Urteil
16 U 7/24
OLG Frankfurt 16. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0717.16U7.24.00
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Leitsätze
Wird ein Model mit einer erkennbar ungewollt aufgrund eines abrutschenden Oberteils entblößten Brust fotografiert, liegt in der Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.1.2024, Az. 2-03 O 588/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 18.11.2023 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 367,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 18.11.2023 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 10.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wird ein Model mit einer erkennbar ungewollt aufgrund eines abrutschenden Oberteils entblößten Brust fotografiert, liegt in der Veröffentlichung des Fotos eine Persönlichkeitsrechtsverletzung. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 4.1.2024, Az. 2-03 O 588/23, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von € 3.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 18.11.2023 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 367,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 18.11.2023 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Berufung der Klägerin werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 10.000,- festgesetzt. I. Die Parteien streiten um Geldentschädigung und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten wegen der Veröffentlichung eines Bildnisses, das die seinerzeit 2X-jährige Klägerin mit bis unter die Brustwarze entblößter linker und bis an die Brustwarze entblößter rechter Brust anlässlich ihres Auftritts als Model bei der Stadt1er Modenschau1 zeigt und mit welchem die Beklagte den unter dem von ihr betriebenen Onlineauftritt www.zeitung1.de am XX.XX.2023 veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Stadt1er Modenschau1 Busenblitzer bei Modeschau“ sowie den in der von ihr verlegten Printausgabe der „Zeitung1“ vom XX.XX.2023 im Regionalteil veröffentlichten Artikel mit der Überschrift „Busen-Blitzer bei Mode-Schau Stadt1 Modenschau1“ illustrierte. Wegen des Inhalts der Artikel wird auf die Anlage 2 (eA-LG 17/18) Bezug genommen. Das Landgericht hat die Beklagte unter Klageabweisung im Übrigen zur Zahlung einer Geldentschädigung in Höhe von € 5.000,- und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 540,50 jeweils nebst Zinsen verurteilt. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Hiergegen haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung Zahlung einer weiteren Geldentschädigung in Höhe von mindestens € 5.000,-. Sie hebt zunächst hervor, dass sie bei der Antragstellung einen Mindestbetrag angegeben habe und eine Geldentschädigung in Höhe von insgesamt € 15.000,- für angemessen halte. Sie rügt, dass das Landgericht die von der Rechtsprechung zur Bemessung einer Geldentschädigung entwickelten Parameter nicht bzw. nur oberflächlich anwende. Die Veröffentlichung des Fotos vom nackten Busen der Klägerin stelle einen Eingriff in ihre Intimsphäre dar. Hierzu gehöre die eigene Körperlichkeit und die Entscheidung, inwieweit eine Frau Dritten ihre Nacktheit offenbaren möchte. Jeder Eingriff in diesen Bereich erfordere eine strenge Rechtfertigung. Das Landgericht erfasse nicht, dass Art und Schwere der vorliegenden Rechtsverletzung geprägt seien von dem Umstand, dass die Beklagte die Intimität einer noch sehr jungen, jugendlichen Auszubildenden missbraucht habe. Die Klägerin sei nicht prominent und auch kein professionelles Model. Die Beklagte habe sich der Intimsphäre der Klägerin bemächtigt und diese für eigene kommerzielle Interessen instrumentalisiert. Die Verletzung der Intimsphäre habe gerade für die Klägerin besonderes Gewicht, welche ihre Intimsphäre vor öffentlicher und privater Wahrnehmung schütze, sich nicht freizügig exponiere und nicht alle Welt an ihrer Intimität teilhaben lasse oder diese bewusst kommerzialisiere. Die Rechtsverletzung wiege für die Klägerin auch deswegen so schwer, weil sie sich dem christlichen Glauben und den christlichen Werten und der Begegnung mit Gott verbindlich verpflichtet fühle. Für die Klägerin stelle das „intime Fürsichsein“ eine wesentliche Handlungsmaxime dar und definiere einen wesentlichen Bestandteil ihres selbstdefinierten Eigenwerts. Die subjektiv empfundene Beeinträchtigung sei maßgeblich für die Genugtuungsfunktion, welcher die Geldentschädigung zu genügen habe. Das Landgericht benenne auch nicht den Grad des Verschuldens der Beklagten, die bewusst vorsätzlich gehandelt und den nackten schwarzen Busen der noch jugendlichen Klägerin trotz und in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens aus eigenem wirtschaftlichen Interesse kommerziell habe verwerten wollen. Nicht hinreichend würdige das Landgericht ferner, dass die Beklagte den vorsätzlichen Rechtsbruch sowohl im Internet wie auch in der Printausgabe und dort im Regionalteil in einer ungeheuren Reichweite verbreitet habe. Ausführungen dazu, dass der Eingriff eine nachhaltige und fortdauernde Verletzung der Würde der Klägerin darstelle, die dadurch erstmals in Nacktheit der Öffentlichkeit und ihrem familiären und privaten wie auch beruflichen und ehrenamtlichen Umfeld vorgeführt worden sei. Die stigmatisierende Wirkung habe sich damit schwerpunktmäßig an ihrem beruflichen sozialen und familiären Lebensmittelpunkt ausgewirkt. Die Klägerin verweist auf ihren erstinstanzlichen Beweisantritt für ihre Behauptung, dass der Priester der Kirchengemeinde „A“, für welche sie ehrenamtlich aktiv sei, hiervon ebenfalls Kenntnis erlangt und mit ihr hierüber Gespräche