OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 WF 38/16

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2016:0628.10WF38.16.00
1mal zitiert
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin wird als unzulässig verworfen. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens findet nicht statt. Gründe: I. Mit der Beschwerde richtet sich die Antragstellerin gegen die Wertfestsetzung des Amtsgerichts für das Verfahren, in welchem sie zunächst Trennungsunterhalt begehrt hat. Sie hat im vorliegenden Verfahren, soweit im Rahmen der Beschwerde von Interesse, mit Schriftsatz vom 09.04.2016 (Bl. 763 d.A.) ihre behaupteten Trennungsunterhaltsansprüche neu berechnet und erstmalig mit diesem Antrag hinsichtlich der drei gemeinsamen Kinder Kindesunterhalt auf der Basis von 160% des Mindestunterhalts gefordert; für die Kinder liegen bereits Jugendamtsurkunden über die Verpflichtung zur Zahlung von 144% des Mindestkindesunterhalts vor, deren Abänderung die Antragstellerin – nebst Geltendmachung weiterer Rückstände aus dem Kindesunterhalt – nun begeht. Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert in der angefochtenen Entscheidung, für deren Berechnung auf Bl. 761 d.A. verwiesen wird, auf 89.518,00 € festgesetzt; mit Schriftsatz vom 28.04.2016 (Bl. 913 d.A.) hat die Antragstellerin „gegen die Festsetzung des Beschwerdewerts“ Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, eine Erhöhung sei nicht eingetreten. II. Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 55 Abs. 1 S. 1 FamGKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 59 FamGKG nicht gegeben. Die nach § 59 Abs. 1 FamGKG statthafte Beschwerde bezieht sich nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 55 Abs. 2 FamGKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die – wie hier – vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 FamGKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung ausgeschlossen und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden (OVG NW, Beschl. v. 18.01.2016 – 12 E 1249/15, zit. n. Juris, für die wortgleichen Normen der §§ 63, 68 GKG). Einwendungen gegen die Höhe des hier vorläufig festgesetzten Streitwertes können nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 58 Abs. 1 Satz 1 FamGKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Diese Beschwerde nach § 58 FamGKG ist zwar auch dann statthaft, wenn mittelbar der Wert, nach dem die Kosten angefordert werden, angegriffen wird (Hartmann, Kostengesetze, 46. Aufl. (2016), § 67 GKG, Rn. 4), wozu der Senat darauf hinweist, dass in der Tat ein Verfahrenswert von 41.278,00 € anzusetzen sein dürfte (Kindesunterhalt: weitere 2.508,00 € zuzüglich Rückstände von 1.308,00 €; Trennungsunterhalt: 23.799,00 €, ausgehend von den nunmehr behaupteten Ansprüchen für die Zeit von Oktober 2013 bis September 2014, zuzüglich Rückstände von 13.663,00 € für Januar 2013-September 2013). Eine Beschwerdemöglichkeit ist aber nur dann gegeben, wenn die angegriffene Entscheidung zugleich beinhaltet, dass die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung (weiterer) Kosten abhängig gemacht wird. Dies ist indes vorliegend nicht der Fall. Der Amtsrichter hat einen solchen förmlichen Beschluss nicht erlassen. Die Gebührenanforderung durch ein Schreiben des Kostenbeamten ist für die Statthaftigkeit der Beschwerde nicht ausreichend (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.02.2012 – 17 W 5/12, zit. n. Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.02.2012 – 19 W 8/12, MDR 2012, 733; Binz/Dörndorfer-Zimmermann, 3. Aufl. (2014), § 67 GKG, Rn. 2). Die Kostenentscheidung beruht auf § 59 Abs. 3 FamGKG in entsprechender Anwendung.