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Urteil

17 U 318/08

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:0617.17U318.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – Az.: 9 O 133/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Klägerin wird verurteilt, die von der Beklagten auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... geleisteten Teilzahlungen für die Zeit ab 1. Januar 2005 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Beklagte die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen von 4% zukünftig schuldet. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.11.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden – Az.: 9 O 133/08 – abgeändert und wie folgt neu gefasst. Die Klägerin wird verurteilt, die von der Beklagten auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... geleisteten Teilzahlungen für die Zeit ab 1. Januar 2005 mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Beklagte die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen zu erstatten. Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen von 4% zukünftig schuldet. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen die Beklagte ¾ und die Klägerin ¼. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung gegen die erstinstanzliche Abweisung ihrer Widerklage, mit der sie Gegenrechte gegen den Darlehensrückzahlungsanspruch der Klägerin geltend macht. Die Beklagte nimmt die Klägerin auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung bei der Vermittlung des Beitritts zum geschlossenen Immobilienfonds „A-GbR“ in Anspruch. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 9 O 133/08) Bezug genommen. Zu ergänzen ist: Die Beklagte hat behauptet, alle Beteiligungen an der A-GbR seien durch die Klägerin finanziert worden. Die Finanzierung sei aufgrund vorheriger Absprache zwischen der Klägerin und der Gründungsgesellschafterin B-mbH erfolgt. Aufgrund dieser Absprache sei der Klägerin die im Prospekt dargestellte Kalkulation der Mieteinnahmen und die Kalkulationsgrundlagen positiv bekannt gewesen. Zum Erstkontakt mit dem Vermittler C sei es auf dessen Einladung am 24.11.1999 in seinem Büro gekommen. Zunächst habe der Zeuge C der Klägerin und ihrem Ehemann, dem Zeugen Z1, das Angebot anhand des Emissionsprospekts als sicheres Konzept zum Steuersparen und zur Altersvorsorge angepriesen. Er habe versichert, Ausschüttungen in Höhe von 3% p.a. und deren Steigerung bis auf 5% p.a. seien sicher. Tatsächlich habe bereits die versprochene Ausschüttung von 3% jeder Grundlage entbehrt; eine Steigerung auf 4,5% sei aber gänzlich illusorisch gewesen. Eventuelle Risiken seien nicht thematisiert worden. Der Zeuge C habe lediglich die vermeintlichen Vorzüge der Beteiligung auf der Grundlage der fehlerhaften Prospektangaben zur Mieterwartung und zu den aus der Liquiditätsreserve zu erzielenden Zinseinnahmen hervorgehoben. Der Beklagten sei auch gerade unter Verweis auf die Mietgarantie versichert worden, dass es sich bei der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Immobilienfonds um eine sichere Anlageform handele. Der Zeuge C habe Angaben über eine Ausschüttung von anfangs 3% bei einer durchschnittlich erzielbaren Miete von 13,80 DM pro qm gemacht. Die Beklagte hat – widerklagend – in erster Instanz beantragt, 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die Beklagte und Widerklägerin aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensnummer ... freizustellen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Beklagten und Widerklägerin an dem Anteil an der A-GbR; 2. festzustellen, dass die Klägerin und Widerbeklagte auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1) bezeichneten Gesellschaftsanteils steht; 3. festzustellen, dass sich die Klägerin und Widerbeklagte hinsichtlich des Antrags zu 1) im Annahmeverzug befindet; 4. