Urteil
17 U 5/09
OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2009:0722.17U5.09.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18.12.2008 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des insgesamt vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des von ihm zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt Befriedigung aus dem Erlös, den der beklagte Insolvenzverwalter über das Vermögen der X Nachname1 & Nachname2 GmbH (nachfolgend: Insolvenzschuldnerin) aus der Verwertung des in den Anlagen (Bl. 9 - 15 d.A.) zum Übereignungsvertrag vom 01.11.1998 (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.) erfassten Sicherungsgutes erzielt hat. In diesem zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Vertrag vom 01.11.1998 übereignete diese dem Kläger die in der Anlage zum Vertrag aufgeführten Gegenstände zur Sicherheit. Der Gesamtwert der sicherungsübereigneten Betriebsmittel, die im Besitz der Insolvenzschuldnerin verblieben, wurde von den Vertragsparteien mit insgesamt 211.051,00 DM angegeben. Zum Sicherungszweck heißt es wörtlich: „Die Übereignung erfolgt zur Sicherheit für einen Kredit iHv. ursprünglich 300 000 (dreihunderttausend Deutsche Mark), den die X GmbH bei der Bank1 e.G. in Stadt1 aufgenommen hat und für den Herr Nachname1 persönlich haftet. Die Übereignung erfolgt ferner zur Sicherheit für eventuelle Mietrückstände, den die X GmbH evtl. der Grundstücksgemeinschaft zu erbringen hat.“ Hintergrund dieser Regelung ist ein Betriebsmittelkredit, den die Insolvenzschuldnerin ausweislich des in Anlage B 19 zur Akte gereichten Darlehensvertrags vom 04.03./26.03.1996 bei der Bank1 e.G. in Höhe von 300.000,00 DM aufgenommen hatte. Für diesen Kredit hatte die Insolvenzschuldnerin u.a. folgende Sicherheiten gestellt: „Abtretung der zugunsten der Bank2 AG im Grundbuch von Stadtteil1, Band …, Blatt …, eingetragenen Grundschulden in Höhe von insgesamt 600.000,00 DM in wahrungsfähiger Form“. Als Eigentümer des grundschuldbelasteten Grundstücks „Straße1“ waren im Grundbuch von Stadtteil1, Band …, Blatt … der Kläger (zu einem Eigentumsanteil von 2/3) und Herr Nachname2 (zu einem Eigentumsanteil von 1/3) eingetragen. Zwischen der Grundstücksgemeinschaft Gemeinde1 (GbR), bestehend aus dem Kläger und Herrn Vorname1 Nachname2 als Vermieter und der Insolvenzschuldnerin als Mieterin war am 01.01.1996 der in Anlage K 2 zur Akte gereichte Mietvertrag geschlossen worden, wegen dessen Wortlauts auf Bl. 16 - 20 d.A. verwiesen wird. In Ziff. 6 „Zahlungsverzug“ heißt es dort u.a.: „Bis zur endgültigen Zahlung des ausstehenden Mietbetrages nebst der aufgelaufenen Zinsen, sind dem Vermieter pfandfreie Wertgegenstände (Beweislast bei Mieter) aus dem Besitz des Mieters in den Mieträumen als Sicherheit zu übereignen.“ Nachdem der Kläger am 25.04.2000 beim Amtsgericht Stadt1 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gestellt hatte, wurde der Beklagte mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 22.08.2000 zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Bank1 e.G. kündigte den der Gemeinschuldnerin im März 1996 gewährten Betriebsmittelkredit über 300.000.- DM (Darlehens-Nr. …) und betrieb aufgrund der an sie abgetretenen Grundschulden die Zwangsversteigerung des Grundstücks „Straße1“ in Gemeinde1 Stadtteil1. Der Kläger meldete unter dem 18.10.2000 offene Mietzinsforderungen aus einem am 01.01.1996 mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Mietvertrag (für den Zeitraum vom Januar bis August 2000) in Höhe von insgesamt 55.680.