Anträge. Spätestens im Rahmen der Antragsreplik vom 13.06.2025 hat der Verfügungskläger unmissverständlich klargestellt, dass die jeweils unterstrichenen Textpassagen den Kern der beantragten Unterlassung darstellen. Soweit insofern nicht ohnehin eine Auslegung nach § 133 BGB in analoger Anwendung zu demselben Ergebnis geführt hätte (vgl. zur Anwendbarkeit der allgemeinen Auslegungsgrundsätze auch auf Prozesserklärungen etwa BGH, Beschluss vom 05. Dezember 2012 - IV ZR 188/12, Rn. 8, jew. zit. nach juris), ist jedenfalls hierdurch die hinreichende Bestimmtheit zu bejahen. Die Anforderungen an die hinreichende Bestimmtheit eines Unterlassungsantrages formuliert der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dahingehend, ein entsprechender dürfe nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich die beklagte Partei deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihr verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, Rn. 12; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2023 - 2 U 32/22, Rn. 55, jew. zit. nach juris). Eine hinreichende Bestimmtheit ist bei einem Unterlassungsantrag für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der (Klage-)Antrag zumindest unter Heranziehung des (Klage-)Vortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Rechtsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. erneut BGH, Urteil vom 14. Juli 2022 - I ZR 97/21, Rn. 12; OLG Stuttgart, Urteil vom 15. Juni 2023 - 2 U 32/22, Rn. 55, jew. zit. nach juris). Durch die Unterstreichungen gibt der Verfügungskläger hinreichend deutlich zu erkennen, dass gerade die unterstrichenen Textpassagen Gegenstand der begehrten Unterlassung sein sollen. Dass der Verfügungskläger darüber hinaus den weiteren Kontext, in welchem die von diesem gerügten Äußerungen gefallen sind, in seine Anträge aufnimmt, ist hinsichtlich der Bestimmtheit derselben unschädlich. Jedenfalls aus dem Gesamtkontext nämlich geht hervor, dass gerade nicht jede Einzelheit der konkreten wiedergegebenen Äußerung, sondern nur die konkrete Äußerung in ihrer Formulierung im Kontext mit dem zu verbietenden Kern nach Auffassung des Verfügungsklägers nicht wiederholt werden darf (vgl. OLG München, Urteil vom 17. September 2003 - 21 U 1790/03, Rn. 31, zit. nach juris). Gegenstand der begehrten Unterlassung können in einem solchen Fall allein die durch Unterstreichungen textlich hervorgehobenen Passagen sein (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 02. März 2010 - 325 O 442/09, Rn. 28, zit. nach juris). Insoweit ist der Verfügungsbeklagten bei zutreffendem Verständnis der gestellten Anträge auch eine erschöpfende Verteidigung gegen die erhobenen Vorwürfe möglich. Sie hat sich insofern auch im Rahmen ihrer Erwiderungsschrift gerade mit den unterstrichenen Textpassagen detailliert auseinandergesetzt. Auch ihr war mithin klar, worauf sich die Vorwürfe des Verfügungsklägers im Wesentlichen beziehen. cc) Ebenfalls kann sich die Kammer den Zulässigkeitsbedenken der Verfügungsbeklagten mit Blick auf die Anträge zu den Ziffern I.1. bis I.5. nicht anschließen. Zwar ist zu erkennen, dass zwischen der Veröffentlichung desjenigen Berichts, der die insofern betreffenden Äußerungen enthält, am 08.04.2025 und der Beantragung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung am 05.06.2025 annähernd zwei Monate liegen. Grundsätzlich sieht § 935 ZPO vor, dass eine einstweilige Verfügung allein dann ergehen darf, wenn durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 940 ZPO regelt inhaltlich ähnlich, dass bei Regelungsverfügungen diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen müssen. Im Äußerungsrecht folgt dabei die Eilbedürftigkeit in der Regel daraus, dass mit einer jederzeitigen Wiederholung der beanstandeten Äußerungen zu rechnen ist, weshalb ein Verfügungsgrund zu bejahen ist, so nicht ein Fall der Selbstwiderlegung der Dringlichkeit gegeben ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 14. November 2023 - 10 W 184/23, Rn. 18; KG Berlin, Urteil vom 07. März 2024 - 10 U 87/22, Rn. 13; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. November 2024 - 16 W 50/24, Rn. 11; zuletzt auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 25. September 2023 - 4 W 42/23, Rn. 10, jew. zit. nach juris). Von einem solchen Fall der Selbstwiderlegung ist auszugehen, wenn der Verfügungskläger nach Eintritt der Gefährdung mit einem Antrag zuwartet oder das Verfahren nicht zügig betreibt und damit durch sein Verhalten selbst zu erkennen gibt, dass es ihm nicht eilig ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Oktober 2022 - 3 U 2178/22, Rn. 10; OLG Rostock, Urteil vom 22. März 2024 - 2 U 10/23, Rn. 48; OLG Köln, Beschluss vom 03. September 2024 - 15 W 85/24, Rn. 5, jew. zit. nach juris). Vorliegend ist dies indes nicht zu erkennen. Eine einheitliche Bemessung des insofern ausschlaggebenden Zeitraums existiert in der Rechtsprechung nicht: Größtenteils orientieren sich die Obergerichte in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten an Grenzen zwischen vier Wochen beziehungsweise einem Monat und sechs Wochen (vgl. zu einer Frist von einem Monat bspw. OLG Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 4 U 2196/20, Rn. 4; OLG Nürnberg, Beschluss vom 07. Oktober 2022 - 3 U 2178/22, Rn. 10; KG Berlin, Urteil vom 07. März 2024 - 10 U 87/22, Rn. 14; OLG Köln, Urteil vom 21. Mai 2024 - I-15 W 34/24, Rn. 28; zu sechs Wochen etwa OLG Frankfurt, Urteil vom 11. September 2024 - 16 U 122/23, Rn. 75, jew. zit. nach juris). Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in der Vergangenheit zwar, wie der Verfügungskläger zutreffend wiedergibt, mit einer - vorliegend nicht überschrittenen - Zeitspanne von zwei Monaten gearbeitet (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. August 2010 - 4 U 106/10, Rn. 21; OLG Stuttgart, Urteil vom 23. September 2015 - 4 U 101/15, Rn. 86; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16, Rn. 35, jew. zit. nach juris). Hierauf kann sich der Verfügungskläger allerdings nicht stützen. Er übersieht nämlich, dass der zuständige Senat an dieser Rechtsprechung ausdrücklich nicht mehr festhält (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 4 W 67/24, Rn. 23, zit. nach juris). Gleichwohl handelt es sich auch bei den kürzeren Fristen, die in der obergerichtlichen Rechtsprechung mitunter vertreten werden, nicht um starre Fristen, sondern es bedarf der Würdigung des jeweiligen Einzelfalls (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 2 U 162/16, Rn. 49; OLG Frankfurt, Urteil vom 11. November 2021 - 6 U 121/21, Rn. 24; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12. Juni 2024 - 5 U 106/23, Rn. 97, jew. zit. nach juris). Legte man die strenge Monatsfrist im Hinblick auf das Bestehen eines Verfügungsanspruches an, wäre dieser betreffend diejenige Berichterstattung, die den Anträgen zu den Ziffern I.1. bis I.5. zugrundeliegt, tatsächlich nicht Genüge getan. Selbst in diesem Zusammenhang aber ist zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um eine einheitliche Berichterstattung über ein einheitliches Thema handelt. Eine strenge Trennung zwischen der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten im April 2025 und derjenigen im Mai 2025 ist schwerlich möglich. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass auch im Rahmen der Berichte vom 13.05.2025, 14.05.2025 und 15.05.2025 Verlinkungen auf die frühere Berichterstattung der Verfügungsbeklagten enthalten sind. Damit aber macht die Verfügungsbeklagte auch ihre früheren Artikel für sämtliche Leser nicht nur zugänglich, sondern ruft diese neuerlich ins Gedächtnis. Obgleich seit ihrer Erstveröffentlichung ein potenziell mit Blick auf die behauptete Dringlichkeit problematischer Zeitraum abgelaufen ist, so erhalten die bisherigen Artikel durch die rekurrierende Verlinkung unverändert wieder neue Aktualität. Insofern kann nach Auffassung der Kammer gerade nicht mit der Schnelllebigkeit der Presseberichterstattung und dem Umstand, dass selbst als verletzend wahrgenommene Berichterstattung oftmals binnen kurzer Zeit durch neue Themenkomplexe aus dem Bewusstsein des Rezipienten verdrängt wird, argumentiert werden. Selbst solche Leser, die die ursprüngliche Berichterstattung vom 08.04.2025 nicht wahrgenommen haben sollten, werden über die Verlinkungen nachträglich auf diese aufmerksam gemacht. Auch die angegriffene Berichterstattung vom April 2025 hat insofern nichts an ihrer Aktualität verloren. Im Gegenteil nimmt die Zahl der potenziellen Rezipienten weiter zu, je länger die betreffenden Artikel in gerügter Form verfügbar sind. Es kann dem Verfügungskläger nicht zum Vorwurf gemacht werden, möglicherweise mit Blick isoliert auf die Berichterstattung im April 2025 zunächst kein Bedürfnis nach einer Unterlassung gesehen zu haben, dieses nunmehr aber gerade auch unter dem Hintergrund der neuerlichen Berichterstattung im Mai 2025 zu bejahen. Gestützt sieht die Kammer ihre dahingehende Rechtsauffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, derzufolge im Falle des Bereithaltens der angegriffenen Berichterstattung im Internet die Verletzungshandlung stetig andauere, weshalb im Zweifel eine Dringlichkeit zu bejahen sei (vgl. OLG Köln, Urteil vom 18. April 2019 - I-15 U 204/18, Rn. 46; OLG Dresden, Beschluss vom 15. Februar 2021 - 4 U 2196/20, Rn. 5, jew. zit. nach juris). b) Soweit die Verfügungsbeklagte die gegen sie erhobenen Unterlassungsanträge zu den Ziffern I.1. und I.6. des Verfügungsklägers anerkannt hat, war sie, insoweit ohne gerichtliche Prüfung der Begründetheit, ihrem Anerkenntnis entsprechend zu verurteilen, § 307 S. 1 ZPO. Denn mit dem Anerkenntnis disponiert die Verfügungsbeklagte dergestalt über den Streitgegenstand, dass es der Kammer verwehrt ist, den ihr ursprünglich vorgelegten Streitstoff zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juli 2013 - IX ZB 41/12, Rn. 7, jew. zit. nach juris). c) Die verbleibenden Anträge, über die die Kammer noch streitig zu entscheiden hat, sind in der Sache indes nicht begründet. Nach Rechtsauffassung der Kammer fehlt es dem Verfügungskläger an dem erforderlichen Verfügungsanspruch. Die von ihm angegriffene Berichterstattung der Verfügungsbeklagten erweist sich insbesondere unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich gewährleisteten Meinungsfreiheit als rechtmäßig, so dass der Verfügungskläger dahingehend eine Unterlassung nicht mit Erfolg fordern kann. aa) Die Kammer hat das Bestehen eines Verfügungsgrundes - insofern im Einklang mit der dahingehenden obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Eilbedürftigkeit als besondere Form des Rechtsschutzbedürfnisses qualifiziert (vgl. zuletzt OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Juni 2024 - 4 W 67/24, Rn. 16, jew. zit. nach juris) - bereits im Rahmen der Zulässigkeit geprüft und bejaht. Auf die dortigen Ausführungen kann an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden, eine anderweitige Betrachtung im Rahmen der Begründetheit ist nicht angezeigt. bb) Allerdings fehlt es dem Verfügungskläger nach Überzeugung der Kammer mit Blick auf die verbleibenden Verfügungsanträge an dem erforderlichen Verfügungsanspruch, insbesondere kann er sein Unterlassungsbegehren nicht auf eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts stützen, § 1004 Abs. 1 BGB in analoger Anwendung i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG. Selbst soweit man in Gestalt der angegriffenen Textpassagen der verfahrensgegenständlichen Berichterstattung der Verfügungsbeklagten eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sieht, ergibt sich hieraus vorliegend kein Unterlassungsanspruch. Die erforderliche Abwägung der Rechte des Verfügungsklägers mit der auf Seiten der Verfügungsbeklagten streitenden Meinungsfreiheit fällt insofern zu letzterer Gunsten aus. α) In unmittelbarer Anwendung verleiht § 1004 Abs. 1 BGB dem Eigentümer im Fall der Beeinträchtigung seines Eigentums auf andere Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes das Recht, von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung zu verlangen, § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB, beziehungsweise im Fall der Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen auf Unterlassung zu klagen, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB. Über das Eigentum hinaus wird § 1004 Abs. 1 BGB in analoger Weise indes auf sämtliche absolut geschützten Rechtsgüter im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB angewandt (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger/Bayer, jurisPK-BGB, 9. Aufl, § 1004 BGB (Stand: 17.03.2021), Rn. 56; Grüneberg/Herrler, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025, § 1004 Rn. 4). Eine Einordnung als deliktsrechtlich geschütztes „sonstiges Recht“ nach § 823 Abs. 1 BGB erfordert eine absolute, gegenüber jedermann wirkende Rechtsposition (vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 2012 - I ZR 187/10, Rn. 23; OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 2016 - I-20 U 55/15, Rn. 69; OLG Rostock, Urteil vom 13. Oktober 2023 - 5 U 186/21, Rn. 58, jew. zit. nach juris). Anerkannt ist insoweit, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hergeleitet aus den Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, eine solche absolut geschützte Rechtsposition im Sinne eines sonstigen Rechts vermittelt (vgl. MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 465; Grüneberg/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 84. Aufl. 2025, § 823 Rn. 84). β) Die Begründetheit der einzelnen Verfügungsanträge hängt davon ab, ob die angegriffenen Äußerungen rechtswidrige Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers darstellen. Dies wiederum hängt davon ab, ob das durch die Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Verfügungsklägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufes in einer Abwägung mit dem in den Artt. 5 Abs. 1 GG, 10 EMRK verankerten Recht der Verfügungsbeklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit überwiegt. Dabei kann die Kammer vorliegend im Wesentlichen dahinstehen lassen, ob das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers durch die jeweils im Einzelnen angegriffene Berichterstattung der Verfügungsbeklagten verletzt beziehungsweise beeinträchtigt ist. Denn auch das Vorliegen einer solchen zieht nicht zwangsläufig die Unzulässigkeit der betreffenden Berichterstattung nach sich. Liegt nämlich eine Beeinträchtigung beziehungsweise ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor, ist dieser nicht ohne Weiteres rechtswidrig, da wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht seine Reichweite nicht absolut feststeht, sondern erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden muss, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind, das heißt der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. zu dem Gesamten BGH, Urteil vom 05. November 2024 - VI ZR 110/23, Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, Rn. 21; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, Rn. 21; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 U 120/19, Rn. 144; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 164; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2024 - 4 U 129/23, Rn. 100, jew. zit. nach juris). γ) Soweit zwischen den Parteien des Rechtsstreits im Übrigen keine Einigkeit betreffend die Einordnung der streitgegenständlichen Äußerungen als Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen besteht, bedarf auch diese Rechtsfrage letztlich keiner abschließenden Würdigung durch die Kammer. Denn selbst unter Zugrundelegung der strengeren Zulässigkeitsanforderungen, die für Tatsachenbehauptungen gelten, ist ein Überwiegen des Schutzinteresses des Verfügungsklägers vorliegend für die Kammer nicht ersichtlich. αα) Im Rahmen des Äußerungsrechts ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen Tatsachenbehauptungen und Meinungsäußerungen. An dieser Differenzierung beurteilt sich der jeweilige Grundrechtsschutz nach Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG: Geschützt ist zunächst lediglich die Freiheit von Meinungsäußerungen, welche durch Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und Meinens geprägt sind (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 01. Dezember 2005 - 1 BvR 2/01, Rn. 27; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2979/10, Rn. 25; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Oktober 2012 - 1 BvR 901/11, Rn. 18; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 10. Juni 2020 - 4 U 86/20, Rn. 38; OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2 Ws 2/23, Rn. 58, jew. zit. nach juris). Tatsachenbehauptungen, deren Richtigkeit objektiv mit den Mitteln des Beweises einer Klärung zugeführt werden kann, stellen im strengen Sinne keine Äußerung einer Meinung dar (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09. Juni 1992 - 1 BvR 824/90, Rn. 12; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. September 1992 - 1 BvR 1749/91, Rn. 9; BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. November 1992 - 1 BvR 693/92, Rn. 21; auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2 Ws 2/23, Rn. 58, jew. zit. nach juris), sind jedoch insoweit ihrerseits von dem Schutzbereich des Grundrechts des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG erfasst, weil und soweit sie Voraussetzung der Bildung von Meinungen sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. August 2003 - 1 BvR 2194/02, Rn. 11; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 08. Dezember 2011 - 1 BvR 927/08, Rn. 16; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Juni 2014 - 2 BvR 429/12, Rn. 21; auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 2023 - 2 Ws 2/23, Rn. 58, jew. zit. nach juris). Ob einer Äußerung eine Meinung oder eine Tatsachenbehauptung zugrundeliegt, ist zunächst durch Auslegung zu bestimmen. Ziel der Deutung ist die Ermittlung des objektiven Sinns einer Äußerung. Maßgeblich ist daher weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums hat. Dabei ist stets vom Wortlaut der Äußerung auszugehen, der jedoch ihren Sinn nicht abschließend festlegt. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Leser erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird daher den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. zu dem Gesamten BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, Rn. 24; OLG München, Urteil vom 05. März 2024 - 18 U 2827/23 Pre e, Rn. 34; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 6 W 12/24 e, Rn. 75; OLG Dresden, Beschluss vom 14. April 2025 - 4 U 1466/24, Rn. 6, jew. zit. nach juris). ββ) Im Hinblick auf die vorliegend noch streitgegenständlichen 13 Verfügungsanträge kann strukturell zwischen solchen Äußerungen, denen lediglich die bloße Wiedergabe direkter oder indirekter Zitate Dritter zugrundeliegt (Verfügungsanträge zu den Ziffern I.2., I.3. und I.4. sowie I.14. und I.15.), und solchen, die originär der Verfügungsbeklagten zuzurechnen sind (Verfügungsanträge zu den Ziffern I.5., I.7., I.8., I.9. und I.10. sowie I.11., I.12. und I.13.), unterschieden werden. Betreffend die erstgenannten Zitate ist wiederum zwischen solchen, deren Inhalt sich die Verfügungsbeklagte zu eigen macht (Verfügungsanträge zu den Ziffern I.14. und I.15.), und solchen, hinsichtlich derer dies nicht zu erkennen ist (Verfügungsanträge zu den Ziffern I.2., I.3. und I.4.), zu differenzieren. In der zweiten Kategorie wiederum sind Aussagen (Verfügungsanträge zu den Ziffern I.5., I.7. und I.10. sowie I.11. und I.12.) und Fragen (Verfügungsanträge zu den Ziffern I.8. und I.9. sowie I.13.) voneinander abzugrenzen. א) Soweit die Verfügungsbeklagte in Gestalt der Berichterstattung, gegen welche sich der Verfügungskläger mit seinen Anträgen zu den Ziffern I.2., I.3. und I.4. sowie I.14. und I.15. wendet, letztlich lediglich den Wortlaut solcher Äußerungen, die entweder von dem derzeitigen Geschäftsführer S. der S.A. GmbH oder aber deren Aufsichtsratsvorsitzendem B., der in Personalunion auch Oberbürgermeister der Stadt A. ist, entweder direkt oder indirekt wiedergibt, liegt hierin nach Überzeugung der Kammer keine zu unterlassende Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Verfügungsklägers. Eine uneingeschränkte eigene Verantwortung für den Inhalt der Äußerung eines Dritten ist nämlich nach der Rechtsprechung lediglich dann zu bejahen, wenn sich der Verbreitende diese zu eigen macht. Regelmäßig ist dies dann der Fall, wenn er sich mit der Äußerung identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Schon aus der äußeren Form der Veröffentlichung kann sich dabei ergeben, dass lediglich eine fremde Äußerung ohne eigene Wertung oder Stellungnahme mitgeteilt wird (vgl. zu dem Gesamten BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, Rn. 19; OLG Celle, Urteil vom 13. Mai 2015 - 13 U 177/14, Rn. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Februar 2019 - I-16 U 179/17, Rn. 52; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 16. Juli 2020 - 1 W 22/20, Rn. 9, jew. zit. nach juris). Andererseits indes erfolgt auch die Wiedergabe von Äußerungen eines Dritten dann erkenntlich nicht im Rahmen einer bloßen „Meinungsvermittlung“, wenn diese in einen von dem Verbreitenden selbst geschaffenen, den Rezipienten in eine bestimmte Richtung führenden Zusammenhang gestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 - VI ZR 386/94, Rn. 21, zit. nach juris). Die bloße Wiedergabe von Äußerungen Dritter ohne eine ausdrückliche dahingehende Distanzierung genügt hingegen nicht, um insofern ein Zueigenmachen annehmen zu können (vgl. zu Fällen der Rundfunkberichterstattung BGH, Urteil vom 06. April 1976 - VI ZR 246/74, Rn. 19; OLG Köln, Urteil vom 16. November 2017 - 15 U 187/16, Rn. 115, jew. zit. nach juris). Liegt ein solches letztlich nicht vor, hat der eine Äußerung lediglich Verbreitende grundsätzlich einzig dafür einzustehen, dass die verbreitete Äußerung tatsächlich erfolgt ist und den wiedergegebenen Inhalt hatte (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. November 2017 - 15 U 187/16, Rn. 115, zit. nach juris). Auf die inhaltliche Richtigkeit derselben kommt es insofern nicht primär an. אא) Betrachtet man vor diesem Hintergrund zunächst die Verfügungsanträge zu den Ziffern I.2. („[...] Noch im September und selbst noch im November 2024 habe T. für 2024 einen Gewinn prognostiziert. Eine Fehlinformation, wie sich mittlerweile herausstellte.“), I.3. („[...] es sei für den Aufsichtsrat nicht zu erkennen gewesen, da kontinuierlich positive Zahlen genannt worden seien. [...] „Wir haben falsche Prognosen der Geschäftsführung bekommen“ [...]“) und I.4. („[...] Immer noch habe der Geschäftsführer von einem zu erwartenden Gewinn berichtet. [...] T. habe dann eingeräumt, dass es für 2023 wohl Verluste gibt.“), deren angegriffene Äußerungen sämtlich im Rahmen der Berichterstattung vom 08.04.2025, 17:19 Uhr, fielen, ist festzustellen, dass insofern jeweils kein Zueigenmachen durch die Verfügungsbeklagte erfolgte. Diesbezüglich haftet die Verfügungsbeklagte lediglich als mittelbare Störerin im Rahmen der Verbreitungshaftung. Dies lässt sich schon anhand des Gesamtkontextes der betreffenden Berichterstattung ableiten. ա) Der gesamte Bericht vom 08.04.2025, 17:19 Uhr, enthält zunächst keine eigenen Bewertungen oder Kontextualisierungen, die auf die Verfügungsbeklagte zurückgehen. Der Bericht stellt eine bloße Rekapitulation derjenigen Informationen dar, die im Rahmen der Pressekonferenz an demselben Tag öffentlich mitgeteilt worden waren. Dies zeigt sich strukturell bereits daran, dass der Bericht selbst zu einem weit überwiegenden Anteil allein aus direkten oder indirekten Zitaten des Aufsichtsratsvorsitzenden B. beziehungsweise des Geschäftsführers S. der S.A. GmbH besteht. Grammatikalisch zeigt sich dies daran, dass in nicht unerheblichem Umfang der Modus des Konjunktiv I zur Wiedergabe indirekter Rede Verwendung findet, wohingegen andere Passagen vielfach wörtliche Zitate in Anführungszeichen umfassen. Dass der angegriffene Bericht überhaupt eine eigene Recherche der Verfügungsbeklagten, die über die bloße Teilnahme an der besagten Pressekonferenz hinausgeht, enthält, ist für die Kammer letztlich nicht ersichtlich. Zwar werden direkte und indirekte Zitate unterschiedslos in den Bericht der Verfügungsbeklagten eingepflegt. Die Kammer hat indes keinen Zweifel daran, dass der Inhalt des Berichts letztlich allein aus diesen Zitaten besteht: Der journalistische Wert des angegriffenen Berichts besteht in der Zusammenfassung mitgeteilter Informationen. Dies verdeutlicht auch der dem Bericht beigefügte Liveticker, der insofern im Wesentlichen nochmals in einen zusammenhängenden Text umgewandelt wurde. Eine eigene Auseinandersetzung mit den Inhalten der Pressekonferenz ist erst - insofern klar abgrenzbar - in Gestalt des „Kommentars“ vom 08.04.2025, 18:32 Uhr, erfolgt. Strukturell ist die angegriffene Berichterstattung mit einer „Presseschau“ vergleichbar, die lediglich Berichte anderer Medien wiedergibt. Diesbezüglich ist indes anerkannt, dass sich gerade hier bereits aus der äußeren Form die Verbreitung ohne eigene Wertung und Stellungnahme ergibt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03, Rn. 58; BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, Rn. 11; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 11; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, Rn. 19, jew. zit. nach juris). Neben dem Fehlen einer eigenen Einordnung der wiedergegebenen Informationen durch die Verfügungsbeklagte spricht gegen ein Zueigenmachen der (direkt oder indirekt) zitierten Äußerungen, welche der Verfügungskläger in Gestalt seiner Anträge zu den Ziffern I.2., I.3. und I.4. angreift, auch, dass die Verfügungsbeklagte in einem mit „Fraktionen nehmen Stellung“ überschriebenen Absatz gerade die Stellungnahmen der verschiedenen Gemeinderatsfraktionen wiedergibt und unterschieds- und wertungslos einander gegenüberstellt. բ) Dass die von dem Verfügungskläger konkret angegriffenen Äußerungen inhaltlich unzutreffend wiedergegeben wurden oder überhaupt nicht gefallen sind, lässt sich dem insofern entscheidungserheblichen Vortrag des Verfügungsklägers schon nicht entnehmen. In der eingereichten Antragsschrift etwa wendet sich der Verfügungskläger allein gegen die sachliche Richtigkeit der wiedergegebenen Äußerungen und trägt beispielsweise vor, entgegen der angegriffenen Berichterstattung den Aufsichtsrat stets umfassend und zeitnah informiert zu haben. Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.06.2025 behauptet der Verfügungskläger, der Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH habe die mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.2. angegriffene Äußerung überhaupt nicht getätigt und bei dem mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.4. gerügten Zitat handele es sich um ein Falschzitat. Dieser neue Sachvortrag ist indes verspätet und unbeachtlich, § 296a ZPO. Gemäß § 296a S. 1 ZPO können Angriffs- und Verteidigungsmittel nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr vorgebracht werden. Die Vorschrift ist von Amts wegen zu berücksichtigen, einer gesonderten Verspätungsrüge durch die Verfügungsbeklagte bedarf es nicht. Mit Bestimmung eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung im Rahmen der Verhandlung vom 17.06.2025 hat die Kammer die mündliche Verhandlung geschlossen (vgl. MüKoZPO/Prütting, 6. Aufl. 2020, ZPO § 296a Rn. 4; BeckOK ZPO/Bacher, 54. Ed. 01.09.2024, ZPO § 296a Rn. 5; Stein/Jonas/Thole, 23. Aufl. 2018, ZPO § 296a Rn. 7), so dass fortan erfolgte Angriffs- und Verteidigungsmittel allein nach § 296a S. 2 ZPO Berücksichtigung finden können. Unter den Begriff fallen, wie sich § 282 Abs. 1 ZPO entnehmen lässt, unter anderem auch Behauptungen einer Partei zur Sache. Ein Fall des § 296a S. 2 ZPO ist indes schon vor dem Hintergrund des Eilbedürfnisses im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben. գ) Die Kammer verkennt nicht, dass selbst die bloße Verbreitung von Tatsachenbehauptungen Dritter mitunter allein aufgrund der gesteigerten Reichweite eine Intensivierung einer etwaigen Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet, die ihrerseits eine umfangreichere Haftung zur Folge hat. Allerdings ist mit Blick auf die Wiedergabe von Drittaussagen grundsätzlich anerkannt, dass derjenige, der sich eine Drittäußerung nicht nach den bereits dargestellten Grundsätzen zu eigen macht, sondern diese lediglich verbreitet, sich hierbei zunächst auf die Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG berufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2009 - VI ZR 226/08, Rn. 13; BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 18; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - 16 W 57/16, Rn. 32; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Februar 2024 - 16 U 175/22, Rn. 44; KG Berlin, Urteil vom 07. Oktober 2024 - 10 U 45/23, Rn. 45, jew. zit. nach juris). Eine weitergehende Haftung als (mittelbarer) Störer setzt indes die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfungspflichten, voraus; deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung seiner Funktion und Aufgabenstellung sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat, eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. erneut BGH, Urteil vom 27. März 2012 - VI ZR 144/11, Rn. 18; auch BGH, Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - VI ZR 93/10, Rn. 22; OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 2015 - I-16 U 2/15, Rn. 47; OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 16. März 2018 - 13 U 77/17, Rn. 40; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 19. Dezember 2018 - 1 U 128/17, Rn. 36, jew. zit. nach juris). Die insofern an die Verfügungsbeklagte zu stellenden Prüfpflichten wurden von dieser allerdings in ausreichendem Umfang eingehalten. աա) Die Kammer orientiert sich bei der dahingehenden Beurteilung an denjenigen Grundsätzen, die im Rahmen der Verdachtsberichterstattung Anwendung finden. Denn auch in deren Rahmen gilt, dass eine solche einen Mindestbestand an belegten Tatsachen zur Grundlage haben muss, der seinerseits auf gründlichen Recherchen zu beruhen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, Rn. 32, zit. nach juris). Ist nach den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung eine gründliche Recherche zu bejahen, so muss dies auch für die Prüfpflichten im Rahmen der bloßen Verbreitungshaftung gelten. Anerkannt ist dabei im Rahmen der Verdachtsberichterstattung, dass amtlichen Verlautbarungen, mithin Informationen von Behörden als privilegierte Quellen, gesteigertes Vertrauen geschenkt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, Rn. 30; BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, Rn. 28, BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, Rn. 29, jew. zit. nach juris). բբ) Hiervon profitiert die Verfügungsbeklagte vorliegend. Die Kammer teilt nicht die Auffassung des Verfügungsklägers, wonach der Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH hinsichtlich des Inhalts der wiedergegebenen Zitate vorliegend nicht als privilegierte Quelle angesehen werden könne. Zwar trifft es zu, dass es sich bei der S.A. GmbH um eine privatrechtlich organisierte juristische Person und nicht um eine Behörde im Sinne der bereits dargestellten Rechtsprechung handelt. An der Qualifikation als privilegierte Quelle ändert dies nach Auffassung der Kammer indes nichts. Zunächst nämlich ist zu berücksichtigen, dass, was auch der Verfügungskläger im Rahmen seiner Antragsschrift ausdrücklich ausführt, die Rolle des Aufsichtsratsvorsitzenden der S.A. GmbH mit der Funktion des Oberbürgermeisters der Stadt A. unmittelbar verknüpft ist. Der Oberbürgermeister der Stadt A. ist letztlich kraft seines Amtes als solcher Aufsichtsratsvorsitzender der S.A. GmbH, so dass eine unmittelbare Verknüpfung zwischen der Position des Aufsichtsratsvorsitzenden und dem Oberbürgermeister, der als Behörde im Sinne der Rechtsprechung als privilegierte Quelle einzuordnen ist, besteht. Auch die