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, alle Sicherheiten und Tilgungsersatzleistungen freizugeben; 5. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, an die Beklagte und Widerklägerin 1.025,30 Euro nebst 5% Punkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage für die vorgerichtliche Vertretung der Beklagten und Widerklägerin durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu 1) bis 3) nicht stattgegeben werde, hat die Beklagte beantragt, 1. die Klägerin und Widerbeklagte zu verurteilen, die von der Beklagten und Widerklägerin auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Beklagte und Widerklägerin die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen zu erstatten; 2. festzustellen, dass die Beklagte und Widerklägerin aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen von 4% schuldet. Die Klägerin hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Das Landgericht hat die Widerklage (einschließlich der Hilfswiderklage) abgewiesen. Dazu, ob Schadensersatzansprüche gegen die die Fondsbeteiligung finanzierende Klägerin bestünden, hat das Landgericht ausgeführt, es sei bereits zweifelhaft, ob sich aus dem (bestrittenen) Vorbringen der Beklagten zu den Erklärungen des Anlageberaters und den Angaben im Emissionsprospekt (trotz der ausführlichen Hinweise im Prospekt unter „Chancen und Risiken“) eine arglistige Täuschung herleiten lasse. Darüber hinaus müssten unrichtige Angaben gemacht worden sein, deren Unrichtigkeit objektiv evident gewesen sei. Dass sich die von den Fondsinitiatoren prognostizierten Mieten später nicht hätten realisieren lassen, lasse nicht notwendigerweise auf bewusste Falschangaben schließen, sondern hierfür könnten auch sonstige Umstände, etwa eine ungünstige wirtschaftliche Entwicklung oder Mängel der Wohnungen, verantwortlich sein. Bei erzielbaren Nettokaltmieten von 12,75 DM pro Quadratmeter laut Prospekt und Mieten nach dem Mietspiegel von 10,- DM; bis 11, 30 DM pro Quadratmeter könne von einer evidenten Unrichtigkeit, bei der sich aufdrängte, dass die Klägerin habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen, nicht die Rede sein. Dies dürfte auch für die weiteren prognostizierten Werte aus dem Prospekt gelten. Die angeblichen Äußerungen des Anlageberaters zur künftigen Entwicklung seien erkennbar Prognosen gewesen, keine Behauptung falscher Tatsachen. Das Verschweigen der Möglichkeit eines Totalverlustes sei nicht notwendigerweise eine arglistige Täuschung, denn es könne nicht festgestellt werden, dass der Hinweis bewusst zum Zwecke der Irreführung unterblieben sei. Angesichts der ausführlichen Risikohinweise im Prospekt habe der Berater vielmehr davon ausgehen können, dass der Beklagten die Möglichkeit eines Totalverlustes bewusst gewesen sei. Diese Fragen bedürften indes keiner abschließenden Klärung, da etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Gesellschaftsanteils jedenfalls verjährt seien. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihre Widerklage weiterverfolgt. Die Beklagte meint, das Landgericht habe zu Unrecht das Bestehen der mit der Widerklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche verneint. Es habe zunächst die Voraussetzungen einer Haftung für fremdes Verschulden verkannt. Eine Falschberatung durch den Anlageberater führe zu Ansprüchen der Beklagten aus den Vorschriften über das verbundene Geschäft. Dafür, dass es sich vorliegend um ein verbundenes Geschäft gehandelt habe, verweist die Beklagte auf ihren erstinstanzlichen Vortrag im Schriftsatz vom 30.06.2008, dort auf S. 10 f. (Bl. 42 ff. d.A.). Wegen Vorliegens eines verbundenen Geschäfts führe die arglistige Täuschung durch den Anlageberater C zu einer Haftung der klagenden Bank. Der Anlageberater C habe anhand der auf Seiten 22 und 23 (Bl. 64 d.A.) des Prospekts befindlichen Prognoserechnung, die von Mieten für die Jahre 2000 bis 2004 von