geführt habe. Des Weiteren setze sich das Landgericht im Rahmen der Bemessung der Geldentschädigung auch nicht mit deren Genugtuungsfunktion auseinander, bei der es um Kompensation für die von der Klägerin erlittene Demütigung ihres moralisch-sittlichen Gefühls, den so empfundenen Eigenwert ihrer Persönlichkeit gehe. Auch gehe es darum, zu kompensieren, dass sich die Beklagte der Klägerin gegen ihren erklärten Willen bemächtigt und das Foto von ihrer vollständig entblößten Brust umfassend vermarktet habe, diese als Projektionsfläche des sexuell konnotierten Voyeurismus missbraucht worden sei. Zudem diene die Geldentschädigung hier auch der Prävention und müsse von dieser ein echter Hemmungseffekt ausgehen, da die Verletzung des Persönlichkeitsrechts auch aus kommerziellem Interesse erfolgt sei. Schließlich blende das Landgericht das Nachtatverhalten der Beklagten aus, welche der Klägerin unterstelle, in die Veröffentlichung des Bildnisses konkludent eingewilligt und damit den Missbrauch „doch auch gewollt“ zu haben. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Beklagte die Klägerin in diesem Prozess weiter verhöhne und ihr unterstelle, ihre 87 cm Oberweite zu Vermarktungszwecken anzupreisen (KE Seite 12), sie mithin in die Nähe von Prostitution und Escort rücke. Zudem komme im hiesigen Fall auch kein Ordnungsmittelverfahren in Betracht, so dass die Abgabe der Abschlusserklärung durch die Beklagte keine Verkürzung der Geldentschädigung rechtfertige. Die Beklagte erstrebt mit ihrer Berufung weiterhin die vollumfängliche Klageabweisung. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klage insgesamt unbegründet. Es liege schon kein einfacher Rechtsverstoß vor. Die generell erteilte Einwilligung der Klägerin habe nicht widerrufen werden können. Zudem habe das Foto gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG veröffentlicht werden dürfen und es damit einer Einwilligung überhaupt nicht bedurft. Jedenfalls fehle es an der für einen Geldentschädigungsanspruch zusätzlich zwingend erforderlichen schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzung. Anders als vom Landgericht angenommenen sei schon richtigerweise die Intimsphäre der Klägerin gar nicht berührt. Die Abbildung einer teil-entblößten Brustwarze betreffe keineswegs per se die Intimsphäre. Die Beklagte verweist auf die bereits erstinstanzlich angeführten Entscheidungen des LG Hamburg und OLG Hamburg. Zudem hätten sich in den letzten zehn Jahren die Anschauungen in Bezug auf die weibliche Brust im Zuge der Gleichberechtigungsdebatte noch einmal deutlich gelockert. Jedenfalls im Veröffentlichungsjahr 2023 könne schlichtweg gar kein Zweifel mehr daran bestehen, dass an einer weiblichen Brust inklusive Brustwarze nichts Anstößiges sei. Bei dieser handele es sich auch gerade nicht um ein primäres Geschlechtsmerkmal; ihre entblößte Darstellung bzw. Zurschaustellung betreffe daher nicht den Intimbereich, was für die verschiedensten sozialen und gesellschaftsrechtlichen Bereiche und Aktivitäten gelte. Erst recht liege keine Verletzung der Intimsphäre vor unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und des konkreten Kontextes der hiesigen Fotoanfertigung und -veröffentlichung. So habe die Klägerin bewusst ein Oberteil zum Zwecke der Fotoanfertigung und -veröffentlichung präsentiert, das schon im „unverrutschten“ Zustand einen großen Teil ihrer Brust den Blicken der Öffentlichkeit freigegeben habe. Dass beim Gang über den Laufsteg in solch knapper Kleidung das Missgeschick eines sog. „Busenblitzers“ unterlaufen könne, sei auf Modeschauen unter Anwesenheit der Medien ein geradezu alltäglicher Vorgang. Ein solcher Verrutscher sei jedenfalls bei einer Präsentation, bei der die Kleidung bewusst nicht durch Tapes gesichert oder ein BH getragen werde, quasi „Teil der Jobbeschreibung“; entsprechende Fotos fänden regelmäßig Eingang in die Tagesberichterstattung. In einem solchen Kontext eine schwerwiegende Intimsphärenverletzung annehmen zu wollen, gehe vollkommen an jeglicher Realität vorbei. Hinzu komme, dass die Klägerin nicht etwa in einem unbemerkten Moment ungewollt fotografiert worden sei. Vielmehr habe sie unstreitig bemerkt, dass ihr Oberteil abzurutschen begonnen habe, ohne daraufhin den Lauf abzubrechen, zu versuchen, dieses zurechtzurücken oder einen Kontrollblick auf ihre Brust zu werfen und diese ggf. durch Verschränken der Arme oder dergleichen zu verdecken, bevor sie sich in finaler Pose vor dem Sponsorenaufsteller den Fotografen aktiv präsentierte. Damit habe die Klägerin die Anfertigung des streitgegenständlichen Fotos zumindest in Kauf genommen. Im Übrigen komme es entgegen der Annahme des Landgerichts auf ein positives Wissen der Klägerin vom Verrutschen ihres Oberteils bis unterhalb ihrer linken Brustwarze gar nicht an, sondern (zumindest auch) darauf, dass die Klägerin nach aller Lebenswahrscheinlichkeit hiermit habe rechnen können und müssen. Jedenfalls könne die anschließende Veröffentlichung des so freiwillig entstandenen Fotos keine derart schwerwiegende Rechtsverletzung darstellen, dass sie nur durch eine Geldentschädigung auszugleichen sei. Selbst bei unterstellter Verletzung der Intimsphäre bedürfe es stets unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sorgfältiger Prüfung einer besonderen Schwere und eines unabwendbaren Bedürfnisses nach einer Geldentschädigung, welche das Landgericht gerade nicht vorgenommen habe. Weiter verkenne das Landgericht, dass subjektiv keine schwerwiegende Beeinträchtigung vorliege. So präsentiere sich die Klägerin auch sonst als Model in knapper Kleidung und lenke dabei die