- DM zur Insolvenztabelle an. Mit rechtskräftigem Urteil vom 08.04.2005 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (dessen Akten zu Az.: 2 U 19/03, Landgericht Gießen: 2 O 379/01, im hiesigen Verfahren beigezogen worden sind) die Forderung des Klägers im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma Nachname1 & Nachname2 GmbH, Straße1, Gemeinde1, in Höhe von 18.968,73 € zur Insolvenztabelle festgestellt. Mit Anwaltsschreiben vom 01.09.2000 (Anlage K 3, Bl. 3 d.A.) erklärte der Kläger gegenüber dem Beklagten, er mache aufgrund des mit der Gemeinschuldnerin geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrags vom 01.11.1998 Sicherungsrechte an den in der Anlage zum vorgenannten Vertrag bezeichneten beweglichen Gegenständen geltend. Tags zuvor (am 31.08.2000) hatte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Anfechtung des auf der Sicherungsübereignung beruhenden Rechtserwerbs erklärt. Unter Berufung auf § 170 InsO verlangt er Auszahlung des Verwertungserlöses. Darüber hinaus macht er Ansprüche auf Ersatz seines Zinsschadens gemäß § 169 InsO geltend, nachdem der Beklagte das Sicherungsgut verwertet hat. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger den Beklagten (zunächst) auf Erteilung von Auskunft über den Bestand des Sicherungsgutes zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung am 22.08.2000, über die Verwertung des Sicherungsgutes sowie die Nutzung des Sicherungsgutes zur Insolvenzmasse, darüber hinaus (klageerweiternd und in zweiter Stufe) auf Versicherung der im Verlauf des erstinstanzlichen Rechtsstreits gemachten Angaben des Beklagten an Eides statt und (in dritter Stufe) auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 99.277,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 96.653,15 € seit dem 30.08.2007 sowie aus 2.623,95 € seit Rechtshängigkeit und schließlich auf Zahlung weiterer 46.972,77 € in Anspruch genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1, Ziff. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Sicherungsübereignung vom 01.11.1998 sei entgeltlich erfolgt. Sie sei als Gegenleistung der Insolvenzschuldnerin für den Haftungsbeitritt des Klägers und einen bestehenden Freistellungsanspruch des Klägers gegen die Insolvenzschuldnerin anzusehen. Der Insolvenzschuldnerin habe die Verpflichtung oblegen, den Kläger durch Zahlung der Darlehensraten von einer Inanspruchnahme der von ihm begebenen Sicherheiten freizustellen und damit den aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch des Klägers gegenüber der Bank1 nicht zu gefährden. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 99.277,10 € nebst Zinsen i.H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus 96.653,15 € seit dem 30.08.2007 sowie aus 2.623,95 € seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an ihn 46.972,77 € zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, er habe den Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1998 wirksam angefochten. Am 01.11.1998 habe kein Ausgleichsanspruch des Klägers bestanden, da die Insolvenzschuldnerin das Darlehen bedient habe, so dass die Sicherungsübereignung allenfalls der Rückabsicherung einer fremden Eventualverbindlichkeit habe dienen können. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Beklagte den zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1998 wirksam gemäß § 134 Abs. 1 InsO angefochten habe. Bei der Sicherungsübereignung der in der Anlage zum Vertrag vom 01.11.1998 aufgeführten Gegenstände an den Kläger habe es sich um eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin gehandelt, die innerhalb der letzten vier Jahre vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sei. Zwar sei die Sicherung einer eigenen bereits bestehenden Verbindlichkeit des Schuldners, wenn diese durch einen entgeltlichen Vertrag begründet worden sei, unter Berücksichtigung der in BGHZ 112, 136, 138 veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs als entgeltliche Leistung anzusehen. Soweit die