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XI ZR 219/09

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 219/09 vom 23. Februar 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Maihold und Dr. Matthias am 23. Februar 2010 beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2009 wird als unzulässig ver- worfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machen- den Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde betrifft nur noch die Widerklage, soweit dieser nicht mit den Hilfsanträgen statt- gegeben worden ist. Der Wert des Widerklageantrages zu 1. auf Freistellung von allen Ansprüchen aus dem Darlehensver- trag Zug um Zug gegen Übertragung des Fondsanteils ent- spricht dem Betrag des Finanzierungsdarlehens in Höhe von 12.284,91 €. Der von der Klägerin behauptete Zinsschaden (Widerklageantrag zu 2.) ist kein weiterer Vermögensschaden, sondern Bestandteil der Freistellung der Beklagten im Sinne des Widerklageantrages zu 1. Der Feststellung des Annahme- verzuges (Widerklageantrag zu 3.) kommt im Falle einer Zug- um-Zug-Verurteilung kein eigener wirtschaftlicher Wert zu. Das- selbe gilt für die mit dem Widerklageantrag zu 4. begehrte Her- ausgabe aller Sicherheiten und Tilgungsleistungen. Der Wert des Widerklageantrages zu 5. entspricht der geforderten Zah- - 3 - lung von 1.025,30 €, so dass die Beschwer der Beklagten ins- gesamt nur 13.310,21 € beträgt. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 13.310,21 €. Wiechers Joeres Mayen Maihold Matthias Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 27.11.2008 - 9 O 133/08 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 17.06.2009 - 17 U 318/08 -