jeweils 375.400,00 DM ausgehe, eine Nettokaltmiete von DM 12,75 DM versprochen. Dies habe das Landgericht zutreffen angenommen. Falsch sei jedoch seine Feststellung, dass bei erzielbaren Mieten lt. Mietspiegel von 10,00 bis 11,30 DM die Angabe von 12,75 DM keine evidente Unrichtigkeit darstelle. Dies sei nämlich im Rahmen des Verbundgeschäfts nicht erforderlich. Hier sei lediglich von Bedeutung, dass bereits der Blick auf den Mietspiegel deutlich mache, dass die versprochene Miete deutlich über dem liege, was der Mietspiegel hergebe und dass hier kein Leerstandsrisiko berücksichtigt worden sei. Die Angeben des Anlageberaters C seinen damit ins Blaue hinein getroffen worden. Dies zeigten auch die tatsächlichen Mieteinnahmen, die – unstreitig - im Jahr 2000 bei 14.083,56 DM, im Jahr 2001 bei 124.500,34 DM, im Jahr 2002 bei 150.189,22 DM und im Jahr 2003 bei 82.074,31 DM (Bl. 44/45 d.A.) gelegen hätten. Tatsächlich sei von Anfang an erkennbar gewesen, dass die im Prospekt angestellte Prognoserechnung mit der Realität nicht vereinbar sei. Auch hinsichtlich der Zinsen auf die Liquiditätsreserve handele es sich um Angaben, die der Anlageberater ins Blaue hinein getätigt habe. Hierzu habe sich das erstinstanzliche Gericht jegliche Ausführungen erspart. Für das Jahr 2000 hätten lt der im Prospekt enthaltenen Prognoserechnung (Bl. 64 d.A.) Zinseinnahmen in Höhe von 165.000,00 DM erzielt werden sollen, was bei einer Liquiditätsreserve in Höhe von 3.000.000,00 DM eine vorausgesetzte Verzinsung von 5,50% ausmache. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe habe, so behauptet die Beklagte, der durchschnittliche Zinssatz gerade einmal bei 2,92% gelegen. Verkannt habe das Landgericht des Weiteren, dass durch den Anlageberater C keine Aufklärung über das Risiko einer Beteiligung an einer GbR erfolgt und der Vermittler der Beklagten erklärt habe, dass die Kapitalanlage zur Altersvorsorge geeignet sei. Schließlich habe der Berater die Funktionsweise eines Disagio erklären und erläutern müssen, dass ein Disagio von 10% aus wirtschaftlicher Sicht keinen Sinn mache. Es bestehe nämlich ein Zinserhöhungsrisiko nach Ablauf der ersten Zinsbindung, denn der Nominalzinssatz passe sich dann den Marktgegebenheiten an, nachdem er wegen des vereinbarten Disagios zuvor künstlich herabgedrückt worden sei. Auch habe das Landgericht fehlerhafterweise eine Haftung für eigenes Verschulden der Klägerin aus dem Gesichtspunkt des institutionalisierten Zusammenwirkens mit den Fondsinitiatoren verneint. Die Prospektangaben zu den versprochenen Mieten begründeten eine arglistige Täuschung durch die Fondsgesellschaft. Hierzu reiche die vom Landgericht angenommene Differenz zwischen versprochenen 12,75 DM und 10,00 bis 11,30 DM aus. Die Ansprüche der Beklagten seien schließlich, entgegen der Annahme des Landgerichts, nicht verjährt. Auf der Grundlage seiner Rechtsansicht, dass Verjährung des Rückabwicklungsanspruchs eingetreten sei, habe das Landgericht den Hilfsanträgen stattgeben müssen. Insoweit habe das Landgericht zwar richtigerweise festgestellt, dass der Gesamtbetrag falsch angegeben sei, es habe aber fälschlicherweise festgestellt, dass es sich bei dem Darlehen nicht um einen nach dem übereinstimmenden Parteiwillen in Teilzahlungen zu tilgenden Kredit im Sinne des § 4 Abs. 1, Satz 4 Nr. 1 b Satz 2 VerbrKrG handele. Dies sei jedoch auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH XI ZR 193/04, Urt. v. 25.04.2006) der Fall, weil die Tilgung des Darlehens durch die zu diesem Zweck abgeschlossene Kapitallebensversicherung habe erfolgen sollen. Die Beklagte beantragt, 1. festzustellen, dass die Klägerin aus dem Darlehensvertrag zur Darlehensnummer ... keine Ansprüche gegen die Beklagte hat; 2. festzustellen, dass die Klägerin auch zum Ersatz des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist, soweit er