Sicherungsübereignung dem Wortlaut der Vereinbarung vom 01.11.1998 zufolge „zur Sicherheit für einen Kredit iHv ursprünglich 300 000 (…) DM, den die X GmbH bei der Bank1 e.G. in Stadt1 aufgenommen hat“, erfolgt sei, liege hierin keine Sicherung einer eigenen Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin. Eine eigene Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin ergebe sich, anders als der Kläger meine, insbesondere nicht daraus, dass diese dem Kläger gegenüber verpflichtet gewesen wäre, ihn durch Zahlung der Darlehensraten von einer Inanspruchnahme der von ihm begebenen Sicherheiten freizustellen und damit den aufschiebend bedingten Rückgewähranspruch des Klägers gegenüber der Bank1 nicht zu gefährden. Da aufgrund des Darlehensvertrags und der Zweckerklärung keine Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Kläger bzw. kein Anspruch des Klägers gegenüber der Insolvenzschuldnerin bestanden habe, habe sich eine solche auch nicht nach Eintritt des Sicherungsfalls ergeben. Aus dem abstrakten Schuldversprechen vom 28.03.1996 hätten sich schon aus tatsächlichen Gründen keine Regressansprüche gegen die Insolvenzschuldnerin ergeben, da die Bank1 lediglich die Zwangsvollstreckung in das Grundstück „Straße1“ betrieben und den Kläger nicht persönlich in Anspruch genommen habe. Nichts Anderes ergebe sich daraus, dass die Sicherungsübereignung ferner „zur Sicherheit für eventuelle Mietrückstände“ der Insolvenzschuldnerin gegenüber den Grundstückseigentümern erfolgt sei. Zwar handele es sich bei den im Übereignungsvertrag vom 01.11.1998 angesprochenen eventuellen Mietrückständen um eigene Verpflichtungen der Insolvenzschuldnerin aufgrund des Mietvertrags vom 01.01.1996. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass diese bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Übereignungsvertrages vom 01.11.1998 bestanden hätten, so dass die Sicherungsübereignung schon nicht der Sicherung bestehender Ansprüche gedient habe. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er seine Zahlungsansprüche weiterverfolgt. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass Verbindlichkeiten der Insolvenzschuldnerin bestanden hätten, aufgrund derer die Sicherung des Klägers durch den Übereignungsvertrag vom 01.11.1998 erfolgt sei, so dass eine unentgeltliche Verfügung zugunsten des Klägers nicht vorgelegen habe. Das Landgericht habe verkannt, dass im Rechtsverkehr Grundschulden regelmäßig mit dem zu sichernden Anspruch durch die Sicherungsabrede - die Zweckerklärung - verknüpft seien. Die Abtretung der Grundschuld durch den Kläger sei ausweislich der in Ziffer 6 des Darlehensvertrages vom 04.03./26.03.1996 Bedingung für die Gewährung eines Darlehens an die Insolvenzschuldnerin gewesen. In der Zweckerklärung vom 28.03.1996 sei festgelegt worden, dass die Sicherheiten für alle bestehenden, künftigen und bedingten Ansprüche der Gläubigerin aus den folgenden Rechtsgründen sowie aller ihr im Zusammenhang damit zustehenden gesetzlichen Ansprüche gegen den Kläger, Herrn Vorname1 Nachname2 und die Insolvenzschuldnerin gemeinsam sowie gegen jeden einzelnen von ihnen dienen sollten. Weiter meint der Kläger, er habe einen (entgeltlichen) Rückgriffanspruch gegen den Schuldner gemäß § 670 BGB. Selbst wenn man unterstellte, dass bis zum Vertrag vom 01.11.1998 ein Valutaverhältnis für die im Jahre 1996 erfolgte Zweckerklärung zugunsten der Insolvenzschuldnerin nicht gegeben gewesen sei, dann sei dieses mit dem Vertrag vom 01.11.1998 begründet worden, werde durch diesen doch bestätigt, dass die Zweckerklärung zugunsten der Insolvenzschuldnerin in deren Auftrag erfolgt sei mit der Folge, dass der Kläger den Ersatz des durch die Verwertung des Grundstückes ihm auferlegten Vermögensopfers von der Insolvenzschuldnerin verlangen