Begründung der zitierten Rechtsprechung spricht insofern für die Annahme einer privilegierten Quelle, denn der Bundesgerichtshof leitet dieses Privileg gerade daraus her, dass Behörden in ihrer Informationspolitik unmittelbar an die Grundrechte gebunden sind und Amtsträger, wenn sie vor der Frage stehen, ob die Presse über amtliche Vorgänge informiert werden soll, die erforderliche Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vorzunehmen haben (vgl. erneut BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, Rn. 30; BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 - VI ZR 367/15, Rn. 28; auch OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2016 - 15 U 175/15, Rn. 53; OLG Köln, Urteil vom 12. Juli 2016 - 15 U 176/15, Rn. 49; KG Berlin, Urteil vom 20. Dezember 2022 - 9 U 21/21, Rn. 79, jew. zit. nach juris). Die S.A. GmbH bleibt - ihrer privatrechtlichen Struktur zum Trotz - an diese grundsätzlichen Verpflichtungen gebunden: Denn bei dieser handelt es sich, wie von der Verfügungsbeklagten unbestritten vorgetragen, § 138 Abs. 3 ZPO, um ein Tochterunternehmen der Stadt A.. Letztere ist zwar in der Ausgestaltung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit frei, vermag also nach eigenem Dafürhalten zu entscheiden, ob sie diese privat- oder öffentlich-rechtlich ausgestaltet, bleibt jedoch auch bei deren privatrechtlicher Organisation an die Grundrechte gebunden - eine „Flucht ins Privatrecht“ ist ihr verwehrt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 11. Oktober 2013 - I-12 U 15/13, Rn. 78; auch Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24. April 2013 - 4 K 1/10, Rn. 48, jew. zit. nach juris). Wenn aber der Oberbürgermeister der Stadt A. auch in seiner Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender der S.A. GmbH an die Grundrechte gebunden bleibt, ist für die Kammer nicht ersichtlich, weshalb dieser nicht länger als privilegierte Quelle anzusehen sein sollte. Vielmehr durfte die Verfügungsbeklagte weiterhin davon ausgehen, dass der Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH auch in dieser Funktion die ihn als Oberbürgermeister der Stadt A. treffende Verpflichtung zur Abwägung zwischen dem Informationsrecht der Presse und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers erfüllen und erst unter Berücksichtigung einer ordnungsgemäßen Abwägung die entsprechenden Äußerungen tätigen würde. գգ) Auf die förmliche Ausgestaltung der Pressekonferenz vom 08.04.2025, auf welche sich die mit den Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.2., I.3. und I.4. angegriffene Berichterstattung der Verfügungsbeklagten stützt, kommt es insofern nach Auffassung der Kammer nicht entscheidend an. Allerdings hat der Verfügungskläger auch die insoweit erfolgte Darstellung der Verfügungsbeklagten, wonach es sich um eine Pressekonferenz nicht der S.A. GmbH, sondern der Stadt A. selbst gehandelt habe, wiederum nicht bestritten, § 138 Abs. 3 ZPO. Auch das der betreffenden Berichterstattung beigefügte Lichtbild, welches im Hintergrund der Pressekonferenz ein Banner mit der Aufschrift „Stadt A.“ sowie „A..de“ unter Beifügung des Stadtwappens zeigt, spricht im Übrigen für diesen Vortrag. Wenn in der Folge nicht ohnehin schon davon ausgegangen würde, dass die zitierten Äußerungen insofern dem Oberbürgermeister der Stadt A. gerade auch in dieser Funktion und nicht in seiner Position als Aufsichtsratsvorsitzender der S.A. GmbH zuzuschreiben sind, so verdeutlicht jedenfalls der Umstand, dass eine Pressekonferenz betreffend die wirtschaftlichen Verhältnisse der S.A. GmbH im institutionellen Rahmen der Stadt A. abgehalten wird, dass die formaljuristische Trennung zwischen den beiden Beteiligten nicht in der Praxis gelebt wird. դդ) Soweit der Verfügungskläger insofern rügt, der Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH habe die von ihm mitgeteilten Zahlen seinerseits nicht kontrolliert, sondern lediglich die ungeprüften Äußerungen eines externen Wirtschaftsprüfungsunternehmens wiedergegeben, steht dies der Auffassung der Kammer nicht entgegen. Diese versteht die bereits zitierte Rechtsprechung zur Privilegierung behördlicher Mitteilungen dahingehend, dass grundsätzlich in deren Richtigkeit vertraut werden darf, ohne insofern weitere eigene Recherchen anstellen zu müssen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn aufgrund von Diktion oder Konsistenz der Verlautbarung Anhaltspunkte gegen dieses Vertrauen bestehen (vgl. MüKoBGB/ Rixecker, 10. Aufl. 2025, BGB Anh. § 12 Rn. 238). Aus dem Vortrag des Verfügungsklägers geht jedoch schon nicht hervor, weshalb die Verfügungsbeklagte vorliegend Zweifel an der Verlässlichkeit der durch den Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH geäußerten Inhalte hätte haben und insofern überhaupt Anlass zu einer nochmaligen inhaltlichen Überprüfung derselben hätte bestehen sollen. Im Übrigen erschließt sich der Kammer die Relevanz dieses Vortrages mit Blick auf die Verfügungsanträge zu den Ziffern I.2., I.3. und I.4. nicht. Die angegriffene Berichterstattung enthält an diesen Stellen keinerlei Verweis auf konkrete Defizite der S.A. GmbH, die sich gegebenenfalls aus dem betreffenden Bericht der externen Wirtschaftsprüfer ergaben. Selbst wenn dem so wäre, spricht allein der Umstand, dass der entsprechende Bericht noch nicht öffentlich einsehbar war, nicht gegen die Verlässlichkeit der Mitteilung des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH. Denn insofern sieht die Kammer schon nicht das externe Wirtschaftsprüfungsunternehmen als ausschlaggebende Quelle, hinsichtlich derer es auf die Frage nach der Privilegierung ankäme. Insofern ist auch unschädlich, dass eine privilegierte Quelle grundsätzlich nur dann angenommen werden kann, wenn die sich hieraus ergebenden Daten öffentlich einsehbar sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, Rn. 29, zit. nach juris). Vorliegend ist nämlich zu berücksichtigen, dass das besagte Wirtschaftsprüfungsunternehmen gerade von dem Aufsichtsrat der S.A. GmbH mit der Prüfung der betriebseigenen Finanzen beauftragt worden war wie dies auch der Verfügungskläger selbst vorträgt. In dem gesamten Kontext agierte dieses entsprechend als verlängerter Arm des Aufsichtsrates, so dass es im Verhältnis zu diesem schon schwerlich als Dritter eingeordnet werden kann. Soweit sich dann der Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH entscheidet, die ihm bekannten Erkenntnisse im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich mitzuteilen, macht er sich jedenfalls diese entsprechend zu eigen, so dass insofern auch er selbst als Quelle der betreffenden Zahlen auftritt. Dann aber gilt gerade nach den Grundsätzen der privilegierten Quelle, dass gerade davon ausgegangen werden darf, dass der öffentlichen Bekanntgabe der betreffenden Informationen die mit der erforderlichen Sorgfalt erfolgte Prüfung vorangegangen ist. Anhaltspunkte dafür, dass dies vorliegend unterblieben sein sollte, trägt der Verfügungskläger nicht vor. Sie sind auch aus dem dem jeweiligen Sachvortrag der Parteien zu entnehmenden Gesamtkontext nicht ersichtlich. եե) Andererseits ergeben sich Zweifel an der dahingehenden Verlässlichkeit auch nicht aus dem nicht nachgelassenen Sachvortrag des Verfügungsklägers erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung. Ungeachtet der Tatsache, dass dieser - wie bereits thematisiert - nach § 296a ZPO grundsätzlich bereits verspätet ist, übersieht der Verfügungskläger insofern, dass allein der Umstand, dass sich die mitgeteilten Zahlen nachträglich als zu hoch erwiesen haben mögen, vollkommen unschädlich ist. Zum einen nämlich greift der Verfügungskläger wie dargestellt mit den betreffenden Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.2., I.3. und I.4. schon keine solche Berichterstattung an, die diese Zahlen enthielte. Jedenfalls aber ist zum anderen ausschlaggebend für die Frage nach dem Vorliegen einer privilegierten Quelle der Zeitpunkt der Berichterstattung selbst. Erst spätere Erkenntnisse sind insofern unbeachtlich. Soweit sich an der Verlässlichkeit einer privilegierten Quelle erst nachträglich Zweifel ergeben, können diese nicht unter Zugrundelegung einer retrospektiven Betrachtung zur Unzulässigkeit der sich auf diese Quelle stützenden Berichterstattung ex nunc führen. Vielmehr fällt eine Äußerung in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, wenn die Wahrheit einer Tatsache im Zeitpunkt ihrer Äußerung ungewiss ist und sich ihre Unwahrheit erst später herausstellt. Betreffend die Zulässigkeit der Äußerung selbst erfolgt der Ausgleich von Meinungsfreiheit und Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bereits durch die Recherchepflichten, in deren Rahmen wiederum die Grundsätze der privilegierten Quelle gelten (vgl. BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16, Rn. 26; OLG Köln, Urteil vom 11. Oktober 2018 - 15 U 81/17, Rn. 38; OLG Karlsruhe, Urteil vom 12. August 2019 - 6 U 88/18, Rn. 30, jew. zit. nach juris). Damit besteht weder Raum noch ein Bedürfnis für den Schluss auf eine schon anfängliche Unzulässigkeit der betreffenden Äußerung. בב) Zwar sind die den Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.14. („[...] T. wissentlich getäuscht wurde [...]“) und I.15. („In den Aufsichtsratssitzungen im vergangenen Jahr sei der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung mehrfach „falsch informiert worden“, erklärt B..“) zugrundeliegenden Äußerungen insoweit anders zu beurteilen, als hier nicht von einer bloßen Verbreiterhaftung der Verfügungsbeklagten gesprochen werden kann. Aber auch soweit insofern ein Zueigenmachen der betreffenden Äußerungen zu bejahen ist, ändert dies im Ergebnis nichts daran, dass die Kammer unverändert von der Zulässigkeit der erfolgten Berichterstattung ausgeht. Macht sich die Verfügungsbeklagte Aussagen Dritter zu eigen, haftet sie für diese als handele es sich in der Sache um eigene Äußerungen ihrer selbst. Ungeachtet der Frage, ob den insoweit angegriffenen Äußerungen Meinungen oder Tatsachen zugrundeliegen, misst die Kammer diese einheitlich am Maßstab derjenigen Grundsätze, die für die Äußerung von Tatsachenbehauptungen gelten („Verdachtsberichterstattung“). Die Grundlage dieses Ansatzes bildet ein argumentum a fortiori: Da die Hürden, die an die Zulässigkeit der öffentlichen Äußerung von zumindest nicht erwiesen wahren Tatsachenbehauptungen gestellt werden, höher sind als diejenigen, die sich auf die Äußerung bloßer Meinungen beziehen, muss denklogisch „erst recht“ auch eine Meinungsäußerung zulässig sein, wenn der entsprechende Inhalt sogar nach den Maßstäben nicht erwiesen zutreffender Tatsachenbehauptungen in gleicher Form geäußert werden dürfte. Dabei gilt, dass eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden darf, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf. Eine Berufung hierauf durch die hiesige Verfügungsbeklagte setzt indes voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über deren Wahrheitsgehalt angestellt werden (vgl. zu dem Gesamten BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, Rn. 22; BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, Rn. 23; BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, Rn. 32; ähnlich auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16, Rn. 93; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 U 120/19, Rn. 159; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 163, jew. zit. nach juris). Für Medien wie die Verfügungsbeklagte sind betreffend die vorgenannten Prüfpflichten zum Wahrheitsgehalt des wiedergegebenen Inhaltes grundsätzlich strengere Maßstäbe anzusetzen als für Privatpersonen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Februar 2000 - 1 BvR 456/95, Rn. 24; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03, Rn. 62; BGH, Urteil vom 04. April 2017 - VI ZR 123/16, Rn. 26, jew. zit. nach juris). Gleichwohl dürfen keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen und so den freien Kommunikationsprozess, den Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG im Sinn hat, einschnüren. Andererseits ist aber auch zu berücksichtigen, dass die Wahrheitspflicht Ausdruck der Schutzpflicht ist, die aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt. Je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, umso höhere Anforderungen sind deshalb an die Erfüllung der Sorgfaltspflichten zu stellen. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. erneut BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. Juni 2009 - 1 BvR 134/03, Rn. 62; auch BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 314/10, Rn. 28; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2012 - VI ZR 315/10, Rn. 26; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, Rn. 26, jew. zit. nach juris). Weitere Voraussetzung für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten darf; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, Rn. 32; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16, Rn. 149; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 U 120/19, Rn. 166; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 165, jew. zit. nach juris). Das grundsätzliche Erfordernis einer Möglichkeit zur Stellungnahme soll sicherstellen, dass der Standpunkt des von der Verdachtsberichterstattung Betroffenen in Erfahrung und gegebenenfalls zum Ausdruck gebracht wird, der Betroffene also selbst zu Wort kommen kann. Dies setzt voraus, dass der Betroffene nicht nur Gelegenheit zur Stellungnahme erhält, sondern dass seine etwaige Stellungnahme auch zur Kenntnis genommen und der Standpunkt des Betroffenen in der Berichterstattung sichtbar wird. Der Standpunkt des Betroffenen ist dabei für den Leser nicht nur dann relevant, wenn sich die Stellungnahme konkret zu den geäußerten Verdachtsmomenten verhält, sich der Beschuldigte vom Verdacht „entlasten“ kann. Auch die Information über ein bloßes Dementi ist grundsätzlich geeignet, der Gefahr einer Vorverurteilung des Betroffenen zu begegnen (vgl. zu dem Gesamten BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. Mai 2024 - 16 U 33/23, Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. November 2024 - 16 W 50/24, Rn. 37; OLG Dresden, Beschluss vom 14. April 2025 - 4 U 1466/24, Rn. 16; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 183, jew. zit. nach juris). Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (vgl. erneut BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, Rn. 24; BGH, Urteil vom 20. Juni 2023 - VI ZR 262/21, Rn. 25; BGH, Urteil vom 19. November 2024 - VI ZR 87/24, Rn. 32; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Februar 2017 - 4 U 166/16, Rn. 149; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 U 120/19, Rn. 166; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 165, jew. zit. nach juris). ա) Anders noch als gerade dargestellt, handelt es sich bei dem insofern ausschlaggebenden Bericht der Verfügungsbeklagten vom 15.05.2025, 10:02 Uhr, nicht um einen solchen, bei dem sich schon aus dem Gesamtkontext unschwer entnehmen lässt, dass die Verfügungsbeklagte lediglich Äußerungen Dritter wiedergibt. Der Bericht ist weit überwiegend im Indikativ formuliert, so dass eine sprachliche Distanzierung nicht zu erkennen ist. Soweit der betreffende Artikel in Gestalt der mit den Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.14. und I.15. gerügten Passagen wiederum Zitierungen enthält, ist im Unterschied zu den bereits behandelten Anträgen zu erkennen, dass die Verfügungsbeklagte diese nicht nur in ihren Bericht grammatikalisch integriert, sondern auch im Übrigen zur Grundlage ihres Berichtes macht, sich die betreffenden Äußerungen also zu eigen macht. Die Verfügungsbeklagte geht hiermit über eine bloße Wiedergabe von Äußerungen Dritter hinaus, weshalb es insofern einer konkreten Distanzierung bedurft hätte, sofern die angegriffene Berichterstattung lediglich am Maßstab der Verbreitungshaftung hätte gemessen werden sollen. So belässt es die Verfügungsbeklagte hinsichtlich des in dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.14. genannten Antrages gerade nicht dabei, lediglich wiederzugeben, der Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH habe sich zu der Frage einer wissentlichen Täuschung durch den Verfügungskläger nicht verhalten. Vielmehr kontextualisiert sie diese (negative) Äußerung, indem sie von sich aus allein die Alternative einer Überforderung des Verfügungsklägers als gleichberechtigte Option in den Raum stellt und sich damit jedenfalls den Sinngehalt der Mitteilung falscher Zahlen zu eigen macht. Dass dem so ist, folgt im Übrigen auch aus der Zusammenschau mit der dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.15. zugrundeliegenden Textpassage, die ihrerseits von der identischen Prämisse ausgeht. Auch betreffend den Verfügungsantrag zu Ziffer I.15. zeigt sich nach Auffassung der Kammer nämlich hinreichend deutlich ein Zueigenmachen der dort wiedergegebenen Äußerung des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH: Denn obschon die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Textberichterstattung klarstellt, dass der Vorwurf einer falschen Information des Aufsichtsrates von dessen Vorsitzendem herrührt, zeigt sich wiederum jedenfalls im Kontext mit der übrigen Berichterstattung, dass die Verfügungsbeklagte diese Äußerung zumindest in Teilen als zutreffend ihrem Artikel zugrundelegt. So formuliert sie in der Überschrift des betreffenden Absatzes unzweideutig: „Aufsichtsrat wurde falsch informiert“, ohne hierbei etwa durch vorige Benennung des Aufsichtsratsvorsitzenden - beispielsweise folgender Gestalt: „B.: „Aufsichtsrat wurde falsch informiert““ - klarzustellen, hier lediglich die Äußerung eines Dritten zu rezitieren. Auch soweit die Verfügungsbeklagte den angegriffenen Bericht vom 15.05.2025, 10:02 Uhr, unter anderem mit dem Satz: „Zudem wurden dem Aufsichtsrat und der Stadtverwaltung bis November 2024 falsche Zahlen vorgelegt.“ einleitet, zeigt sich, dass es sich hierbei offenkundig um diejenige Tatsachengrundlage handelt, auf deren Basis der betreffende Bericht erfolgt. բ) Dass sich die Verfügungsbeklagte die betreffenden Drittäußerungen zu eigen gemacht hat, ändert jedoch nach Auffassung der Kammer nichts daran, dass die mit den Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.14. und I.15. angegriffene Berichterstattung auch an dem bereits dargelegten Maßstab der Verdachtsberichterstattung gemessen in der Sache zulässig ist. Insbesondere vermag sich die Kammer der klägerischen Rechtsauffassung, wonach eine ordnungsgemäße Anhörung desselben unterblieben sei beziehungsweise jedenfalls dessen in gleichem Zusammenhang erfolgtes Dementi in der Berichterstattung hätte Niederschlag finden müssen, nicht anzuschließen. Vielmehr entspricht es der Überzeugung der Kammer, dass der Verfügungskläger nicht einerseits seine dahingehenden Äußerungen unterschiedslos als „nicht zitierfähig“ bezeichnen und andererseits gleichwohl deren sinngemäße Wiedergabe durch die Verfügungsbeklagte verlangen kann. աա) Nach Auffassung der Kammer kann der Verfügungsbeklagten zunächst nicht zum Vorwurf gemacht werden, den inhaltlichen Wahrheitsgehalt der sich zu eigen gemachten Drittäußerung zuvor nicht ausreichend recherchiert zu haben. Wie bereits oben dargestellt, bleibt die Kammer auch in Ansehung der dahingehenden Ausführungen des Verfügungsklägers bei ihrer bereits vorläufig mitgeteilten Rechtsauffassung, wonach der auch im Rahmen der Verfügungsanträge zu den Ziffern I.14. und I.15. zitierte Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH aufgrund seiner gleichzeitigen Funktion als Oberbürgermeister der Stadt A. als privilegierte Quelle angesehen werden durfte. In der Konsequenz waren in Ermangelung solcher Tatsachen, die gegen die inhaltliche Richtigkeit der zitierten Äußerungen sprachen, weitere Recherchen seitens der Verfügungsbeklagten in dieser Hinsicht entbehrlich. Dabei lässt die Kammer dahinstehen, ob die mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.15. angegriffene Textpassage überhaupt geeignet war, den Verfügungskläger in dessen Persönlichkeitsrecht zu verletzen. Grundsätzlich ist aber die persönliche Betroffenheit zwingende Voraussetzung für die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch einen Medienbericht (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 122; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2024 - 4 U 129/23, Rn. 87, jew. zit. nach juris). Die Person desjenigen, von dem die behauptete Täuschung ausgegangen sein soll, ist in der angegriffenen Textpassage jedenfalls nicht angegeben. Aus dem Gesamtkontext, insbesondere mit Blick auf die frühere Berichterstattung der Verfügungsbeklagten etwa vom 08.04.2025, mag sich zwar ein Bezug zu dem Verfügungskläger ergeben. Gleichzeitig findet sich aber in dem ausschlaggebenden Bericht vom 15.05.2025 in dem der angegriffenen Passage unmittelbar vorausgehenden Absatz ein Zitat des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH, wonach sich die Prüfung des Bestehens etwaiger Schadensersatzansprüche gerade nicht nur gegen den Verfügungskläger richte, sondern auch andere Beteiligte erfasse, wodurch sich dem durchschnittlichen Leser bereits erschließt, dass offenbar nicht sämtliches in Betracht zu ziehende Fehlverhalten allein von dem Verfügungskläger herrühren muss. Auch die Verfügungsbeklagte ihrerseits spekuliert in diesem Zusammenhang hinsichtlich weiterer in Betracht kommender Personen. բբ) In dem gleichen Zusammenhang ist aus Sicht der Kammer festzuhalten, dass, obgleich die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihrer Berichterstattung durchaus nur ein recht begrenztes Maß an Rücksichtnahme gegenüber dem Verfügungskläger hat walten lassen, jedenfalls unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes ihrer Berichterstattung stets aus Sicht eines verständigen durchschnittlichen Rezipienten erkennbar bleibt, dass eine abschließende Beurteilung in der Sache unverändert aussteht. Die Verfügungsbeklagte macht zwar kein Geheimnis daraus, dass sie ein Fehlverhalten des Verfügungsklägers für wahrscheinlich erachtet, weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass hierüber im Rahmen eines - bereits rechtshängigen - Rechtsstreits zu entscheiden sein wird. Mit Blick auf den Verfügungsantrag zu Ziffer I.14. ist insofern zwar zu erkennen, dass die Verfügungsbeklagte eine bewusste Täuschung durch den Verfügungskläger für eine Möglichkeit hält. Zum einen aber ist diese Fragestellung im Kontext mit der zitierten Antwort des insofern befragten Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH zu sehen, der seinerseits mit den Worten zitiert wird: „Das wird ein Gericht entscheiden müssen.“, so dass auch aus ausschlaggebender Sicht eines durchschnittlichen Rezipienten (vgl. zu diesem als Referenzperson bereits oben BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, Rn. 24; OLG München, Urteil vom 05. März 2024 - 18 U 2827/23 Pre e, Rn. 34; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 6 W 12/24 e, Rn. 75; OLG Dresden, Beschluss vom 14. April 2025 - 4 U 1466/24, Rn. 6, jew. zit. nach juris) klargestellt ist, dass gerade keine derzeitige Klarheit über diesen Aspekt besteht. Die Verfügungsbeklagte selbst stellt insofern die etwaige Unfähigkeit des Verfügungsklägers als weitere Möglichkeit in den Raum. Dies mag zwar wenig charmant sein, einen, wie dies der Verfügungskläger im Rahmen seines entscheidungserheblichen Vortrages immer wieder betont, strafrechtlich relevanten Einschlag hat diese Sichtweise indes nicht. Man mag der Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang allenfalls vorwerfen, die Benennung solcher Möglichkeiten, die ein ausschlaggebendes Fehlverhalten des Verfügungsklägers nicht voraussetzen oder dieses jedenfalls als weniger gravierend erscheinend lassen (etwa eine Täuschung bereits des Verfügungsklägers durch andere Mitarbeiter des Bereiches „Kaufmännische Steuerung und Service“), nicht ausdrücklich aufgeführt zu haben. Dass indes auch diese Option im Raum steht, ergibt sich jedenfalls unter Berücksichtigung des vollständigen Zitates des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH, der seinerseits in unmittelbarem Zusammenhang hierzu diese Möglichkeit ausdrücklich in den Raum stellt. Nichts anderes gilt nach Auffassung der Kammer hinsichtlich des Verfügungsantrages zu Ziffer I.15. Wie bereits dargestellt, bestehen insofern ohnehin schon erhebliche Zweifel an der persönlichen Betroffenheit des Verfügungsklägers, die sich letztlich erst aus dem „großen Gesamtkontext“ unter Berücksichtigung auch früherer Berichte hinreichend deutlich ergibt. Dann aber darf für die Beantwortung der Frage nach einer Vorverurteilung kein anderer Maßstab angelegt werden - vielmehr ist auch dahingehend zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten verschiedentlich auf das insofern rechtshängige Gerichtsverfahren Bezug nimmt, so dass dem durchschnittlichen Rezipienten gerade vor Augen geführt wird, dass die Aufarbeitung der Thematik letztlich rechtsverbindlich durch ein zu der dahingehenden Entscheidung berufenes Gericht erfolgen wird. Auch der Bericht vom 15.05.2025 selbst enthält verschiedentlich Verweise auf dieses Verfahren. Neben dem bereits behandelten Zitat des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH findet sich an früherer Stelle ebenfalls unter der Überschrift: „Klage gegen Ex-Geschäftsführer“ ein Hinweis nicht nur auf die zu dem damaligen Zeitpunkt beabsichtigte Widerklage auf Schadensersatz, sondern gerade auch auf das insofern bereits rechtshängige Verfahren, in dessen Rahmen der Verfügungskläger sich gegen die erfolgte Kündigung des ihn mit der S.A. GmbH ursprünglich verbindenden Dienstvertrages wendet. գգ) Der Verfügungskläger argumentiert im Wesentlichen dahingehend, er sei vor der angegriffenen Berichterstattung nicht ordnungsgemäß angehört worden. Dem kann sich die Kammer unter Bezugnahme auf die einleitend dahingehend angeführten Grundsätze indes nicht anschließen. Unstreitig wurde der Verfügungskläger mit Nachricht vom 08.04.2025, 16:03 Uhr, seitens der Verfügungsbeklagten gefragt, ob er sich zu den seitens der S.A. GmbH und der Stadt A. im Rahmen der Pressekonferenz von demselben Tag geäußerten Vorwürfen äußern wolle. Ihm wurde dabei mitgeteilt, es stünden Untreue beziehungsweise der Vorwurf, Zahlen und Entwicklungen verschleiert zu haben, im Raum. Dies erachtet die Kammer, zumal unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verfügungskläger von den Vorwürfen offenkundig bereits Kenntnis besaß, für hinreichend konkret. Nach der Rechtsprechung ist es im Rahmen der Anhörung erforderlich, der betreffenden Person die Vorwürfe, welche Gegenstand des Beitrages werden sollen, konkret zur Kenntnis zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - VI ZR 211/12, Rn. 35; OLG Frankfurt, Urteil vom 24. Mai 2018 - 16 U 108/17, Rn. 29; OLG Köln, Beschluss vom 08. März 2022 - 15 W 75/21, Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 182, jew. zit. nach juris). Letztlich geht es auch hier darum, der betreffenden Person eine realistische Möglichkeit zu geben, sich inhaltlich zu den Vorwürfen zu äußern, welche ihr gegenüber gemacht werden (sollen). Insofern erachtet die Kammer eine nähere Ausführung jedenfalls dann für entbehrlich, wenn dem Adressaten der jeweilige Kern der Vorwürfe wie vorliegend ohnehin bereits bekannt ist: Der Verfügungskläger rügt, die Verfügungsbeklagte werfe ihm „Untreue“ vor. Dass dies erfolgen würde, wurde ihm indes bereits im Rahmen der Anfrage vom 08.04.2025, 16:03 Uhr, kommuniziert. Außerdem wurde ihm insofern mitgeteilt, es bestehe der Vorwurf, Zahlen und Entwicklungen verschleiert zu haben, was mit dem weiteren Vorwurf in unmittelbarem Zusammenhang steht. Der Verfügungskläger hat sich hierzu auch inhaltlich verhalten, wenngleich er eine Zitierung dieser Äußerungen nicht wünschte, was zeigt, dass er sich des Kerns der Vorwürfe bewusst war. Das Argument des Verfügungsklägers, eine Untreue sei ihm seitens der S.A. GmbH überhaupt nicht vorgeworfen worden, weshalb die Anhörung schon inhaltlich fehlerhaft gewesen sei, überzeugt die Kammer nicht. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der einzuholenden Stellungnahme ist aber festzuhalten, dass dieser nur erfüllt werden kann, wenn eine Anhörung zu demjenigen Vorwurf erfolgt, der letztlich im Rahmen der sich anschließenden Berichterstattung transportiert wird. In anderen Worten hat die Verfügungsbeklagte den Verfügungskläger zu demjenigen Vorwurf anzuhören, den sie selbst ihm macht, nicht aber zu denjenigen Vorwürfen, die ihm seitens Dritter wie der S.A. GmbH gemacht werden. Insofern kommt es auf die Frage danach, ob auch die S.A. GmbH dem Verfügungskläger einen entsprechenden Vorwurf gemacht hat, nicht an. Soweit der Verfügungskläger in gleichem Zusammenhang rügt, für den transportierten Untreuevorwurf fehle es insofern an hinreichenden Beweistatsachen, da ein solcher seitens der S.A. GmbH und der Stadt A. nicht erfolgt sei, beurteilt die Kammer auch dies anders. In der angegriffenen Berichterstattung findet sich ein derartiger Vorwurf seitens der Verfügungsbeklagten nicht. Dass der Verfügungskläger eine Untreue im Sinne des § 266 StGB begangen hätte, ist dort an keiner Stelle ausdrücklich genannt, der betreffende Begriff der „Untreue“ findet sich dort nicht. Letztlich handelt es sich hierbei um eine Interpretation des Verfügungsklägers. Die Verfügungsbeklagte stellt zwar im Verlauf der gesamten streitgegenständlichen Berichterstattung immer wieder die bewusste Kommunikation falscher Zahlen durch den Verfügungskläger in den Raum, eine konkrete strafrechtliche Bewertung nimmt sie indes nicht vor. Die Kammer teilt zwar durchaus die Rechtsauffassung, dass die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auch außerhalb strafrechtlicher (Ermittlungs-) Verfahren Anwendung finden können, beispielsweise im Rahmen von Kritik an Unternehmen und den hierfür Verantwortlichen, soweit hiermit ein soziales oder moralisches Unwerturteil verknüpft ist (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Oktober 2013 - 4 U 78/13, Rn. 120; OLG Stuttgart, Urteil vom 08. Juli 2015 - 4 U 182/14, Rn. 188; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 138, jew. zit. nach juris). In diesen Fällen aber, die sich jenseits des Strafverfahrens bewegen, bedarf es nach Auffassung der Kammer zur Gewährleistung einer Anhörung, die den dargestellten Grundsätzen genügt, keiner konkreten Benennung eines etwaig in Betracht kommenden Straftatbestandes. Dies kann jedenfalls von kleineren Unternehmen der Lokal- und Regionalpresse nicht erwartet werden, zumal sich in diesem Kontext mitunter komplexe Rechtsfragen stellen können. Im Rahmen bereits begonnener Strafverfahren stellt sich diese Problematik nicht, da dem dort Beschuldigten bereits seitens der Ermittlungsbehörden ein konkreter Straftatverdacht gemacht wird, der seitens der Presse schlicht übernommen werden kann. Außerhalb dieses Bereiches ist es nach Auffassung der Kammer ausreichend, wenn eine Anhörung zu dem wesentlichen Unwertvorwurf erfolgt. Dies ist durch Benennung des Stichwortes „Untreue“ letztlich erfolgt, denn in der ausschlaggebenden Alltagssprache, auf die außerhalb von Strafverfahren als ausschlaggebender Empfängerhorizont abzustellen ist, ist hiermit gerade nicht automatisch der Vorwurf einer vorsätzlichen Straftat, sondern vielmehr eine Vernachlässigung von Pflichten zu verstehen. Dies jedenfalls entspricht der Definition des Duden zu dem Begriff „Unzuverlässigkeit“, welchen dieser als Synonym zu „Untreue“ führt. Hinreichende Beweistatsachen hierfür lieferten indes gerade die Äußerungen des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH im Rahmen der Pressekonferenz vom 08.04.2025 - schließlich hat dieser verschiedentlich die Mitteilung falscher Zahlen durch den Verfügungskläger öffentlich mitgeteilt. Löst man sich insofern von dem Straftatbestand des § 266 StGB, ist dies nach Auffassung der Kammer allerdings als Beweistatsache grundsätzlich bereits ausreichend. Hierbei ist generell zu bedenken, dass für den Fall der Anwendung der Grundsätze der Verdachtsberichterstattung auf Sachverhalte