im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des im Antrag zu 1) bezeichneten Gesellschaftsanteils steht; 3. festzustellen, dass sich die Klägerin hinsichtlich des Antrags zu 1) im Annahmeverzug befindet; 4. die Klägerin zu verurteilen, alle Sicherheiten und Tilgungsersatzleistungen freizugeben; 5. die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte 1.025,30 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit Zustellung der Klage für die vorgerichtliche Vertretung der Beklagten und Widerklägerin durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Hilfsweise für den Fall, dass den Anträgen zu 1) bis 3) nicht stattgegeben werde, beantragt die Beklagte, 1. die Klägerin zu verurteilen, die die von der Beklagten auf den Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer ... geleisteten Teilzahlungen mit einem Zinssatz von 4% neu zu berechnen und an die Beklagte und Widerklägerin die über diesen Zinssatz hinaus bezahlten Zinsen zu erstatten; 2. festzustellen, dass die Beklagte aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ... anstelle der vertraglich vereinbarten Zinsen lediglich Zinsen von 4% schuldet. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 27.05.2009 hat die Klägerin den im Hilfsantrag zu 1.) geltend gemachten Anspruch auf Neuberechnung auf der Basis von 4% und weiter die sich daraus ergebende Rückforderung ab 1. Januar 2005 anerkannt. Den Hilfsantrag zu 2.) hat die Klägerin mit der Einschränkung anerkannt, dass das Wort „zukünftig schuldet“ aufgenommen wird. Im Übrigen beantragt die Klägerin, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie rügt die Unbestimmtheit der Anträge zu Ziff. 2, 4 und des Hilfsantrags zu Ziff. 1). Die Klägerin meint, die Beklagtenvertreter vermengten zwei zu ihren Gunsten zu prüfende, aber im Ergebnis zu verneinende Anspruchsgrundlagen. Es könne nur entweder der Zeuge C sich an den Prospektangaben zu den erzielbaren Mieten orientiert haben, dann aber nicht arglistig gehandelt haben und nicht haften, oder aber das Prospekt grob falsch sein. Die Klägerin behauptet, die im Prospekt mit 12,75 DM berechneten Mieten seien im streitgegenständlichen Zeitraum real erzielbar gewesen. Die Richtigkeit der prognostizierten Mieterträge von 12,87 DM pro qm ergebe sich aus folgenden Umständen: Nach dem Bericht der Zeitschrift X 1/98, der also den streitgegenständlichen Zeitraum betreffe, seien in Bestlagen von O1 mit bis zu 14 DM je qm gerechnet worden. Der Mietspiegel in O1 gebe für 1998 eine Schwankungsbreite für sanierten Altbau von 9,52 – 12,22 DM an, wobei es immer auf das konkrete Objekt ankommen solle. Die Fondsobjekte lägen in Bestlagen von O1 im Stadtteil S1, einem der größten und schönsten Jugendstilviertel Europas. Die vorliegend prospektierten Objekte lägen in 1A-Lage und seien top saniert (Bl. 327 d.A.). Hinsichtlich der für das O2er Objekt erzielbaren Mieterträge trägt die Klägerin vor, das Objekt liege im Stadtteil S2, unweit des Stadtzentrums und wiederum unweit der Sportanlagen, die den Wohnwert positiv beeinflussten. Es handele sich um großzügige 2 bis 3-Zimmer-Wohnungen mit unterschiedlichen Grundrissen. Auch der mit 5,5% angegebene Zinssatz sei nicht unrealistisch gewesen. Das Disagio sei in den Darlehensvertrag miteingebunden worden mit der Folge, dass die (vorweggenommenen) Zinsen im Jahre des Erwerbs steuerlich voll in Ansatz gebracht worden seien, die Steuerersparnisse seien generiert worden, der spürbare Zinssatz nominal) sei in den ersten fünf Jahren des Erwerbs abgesenkt, die Kalkulation der Beklagten sei insoweit auch aufgegangen, da der Effektivzins sich im Jahr der Prolongation auf 6,7% belaufen habe (Bl. 330 d.A.). Da die Beklagte netto mtl. 2.00,00 DM verdient habe, sei die Einbindung eines Disagios auch aus steuerlicher Sicht sogar sinnvoll gewesen. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteivertretern gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Berufung der Beklagten gegen die Abweisung ihrer Widerklageanträge ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Der Widerklageantrag zu 1.) ist als negativer Feststellungsantrag zulässig. Das von § 256 ZPO geforderte Interesse an alsbaldiger Feststellung folgt bereits daraus, dass die Klägerin mit ihrer erstinstanzlich erhobenen Feststellungsklage gezeigt hat, dass sie von der Wirksamkeit des zwischen den Parteien geschlossenen Darlehensvertrags Nr. ... und davon ausgeht, dass der Beklagten die nunmehr in der Widerklage geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Der Widerklageantrag zu 2. (Feststellungsantrag) ist ebenfalls gemäß § 256 ZPO zulässig. Ihm steht insbesondere nicht der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage vor der Feststellungsklage entgegen. Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 27.05.2008 (XI ZR 132/07, WM 2008, 1260 ff., zit. nach juris, Rn. 51) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 08.07.2003 (VI ZR 304/02, NJW 2003, 2827, zit. nach juris, Rn. 6) ausdrücklich ausgeführt, dass ein Kläger in Fällen, in denen bei Klageerhebung ein Teil des Schadens bereits entstanden ist, die Einstehung weiteren Schadens aber noch zu erwarten ist, grundsätzlich nicht gehalten ist, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten. Gleiches gilt hinsichtlich des Widerklageantrags zu 3. Bei den Widerklageanträgen zu 4. und 5. handelt es sich um Leistungsanträge, an deren Zulässigkeit kein Zweifel besteht. 2. Die Berufung hat Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Hilfswiderklageanträge zu 1.) und 2.) richtet. Insoweit war die Klägerin gemäß § 307 Satz 1 ZPO ihrem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Soweit die Klägerin den Hilfswiderklageantrag zu 2.) (nur) mit der Einschränkung anerkannt hat, dass das Wort „zukünftig“ schuldet aufgenommen wird, handelt es sich nicht um ein bloßes Teilanerkenntnis. Denn der Hilfswiderklageantrag zu 2.) ist nach seinem Sinn und Zweck (§§ 157, 242 BGB) dahin auszulegen, dass er sich ohnehin auf die Feststellung einer zukünftigen Verpflichtung der Beklagten aus dem Darlehensverhältnis mit der Darlehensnummer ... auf Zahlung vertraglich vereinbarter Zinsen bezieht. Zurückzuweisen war die Berufung aus den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils, soweit sie sich gegen die Abweisung der Hauptwiderklageanträge richtet. Denn das Landgericht hat mit zutreffender Begründung etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten, die im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Gesellschaftsanteils stünden, als verjährt angesehen hat mit der Folge, dass die klägerseits erhobene Verjährungseinrede durchgreift. Verjährt sind zunächst mögliche Ansprüche auf Schadensersatz wegen vorsätzlichen Verschuldens des Anlagevermittlers C bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), das sich die Klägerin als kreditgebende Bank zurechnen lassen müsste, sofern der Vermittler die Beklagte arglistig getäuscht hätte und die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB vorlägen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2006, XI ZR 106/05, BGHZ 167, 239 ff., zit. nach juris, Rn. 30). Verjährt sind weiterhin Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin wegen Verletzung eigener vorvertraglicher Aufklärungspflichten (culpa in contrahendo), die sich bei institutionellem Zusammenwirken der Klägerin mit der Fondsgesellschaft aus einem aufklärungspflichtigen Wissensvorsprung ergäben und eine vom Vermittler C begangene arglistige Täuschung voraussetzten. Mit dem Landgericht geht der Senat davon aus, dass etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung der Beteiligung an dem geschlossenen Immobilienfonds „A-GbR“ der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB unterliegen, die nach § 199 Abs. 1 BGB