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Beschluss

17 W 5/12

OLG Frankfurt 17. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2012:0223.17W5.12.0A
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Tenor
Die Beschwerde vom 27. Januar 2012 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 450 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde vom 27. Januar 2012 wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 450 festgesetzt. Die Beschwerde gegen die vorläufige Streitwertfestsetzung der Kammer vom 6. Januar 2012 ist nicht statthaft, da sie gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2008, Az. 24 W 40/08, BeckRS 2008, 14697; OLG Stuttgart, Beschluss vom 26. Oktober 2006, Az. 1 W 49/06, BeckRS 2006, 12753; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 63 Rn. 14; Binz, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 63 Rn. 2). Eine Beschwerdemöglichkeit gegen den vorläufigen Streitwertbeschluss ist gemäß § 63 Abs. 1 S. 2 GKG in Verbindung mit § 67 Abs. 1 GKG nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist indessen vorliegend nicht der Fall. Die Kammer hat einen solchen förmlichen Beschluss nicht erlassen. Die Gebührenanforderung durch Schreiben des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (vgl. Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, Gerichtskostengesetz, 2. Auflage 2009, § 67 Rn. 1; Hartmann, Kostengesetze, 40. Auflage 2010, § 67 GKG Rn. 3). Etwas anderes ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus der vom Beschwerdeführer angeführten Entscheidung KG NJW-RR 2004, 864. Diese bezieht sich zum einen auf eine inzwischen überholte gesetzliche Regelung. Zum anderen verfängt im hier zu entscheidenden Fall die dortige Argumentation der Verkürzung des Rechtsschutzes in der Hauptsache durch die – nach Ansicht des Beschwerdeführers überhöhte – vorläufige Streitwertfestsetzung nicht, da die Gerichtsgebühren eingezahlt und die Klage zugestellt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 97 Abs. 1 ZPO. Die Regelung des § 68 Abs. 3 GKG, wonach Beschwerden gegen die Festsetzung des Streitwertes gebührenfrei sind, greift jedenfalls deshalb nicht ein, weil diese Regelung im gebührenrechtlichen Bereich auf unstatthafte Beschwerde nicht anwendbar ist (OLG Stuttgart, ebenda; OLG Koblenz, NJW-RR 2000, 1239; Zimmermann, a.a.O. § 68 Rn. 26; vgl. auch BGH NJW 2003, 69 f.). Die Höhe des Streitwertes ergibt sich aus dem Unterschied der Gerichtsgebühren aus der begehrten und der tatsächlichen Festsetzung des vorläufigen Streitwertes.