außerhalb von Ermittlungs- und Strafverfahren jedenfalls an deren Zulässigkeit sowie an die erforderliche Anhörung geringere Anforderungen zu stellen sind (vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 16. August 2021 - 4 U 1576/21, Rn. 10, zit. nach juris). Eine unzureichende Anhörung ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund des Fehlens des hierauf mit Textnachricht vom 08.04.2025, 16:40 Uhr, erklärten Dementis des Verfügungsklägers. Denn die Rechtsprechung, die die Sichtbarkeit dieser Stellungnahme in der Berichterstattung grundsätzlich fordert (vgl. bereits oben BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom 08. Mai 2024 - 16 U 33/23, Rn. 54; OLG Frankfurt, Beschluss vom 07. November 2024 - 16 W 50/24, Rn. 37; OLG Dresden, Beschluss vom 14. April 2025 - 4 U 1466/24, Rn. 16; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 183, jew. zit. nach juris), ist nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn der Angehörte, wie hier der Verfügungskläger, seine Äußerungen ausdrücklich als „nicht zitierfähig“ bezeichnet. Vielmehr erscheint es der Kammer widersprüchlich, wenn der Verfügungskläger einerseits auch sein Dementi unterschiedslos („alles nicht zitierfähig“) als nicht zitierfähig bezeichnet, dann aber im Nachgang fordert, die Verfügungsbeklagte hätte seine Stellungnahme „paraphrasieren“ müssen. Dass der Verfügungskläger lediglich nicht direkt wiedergegeben werden wollte, ist der von ihm gewählten Formulierung jedenfalls nach dem objektiven Empfängerhorizont nicht zu entnehmen. Soweit der Verfügungskläger insofern einen linguistischen Unterschied zwischen „zitieren“ und „paraphrasieren“ heranzieht, erscheint dies nahe an der Grenze zur Wortklauberei. Linguistisch betrachtet meint „Paraphrasieren“ eine sinngemäße, nicht wörtliche Wiederholung eines Texts. Bekannt ist allerdings, dass Zitate nicht stets wortlautgetreu erfolgen müssen, sondern vielmehr auch indirekte Zitate existieren. Ein indirektes Zitat meint indes gerade eine Paraphrase in dem dargestellten Sinn. Wer eine eigene Äußerung als „nicht zitierfähig“ bezeichnet, macht hierdurch jedenfalls nicht hinreichend klar, ob allein wörtliche Zitate unterlassen werden oder auch indirekte Zitate im Sinne von Paraphrasen untersagt sein sollen. Dann aber kann es der Verfügungsbeklagten nicht zum Vorwurf gemacht werden, gerade auch sogenannte „Sinnzitate“ unterlassen zu haben. Die zitierte dahingehende Entscheidung des Saarländischen Oberlandesgerichts Saarbrücken (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 U 5/12-2-, Rn. 33, zit. nach juris) erachtet die Kammer auf die hiesige Konstellation nicht für übertragbar: Im Gegenteil führt der dortige Senat gerade aus, ein einseitiger Hinweis könne keinesfalls die bestehende Rechtslage nachteilig zulasten der anderen Partei verändern (vgl. erneut Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 13. Juni 2012 - 5 U 5/12-2-, Rn. 33, zit. nach juris). Die entschiedene Konstellation betrifft eine Situation, in der eine Person eine gleichwohl erfolgte Veröffentlichung gerade unter Bezugnahme auf ihre dahingehende Untersagung angriff. Dieser Fall ist anders als der hiesige zu beurteilen, in dem einem selbst erklärten Veröffentlichungsvorbehalt zum Trotz gerade diese aktiv gefordert wird. Denn es ist nachvollziehbar, dass ein einseitiges Verhalten die Rechte des anderen nicht beeinträchtigen kann. Dass hieraus indes gleichzeitig folgen sollte, dass einseitiges Verhalten nicht mit einer Verringerung der eigenen Rechte einhergehen könne, ist nicht ersichtlich, zumal die Stellungnahme gerade den Interessen des Anzuhörenden dienen soll. Die Kammer sieht auch mit Blick auf die Berichterstattung vom 15.05.2025 nicht, weshalb insofern eine neuerliche Anhörung des Verfügungsklägers erforderlich gewesen sein sollte. Dies folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht aus der dahingehend seitens des Verfügungsklägers angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, zit. nach juris). Der Bundesgerichtshof hat hier unter anderem entschieden, aus der Tatsache, dass der dortige Kläger vor seiner Inhaftierung auf allgemeine Interviewanfragen zum „Abgasskandal“ nicht reagiert hat, könne nicht der Schluss gezogen werden, er würde auch in der für ihn neuen Situation der Untersuchungshaft keine Stellungnahme abgeben (vgl. erneut BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, Rn. 23, zit. nach juris). Die Kammer versteht diese Entscheidung dahingehend, dass eine neuerliche Gelegenheit zur Stellungnahme dann erforderlich ist, wenn aufgrund sich geänderter Vorzeichen jedenfalls damit gerechnet werden kann, dass nunmehr eine neue inhaltliche Stellungnahme abgegeben wird. Vorliegend aber hat sich die wesentliche Tatsachenbasis zwischen der ersten Anfrage am 08.04.2025 und der letzten Berichterstattung am 15.05.2025 nicht erheblich verändert. Dass beispielsweise wesentliche neue Zahlen im Zusammenhang mit dem berichteten Defizit bei den S.A. GmbH mitgeteilt worden wären oder sich anderweitige neue Erkenntnisse zu der Frage der Verantwortlichkeit hierfür ergeben hätten, ist weder ersichtlich noch wird dies seitens des Verfügungsklägers vorgetragen. Verstärkend hinzukommt insofern, dass die Anfrage der Verfügungsbeklagten vom 08.04.2025 letztlich seitens des Verfügungsklägers um 19:35 Uhr mit den Worten: „Wenn's soweit ist, melde ich mich.“ beendet wurde. Nicht nur also fehlt es objektiv mangels neuer Tatsachen an einem Grund für eine neuerliche Anfrage der Verfügungsbeklagten bei dem Verfügungskläger, auch hat der Verfügungskläger gerade mitgeteilt, er werde selbst aktiv werden, sobald er die Zeit hierfür gekommen sehe. Jedenfalls hierdurch hat er zusätzlich bei der Verfügungsbeklagten die gerechtfertigte Erwartung begründet, diese müsse - vorbehaltlich neuer wesentlicher Erkenntnisse - keine weiteren Anfragen mehr an ihn adressieren. Dies entspricht auch der Einlassung des Verfügungsklägers anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025, in der dieser gerade nicht den schriftsätzlichen Vortrag, er hätte im Fall einer nochmaligen Anhörung die Vorwürfe jedenfalls bestritten, bestätigt hat, sondern vielmehr erklärt hat, er hätte die Vorwürfe dementiert, wenn er „zu einer Stellungnahme genötigt worden wäre“. Zwar bleibt unklar, welche Voraussetzungen der Verfügungskläger insofern an ein eigenes Dementi setzt. Zumindest aber zeigt sich, dass er nicht ohne Weiteres ein solches formuliert hätte, sondern im Wesentlichen unverändert, wie er es ebenfalls selbst formuliert hat, „kein Öl ins Feuer gießen“ und eine inhaltliche Stellungnahme insofern vermeiden wollte. դդ) Keinen Zweifel hat die Kammer auch letztlich daran, dass ein hinreichendes Informationsbedürfnis der Allgemeinheit mit Blick auf die angegriffene Berichterstattung vom 15.05.2025 bestand. Die Thematik der Finanzierung der S.A. GmbH betrifft letztlich nicht nur deren unmittelbare Energiekunden, sondern aufgrund des Charakters der S.A. GmbH als Tochterunternehmen der Stadt A. letztlich auch sämtliche ihrer Einwohner, da angesichts der dahin lautenden Äußerungen des Oberbürgermeisters B. der Stadt A. davon ausgegangen werden kann, dass etwaige finanzielle Defizite der S.A. GmbH jedenfalls auch in Teilen aus dem Haushalt der Stadt A. ausgeglichen werden, was wiederum das Erfordernis einer Umverteilung finanzieller Ressourcen zur Folge hätte, welche auch zulasten solcher Tätigkeiten der Stadt A. ginge, von denen gegebenenfalls die Bürger insgesamt profitieren würden. Da außerdem der Haushalt der Stadt A. jedenfalls auch durch Steuereinnahmen finanziert wird, besteht seitens der Steuerzahler ebenfalls ein besonderes Interesse an der Verwendung der Steuergelder. Ungeachtet der konkreten Höhe des Defizits handelt es sich selbst bei dem zwischenzeitlich kommunizierten Minus von „nur“ 16.900.00,00 € für das Jahr 2024 unverändert um einen nicht unerheblichen Betrag, weshalb auch insofern ein besonderes öffentliches Interesse nicht nur an der bloßen Berichterstattung an sich, sondern auch an der Ursachenforschung hierfür besteht. ב) Auch im Hinblick auf die verbleibenden Verfügungsanträge zu den Ziffern I.5. und I.7. bis I.13., denen letztlich eigene inhaltliche Aussagen der Verfügungsbeklagten zugrundeliegen, sieht die Kammer unter Zugrundelegung der bereits dargelegten Grundsätze keinen begründeten Unterlassungsanspruch des Verfügungsklägers. אא) Die Kammer betrachtet hierbei zunächst gesammelt die Verfügungsanträge zu den Ziffern I.8. („Hat T. den Aufsichtsrat der S. bewusst getäuscht?“), I.9. („Hat T. bewusst oder unbewusst falsch informiert?“) und I.13. („Hat T. wissentlich falsch informiert?“). Die diesen Verfügungsanträgen zugrundeliegenden Textpassagen zeichnen sich jeweils strukturell dadurch aus, dass insofern Fragestellungen vorliegen. Nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung von Äußerungen, die in Frageform gekleidet sind, unterscheiden sich Fragen von Werturteilen und Tatsachenbehauptungen dadurch, dass sie keine Aussage machen, sondern eine Aussage herbeiführen wollen. Sie sind auf eine Antwort gerichtet. Diese kann in einem Werturteil oder einer Tatsachenmitteilung bestehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90, Rn. 43; auch BGH, Urteil vom 09. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 13, jew. zit. nach juris). Ist ein Fragesatz nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen, so handelt es sich ungeachtet der geläufigen Bezeichnung als „rhetorische Frage“ tatsächlich nicht um eine Frage. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden vielmehr Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90, Rn. 45; auch BGH, Urteil vom 09. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 13, jew. zit. nach juris). Rhetorische Fragen sind nur scheinbare Fragen. Echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit Werturteilen gleich. Die Unterscheidung zwischen echten und rhetorischen Fragen muss mit Hilfe von Kontext und Umständen der Äußerung erfolgen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90, Rn. 46; auch BGH, Urteil vom 09. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 13, jew. zit. nach juris). Von einer offenen Frage ist dabei jedenfalls dann auszugehen, wenn naheliegt, dass die Antwort auf diese offengelassen und damit dem Leser überlassen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 15; OLG Dresden, Beschluss vom 16. August 2021 - 4 U 1576/21, Rn. 9, jew. zit. nach juris). ա) Legt man diese Maßstäbe zugrunde, so vermag die Kammer in keiner der streitgegenständlich angegriffenen Fragestellungen eine rhetorische Frage zu erkennen. Vielmehr stellt die Verfügungsbeklagte hinsichtlich der Verfügungsanträge zu den Ziffern I.8. und I.9. jeweils zumindest zwei Antwortoptionen gleichberechtigt nebeneinander und überlässt es letztlich dem Leser, sich für eine dieser beiden Optionen zu entscheiden. Hinsichtlich des Verfügungsantrages zu Ziffer I.13. ist eine solche Dichotomie der Antwortmöglichkeiten zwar nicht unmittelbar zu erkennen, indes ergibt sich jedenfalls aus deren Kontext, dass es sich insofern um eine offene Frage handelt. Unzweifelhaft stellt die dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.9. zugrundeliegende Frage eine offene Frage dar, die bereits im Rahmen der Fragestellung selbst zwei - wenngleich beiderseits für den Verfügungskläger wenig schmeichelhafte - Antwortoptionen ausdrücklich nennt. Auch aus dem nachfolgenden Absatz ergibt sich hierbei, dass die Verfügungsbeklagte letztlich keine dieser beiden Möglichkeiten favorisiert, sondern sie stellt lediglich die Folgen beider Optionen einander gegenüber. Dabei zeigt sich auch angesichts der textlichen Darstellung der Folgen einer unterstellten Unfähigkeit des Verfügungsklägers, dass hier die Verfügungsbeklagte den Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit im Übrigen nicht unbedingt bei dem Verfügungskläger, sondern vielmehr dem Aufsichtsrat verortet. Auch mit Blick auf den Verfügungsantrag zu Ziffer I.8. ergibt sich im Ergebnis nichts anderes. Hier enthält zwar die unmittelbar gerügte Fragestellung nicht bereits eine zweite Antwortoption. Dass eine solche besteht, ergibt sich indes aus der sich unmittelbar anschließenden zweiten Fragestellung. Gerade im Kontext zu der mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.9. gerügten Fragestellung ist auch mit Blick auf den Verfügungsantrag zu Ziffer I.8. ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte insofern ein bewusstes Fehlverhalten des Verfügungsklägers und eine fehlende Kompetenz desselben gleichberechtigt nebeneinander für möglich erachtet. Schließlich kann dies auch betreffend die Frage, die dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.13. zugrundeliegt, nicht anderweitig beurteilt werden. Insofern wird zwar ohne etwaige Antwortoptionen eine reine Entscheidungsfrage gestellt. Den Kontext derselben berücksichtigend, bleibt es indes auch diesbezüglich dem Leser freigestellt, die Frage bejahend oder verneinend zu beantworten. Zum einen folgt dies bereits aus dem Gesamtkontext der Frage im Rahmen der Gesamtberichterstattung: Die beiden vorbehandelten Fragen aus dem Bericht vom 14.05.2025, 18:02 Uhr, sind, wie bereits dargestellt, offen formuliert. Dass nunmehr binnen eines Tages eine Abweichung hiervon seitens der Verfügungsbeklagten dahingehend gemacht werden sollte, dass nun doch ein bewusstes Fehlverhalten des Verfügungsklägers öffentlich kommuniziert werden sollte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil es insofern an einer neuen Tatsachengrundlage, die eine solch neue Herangehensweise begründen könnte, fehlt. Jedenfalls ist eine solche weder aus dem Bericht vom 15.05.2025 ersichtlich noch anderweitig seitens der Parteien vorgetragen. Darüber hinaus ist die angegriffene Frage auch im kleineren Kontext mit dem sich anschließenden Absatz, als dessen Überschrift sie fungiert, zu verstehen. Der Folgeabsatz nämlich enthält insofern Zitate des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH, die bereits oben im Rahmen des Verfügungsantrages zu Ziffer I.14. inhaltlich gewürdigt wurden. Dieser ist aber ausdrücklich dahingehend wiedergegeben, zu der Frage einer wissentlichen Täuschung durch den Verfügungskläger keine Angaben gemacht zu haben. Schon die unmittelbare Zitierung dieser Antwort nach der in der Überschrift formulierten Frage stellt sich dem verständigen Leser dahingehend dar, dass eine Beantwortung dieser Frage gerade nicht möglich ist. Auch die Verfügungsbeklagte lässt die dahingehende Antwort unkommentiert stehen, ohne beispielsweise darauf hinzuweisen, dies anders zu sehen, so dass die beschriebene Wirkung der Äußerung des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH auch nicht kontextual beseitigt wird. Weiter wird dieser dahingehend wiedergegeben, die Prüfung etwaiger Schadensersatzansprüche sei auf weitere „Beteiligte“ erstreckt worden. Diesbezüglich ist es indes die Verfügungsbeklagte, die weitere Vermutungen zu der Identität dieser Person(en) anstellt und dadurch wiederum zu erkennen gibt, neben dem Verfügungskläger komme zumindest noch ein weiterer Verantwortlicher in Betracht. Dass aber die angegriffene Frage letztlich als rhetorische Frage zu verstehen sei, die aus Sicht der Verfügungsbeklagten ohnehin zum Nachteil des Verfügungsklägers zu bejahen sei, ist dem an keiner Stelle zu entnehmen. բ) Obschon derartige echte Fragen Werturteilen gleichstehen (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. November 2002 - 1 BvR 232/97, Rn. 15; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 16. August 2021 - 4 U 1576/21, Rn. 9; OLG Frankfurt, Beschluss vom 02. September 2021 - 19 U 86/21, Rn. 71, jew. zit. nach juris) und insofern weniger strenge Anforderungen an deren Zulässigkeit zu stellen sind, wendet die Kammer insofern zunächst den bereits dargestellten Maßstab der Verdachtsberichterstattung weiterhin an. Der Meinungsfreiheit wird dabei insofern Rechnung getragen, als einleitend darauf hinzuweisen ist, dass im Rahmen der einzelnen Prüfungspunkte gleichwohl weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Die