mit Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Allerdings ist der streitgegenständliche Darlehensvertrag zwischen den Parteien bereits am 24.12.1999 und damit zu einem Zeitpunkt abgeschlossen worden, in dem Ansprüche aus positiver Forderungsverletzung aus einem Beratungsvertrag der 30-jährigen Verjährung des § 195 BGB a.F. unterlagen. Auf diesen Vertrag findet die Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 EGBGB Anwendung. Diese bestimmt in Abs. 4, dass in den Fällen, in denen die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet wird. Da die Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB a.F. am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB die 3-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB n.F. maßgeblich. Für den Fristbeginn kommt es gemäß § 199 Nr. 2 BGB auf die dort genannten subjektiven Voraussetzungen an, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder diese nur infolge grober Fahrlässigkeit nicht erlangt hat (vgl. BGH NJW 2007, 1584, 1585 f. ; BGH, Urt. v. 27.05.2008, WM 2008, 1260 ff., zit. nach juris, Rn. 30; BGH Urt. v. 03.06.2008, XI ZR 319/06, zit. nach juris, Rn. 23; Saarländisches OLG Saarbrücken, Urt. v. 21.08.2008, 8 U 289/07, zit. nach juris, Rn. 39). Für die Frage, wann der Gläubiger die nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erforderliche Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners besitzt, kann weitgehend auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 852 Abs. 1 BGB a.F. zurückgegriffen werden (vgl. BGH, Beschluss v. 19.03.2008, WM 2008, 1077 ff., zit. nach juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 27.05.2008, WM 2008, 1260 ff., zit. nach juris, Rn. 32). Danach liegt die erforderliche Kenntnis vom Schaden und der Person des ersatzpflichtigen im Allgemeinen vor, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage, sei es auch nur in Form der Feststellungsklage Erfolg versprechend, wenn auch nicht risikolos, möglich ist (vgl. BGH, ebd.). Weder ist notwendig, dass der Geschädigte alle Einzelumstände kennt, die für die Beurteilung möglicherweise Bedeutung haben, noch muss er bereits hinreichen sichere Beweismittel in der Hand haben, um einen Rechtsstreit im Wesentlichen risikolos führen zu können. Auch kommt es grundsätzlich nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung an (vgl. BGH, Beschluss v. 19.03.2008, WM 2008, 1077 ff., zit. nach juris, Rn. 7; BGH, Urt. v. 27.05.2008, WM 2008, 1260 ff., zit. nach juris, Rn. 32). Es genügt aus Gründen der Rechtssicherheit und Billigkeit vielmehr Kenntnis der den Ersatzanspruch begründenden tatsächlichen Umstände (vgl. BGH, ebd.). Auf dieser Grundlage ist von einer Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Beklagten zu dem Zeitpunkt auszugehen, in dem ihr sowohl die Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die in Bezug auf das finanzierte Geschäft einen Ersatzanspruch begründeten, als auch die Umstände, aus denen sich ergibt, dass insoweit gerade auch die Klägerin als finanzierende Bank, obwohl sie nicht unmittelbar Geschäftspartnerin des finanzierten Geschäfts war, als mögliche Haftende in Betracht kommt (BGH, Urt. v. 27.05.2008, WM 2008, 1260 ff., zit. nach juris, Rn. 34). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass dieser Zeitpunkt bereits Ende 2002 lag. Denn als im vierten Quartal 2002 – entgegen den Prospektangaben und den (angeblichen) Anpreisungen des Anlageberaters – keine Ausschüttungen mehr erfolgten, wurde der Beklagten bewusst, dass sich die vom Anlagevermittler C mündlich in den Beratungsgesprächen vom 24.11.1999 und 21.12.1999 gemachten Angaben zu den Mieteinnahmen, zur Liquiditätsreserve und zu den Ausschüttungen nicht bewahrheitet hatten. Auf diesem Hintergrund lag der Schluss nahe, dass der Vermittler C vorsätzlich oder jedenfalls in Blaue hinein falsche Angaben zu den erzielbaren Mieten