besondere Aufmerksamkeit insbesondere auf ihre Oberweite. Der Unterschied zwischen den Sedcard-Fotos und dem streitgegenständlichen Foto sei keineswegs derart schwerwiegend, dass jeder unfreiwillig zusätzlich freigelegte Zentimeter sofort zu einer so gravierenden Beeinträchtigung führe, dass diese nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden könne. Hinzu komme das Fehlen jeglicher nachhaltigen und fortdauernden Interessen- und Rufschädigung der Klägerin. Jedenfalls falle der Beklagten kein schweres Verschulden zur Last. Diese sei davon ausgegangen, dass es einer (nachträglichen) Einwilligung der Klägerin nicht bedürfe, so dass ihr allenfalls eine fehlerhafte rechtliche Bewertung und Interessenabwägung vorzuwerfen sei. Auch und insbesondere, dass die Klägerin sich habe gravierend bzw. schwerwiegend beeinträchtigt fühlen können, sei für die Beklagte nicht vorhersehbar gewesen. Zudem habe die Klägerin solches vorab nicht etwa auch nur angedeutet. Ferner habe das Landgericht zugunsten der Beklagten berücksichtigen müssen, dass legitimer Anlass der Berichterstattung ein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen sei, an welchem die Klägerin zu Präsentationszwecken mitgewirkt habe. Beweggrund für die Beklagte, das konkrete Foto zu verwenden, seien die von ihr ausdrücklich als positiv bewertete Professionalität und Unaufgeregtheit gewesen, mit der die Klägerin mit dem tatsächlich harmlosen Missgeschick umgegangen sei. Die Berichterstattung der Beklagten über den in der Öffentlichkeit präsentierten und wahrnehmbaren Vorgang habe diesen auch in keinerlei obszönen oder sexuellen Kontext gerückt. Schließlich entfalle der vermeintliche Geldentschädigungsanspruch als ultima ratio auch aus Subsidiaritätsgründen. Denn die Tatsache, dass das ohnehin denkbar knappe Oberteil verrutscht gewesen sei und einen Teil der Brustwarze der Klägerin freigegeben habe, führe jedenfalls nicht dazu, dass die Veröffentlichung „gegen die Grundlagen ihrer Persönlichkeit gerichtet“ oder die Klägerin „im Kern ihrer Persönlichkeit“ betroffen sei. Allenfalls in einem solchen Fall könne aber nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein zusätzliches unabwendbares Bedürfnis nach einer Geldentschädigung bestehen. Vorliegend habe die Klägerin daher gemessen an BGH-Maßstäben jedenfalls mit der von der Beklagten anerkannten Unterlassungsverfügung ausreichend Genugtuung und Prävention erreicht. Ebenso bestehe keine wie auch immer geartete Wiederholungsgefahr für die ohnehin einmalige Situation. Zumindest in der Gesamtschau sei ein zwingendes Bedürfnis für irgendeine weitergehende Genugtuung und Prävention nicht ersichtlich. Vorsorglich wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung gegen die Höhe der vom Landgericht zugesprochenen Entschädigung. Unabhängig davon, dass ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten mangels Geldentschädigungsanspruchs nicht in Betracht komme, fehle es insofern schon an einer substantiierten Darlegung der Kosten im Innenverhältnis der Klägerin zu ihrem Anwalt sowie an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit der Kosten. In ihrer Erwiderung auf die Berufung der Klägerin führt die Beklagte zunächst nochmals zur Person der Klägerin aus (BE Seite 2) und ergänzt ihren bisherigen Vortrag in Bezug auf die eigene Präsentation der Klägerin als Model um weitere Beiträge aus ihren Social-Media-Auftritten, welche zum Teil aus der Zeit vor der streitgegenständlichen Modenschau datieren (vgl. BE Seiten 3 - 14). Ferner trägt sie nochmals zur Modenschau1 und der Situation vor Ort vor (BE Seite 15). Zudem verweist die Beklagte auf das von der Klägerin auf ihrem eigenen, für jedermann einsehbaren Instagram-Account selbst u.a. veröffentlichten Foto der streitgegenständlichen Veranstaltung (BE Seite 18). Der Unterschied zwischen der klägerseits eigenhändig veröffentlichten Abbildung und dem streitgegenständlichen Foto sei minimal. Substantiierten Vortrag für angebliche Ausgrenzung, Diskriminierung, Benachteiligung oder andere Anzeichen von Stigmatisierung aufgrund der angegriffenen Veröffentlichung bleibe die Klägerin vollständig schuldig. Derartige Auswirkungen seien - auch und insbesondere vor dem Hintergrund der sonstigen Selbstdarstellung der Klägerin - denkbar fernliegend. Die Ausführungen der Klägerin betreffend die angebliche Schuld der Beklagten lägen neben der Sache. Die Klägerin erwidert auf die Berufung der Beklagten, diese verkenne, dass sie die Klägerin in Kenntnis ihres entgegenstehenden Willens nackt vorführe und missbrauche. Das großformatig und mittig u.a. in der „Zeitung1“, der (…) Tageszeitung in Deutschland, veröffentlichte Bild der sehr jungen Klägerin mit entblößten sekundären Geschlechtsmerkmalen weise selbstverständlich einen stark sexualisierten Bezug auf, degradiere die Klägerin als Anschauungsprojekt und präsentiere dem Leser als einzig zentrale Bildaussage deren Nacktheit. Wenn eine Frau ihren Busen der Öffentlichkeit freiwillig präsentieren möchte, sei dieser dennoch ihrer Intimsphäre zuzuordnen, allerdings habe sie sich insoweit ihres Anspruchs auf Schutz der Intimsphäre im Zweifel begeben, was in Bezug auf die Klägerin nicht zutreffe. Auch wenn die freiwillige Selbstöffnung der Intimsphäre heutzutage in einem größeren Umfang in der Medienöffentlichkeit präsent sei und hieraus eine gewisse Akzeptanz der Gesellschaft an der Darstellung der der Intimsphäre zugehörender Inhalte abzuleiten sei, werde der Schutzumfang der Intimsphäre der Klägerin deswegen nicht reduziert. Es gehe um Selbstbestimmung; jedem Model stehe es frei, seiner Intimsphäre einen