könne. Wenn, wie im konkreten Fall, durch den Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1998 dieser Ersatzanspruch gesichert werde, erfolge diese Sicherung nicht unentgeltlich. Die Entgeltlichkeit der Sicherungsübereignung folge auch aus dem Beratervertrag vom 19.12.1996 (Anlage BK 1, Bl. 538 d.A.). Der Freistellungsanspruch des Klägers sei bereits mit Auszahlung des Darlehens aufgrund der klägerseits gestellten Sicherheiten erfüllbar und fällig gewesen. Die Aufwendung habe bereits in der Abtretung der Grundschuld gelegen, die dann zur Verwertung der Sicherheit geführt habe, nachdem die Gemeinschuldnerin ihrer Freistellungsverpflichtung nicht nachgekommen sei. Weiter handele es sich wie im Falle der Absicherung eines zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs bei der Absicherung der am 01.11.1998 noch nicht fälligen Mietrückstände um eine nachträgliche Besicherung einer entgeltlich begründeten Verbindlichkeit, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht anfechtbar sei. Darüber hinaus meint der Kläger, er habe auch Ansprüche aus dem Mietverhältnis gehabt, die besichert worden seien. Das Landgericht habe übersehen, dass, wie durch die Anlage B 24 dokumentiert, per 25.01.1998 bereits Zinsforderungen wegen Mietrückständen in einer Größenordnung von DM 5.147,08 aufgelaufen gewesen seien. Schließlich sei der Mietvertrag auf die Dauer von 10 Jahren fest abgeschlossen, so dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrages vom 01.11.1998 Ansprüche des Klägers aus dem Mietverhältnis gegeben gewesen seien. Der Kläger beantragt, 1. das Urteil des Landgerichts Gießen vom 18.12.2008 (Az.: 4 O 6/06) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 99.277,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus € 96.653,15 seit dem 30.08.2007 sowie aus € 2.623,95 seit Rechtshängigkeit abzüglich mit der Hauptforderung zu verrechnender, am 05. November 2008 gezahlter € 23.732,28 zu zahlen, sowie 2. den Beklagten weiter zu verurteilen, an den Kläger € 46.927,77 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Dabei schließt er sich den vom Senat im Hinweisbeschluss vom 06.05.2009 (Bl. 510 - 529 d.A.) gemachten Ausführungen an. Weiterhin meint der Beklagte, bezogen auf den Zeitpunkt der Sicherheitsleistung durch die Insolvenzschuldnerin (01.11.1998) könne - entgegen der klägerseits vertretenen Auffassung - nicht von einem gesetzlichen Freistellungsanspruch (§ 257 BGB) ausgegangen werden. Ein solcher Anspruch wäre zum Zeitpunkt der Sicherung durch die Insolvenzschuldnerin nicht fällig gewesen, weil der Kläger noch keine „Aufwendung“ im Sinne des § 257 BGB, die eine „Aufopferung von Vermögenswerten“ voraussetze, gemacht habe. Die Sicherung des Klägers sei demnach nicht „Sicherung eigener Verbindlichkeiten“ der Insolvenzschuldnerin gewesen, sondern eine „Sicherung fremder Eventualverbindlichkeiten“. Auch § 257 Satz 2 BGB vermöge einen Anspruch auf Besicherung nicht zu begründen. Diese Vorschrift setze zum einen das Bestehen einer „Verbindlichkeit“ und nicht einer Eventualverbindlichkeit voraus. Er gewähre keinen Anspruch des Befreiungsberechtigten auf Sicherheitsleistung. Wegen des weitergehenden Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht mit der Begründung abgewiesen, dass an den vom Beklagten verwerteten Gegenständen kein Absonderungsrecht des Klägers (§§ 51 Nr. 1, 50 Abs. 1 InsO) besteht, da der Beklagte den Sicherungsübereignungsvertrag vom 01.11.1998 gemäß § 134 Abs. 1 InsO wirksam angefochten hat. Die rechtliche Würdigung des Landgerichts, bei der Sicherungsübereignung der in der Anlage zum Vertrag vom 01.11.1998 aufgeführten Gegenstände an den Kläger habe es sich um eine unentgeltliche Leistung der Insolvenzschuldnerin gehandelt, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Senat folgt dem Landgericht zunächst in der Begriffsbestimmung, wonach im „Zwei-Personenverhältnis“ eine Vergütung als unentgeltlich anzusehen ist, wenn ihr nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts keine Leistung gegenübersteht, dem Verfügenden also keine - dem von ihm aufgegebenen Vermögenswert entsprechende - Gegenleistung zufließen soll (BGHZ 113, 98, 101; 141, 96, 99 f.; BGH, Urt. v. 03.03.2005, XI ZR 441/00, BGHZ 162, 276 ff., zit. nach juris, Rn. 13). Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der auch der Senat folgt, angenommen, dass demgegenüber die Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit des Insolvenzschuldners nicht nach § 134 InsO als unentgeltliche Verfügung anfechtbar ist (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1990, IX ZR 245/89, BGHZ 112, 136 ff., zit. nach juris, Rn. 11; BGH, Urt. v. 22.07.2004, WM 2004, 1837, 1838 r. Sp.). Ob eine Sicherung entgeltlich oder unentgeltlich gewährt ist, hängt nicht davon ab, was der Insolvenzschuldner für die Sicherung bekommen hat, auch nicht davon, was der Sicherungsnehmer als Gegenleistung gegeben hat, sondern von den Kausalbeziehungen (vgl. Henckel in: Jaeger: Insolvenzordnung, Band 4, 2008, Rn. 4 zu § 134). Dabei sind die Sicherungsabrede und das Kreditgeschäft als einheitliches Rechtsgeschäft zu werten (vgl. Serick: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung, Bd. II § 18 I 5; Henckel, ebd.). Hierzu hat das Landgericht auf S. 9 der Entscheidungsgründe ausgeführt, dass weder der zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Bank1 am 04.03./26.03.1996 geschlossene Darlehensvertrag mit der Nr. … (Anlage B 33, Bl. 143 - 145 d.A.), noch die Zweckerklärung vom 28.03.1996 zur Grundschuld (Anlage B 32, Bl. 141/142 d.A.) eine Verpflichtung der Insolvenzschuldnerin gegenüber dem Kläger begründet hätten. Dem kann allerdings nur mit der Einschränkung beigepflichtet werden, dass es im Zeitpunkt des Abschlusses des Sicherungsübereignungsvertrags vom 01.11.1998 an einer fälligen eigenen Verbindlichkeit der Insolvenzschuldnerin fehlte, die den Wert des Sicherungsguts auch nur annähernd erreicht hätte. Der Senat hat bereits im Hinweisbeschluss vom 06.05.2009 ausgeführt, dass das zwischen dem Kläger und der Insolvenzschuldnerin bei Abschluss des Sicherungsübereignungsvertrags bestehende Valutaverhältnis als Auftragsverhältnis anzusehen ist. Denn der Kläger erhielt für die Besicherung des Betriebsmittelkredits, der der Insolvenzschuldnerin von der Bank1 mit Vertrag vom 04.03./26.03.1996 (Nr. …) gewährt wurde, durch Abtretung der Grundschuld und Haftungsübernahme keine Gegenleistung von der Insolvenzschuldnerin. Die Sicherung bezog sich danach auf ein unentgeltliches Grundgeschäft. Der dagegen gerichtete Angriff, für die Frage, ob eine Leistung unentgeltlich sei, könne es keine Rolle spielen, ob der Leistende selbst dem Zuwendungsempfänger eine Vergütung versprochen habe, maßgeblich sei nur, ob der Zuwendungsempfänger eine Gegenleistung versprochen habe, greift nicht durch. Denn unstreitig hat der Kläger der Insolvenzschuldnerin für die Besicherung keine Gegenleistung versprochen. Auch scheidet der mit Grundschuldbestellung nebst Haftungsübernahme vom 04.03./28.03.1996 einhergehende „Vorteil“ als „Gegenleistung“ aus. Denn diese Vorteilsgewährung lag in der Vergangenheit und hatte bereits - bestimmungsgemäß - zur Gewährung eines Darlehens an die Insolvenzschuldnerin geführt. Ob der Leistungsempfänger im Valutaverhältnis seinem Schuldner zu einem früheren Zeitpunkt eine Leistung erbracht hat, ist für die Schenkungsanfechtung ohne Bedeutung (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2006, IX ZR 159/04, ZIP 2006, 1362 ff., zit. nach juris, Rn. 13 m.w.Nw.). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Insolvenzschuldnerin verpflichtet war, den Kläger von der auf Darlehensrückzahlung gerichteten Forderung der Bank1 freizustellen. Der Senat bleibt bei seiner bereits im Hinweisbeschluss vom 06.05.2009 (dort S. 8/9, Bl. 517/518 d.A.) vertretenen Auffassung, dass der klägerische Freistellungsanspruch zum Zeitpunkt der Sicherungsübereignung (01.11.1998) nicht fällig und damit nicht erfüllbar war. Der Sicherungsfall war bis zum 01.11.1998, dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, nicht eingetreten. Vielmehr hatte die Insolvenzschuldnerin bis dato den grundschuldbesicherten Betriebsmittelkredit regelmäßig bedient. Die Bank1 hat den Kläger, soweit ersichtlich, überhaupt nicht aufgrund der persönlichen Haftungsübernahme in Anspruch genommen. Sie hat sich vielmehr nach Insolvenzeröffnung aus dem aus der Zwangsversteigerung des Betriebsgrundstücks „Straße1, Gemeinde1/Stadtteil1“ erzielten Versteigerungserlös befriedigt. Der klägerischen Ansicht, der Freistellungsanspruch sei bereits mit Auszahlung des Darlehens aufgrund der seitens des Klägers gestellten Sicherheiten begründet und auch erfüllbar gewesen, weil die Gemeinschuldnerin durch Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag die Inanspruchnahme der gestellten Sicherheiten zu vermeiden hatte, kann im Ergebnis nicht beigepflichtet werden. Richtig ist zunächst, dass der Gemeinschuldnerin im Innenverhältnis zum Kläger die Verpflichtung oblag, die Inanspruchnahme des Klägers aus der persönlich übernommenen Haftung oder die Vollstreckung in das grundschuldbesicherte Grundstück durch Entrichtung der mit der Bank vereinbarten Ratenzahlungen zu verhindern. Daraus ergibt sich aber zugleich, dass die Parteien den klägerischen Freistellungsanspruch dahin modifiziert haben, dass Freistellung nur in Form dieser Ratenzahlungen verlangt werden konnte. § 670 BGB hat dispositiven Charakter (vgl. BAG NJW 2004, 2036, 2038). Aufwendungsersatzansprüche des Beauftragten können durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung erweitert oder eingeschränkt werden (vgl. BAG, ebd.; Staudinger/Wittmann, Großkommentar zum BGB, 13. Bearb., § 670 Rn. 4; Palandt-Sprau, a.a.O., Rn. 1 zu § 670). Die klägerseits selbst vorgetragene und unstreitige Vereinbarung, wonach die Insolvenzschuldnerin, die nicht über hinreichendes Eigenkapital verfügte, dem Kläger (nur) die Bedienung des Darlehens schuldete, stellt eine derartige Einschränkung des klägerischen Aufwendungsersatzanspruchs dar. Die Entgeltlichkeit der Sicherungsübereignung vom 01.11.1998 ergibt sich auch nicht aus dem in Bezug genommenen Mietverhältnis. Denn unstreitig bestanden zum 01.11.1998 keine Mietschulden in einer zur Begründung der Entgeltlichkeit der Besicherung maßgeblichen Höhe. So hat der Kläger in dem an das Landgericht Gießen zum Az.: 3 O 379/01 eingereichten Schriftsatz vom 28.02.2002 vorgetragen, Mietzinsschulden der Gemeinschuldnerin hätten weder für den Abrechnungszeitraum 1997, noch für 1998 bestanden (Bl. 387 d.A.). Dafür spricht, dass sich die zur Tabelle angemeldeten Mietzinsforderungen auf den Zeitraum von Januar bis August 2000 beschränkten. Auch sind die Parteien des Sicherungsübereignungsvertrags offensichtlich übereinstimmend davon ausgegangen, dass per 01.11.1998 keine Mietrückstände vorlagen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut der Sicherungsübereignung nur „eventuelle Mietrückstände“ besichert werden sollten. Die Besicherung nicht bekannter und/oder zukünftiger Forderungen erfolgt jedoch - gleichermaßen wie die Erfüllung zukünftiger Forderungen (vgl. dazu: Henckel, a.a.O., Rn. 11 zu § 134 InsO; Kirchhof in: Münchener Kommentar zur InsO, Rn. 24 zu § 134) - unentgeltlich. Denn für die Frage, ob eine Zuwendung entgeltlich oder unentgeltlich