und den zu erwartenden Ausschüttungen gemacht hatte. Für den Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen wegen vorsätzlichen Verschuldens des Anlagevermittlers C bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo), das sich die Klägerin zurechnen lassen müsste, weil der Darlehensvertrag und die Fondsbeteiligung als verbundenes Geschäfts im Sinne des § 358 Abs. 3 BGB anzusehen sind, kommt es maßgeblich auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von der Verbindung zwischen Beitrittsvertrag und Darlehensvertrag an. Diese Verbindung drängte sich – wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - sowohl nach dem Wortlaut der „Besonderen Erklärung“ vom 24.12.1999 (Bl. 14 d.A.) als auch nach der „Widerrufsbelehrung“ (Bl. 15 d.A.) auf, als auch zudem nach der Eingangsformulierung im Kreditvertrag, in der von einem „Investitionskredit zur Finanzierung von Kapitalanlagen“ die Rede ist. Hinzu kommt die Kenntnis der Beklagten davon, dass der Vermittler C zugleich den Fondsbeitritt (Anlage K 3, Bl. 17 d.A.: „Der Zeichner beteiligt sich wirtschaftlich an der Gesellschaft mit einer Anteilssumme von …“), den Treuhandauftrag (Anlage K 3, Bl. 17 d.A.), den Lebensversicherungsvertrag (Bl. 187 d.A. nennt als Vermittler: C) und den Darlehensvertrag vermittelt hat und dass sie nie mit Mitarbeitern der Klägerin persönlich in Kontakt getreten war. Damit war ihr die zentrale Schlüsselstellung des Anlagevermittlers C bewusst. Wenn die Beklagte sich dann der naheliegenden Vermutung verschloss, dass die Klägerin die fehlerhaften Prospektangaben und die darauf basierenden fehlerhaften Angaben des Vermittlers C kannte, ist ihr grobe Fahrlässigkeit anzulasten. Für den Beginn der Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche der Beklagten wegen eines Aufklärungspflichten begründenden Wissensvorsprungs der Klägerin ist Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis der Umstände vonnöten, die den Schluss auf einen Wissensvorsprung der Bank zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 27.05.2008, WM 2008, 1260 ff., zit. nach juris, Rn. 34; OLG München, Hinweis vom 03.03.2009, 19 U 5314/08, Bl. 332 ff., 337 d.A.). Maßgeblich kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen (vgl. BGH, Urt. v. 18.01.1994, VI ZR 190/93, WM 1994, 750 ff.; BGH, Urt. v. 27.05.2008, WM 2008, 1260 ff., zit. nach juris, Rn. 36). Diese Voraussetzungen lagen bereits bei Vertragsschluss im Jahre 1999 vor. Denn nach dem eigenen Vortrag der Beklagten auf S. 8/9 der Klageerwiderung vom 30.06.2008 (Bl. 40/41 d.A.) soll der Anlagevermittler C der Beklagten erklärt haben, dass sie sich über die Finanzierung keine Gedanken zu machen brauche. Den Darlehensvertrag werde er bei der Klägerin besorgen. In der Wahl der Bank sei die Beklagte nicht frei; er würde sich um alles kümmern. Diese Angaben des Zeugen C musste die Beklagte dahin verstehen, dass die Klägerin sämtliche Fondsbeteiligungen finanzieren würde. Dies setzt ein Zusammenwirken zwischen der Klägerin und den Fondsinitiatoren in Bezug auf die Anteilsfinanzierung voraus. Die klägerseits erhobene Verjährungseinrede greift auch gegenüber dem Hilfswiderklageantrag zu 1.) insoweit durch, als er sich auf den Zeitraum bis zum 31.12.2004 bezieht. Denn mögliche Zinsrückforderungsansprüche sind verjährt, soweit die Zahlungen bis zum 31.12.2002 erfolgt waren. Diese Rückforderungsansprüche unterlagen der kenntnisunabhängigen vierjährigen Verjährung des § 197 BGB a.F. und unterliegen inzwischen der dreijährigen Regelverjährung des § 195 BGB (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 01.10.2007, 6 U 132/07, zit. nach juris, Rn. 81; BGH, Urteil vom 27.02.2007, XI ZR 56/06, Rn. 18 ff.). Deshalb kann auch Neuberechnung nur ab 01.01.2005 verlangt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder der Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).