Kammer hat sich bereits im Rahmen der Entscheidung über die Verfügungsanträge zu den Ziffern I.14. und I.15. intensiv mit den Fragen der Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung auseinandergesetzt. Auf diese Ausführungen kann an dieser Stelle im Wesentlichen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. Mit Blick auf die derzeit betrachteten Verfügungsanträge zu den Ziffern I.8., I.9. und I.13. bedarf es lediglich folgender Anmerkungen beziehungsweise Ergänzungen: աա) Die Frage nach dem Erfordernis hinreichender Beweistatsachen stellt sich im Rahmen von echten Fragen bereits denklogisch nicht. Wie schon einleitend dargestellt, fehlt es einer Frage an einer derartigen Tatsachenaussage (vgl. erneut BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 1991 - 1 BvR 221/90, Rn. 43; auch BGH, Urteil vom 09. Dezember 2003 - VI ZR 38/03, Rn. 19; BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 13, jew. zit. nach juris). բբ) Mit Blick auf das Verbot einer Vorverurteilung, das Erfordernis einer vorigen Anhörung sowie das Bestehen eines öffentlichen Interesses kann unverändert auf die obigen, auch hinsichtlich der hier relevanten Anträge gültigen Erwägungen Bezug genommen werden: Bereits der Charakter der gerügten Fragestellungen als offene Fragen zeigt, dass insofern eine abschließende Beantwortung im Sinne einer Vorverurteilung des Verfügungsklägers nicht zu bejahen ist. Vielmehr bleibt die Beantwortung der gestellten Fragen im Wesentlichen dem Leser vorbehalten. Soweit hierbei lediglich zwei, den Verfügungskläger zumindest als nicht ausreichend kompetent bezeichnende Antwortalternativen zur Auswahl gestellt werden, liegt in der mangelnden Kompetenzzuweisung gegenüber dem Verfügungskläger jedenfalls kein bloßes moralisches Unwerturteil diesem gegenüber, sondern, wie bereits gezeigt, richtet sich der dahingehende Vorwurf sodann primär an den Aufsichtsrat. Zumindest aber kann festgehalten werden, dass der Vorwurf des Verfügungsklägers, die Verfügungsbeklagte unterstelle ihm letztlich die Begehung einer Untreue im Sinne des § 266 StGB diesen Fragestellungen nicht zu entnehmen ist und diesbezüglich bei dem verständigen Rezipienten kein für den Verfügungskläger nachteiliges Präjudiz geschaffen wird. Ergänzungen betreffend das Erfordernis einer vorigen Anhörung des Verfügungsklägers sind nicht angezeigt. Nachdem die Kammer bereits für die Zwecke der hiesigen Entscheidung etabliert hat, dass vor dem letztangegriffenen Bericht vom 15.05.2025 mangels neuer Tatsachengrundlage sowie der Reaktion des Verfügungsklägers auf die Anhörung am 08.04.2025 keine neuerliche Stellungnahme einzuholen war, gilt dies - mit Blick auf das Zeitmoment des Berichts vom 14.05.2025 erst recht, im Übrigen unverändert - auch für die mit den Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.8., I.9. und I.13. angegriffene Berichterstattung. Insbesondere fehlt es unverändert an wesentlichen neuen Tatsachen. Auch eine im Vergleich zu der Kommunikation am 08.04.2025 veränderte Haltung des Verfügungsklägers ist nicht ersichtlich, weshalb er sich an seiner dortigen Aussage, nicht zitiert werden zu wollen und sich anderenfalls initiativ an die Verfügungsbeklagte zu wenden, festhalten lassen muss. Das öffentliche Interesse ist nach Auffassung der Kammer mit Blick auf sämtliche angegriffenen Berichte einheitlich unter Berücksichtigung der dargestellten Erwägungen zu beurteilen und im Ergebnis aufgrund der überragenden wirtschaftlichen Bedeutung der zugrundeliegenden Haushaltsproblematik sowohl der S.A. GmbH als auch der Stadt A. selbst zumindest auf lokaler und regionaler Ebene zu bejahen. գգ) Ungeachtet dessen ist auch bei Anlegung der Standards, die für die Äußerung bloßer Meinungen gelten, die Zulässigkeit der angegriffenen Berichterstattung zu bejahen. Selbst unter Bejahung eines Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nämlich ist nicht zu erkennen, dass mit Blick auf die Verfügungsanträge zu den Ziffern I.8., I.9. und I.13. dessen Schutzinteresse das Informationsinteresse der von der Verfügungsbeklagten bedienten Lokal- und Regionalöffentlichkeit überwiegt (vgl. zu der erforderlichen Abwägung bereits oben BGH, Urteil vom 05. November 2024 - VI ZR 110/23, Rn. 18; BGH, Urteil vom 10. Dezember 2024 - VI ZR 230/23, Rn. 21; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2024 - VI ZR 311/23, Rn. 21; auch OLG Stuttgart, Urteil vom 16. Oktober 2019 - 4 U 120/19, Rn. 144; OLG Stuttgart, Urteil vom 01. Februar 2023 - 4 U 144/22, Rn. 164; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2024 - 4 U 129/23, Rn. 100, jew. zit. nach juris). Bei der Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Verfügungsbeklagten einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers andererseits ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Presse zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht grundsätzlich auf eine anonymisierte Berichterstattung verwiesen werden kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. Januar 2012 - 1 BvR 2499/09, Rn. 39; BVerfG, Beschluss vom 06. November 2019 - 1 BvR 16/13, Rn. 144; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17, Rn. 12; BGH, Urteil vom 09. März 2021 - VI ZR 73/20, Rn. 21; BGH, Urteil vom 31. Mai 2022 - VI ZR 95/21, Rn. 19, jew. zit. nach juris). Auch ist zu berücksichtigen, dass sich die von dem Verfügungskläger gerügten Verdachtsvorwürfe letztlich allesamt allein auf seine berufliche Sozialsphäre beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 17; BGH, Urteil vom 02. Juli 2019 - VI ZR 494/17, Rn. 36; BGH, Urteil vom 08. November 2022 - VI ZR 65/21, Rn. 22, jew. zit. nach juris), deren Schutz erheblich geringer ist als beispielsweise derjenige der Privat- oder gar Intimsphäre. Äußerungen im Rahmen der Sozialsphäre dürfen nur in Fällen schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa dann, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder eine Prangerwirkung zu besorgen ist (vgl. erneut BGH, Urteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, Rn. 21; auch BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 - VI ZR 437/19, Rn. 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Januar 2022 - 16 U 94/21, Rn. 25; OLG Frankfurt, Beschluss vom 27. Juni 2024 - 16 W 21/22, Rn. 19; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 18. Dezember 2024 - 9 U 38/24, Rn. 47, jew. zit. nach juris). Zu erkennen ist eine solch weitreichende Wirkung vorliegend indes nicht. Wie bereits oben dargestellt, geht von den angegriffenen Fragestellungen bei gebührender Berücksichtigung ihres Kontextes eine präjudizielle Wirkung nicht aus. Allein der Umstand, dass der Verfügungsbeklagte insofern gegebenenfalls als wenig kompetent wahrgenommen wird, genügt nicht, um seinem Schutzinteresse hierbei Vorrang vor dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu verleihen, zumal die sich hierdurch etwaig ergebende Prangerwirkung nicht über diejenige hinausgeht, die den Verfügungskläger schon aufgrund seiner unstreitigen Stellung als Geschäftsführer der S.A. GmbH in dem für die Umstände der streitgegenständlichen Berichterstattung ausschlaggebenden Zeitraum trifft: Denn ungeachtet der Frage, ob gerechtfertigt oder nicht, ist es der Position als verantwortlicher Geschäftsführer gerade zu einem gewissen Grad inhärent, sich im Fall einer wirtschaftlichen Schieflage mit dem Vorwurf konfrontiert zu sehen, selbst nicht ordnungsgemäß gearbeitet zu haben. Gerade aufgrund dieser hervorgehobenen Position und der hiermit einhergehenden Verantwortung bezieht ein Geschäftsführer typischerweise ein im Verhältnis zu einem „kleinen“ Angestellten deutlich höheres Gehalt. בב) Auch hinsichtlich der verbleibenden Verfügungsanträge zu den Ziffern I.5. („[...] womöglich Stadt und Aufsichtsrat bewusst getäuscht hat [...]“) und I.7. („[...] vom Informationsfluss (bewusst) ausgeschlossen wurde [...]“) sowie I.10. („[...] T. vorsätzlich falsche Zahlen genannt hat und das Aufsichtsgremium bewusst, wissentlich und willentlich falsch informiert hat [...]“), I.11. („[...] wenn festgestellt wird, dass T. den Aufsichtsrat bewusst angeschmiert hat [...]“) und I.12. („Zudem wurden dem Aufsichtsrat und der Stadtverwaltung bis November 2024 falsche Zahlen vorgelegt.“) vermag die Kammer unter Zugrundelegung des Maßstabes der Verdachtsberichterstattung einen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers nicht zu erkennen. Wiederum kann in diesem Zusammenhang auf die bereits oben herausgestellten Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Bezug genommen werden. Mit Blick auf die nunmehr konkret zu beurteilenden Klageanträge bedarf es insofern der folgenden Präzisierungen: ա) Mit Blick auf den Verfügungsantrag zu Ziffer I.5., der sich auf eine Passage der Berichterstattung der Verfügungsbeklagten vom 08.04.2025, 18:32 Uhr, bezieht, ist in Ergänzung zu den bereits dargestellten Erwägungen zunächst festzuhalten, dass zum Zeitpunkt von dessen Veröffentlichung die letzte Stellungnahme des Verfügungsklägers vom 08.04.2025, 19:35 Uhr, noch nicht vorlag. Dies ändert indes nach Auffassung der Kammer nichts daran, dass gleichwohl eine ausreichende Anhörung aus den bereits dargestellten Gründen zu bejahen ist. Denn die wesentliche Stellungnahme des Verfügungsklägers in Gestalt eines allgemeinen Dementis unter dem Hinweis, dieses sei „alles nicht zitierfähig“, war bereits zuvor erfolgt. Die letzte Nachricht vom 08.04.2025, 19:35 Uhr, ist insofern ohne Bedeutung, als diese lediglich eine nachträgliche Bekräftigung der ohnehin bereits verneinten Zitierfähigkeit darstellt. Soweit diese Textnachricht hinsichtlich der Frage des Erfordernisses einer neuerlichen Anhörung Bedeutung erlangte, ist dies betreffend den Bericht vom 08.04.2025, 18:32 Uhr, ersichtlich nicht der Fall, da auch diesbezüglich keine wesentlichen neuen Erkenntnisse seit 16:40 Uhr vorlagen beziehungsweise Eingang in die angegriffene Berichterstattung fanden. Unter Berücksichtigung des Kontextes der angegriffenen Passage erkennt die Kammer insofern auch keine präjudizielle Vorverurteilung des Verfügungsklägers. Eine solche mag zwar isoliert betrachtet anzunehmen sein, diese Betrachtungsweise verbietet sich allerdings (vgl. bereits oben BGH, Urteil vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99, Rn. 24; OLG München, Urteil vom 05. März 2024 - 18 U 2827/23 Pre e, Rn. 34; OLG Bamberg, Beschluss vom 17. Dezember 2024 - 6 W 12/24 e, Rn. 75; OLG Dresden, Beschluss vom 14. April 2025 - 4 U 1466/24, Rn. 6, jew. zit. nach juris). Insofern darf bei der Beurteilung der angegriffenen Passage nicht unberücksichtigt bleiben, dass sich dieser unmittelbar der Satz: „Gut ist es, in einem Land zu leben, in dem es Gerichte gibt, die das klären können.“ anschließt. Spätestens hierdurch macht die Verfügungsbeklagte nämlich im Sinne der Verdachtsberichterstattung hinreichend klar, dass gerade kein bereits feststehender Sachverhalt berichtet wurde und gerade nicht abschließend eine bewusste Täuschung durch den Verfügungskläger festgestellt werden kann. բ) Der Verfügungsantrag zu Ziffer I.7. wiederum begegnet zunächst vor dem Hintergrund des Erfordernisses der persönlichen Betroffenheit ähnlichen Bedenken wie diese auch hinsichtlich des Verfügungsantrages zu Ziffer I.15. bereits dargestellt wurden. Denn soweit sich der Verfügungskläger nunmehr dagegen wendet, die Verfügungsbeklagte impliziere in ihrer Berichterstattung, er habe Mitarbeiter der S.A. GmbH bewusst von erforderlichen Informationen ausgeschlossen, ergibt sich auch die Individualisierung dieses Vorwurfes dem Verfügungskläger gegenüber erst aus dem größeren Gesamtkontext der Passage. Ungeachtet dessen versteht sich die angegriffene Äußerung schon kontextuell als lediglich ein Erklärungsversuch unter mehreren, wobei die Verfügungsbeklagte auch die Möglichkeit der Angst einzelner Mitarbeiter vor einem Statusverlust oder diejenige der Inkompetenz der betreffenden Mitarbeiter gleichberechtigt in den Raum stellt. Auch insofern ist jedenfalls keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers zu sehen. Dass die Möglichkeit eines Fehlverhaltens des Verfügungsklägers als eine Option in den Raum gestellt wird, ohne diese dabei aber gegenüber den anderen Erklärungsversuchen als vorzugswürdig oder wahrscheinlicher darzustellen, genügt nicht, um insofern eine präjudizielle Wirkung dergestalt, der Verfügungskläger werde als eines bloßen Verdachts bereits überführt dargestellt, zu begründen. Soweit der Verfügungskläger wiederum eine nur unzureichende Stellungnahme rügt und die Auffassung vertritt, er habe zwischenzeitlich neuerlich zu den - letztlich aber inhaltlich gleichen - Vorwürfen angehört werden müssen, sieht die Kammer hinsichtlich des Berichts vom 13.05.2025 keine andere Betrachtung für geboten als diejenige, die sie bereits oben hinsichtlich des zwei Tage späteren Berichts angestellt hat. Insofern verbleibt es bei der Auffassung der Kammer, wonach eine neuerliche Anhörung jedenfalls aufgrund der unveränderten Tatsachengrundlage sowie der Erklärung des Verfügungsklägers, sich selbst bei gebotener Zeit an die Verfügungsbeklagte zu wenden, entbehrlich war. գ) Die Verfügungsanträge zu den Ziffern I.10. und I.11. betreffend die Berichterstattung vom 14.05.2025 sind nach Auffassung der Kammer identisch zu würdigen. Deutlich stellt insbesondere die mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.10. angegriffene Textpassage zumindest unter Berücksichtigung des Folgesatzes wiederum dar, dass neben einer bewussten Täuschung durch den Verfügungskläger zumindest auch die Möglichkeit einer fehlenden Sachkompetenz in Erwägung zu ziehen ist. Auch hier geht mit der Berichterstattung keine Vorverurteilung im Hinblick auf den von dem Verfügungskläger gerügten Vorwurf einer Strafbarkeit nach § 266 StGB einher. Denn wiederum stellt die Verfügungsbeklagte schlicht beide Optionen einander gegenüber und äußert sich unterschiedslos zu den Folgen, die das Eintreten der einen oder der anderen Möglichkeit haben könnte. Sie gibt dabei nicht zu erkennen, einer der beiden Konstellationen, insbesondere nicht derjenigen einer bewussten Täuschung durch den Verfügungskläger, den Vorzug zu geben. Wiederum kann der Verfügungsbeklagten in diesem Zusammenhang allenfalls zum Vorwurf gemacht werden, sich lediglich auf den Verfügungskläger in wenig vorteilhaftem Licht darstellende Erklärungsversuche beschränkt zu haben. Der in den Raum gestellte Vorwurf der Unfähigkeit ist jedoch kein Unwerturteil im eigentlichen Sinne, wie die Kammer bereits oben etabliert hat. Der mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.11. angegriffene Textabschnitt derselben Berichterstattung ist insofern im Gesamtkontext jedenfalls des Berichts vom 14.05.2025 und damit auch der in dem soeben behandelten Verfügungsantrag zu Ziffer I.10. thematisierten Formulierung zu verstehen. Insofern erachtet es die Kammer als unschädlich, dass die Verfügungsbeklagte nicht dauerhaft mehrere Möglichkeiten evaluiert. Sie hat jedenfalls einleitend deutlich gemacht, mehrere Möglichkeiten für denkbar zu halten. Ferner handelt es sich bei dem angegriffenen Textabschnitt um einen solchen, der sich speziell damit beschäftigt, inwiefern gegebenenfalls „Schadensbegrenzung“ in Betracht zu ziehen sei. Die Verfügungsbeklagte verhält sich insofern insbesondere zu der Möglichkeit eines etwaigen Versicherungsschutzes und stellt dabei heraus, dass ein solcher im Fall vorsätzlichen Verhaltens jedenfalls nicht greifen könne. Schon diese Prämisse der angegriffenen Textpassage macht indes klar, jedenfalls in Zusammenschau mit dem zuvor besprochenen Verfügungsantrag zu Ziffer I.10., dass insofern lediglich auf eine der gleichberechtigten Möglichkeiten näher eingegangen wird. Unausgesprochen, jedoch für den durchschnittlichen Rezipienten hinreichend klar, bleibt der Umkehrschluss, der von der seitens der Verfügungsbeklagten ebenfalls in den Raum gestellten Unfähigkeit auf einen sodann zwar möglicherweise bestehenden Versicherungsschutz abzielt, gleichzeitig aber negative politische Konsequenzen aus Sicht der Verfügungsbeklagten nach sich ziehen dürfte. դ) Hinsichtlich des Verfügungsantrages zu Ziffer I.12. lässt die Kammer letztlich offen, ob trotz der insofern offenen grammatikalischen Formulierung angesichts des ersichtlichen Kontextes derselben gleichwohl von einem Zitat ausgegangen werden kann oder ob es sich, im Einklang mit der bloßen Formulierung, um eine eigene Aussage der Verfügungsbeklagten handelt. Soweit man nämlich davon ausgeht, dass es sich insofern um eine positive Aussage, deren Inhalt der Verfügungsbeklagten zurechenbar ist, handelt, erkennt die Kammer mit Blick auf die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung wiederum keinen Verfügungsanspruch des Verfügungsklägers. Auch insofern ist wiederum festzuhalten, dass sich eine persönliche Betroffenheit des Verfügungsklägers in dieser Hinsicht gerade erst aus einer Kontextualisierung der angegriffenen Äußerung mit weiteren, den Verfügungskläger in diesem Zusammenhang ausdrücklich nennenden Aussagen, ergibt. Wenn aber erst in diesem Kontext die persönliche Betroffenheit des Verfügungsklägers hervortritt, erscheint es der Kammer nicht geboten, gleichzeitig die angegriffene Formulierung ohne diesen Kontext zu würdigen. So ergibt sich zwar, dass die angegriffene Passage selbst die Vorlage falscher Zahlen bis einschließlich November 2024 de facto als Wahrheit darstellt, im weiteren Verlauf der Berichterstattung wird indes aus Sicht der Kammer klar, dass auch dieser Schluss letztlich auf einer dahingehenden Mitteilung des Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH beruht. Insofern macht sich die Verfügungsbeklagte diese zwar jedenfalls zu eigen, allerdings bleibt in diesem Zusammenhang zumindest mit Blick auf das für eine Verdachtsberichterstattung zu vermittelnde Unwertelement festzuhalten, dass wiederum keine Angabe dazu gemacht wird, ob hier ein vorsätzliches Verhalten zugrundeliegt beziehungsweise weshalb es zu der Vorlage fehlerhafter Zahlen gekommen sein mag. 2) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO und folgt dem prozentualen Obsiegen und Unterliegen der Parteien mit Blick auf den zu bildenden Streitwert. Dabei ist die Kammer zur Bestimmung der jeweiligen Prozentsätze von der Prämisse ausgegangen, dass jedem der 15 mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I. gestellten Einzelanträge im Verhältnis zueinander derselbe Wert zukommt. 3) Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 1 ZPO, soweit hinsichtlich des Teil-Anerkenntnisurteils eine vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung tenoriert wurde. Im Übrigen beruht die Anordnung einer dahingehenden Sicherheitsleistung mit Blick auf die Vollstreckungsmöglichkeit des Verfügungsklägers auf den §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, S. 2 ZPO i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Angesichts des Streitwertes in vorliegender Sache sowie der nur anteiligen Kostentragungslast der Verfügungsbeklagten zu 2/15 ist nicht davon auszugehen, dass der Verfügungskläger hinsichtlich seiner Kosten wegen eines Betrages, der 1.500,00 € übersteigt, die Zwangsvollstreckung betreiben kann. Soweit die Verfügungsbeklagte ihrerseits wegen ihrer Kosten die Zwangsvollstreckung wird betreiben können, ist aus denselben Gründen davon auszugehen, dass der sich hieraus ergebende Betrag 1.500,00 € übersteigen wird. Entsprechend war die vorläufige Vollstreckungsmöglichkeit insofern von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, § 709 S. 1, S. 2 ZPO. 4) Die Festsetzung des Streitwertes gründet sich auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO. Gemäß § 3 ZPO hat die Kammer den Wert nach freiem Ermessen entsprechend dem Interesse des Verfügungsklägers festzusetzen. In der Antragsschrift vom 05.06.2025 ist der Streitwert vorläufig mit 75.000,00 € angegeben. An dieser Wertangabe hat sich die Kammer orientiert, denn ihr kommt, obschon nicht bindend, grundsätzlich für die gerichtliche Streitwertbestimmung nach der Rechtsprechung erhebliches Gewicht zu (vgl. BGH, Beschluss vom 08. Oktober 2012 - X ZR 110/11, Rn. 4; OLG Stuttgart, Beschluss vom 03. Januar 2023 - 4 AR 4/22, Rn. 18; OLG Stuttgart, Beschluss vom 06. Februar 2023 - 4 W 103/22, Rn. 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 11. Juli 2024 - 6 W 54/24, Rn. 4, jew. zit. nach juris). Der Verfügungskläger hat den Streitwert offenkundig unter Zugrundelegung eines Betrages von 5.000,00 € für jeden der insgesamt 15 mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I. geltend gemachten Einzelanträge bemessen. Dies entspricht der üblichen Praxis (vgl. Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025, ZPO § 3 Rn. 26; Zöller/Herget, Zivilprozessordnung, 35. Aufl. 2024, § 3 ZPO Rn. 16.57; auch OLG Dresden, Beschluss vom 01. Juli 2024 - 4 W 430/24, Rn. 14; OLG Dresden, Beschluss vom 03. September 2024 - 4 W 497/24, Rn. 18; OLG Dresden, Beschluss vom 08. Januar 2025 - 4 U 1090/24, Rn. 14, jew. zit. nach juris), so dass die Kammer keine Veranlassung sieht, von dem mitgeteilten Streitwert nach oben oder unten abzuweichen, wenngleich dies im Einzelfall grundsätzlich möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2006 - VI ZB 73/04, Rn. 2; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21, Rn. 11, jew. zit. nach juris). Ein Abschlag hiervon mit Blick auf das in dem einstweiligen Rechtsschutz betriebene Verfahren ist nicht angezeigt. Zwar wird in diesem Zusammenhang regelmäßig eine Bruchteilsbewertung zwischen einem Drittel (vgl. etwa Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 02. April 2007 - 3 W 57/06, Rn. 5; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03. Februar 2014 - 5 W 4/14, Rn. 13; OLG Dresden, Beschluss vom 14. August 2023 - 22 W 443/22, Rn. 25, jew. zit. nach juris) und der Hälfte (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 24. April 2008 - 15 W 22/08, Rn. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 05. September 2008 - 2 W 22/08, Rn. 12, jew. zit. nach juris) des Hauptsachestreitwertes vorgenommen, wenn aber die beabsichtigte einstweilige Verfügung der Verwirklichung des Hauptsachebegehrens zumindest nahe kommt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 12. September 2011 - 101 W 1/11, Rn. 9; unter Betonung des Befriedigungsinteresses auch OLG München, Urteil vom 20. Juni 2018 - 7 U 1079/18, Rn. 63; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 01. Februar 2021 - 6 W 55/20, Rn. 7; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21. Juli 2022 - 10 U 65/22, Rn. 134, jew. zit. nach juris), ist ein Abschlag indes nicht obligat. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem im Fall des gewünschten Erlasses der einstweiligen Verfügung der Verfügungskläger sein Rechtsschutzziel jedenfalls einstweilen vollständig und unbedingt in gleichem Maße wie im Fall eines erstinstanzlichen Hauptsacheurteils erreicht hätte. In dem vorliegenden Rechtsstreit nimmt der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte, Verantwortliche im Sinne des § 18 Abs. 2 MStV der Webseite s.-p..de (Anlage ASt2, Bl. 6-9 d.AnlH./ASt.), auf Unterlassung verschiedener Äußerungen im Rahmen ihrer Berichterstattung betreffend die finanzielle Lage der S.A. GmbH in Anspruch. Der Verfügungskläger fungierte ab dem 01.04.2019 als gewählter Geschäftsführer der S.A. GmbH. Mit Schreiben datierend auf den 12.12.2024 (Anlage ASt3, Bl. 10-12 d.AnlH./ASt.) erfolgte die Abberufung des Verfügungsklägers als Geschäftsführer samt außerordentlicher Kündigung des bis dahin bestehenden Dienstvertrages entsprechend dem dahingehenden Beschluss, welchen die Gesellschafterversammlung der S.A. GmbH zuvor getroffen hatte. Die Verfügungsbeklagte berichtete - insoweit inhaltlich von dem Verfügungskläger nicht angegriffen - sowohl über die Bestellung als auch die Abberufung des Verfügungsklägers (Anlagen ASt1 und ASt3a, Bl. 1-3, 13-16 d.AnlH./ASt.). Gegen die Kündigung seines Dienstvertrages beschritt der Verfügungskläger mit Klageschrift vom 19.12.2024 den Rechtsweg, was wiederum Gegenstand einer - vorliegend nicht streitgegenständlichen - Berichterstattung seitens der Verfügungsbeklagten war (Anlage ASt4a, Bl. 22-25 d.AnlH./ASt.). Das gerichtliche Verfahren betreffend die Kündigung des Dienstvertrages zwischen dem Verfügungskläger und der S.A. GmbH dauert unverändert an. Am 08.04.2025, 06:03 Uhr, veröffentlichte die Verfügungsbeklagte - ohne dem Verfügungskläger zuvor Gelegenheit zu einer Stellungnahme einzuräumen - auf ihrer Webseite unter der Überschrift: „S.A.: Es droht ein Defizit in Millionen-Höhe“ einen Beitrag (Anlage ASt5, Bl. 26-28 d.AnlH./ASt.), welcher sich in Erwartung einer auf 13:00 Uhr desselben Tages angekündigten Presskonferenz erstmalig mit der finanziellen Lage der S.A. GmbH auseinandersetzte. In dem vorgenannten Artikel findet sich unter anderem die mit dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.1. gerügte Textpassage. Im Rahmen der vorgenannten Pressekonferenz äußerten sich der Oberbürgermeister B. der Stadt A. als Aufsichtsratsvorsitzender der S.A. GmbH und deren neuer Geschäftsführer S. wiederum zu der finanziellen Situation der S.A. GmbH unter Bezugnahme auf eine durch ein externes Wirtschaftsprüfungsunternehmen durchgeführte Untersuchung des Finanzstatus und der Liquiditätslage der S.A. GmbH. Der breiten Öffentlichkeit bekannt war der in diesem Zusammenhang erstellte Bericht indes nicht. Im Anschluss an die durchgeführte Pressekonferenz kontaktierte der Chefredakteur B. der Verfügungsbeklagten den Verfügungskläger um 16:03 Uhr über dessen L.-Profil und erkundigte sich, ob sich der Verfügungskläger in diesem Zusammenhang äußern wolle. Konkret fragte der für die Verfügungsbeklagte handelnde Chefredakteur B. auszugsweise (Anlage ASt7, Bl. 35 d.AnlH./ASt.): „[...] Wollen Sie sich zu den Vorwürfen, die heute seitens der S. und der Stadt A. gemacht worden sind, äußern? Es steht Untreue im Raum, ebenso der Vorwurf, Zahlen und Entwicklungen verschleiert zu haben... [...]“ Auf diese Anfrage antwortete der Verfügungskläger um 16:40 Uhr mit einer eigenen Textnachricht folgenden Inhaltes (Anlage ASt7, Bl. 35 d.AnlH./ASt.): „[...] Die Vorwürfe sind sehr schwerwiegend, komplett substanzlos und werden von mir vollumfänglich zurückgewiesen. Bemerkenswerterweise werden ja - außer „T. ist an Allem schuld“ keine spezifischen, plausiblen Begründungen genannt. Da wird gerade ein feines Schauspiel aufgeführt... [...] P.S. Alles nicht zitierfähig.“ Wiederum am 08.04.2025 veröffentlichte die Verfügungsbeklagte auf ihrer Webseite um 17:19 Uhr einen weiteren Beitrag mit der Überschrift: „Hiobsbotschaft für A.: 25 Millionen Defizit bei den S.“ (Anlage ASt6, Bl. 29-34 d.AnlH./ASt.), der im Wesentlichen den Inhalt der zuvor an demselben Tag abgehaltenen Pressekonferenz rekapituliert: Neben einem Liveticker zu der Pressekonferenz selbst beinhaltet der betreffende Beitrag in weiten Teilen indirekte und direkte Zitate solcher Äußerungen, die im Rahmen der Pressekonferenz seitens der Verantwortlichen, dem Aufsichtsratsvorsitzenden B. der S.A. GmbH und deren aktuellem Geschäftsführer S., getätigt wurden. Auf die als „nicht zitierfähig“ bezeichnete Erklärung des Verfügungsklägers im Rahmen der von diesem um 16:40 Uhr über L. gesandten Nachricht ging die Verfügungsbeklagte in ihrem Bericht nicht ein. Auch das dort enthaltene Dementi des Verfügungsklägers bezüglich gegen ihn erhobener Vorwürfe wird in dem betreffenden Bericht nicht erwähnt. Stattdessen enthält dieser unter anderem diejenigen streitgegenständlichen Äußerungen, gegen die sich der Verfügungskläger in seinen Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.2. bis I.4. wendet. Erst um 18:31 Uhr reagierte der Chefredakteur B. der Verfügungsbeklagten wiederum über L. auf die Antwort des Verfügungsklägers und erklärte hierbei, diesen dahingehend zu verstehen, er wolle sich derzeit nicht äußern. Gleichwohl könne sich der Verfügungskläger aber, falls er eine Stellungnahme in Zukunft beabsichtige, telefonisch bei ihm melden (Anlage ASt7, Bl. 35 d.AnlH./ASt.; Anlage AG3, Bl. 5 d.AnlH./AGg.). Die Verfügungsbeklagte veröffentlichte in der Folge bereits um 18:32 Uhr einen als „Kommentar“ bezeichneten Beitrag unter der Überschrift: „A., die S. und das 25-Millionen-Loch: Steuern, Schulden oder Tafelsilber?“ (Anlage ASt9, Bl. 37-38 d.AnlH./ASt.). Wiederum findet sich in dem Bericht kein Hinweis auf die als „nicht zitierfähig“ über L. erfolgte inhaltliche Stellungnahme des Verfügungsklägers hinsichtlich gegen ihn erhobener Vorwürfe. Jedoch formuliert die Verfügungsbeklagte in dem betreffenden Bericht dahingehend, der Verfügungskläger habe die Stadt A. sowie den Aufsichtsrat der S.A. GmbH „womöglich bewusst getäuscht“, wie der Verfügungskläger mit seinem Verfügungsantrag zu Ziffer I.5. rügt. Erst im Nachgang hierzu, um 19:35 Uhr des 08.04.2025, reagierte der Verfügungskläger nochmals per L. auf die letzte Nachricht des Chefredakteurs B. der Verfügungsbeklagten und äußerte, er werde sich melden, wenn die Zeit für eine Stellungnahme seinerseits gekommen sei (Anlage ASt7, Bl. 35 d.AnlH./ASt.; Anlage AG3, Bl. 5 d.AnlH./AGg.). Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung war dies indes nicht der Fall. Auch in der Folgezeit berichtete die Verfügungsbeklagte immer wieder im Zusammenhang mit der finanziellen Situation der S.A. GmbH unter namentlicher Nennung des Verfügungsklägers, ohne diesem vor der jeweiligen Berichterstattung neuerlich Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben. So finden sich die in den Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.6. und I.7. angegriffenen Formulierungen in einem Beitrag der Verfügungsbeklagten vom 13.05.2025, 19:30 Uhr, mit der Überschrift: „S.A.: Auch für 2025 droht ein saftiges Minus“ (Anlage ASt12, Bl. 43-46 d.AnlH./ASt.). Die mit den Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.8. bis I.11. gerügten Formulierungen der Verfügungsbeklagten finden sich wiederum in einem als „Kommentar“ bezeichneten Beitrag vom 14.05.2025, 18:02 Uhr, unter der Überschrift: „In Sachen S.A.: Bitte keinen Kuhhandel!“ (Anlage ASt13, Bl. 47-48 d.AnlH./ASt.). Zuletzt streitgegenständlich berichtete die Verfügungsbeklagte unter dem 15.05.2025, 10:02 Uhr, über die Thematik. Der Bericht trägt den Titel: „Fehlende S.-Millionen: A. OB will Ex-Geschäftsführer verklagen“ (Anlage ASt14, Bl. 49-53 d.AnlH./ASt.). In dem Bericht finden sich diejenigen Textpassagen, welche der Verfügungskläger mit seinen Verfügungsanträgen zu den Ziffern I.12. bis I.15. angreift. Über den Fortgang des gerichtlichen Verfahrens zwischen dem Verfügungskläger und der S.A. GmbH berichtete die Verfügungsbeklagte außerdem mit - streitgegenständlich nicht angegriffenem - Artikel vom 04.06.2025, 12:17 Uhr, unter der Überschrift: „Rechtsstreit um S.A.: Verhandlungstermin erneut verlegt“ (Anlage ASt14a, Bl. 53-54 d.AnlH./ASt.). Sämtliche der streitgegenständlichen Berichte der Verfügungsbeklagten thematisieren neben der finanziellen Lage der S.A. GmbH und der Folgen, die sich hieraus auch für die Stadt A. selbst ergeben könnten, die Frage nach der Ursache hierfür. In diesem Zusammenhang benennt die Verfügungsbeklagte verschiedentlich den Verfügungskläger als früheren Geschäftsführer der S.A. GmbH und potenziellen Verursacher der finanziellen Schieflage, die sich den Berichten der Verfügungsbeklagten entnehmen lässt. Rekurrierendes Thema ist dabei insbesondere die von der Verfügungsbeklagten aufgeworfene Frage, ob der Verfügungskläger bewusst wissentlich und willentlich unzutreffende Zahlen gegenüber dem Aufsichtsrat der S.A. GmbH kommuniziert oder aber es diesem insofern schlicht an der erforderlichen Sachkunde gemangelt habe. Auch eine etwaige Verantwortlichkeit von Mitarbeitern der S.A. GmbH und deren Aufsichtsrates wird, obschon weniger vehement, vereinzelt angesprochen. Bis zuletzt bestand indes keine abschließende Gewissheit über die konkreten Ursachen der berichteten finanziellen Schieflage der S.A. GmbH. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 21.05.2025 (Anlage ASt15, Bl. 55-70 d.AnlH./ASt.) ließ der Verfügungskläger die Verfügungsbeklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hinsichtlich der nunmehr streitgegenständlichen Verfügungsanträge zu Ziffer I. auffordern. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 23.05.2025 (Anlage ASt 16, Bl. 71-74 d.AnlH./ASt.) wies die Verfügungsbeklagte dieses Ansinnen zurück. Der Verfügungskläger behauptet, er habe kein wie auch immer inhaltlich geartetes Fehlverhalten an den Tag gelegt, dessentwegen es bei der S.A. GmbH zu einem Defizit gekommen sei. Er habe vielmehr die S.A. GmbH stets ordnungsgemäß unter Wahrung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes geführt und den Aufsichtsrat zeitnah und umfassend über die Unternehmenssituation informiert. Insbesondere habe er nicht bewusst falsche Zahlen mitgeteilt oder gar den Aufsichtsrat bewusst getäuscht. Positive Prognosen stammten vielmehr von dem kaufmännischen Leiter und seien von dem Verfügungskläger lediglich aufgrund seiner Position als Geschäftsführer formal dem Aufsichtsrat unterbreitet worden. Er selbst habe bereits im September 2024 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Jahresabschlusses 2023 und den Hochrechnungen für das Jahr 2024 kundgegeben. Jedenfalls treffe es nicht zu, dass das externe Wirtschaftsprüfungsunternehmen nunmehr Verluste von 1.470.000,00 € für das Jahr 2023 beziehungsweise 25.000.000,00 € für das Jahr 2024 errechnet habe. Nach Auffassung des Verfügungsklägers greife die angegriffene Berichterstattung der Verfügungsbeklagten in unzulässiger Weise in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt seines sozialen Geltungsanspruches ein. Jedenfalls aus dem Kontext der Gesamtberichterstattung ergebe sich für den durchschnittlichen Leser der Verdacht, der Verfügungskläger habe den Aufsichtsrat der S.A. GmbH bewusst getäuscht und mit falschen Zahlen versorgt, wodurch es zu der ebenfalls berichteten finanziellen Schieflage gekommen sei. Diese Vorwürfe seien geeignet, sein Ansehen und seinen guten Ruf in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen. Die Berichterstattung erweise sich insofern als rechtswidrig, weil das Schutzinteresse des Verfügungsklägers die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten überwöge. Dies folge aus den Grundsätzen über die Verdachtsberichterstattung: Da kein endgültig feststehender Sachverhalt Inhalt der angegriffenen Berichterstattung sei, gleichzeitig aber auch außerhalb von Straf- und Ermittlungsverfahren die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung Anwendung finden könnten, müsse sich die Verfügungsbeklagte an diesen Grundsätzen orientieren. Insofern fehle es bereits an dem erforderlichen Mindestbestand an Beweistatsachen. Die Berichterstattung sei inhaltlich unrichtig, auf die Mitteilungen der S.A. GmbH könne sich die Verfügungsbeklagte nicht berufen. Vielmehr sei sie verpflichtet gewesen, auch diese eigenständig auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen, zumal sie sich die zitierten Äußerungen durch „boulevardeske“ Einbindung in ihre Berichterstattung auch inhaltlich zu eigen gemacht habe. Auch der Aufsichtsratsvorsitzende B. der S.A. GmbH stelle als gleichzeitiger Oberbürgermeister der Stadt A. keine privilegierte Quelle in dieser Hinsicht dar, da er selbst die von ihm öffentlich gemachten Aussagen nicht hinreichend auf deren Wahrheitsgehalt untersucht habe. Dies gelte insbesondere mit Blick auf die Höhe der mitgeteilten Verluste. Weiter sei jedenfalls das Erfordernis der Anhörung des Verfügungsklägers nicht erfüllt. Die Textnachricht vom 08.04.2025 sei schon insofern unbeachtlich, weil diese fehlerhaft einen Untreuevorwurf enthalte, der seitens der S.A. GmbH und der Stadt A. überhaupt nicht kommuniziert worden sei. Zudem sei dem Verfügungskläger der wesentliche Kern der Vorwürfe nicht hinreichend konkret mitgeteilt worden. Auch die erforderlichen Anknüpfungstatsachen, auf welche sich die Verfügungsbeklagte gestützt habe, seien dem Verfügungskläger im Rahmen der Anfrage fälschlich nicht mitgeteilt worden, so dass er sich hierzu nicht habe verhalten können. Im Übrigen sei die Verfügungsbeklagte jedenfalls verpflichtet gewesen, den Verfügungskläger vor weiterer Berichterstattung insbesondere im Monat Mai 2025 neuerlich anzuhören. Dass der Verfügungskläger sämtliche Stellungnahme ablehne, sei seiner Reaktion auf die am 08.04.2025 erfolgte Anfrage nicht zu entnehmen. Zumindest aber sei die Verfügungsbeklagte im Sinne einer ordnungsgemäßen Anhörung verpflichtet gewesen, das Dementi des Verfügungsklägers in ihrer Berichterstattung aufzugreifen. Soweit der Verfügungskläger seine Äußerung als „nicht zitierfähig“ bezeichnet habe, binde das die Verfügungsbeklagte zum einen nicht, zum anderen folge hieraus lediglich ein Vorbehalt hinsichtlich wörtlicher Zitierungen. Paraphrasierungen blieben indes gestattet und hätten insofern erfolgen müssen. Schließlich begründe die angegriffene Berichterstattung der Verfügungsbeklagten eine Vorverurteilung des Verfügungsklägers. Es werde der Eindruck erweckt, das Verhalten des Verfügungsklägers habe zu einem Defizit der S.A. GmbH in Höhe von 25.000.000,00 € geführt. Der Verfügungskläger beantragt mit seiner der Verfügungsbeklagten am 06.06.2025 zugestellten Antragsschrift: Der Verfügungsbeklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen an ihren gesetzlichen Vertretern, untersagt, in Bezug auf den Verfügungskläger zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen: 1. „„Die S. wurden in den vergangenen beiden Jahren sehenden Auges in die Richtung einer Wand zugesteuert“, sagt eine Person, die in der nichtöffentlichen Sitzung des Gemeinderats anwesend war. Verantwortlich war da der geschasste C.T. Geschäftsführer, der offensichtlich (zu) viele Freiheiten vom Aufsichtsrat genoss. Oder es verstand, gewisse Zahlen so zu verstecken, dass sie nicht entdeckt werden konnten.“ wie geschehen unter https:// […] 2. „Im Februar 2024 musste die Stadt aber eine Bürgschaft übernehmen, Probleme konkretisierten sich, obwohl die Berichte im Aufsichtsrat positiv waren - und auch für 2024 ein positives Ergebnis in Millionenhöhe in Aussicht gestellt wurde. Noch im September und selbst noch im November 2024 habe T. für 2024 einen Gewinn prognostiziert. Eine Fehlinformation, wie sich mittlerweile herausstellte.“ 3. „Hätte der Aufsichtsrat nicht früher reagieren müssen? Auf diese Frage antwortete S., es sei für den Aufsichtsrat nicht zu erkennen gewesen, da kontinuierlich positive Zahlen genannt worden seien. „Wir haben uns nicht nur von T., sondern auch im Januar von unserem kaufmännischen Leiter getrennt“, sagte S.. „Wir haben falsche Prognosen der Geschäftsführung bekommen“, erklärt für den Aufsichtsrat B..“ 4. „Wie B. berichtet, habe es den Jahresbericht im Juni 2024 nicht gegeben. Immer noch habe der Geschäftsführer von einem zu erwartenden Gewinn berichtet. Jahresabschluss für 2024 gab es immer noch nicht. Im November dann die nächste Aufsichtsratssitzung: Immer noch kein Jahresbericht. B. sagt, es habe Widersprüchlichkeiten gegeben. Es hätte mehr Geld auf dem Konto sein müssen. T. habe dann eingeräumt, dass es für 2023 wohl Verluste gibt.“ wie geschehen unter https:// [...] 5. „Ja, es wird um Schuld und Sühne gehen. Vieles deutet darauf hin, dass Ex-Geschäftsführer C.T. einen ganz schlechten Job gemacht hat, womöglich Stadt und Aufsichtsrat bewusst getäuscht hat – und zu Recht entlassen wurde.“ wie geschehen unter https:// [...] 6. „Noch schlimmer: Wie konnte das niemandem auffallen? Gut, der Anfang Dezember geschasste Geschäftsführer C.T., der offensichtlich ein „Meister der Verschleierung“ gewesen ist, hatte angesichts der Zahlen vermutlich genau das zum Ziel.“ 7. „Was nach wie vor die A. Bürgerinnen und Bürger umtreibt: Wieso ist keinem einzigen Mitarbeiter der S. dieses hanebüchene Werken zuwider gewesen? Wieso haben Kontroll-Mechanismen, zum Beispiel durch Abteilungsleiter oder (mittlerweile gefeuerte Prokuristen) nicht gegriffen? Wieso hat sich niemand zum Wohle des Unternehmens gemeldet? Zumindest anonym? Allein dieser Fakt wirft einen Schatten auf die in großen Teilen bereits auch schon ausgetauschte Belegschaft der S.. Die entweder an zentralen Stellen ihr Handwerk nicht verstand, vom Informationsfluss (bewusst) ausgeschlossen wurde oder in einer von C.T. geschaffenen Wohlfühloase den Status nicht verlieren wollte. (...)“ wie geschehen unter https:// [...] 8. „Hat T. den Aufsichtsrat der S. bewusst getäuscht? Oder war er nicht in der Lage, richtige Zahlen zu liefern?“ 9. „Hat T. bewusst oder unbewusst falsch informiert?“ 10. „Diese Frage ist immens wichtig in Bezug auf mögliche Folgen für die Stadt - und den Aufsichtsrat. Denn es entlastet den Aufsichtsrat, wenn T. vorsätzlich falsche Zahlen genannt hat und das Aufsichtsgremium bewusst, wissentlich und willentlich falsch informiert hat. Wäre hingegen T., vereinfacht gesagt, nur unfähig, dann muss sich der Aufsichtsrat schon die Frage gefallen lassen, warum das jahrelang nicht aufgefallen ist. Dies müsste Konsequenzen haben. (...)“ 11. „Es würde OB F.B. und dem Aufsichtsrat politisch helfen, wenn festgestellt wird, dass T. den Aufsichtsrat bewusst angeschmiert hat. Aber dies schließt vermutlich eine Versicherungsleistung aus.“ wie geschehen unter https:// [...] 12. „Zudem wurden dem Aufsichtsrat und der Stadtverwaltung bis November 2024 falsche Zahlen vorgelegt.“ 13. „Hat T. wissentlich falsch informiert?“ 14. „Keine konkrete Aussage macht B. zur Frage, ob der Aufsichtsrat seiner Einschätzung nach von T. wissentlich getäuscht wurde - oder ob er überfordert war.“ 15. „In den Aufsichtsratssitzungen im vergangenen Jahr sei der Aufsichtsrat von der Geschäftsführung mehrfach „falsch informiert worden“, erklärt B..“ wie geschehen unter https:// [...] Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 17.06.2025 hat die Verfügungsbeklagte erklärt, die gegen sie geltend gemachten Verfügungsanträge zu den Ziffern I.1. und I.6. anzuerkennen. Die Verfügungsbeklagte beantragt im Übrigen, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Sie vertritt im Wesentlichen die Meinung, die Verfügungsanträge zu den Ziffern I.1. bis I.5. seien bereits angesichts der Selbstwiderlegung des Eilbedürfnisses aufgrund längeren Zuwartens des Verfügungsklägers unzulässig. Bei Antragstellung am 04.06.2025 sei jedenfalls hinsichtlich der in den Veröffentlichungen vom 08.04.2025 enthaltenen Äußerungen keine Dringlichkeit mehr zu erkennen. Jedenfalls fehle es aber an einem Verfügungsanspruch. Die Berichterstattung der Verfügungsbeklagten sei von der Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG gedeckt, da die Verfügungsbeklagte lediglich die sich aus § 3 LPrG ergebenden öffentlichen Aufgaben erfüllt habe. Soweit die Verfügungsbeklagte insofern lediglich Drittäußerungen zitiere, hafte sie für deren Inhalt nicht, da sie sich diese nicht zu eigen gemacht habe. Dies zeige sich deutlich durch die Nutzung von Anführungszeichen sowie die Benennung der jeweiligen Quelle. Im Übrigen handele es sich bei den den gestellten Anträgen zugrundeliegenden Äußerungen regelmäßig um reine Meinungen, auf die die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung schon nicht anzuwenden seien. Im Gegenteil streite eine Vermutung zugunsten der Zulässigkeit ihrer Verbreitung. Da lediglich mitgeteilte Zahlen bewertet und Zusammenhänge hinterfragt würden, gebe es insofern kein „Richtig“ oder „Falsch“, das für die Annahme einer Tatsachenbehauptung obligat sei. Die Grenzen der Meinungsfreiheit seien auch nicht deshalb überschritten, weil die Beklagte pointiert und boulevardesk berichte, sondern allein, wenn eine Schmähkritik, Verleumdung oder Beleidigung vorliege. Die Verbreitung von Meinungen wie den streitgegenständlichen könne der Verfügungsbeklagten auch nicht untersagt werden. Vielmehr müsse der Verfügungskläger diese vor dem Hintergrund des bestehenden öffentlichen Interesses hinnehmen, auch wenn seine eigene Meinung von derjenigen, die die Verfügungsbeklagte wiedergibt, abweiche. Dass bloße Meinungen geäußert würden, werde auch textlich entsprechend klargestellt, beispielsweise durch die Verwendung einschränkender Einleitungen wie „vermutlich“ oder „womöglich“ oder aber die parallele Benennung mehrerer denkbarer Alternativen. Soweit ihre Wortberichterstattung jedoch Tatsachen enthalte, überwögen gleichwohl die Interessen der Verfügungsbeklagten gegenüber denjenigen des Verfügungsklägers. Dieser sei allenfalls in seiner Sozialsphäre getroffen, weshalb regelmäßig keine Schranken für eine wahrheitsgemäße Berichterstattung bestünden. Auch des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass aufgrund des hohen Verlustes bei der S.A. GmbH und der hiervon ausgehenden Belastung auch des Haushalts der Stadt A. selbst ein überragendes öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestehe. Die Verfügungsbeklagte dürfe insofern insbesondere über die seitens des Oberbürgermeisters B. der Stadt A. kommunizierten Verlustzahlen berichten. Letzterer stelle insofern eine privilegierte Quelle dar, deren Äußerungen ein gesteigertes Vertrauen entgegengebracht werden dürfe. Die Verfügungsbeklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass seitens des Oberbürgermeisters B. der Stadt A. zutreffende Zahlen genannt würden, zumal diese in den angegriffenen Textpassagen ohnehin keinen Niederschlag fänden. Allgemein stelle sich die angegriffene Berichterstattung als übliche Wirtschaftsberichterstattung dar, die nicht den Maßstäben der Verdachtsberichterstattung genügen müsse. Eine Anhörung des Verfügungsklägers sei schon aus diesem Grund entbehrlich, jedenfalls aber habe dieser selbst gegenüber dem Chefredakteur B. der Verfügungsbeklagten eindeutig kommuniziert, nicht zitiert werden zu wollen und eine weitere Stellungnahme abzulehnen. Der Verfügungskläger sei auch trotz eigener dahingehender Ankündigung in der Folge nicht auf die Verfügungsbeklagte zugekommen. Wenn der Verfügungskläger nunmehr gleichwohl fordere, die Verfügungsbeklagte hätte sein Dementi in ihre Berichterstattung integrieren müssen, verhalte er sich widersprüchlich und verstoße gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz des venire contra factum proprium. Auch im Übrigen habe die Verfügungsbeklagte insofern die Grundsätze der zulässigen Verdachtsberichterstattung beachtet: Der erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen folge bereits aus den erfolgten Pressekonferenzen der Stadt A.. Im Übrigen erfolge keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers. Dass dieser mit den berichteten Verlusten in Verbindung gebracht werde, sei vielmehr seiner Stellung als Geschäftsführer in dem betreffenden Zeitraum geschuldet. Wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrages wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst etwaiger Anlagen verwiesen. Die Kammer hat am 17.06.2025 mündlich zur Sache verhandelt und hierbei sowohl den Verfügungskläger als auch - für die Verfügungsbeklagte - den anwesenden Chefredakteur B. jeweils persönlich zur Sache angehört, § 141 Abs. 1 S. 1 ZPO. Auf die entsprechende Sitzungsniederschrift (Bl. 69-73 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen. Der Verfügungskläger hat im Nachgang hierzu mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 18.06.2025 einerseits Stellung zu der durchgeführten Verhandlung bezogen, andererseits aber auch erstmals in Abrede gestellt, dass die dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.2. zugrundeliegende Äußerung in dieser Form von dem Oberbürgermeister B. der Stadt A. getätigt worden sei. Er hat weiter erstmals gerügt, bei der dem Verfügungsantrag zu Ziffer I.4. zugrundeliegenden Textpassage handele es sich um ein Falschzitat. Weiter hat der Verfügungskläger mit ebenfalls nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 24.06.2025 erstmals vorgetragen, zwischenzeitlich werde lediglich von einem Defizit der S.A. GmbH in Höhe von 16.900.000,00 € im Jahr 2024 ausgegangen, woraus sich ergebe, dass die zuvor mitgeteilten Zahlen von dem Oberbürgermeister B. der Stadt A. nicht geprüft worden seien. Er scheide mithin als privilegierte Quelle schon aus diesem Grund aus.