ist, kommt es allein auf den Zeitpunkt der Zuwendung an (vgl. BGH, Urt. v. 03.03.2005, IX ZR 441/00, BGHZ 162, 176 ff., zit. nach juris, Rn. 17 m.w.Nw.). Die Umwandlung einer unentgeltlichen Zuwendung in eine entgeltliche Verfügung (etwa bei Bekanntwerden oder Entstehung von Mietrückständen) durch nachträgliche Sicherungsabrede ist nicht möglich (vgl. BFH NJW 1988, 3174 ff.). Die Rüge des Klägers (S. 5 der Berufungsbegründung i. V. mit Anlage B 24 und S. 3 des Schriftsatzes vom 10.06.2009 i.V. mit Anlage BK 2), das Landgericht habe übersehen, dass per 25.01.1999 Zinsforderungen wegen Mietrückständen in einer Größenordnung von 5.147,08 DM aufgelaufen gewesen seien, greift nicht durch. Dabei kann offen bleiben, ob diese Zinsforderung als Schadensersatzforderung mitbesichert war. Auch kann dem Kläger in seiner Beurteilung gefolgt werden, dass es sich bei dem auf die Dauer von 10 Jahren abgeschlossenen Mietverhältnis vom 01.01.1996 um einen entgeltlichen Vertrag handelt, auf den die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, Urt. v. 12.07.1990 - IX ZR 245/89 - zit. nach juris, Rn. 11) Anwendung findet, wonach die bloße Sicherung einer bestehenden Forderung nicht in weitergehendem Umfange angefochten werden kann, als die Erfüllung selbst. Denn auch unter Berücksichtigung einer offenen Zinsforderung von 5.147,08 DM erfolgte die Sicherungsübereignung unentgeltlich. Eine unentgeltliche Verfügung wird angenommen, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zugunsten einer anderen Partei aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender ausgleichender Gegenwert zufließen soll (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.1992, IX ZR 4/91, ZIP 1992, 1089 ff., zit. nach juris, Rn. 17; Hess: Insolvenzrecht, Großkommentar, Bd. II, 2007, Rn. 11 + Rn. 24 zu § 134). Maßgebend ist dabei in erster Linie der objektive Sachverhalt, also ob sich Leistung und Gegenleistung in ihrem jeweils objektiv zu ermittelnden Wert entsprechen (vgl. BGH, Urt. v. 24.06.1993, IX ZR 96/92, ZIP 1993, 1170 ff., zit. nach juris, Rn. 38; Kirchhof in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, Rn. 22 zu § 134). Maßgebender Beurteilungszeitpunkt ist derjenige der Vornahme der angefochtenen Leistung (vgl. BGH, ebd.; Kirchhof, a.a.O., Rn. 20 zu § 134). Am 01.11.1998 fehlte es aber im Verhältnis der klägerseits behaupteten Zinsforderungen von 5.147,08 DM zu dem Wert des Sicherungsgutes in Höhe von insgesamt 211.051,00 DM an der erforderlichen Wertgleichheit. In Bezug auf zukünftig, d.h. nach dem 01.11.1998, fällig werdende Mietzinsschulden der Gemeinschuldnerin fehlt es ebenfalls an der Entgeltlichkeit, weil der Kläger diese Mietzinsen noch nicht „zu fordern“ hatte. Bei künftigen Mietzinszahlungspflichten handelt es sich um aufschiebend bedingte Verpflichtungen. Die Leistung auf eine aufschiebend bedingte Verpflichtung ist unentgeltlich, solange die Bedingung nicht eingetreten ist, weil die Schuld noch nicht besteht (vgl. Kirchhof in: Münchener Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, Rn. 26 zu § 134 m.w.Nw.). Schließlich ergibt sich die Entgeltlichkeit der Sicherungsübereignung vom 01.11.1998 nicht aus Ziff. 6 „Zahlungsverzug“ des Mietvertrags vom 01.01.1996 (Anlage K 2, Bl. 16 ff. d.A.). Der danach bestehende Anspruch auf Übereignung pfandfreier Wertgegenstände aus dem Besitz des Mieters setzt den Verzug des Mieters mit mind. 2 Monatsmieten voraus und beschränkt sich der Höhe nach auf eine angemessene Besicherung der Zahlungsrückstände. Nach allem war die Sicherungsübereignung vom 01.11.1998 als unentgeltliche Verfügung anfechtbar. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterliegt (§ 91 Abs. 1, S. 1 ZPO). Das Urteil ist nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 ZPO).