selbstgewählten Stellenwert beizumessen. Dass auf internationalen Laufstegen millionenschwere und höchstdotierte Models bereit seien, ihren Busen zu präsentieren oder in die Veröffentlichung solcher Bilder zuzustimmen, auf denen ihr Busen absichtlich oder versehentlich zu sehen gewesen sei, sei bereits nicht mit dem Fall der Klägerin zu vergleichen, einer kaufmännischen Angestellten, die sich in der Kirchengemeinde „A“ engagiere, bei der Modenschau1 zum ersten Mal auf dem Laufsteg gewesen sei und dort den Entwurf einer Designschülerin im zweiten Ausbildungsjahr vorgeführt habe, ohne Honorar hierfür erhalten zu haben. Es sei auch nicht ersichtlich, aufgrund welcher Lebenserfahrung oder -wahrscheinlichkeit die Klägerin, die vor dem streitgegenständlichen ersten Lauf noch nie zuvor auf einem Laufsteg gewesen sei, mit einem Abrutschen des von ihr getragenen Kleidungsstücks habe rechnen müssen, zumal sie ruhig und mit enganliegenden Armen nur für wenige Sekunden gelaufen sei. Schließlich verschaffe der erstrittene Unterlassungstitel der Klägerin nicht die notwendige Genugtuung und stehe dem Anspruch auf Geldentschädigung nicht entgegen. II. Die Berufungen beider Parteien sind zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO). Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen, die Berufung der Beklagten zum Teil Erfolg. Der Kläger steht ein Anspruch auf Geldentschädigung aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in tenoriertem Umfang gegen die Beklagte zu. 1. Dem Landgericht ist zunächst darin zu folgen, dass die Veröffentlichung des streitgegenständlichen Bildnisses der Klägerin, das diese mit bis über die Brustwarze entblößter linker Brust und gut erkennbar abbildet, nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG [dazu grundlegend BGH Urt. v. 6.3.2007 - VI ZR 51/06 - Rn. 9 ff; Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07 - Rn. 8 ff; Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07 - Rn. 9 ff] unzulässig war. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 Satz 1 KUG). Hiervon besteht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). a. Mit zutreffender Erwägung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin nicht gemäß § 22 KUG in die Veröffentlichung des angegriffenen Bildnisses eingewilligt hat. Ergänzend sei angemerkt, dass nach dem Verständnis des maßgebenden objektiven Erklärungsempfängers die generelle Einwilligung der Klägerin, bei ihrem Einsatz als Model auf der Stadt1 Modenschau1 fotografiert zu werden, auf ihre reguläre Posen für die Fotografen beschränkt war. So hatte die Klägerin mit bedeckter Brust ihren „Walk“ begonnen und auch den überwiegenden Teil absolviert; dass sie überhaupt das Verrutschen ihres Oberteils oder gar die Entblößung ihrer linken Brust einschließlich Brustwarze auf den letzten Metern bemerkte, wurde nach außen hin schon nicht erkennbar. Entsprechend zeigt die von der Beklagten in ihrem Textbeitrag verwendete Formulierung „Busen-Blitzer“, welche ein Missgeschick bezeichnet, bei dem der nackte Busen und die Brustwarze ungewollt zum Vorschein kommen, dass auch sie selbst dem Verhalten der Klägerin den Erklärungswert beimaß, dass die Entblößung ihrer Brust möglicherweise unbemerkt, jedenfalls aber unfreiwillig erfolgte. Hatte aber die Klägerin erkennbar eine unzutreffende Vorstellung von ihrem äußeren Erscheinungsbild, als sie an der dritten Station vor den Fotografen posierte, ist auch kein Raum für die Annahme einer konkludenten Einwilligung in die Anfertigung einer solchen Aufnahme. b. Die Veröffentlichung des Bildnisses ist auch nicht gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt. Die Beurteilung, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte i. S. von § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits [BGH Urt. v. 10.3.2009 - VI ZR 261/07- Rn. 10; Urt. v. 9.2.2010 - VI ZR 243/08 - Rn. 33]. aa. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Rechtsgüterabwägung ist zunächst zugunsten der Beklagten zu berücksichtigen, dass an der Ende Monat1/Anfang Monat2 2023 in Stadt1 stattfindenden Modeveranstaltung Stadt1 Modenschau1, an welcher auch die Klägerin als Model mitwirkte, grundsätzlich ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit bestand und auch darüber, über etwaige Missgeschicke bei den Laufstegauftritten der Models informiert zu werden, mögen hier auch weder Bildnis noch Begleittext einen nennenswerten Informationsgehalt aufweisen. Zutreffend hat das Landgericht auch dem Umstand Rechnung getragen, dass das Foto entstand, als die Klägerin sich an der letzten Station am Ende des Laufstegs bewusst den dort befindlichen Fotografen für drei Sekunden in der einstudierten Pose präsentierte und von diesen ablichten ließ.bb. Gleichwohl fällt vorliegend die Abwägung zu Lasten der Freiheit der Bildberichterstattung aus. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass die Abbildung einer bis unterhalb der Brustwarze entblößten weiblichen Brust nach dem sittlichen Empfinden der Allgemeinheit weiterhin grundsätzlich der Intimsphäre zuzurechnen ist, mag solches in der Öffentlichkeit auch immer weniger als nennenswerter Tabubruch wahrgenommen werden. Zutreffend hat das Landgericht auch dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass das Foto in dem Moment eines unbeabsichtigten Missgeschicks der Klägerin hergestellt wurde und die Beklagte dies erkannt hatte. 2. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass diese Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin in Anbetracht ihres Gewichts, ihrer Tragweite für die Klägerin und des Verschuldens auf Seiten der Beklagten die Zubilligung einer Geldentschädigung rechtfertigt. a. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Allerdings hat selbst eine Verletzung der Menschenwürde nicht stets einen Entschädigungsanspruch zur Folge [vgl. BVerfG Nichtannahmebeschl. v. 24.10.2022 - 1 BvR 110/22 - Rn. 22]. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen. Bei der gebotenen Gesamtwürdigung ist auch ein erwirkter Unterlassungstitel zu berücksichtigen; der Titel und die mit ihm verbundenen Vollstreckungsmöglichkeiten können den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen [BGH Urt. v. 22.2.2022 - VI ZR 1175/20 - Rn. 44 mwN]. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt [BVerfG Beschl. v. 2.4.2017 - 1 BvR 2194/15 - Rn. 10]. b. Entgegen der Ansicht der Berufung der Beklagten erweist sich bei der gebotenen umfassenden Abwägung nach den vorstehend dargestellten Grundsätzen die von der Klägerin erlittene Beeinträchtigung als ein derart schwerwiegender Eingriff in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht, dass die Zahlung einer Geldentschädigung geboten ist. aa. Die Bildveröffentlichung hat zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht geführt. (1) Bei der vorliegenden Frontalaufnahme wird der Anblick der sekundären Geschlechtsmerkmale die Klägerin, welche auf dem Foto klar identifizierbar ist, dem Blick des Betrachters im besonderen Maße preisgegeben. Auch wenn die Beklagten zutreffend geltend macht, dass sich in den letzten Jahren bei weiten Teilen der Bevölkerung eine gewandelte Auffassung durchgesetzt hat, wonach das öffentliche Zeigen der entblößten weiblichen Brust als sekundäres Geschlechtsmerkmal nicht in jedem Fall als anstößig empfunden wird, ist der Klägerin zuzugestehen, dass es ihrer eigenen Körperlichkeit und höchstpersönlichen Entscheidung obliegt, inwieweit sie ihre unbekleidete Brust öffentlich zur Schau stellen möchte. Nicht anzunehmen ist, dass sich die Klägerin des Schutzes ihrer Intimsphäre begeben hätte. Dass sie vor der nächsten Runde ihr Oberteil hat festtapen lassen, damit dieses nicht erneut verrutschen kann und ihre entblößte Brust einschließlich Brustwarze zu sehen ist, zeigt, dass sie solches gerade nicht wollte. Auch auf den von der Beklagten zur Akte gereichten Fotos, welche die Klägerin in sozialen Medien veröffentlicht hat, sind ihre Brüste nicht in dem Maße unbekleidet sichtbar, wie es das von der Beklagten veröffentlichte Bildnis darstellt, durch welches die nackte Brust der Klägerin erstmals der Öffentlichkeit vorgeführt wird. Zwar mögen die Fotos der Klägerin zum Teil als freizügig zu bewerten sein (vgl. eA 189 - 191; GA 171 - 176R), wahren aber stets die in der Gesellschaft (noch) als solche wahrgenommene Grenze einer vollständigen Entblößung, nämlich dass die Brustwarzen darauf nicht sichtbar sind. Ferner in den Blick zu nehmen ist die starke Intensität eines optischen Eindrucks wie auch der Umstand, dass das im Regionalteil der „Zeitung1“ Stadt1 veröffentlichte Bildnis der Klägerin gerade auch gegenüber dem Leserkreis in ihrem Nahbereich preisgegeben werde, der ihr privates, soziales und berufliches Umfeld darstellt, mithin der Anblick der entblößten Brust der Klägerin nicht auf den anwesenden Kreis der Besucher und Teilnehmer der Stadt1 Modenschau1 beschränkt blieb, was die von der Klägerin als peinlich empfundene Situation noch deutlich verstärkte. An dieser von der Klägerin als äußerst peinlich empfundenen Zurschaustellung in der Öffentlichkeit vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass das Foto nicht herabsetzend wirkt. Allenfalls marginal auf die Schwere ihrer Persönlichkeitsverletzung wirkt sich aus, dass aus dem Textbeitrag hervorgeht, dass das Oberteil des von der Klägerin präsentierten Kleidungsstücks „etwas locker“ gesessen habe und verrutscht sei und positiv die Professionalität der Klägerin bewertet wird, mit welcher sie trotz des Missgeschicks ihren Auftritt absolvierte, zumal nicht jeder Betrachter des Fotos auch die begleitende Textberichterstattung zur Kenntnis nimmt. Hinzu tritt, dass die Klägerin durch diese Veröffentlichung nicht nur in ihrem moralisch-sittlichen Gefühl gedemütigt wurde, sondern auch dadurch, dass die Beklagte sich über ihren explizit erklärten entgegenstehenden Willen hinwegsetzte und sie öffentlich zur Schau stellte. (2) Kein besonderes Gewicht vermag der dem von der Beklagten herausgestellten Umstand beizumessen, dass die Klägerin angesichts des trägerlosen, korsagenartigen Schnitts des von ihr präsentierten knapp sitzenden Oberteils nicht auf dessen festen und gleichsam „sicheren“ Sitz habe vertrauen können, sondern sie - unabhängig von ihrer Laufstegerfahrung als Model - schon nach der Lebenserfahrung damit habe rechnen müssen, dass dieses selbst bei ruhiger Vorwärtsbewegung mit angelegten Armen im Brustbereich nach unten rutschte konnte, ohne dass die Klägerin Maßnahmen ergriff, um ein Verrutschen und Entblößen ihrer Brust zu vermeiden. Denn bei der Klägerin handelte es sich um ein junges, unerfahrenes Model. Sie hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vor dem Senat anschaulich geschildert, dass sie im Jahr 2021 angefangen habe zu „shooten“ und es sich auf der Stadt1 Modenschau1 um ihren ersten „Walk“ gehandelt habe und sie sehr aufgeregt gewesen sei. Sie habe Angst gehabt, etwas Falsches zu machen, zumal betont worden sei, dass sie beim Laufen nichts an der Kleidung anfassen solle. Zu berücksichtigen ist ferner, dass das Oberteil einen gewissen Halt durch die daran befindliche Kapuze erhielt, welche die Klägerin zunächst über dem Kopf gezogen hatte und die dann herunterrutschte. Auch