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Urteil

15 U 215/96

OLG KARLSRUHE, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Veröffentlichung eines Nacktfotos verletzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, rechtfertigt aber nicht stets eine Geldentschädigung. • Zur Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedarf es eines schwerwiegenden Eingriffs, der nicht anders befriedigend auszugleichen ist. • Die Abwägung von Informations- und Persönlichkeitsinteressen ist nach § 22, § 23 KUG und Art. 5 GG vorzunehmen; öffentliche Strandaufenthalte können den Schutzbereich reduzieren, führen aber nicht automatisch zur Zulässigkeit der Veröffentlichung.
Entscheidungsgründe
Keine Geldentschädigung für Veröffentlichung eines Nacktfotos bei geringfügigem Eingriff • Veröffentlichung eines Nacktfotos verletzt das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, rechtfertigt aber nicht stets eine Geldentschädigung. • Zur Zubilligung einer Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bedarf es eines schwerwiegenden Eingriffs, der nicht anders befriedigend auszugleichen ist. • Die Abwägung von Informations- und Persönlichkeitsinteressen ist nach § 22, § 23 KUG und Art. 5 GG vorzunehmen; öffentliche Strandaufenthalte können den Schutzbereich reduzieren, führen aber nicht automatisch zur Zulässigkeit der Veröffentlichung. Der Kläger wurde auf einem Nacktfoto abgebildet, das in der Zeitschrift "S." (Ausgabe 3/96) veröffentlicht wurde. Er hatte regelmäßig seit Jahren unbekleidet an einem FKK‑geduldeten Strand auf Fuerteventura lange Strecken gejoggt und wurde dort von Urlaubern und Inselbewohnern wahrgenommen. Die Beklagten veröffentlichten das Foto ohne Einwilligung des Klägers; andere Beklagte gaben das Foto zuvor weiter. Der Kläger machte Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend und verlangte Geldentschädigung sowie Unterlassung. Die Beklagten beriefen sich auf ein Informationsinteresse und die Pressefreiheit nach Art. 5 GG sowie darauf, der Kläger habe sich selbst der Öffentlichkeit gezeigt. Das Landgericht hatte anders entschieden; die Beklagten legten Berufung ein, der Kläger Anschlussberufung. • Vorliegen einer Persönlichkeitsrechtsverletzung: Die Veröffentlichung des Fotos erfolgte ohne Einwilligung und verletzte das Recht am eigenen Bild (§ 22 KUG) sowie allgemeine Persönlichkeitsrechte (§ 823 I, § 840 BGB, Art. 1 I i.V.m. Art. 2 I GG). • Schranken der Pressefreiheit: Die Gewährleistung der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 GG) findet ihre Schranken in den allgemeinen Gesetzen, insb. §§ 22, 23 KUG; eine Veröffentlichung aus dem Bereich der Zeitgeschichte war nicht gegeben, § 23 KUG greift nicht. • Abwägung der Interessen: Die Güterabwägung zwischen dem Publikationsinteresse und dem Schutz der Intimsphäre ergab, dass dem Kläger das Recht zur Kontrolle über die Verbreitung seines unbekleideten Bildes Vorrang zusteht. Das Laufen am FKK‑Strand rechtfertigte die Veröffentlichung nicht, weil sich das Verhalten des Klägers nicht deutlich von dem übriger Strandbesucher unterschied und daher kein berechtigtes, überragendes Informationsinteresse feststellbar war. • Schwere des Eingriffs und Entschädigungsvoraussetzungen: Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Geldentschädigung nur bei schwerwiegendem Eingriff und wenn kein anderer Ausgleich möglich. Hier überwog die Tatsache, dass der Kläger sich über lange Zeit einer relativ breiten Öffentlichkeit nackt gezeigt hatte, das Bild nicht eindeutig identifizierbar war und die Abbildung nicht obszön wirkte. Deshalb lag kein derart schwerwiegender Eingriff vor, dass eine Genugtuungsentschädigung gebührt. • Verschulden: Die Beklagten handelten mindestens fahrlässig, weil sie die Rechtslage nicht als unzweifelhaft zulässig ansehen durften und eine rechtliche Prüfung geboten gewesen wäre. • Keine weiteren Entschädigungsgründe: Auch Präventionsgesichtspunkte, wiederholte Nutzung oder Ausbeutung der Persönlichkeitsverletzung lagen nicht vor; spätere Abdrucke waren klein und kaum identifizierend. Die Berufung der Beklagten hatte in der Sache Erfolg; die Klage war abzuweisen. Zwar wurde die Veröffentlichung des Nacktfotos ohne Einwilligung als rechtswidrige Verletzung des Rechts am eigenen Bild und des allgemeinen Persönlichkeitsrechts festgestellt, doch erfüllte der Eingriff nicht die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nach der Rspr., da er nicht schwerwiegend genug war und sich unter den besonderen Umständen (regelmäßige öffentliche Nacktheit des Klägers am FKK‑Strand, geringe Identifizierbarkeit des Fotos, nicht obszöne Darstellung) kein anderweitig nicht befriedigender Ausgleich ergab. Die Anschlussberufung des Klägers wurde unbegründet zurückgewiesen; die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Beklagten.