wenn das Oberteil - von der Klägerin bemerkt - am Ende der ersten Runde tatsächlich langsam abzurutschen begonnen hatte und mithin das Risiko gegeben war, dass dieser Vorgang sich fortsetzte, erscheint es dem Senat durchaus nachvollziehbar, dass die Klägerin darauf fokussiert war, nach vorne zu schauen und ihren „Walk“ möglichst professionell zu Ende zu bringen und entsprechend der ihr erteilten Anweisung an der dritten Station für die anwesenden Pressefotografen zu posen, und sie nicht auf die Idee kam, vor dem Aufstellen vor der Fotowand einen Kontrollblick auf ihr Dekolleté zu werfen, um ggf. den Sitz ihres Oberteils zu korrigieren oder die (bereits) entblößte Brust mithilfe ihrer Arme zu verdecken, bevor sie sich in finaler Pose den Fotografen präsentierte, zumal sie unstreitig nicht wusste, wie weit ihr Oberteil verrutscht war und dass bereits ihre Brust bis unterhalb der Brustwarze zu sehen war. Schließlich ist in dieser Situation auch zu berücksichtigen, dass - wie die Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung (Anlage Ast 1 der beigezogenen Akte des Eilverfahrens) dargelegt hat - das kurze Stehenbleiben und Posen vor der Wand sehr schnell gehen musste, da die anderen Mädchen direkt nachfolgten. Unabhängig davon würde ein Mitverschulden der Klägerin an der entstandenen Situation die rechtswidrige Veröffentlichung des dabei entstandenen Fotos durch die Beklagte kaum aufwiegen können. (3) Abwägungsrelevant ist weiter die Auflagenstärke des von der Beklagten verlegten Printmediums, welche sich dem unstreitigen Vorbringen der Klägerin zufolge auf 1,1 Millionen Exemplare beläuft. Außerdem wurde der Onlineartikel von der Beklagten über ihr Angebot unter www.zeitung1.de bundesweit zum Abruf bereitgehalten, bis er nach der am 12.8.2023 erfolgten Zustellung der einstweiligen Verfügung gelöscht wurde. Insoweit ist die im Fall Sächsische Korruptionsaffäre vom Bundesgerichtshof thematisierte Gefahr bei einer Veröffentlichung im Internet zu berücksichtigen, dass der (Zeitung1)Beitrag von Dritten kopiert und auf neue Webseiten eingestellt oder von Bloggern zum Gegenstand eigener Beiträge gemacht werden könnte [BGH Urt. v. 9.4.2019 - VI ZR 89/18 - Rn. 16]. (4) Zwar ist der Beklagten ein durch ein (gewisses) Informationsinteresse gedecktes Anliegen zuzugestehen, da sie mit der Veröffentlichung einen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung leistete und ein öffentliches Interesse befriedigte, dass es auch bei professionellen Modeschauen zu Missgeschicken kommen kann und wie Models damit umgehen. Allerdings wird das Foto der Klägerin hier als Blickfang eingesetzt („sex sells“), um durch ein emotional erregendes Bildnis das Interesse der Leserschaft anzuziehen, dieses mithin (auch) zur Verfolgung eigener kommerziellen Interessen der Beklagten verwendet, wenn auch im Innenteil der Zeitung. (5) Zudem trifft die Beklagte der Vorwurf eines groben Verstoßes gegen die für die Medien geltenden journalistischen Sorgfaltspflichten, wobei der Grad des Verschuldens freilich nur einer der Gesichtspunkte ist, die bei der Prüfung der hinreichenden Schwere der Persönlichkeitsverletzung in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind [vgl. BGH Urt. v. 17.12.2013 - IV ZR 211/12 - Rn. 38 mwN]. Wie vorstehend dargelegt (vgl. Seite 10), war ihr erkennbar, dass das Anfertigen und Veröffentlichen eines Fotos des von ihr selbst als solchen titulierten „(…)“ der Klägerin nicht von deren generellen Einwilligung umfasst war. Aufgrund der positiven Kenntnis des entgegenstehenden Willens der Klägerin, welche der beabsichtigten Veröffentlichung ausdrücklich widersprochen hatte (vgl. Anlage K4/eA-LG 20), war die Beklagte in besonderem Maße zur Prüfung gehalten, ob sie das die Intimsphäre der abgebildeten Klägerin berührende Bildnis veröffentlichen durfte, wobei ihr zumindest erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Veröffentlichung hätten aufkommen müssen, über welche sie sich leichtfertig hinwegsetzte. Nicht vorzuwerfen ist der Beklagten allerdings der von dem Prozessbevollmächtigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat thematisierte Umstand, dass sie das Foto noch neun Tage nach Zustellung der vom Landgericht erlassenen Beschlussverfügung vorhielt, da eine Wartefrist von zwei Wochen nach Zustellung der einstweiligen Verfügung im Allgemeinen als üblich angesehen wird, bevor eine Aufforderung zur Abgabe der Abschlusserklärung erfolgt. (6) Nicht abwägungsrelevant ist schließlich das von der Klägerin angeführte „Nachtatverhalten“ der Beklagten nach der Veröffentlichung. Die von der Klägerin monierten Erwägungen der Beklagten zur Einwilligung sind ersichtlich prozesstaktisch motiviert; auch rückt der Prozessvortrag der Beklagten die Klägerin nicht in die Nähe von Prostitution und Escort, wie diese meint. c. Die von der Beklagten angeführten Entscheidungen des OLG Köln und des OLG Hamburg, in dem eine Geldentschädigung abgelehnt worden ist, rechtfertigen keine andere Bewertung, da diesen jeweils andere mit der hiesigen Situation nicht vergleichbare Sachverhalte zugrunde lagen. Das OLG Köln [Urt. v. 15.7.1997 - 15 U 215/96] hat die Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung des dortigen Betroffenen damit verneint, dass dieser am öffentlichen (Nackt-)Badestrand auf Fuerteventura fotografiert worden war, wo er seit mehreren Jahren regelmäßig bei seinen mehrwöchigen Aufenthalten täglich unbekleidet Trainingsläufe absolvierte, er damit im Laufe der Jahre einer relativ breiten Öffentlichkeit bekanntgeworden war und er es selbst auch als „normal“ bezeichnete, dort nackt zu laufen und dabei von Inselbewohnern und Touristen beobachtet zu werden. Hieraus hat das OLG Köln hergeleitet, dass der dortige Kläger sich durch seine von einem breiteren Publikum wahrgenommene Nacktheit nicht in seiner Intimsphäre beeinträchtigt fühle [Rn. 15]. Wie vorstehend dargelegt, hat sich die hiesige Klägerin dagegen zu keinem Zeitpunkt bewusst in der Öffentlichkeit mit unbekleideter Brust gezeigt. Der Unterschied zu den Entscheidungen des LG [Urt. v. 13.1.2005 - 324 O 674/05] und OLG Hamburg [Urt. v. 2.5.2006 - 7 U 19/06] liegt darin begründet, dass es dort um das Foto einer nicht mehr ganz jugendlichen Prominenten ging, welche das von ihr getragene trägerlose Abendkleid selbst ausgesucht hatte und dieses, nachdem es bei einer Tanzbewegung ihre rechten Brustwarze teilweise entblößend heruntergerutscht war, laut zugehöriger Textberichterstattung lediglich in Form brachte und weitertanzte, so dass ihr Kleid erneut im Brustbereich nach unten hätten rutschen können. Demgegenüber hatte die bei der Modeschau noch recht junge und in der Öffentlichkeit unbekannte Klägerin ihre hierbei präsentierte Kleidung nicht selbst zusammengestellt und durch das anschließende Festtapen des Oberteils vor der nächsten Runde auch Maßnahmen ergriffen, um ein erneutes Freilegen ihres Brustbereichs zu verhindern. d. Die erlittene Beeinträchtigung der Klägerin kann auch nicht auf andere Art und Weise befriedigend ausgeglichen werden. Soweit die Beklagte mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung [vgl. etwa BGH vgl. Urt. v. 22.2.2022 - IV ZR 1175/20 - Rn. 44 mwN; dies billigend etwa auch BVerfG v. 02.04.2017 - 1 BvR 2194/15; EGMR v. 17.03.2016 - 16313/10 - Rn. 75] der Auffassung ist, dass das unabwendbare Bedürfnis aufgrund der Abgabe einer Abschlusserklärung nicht gegeben ist, verkennt sie, dass bei Veröffentlichungen von Bildnissen anders als bei Textveröffentlichungen die Möglichkeit der anderweitigen Befriedigung grundsätzlich nicht gegeben ist. Insoweit ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ein Bild den Lesern im Gedächtnis bleibt, so dass ein Unterlassungstitel und die damit verbundene Kostentragungspflicht nicht ausreichen, um Genugtuung für die Klägerin zu erreichen. d. Ferner erscheint hier die Zuerkennung einer Geldentschädigung auch aus Präventionsgesichtspunkten geboten. Denn ohne eine für die Beklagte fühlbare Geldentschädigung bestünden die Gefahr, dass die Klägerin einer solchen rücksichtslosen Zwangskommerzialisierung ihrer Persönlichkeit weitgehend schutzlos ausgeliefert ist [vgl. BGH Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 56/94 - Rn. 85]. e. Allerdings kommt die von der Klägerin mit ihrer Berufung erstrebte Erhöhung des zugesprochenen Geldentschädigungsbetrags nicht in Betracht; vielmehr macht die Beklagte mit Recht eine Minderung der Höhe geltend. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint dem Senat zum Ausgleich für die von der Klägerin erlittene Beeinträchtigung ihrer Intimsphäre und ihres persönlichen Ansehens eine Entschädigung in Höhe von € 3.000,- angemessen. Soweit der Senat insoweit von seiner vorläufigen in der mündlichen Verhandlung mitgeteilten Bewertung abweicht, beruht dies auf der Würdigung der Angaben der Klägerin im Rahmen ihrer Vernehmung über ihr Interesse (§ 287 Abs. 1 Satz 3 ZPO). (1) Bei der Höhe ist zunächst dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin zwar in ihrer subjektiv empfundenen Eigensphäre verletzt ist. Die Frage der mit der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos einhergehenden Peinlichkeit und der Verlust des gesellschaftlichen Ansehens korreliert jedoch damit, wie ein solches Vorkommnisses im Rahmen eines Modelwalks von der Gesellschaft beurteilt wird. (2) Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Klägerin sich sowohl auf unmittelbar vor als auch nach dem streitgegenständlichen Vorfall von ihr bei dieser Modenschau veröffentlichten Fotos zum Teil recht freizügig gezeigt hat. Insbesondere auf dem von der Klägerin selbst auf ihrem eigenen - für jedermann einsehbaren - Instagram-Account veröffentlichten Foto von der streitgegenständlichen Veranstaltung setzte das von ihr präsentierte Oberteil erst unmittelbar über den Brustwarzen an und ließ den gesamten darüber liegenden Bereich der Brüste unbedeckt (BB Seite 18/GA 178R). Aus den Angaben der Klägerin geht zudem hervor, dass sie weiterhin beabsichtigt, als Model zu arbeiten, was ihre Schilderung relativiert, sie sei nach der Veröffentlichung nicht mehr rausgegangen und habe sich nicht getraut, sich vor den Spiegel zu stellen. Soweit sie behauptet, nach der Veröffentlichung nicht mehr zu ihrem Mini-Job im Einzelhandel (Bekleidungsgeschäft1) arbeiten gegangen zu sein und auch ihre Ausbildung als kaufmännische Assistentin abgebrochen zu haben, hat sie für diesen von der Beklagten ausdrücklich bestrittenen Vortrag keinen Beweis angetreten und bei ihrer Anhörung auch nicht nachvollziehbar erläutert. (3) Die Höhe mindernd tritt hinzu, dass der Senat aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindrucks von der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung und ihren hierbei gemachten Angaben keine nachhaltige und fortwirkende Beeinträchtigung durch die Veröffentlichung zu erkennen vermochte. Soweit sie zunächst - von der Beklagten bestritten - erklärt hat, psychisch sehr darunter gelitten zu haben, hat sie dies im weiteren Verlauf dahin relativiert, „etwas“ traumatisiert gewesen zu sein - sie würde sich niemals so präsentieren, dass man ihre Brust ganz sehe. In diesem Zusammenhang zu würdigen ist ferner, dass die Klägerin selbst ein Bild veröffentlicht hat, welches offensichtlich gefertigt wurde, kurz bevor das von ihr auf der Stadt1 Modenschau1 präsentierte Oberteil bis über ihre linke Brustwarze verrutschte und dem Betrachter, der das von der Beklagten veröffentlichte Foto kennen, letzteres sofort wieder vor Augen führt, was auch der Klägerin bewusst sein muss. Insoweit vermag den Senat auch nicht die Erwägung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu überzeugen, dass es für sie eine positive Erfahrung war, dass sie auf der Stadt1 Modenschau1 präsentieren durfte, und sie möglichst viel positiven „Content“ ins Netz stellen wollte, damit das Negative überlagert werde. Solches gilt allenfalls für die vielen Fotos, die die Klägerin ihrem Bekunden zufolge von der anderen Modenschau1 gepostet habe, auf der sie gelaufen und auf welche sie sehr stolz sei. Gegen eine nachhaltige Beeinträchtigung der Klägerin spricht zudem, dass sie mit Blick auf den Designer ihr Bedauern zum Ausdruck brachte, dass es von der berichtsgegenständlichen Modenschau1 nicht so viele schöne Bilder gegeben habe. 4) Schließlich rügt die Beklagte auch zu Recht, dass die Klägerin es an substantiiertem Vortrag zu ihrer angeblichen Ausgrenzung, Diskriminierung, Benachteiligung oder anderen Anzeichen von Stigmatisierung aufgrund der angegriffenen Veröffentlichung fehlen lässt. Vielmehr hat die Klägerin im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie Gespräche in ihrer Kirchengemeinde geführt habe und der Pastor und Mitglieder für sie gebetet hätten, so dass sie dort Zuspruch und Unterstützung, nicht aber Ausgrenzung wegen der Veröffentlichung erfahren habe. Des Weiteren zeigt das Verhalten der Klägerin im Anschluss an die Veröffentlichung, insbesondere dass sie nicht alle ihre Posts gelöscht, sondern sogar ein kurz vor dem „Busenblitzer“ gefertigtes Foto selbst veröffentlichte, dass sich ihre geschilderten Depressionen, an welchen sie seit ihrem 14. Lebensjahr leide, hier nicht ausgewirkt haben, was auch die Anmerkung der Klägerin zeigt, wenn sie sich zu dieser Zeit in einer schlechten Phase befunden hätte, hätte das Ganze auch anders enden können. Auffallend war zudem, dass die Klägerin, welche zunächst noch mit ihren Tränen zu kämpfen schien, schnell zu einem gefassten Zustand gefunden hat. 3. Zu Recht hat das Landgericht der Klägerin auch einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Geldentschädigung mit Abmahnschreiben vom 6.7.2023 (vgl. Anlage Ast 5 des Eilverfahrens) zuerkannt, (§§ 823, 249 f BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 GG); allerdings ist ein solcher nur in Höhe von € 367,23 begründet. a. Die Klägerin kann Anwaltskosten auf der Grundlage der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG erstattet verlangen. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten umfasst, zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden. Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war [BGH NJW 2019, 1522 Rn. 11]. Zu einem schlüssigen Vortrag gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet und was ggf. Abweichendes vereinbart worden ist [BGH aaO. - Rn. 15]. Die Klägerin hat hier jedoch bereits in erster Instanz, indem sie in der Klageschrift (dort Seite 16) den Erstattungsanspruch nach den gesetzlichen Gebühren berechnet hat, konkludent vorgetragen, dass sie mit ihrem Prozessbevollmächtigten keine von der Gebührenordnung des RVG abweichende Vereinbarung, die nach der Regelung des § 3a RVG als Ausnahme ausdrücklich vereinbart werden müsste, getroffen hat und somit gesetzliche Gebühren nach dem RVG schuldet. Dies hat die Beklagte weder bestritten noch liegen - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - Umstände vor, die solches indizierten. Das Landgericht ist deshalb zu Recht stillschweigend davon ausgegangen, dass zwischen den Klägervertretern und der Klägerin ein Anwaltsvertrag auf der Basis gesetzlicher Gebühren nach dem RVG geschlossen worden ist. Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass die Beauftragung eines Rechtsanwalts aus einer ex ante Sicht Klägerin zur Wahrnehmung der rechtlichen Interessen der Klägerin erforderlich und zweckmäßig war, zumal es sich um eine rechtliche Spezialmaterie (Presserecht) handelt, mithin kein einfach gelagerter Fall vorliegt. Insoweit muss sich die Klägerin entgegen der Ansicht der Beklagten nicht darauf verweisen lassen, die Kommunikation mit der Beklagten über ihr Management zu führen, wie dies zunächst wegen ihre Unterlassungsbegehrens erfolgt sein mag. b. Allerdings ist ein Anspruch der Klägerin auf Geldentschädigung nur in Höhe von € 3.000,- begründet, so dass sie vorgerichtliche Anwaltskosten nur auf der Grundlage eines Gegenstandswert in dieser Höhe verlangen kann. Danach ergibt sich folgende Berechnung: 1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300, 1008 VV RVG: € 288,60 Auslagen Nr. 2001 u. 7002 VV RVG: € 20,-- 19 % MwSt.: € 58,63 Insgesamt: € 367,23 Die Klägerin kann nach ernsthafter und endgültiger Verweigerung der Beklagten, welche vollumfängliche Abweisung der Klage beantragt und in ihrer Klageerwiderung (Seite 19) die Abmahnkosten als unbegründet zurückgewiesen hat, unmittelbar Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten verlangen, auch wenn diese nicht bereits an den Prozessbevollmächtigten gezahlt wurden. In diesem Fall wandelt sich der zunächst gegebene Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, § 250 Satz 2 BGB [so auch OLG Hamm Urt. v. 3.9.2013 - 4 U 58/13 - Rn. 26]. 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. 5. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) besteht nicht.